VB.2008.00269
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00269
21. August 2008Deutsch7 min
(URT.2008.10845)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00269
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.08.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Bestätigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach es auf Beschwerden nicht eintritt, mit denen lediglich geltend gemacht wird, dass eine Rückerstattungsforderung zu Unrecht nicht erlassen worden sei.
Überweisung der Beschwerde an den Regierungsrat.
Stichworte:
ANSPRUCH
ERLASS
ERLASSGESUCH
FUNKTIONELLE UNZUSTÄNDIGKEIT
NICHTEINTRETEN
RÜCKERSTATTUNG
SOZIALHILFE
ÜBERWEISUNG
UNZUSTÄNDIGKEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSTÄNDIGKEIT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 27 SHG
§ 41 Abs. I VRG
§ 43 Abs. I lit. e VRG
§ 43 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00269
Zirkulationsbeschluss
der 3. Kammer
vom 21. August 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde R,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und
seine Familie wurden vom 30. September 1991 bis 31. März 2005 durch
die Sozialbehörde R mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 27. März
2006 verstarb die Mutter von A. Aufgrund der erwarteten Erbschaft wurde er am 1. Februar
2007 verpflichtet, der Sozialbehörde sofort nach Erhalt des Erbteilungsvertrages
eine Kopie davon einzusenden sowie die bezogenen Sozialhilfeleistungen in der
Höhe von insgesamt Fr. 75'579.45 der Gemeinde R zurückzuerstatten. Der
Beschluss der Sozialbehörde erwuchs am 12. März 2007 in Rechtskraft.
B. Mit
Schreiben vom 20. März 2007 liess A der Sozialbehörde mitteilen, dass er
eine gütliche Einigung betreffend die Rückerstattungsverpflichtung anstrebe.
Vorerst seien jedoch seinem Vertreter sämtliche für die Beurteilung der
Situation notwendigen Unterlagen zuzustellen. Die Sozialbehörde entschied am 12. April
2007 dem Gesuch um Akteneinsicht nicht zu entsprechen, da A bereits alle
notwendigen Belege erhalten habe. Sie eröffnete diesen Beschluss weder ihm noch
seinem Vertreter. Am 7. August 2007 forderte sie den Vertreter von A auf,
sie über den aktuellen Stand in der Erbschaftsangelegenheit zu informieren. Am
3. Oktober 2008 betrieb sie A über Fr. 75'579.45. Dagegen erhob jener
Rechtsvorschlag.
C. A
beantragte am 20. November 2007 der Sozialbehörde, ihm die
Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 75'579.45 zu erlassen. Die
Sozialbehörde beschloss am 22. November 2007, dass auf das Erlassgesuch
nicht eingetreten werde. Sie sei nicht bereit, auf ihre Forderung in der Höhe
von Fr. 75'579.45 zu verzichten.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 27. Dezember 2007 Rekurs an den
Bezirksrat S. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses der
Sozialbehörde vom 22. November 2007. Die Sache sei zum materiellen
Entscheid und zum Erlass der Rückerstattung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
eventualiter sei die Rückerstattungsforderung durch den Bezirksrat zu erlassen.
Der Bezirksrat wies den Rekurs am 21. Mai 2008 ab und gab in der Rechtsmittelbelehrung
die Beschwerde an das Verwaltungsgericht an.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob A am 23. Juni 2008
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, den Rekursentscheid sowie
die Verfügung der Sozialbehörde aufzuheben. Die Rückerstattungsforderung in der
Höhe von Fr. 75'579.45 sei ihm zu erlassen; eventualiter sei die Sache
zwecks Erlass der Rückerstattungsforderung an den Bezirksrat, subeventualiter
an die Sozialbehörde, zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Der Bezirksrat beantragte am 14. August 2008
Abweisung der Beschwerde, während die Beschwerdegegnerin gleichentags auf eine
Beschwerdeantwort verzichtete.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche
Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit dieses oder ein anderes Gesetz
keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet.
Unzulässig ist nach § 43 lit. e VRG eine Beschwerde über Erlass und
Stundung von Abgaben. Mit Abgaben sind Kausalabgaben gemeint; der Rechtsschutz
bei Streitigkeiten über Stundung und Erlass von Steuern richtet sich nach der
Steuergesetzgebung (vgl. § 72 VRG). Nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts ist § 43 Abs. 1 lit. e VRG in ausdehnender
Auslegung auch auf andere dem Gemeinwesen geschuldete finanzielle Leistungen
anwendbar. Dies gilt namentlich für die Rückzahlung öffentlicher
Unterstützungsleistungen (Subventionen, Sozialhilfeleistungen, Stipendien), die
in Form befristeter Darlehen erbracht worden sind (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A.,
Zürich 1999, § 43 N. 15). Praxisgemäss ist § 43 Abs. 1 lit. e
VRG auch auf den Erlass von Schulden und Forderungen anzuwenden, die dem
Gemeinwesen gestützt auf in Rechtskraft erwachsene Verfügungen betreffend die
Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen zustehen (vgl. RB 2003 Nr. 18).
1.2
Es ist
unbestritten, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar
2007, mit welcher der Beschwerdeführer zur Rückerstattung bezogener
Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 75'579.45 verpflichtet wurde, in
Rechtskraft erwachsen ist. Im vorliegenden Verfahren ist nicht der Bestand der
Forderung an sich, sondern deren Erlass streitig. Nach dem Dargelegten liegt
demnach ein Anwendungsfall von § 43 Abs. 1 lit. e VRG vor.
1.3
Auf die
Beschwerde wäre allerdings gestützt auf § 43 Abs. 2 VRG gleichwohl
einzutreten, wenn es sich bei der Streitigkeit um eine zivilrechtliche
Angelegenheit im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) handeln würde. Streitigkeiten über die
Gewährung von Sozialhilfeleistungen sind zivilrechtlich im Sinn dieser Konventionsbestimmung,
wenn das Gesetz oder zumindest die Verfassung einen entsprechenden Anspruch
einräumt (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege,
Bern 1995, S. 230 ff.). Dies trifft auf die Sozialhilfeleistungen, die dem
Beschwerdeführer ausgerichtet worden sind, im Lichte von §§ 14 f. des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und Art. 12 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu. Entsprechendes dürfte
grundsätzlich hinsichtlich der gestützt auf § 27 SHG geforderten
Rückerstattung solcher rechtmässig bezogenen Leistungen gelten. Hingegen räumt
weder die Verfassung noch das Gesetz einen Anspruch darauf ein, dass dem Betroffenen
die Rückerstattung, gegen die er sich in einem unter Art. 6 Abs. 1
EMRK fallenden Verfahren wehren konnte, trotz Vorliegens eines rechtskräftigen
Rückerstattungsentscheids erlassen werde. Der Erlass von Schulden aus einer
rechtskräftigen Rückerstattungsforderung betreffend Sozialhilfeleistungen steht
weitestgehend im Ermessen der Behörde, weshalb eine diesbezügliche Verfügung
nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK fällt (vgl.
Herzog, S. 84 f.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, Rz. 379; vgl. zum Ganzen VGr, 10. Juli
2003, VB.2003.00183, E. 1 c, www.vgrzh.ch). Schliesslich kommen auch die
Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und die Vorinstanzenregelung von Art. 86
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) noch nicht
zur Anwendung (vgl. Art. 130 Abs. 3 BGG).
2.
Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die
Akten sind dem Regierungsrat zum Entscheid zu überweisen (§ 5 Abs. 2
in Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG). Da der Beschwerdeführer aufgrund
der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Rekursentscheid des Bezirksrates
in guten Treuen von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgehen durfte, sind die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über das Begehren um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat das zur Behandlung der Beschwerde
nicht zuständige Verwaltungsgericht nicht zu befinden.
Demgemäss beschliesst die Kammer
(im Zirkularverfahren nach § 38 Abs. 1
VRG):
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten werden dem Regierungsrat zum Entscheid
überwiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an
…