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Entscheid

VB.2008.00291

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00291

21. August 2008Deutsch20 min

(URT.2008.10855)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde 1964 in der Schweiz geboren. Er ist Staatsangehöriger

des Landes W und lebte von seiner Geburt an im Kanton X, wo er über eine

Aufenthaltsregelung verfügte. Er war verheiratet und hat zwei Kinder, welche

zusammen mit ihrer Mutter in Q im Kanton X wohnen. Seine Schwester lebt

ebenfalls im Kanton X, in R. Im Jahr 2000 zog A zu seinen Eltern nach W. Er

leidet an einer psychischen Erkrankung und bezieht eine volle IV-Rente aus der

Schweiz. Im Herbst 2007 kehrte er in die Schweiz zurück; vom 1. Dezember

2007 bis zum 31. Januar 2008 lebte er in einer Unterkunft der Heilsarmee

in S im Kanton X. Am 5. Februar 2008 wurde er von der Kantonspolizei

Zürich am Hauptbahnhof Zürich aufgegriffen und in der Folge mittels

fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) in die Klinik Y eingewiesen, wo er

wegen akuter paranoider Schizophrenie behandelt wurde.

Die Klinik Y ersuchte am 6. Februar 2008 das

Sozialamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Kostengutsprache für die

Behandlung von A ab dem 5. Februar 2008. Dieses überwies das

Kostengutsprachegesuch am 25. März 2008 dem Sozialdienst des Kantons X, da

sich A vor der Einweisung in die Klinik Y im Kanton X aufgehalten habe. Der Kanton

X lehnte am 2. April 2008 eine Kostengutsprache ab und erachtete den

Kanton Zürich als zuständig, da sich A zum Zeitpunkt der Einweisung in die

Klinik Y in der Stadt Zürich aufgehalten habe und in der Schweiz über keinen

Wohnsitz verfüge. Das Sozialamt des Kantons Zürich bat den Kanton X am

7. April 2008 erneut, sich des Falls anzunehmen, da die Unterstützung an

dem Ort zu leisten sei, zu welchem die engste Beziehung bestehe, mithin im

Kanton X. Am 16. April 2008 bekräftigte der Sozialdienst des Kantons X,

der letzte Aufenthaltskanton vor der Klinikeinweisung – mithin der Kanton

Zürich – sei für Ausländer zuständig, die in der Schweiz keinen Wohnsitz

hätten.

Nach einer Befragung von A durch eine Sozialarbeiterin

der Klinik Y beschloss das Sozialamt des Kantons Zürich am 9. Mai 2008 die

Kostengutsprache für den Klinikaufenthalt und eine allfällige Folgelösung nach

dem Austritt im Sinn einer Notfallunterstützung und liess dem Sozialdienst des

Kantons X gleichentags eine Notfall-Unterstützungsanzeige zukommen.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobene Einsprache des Sozialdienstes des

Kantons X vom 21. Mai 2008 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich am 4. Juni 2008 ab.

III.

Dagegen erhob der Kanton X am 30. Juni 2008

Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der

Abweisungsentscheid des Sozialamts des Kantons Zürich sei aufzuheben und es sei

festzustellen, dass der Kanton Zürich für A als letzter Aufenthaltskanton vor

der Klinikeinweisung zuständiger Unterstützungswohnsitz sei. Die Sicherheitsdirektion

beantragte am 28. Juli 2008 Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen

zulasten des Beschwerdeführers.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Einspracheentscheid stützt sich auf Art. 34

Abs. 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG; SR 851.1).

Nach Art. 34 Abs. 2 ZUG wird der die Einsprache abweisende Beschluss

des fordernden Kantons rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton nicht

binnen 30 Tagen nach Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons

Beschwerde erhebt. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der Sicherheitsdirektion

bildet damit eine letztinstanzliche Verwaltungsanordnung, gegen die gemäss

§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden kann. Demnach ist das

Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Das

Zuständigkeitsgesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen,

der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, und regelt den Ersatz von Unterstützungskosten

unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Gemäss Art. 20

Abs. 1 ZUG werden Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz vom Wohnkanton

unterstützt, soweit es dessen Gesetzgebung, das Bundesrecht oder

völkerrechtliche Verträge vorsehen. Bedarf ein Ausländer, der sich in der Schweiz

aufhält, hier aber keinen Wohnsitz hat, sofortiger Hilfe, so ist der

Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig (Art. 21 Abs. 1 ZUG). Der

Wohnkanton vergütet dem Aufenthaltskanton die Kosten der notwendigen und der in

seinem Auftrag ausgerichteten weiteren Unterstützung sowie die Kosten für die

Rückkehr des Unterstützten an den Wohnort (Art. 23 Abs. 1 ZUG). Der

Bedürftige hat seinen Unterstützungswohnsitz in dem Kanton, in dem er sich mit

der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; dieser Kanton wird als Wohnkanton

bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Die polizeiliche Anmeldung, für

Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, gilt als Wohnsitzbegründung,

wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später

begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG).

Als Aufenthalt nach diesem Gesetz gilt die tatsächliche Anwesenheit in einem

Kanton; dieser wird als Aufenthaltskanton bezeichnet (Art. 11 Abs. 1

ZUG).

2.2

Aufenthalt

ist die tatsächliche Anwesenheit einer Person in einem Kanton, in welchem sie

nicht gemäss Art. 4, 6 oder 7 ZUG ihren Wohnsitz hat. Die Funktion des

Aufenthalts, den unterstützungspflichtigen Kanton zu bestimmen, schliesst die

Annahme mehrerer konkurrierender unterstützungsbegründender Aufenthalte aus.

Ein Aufenthalt gilt deshalb nicht als unterbrochen, wenn eine Person sich

vorübergehend anderswo aufhält (vgl. BGE 56 I 454). Bestehen in einem gleichen

Zeitabschnitt mehrere Aufenthaltsorte nebeneinander, so ist – den sich aus

Art. 4 und 9 ZUG ergebenden Grundsätzen folgend – an demjenigen Aufenthaltsort

die Unterstützung zu leisten, zu dem die engste Beziehung besteht, "an den

der Wohnsitzlose immer wieder zurückkehrt" (vgl. BGE 87 II 11; Werner

Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung

Bedürftiger [ZUG], 2. A., Zürich 1994, Rz. 167 f., mit weiteren Hinweisen

und Beispielen).

2.3

Für

ausländische Bedürftige mit Wohnsitz in der Schweiz trägt der Wohnkanton

(Art. 4 Abs. 1 ZUG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 ZUG) die

finanzielle Last der Fürsorgeunterstützung, unabhängig davon, dass die konkrete

Hilfestellung vom jeweils zuständigen Aufenthaltsort erbracht wird

(Art. 20 Abs. 2 ZUG). Ändert diesfalls ein Bedürftiger seinen

Aufenthaltsort, wechselt zwar die Zuständigkeit des Gemeinwesens, das die Hilfe

leistet, indessen in der Regel nicht desjenigen, das die Kosten dafür ersetzt.

Nur wenn ein hilfebedürftiger Ausländer, der in der Schweiz keinen Wohnsitz

hat, seinen bisherigen Aufenthaltsort aufgibt, sind – vorbehältlich allfälliger

Rückgriffsrechte nach Art. 23 Abs. 2 ZUG – die Fürsorgekosten vom

neuen Aufenthaltsort zu tragen. Wann und ob in einem solchen Fall ein die

kantonale Unterstützungszuständigkeit ändernder Aufenthaltswechsel vorliegt,

regelt das ZUG (abgesehen vom hier nicht massgebenden Art. 11 Abs. 2

ZUG) nicht. Insofern liegt eine Gesetzeslücke vor. Jedenfalls kann ein

Bedürftiger nicht unter allen Umständen an jedem beliebigen Ort der Schweiz, wo

er sich gerade aufhält – und sei es auch nur vorübergehend oder gar auf der

Durchreise – Unterstützung verlangen. Weder die Verfassung noch Art. 12

Abs. 2 ZUG wollen dem Bettel von Ort zu Ort Vorschub leisten. Eine

Änderung der kantonalen Fürsorgezuständigkeit bei einem in der Schweiz nicht ansässigen

Ausländer, der vom Aufenthaltskanton unterstützt werden muss, ist deshalb zurückhaltend

anzunehmen (BGr, 27. Oktober 2000,2A.55/2000, E. 5a, www.bger.ch).

3.

3.1

Die

Sicherheitsdirektion erwog im angefochtenen Entscheid, der Ort der engsten Beziehung

von A befinde sich im Kanton X, weshalb dieser unterstützungspflichtiger Aufenthaltskanton

im Sinn von Art. 21 Abs. 1 ZUG sei. Dort habe A von seiner Geburt bis

in das Jahr 2000 stets gewohnt, seine Ex-Ehefrau mit seinen Kindern und seine

Schwester lebten heute noch im Kanton X, und er sei im Herbst 2007 dorthin

zurückgekehrt und habe vom 1. Dezember 2007 bis 31. Januar 2008 in

der Unterkunft der Heilsarmee in S im Kanton X gelebt. Einzig weil eine

Anmeldung auf der Einwohnerkontrolle wegen einer fragwürdigen Vereinbarung

zwischen der Gemeinde und der Institution nicht möglich gewesen sei, habe A die

Unterkunft in S verlassen müssen. In den folgenden vier Tagen habe er sich

weiterhin im Kanton X aufgehalten; vor seiner Einweisung in die Klinik Y habe

er sich auf dem Weg zum Konsul des Landes W lediglich wenige Stunden im Kanton

Zürich aufgehalten, wodurch sein Aufenthalt im Kanton X nicht unterbrochen

worden sei. Im Sinn einer Lückenfüllung durch Art. 23 Abs. 1 ZUG sei

der Beschwerdeführer zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet.

3.2

Der

Beschwerdeführer lehnt demgegenüber einen Rückgriff des vermeintlichen Aufenthaltskantons

auf sich mittels Lückenfüllung ab, da dies vom Zuständigkeitsgesetz nicht

vorgesehen sei. Der Kanton Zürich als letzter Aufenthaltskanton vor der

Einweisung in die Klinik Y sei gemäss Art. 21 Abs. 1 ZUG für die

Unterstützung von A zuständig und leiste nicht anstelle eines anderen Kantons

Unterstützung. Der Unterstützte habe sich gemäss Auskunft der Heilsarmee in der

Gemeinde T gemeldet, wo er früher einmal Wohnsitz gehabt und um Vermittlung

einer Wohnung gebeten habe, worauf ihn die Gemeinde T im Kanton X auf die

Unterkunft der Heilsarmee aufmerksam gemacht habe. Angesichts der Beschränkung

der Aufenthaltsdauer in dieser Unterkunft auf maximal drei Monate komme die

Begründung eines unterstützungsrechtlichen Wohnsitzes nicht in Frage. A habe

sich weder bei der Gemeinde S um eine Anmeldung noch beim Kanton X um eine

Aufenthaltsbewilligung bemüht. Die Unterkunft der Heilsarmee habe er verlassen,

weil der Aufenthaltsvertrag ausgelaufen sei. Mit dem Verlassen der Unterkunft

der Heilsarmee am 31. Januar 2008 habe er seinen Aufenthaltsort in S aufgegeben;

zu dieser Gemeinde habe er nie eine engere Beziehung begründet, und eine

Rückkehr dorthin sei nicht vorgesehen gewesen. A habe sich zum Konsul des

Landes W begeben; es sei davon auszugehen, dass er seine Rückreise nach W habe

organisieren wollen. Eine aktive Wohnungssuche, ein aktiver Anmeldungsversuch

in einer Gemeinde oder die Bemühung um eine Aufenthaltsregelung sei weder im

Kanton X noch sonst wo belegt. A habe somit nicht die Absicht gehabt, seinen

Wohnsitz in den Kanton X zu verlegen. Es sei unbekannt, wo er sich zwischen dem

31.

Januar 2008 bis 5. Februar 2008 aufgehalten habe. Sodann habe er

sich nicht in Q oder R im Kanton X aufgehalten und keinen Kontakt zu seinen

Verwandten gepflegt. Es sei daher keine engere Beziehung zum Kanton X

ersichtlich. Einziger Anknüpfungspunkt sei der Aufenthaltsort, der sich am

5.

Februar 2008 in Zürich befunden habe.

3.3

Demgegenüber

beanstandet der Beschwerdegegner, dass A die Heilsarmeeunterkunft in S nach

zwei Monaten habe verlassen müssen, obwohl die Aufenthaltsdauer gemäss Konzept

der Heilsarmee S auf maximal drei Monate beschränkt sei. Der Beschwerdeführer

habe zudem nicht substantiiert bestritten, dass sich A auch nach dem

31.

Januar 2008 noch im Kanton X aufgehalten habe und erst am

5.

Februar 2008 nach Zürich gekommen sei, um zum Konsulat des Landes W zu

gehen. Einzig der Umstand, dass sich A nach Zürich begeben habe, um das Konsulat

des Landes W aufzusuchen, vermöchte keinen neuen, für die Beurteilung der

Unterstützungszuständigkeit nach Art. 21 ZUG relevanten Aufenthalt zu

begründen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer gesteht zu, dass eine polizeiliche Anmeldung von in der Unterkunft

der Heilsarmee in S untergebrachten Personen nicht vorgenommen werde, was er in

gleicher Weise dem Beschwerdegegner bezüglich der Heilsarmee-Unterkunft in der

Stadt Zürich vorhält. Dessen ungeachtet wirft er A vor, sich weder um eine Anmeldung

bemüht noch überhaupt einen Versuch unternommen zu haben, sich anzumelden.

4.1.1

Wie

dargelegt, hielt sich A vom 1. Dezember 2007 bis 31. Januar 2008 in der Heilsarmeeunterkunft

in S im Kanton X auf. Allerdings wollte er in der Gemeinde T Wohnsitz nehmen,

da im Kanton X sein Lebensmittelpunkt sei, seine Ex-Ehefrau mit den Kindern und

seine Schwester dort wohnten. Damit offenbarte er die Absicht dauernden

Verbleibens im Kanton X, womit er sich unabhängig von der Nationalität auf

einen Unterstützungswohnsitz hätte berufen können (Art. 4 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 ZUG). Allerdings wurde er von der

Gemeinde T direkt in die Unterkunft der Heilsarmee in S gewiesen, wo ein Zimmer

frei war und von wo aus keine Anmeldung vorgenommen wird.

4.1.2

Der

Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass A als EU-Bürger grundsätzlich berechtigt

war, in die Schweiz einzureisen und sich hier niederzulassen oder mindestens

aufzuhalten (Art. 1 Abs. 1 des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni

1999.

[FZA]). Ein Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegt zwar nur dann vor, wenn

die Absicht dauernden Verbleibens realisierbar ist und kein seinem Zwecke nach

nur vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, sondern eine Person sich auf unbestimmte

Zeit an einem Ort aufhalten will und dieser Absicht insbesondere keine rechtlichen

Hindernisse entgegenstehen (ZESO 2001, S. 76; Thomet, N. 96 f.). Ob die

Bedingungen für eine länger dauernde Aufenthaltserlaubnis als Nichterwerbstätiger

– A bezieht eine volle IV-Rente – erfüllt gewesen wären oder nicht (dazu

Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA), ändert nichts daran, dass er mindestens

ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung hätte stellen und während dieser Zeit in

der Schweiz hätte verbleiben dürfen. Aus dem Umstand, dass er eine volle

IV-Rente der Schweiz bezieht, kann zudem nicht zwingend darauf geschlossen

werden, er werde während seines auf längere Zeit ausgerichteten Aufenthalts

Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen (Art. 24 Abs. 1 lit. b

Anhang I FZA). Zwar verfügte er anscheinend nicht über eine Krankenversicherung,

doch wäre diesbezüglich allenfalls eine Lösung über seine Rente oder seitens

des Beschwerdeführers möglich gewesen. Die belegte Absicht dauernden Verbleibens

wäre daher durchaus realisierbar gewesen, und ihr hätten keine rechtlichen

Hindernisse entgegengestanden.

4.1.3

Die

Behörde in T hätte deshalb, nachdem A dort aufgetaucht und um Vermittlung einer

Wohnung ersucht hatte, um sich in T niederzulassen, zunächst dessen

ausländerrechtliche Verhältnisse abklären und ihn gegebenenfalls bei der

polizeilichen Anmeldung unterstützen müssen, bevor sie ihn der

Heilsarmee-Unterkunft zuwies, von wo aus ihm eine polizeiliche Anmeldung nicht

möglich war. Aufgrund des Anspruchs von A auf Aufenthalt (vorn E. 4.1.2) ist

gar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit

sein Wohnkanton geworden wäre. Dass er sich in T statt in U oder in V, wo er

früher einmal Wohnsitz begründet hatte, meldete, ändert daran nichts, liegen

diese drei Orte doch nicht weit auseinander. Soweit der Beschwerdeführer darauf

hinweist, dass A nicht von sich aus für seine Anmeldung tätig geworden sei,

wurde dieser einerseits offensichtlich über die Möglichkeit einer Anmeldung

nicht informiert, und anderseits steht nicht fest, ob er sich bezüglich seines

Anwesenheitsrechts auf seine frühere Anwesenheitsregelung bezog und eine

Anmeldung deswegen als unnötig empfand. Aus den fehlenden Aktivitäten darf

daher nicht geschlossen werden, es wäre ihm nicht möglich gewesen, im Kanton X

einen Unterstützungswohnsitz zu begründen.

4.2

Nun hat A

allerdings – aus welchen Gründen auch immer – kein Gesuch um Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung gestellt. Er begründete damit formell keinen Wohnsitz

in der Schweiz. Indessen hielt er sich unbestrittenermassen während zwei Monaten

in der Unterkunft der Heilsarmee in S im Kanton X auf. Die Gründe, weshalb er

diese verlassen musste, werden vom Beschwerdegegner nicht substantiiert dargelegt.

Es wird lediglich erwähnt, dass der Aufenthaltsvertrag Ende Januar 2008 – nach

zwei Monaten – ausgelaufen sei. Allerdings ist die Aufenthaltsdauer in der

Unterkunft der Heilsarmee auf drei Monate beschränkt. Es wird weder dargetan,

dass der Aufenthaltsvertrag von A nicht um einen Monat hätte verlängert werden

können, noch, dass für ihn kein Platz mehr im Heim gewesen wäre. Wie freiwillig

der Austritt aus der Heilsarmeeunterkunft erfolgte, ist daher fraglich. Dies

umso mehr, als sich A seinen Angaben zufolge auch nach dem Verlassen der Heilsarmeeunterkunft

im Kanton X aufhielt, wenn auch an unbekannter Örtlichkeit. Es trifft demnach

nicht zu, dass diese Frage unbeantwortet geblieben wäre.

4.2.1

Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, dass A aufgrund seiner Krankheit konzise

Aussagen machen könne, ist nicht einzusehen, weshalb diesbezüglich an seinen

Angaben gezweifelt werden müsste. Die Aussage nämlich, dass A während seines

Aufenthalts in der Unterkunft der Heilsarmee keine Kontakte zu seinen

Verwandten hatte, lässt der Beschwerdeführer sehr wohl gelten, weil er daraus –

zu Unrecht – ableitet, dass jener überhaupt keine engeren Kontakte zum Kanton X

pflege und keine engere Beziehung dazu aufweise. Es geht aber nicht an, die

Fähigkeit, konzise Aussagen zu machen, nur dort zu bestreiten, wo es dem

eigenen Standpunkt schaden könnte.

4.2.2

Wenn sich A in der Gemeinde S auch nicht angemeldet hatte, so ist doch

davon auszugehen, dass eine engere Beziehung zum Kanton X bestand, lebte A doch

seit seiner Geburt (1964) bis zum Jahr 2000 dort, halten sich seine Ex-Ehefrau

und seine Kinder sowie seine Schwester dort auf und hatte er die Absicht, in T

im Kanton X dauernd zu verbleiben. Zu diesen Umständen kommt hinzu, dass sich A

von Anfang Dezember 2007 bis zum 5. Februar 2008 tatsächlich im Kanton X

aufhielt, ist doch seit seiner Einreise kein Ort bekannt, an dem er länger mit

fester Adresse verweilte. Entsprechend begründete er dort seinen Aufenthalt

(Art. 11 Abs. 1 ZUG) und ist der Beschwerdeführer als

Aufenthaltskanton zu betrachten. Da die Frage der Begründung des Aufenthalts an

die tatsächliche Anwesenheit anknüpft, kann dahingestellt bleiben, ob A in jener

Zeitspanne seine Verwandten aufsuchte oder nicht.

4.3

Am 5.

Februar 2008 wurde A im Hauptbahnhof Zürich wegen einer akuten paranoiden

Schizophrenie aufgegriffen und in die Klinik Y eingeliefert. Es fragt sich, ob

dies zu einem Wechsel des Aufenthaltskantons führte.

4.3.1

Vorauszuschicken ist, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder

einer anderen Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung

einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege keinen Unterstützungswohnsitz

begründen (Art. 5 ZUG). Eine Ausnahme besteht auch nicht bei ärztlicher

oder behördlicher Zuweisung in einen anderen Kanton (Art. 11 Abs. 2

ZUG).

4.3.2

A war am

5.

Februar 2008 im Hauptbahnhof Zürich offenkundig auf dem Weg zum Konsulat des

Landes W. Ob er zur Planung seiner Heimreise oder aus anderen Gründen dahin

gehen wollte, kann dahingestellt bleiben. Aufgrund eines akuten Anfalls von Schizophrenie

wurde er auf dem Bahnhof aufgegriffen und in die Klinik Y eingeliefert. Allein

der Umstand, dass von einem "akuten" gesundheitlichen Vorfall die

Rede ist, zeigt, dass ein Fall von Nothilfe vorlag, nämlich die Notwendigkeit

zu sofortiger Hilfe. Damit ist die sofort zu leistende (zeitlich dringende),

jedoch nicht auch die bloss unvermeidliche (sachlich, aber nicht unbedingt

zeitlich dringende) Hilfe gemeint (Thomet, N. 186).

4.3.3

Durch

die blosse Leistung der Nothilfe durch den Beschwerdegegner konnte der

Aufenthaltsort von A nicht zu diesem wechseln, ist doch ein solcher Wechsel

nicht leichtfertig anzunehmen (vorn E. 2.3). A gab mit dem blossen

Aufsuchen der Botschaft des Landes W in einem anderen als dem Aufenthaltskanton

seinen bisherigen Aufenthaltskanton jedenfalls nicht auf. Es fehlt jeder

Hinweis darauf, dass der Besuch im Kanton Zürich in anderer Absicht als dem

Aufsuchen der Botschaft des Landes W erfolgte und dass er nicht mehr in den

Kanton X zurückgekehrt wäre, wenn ihm das möglich gewesen wäre. Damit kann der

Kanton Zürich nicht zum Aufenthaltskanton werden; vielmehr blieb der Kanton X

der Aufenthaltskanton, zu welchem die engste Beziehung weiterhin bestand (vorn

E. 2.2). Dass den Aufenthaltskanton eine Unterstützungspflicht trifft,

geht aus Art. 12 Abs. 2 ZUG hervor. Konnte A mit der Reise nach

Zürich im Kanton Zürich keinen Aufenthalt begründen, bleibt deshalb der

Beschwerdeführer als sein Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig, auch wenn

der Kanton Zürich die sofortige Hilfe leistete (vorn E. 2.3; Art. 21

Abs. 1 ZUG). Demnach hat der Beschwerdeführer für die in Rechnung gestellten

und unbestritten gebliebenen Kosten für die Behandlung durch den Beschwerdegegner

aufzukommen.

4.3.4

Der

vorliegende Fall lässt sich durchaus mit im Kommentar zum Zuständigkeitsgesetz

erwähnten Beispielen sowie mit zwei dort erwähnten Bundesgerichtsentscheiden

zum Aufenthaltsbegriff nach Art. 24 Abs. 2 ZGB vergleichen, in denen

sich der ausländische Staatsangehörige bzw. die betreffende Person während

einer gewissen Zeit bis zum massgeblichen Ereignis hauptsächlich an einem

bestimmten Ort aufhielt und immer wieder zu diesem Ausgangspunkt zurückkehrte,

zu dem die engste Beziehung bestand (vgl. Thomet, Rz. 168 und 232 erstes

Beispiel; BGE 56 I 450 E. 3; BGE 87 II 7 E. 2). Einerseits ist davon

auszugehen, dass A während der zwei Monate im Heilsarmeeheim in S im Kanton X

auch immer wieder dahin zurückkehrte. Anderseits fehlen Anzeichen dafür, dass

er nach dem Besuch des Konsulats des Landes W in Zürich nicht wieder in den

Kanton X zurückkehren wollte, wo er sich bis dahin aufgehalten hatte; daran

wurde er nur durch den akuten Krankheitsvorfall gehindert. Aus dem Umstand,

dass A sich noch nicht entschieden hatte, wohin er nach Entlassung aus der

Klinik Y gehen wollte, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass er nach

dem Besuch des Konsulats des Landes W nicht in den Kanton X zurückzukehren gedachte.

5.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen; damit erübrigt sich das

Feststellungsbegehren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Eine Parteientschädigung wurde von keiner der Parteien verlangt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …