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Entscheid

VB.2008.00285

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00285

1. Oktober 2008Deutsch16 min

(URT.2008.10939)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2006 verweigerte die

Baukommission Küsnacht der A AG die baurechtliche Bewilligung für eine

Mobilfunkantenne auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 02 in

Küsnacht.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Baurekurskommission II am 27. Mai 2008 ab. Wegen der Nähe zu zwei Denkmalschutzobjekten

und zur Kernzone "D" habe die Baukommission die Einordnung des

Bauvorhabens in die bauliche Umgebung zutreffend nach § 238 Abs. 2

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) beurteilt. Wie der Augenschein

durch den Referenten und den Sekretär der Kommission am 17. März 2008

gezeigt habe, beeinträchtige die geplante Antenne die Erscheinung der benachbarten

Schutzobjekte, weshalb die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als

vertretbar erscheine. Das Interesse der Bauherrschaft an einer lückenlosen

Versorgung mit UMTS-Diensten vermöge gegen die Interessen des Ortsbildschutzes

nicht aufzukommen. Zudem habe die Bauherrschaft nicht nachgewiesen, dass für

die Versorgung des in Frage stehenden Gebiets keine anderen, weniger

empfindlichen Standorte in Frage kämen.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Juni 2008 liess die A AG dem Verwaltungsgericht

beantragen, den Rekursentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin

anzuweisen, die geplante Mobilfunkantennenanlage zu bewilligen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Eventuell sei die Sache zu

neuer Entscheidung an die Rekurskommission zurückzuweisen und es sei ein

Augenschein durchzuführen.

Die Vorinstanz schloss am 8. Juli 2008 auf Abweisung der

Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess am 16. September 2008 Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid der Baurekurskommission

II zuständig. Die Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung des Rekursentscheids,

mit welchem die Bauverweigerung für die von ihr projektierte Antenne bestätigt

wurde, gemäss § 338a PBG befugt. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Der von der Beschwerdeführerin beantragte Augenschein des

Verwaltungsgerichts ist nicht erforderlich, nachdem die über eine weitere

Kognition verfügende Vorinstanz einen Augenschein durchgeführt hat. Auf die bei

dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren

abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche

Sachverhalt aufgrund dieses Augenscheins (Fotografien im Protokoll der

Baurekurskommission) und der Pläne mit ausreichender Deutlichkeit (vgl. dazu

nachfolgend E. 4.3) ergibt, kann auf die Durchführung eines

verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12

= BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).

3.

Nach § 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für

sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung

im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für

Materialien und Farben (Abs. 1). Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes

ist besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2), was nach der Rechtsprechung bedeutet,

dass im Zusammenhang mit den Schutzobjekten eine gute Gesamtwirkung zu erzielen

ist (VGr, 19. Dezember 2007, VB.2006.00549, E. 3.1; 17. Dezember

2003, VB.2003.00301, E. 2, je unter www.vgrzh.ch).

3.1

Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die Gestaltungsanforderungen von

§ 238 Abs. 1 und 2 PBG erfüllt, ist eine objektive Betrachtungsweise

zu Grunde zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23,

E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2,

www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte

vorzunehmen (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 17, E. 5

und 6b; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,

Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).

3.2

Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten

Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" bzw. der bei

Schutzobjekten gebotenen "besonderen Rücksicht" ein qualifizierter

Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen

Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Soweit es um die Überprüfung solcher

kommunalen Einordnungsentscheide geht, darf deshalb die gemäss § 20

Abs. 1 VRG grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugte

Baurekurskommission ihre eigene Ermessensausübung nicht an die Stelle

derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren

Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten,

wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar

ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2,

mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Das neben der Sachverhaltsüberprüfung (§ 51 VRG) auf

die Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann gemäss § 50

Abs. 2 lit. c VRG von vornherein nur bei Ermessensmissbrauch und

-überschreitung einschreiten.

4.

4.1

Die örtliche Baubehörde hat die ungenügende Einordnung der geplanten

Mobilfunkanlage damit begründet, dass sie die angrenzende Kernzone mit den

inventarisierten Schutzobjekten M-Strasse 05 und L-Strasse 03/04 sowie der

dazugehörigen Scheune beeinträchtige. Der von weit her sichtbare Mast wirke auf

dem scheunenartigen Gebäude an der Kernzonengrenze und in unmittelbarer Nähe

zur Erholungszone E1 ("E") als störender Fremdkörper. Die

Baurekurskommission hat nach einem Augenschein ihres Referenten und des

Sekretärs diese Würdigung bezüglich Beeinträchtigung der in der Kernzone liegenden

Liegenschaften L-Strasse 03/04 samt ebenfalls inventarisierter Scheune als

vertretbar gewürdigt. Kein einordnungsmässig relevanter Bezug bestehe dagegen

zum wesentlich tiefer gelegenen Schutzobjekt M-Strasse 05 und der diesem

gegenüberliegenden Erholungszone "E".

Die Beschwerdeführerin wendet gegen diese Würdigung im

Wesentlichen ein, aufgrund der Tatsache, dass die Antenne im Hof hinter dem

Gebäude L-Strasse 02 errichtet werden solle und dieser Hof von einer dichten

Vegetation mit hochstämmigen Bäumen umgeben sei, seien Schutzobjekte und

Antenne nur von wenigen Standorten aus gleichzeitig zu sehen, wobei meistens

der grösste Teil der Antenne durch die Liegenschaft L-Strasse 02 verdeckt

sei. Vom wenige Meter umfassenden Bereich aus, wo die Antennenanlage und das

inventarisierte Doppelwohnhaus L-Strasse 03/04 gleichzeitig sichtbar seien,

biete sich auch der Anblick auf Fahrzeuge und andere Utensilien, die im

Hinterhof der als Autogarage genutzten Liegenschaft L-Strasse 02 abgestellt

seien; die Antenne führe deshalb nicht zu einer nennenswerten Verschlechterung

des Ausblicks auf das Schutzobjekt. Sodann treffe es zwar zu, dass von der

Bushaltestelle an der L-Strasse und vom asphaltierten Hof zwischen dem

Schutzobjekt L-Strasse 03/04 und zugehöriger Scheune die Spitze der Mobilfunkantenne

sichtbar sei. Diese Spitze sei aber lediglich zwei Meter hoch und maximal 0,8 m

breit; zudem würden die Richtfunkantennen aufgrund des Satteldachs des Gebäudes

an der L-Strasse nur zum Teil sichtbar. Es sei daher verfehlt, wenn im

angefochtenen Rekursentscheid von einer starken optischen Präsenz der Anlage in

Bezug auf die inventarisierten Objekte gesprochen werde; im Gegenteil werde die

Antenne in Bezug auf die Schutzobjekte nur sehr peripher wahrgenommen. Zudem

müsse die Einordnung vorwiegend nach den Merkmalen der Wohnzone W2, wo die

Anlage errichtet werden solle, beurteilt werden und es sei weniger auf die

Beschaffenheit der wenigen inventarisierten Objekte abzustellen. Sodann sei zu

berücksichtigen, dass eine Mobilfunkantenne wie Strassenbeleuchtungen,

Leitungsmasten und andere technische Infrastrukturbauten zu den zivilisatorisch

notwendigen Bestandteilen des Siedlungsgebietes gehöre, weshalb die ästhetische

Beeinträchtigung, welche jeder Bau einer Mobilfunkantenne mit sich bringe, noch

keine Bauverweigerung rechtfertige, sofern wie hier keine erhebliche Störung

des Bestehenden erkennbar sei.

4.2

Die Beschwerdeführerin stellt zwar die Anwendung von § 238 Abs. 2

PBG auf die geplante Antenne nicht ausdrücklich in Frage. Nach dem Grundsatz

der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist jedoch gleichwohl in erster Linie zu

prüfen, ob das Bauvorhaben wegen der Nähe der Kernzone und den dortigen

Schutzobjekten den erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2

PBG zu entsprechen hat, oder ob die gemäss § 238 Abs. 1 PBG allgemein

geforderte befriedigende Einordnung genügt. Dabei handelt es sich um eine

Rechtsfrage, die das Gericht gemäss § 50 Abs. 1 VRG frei überprüft.

Nach der Rechtsprechung gelten in Kernzonen die erhöhten

Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG (VGr,

26.

September 2001, VB.2001.00192, E. 2; 1. Juni 2005,

VB.2004.00543, E. 5.4; beide unter www.vgrzh.ch; Christoph Fritzsche/Peter

Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 10-12).

Das bedeutet jedoch nicht, dass damit die Kernzone selber zum Schutzobjekt wird

und eine besondere Rücksichtnahme beanspruchen kann. Vielmehr gilt die

besondere Rücksichtnahme den Objekten, welche mit der Kernzone geschützt werden

sollen, nämlich inventarisierten Ortsbildern oder Bauten. Eine besondere

Rücksichtnahme ist deshalb insbesondere dann erforderlich, wenn solche

Schutzobjekte unmittelbar an der Zonengrenze liegen, sodass ihnen die Kernzone

keinen ausreichenden Schutz zu bieten vermag, und die in der angrenzenden Zone

geplanten Bauten eine für die Einordnung relevante Nähe zu den Schutzobjekten

aufweisen (VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.2).

Hier bildet die Kernzone die nördliche Grenze des Baugrundstücks.

Sie dient dem Schutz des gemäss kommunalem Inventar als schützenswertes

Ortsbild erfassten ehemaligen kleinbäuerlichen Weilers nördlich der M-Strasse

und umfasst deshalb neben dieser Gebäudegruppe mit einzelnen Schutzobjekten

auch den Strassenraum der M-Strasse und eines Teils der L-Strasse. Gemäss

Inventareintrag bildet dieser Strassenraum, der über die Kernzonengrenze hinaus

bis zur streitbetroffenen Liegenschaft L-Strasse 02 reicht, eine wichtige

Raumfolge, in welcher die ursprüngliche Dorfanlage wiederzufinden ist. Die

Vorinstanzen sind deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass das Baugrundstück

eine für die Einordnung relevante Nähe zum mit der Kernzone geschützten

Ortsbild und insbesondere den auf der gegenüberliegenden Seite der M-Strasse

befindlichen Schutzobjekten L-Strasse 03/04 samt zugehöriger Scheune aufweist.

Damit haben die Vorinstanzen die geplante Mobilfunkanlage zutreffend nach den

erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG beurteilt. In

Dispositiv

gleicher Weise hat das Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2005.00094 entschieden,

wo eine Mobilfunkantenne auf einem Gewerbehaus geplant war, welches sich in

unmittelbarer Nähe von drei Schutzobjekten von kommunaler Bedeutung befand und

auf zwei Seiten an den Perimeter des schützenswerten Ortsbilds "Winterthur-Stadtkern"

grenzte (RB 2005 Nr. 64 = BEZ 2006 Nr. 10).

4.3 Wie die bei den Akten liegenden Pläne und die

von der Rekurskommission anlässlich ihres Augenscheins aufgenommenen

Fotografien zeigen, ist die Feststellung der Vorinstanz zutreffend, dass von

verschiedenen Standorten aus die Antennenanlage oder einzelne Teile davon

zusammen mit den Schutzobjekten L-Strasse 03/04 und zugehöriger Scheune

eingesehen werden können. Hinzu kommt, dass auch der von der Kernzone erfasste,

unmittelbar an das Baugrundstück angrenzende Strassenraum zum geschützten

Ortsbild gehört. Wenn unter diesen Umständen die örtliche Baubehörde die

Antennenanlage als störenden Fremdkörper gewürdigt hat, der keine besondere

Rücksicht auf die angrenzenden Schutzobjekte nimmt, so ist dies eine

vertretbare Würdigung und jedenfalls nicht rechtsverletzend. Zwar trifft es zu,

dass von Süden her, wo der ganze Antennenmast sichtbar ist, der Zusammenhang zu

den Schutzobjekten nicht als sehr eng erscheint. Anders verhält es sich dagegen

beim Standort Bushaltestelle F im Osten des Baugrundstücks. Hier wird die

Antenne unmittelbar am Rand des geschützten Ortsbildes zusammen mit der

inventarisierten Liegenschaft L-Strasse 03/04 sichtbar. Zwar tritt hier nur der

oberste Teil der Antenne in Erscheinung, doch handelt es sich dabei mit den

beiden Dualband- und den zwei Richtfunkantennen, die mindestens teilweise

sichtbar sein werden, um ein auffälliges Gebilde, das am Rand des geschützten

Ortsbilds einen visuellen Akzent setzt, der mit guten Gründen als störend

empfunden werden kann. Mit den im Hof der Garage-Liegenschaft abgestellten

Fahrzeugen lässt sich die visuelle Wirkung der Antenne nicht vergleichen.

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass

technische Infrastrukturbauten zur Versorgung mit Wasser und Energie, zur

Beleuchtung des Strassenraums, zur Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs und

zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen als zivilisatorisch

notwendiger Bestandteil des Siedlungsgebiets gälten. Bei der Anwendung von

Gestaltungsvorschriften auf diese Anlagen könne daher nicht derselbe strenge

Massstab angelegt werden wie bei gewöhnlichen, nicht der Versorgung dienenden

Bauten. Sie verweist diesbezüglich auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts

vom 21. Oktober 1998 (VB.1998.00153, E. 5, [nicht publiziert]). Bereits

damals wurden indessen die strengeren Anforderungen vorbehalten, die gemäss

§ 238 Abs. 2 PBG bei einem schutzwürdigen Ortsbild gelten (vgl. RB

2005 Nr. 64 = BEZ 2006 Nr. 10, E. 2).

5.

Zu prüfen bleibt, ob die Antenne trotz ihrer ungenügenden

Einordnung aus anderen Gründen zu bewilligen ist. Die Beschwerdeführerin beruft

sich in diesem Zusammenhang sinngemäss auf verschiedene Grundrechte

(Art. 13 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und 3 und Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) sowie auf Art. 92 Abs. 2

BV, wonach der Bund für eine ausreichende Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten

in allen Landesgegenden sorgt. Mit diesen Argumenten hat sich das Verwaltungsgericht

bereits in den der Beschwerdeführerin bekannten Entscheiden VB.2005.00094 vom

15. Juni 2005 (Leitsatz in RB 2005 Nr. 64) und VB.2007.00006 vom 4. Juli 2007

(www.vgrzh.ch) auseinander gesetzt: Zwischen den öffentlichen Interessen an einer

guten Gestaltung der Bauten und den entgegenstehenden Interessen von

Betreiberin und Benützern des Mobilfunknetzes ist eine Abwägung vorzunehmen.

Dabei muss, was hier nicht in Frage steht, die Grundversorgung mit Post- und

Fernmeldediensten gewährleistet bleiben, und darf die Anwendung des kantonalen

Baurechts nicht dazu führen, dass die durch die Erteilung der

Mobilfunkkonzession an die Beschwerdeführerin angestrebte weit gehende

Abdeckung der Bevölkerungszentren mit Mobilfunkdiensten vereitelt wird.

5.1

Die Vorinstanz hat ausgehend von diesen Grundsätzen erwogen, dass der

konzessionsrechtlich geforderte Abdeckungsgrad mit UMTS-Diensten von 50 %

der Bevölkerung durch die Verweigerung der Bewilligung nicht in Frage gestellt

werde. Sodann habe die Bauherrschaft nicht dargelegt, dass im betreffenden

Gebiet keine anderen Standorte in Frage kämen, wo eine § 238 PBG genügende

Einordnung erreicht werden könne.

Die Beschwerdeführerin wendet gegen diese Erwägungen

insbesondere ein, die Vorinstanz sei damit nicht auf den technischen Bericht

vom 29. Januar 2006 eingegangen, der aufzeige, dass die geplante Antenne in der

näheren Umgebung der L-Strasse 02 errichtet werden müsse; der angefochtene

Entscheid beruhe damit auf einer unrichtigen bzw. ungenügenden Feststellung des

massgeblichen Sachverhalts. Zu den durch die Netzarchitektur bedingten

Standortvorgaben kämen diejenigen hinzu, die sich durch die Immissions- und

Anlagegrenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung ergäben; in dem hauptsächlich mit

Einfamilienhäusern bebauten Gebiet schränke dies die Standortwahl sehr stark

ein, was durch die inventarisierten Objekte sowie die Kern- und die

Erholungszone noch akzentuiert werde. Sodann müsse Sichtverbindung zu den nächstgelegenen,

bereits bestehenden Mobilfunkantennen bestehen und müssten UMTS-Antennen, um

den Antennenbau auf das Minimum zu beschränken, im Zentrum des

Versorgungsgebietes positioniert werden. Ein Verzicht auf den gewählten

Standort habe deshalb zwingend zur Folge, dass für dieses Gebiet auf die

UMTS-Versorgung verzichtet werden müsse, was angesichts der marginalen

optischen Veränderung unverhältnismässig sei.

5.2

Diese Einwände lassen die Erwägungen der Vorinstanz zur Interessenabwägung

nicht als rechtsverletzend erscheinen. Sie ist mit der Beschwerdeführerin davon

ausgegangen, dass im Gebiet Küsnacht-"D" die UMTS-Abdeckung

lückenhaft ist, hat aber das Interesse an der Behebung dieses Mangels als

geringer gewichtet als die Beeinträchtigung der baulichen Umgebung durch die

geplante Antenne. Sodann hat sie zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund

des technischen Berichts der Beschwerdeführerin nicht dargelegt wird, dass

keine anderen Lösungen für die Versorgung des fraglichen Gebiets mit

UMTS-Diensten in Frage kommen. Abgesehen davon, dass die Versorgungslücke nur

einen geringen Teil des Gemeindegebiets von Küsnacht betrifft, wird im Bericht

lediglich dargelegt, dass eine weitere Antenne erforderlich ist und mit der

geplanten Antenne die bestehende Lücke geschlossen werden kann; dass andere

Standorte für die Versorgung des Gebiets geprüft worden sind, lässt sich dem

Bericht nicht entnehmen. Sodann hat das Verwaltungsgericht bereits in dem der

Beschwerdeführerin bekannten Entscheid VB.2007.00006 vom 4. Juli 2007 erwogen,

dass an empfindlichen Lagen die Anbindung der Antenne ans Netz statt mit

Richtfunkantennen mittels Verkabelung erwogen werden müsse, was zu geringeren

Dimensionen der Anlage und dazu führe, dass auf die Sichtverbindung zu bestehenden

Anlagen als weiteres Standorterfordernis verzichtet werden könne. Und schliesslich

ermöglicht Art. 36 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997

(SR 784.10) in der seit 1. April 2007 geltenden Fassung unter bestimmten

Voraussetzungen die Mitbenützung des Sendestandorts eines anderen Anbieters,

sodass entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin mindestens im heutigen

Zeitpunkt keineswegs feststeht, dass die Verweigerung der streitigen Bewilligung

zwingend zur Folge hat, dass auf die UMTS-Versorgung eines wichtigen Gebiets

gänzlich verzichtet werden muss. Die Bewilligungsverweigerung erweist sich auch

unter diesem Gesichtswinkel als rechtens.

6.

Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), die überdies zu

einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten

ist (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …