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Entscheid

VB.2008.00268

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00268

2. Oktober 2008Deutsch13 min

(URT.2008.10949)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezog seit Oktober 2003 wirtschaftliche Hilfe von der

Sozialbehörde der Stadt Zürich. Hatte er im Oktober 2003 noch angegeben, weder

über Einkommen noch Vermögen, jedoch über ein einem Kollegen gehörendes eingelöstes

Auto zu verfügen, und im Januar 2005, ein Fahrzeug im Wert von Fr. 500.- zu

haben, verzeichnete er danach weder Einkommen noch Vermögen. Aufgrund des

Hinweises eines Dritten Mitte Februar 2007, wonach A Autos kaufe und verkaufe

und daneben Sozialhilfe beziehe, wurde dieser mit dem Vorwurf, sich im

Autohandel zu betätigen, am 22. Februar 2007 konfrontiert. Er stellte jegliche

Tätigkeit in Abrede. In der Folge wurde ein Inspektionsbericht in Auftrag gegeben;

der Ermittlungsbericht vom 8. Oktober 2007 ergab, dass auf A seit Oktober

2003 verschiedene Autos zugelassen worden waren, dass er zeitweise (bis ins

Jahr 2005) über drei verschiedene Autonummern verfügte und sich zu

verschiedenen Zeiten vor allem in den Kantonen Glarus, Aargau und Zürich bei

entsprechenden Anbietern nach Autos umgesehen hatte. Seit dem Jahr 2005 löste

er keine Autos mehr auf seinen Namen ein. Hingegen soll er sich bei seiner

Tätigkeit mit dem Aliasnamen B ausgegeben haben.

Am 19. Oktober 2007 wandte sich das Sozialzentrum R an A,

informierte ihn darüber, dass sich der Verdacht, wonach er sich im Autohandel

betätige, bestätigt habe, und stellte als Sofortmassnahme die Einstellung

sämtlicher Leistungen in Aussicht. A bestritt die Vorwürfe am 1. November 2007

erneut. Gleichentags stellte die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der

Stadt Zürich die Sozialhilfeleistungen für A per Ende Oktober 2007 ein und

forderte die gesamte bis dahin geleistete Unterstützung von Fr. 122'228.05 zurück.

Am 23. Oktober 2007 hatte das Sozialzentrum R Strafanzeige gegen A wegen

Betrugs erstattet.

Gegen den Entscheid vom 1. November 2007 wandte sich A am

17. November 2007 mit Einsprache an die Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission (hernach Einspracheinstanz), bestritt erneut jede

Tätigkeit als Autohändler und hielt eine solche auch nicht für nachgewiesen.

Die Einspracheinstanz wies die Einsprache am 26. Februar 2008 überwiegend

ab und hiess sie lediglich insofern teilweise gut, als sie die Rückerstattungsforderung

auf Fr. 120'571.30 reduzierte.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 3. April 2008 Rekurs beim Bezirksrat

Zürich und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschluss

vom 5. Juni 2008 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab.

III.

Dagegen erhob A am 21. Juni 2008 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und verlangte, der angefochtene Beschluss

sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben; eventualiter sei festzustellen,

dass er im vorliegenden Verfahren unschuldig sei. Schliesslich sei ihm die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Letztere liess am 10. Juli 2008 beantragen,

die Beschwerde sei abzuweisen, und verwies auf den angefochtenen Entscheid;

dasselbe hatte der Bezirksrat in seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2008 verlangt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Einzelfallkommission stützte sich bei ihrem Entscheid offensichtlich vorwiegend

auf den von ihr in Auftrag gegebenen Ermittlungsbericht vom 8. Oktober 2007. Am

19.

Oktober 2007 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihn über längere

Zeit überwachen lassen habe. Dabei habe sich der Verdacht bestätigt, dass er im

Autohandel/Export tätig sei. Sie stellte ihm die Einstellung sämtlicher

Leistungen in Aussicht. Mit Verfügung vom 1. November 2008 stellte sie die

Sozialhilfeleistungen per Ende Oktober 2007 ein und forderte sämtliche

Leistungen ab Unterstützungsbeginn zurück. Sie erwog dabei, dass sie das

Inspektorat der Sozialen Dienste mit einer Überprüfung des Beschwerdeführers

betreffend Tätigkeiten im Autohandel beauftragt habe. Der Ermittlungsbericht

führe zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2003 aktiv im Autohandel/Export

tätig sei, dies jedoch den Sozialen Diensten in arglistiger Weise verschwiegen

habe.

Die Einspracheinstanz hielt im Einspracheentscheid vom 26.

Februar 2008 fest, aufgrund der Ausführungen im Ermittlungsbericht vom 8.

Oktober 2007 müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einer

Erwerbstätigkeit im Autohandel und Autoexportgeschäft nachgehe und er wegen der

Einnahmen aus diesem Geschäft nicht auf Unterstützung angewiesen sei. Die

teilweise – nur betragsmässige – Gutheissung der Beschwerde ergab sich einzig

daraus, dass vom Betrag der einverlangten Fr. 122'228.05 noch eine Leistung der

Krankenversicherung von Fr. 1'476.75 in Abzug gebracht wurde.

2.2

Der

Beschwerdeführer beantwortete am 1. November 2007 das Schreiben vom 19. Oktober

2007, in welchem ihm die Beschwerdegegnerin die Einstellung der wirtschaftlichen

Hilfe in Aussicht stellte. Darin räumte er ein, dass nichts dagegen einzuwenden

sei, wenn Sozialhilfebezüger genauer überprüft würden. Es gehe jedoch nicht an,

dass die Beschwerdegegnerin nach einer Überwachung, ohne ihn über die

festgestellten Erkenntnisse zu befragen, den Schluss ziehe, dass er einer bezahlten

Tätigkeit nachgehen würde.

In der Einsprache an die Einspracheinstanz vom 17. November

2007.

führte er aus, dass er eine berufliche Tätigkeit als Autohändler vehement

bestreite. Ihm sei völlig unerklärlich, welche angeblichen Beweise im

Ermittlungsbericht die Beschwerdegegnerin zu einem solchen Schluss kommen

liessen. Er könne sich überhaupt nicht vorstellen, auf welchen angeblichen Feststellungen

und Überlegungen der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhen würde.

In seiner Rekursschrift vom 3. April 2008 rügt er, dass

die Einspracheinstanz – wie schon die Einzelfallkommission – in keiner Weise

darlege, auf welche Beobachtungen, Erkenntnisse oder Aussagen sich die

Schlussfolgerungen der Behörde beziehen würden, da keine Auszüge aus dem

Bericht zur Unterstützung des Dargelegten zitiert würden. Es sei ihm wiederum

verwehrt worden, gegen konkrete Vorwürfe Stellung zu nehmen, da sich diese auf

einen ihm nicht zur Kenntnis gebrachten Inhalt eines Berichts beziehen würden.

Nur die Behörden hätten Einsicht in diesen "Geheimbericht", weshalb

er gar nicht auf die ihm zur Last gelegten Vorwürfe reagieren könne. Der Inhalt

eines solchen Berichts müsse einem Sozialhilfebezüger in irgendeiner Form

mitgeteilt werden.

In der Beschwerde vom 21. Juni 2008 verlangt der

Beschwerdeführer, der Sachverhalt sei vom Gericht zu würdigen, vor allem sei

die Beweislage gerichtlich zu beurteilen. Er verweist dazu auf die

Rekursschrift, ohne sich weiter zum Sachverhalt zu äussern.

2.3

In seinem

Rekursentscheid vom 5. Juni 2008 verwies der Bezirksrat ausführlich auf

den Ermittlungsbericht vom 8. Oktober 2007. Die Beschwerdegegnerin habe

aufgrund des Berichts davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer seine

Informationspflicht bewusst verletzt habe, um Einkünfte zu verheimlichen. Damit

sei die Mittellosigkeit, die der Beschwerdeführer nachzuweisen habe, nicht mehr

als gegeben anzunehmen gewesen. Soweit der Beschwerdegegner eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs rüge, sei er darauf hinzuweisen, dass es sich beim

Ermittlungsbericht nicht um einen "Geheimbericht" handle. Er könne

jederzeit Akteneinsicht verlangen und diese würde ihm auch gewährt werden.

Bisher habe er jedoch keine Akteneinsicht beantragt, obwohl er nach dem

Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2007 dazu Gelegenheit gehabt

hätte. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht hätte er sich von sich aus um den Nachweis

seiner Mittellosigkeit bemühen müssen. Es wäre der Beschwerdegegnerin zwar

unbenommen geblieben, ihn vor der definitiven Einstellung der Unterstützung mit

den konkreten Vorwürfen zu konfrontieren, dazu sei sie hingegen nicht

verpflichtet gewesen, weil der Nachweis der Mittellosigkeit Angelegenheit des Rekurrenten

sei.

3.

3.1

Die

Verwaltungsbehörde untersucht gemäss § 7 Abs. 1 VRG den Sachverhalt

von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch

Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen oder auf andere Weise. Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantiert dabei die

Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dazu gehört unter anderem das Recht, sich zu

allen relevanten Aspekten vorgängig des Entscheids zu äussern. Das

Anhörungsrecht dient einerseits der Sachaufklärung; anderseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (René Rhinow/Heinrich

Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des

Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 287 f.). Eng mit dem Anhörungsrecht in Zusammenhang

steht das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen (§ 8 Abs. 1 VRG).

Akteneinsicht wird in der Regel nur auf Gesuch hin gewährt. Unter Umständen

verlangt der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör die Einsicht

in Akten selbst dann, wenn der Betroffene sie nicht ausdrücklich verlangt hat.

Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn ohne dessen Wissen neue

entscheidwesentliche Akten, welche dieser nicht kennt und auch nicht kennen kann,

beigezogen oder dem Dossier beigefügt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 8 N. 71, mit Hinweisen). Damit sich der Berechtigte

überhaupt äussern kann, muss er wissen, worum es geht und wozu er Stellung nehmen

soll und kann. Die verfügende Behörde muss demzufolge selbst aktiv den

Betroffenen informieren. Es besteht also insoweit eine Mitteilungspflicht der

Behörde. Holt beispielsweise die entscheidende Instanz ein Gutachten ein, so

muss sie es dem Betroffenen von Amtes wegen zur Stellungnahme zustellen

(Rhinow/Koller/Kiss, Rz. 299).

3.2

Der

Beschwerdeführer beanstandet zu Recht nicht, dass die Beschwerdegegnerin beim

Inspektorat der Sozialen Dienst einen Ermittlungsbericht in Auftrag gab. Ein

solcher Bericht ist das Ergebnis einer grundsätzlich zulässigen

Sachverhaltsermittlung mittels verschiedener Instrumente wie beispielsweise

Befragen Dritter, Amtsauskünfte oder Sachverständigengutachten (vgl. § 7 Abs. 1

VRG).

3.3

3.3.1

In ihrem

Schreiben vom 19. Oktober 2007 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

lediglich darauf hin, dass sich der Verdacht erhärtet habe, dass er im Autohandel

tätig sei, weshalb die Sozialhilfeleistungen eingestellt würden. Dass sie sich

dabei im Wesentlichen auf einen Ermittlungsbericht des Inspektorats der

Sozialen Dienste stützte, wurde ihm nicht zur Kenntnis gebracht. Mangels Wissen

um die Existenz eines solchen Berichtes sah er sich nicht veranlasst, Akteneinsicht

zu verlangen, obwohl sich der Bericht als entscheidwesentlich erwies. Die

Beschwerdegegnerin hätte ihm daher – auch ohne dass er dies ausdrücklich

verlangte – den Bericht von sich aus zustellen müssen, damit er sein Äusserungsrecht

überhaupt hätte wahrnehmen können (vgl. E. 3.1). Indem sie dies vor Erlass

ihrer Verfügung unterliess, verletzte sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

3.3.2

Die

Gehörsverletzung hätte wohl im Einsprachverfahren geheilt werden können (vgl.

dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 ff.). Die Einspracheinstanz unterliess

es jedoch dem Beschwerdeführer den Ermittlungsbericht zuzustellen oder ihm Einsicht

in diesen zu gewähren. Dies, obwohl er sogar darlegte, dass er sich überhaupt

nicht vorstellen könne, auf welchen angeblichen Feststellungen und Überlegungen

der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhen würde und so sinngemäss ein Gesuch

um Akteneinsicht stellte. Desgleichen unterliess es der Bezirksrat, dem

Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ermittlungsbericht zu geben.

3.3.3

Als unbehelflich

erweist sich sodann die Erwägung des Bezirksrats, wonach der Beschwerdeführer

keine Akteneinsicht beantragt habe, obwohl er nach dem Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2007 dazu Gelegenheit gehabt hätte.

Einerseits wurde der Beschwerdeführer wie dargelegt am 19. Oktober 2007 über

die Existenz eines Ermittlungsberichtes gar nicht informiert, anderseits

beantragte er - nachdem er durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. November

2007.

Kenntnis über das Vorhandensein des Berichts erlangt hatte - in seiner

Einsprache (vgl. E. 3.3.2) und in seinem Rekurs sinngemäss Einsicht in

diesen Bericht. Im Rekursverfahren wies er nämlich ausdrücklich daraufhin, dass

er den Inhalt des Ermittlungsberichts nicht kenne und es ihm deshalb gar nicht

möglich sei, angemessen auf die ihm zur Last gelegten Vorwürfe zu reagieren. Er

machte auch geltend, dass der Inhalt eines solchen Berichtes einem Sozialhilfebezüger

zur Kenntnis gebracht werden müsse.

Unbehelflich ist auch der Hinweis des Bezirksrats, dass

gemäss § 18 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ein

Hilfesuchender seine Mittellosigkeit selbst zu belegen habe. Im vorliegenden

Fall ist entscheidend, dass die Beschwerdegegnerin sich beim Erlass ihrer

Verfügung, mit welcher sie die wirtschaftliche Unterstützung einstellte und die

bisherigen Unterstützungsleistungen zurückforderte, auf einen

Ermittlungsbericht stützte, der dem Beschwerdeführer unabhängig von seiner

Mitwirkungspflicht hätte zur Kenntnis gebracht werden müssen.

3.3.4

Die

Vorinstanzen machen schliesslich nicht geltend, die uneingeschränkte Akteneinsicht

hätte im Sinn von § 9 Abs. 1 VRG zur Wahrung wichtiger öffentlicher

oder schutzwürdiger privater Interessen oder im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen

Untersuchung verweigert werden dürfen.

3.4

Zusammenfassend

ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer das durch Art. 29 Abs. 2 BV

garantierte rechtliche Gehör nicht in rechtsgenügender Weise gewährt wurde. Demgemäss

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats

Zürich vom 5. Juni 2008 ist aufzuheben und die Sache zur ergänzenden

Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat

zurückzuweisen. Dabei hat der Bezirksrat dem Beschwerdeführer Einsicht in den

Ermittlungsbericht vom 8. Oktober 2007 zu gewähren und ihm zu ermöglichen,

durch lückenlose Darlegung seiner früheren und heutigen finanziellen Verhältnisse

die ihm zur Last gelegten Vorwürfe zu entkräften.

4.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung erweist

sich damit als gegenstandslos. Da dem nicht anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer keine rechtserheblichen Umtriebe entstanden sind, ist ihm

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Vor- oder Zwischenentscheid im

Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

dar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht dagegen die Beschwerde

nur offen, wenn durch die Rückweisung der Sache an eine Vorinstanz diese durch

materielle Vorgaben in ihrem Beurteilungsspielraum wesentlich eingeschränkt

wird (BGr, 1. September 2008,8C_587/2008, E. 3.1 f., www.bger.ch).

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats

Zürich vom 5. Juni 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden

Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an