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Entscheid

VB.2008.00269

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00269

21. August 2008Deutsch7 min

(URT.2008.10845)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und

seine Familie wurden vom 30. September 1991 bis 31. März 2005 durch

die Sozialbehörde R mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 27. März

2006 verstarb die Mutter von A. Aufgrund der erwarteten Erbschaft wurde er am 1. Februar

2007 verpflichtet, der Sozialbehörde sofort nach Erhalt des Erbteilungsvertrages

eine Kopie davon einzusenden sowie die bezogenen Sozialhilfeleistungen in der

Höhe von insgesamt Fr. 75'579.45 der Gemeinde R zurückzuerstatten. Der

Beschluss der Sozialbehörde erwuchs am 12. März 2007 in Rechtskraft.

B. Mit

Schreiben vom 20. März 2007 liess A der Sozialbehörde mitteilen, dass er

eine gütliche Einigung betreffend die Rückerstattungsverpflichtung anstrebe.

Vorerst seien jedoch seinem Vertreter sämtliche für die Beurteilung der

Situation notwendigen Unterlagen zuzustellen. Die Sozialbehörde entschied am 12. April

2007 dem Gesuch um Akteneinsicht nicht zu entsprechen, da A bereits alle

notwendigen Belege erhalten habe. Sie eröffnete diesen Beschluss weder ihm noch

seinem Vertreter. Am 7. August 2007 forderte sie den Vertreter von A auf,

sie über den aktuellen Stand in der Erbschaftsangelegenheit zu informieren. Am

3. Oktober 2008 betrieb sie A über Fr. 75'579.45. Dagegen erhob jener

Rechtsvorschlag.

C. A

beantragte am 20. November 2007 der Sozialbehörde, ihm die

Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 75'579.45 zu erlassen. Die

Sozialbehörde beschloss am 22. November 2007, dass auf das Erlassgesuch

nicht eingetreten werde. Sie sei nicht bereit, auf ihre Forderung in der Höhe

von Fr. 75'579.45 zu verzichten.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 27. Dezember 2007 Rekurs an den

Bezirksrat S. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses der

Sozialbehörde vom 22. November 2007. Die Sache sei zum materiellen

Entscheid und zum Erlass der Rückerstattung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

eventualiter sei die Rückerstattungsforderung durch den Bezirksrat zu erlassen.

Der Bezirksrat wies den Rekurs am 21. Mai 2008 ab und gab in der Rechtsmittelbelehrung

die Beschwerde an das Verwaltungsgericht an.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob A am 23. Juni 2008

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, den Rekursentscheid sowie

die Verfügung der Sozialbehörde aufzuheben. Die Rückerstattungsforderung in der

Höhe von Fr. 75'579.45 sei ihm zu erlassen; eventualiter sei die Sache

zwecks Erlass der Rückerstattungsforderung an den Bezirksrat, subeventualiter

an die Sozialbehörde, zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung

zu gewähren und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat beantragte am 14. August 2008

Abweisung der Beschwerde, während die Beschwerdegegnerin gleichentags auf eine

Beschwerdeantwort verzichtete.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche

Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit dieses oder ein anderes Gesetz

keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet.

Unzulässig ist nach § 43 lit. e VRG eine Beschwerde über Erlass und

Stundung von Abgaben. Mit Abgaben sind Kausalabgaben gemeint; der Rechtsschutz

bei Streitigkeiten über Stundung und Erlass von Steuern richtet sich nach der

Steuergesetzgebung (vgl. § 72 VRG). Nach der Praxis des

Verwaltungsgerichts ist § 43 Abs. 1 lit. e VRG in ausdehnender

Auslegung auch auf andere dem Gemeinwesen geschuldete finanzielle Leistungen

anwendbar. Dies gilt namentlich für die Rückzahlung öffentlicher

Unterstützungsleistungen (Subventionen, Sozialhilfeleistungen, Stipendien), die

in Form befristeter Darlehen erbracht worden sind (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A.,

Zürich 1999, § 43 N. 15). Praxisgemäss ist § 43 Abs. 1 lit. e

VRG auch auf den Erlass von Schulden und Forderungen anzuwenden, die dem

Gemeinwesen gestützt auf in Rechtskraft erwachsene Verfügungen betreffend die

Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen zustehen (vgl. RB 2003 Nr. 18).

1.2

Es ist

unbestritten, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar

2007, mit welcher der Beschwerdeführer zur Rückerstattung bezogener

Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 75'579.45 verpflichtet wurde, in

Rechtskraft erwachsen ist. Im vorliegenden Verfahren ist nicht der Bestand der

Forderung an sich, sondern deren Erlass streitig. Nach dem Dargelegten liegt

demnach ein Anwendungsfall von § 43 Abs. 1 lit. e VRG vor.

1.3

Auf die

Beschwerde wäre allerdings gestützt auf § 43 Abs. 2 VRG gleichwohl

einzutreten, wenn es sich bei der Streitigkeit um eine zivilrechtliche

Angelegenheit im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) handeln würde. Streitigkeiten über die

Gewährung von Sozialhilfeleistungen sind zivilrechtlich im Sinn dieser Konventionsbestimmung,

wenn das Gesetz oder zumindest die Verfassung einen entsprechenden Anspruch

einräumt (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege,

Bern 1995, S. 230 ff.). Dies trifft auf die Sozialhilfeleistungen, die dem

Beschwerdeführer ausgerichtet worden sind, im Lichte von §§ 14 f. des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und Art. 12 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu. Entsprechendes dürfte

grundsätzlich hinsichtlich der gestützt auf § 27 SHG geforderten

Rückerstattung solcher rechtmässig bezogenen Leistungen gelten. Hingegen räumt

weder die Verfassung noch das Gesetz einen Anspruch darauf ein, dass dem Betroffenen

die Rückerstattung, gegen die er sich in einem unter Art. 6 Abs. 1

EMRK fallenden Verfahren wehren konnte, trotz Vorliegens eines rechtskräftigen

Rückerstattungsentscheids erlassen werde. Der Erlass von Schulden aus einer

rechtskräftigen Rückerstattungsforderung betreffend Sozialhilfeleistungen steht

weitestgehend im Ermessen der Behörde, weshalb eine diesbezügliche Verfügung

nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK fällt (vgl.

Herzog, S. 84 f.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen

Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, Rz. 379; vgl. zum Ganzen VGr, 10. Juli

2003, VB.2003.00183, E. 1 c, www.vgrzh.ch). Schliesslich kommen auch die

Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und die Vorinstanzenregelung von Art. 86

Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) noch nicht

zur Anwendung (vgl. Art. 130 Abs. 3 BGG).

2.

Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die

Akten sind dem Regierungsrat zum Entscheid zu überweisen (§ 5 Abs. 2

in Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG). Da der Beschwerdeführer aufgrund

der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Rekursentscheid des Bezirksrates

in guten Treuen von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgehen durfte, sind die

Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über das Begehren um Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat das zur Behandlung der Beschwerde

nicht zuständige Verwaltungsgericht nicht zu befinden.

Demgemäss beschliesst die Kammer

(im Zirkularverfahren nach § 38 Abs. 1

VRG):

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten werden dem Regierungsrat zum Entscheid

überwiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

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