VB.2008.00268
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00268
2. Oktober 2008Deutsch13 min
(URT.2008.10949)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2008.00268
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.10.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Unterstützungsleistungen und Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe.
Garantie des rechtlichen Gehörs: Zum rechtlichen Gehör gehört das Recht, sich zu allen relevanten Aspekten vorgängig des Entscheides äussern zu können. Dazu muss der Berechtigte wissen, worum es geht und wozu er Stellung nehmen soll und kann. In bestimmten Fällen muss die verfügende Behörde den Betroffen selbst aktiv informieren (E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin hätte dem Beschwerdeführer den Ermittlungsbericht des Inspektorats der Sozialen Dienste zustellen müssen, damit er sein Äusserungsrecht hätte wahrnehmen können (E. 3.3.1). Die Einsprachinstanz hätte die Gehörsverletzung allenfalls im Einsprachverfahren heilen können, dazu hätte sie dem Beschwerdeführer aber den Bericht zustellen müssen. Desgleichen unterliess es der Bezirksrat, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ermittlungsbericht zu geben (E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer verlangte sinngemäss in seiner Einsprache und seinem Rekurs Einsicht in den Bericht. Es kann ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, dass er keine Akteneinsicht beantragt habe. Unterheblich ist, dass ihm die Belegung seiner Mittellosigkeit obliegt (E. 3.3.3). Die Vorinstanzen machen nicht geltend, dass sie die Akteneinsicht in Anwendung von § 9 Abs. 1 VRG hätten verweigern dürfen (E. 3.3.4). Es zeigt sich, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde (E. 3.4).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an den Bezirksrat.
Stichworte:
AKTENEINSICHT
ÄUSSERUNGSRECHT
AUTOHANDEL
BERICHT
BETRUG
EINKOMMEN
EINSTELLUNG
ERMITTLUNGSBERICHT
MITWIRKUNGSPFLICHT
ORIENTIERUNGSPFLICHT
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKERSTATTUNG
SOZIALHILFE
SOZIALINSPEKTOREN
VERFAHRENSGARANTIE
VERFAHRENSGRUNDSÄTZE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 7 Abs. I VRG
§ 8 Abs. I VRG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 8 S. 54
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00268
Entscheid
der 3. Kammer
vom 2. Oktober 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bezog seit Oktober 2003 wirtschaftliche Hilfe von der
Sozialbehörde der Stadt Zürich. Hatte er im Oktober 2003 noch angegeben, weder
über Einkommen noch Vermögen, jedoch über ein einem Kollegen gehörendes eingelöstes
Auto zu verfügen, und im Januar 2005, ein Fahrzeug im Wert von Fr. 500.- zu
haben, verzeichnete er danach weder Einkommen noch Vermögen. Aufgrund des
Hinweises eines Dritten Mitte Februar 2007, wonach A Autos kaufe und verkaufe
und daneben Sozialhilfe beziehe, wurde dieser mit dem Vorwurf, sich im
Autohandel zu betätigen, am 22. Februar 2007 konfrontiert. Er stellte jegliche
Tätigkeit in Abrede. In der Folge wurde ein Inspektionsbericht in Auftrag gegeben;
der Ermittlungsbericht vom 8. Oktober 2007 ergab, dass auf A seit Oktober
2003 verschiedene Autos zugelassen worden waren, dass er zeitweise (bis ins
Jahr 2005) über drei verschiedene Autonummern verfügte und sich zu
verschiedenen Zeiten vor allem in den Kantonen Glarus, Aargau und Zürich bei
entsprechenden Anbietern nach Autos umgesehen hatte. Seit dem Jahr 2005 löste
er keine Autos mehr auf seinen Namen ein. Hingegen soll er sich bei seiner
Tätigkeit mit dem Aliasnamen B ausgegeben haben.
Am 19. Oktober 2007 wandte sich das Sozialzentrum R an A,
informierte ihn darüber, dass sich der Verdacht, wonach er sich im Autohandel
betätige, bestätigt habe, und stellte als Sofortmassnahme die Einstellung
sämtlicher Leistungen in Aussicht. A bestritt die Vorwürfe am 1. November 2007
erneut. Gleichentags stellte die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der
Stadt Zürich die Sozialhilfeleistungen für A per Ende Oktober 2007 ein und
forderte die gesamte bis dahin geleistete Unterstützung von Fr. 122'228.05 zurück.
Am 23. Oktober 2007 hatte das Sozialzentrum R Strafanzeige gegen A wegen
Betrugs erstattet.
Gegen den Entscheid vom 1. November 2007 wandte sich A am
17. November 2007 mit Einsprache an die Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission (hernach Einspracheinstanz), bestritt erneut jede
Tätigkeit als Autohändler und hielt eine solche auch nicht für nachgewiesen.
Die Einspracheinstanz wies die Einsprache am 26. Februar 2008 überwiegend
ab und hiess sie lediglich insofern teilweise gut, als sie die Rückerstattungsforderung
auf Fr. 120'571.30 reduzierte.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 3. April 2008 Rekurs beim Bezirksrat
Zürich und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschluss
vom 5. Juni 2008 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhob A am 21. Juni 2008 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und verlangte, der angefochtene Beschluss
sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben; eventualiter sei festzustellen,
dass er im vorliegenden Verfahren unschuldig sei. Schliesslich sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Letztere liess am 10. Juli 2008 beantragen,
die Beschwerde sei abzuweisen, und verwies auf den angefochtenen Entscheid;
dasselbe hatte der Bezirksrat in seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2008 verlangt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Einzelfallkommission stützte sich bei ihrem Entscheid offensichtlich vorwiegend
auf den von ihr in Auftrag gegebenen Ermittlungsbericht vom 8. Oktober 2007. Am
19.
Oktober 2007 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihn über längere
Zeit überwachen lassen habe. Dabei habe sich der Verdacht bestätigt, dass er im
Autohandel/Export tätig sei. Sie stellte ihm die Einstellung sämtlicher
Leistungen in Aussicht. Mit Verfügung vom 1. November 2008 stellte sie die
Sozialhilfeleistungen per Ende Oktober 2007 ein und forderte sämtliche
Leistungen ab Unterstützungsbeginn zurück. Sie erwog dabei, dass sie das
Inspektorat der Sozialen Dienste mit einer Überprüfung des Beschwerdeführers
betreffend Tätigkeiten im Autohandel beauftragt habe. Der Ermittlungsbericht
führe zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2003 aktiv im Autohandel/Export
tätig sei, dies jedoch den Sozialen Diensten in arglistiger Weise verschwiegen
habe.
Die Einspracheinstanz hielt im Einspracheentscheid vom 26.
Februar 2008 fest, aufgrund der Ausführungen im Ermittlungsbericht vom 8.
Oktober 2007 müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einer
Erwerbstätigkeit im Autohandel und Autoexportgeschäft nachgehe und er wegen der
Einnahmen aus diesem Geschäft nicht auf Unterstützung angewiesen sei. Die
teilweise – nur betragsmässige – Gutheissung der Beschwerde ergab sich einzig
daraus, dass vom Betrag der einverlangten Fr. 122'228.05 noch eine Leistung der
Krankenversicherung von Fr. 1'476.75 in Abzug gebracht wurde.
2.2
Der
Beschwerdeführer beantwortete am 1. November 2007 das Schreiben vom 19. Oktober
2007, in welchem ihm die Beschwerdegegnerin die Einstellung der wirtschaftlichen
Hilfe in Aussicht stellte. Darin räumte er ein, dass nichts dagegen einzuwenden
sei, wenn Sozialhilfebezüger genauer überprüft würden. Es gehe jedoch nicht an,
dass die Beschwerdegegnerin nach einer Überwachung, ohne ihn über die
festgestellten Erkenntnisse zu befragen, den Schluss ziehe, dass er einer bezahlten
Tätigkeit nachgehen würde.
In der Einsprache an die Einspracheinstanz vom 17. November
2007.
führte er aus, dass er eine berufliche Tätigkeit als Autohändler vehement
bestreite. Ihm sei völlig unerklärlich, welche angeblichen Beweise im
Ermittlungsbericht die Beschwerdegegnerin zu einem solchen Schluss kommen
liessen. Er könne sich überhaupt nicht vorstellen, auf welchen angeblichen Feststellungen
und Überlegungen der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhen würde.
In seiner Rekursschrift vom 3. April 2008 rügt er, dass
die Einspracheinstanz – wie schon die Einzelfallkommission – in keiner Weise
darlege, auf welche Beobachtungen, Erkenntnisse oder Aussagen sich die
Schlussfolgerungen der Behörde beziehen würden, da keine Auszüge aus dem
Bericht zur Unterstützung des Dargelegten zitiert würden. Es sei ihm wiederum
verwehrt worden, gegen konkrete Vorwürfe Stellung zu nehmen, da sich diese auf
einen ihm nicht zur Kenntnis gebrachten Inhalt eines Berichts beziehen würden.
Nur die Behörden hätten Einsicht in diesen "Geheimbericht", weshalb
er gar nicht auf die ihm zur Last gelegten Vorwürfe reagieren könne. Der Inhalt
eines solchen Berichts müsse einem Sozialhilfebezüger in irgendeiner Form
mitgeteilt werden.
In der Beschwerde vom 21. Juni 2008 verlangt der
Beschwerdeführer, der Sachverhalt sei vom Gericht zu würdigen, vor allem sei
die Beweislage gerichtlich zu beurteilen. Er verweist dazu auf die
Rekursschrift, ohne sich weiter zum Sachverhalt zu äussern.
2.3
In seinem
Rekursentscheid vom 5. Juni 2008 verwies der Bezirksrat ausführlich auf
den Ermittlungsbericht vom 8. Oktober 2007. Die Beschwerdegegnerin habe
aufgrund des Berichts davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer seine
Informationspflicht bewusst verletzt habe, um Einkünfte zu verheimlichen. Damit
sei die Mittellosigkeit, die der Beschwerdeführer nachzuweisen habe, nicht mehr
als gegeben anzunehmen gewesen. Soweit der Beschwerdegegner eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs rüge, sei er darauf hinzuweisen, dass es sich beim
Ermittlungsbericht nicht um einen "Geheimbericht" handle. Er könne
jederzeit Akteneinsicht verlangen und diese würde ihm auch gewährt werden.
Bisher habe er jedoch keine Akteneinsicht beantragt, obwohl er nach dem
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2007 dazu Gelegenheit gehabt
hätte. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht hätte er sich von sich aus um den Nachweis
seiner Mittellosigkeit bemühen müssen. Es wäre der Beschwerdegegnerin zwar
unbenommen geblieben, ihn vor der definitiven Einstellung der Unterstützung mit
den konkreten Vorwürfen zu konfrontieren, dazu sei sie hingegen nicht
verpflichtet gewesen, weil der Nachweis der Mittellosigkeit Angelegenheit des Rekurrenten
sei.
3.
3.1
Die
Verwaltungsbehörde untersucht gemäss § 7 Abs. 1 VRG den Sachverhalt
von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch
Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen oder auf andere Weise. Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantiert dabei die
Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dazu gehört unter anderem das Recht, sich zu
allen relevanten Aspekten vorgängig des Entscheids zu äussern. Das
Anhörungsrecht dient einerseits der Sachaufklärung; anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (René Rhinow/Heinrich
Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des
Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 287 f.). Eng mit dem Anhörungsrecht in Zusammenhang
steht das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen (§ 8 Abs. 1 VRG).
Akteneinsicht wird in der Regel nur auf Gesuch hin gewährt. Unter Umständen
verlangt der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör die Einsicht
in Akten selbst dann, wenn der Betroffene sie nicht ausdrücklich verlangt hat.
Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn ohne dessen Wissen neue
entscheidwesentliche Akten, welche dieser nicht kennt und auch nicht kennen kann,
beigezogen oder dem Dossier beigefügt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 8 N. 71, mit Hinweisen). Damit sich der Berechtigte
überhaupt äussern kann, muss er wissen, worum es geht und wozu er Stellung nehmen
soll und kann. Die verfügende Behörde muss demzufolge selbst aktiv den
Betroffenen informieren. Es besteht also insoweit eine Mitteilungspflicht der
Behörde. Holt beispielsweise die entscheidende Instanz ein Gutachten ein, so
muss sie es dem Betroffenen von Amtes wegen zur Stellungnahme zustellen
(Rhinow/Koller/Kiss, Rz. 299).
3.2
Der
Beschwerdeführer beanstandet zu Recht nicht, dass die Beschwerdegegnerin beim
Inspektorat der Sozialen Dienst einen Ermittlungsbericht in Auftrag gab. Ein
solcher Bericht ist das Ergebnis einer grundsätzlich zulässigen
Sachverhaltsermittlung mittels verschiedener Instrumente wie beispielsweise
Befragen Dritter, Amtsauskünfte oder Sachverständigengutachten (vgl. § 7 Abs. 1
VRG).
3.3
3.3.1
In ihrem
Schreiben vom 19. Oktober 2007 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
lediglich darauf hin, dass sich der Verdacht erhärtet habe, dass er im Autohandel
tätig sei, weshalb die Sozialhilfeleistungen eingestellt würden. Dass sie sich
dabei im Wesentlichen auf einen Ermittlungsbericht des Inspektorats der
Sozialen Dienste stützte, wurde ihm nicht zur Kenntnis gebracht. Mangels Wissen
um die Existenz eines solchen Berichtes sah er sich nicht veranlasst, Akteneinsicht
zu verlangen, obwohl sich der Bericht als entscheidwesentlich erwies. Die
Beschwerdegegnerin hätte ihm daher – auch ohne dass er dies ausdrücklich
verlangte – den Bericht von sich aus zustellen müssen, damit er sein Äusserungsrecht
überhaupt hätte wahrnehmen können (vgl. E. 3.1). Indem sie dies vor Erlass
ihrer Verfügung unterliess, verletzte sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
3.3.2
Die
Gehörsverletzung hätte wohl im Einsprachverfahren geheilt werden können (vgl.
dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 ff.). Die Einspracheinstanz unterliess
es jedoch dem Beschwerdeführer den Ermittlungsbericht zuzustellen oder ihm Einsicht
in diesen zu gewähren. Dies, obwohl er sogar darlegte, dass er sich überhaupt
nicht vorstellen könne, auf welchen angeblichen Feststellungen und Überlegungen
der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhen würde und so sinngemäss ein Gesuch
um Akteneinsicht stellte. Desgleichen unterliess es der Bezirksrat, dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ermittlungsbericht zu geben.
3.3.3
Als unbehelflich
erweist sich sodann die Erwägung des Bezirksrats, wonach der Beschwerdeführer
keine Akteneinsicht beantragt habe, obwohl er nach dem Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2007 dazu Gelegenheit gehabt hätte.
Einerseits wurde der Beschwerdeführer wie dargelegt am 19. Oktober 2007 über
die Existenz eines Ermittlungsberichtes gar nicht informiert, anderseits
beantragte er - nachdem er durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. November
2007.
Kenntnis über das Vorhandensein des Berichts erlangt hatte - in seiner
Einsprache (vgl. E. 3.3.2) und in seinem Rekurs sinngemäss Einsicht in
diesen Bericht. Im Rekursverfahren wies er nämlich ausdrücklich daraufhin, dass
er den Inhalt des Ermittlungsberichts nicht kenne und es ihm deshalb gar nicht
möglich sei, angemessen auf die ihm zur Last gelegten Vorwürfe zu reagieren. Er
machte auch geltend, dass der Inhalt eines solchen Berichtes einem Sozialhilfebezüger
zur Kenntnis gebracht werden müsse.
Unbehelflich ist auch der Hinweis des Bezirksrats, dass
gemäss § 18 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ein
Hilfesuchender seine Mittellosigkeit selbst zu belegen habe. Im vorliegenden
Fall ist entscheidend, dass die Beschwerdegegnerin sich beim Erlass ihrer
Verfügung, mit welcher sie die wirtschaftliche Unterstützung einstellte und die
bisherigen Unterstützungsleistungen zurückforderte, auf einen
Ermittlungsbericht stützte, der dem Beschwerdeführer unabhängig von seiner
Mitwirkungspflicht hätte zur Kenntnis gebracht werden müssen.
3.3.4
Die
Vorinstanzen machen schliesslich nicht geltend, die uneingeschränkte Akteneinsicht
hätte im Sinn von § 9 Abs. 1 VRG zur Wahrung wichtiger öffentlicher
oder schutzwürdiger privater Interessen oder im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen
Untersuchung verweigert werden dürfen.
3.4
Zusammenfassend
ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer das durch Art. 29 Abs. 2 BV
garantierte rechtliche Gehör nicht in rechtsgenügender Weise gewährt wurde. Demgemäss
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats
Zürich vom 5. Juni 2008 ist aufzuheben und die Sache zur ergänzenden
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat
zurückzuweisen. Dabei hat der Bezirksrat dem Beschwerdeführer Einsicht in den
Ermittlungsbericht vom 8. Oktober 2007 zu gewähren und ihm zu ermöglichen,
durch lückenlose Darlegung seiner früheren und heutigen finanziellen Verhältnisse
die ihm zur Last gelegten Vorwürfe zu entkräften.
4.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung erweist
sich damit als gegenstandslos. Da dem nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer keine rechtserheblichen Umtriebe entstanden sind, ist ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Vor- oder Zwischenentscheid im
Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
dar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht dagegen die Beschwerde
nur offen, wenn durch die Rückweisung der Sache an eine Vorinstanz diese durch
materielle Vorgaben in ihrem Beurteilungsspielraum wesentlich eingeschränkt
wird (BGr, 1. September 2008,8C_587/2008, E. 3.1 f., www.bger.ch).
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats
Zürich vom 5. Juni 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat
zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an
…