VB.2008.00291
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00291
21. August 2008Deutsch20 min
(URT.2008.10855)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2008.00291
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.08.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.02.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
(Kostenersatz nach Art. 14 ff. ZUG)
Sozialhilfe: Aufenthaltsort nach ZUG eines Ausländers ohne Wohnsitz in der Schweiz
(A, Staatsangehöriger des Landes W, der 1964 in der Schweiz geboren wurde und bis in das Jahr 2000 im Kanton X lebte, zog zu seinen Eltern nach W und kehrte im Herbst 2007 in die Schweiz zurück. Vom 1. Dezember 2007 bis 31. Januar 2008 lebte er in einer Unterkunft der Heilsarmee im Kanton X. Seine Ex-Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern sowie seine Schwester wohnen im Kanton X. Am 5. Februar 2008 wurde er von der Kantonspolizei Zürich am Hauptbahnhof Zürich aufgegriffen und in der Folge mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen, wo er wegen akuter paranoider Schizophrenie behandelt wurde. Der Kanton X lehnte eine Kostengutsprache ab, worauf ihm der Kanton Zürich eine Notfall-Unterstützungsanzeige zukommen liess. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ab.)
Rechtsgrundlagen der Unterstützungspflicht für Ausländer (E. 2.1). Definition des Aufenthalts nach dem Zuständigkeitsgesetz (ZUG; E. 2.2). Wann ein die kantonale Unterstützungszuständigkeit ändernder Aufenthaltswechsel vorliegt, regelt das ZUG nicht; ein solcher ist bei Ausländern ohne Wohnsitz in der Schweiz zurückhaltend anzunehmen (E. 2.3).
A wollte im Kanton X Wohnsitz nehmen, doch konnte er sich in der Unterkunft der Heilsarmee nicht polizeilich anmelden. Er hätte sich somit auf einen Unterstützungswohnsitz berufen können und war als EU-Bürger berechtigt, sich in der Schweiz niederzulassen oder mindestens aufzuhalten (E. 4.1.1+2). Es ist fraglich, ob er die Heilsarmeeunterkunft freiwillig verliess (E. 4.2). Er verfügt über eine engere Beziehung zum Kanton X und hielt sich dort über zwei Monate tatsächlich auf, so dass er dort seinen Aufenthalt begründete (E. 4.2.2). Als er im Hauptbahnhof Zürich aufgegriffen wurde, war er auf dem Weg zum Konsulat; dies und die blosse Leistung der Nothilfe durch den Kanton Zürich führte nicht zu einem Wechsel des Aufenthaltskantons. Deshalb bleibt der Beschwerdeführer als sein Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig (E. 4.3.2+3).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
AUFENTHALT
ENGE BEZIEHUNG
KOSTENERSATZ
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
UNTERSTÜTZUNGSZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 1 Abs. I FZA
Art. 11 Abs. I ZUG
Art. 21 Abs. I ZUG
Art. 34 ZUG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00291
Entscheid
der 3. Kammer
vom 21. August 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
Kanton X,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Sozialhilfe
(Kostenersatz nach Art. 14 ff. ZUG),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde 1964 in der Schweiz geboren. Er ist Staatsangehöriger
des Landes W und lebte von seiner Geburt an im Kanton X, wo er über eine
Aufenthaltsregelung verfügte. Er war verheiratet und hat zwei Kinder, welche
zusammen mit ihrer Mutter in Q im Kanton X wohnen. Seine Schwester lebt
ebenfalls im Kanton X, in R. Im Jahr 2000 zog A zu seinen Eltern nach W. Er
leidet an einer psychischen Erkrankung und bezieht eine volle IV-Rente aus der
Schweiz. Im Herbst 2007 kehrte er in die Schweiz zurück; vom 1. Dezember
2007 bis zum 31. Januar 2008 lebte er in einer Unterkunft der Heilsarmee
in S im Kanton X. Am 5. Februar 2008 wurde er von der Kantonspolizei
Zürich am Hauptbahnhof Zürich aufgegriffen und in der Folge mittels
fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) in die Klinik Y eingewiesen, wo er
wegen akuter paranoider Schizophrenie behandelt wurde.
Die Klinik Y ersuchte am 6. Februar 2008 das
Sozialamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Kostengutsprache für die
Behandlung von A ab dem 5. Februar 2008. Dieses überwies das
Kostengutsprachegesuch am 25. März 2008 dem Sozialdienst des Kantons X, da
sich A vor der Einweisung in die Klinik Y im Kanton X aufgehalten habe. Der Kanton
X lehnte am 2. April 2008 eine Kostengutsprache ab und erachtete den
Kanton Zürich als zuständig, da sich A zum Zeitpunkt der Einweisung in die
Klinik Y in der Stadt Zürich aufgehalten habe und in der Schweiz über keinen
Wohnsitz verfüge. Das Sozialamt des Kantons Zürich bat den Kanton X am
7. April 2008 erneut, sich des Falls anzunehmen, da die Unterstützung an
dem Ort zu leisten sei, zu welchem die engste Beziehung bestehe, mithin im
Kanton X. Am 16. April 2008 bekräftigte der Sozialdienst des Kantons X,
der letzte Aufenthaltskanton vor der Klinikeinweisung – mithin der Kanton
Zürich – sei für Ausländer zuständig, die in der Schweiz keinen Wohnsitz
hätten.
Nach einer Befragung von A durch eine Sozialarbeiterin
der Klinik Y beschloss das Sozialamt des Kantons Zürich am 9. Mai 2008 die
Kostengutsprache für den Klinikaufenthalt und eine allfällige Folgelösung nach
dem Austritt im Sinn einer Notfallunterstützung und liess dem Sozialdienst des
Kantons X gleichentags eine Notfall-Unterstützungsanzeige zukommen.
Erwägungen
II.
Die dagegen erhobene Einsprache des Sozialdienstes des
Kantons X vom 21. Mai 2008 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich am 4. Juni 2008 ab.
III.
Dagegen erhob der Kanton X am 30. Juni 2008
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der
Abweisungsentscheid des Sozialamts des Kantons Zürich sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass der Kanton Zürich für A als letzter Aufenthaltskanton vor
der Klinikeinweisung zuständiger Unterstützungswohnsitz sei. Die Sicherheitsdirektion
beantragte am 28. Juli 2008 Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen
zulasten des Beschwerdeführers.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Einspracheentscheid stützt sich auf Art. 34
Abs. 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG; SR 851.1).
Nach Art. 34 Abs. 2 ZUG wird der die Einsprache abweisende Beschluss
des fordernden Kantons rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton nicht
binnen 30 Tagen nach Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons
Beschwerde erhebt. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der Sicherheitsdirektion
bildet damit eine letztinstanzliche Verwaltungsanordnung, gegen die gemäss
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden kann. Demnach ist das
Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Das
Zuständigkeitsgesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen,
der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, und regelt den Ersatz von Unterstützungskosten
unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Gemäss Art. 20
Abs. 1 ZUG werden Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz vom Wohnkanton
unterstützt, soweit es dessen Gesetzgebung, das Bundesrecht oder
völkerrechtliche Verträge vorsehen. Bedarf ein Ausländer, der sich in der Schweiz
aufhält, hier aber keinen Wohnsitz hat, sofortiger Hilfe, so ist der
Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig (Art. 21 Abs. 1 ZUG). Der
Wohnkanton vergütet dem Aufenthaltskanton die Kosten der notwendigen und der in
seinem Auftrag ausgerichteten weiteren Unterstützung sowie die Kosten für die
Rückkehr des Unterstützten an den Wohnort (Art. 23 Abs. 1 ZUG). Der
Bedürftige hat seinen Unterstützungswohnsitz in dem Kanton, in dem er sich mit
der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; dieser Kanton wird als Wohnkanton
bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Die polizeiliche Anmeldung, für
Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, gilt als Wohnsitzbegründung,
wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später
begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG).
Als Aufenthalt nach diesem Gesetz gilt die tatsächliche Anwesenheit in einem
Kanton; dieser wird als Aufenthaltskanton bezeichnet (Art. 11 Abs. 1
ZUG).
2.2
Aufenthalt
ist die tatsächliche Anwesenheit einer Person in einem Kanton, in welchem sie
nicht gemäss Art. 4, 6 oder 7 ZUG ihren Wohnsitz hat. Die Funktion des
Aufenthalts, den unterstützungspflichtigen Kanton zu bestimmen, schliesst die
Annahme mehrerer konkurrierender unterstützungsbegründender Aufenthalte aus.
Ein Aufenthalt gilt deshalb nicht als unterbrochen, wenn eine Person sich
vorübergehend anderswo aufhält (vgl. BGE 56 I 454). Bestehen in einem gleichen
Zeitabschnitt mehrere Aufenthaltsorte nebeneinander, so ist – den sich aus
Art. 4 und 9 ZUG ergebenden Grundsätzen folgend – an demjenigen Aufenthaltsort
die Unterstützung zu leisten, zu dem die engste Beziehung besteht, "an den
der Wohnsitzlose immer wieder zurückkehrt" (vgl. BGE 87 II 11; Werner
Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung
Bedürftiger [ZUG], 2. A., Zürich 1994, Rz. 167 f., mit weiteren Hinweisen
und Beispielen).
2.3
Für
ausländische Bedürftige mit Wohnsitz in der Schweiz trägt der Wohnkanton
(Art. 4 Abs. 1 ZUG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 ZUG) die
finanzielle Last der Fürsorgeunterstützung, unabhängig davon, dass die konkrete
Hilfestellung vom jeweils zuständigen Aufenthaltsort erbracht wird
(Art. 20 Abs. 2 ZUG). Ändert diesfalls ein Bedürftiger seinen
Aufenthaltsort, wechselt zwar die Zuständigkeit des Gemeinwesens, das die Hilfe
leistet, indessen in der Regel nicht desjenigen, das die Kosten dafür ersetzt.
Nur wenn ein hilfebedürftiger Ausländer, der in der Schweiz keinen Wohnsitz
hat, seinen bisherigen Aufenthaltsort aufgibt, sind – vorbehältlich allfälliger
Rückgriffsrechte nach Art. 23 Abs. 2 ZUG – die Fürsorgekosten vom
neuen Aufenthaltsort zu tragen. Wann und ob in einem solchen Fall ein die
kantonale Unterstützungszuständigkeit ändernder Aufenthaltswechsel vorliegt,
regelt das ZUG (abgesehen vom hier nicht massgebenden Art. 11 Abs. 2
ZUG) nicht. Insofern liegt eine Gesetzeslücke vor. Jedenfalls kann ein
Bedürftiger nicht unter allen Umständen an jedem beliebigen Ort der Schweiz, wo
er sich gerade aufhält – und sei es auch nur vorübergehend oder gar auf der
Durchreise – Unterstützung verlangen. Weder die Verfassung noch Art. 12
Abs. 2 ZUG wollen dem Bettel von Ort zu Ort Vorschub leisten. Eine
Änderung der kantonalen Fürsorgezuständigkeit bei einem in der Schweiz nicht ansässigen
Ausländer, der vom Aufenthaltskanton unterstützt werden muss, ist deshalb zurückhaltend
anzunehmen (BGr, 27. Oktober 2000,2A.55/2000, E. 5a, www.bger.ch).
3.
3.1
Die
Sicherheitsdirektion erwog im angefochtenen Entscheid, der Ort der engsten Beziehung
von A befinde sich im Kanton X, weshalb dieser unterstützungspflichtiger Aufenthaltskanton
im Sinn von Art. 21 Abs. 1 ZUG sei. Dort habe A von seiner Geburt bis
in das Jahr 2000 stets gewohnt, seine Ex-Ehefrau mit seinen Kindern und seine
Schwester lebten heute noch im Kanton X, und er sei im Herbst 2007 dorthin
zurückgekehrt und habe vom 1. Dezember 2007 bis 31. Januar 2008 in
der Unterkunft der Heilsarmee in S im Kanton X gelebt. Einzig weil eine
Anmeldung auf der Einwohnerkontrolle wegen einer fragwürdigen Vereinbarung
zwischen der Gemeinde und der Institution nicht möglich gewesen sei, habe A die
Unterkunft in S verlassen müssen. In den folgenden vier Tagen habe er sich
weiterhin im Kanton X aufgehalten; vor seiner Einweisung in die Klinik Y habe
er sich auf dem Weg zum Konsul des Landes W lediglich wenige Stunden im Kanton
Zürich aufgehalten, wodurch sein Aufenthalt im Kanton X nicht unterbrochen
worden sei. Im Sinn einer Lückenfüllung durch Art. 23 Abs. 1 ZUG sei
der Beschwerdeführer zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet.
3.2
Der
Beschwerdeführer lehnt demgegenüber einen Rückgriff des vermeintlichen Aufenthaltskantons
auf sich mittels Lückenfüllung ab, da dies vom Zuständigkeitsgesetz nicht
vorgesehen sei. Der Kanton Zürich als letzter Aufenthaltskanton vor der
Einweisung in die Klinik Y sei gemäss Art. 21 Abs. 1 ZUG für die
Unterstützung von A zuständig und leiste nicht anstelle eines anderen Kantons
Unterstützung. Der Unterstützte habe sich gemäss Auskunft der Heilsarmee in der
Gemeinde T gemeldet, wo er früher einmal Wohnsitz gehabt und um Vermittlung
einer Wohnung gebeten habe, worauf ihn die Gemeinde T im Kanton X auf die
Unterkunft der Heilsarmee aufmerksam gemacht habe. Angesichts der Beschränkung
der Aufenthaltsdauer in dieser Unterkunft auf maximal drei Monate komme die
Begründung eines unterstützungsrechtlichen Wohnsitzes nicht in Frage. A habe
sich weder bei der Gemeinde S um eine Anmeldung noch beim Kanton X um eine
Aufenthaltsbewilligung bemüht. Die Unterkunft der Heilsarmee habe er verlassen,
weil der Aufenthaltsvertrag ausgelaufen sei. Mit dem Verlassen der Unterkunft
der Heilsarmee am 31. Januar 2008 habe er seinen Aufenthaltsort in S aufgegeben;
zu dieser Gemeinde habe er nie eine engere Beziehung begründet, und eine
Rückkehr dorthin sei nicht vorgesehen gewesen. A habe sich zum Konsul des
Landes W begeben; es sei davon auszugehen, dass er seine Rückreise nach W habe
organisieren wollen. Eine aktive Wohnungssuche, ein aktiver Anmeldungsversuch
in einer Gemeinde oder die Bemühung um eine Aufenthaltsregelung sei weder im
Kanton X noch sonst wo belegt. A habe somit nicht die Absicht gehabt, seinen
Wohnsitz in den Kanton X zu verlegen. Es sei unbekannt, wo er sich zwischen dem
31.
Januar 2008 bis 5. Februar 2008 aufgehalten habe. Sodann habe er
sich nicht in Q oder R im Kanton X aufgehalten und keinen Kontakt zu seinen
Verwandten gepflegt. Es sei daher keine engere Beziehung zum Kanton X
ersichtlich. Einziger Anknüpfungspunkt sei der Aufenthaltsort, der sich am
5.
Februar 2008 in Zürich befunden habe.
3.3
Demgegenüber
beanstandet der Beschwerdegegner, dass A die Heilsarmeeunterkunft in S nach
zwei Monaten habe verlassen müssen, obwohl die Aufenthaltsdauer gemäss Konzept
der Heilsarmee S auf maximal drei Monate beschränkt sei. Der Beschwerdeführer
habe zudem nicht substantiiert bestritten, dass sich A auch nach dem
31.
Januar 2008 noch im Kanton X aufgehalten habe und erst am
5.
Februar 2008 nach Zürich gekommen sei, um zum Konsulat des Landes W zu
gehen. Einzig der Umstand, dass sich A nach Zürich begeben habe, um das Konsulat
des Landes W aufzusuchen, vermöchte keinen neuen, für die Beurteilung der
Unterstützungszuständigkeit nach Art. 21 ZUG relevanten Aufenthalt zu
begründen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer gesteht zu, dass eine polizeiliche Anmeldung von in der Unterkunft
der Heilsarmee in S untergebrachten Personen nicht vorgenommen werde, was er in
gleicher Weise dem Beschwerdegegner bezüglich der Heilsarmee-Unterkunft in der
Stadt Zürich vorhält. Dessen ungeachtet wirft er A vor, sich weder um eine Anmeldung
bemüht noch überhaupt einen Versuch unternommen zu haben, sich anzumelden.
4.1.1
Wie
dargelegt, hielt sich A vom 1. Dezember 2007 bis 31. Januar 2008 in der Heilsarmeeunterkunft
in S im Kanton X auf. Allerdings wollte er in der Gemeinde T Wohnsitz nehmen,
da im Kanton X sein Lebensmittelpunkt sei, seine Ex-Ehefrau mit den Kindern und
seine Schwester dort wohnten. Damit offenbarte er die Absicht dauernden
Verbleibens im Kanton X, womit er sich unabhängig von der Nationalität auf
einen Unterstützungswohnsitz hätte berufen können (Art. 4 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 ZUG). Allerdings wurde er von der
Gemeinde T direkt in die Unterkunft der Heilsarmee in S gewiesen, wo ein Zimmer
frei war und von wo aus keine Anmeldung vorgenommen wird.
4.1.2
Der
Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass A als EU-Bürger grundsätzlich berechtigt
war, in die Schweiz einzureisen und sich hier niederzulassen oder mindestens
aufzuhalten (Art. 1 Abs. 1 des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni
1999.
[FZA]). Ein Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegt zwar nur dann vor, wenn
die Absicht dauernden Verbleibens realisierbar ist und kein seinem Zwecke nach
nur vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, sondern eine Person sich auf unbestimmte
Zeit an einem Ort aufhalten will und dieser Absicht insbesondere keine rechtlichen
Hindernisse entgegenstehen (ZESO 2001, S. 76; Thomet, N. 96 f.). Ob die
Bedingungen für eine länger dauernde Aufenthaltserlaubnis als Nichterwerbstätiger
– A bezieht eine volle IV-Rente – erfüllt gewesen wären oder nicht (dazu
Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA), ändert nichts daran, dass er mindestens
ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung hätte stellen und während dieser Zeit in
der Schweiz hätte verbleiben dürfen. Aus dem Umstand, dass er eine volle
IV-Rente der Schweiz bezieht, kann zudem nicht zwingend darauf geschlossen
werden, er werde während seines auf längere Zeit ausgerichteten Aufenthalts
Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen (Art. 24 Abs. 1 lit. b
Anhang I FZA). Zwar verfügte er anscheinend nicht über eine Krankenversicherung,
doch wäre diesbezüglich allenfalls eine Lösung über seine Rente oder seitens
des Beschwerdeführers möglich gewesen. Die belegte Absicht dauernden Verbleibens
wäre daher durchaus realisierbar gewesen, und ihr hätten keine rechtlichen
Hindernisse entgegengestanden.
4.1.3
Die
Behörde in T hätte deshalb, nachdem A dort aufgetaucht und um Vermittlung einer
Wohnung ersucht hatte, um sich in T niederzulassen, zunächst dessen
ausländerrechtliche Verhältnisse abklären und ihn gegebenenfalls bei der
polizeilichen Anmeldung unterstützen müssen, bevor sie ihn der
Heilsarmee-Unterkunft zuwies, von wo aus ihm eine polizeiliche Anmeldung nicht
möglich war. Aufgrund des Anspruchs von A auf Aufenthalt (vorn E. 4.1.2) ist
gar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit
sein Wohnkanton geworden wäre. Dass er sich in T statt in U oder in V, wo er
früher einmal Wohnsitz begründet hatte, meldete, ändert daran nichts, liegen
diese drei Orte doch nicht weit auseinander. Soweit der Beschwerdeführer darauf
hinweist, dass A nicht von sich aus für seine Anmeldung tätig geworden sei,
wurde dieser einerseits offensichtlich über die Möglichkeit einer Anmeldung
nicht informiert, und anderseits steht nicht fest, ob er sich bezüglich seines
Anwesenheitsrechts auf seine frühere Anwesenheitsregelung bezog und eine
Anmeldung deswegen als unnötig empfand. Aus den fehlenden Aktivitäten darf
daher nicht geschlossen werden, es wäre ihm nicht möglich gewesen, im Kanton X
einen Unterstützungswohnsitz zu begründen.
4.2
Nun hat A
allerdings – aus welchen Gründen auch immer – kein Gesuch um Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung gestellt. Er begründete damit formell keinen Wohnsitz
in der Schweiz. Indessen hielt er sich unbestrittenermassen während zwei Monaten
in der Unterkunft der Heilsarmee in S im Kanton X auf. Die Gründe, weshalb er
diese verlassen musste, werden vom Beschwerdegegner nicht substantiiert dargelegt.
Es wird lediglich erwähnt, dass der Aufenthaltsvertrag Ende Januar 2008 – nach
zwei Monaten – ausgelaufen sei. Allerdings ist die Aufenthaltsdauer in der
Unterkunft der Heilsarmee auf drei Monate beschränkt. Es wird weder dargetan,
dass der Aufenthaltsvertrag von A nicht um einen Monat hätte verlängert werden
können, noch, dass für ihn kein Platz mehr im Heim gewesen wäre. Wie freiwillig
der Austritt aus der Heilsarmeeunterkunft erfolgte, ist daher fraglich. Dies
umso mehr, als sich A seinen Angaben zufolge auch nach dem Verlassen der Heilsarmeeunterkunft
im Kanton X aufhielt, wenn auch an unbekannter Örtlichkeit. Es trifft demnach
nicht zu, dass diese Frage unbeantwortet geblieben wäre.
4.2.1
Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, dass A aufgrund seiner Krankheit konzise
Aussagen machen könne, ist nicht einzusehen, weshalb diesbezüglich an seinen
Angaben gezweifelt werden müsste. Die Aussage nämlich, dass A während seines
Aufenthalts in der Unterkunft der Heilsarmee keine Kontakte zu seinen
Verwandten hatte, lässt der Beschwerdeführer sehr wohl gelten, weil er daraus –
zu Unrecht – ableitet, dass jener überhaupt keine engeren Kontakte zum Kanton X
pflege und keine engere Beziehung dazu aufweise. Es geht aber nicht an, die
Fähigkeit, konzise Aussagen zu machen, nur dort zu bestreiten, wo es dem
eigenen Standpunkt schaden könnte.
4.2.2
Wenn sich A in der Gemeinde S auch nicht angemeldet hatte, so ist doch
davon auszugehen, dass eine engere Beziehung zum Kanton X bestand, lebte A doch
seit seiner Geburt (1964) bis zum Jahr 2000 dort, halten sich seine Ex-Ehefrau
und seine Kinder sowie seine Schwester dort auf und hatte er die Absicht, in T
im Kanton X dauernd zu verbleiben. Zu diesen Umständen kommt hinzu, dass sich A
von Anfang Dezember 2007 bis zum 5. Februar 2008 tatsächlich im Kanton X
aufhielt, ist doch seit seiner Einreise kein Ort bekannt, an dem er länger mit
fester Adresse verweilte. Entsprechend begründete er dort seinen Aufenthalt
(Art. 11 Abs. 1 ZUG) und ist der Beschwerdeführer als
Aufenthaltskanton zu betrachten. Da die Frage der Begründung des Aufenthalts an
die tatsächliche Anwesenheit anknüpft, kann dahingestellt bleiben, ob A in jener
Zeitspanne seine Verwandten aufsuchte oder nicht.
4.3
Am 5.
Februar 2008 wurde A im Hauptbahnhof Zürich wegen einer akuten paranoiden
Schizophrenie aufgegriffen und in die Klinik Y eingeliefert. Es fragt sich, ob
dies zu einem Wechsel des Aufenthaltskantons führte.
4.3.1
Vorauszuschicken ist, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder
einer anderen Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung
einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege keinen Unterstützungswohnsitz
begründen (Art. 5 ZUG). Eine Ausnahme besteht auch nicht bei ärztlicher
oder behördlicher Zuweisung in einen anderen Kanton (Art. 11 Abs. 2
ZUG).
4.3.2
A war am
5.
Februar 2008 im Hauptbahnhof Zürich offenkundig auf dem Weg zum Konsulat des
Landes W. Ob er zur Planung seiner Heimreise oder aus anderen Gründen dahin
gehen wollte, kann dahingestellt bleiben. Aufgrund eines akuten Anfalls von Schizophrenie
wurde er auf dem Bahnhof aufgegriffen und in die Klinik Y eingeliefert. Allein
der Umstand, dass von einem "akuten" gesundheitlichen Vorfall die
Rede ist, zeigt, dass ein Fall von Nothilfe vorlag, nämlich die Notwendigkeit
zu sofortiger Hilfe. Damit ist die sofort zu leistende (zeitlich dringende),
jedoch nicht auch die bloss unvermeidliche (sachlich, aber nicht unbedingt
zeitlich dringende) Hilfe gemeint (Thomet, N. 186).
4.3.3
Durch
die blosse Leistung der Nothilfe durch den Beschwerdegegner konnte der
Aufenthaltsort von A nicht zu diesem wechseln, ist doch ein solcher Wechsel
nicht leichtfertig anzunehmen (vorn E. 2.3). A gab mit dem blossen
Aufsuchen der Botschaft des Landes W in einem anderen als dem Aufenthaltskanton
seinen bisherigen Aufenthaltskanton jedenfalls nicht auf. Es fehlt jeder
Hinweis darauf, dass der Besuch im Kanton Zürich in anderer Absicht als dem
Aufsuchen der Botschaft des Landes W erfolgte und dass er nicht mehr in den
Kanton X zurückgekehrt wäre, wenn ihm das möglich gewesen wäre. Damit kann der
Kanton Zürich nicht zum Aufenthaltskanton werden; vielmehr blieb der Kanton X
der Aufenthaltskanton, zu welchem die engste Beziehung weiterhin bestand (vorn
E. 2.2). Dass den Aufenthaltskanton eine Unterstützungspflicht trifft,
geht aus Art. 12 Abs. 2 ZUG hervor. Konnte A mit der Reise nach
Zürich im Kanton Zürich keinen Aufenthalt begründen, bleibt deshalb der
Beschwerdeführer als sein Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig, auch wenn
der Kanton Zürich die sofortige Hilfe leistete (vorn E. 2.3; Art. 21
Abs. 1 ZUG). Demnach hat der Beschwerdeführer für die in Rechnung gestellten
und unbestritten gebliebenen Kosten für die Behandlung durch den Beschwerdegegner
aufzukommen.
4.3.4
Der
vorliegende Fall lässt sich durchaus mit im Kommentar zum Zuständigkeitsgesetz
erwähnten Beispielen sowie mit zwei dort erwähnten Bundesgerichtsentscheiden
zum Aufenthaltsbegriff nach Art. 24 Abs. 2 ZGB vergleichen, in denen
sich der ausländische Staatsangehörige bzw. die betreffende Person während
einer gewissen Zeit bis zum massgeblichen Ereignis hauptsächlich an einem
bestimmten Ort aufhielt und immer wieder zu diesem Ausgangspunkt zurückkehrte,
zu dem die engste Beziehung bestand (vgl. Thomet, Rz. 168 und 232 erstes
Beispiel; BGE 56 I 450 E. 3; BGE 87 II 7 E. 2). Einerseits ist davon
auszugehen, dass A während der zwei Monate im Heilsarmeeheim in S im Kanton X
auch immer wieder dahin zurückkehrte. Anderseits fehlen Anzeichen dafür, dass
er nach dem Besuch des Konsulats des Landes W in Zürich nicht wieder in den
Kanton X zurückkehren wollte, wo er sich bis dahin aufgehalten hatte; daran
wurde er nur durch den akuten Krankheitsvorfall gehindert. Aus dem Umstand,
dass A sich noch nicht entschieden hatte, wohin er nach Entlassung aus der
Klinik Y gehen wollte, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass er nach
dem Besuch des Konsulats des Landes W nicht in den Kanton X zurückzukehren gedachte.
5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen; damit erübrigt sich das
Feststellungsbegehren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Eine Parteientschädigung wurde von keiner der Parteien verlangt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …