VB.2008.00285
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00285
1. Oktober 2008Deutsch16 min
(URT.2008.10939)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2008.00285
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.10.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage: Einordnung. Interessenabwägung.
Das Baugrundstück weist eine für die Einordnung relevante Nähe zum mit der Kernzone geschützten Ortsbild und insbesondere den angrenzenden Schutzobjekten auf. Die Vorinstanzen haben die geplante Mobilfunkanlage zutreffend nach den erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG beurteilt (E. 4.2).
Die Mobilfunkanlage mit zwei Dualband- und zwei Richtfunkantennen, die mindestens teilweise zusammen mit einem Schutzobjekt sichtbar sein werden, stellt ein auffälliges Gebilde dar. Dieses setzt am Rand des geschützten Ortsbilds einen visuellen Akzent, der mit guten Gründen als störend empfunden werden kann (E. 4.3).
Zwischen den öffentlichen Interessen an einer guten Gestaltung der Bauten und den entgegenstehenden Interessen der Betreiberin und Benützern des Mobilfunknetzes ist eine Abwägung vorzunehmen. Abgesehen davon, dass die Versorgungslücke vorliegend nur einen geringen Teil des Gemeindegebiets von Küsnacht betrifft, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, dass keine anderen Lösungen für die Versorgung des fraglichen Gebiets in Frage kommen. Die Bewilligungsverweigerung erweist sich auch unter diesem Gesichtswinkel als rechtens (E. 5).
Abweisung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG
EINORDNUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
GRUNDVERSORGUNG
INTERESSENABWÄGUNG
KERNZONE
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
SCHUTZOBJEKT
Rechtsnormen:
Art. 92 Abs. II BV
Art. 36 Abs. III FMG
§ 238 Abs. I PBG
§ 238 Abs. II PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00285
Entscheid
der 1. Kammer
vom 1. Oktober 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baukommission Küsnacht,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2006 verweigerte die
Baukommission Küsnacht der A AG die baurechtliche Bewilligung für eine
Mobilfunkantenne auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 02 in
Küsnacht.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Baurekurskommission II am 27. Mai 2008 ab. Wegen der Nähe zu zwei Denkmalschutzobjekten
und zur Kernzone "D" habe die Baukommission die Einordnung des
Bauvorhabens in die bauliche Umgebung zutreffend nach § 238 Abs. 2
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) beurteilt. Wie der Augenschein
durch den Referenten und den Sekretär der Kommission am 17. März 2008
gezeigt habe, beeinträchtige die geplante Antenne die Erscheinung der benachbarten
Schutzobjekte, weshalb die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als
vertretbar erscheine. Das Interesse der Bauherrschaft an einer lückenlosen
Versorgung mit UMTS-Diensten vermöge gegen die Interessen des Ortsbildschutzes
nicht aufzukommen. Zudem habe die Bauherrschaft nicht nachgewiesen, dass für
die Versorgung des in Frage stehenden Gebiets keine anderen, weniger
empfindlichen Standorte in Frage kämen.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Juni 2008 liess die A AG dem Verwaltungsgericht
beantragen, den Rekursentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, die geplante Mobilfunkantennenanlage zu bewilligen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Eventuell sei die Sache zu
neuer Entscheidung an die Rekurskommission zurückzuweisen und es sei ein
Augenschein durchzuführen.
Die Vorinstanz schloss am 8. Juli 2008 auf Abweisung der
Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess am 16. September 2008 Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid der Baurekurskommission
II zuständig. Die Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung des Rekursentscheids,
mit welchem die Bauverweigerung für die von ihr projektierte Antenne bestätigt
wurde, gemäss § 338a PBG befugt. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Der von der Beschwerdeführerin beantragte Augenschein des
Verwaltungsgerichts ist nicht erforderlich, nachdem die über eine weitere
Kognition verfügende Vorinstanz einen Augenschein durchgeführt hat. Auf die bei
dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche
Sachverhalt aufgrund dieses Augenscheins (Fotografien im Protokoll der
Baurekurskommission) und der Pläne mit ausreichender Deutlichkeit (vgl. dazu
nachfolgend E. 4.3) ergibt, kann auf die Durchführung eines
verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12
= BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).
3.
Nach § 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für
sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung
im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für
Materialien und Farben (Abs. 1). Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes
ist besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2), was nach der Rechtsprechung bedeutet,
dass im Zusammenhang mit den Schutzobjekten eine gute Gesamtwirkung zu erzielen
ist (VGr, 19. Dezember 2007, VB.2006.00549, E. 3.1; 17. Dezember
2003, VB.2003.00301, E. 2, je unter www.vgrzh.ch).
3.1
Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die Gestaltungsanforderungen von
§ 238 Abs. 1 und 2 PBG erfüllt, ist eine objektive Betrachtungsweise
zu Grunde zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23,
E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2,
www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte
vorzunehmen (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 17, E. 5
und 6b; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,
Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).
3.2
Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten
Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" bzw. der bei
Schutzobjekten gebotenen "besonderen Rücksicht" ein qualifizierter
Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,
1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen
Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Soweit es um die Überprüfung solcher
kommunalen Einordnungsentscheide geht, darf deshalb die gemäss § 20
Abs. 1 VRG grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugte
Baurekurskommission ihre eigene Ermessensausübung nicht an die Stelle
derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren
Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten,
wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar
ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2,
mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Das neben der Sachverhaltsüberprüfung (§ 51 VRG) auf
die Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann gemäss § 50
Abs. 2 lit. c VRG von vornherein nur bei Ermessensmissbrauch und
-überschreitung einschreiten.
4.
4.1
Die örtliche Baubehörde hat die ungenügende Einordnung der geplanten
Mobilfunkanlage damit begründet, dass sie die angrenzende Kernzone mit den
inventarisierten Schutzobjekten M-Strasse 05 und L-Strasse 03/04 sowie der
dazugehörigen Scheune beeinträchtige. Der von weit her sichtbare Mast wirke auf
dem scheunenartigen Gebäude an der Kernzonengrenze und in unmittelbarer Nähe
zur Erholungszone E1 ("E") als störender Fremdkörper. Die
Baurekurskommission hat nach einem Augenschein ihres Referenten und des
Sekretärs diese Würdigung bezüglich Beeinträchtigung der in der Kernzone liegenden
Liegenschaften L-Strasse 03/04 samt ebenfalls inventarisierter Scheune als
vertretbar gewürdigt. Kein einordnungsmässig relevanter Bezug bestehe dagegen
zum wesentlich tiefer gelegenen Schutzobjekt M-Strasse 05 und der diesem
gegenüberliegenden Erholungszone "E".
Die Beschwerdeführerin wendet gegen diese Würdigung im
Wesentlichen ein, aufgrund der Tatsache, dass die Antenne im Hof hinter dem
Gebäude L-Strasse 02 errichtet werden solle und dieser Hof von einer dichten
Vegetation mit hochstämmigen Bäumen umgeben sei, seien Schutzobjekte und
Antenne nur von wenigen Standorten aus gleichzeitig zu sehen, wobei meistens
der grösste Teil der Antenne durch die Liegenschaft L-Strasse 02 verdeckt
sei. Vom wenige Meter umfassenden Bereich aus, wo die Antennenanlage und das
inventarisierte Doppelwohnhaus L-Strasse 03/04 gleichzeitig sichtbar seien,
biete sich auch der Anblick auf Fahrzeuge und andere Utensilien, die im
Hinterhof der als Autogarage genutzten Liegenschaft L-Strasse 02 abgestellt
seien; die Antenne führe deshalb nicht zu einer nennenswerten Verschlechterung
des Ausblicks auf das Schutzobjekt. Sodann treffe es zwar zu, dass von der
Bushaltestelle an der L-Strasse und vom asphaltierten Hof zwischen dem
Schutzobjekt L-Strasse 03/04 und zugehöriger Scheune die Spitze der Mobilfunkantenne
sichtbar sei. Diese Spitze sei aber lediglich zwei Meter hoch und maximal 0,8 m
breit; zudem würden die Richtfunkantennen aufgrund des Satteldachs des Gebäudes
an der L-Strasse nur zum Teil sichtbar. Es sei daher verfehlt, wenn im
angefochtenen Rekursentscheid von einer starken optischen Präsenz der Anlage in
Bezug auf die inventarisierten Objekte gesprochen werde; im Gegenteil werde die
Antenne in Bezug auf die Schutzobjekte nur sehr peripher wahrgenommen. Zudem
müsse die Einordnung vorwiegend nach den Merkmalen der Wohnzone W2, wo die
Anlage errichtet werden solle, beurteilt werden und es sei weniger auf die
Beschaffenheit der wenigen inventarisierten Objekte abzustellen. Sodann sei zu
berücksichtigen, dass eine Mobilfunkantenne wie Strassenbeleuchtungen,
Leitungsmasten und andere technische Infrastrukturbauten zu den zivilisatorisch
notwendigen Bestandteilen des Siedlungsgebietes gehöre, weshalb die ästhetische
Beeinträchtigung, welche jeder Bau einer Mobilfunkantenne mit sich bringe, noch
keine Bauverweigerung rechtfertige, sofern wie hier keine erhebliche Störung
des Bestehenden erkennbar sei.
4.2
Die Beschwerdeführerin stellt zwar die Anwendung von § 238 Abs. 2
PBG auf die geplante Antenne nicht ausdrücklich in Frage. Nach dem Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist jedoch gleichwohl in erster Linie zu
prüfen, ob das Bauvorhaben wegen der Nähe der Kernzone und den dortigen
Schutzobjekten den erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2
PBG zu entsprechen hat, oder ob die gemäss § 238 Abs. 1 PBG allgemein
geforderte befriedigende Einordnung genügt. Dabei handelt es sich um eine
Rechtsfrage, die das Gericht gemäss § 50 Abs. 1 VRG frei überprüft.
Nach der Rechtsprechung gelten in Kernzonen die erhöhten
Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG (VGr,
26.
September 2001, VB.2001.00192, E. 2; 1. Juni 2005,
VB.2004.00543, E. 5.4; beide unter www.vgrzh.ch; Christoph Fritzsche/Peter
Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 10-12).
Das bedeutet jedoch nicht, dass damit die Kernzone selber zum Schutzobjekt wird
und eine besondere Rücksichtnahme beanspruchen kann. Vielmehr gilt die
besondere Rücksichtnahme den Objekten, welche mit der Kernzone geschützt werden
sollen, nämlich inventarisierten Ortsbildern oder Bauten. Eine besondere
Rücksichtnahme ist deshalb insbesondere dann erforderlich, wenn solche
Schutzobjekte unmittelbar an der Zonengrenze liegen, sodass ihnen die Kernzone
keinen ausreichenden Schutz zu bieten vermag, und die in der angrenzenden Zone
geplanten Bauten eine für die Einordnung relevante Nähe zu den Schutzobjekten
aufweisen (VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.2).
Hier bildet die Kernzone die nördliche Grenze des Baugrundstücks.
Sie dient dem Schutz des gemäss kommunalem Inventar als schützenswertes
Ortsbild erfassten ehemaligen kleinbäuerlichen Weilers nördlich der M-Strasse
und umfasst deshalb neben dieser Gebäudegruppe mit einzelnen Schutzobjekten
auch den Strassenraum der M-Strasse und eines Teils der L-Strasse. Gemäss
Inventareintrag bildet dieser Strassenraum, der über die Kernzonengrenze hinaus
bis zur streitbetroffenen Liegenschaft L-Strasse 02 reicht, eine wichtige
Raumfolge, in welcher die ursprüngliche Dorfanlage wiederzufinden ist. Die
Vorinstanzen sind deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass das Baugrundstück
eine für die Einordnung relevante Nähe zum mit der Kernzone geschützten
Ortsbild und insbesondere den auf der gegenüberliegenden Seite der M-Strasse
befindlichen Schutzobjekten L-Strasse 03/04 samt zugehöriger Scheune aufweist.
Damit haben die Vorinstanzen die geplante Mobilfunkanlage zutreffend nach den
erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG beurteilt. In
Dispositiv
gleicher Weise hat das Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2005.00094 entschieden,
wo eine Mobilfunkantenne auf einem Gewerbehaus geplant war, welches sich in
unmittelbarer Nähe von drei Schutzobjekten von kommunaler Bedeutung befand und
auf zwei Seiten an den Perimeter des schützenswerten Ortsbilds "Winterthur-Stadtkern"
grenzte (RB 2005 Nr. 64 = BEZ 2006 Nr. 10).
4.3 Wie die bei den Akten liegenden Pläne und die
von der Rekurskommission anlässlich ihres Augenscheins aufgenommenen
Fotografien zeigen, ist die Feststellung der Vorinstanz zutreffend, dass von
verschiedenen Standorten aus die Antennenanlage oder einzelne Teile davon
zusammen mit den Schutzobjekten L-Strasse 03/04 und zugehöriger Scheune
eingesehen werden können. Hinzu kommt, dass auch der von der Kernzone erfasste,
unmittelbar an das Baugrundstück angrenzende Strassenraum zum geschützten
Ortsbild gehört. Wenn unter diesen Umständen die örtliche Baubehörde die
Antennenanlage als störenden Fremdkörper gewürdigt hat, der keine besondere
Rücksicht auf die angrenzenden Schutzobjekte nimmt, so ist dies eine
vertretbare Würdigung und jedenfalls nicht rechtsverletzend. Zwar trifft es zu,
dass von Süden her, wo der ganze Antennenmast sichtbar ist, der Zusammenhang zu
den Schutzobjekten nicht als sehr eng erscheint. Anders verhält es sich dagegen
beim Standort Bushaltestelle F im Osten des Baugrundstücks. Hier wird die
Antenne unmittelbar am Rand des geschützten Ortsbildes zusammen mit der
inventarisierten Liegenschaft L-Strasse 03/04 sichtbar. Zwar tritt hier nur der
oberste Teil der Antenne in Erscheinung, doch handelt es sich dabei mit den
beiden Dualband- und den zwei Richtfunkantennen, die mindestens teilweise
sichtbar sein werden, um ein auffälliges Gebilde, das am Rand des geschützten
Ortsbilds einen visuellen Akzent setzt, der mit guten Gründen als störend
empfunden werden kann. Mit den im Hof der Garage-Liegenschaft abgestellten
Fahrzeugen lässt sich die visuelle Wirkung der Antenne nicht vergleichen.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass
technische Infrastrukturbauten zur Versorgung mit Wasser und Energie, zur
Beleuchtung des Strassenraums, zur Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs und
zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen als zivilisatorisch
notwendiger Bestandteil des Siedlungsgebiets gälten. Bei der Anwendung von
Gestaltungsvorschriften auf diese Anlagen könne daher nicht derselbe strenge
Massstab angelegt werden wie bei gewöhnlichen, nicht der Versorgung dienenden
Bauten. Sie verweist diesbezüglich auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 21. Oktober 1998 (VB.1998.00153, E. 5, [nicht publiziert]). Bereits
damals wurden indessen die strengeren Anforderungen vorbehalten, die gemäss
§ 238 Abs. 2 PBG bei einem schutzwürdigen Ortsbild gelten (vgl. RB
2005 Nr. 64 = BEZ 2006 Nr. 10, E. 2).
5.
Zu prüfen bleibt, ob die Antenne trotz ihrer ungenügenden
Einordnung aus anderen Gründen zu bewilligen ist. Die Beschwerdeführerin beruft
sich in diesem Zusammenhang sinngemäss auf verschiedene Grundrechte
(Art. 13 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und 3 und Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) sowie auf Art. 92 Abs. 2
BV, wonach der Bund für eine ausreichende Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten
in allen Landesgegenden sorgt. Mit diesen Argumenten hat sich das Verwaltungsgericht
bereits in den der Beschwerdeführerin bekannten Entscheiden VB.2005.00094 vom
15. Juni 2005 (Leitsatz in RB 2005 Nr. 64) und VB.2007.00006 vom 4. Juli 2007
(www.vgrzh.ch) auseinander gesetzt: Zwischen den öffentlichen Interessen an einer
guten Gestaltung der Bauten und den entgegenstehenden Interessen von
Betreiberin und Benützern des Mobilfunknetzes ist eine Abwägung vorzunehmen.
Dabei muss, was hier nicht in Frage steht, die Grundversorgung mit Post- und
Fernmeldediensten gewährleistet bleiben, und darf die Anwendung des kantonalen
Baurechts nicht dazu führen, dass die durch die Erteilung der
Mobilfunkkonzession an die Beschwerdeführerin angestrebte weit gehende
Abdeckung der Bevölkerungszentren mit Mobilfunkdiensten vereitelt wird.
5.1
Die Vorinstanz hat ausgehend von diesen Grundsätzen erwogen, dass der
konzessionsrechtlich geforderte Abdeckungsgrad mit UMTS-Diensten von 50 %
der Bevölkerung durch die Verweigerung der Bewilligung nicht in Frage gestellt
werde. Sodann habe die Bauherrschaft nicht dargelegt, dass im betreffenden
Gebiet keine anderen Standorte in Frage kämen, wo eine § 238 PBG genügende
Einordnung erreicht werden könne.
Die Beschwerdeführerin wendet gegen diese Erwägungen
insbesondere ein, die Vorinstanz sei damit nicht auf den technischen Bericht
vom 29. Januar 2006 eingegangen, der aufzeige, dass die geplante Antenne in der
näheren Umgebung der L-Strasse 02 errichtet werden müsse; der angefochtene
Entscheid beruhe damit auf einer unrichtigen bzw. ungenügenden Feststellung des
massgeblichen Sachverhalts. Zu den durch die Netzarchitektur bedingten
Standortvorgaben kämen diejenigen hinzu, die sich durch die Immissions- und
Anlagegrenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung ergäben; in dem hauptsächlich mit
Einfamilienhäusern bebauten Gebiet schränke dies die Standortwahl sehr stark
ein, was durch die inventarisierten Objekte sowie die Kern- und die
Erholungszone noch akzentuiert werde. Sodann müsse Sichtverbindung zu den nächstgelegenen,
bereits bestehenden Mobilfunkantennen bestehen und müssten UMTS-Antennen, um
den Antennenbau auf das Minimum zu beschränken, im Zentrum des
Versorgungsgebietes positioniert werden. Ein Verzicht auf den gewählten
Standort habe deshalb zwingend zur Folge, dass für dieses Gebiet auf die
UMTS-Versorgung verzichtet werden müsse, was angesichts der marginalen
optischen Veränderung unverhältnismässig sei.
5.2
Diese Einwände lassen die Erwägungen der Vorinstanz zur Interessenabwägung
nicht als rechtsverletzend erscheinen. Sie ist mit der Beschwerdeführerin davon
ausgegangen, dass im Gebiet Küsnacht-"D" die UMTS-Abdeckung
lückenhaft ist, hat aber das Interesse an der Behebung dieses Mangels als
geringer gewichtet als die Beeinträchtigung der baulichen Umgebung durch die
geplante Antenne. Sodann hat sie zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund
des technischen Berichts der Beschwerdeführerin nicht dargelegt wird, dass
keine anderen Lösungen für die Versorgung des fraglichen Gebiets mit
UMTS-Diensten in Frage kommen. Abgesehen davon, dass die Versorgungslücke nur
einen geringen Teil des Gemeindegebiets von Küsnacht betrifft, wird im Bericht
lediglich dargelegt, dass eine weitere Antenne erforderlich ist und mit der
geplanten Antenne die bestehende Lücke geschlossen werden kann; dass andere
Standorte für die Versorgung des Gebiets geprüft worden sind, lässt sich dem
Bericht nicht entnehmen. Sodann hat das Verwaltungsgericht bereits in dem der
Beschwerdeführerin bekannten Entscheid VB.2007.00006 vom 4. Juli 2007 erwogen,
dass an empfindlichen Lagen die Anbindung der Antenne ans Netz statt mit
Richtfunkantennen mittels Verkabelung erwogen werden müsse, was zu geringeren
Dimensionen der Anlage und dazu führe, dass auf die Sichtverbindung zu bestehenden
Anlagen als weiteres Standorterfordernis verzichtet werden könne. Und schliesslich
ermöglicht Art. 36 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997
(SR 784.10) in der seit 1. April 2007 geltenden Fassung unter bestimmten
Voraussetzungen die Mitbenützung des Sendestandorts eines anderen Anbieters,
sodass entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin mindestens im heutigen
Zeitpunkt keineswegs feststeht, dass die Verweigerung der streitigen Bewilligung
zwingend zur Folge hat, dass auf die UMTS-Versorgung eines wichtigen Gebiets
gänzlich verzichtet werden muss. Die Bewilligungsverweigerung erweist sich auch
unter diesem Gesichtswinkel als rechtens.
6.
Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), die überdies zu
einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten
ist (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …