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Entscheid

VB.2008.00298

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00298

20. August 2009Deutsch17 min

(URT.2009.11698)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Gemeindeversammlung

Hinwil beschloss am 20. September 2007, den kommunalen Zonenplan dergestalt zu

ändern, dass das seit 1993 in der Zone WG/2.6 gelegene Quartier Lenzdörfli

(Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13 und 14 an der Lenzdörfli-

und Zihlstrasse) neu der Zone W/1.8 zugeteilt werde.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss rekurrierten die A AG am

1.

November 2007 und C am 2. November 2007 an die Baurekurskommission

III und beantragten die Aufhebung der Umzonung, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Hinwil. Die Baurekurskommission III

vereinigte die beiden Rekursverfahren und wies die Rekurse am 21. Mai 2008

ab.

III.

A. Dagegen

erhoben C (Verfahren VB.2008.00297) und die A AG (Verfahren VB.2008.00298) je

separat am 23. Juni 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten

im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids der Baurekurskommission. Die A AG

beantragte überdies die Feststellung, dass der angefochtene Beschluss der Gemeindeversammlung

Hinwil unrechtmässig sei. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid

aufzuheben und zur Durchführung eines Augenscheins und Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin.

B. Am 14.

Juli 2008 vereinigte der Abteilungspräsident die beiden Beschwerdeverfahren und

lud die Baudirektion ein, baldmöglichst den Genehmigungsentscheid zu treffen

bzw. beim Regierungsrat einzuholen und diesen dem Verwaltungsgericht

zuzustellen (Prot. S. 2 f.). Die Baudirektion genehmigte am

25.

November 2008 die beschlossene Teilrevision des Zonenplans.

C. Nachdem

C am 10. Dezember 2008 die Sistierung des Verfahrens beantragt hatte, da

ein Baubewilligungsverfahren für ein Mehrfamilienhaus hängig sei, dessen

positiver Ausgang das Beschwerdeverfahren hinfällig machen würde, während sich

die A AG am 2. Februar 2009 gegen eine Sistierung ausgesprochen hatte, trennte

der Abteilungspräsident am 4. März 2009 die beiden Beschwerdeverfahren und

sistierte das Verfahren VB.2008.00297 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Baubewilligungsverfahrens

für ein Mehrfamilienhaus (Prot. S. 4 und VB.2008.00297 Prot. S. 6). Das

Verfahren VB.2008.00298 wurde fortgeführt.

D. Die

Baurekurskommission III beantragte am 18. März 2009 Abweisung der Beschwerde,

während die Gemeinde Hinwil die Frist für die Beschwerdeantwort unbenützt

verstreichen liess.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit §

329.

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur

Behandlung der vorliegenden, einen kommunalen Nutzungsplan betreffenden

Beschwerde zuständig (RB 1998 Nr. 26). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Beschwerdeführerin ist als

Adressatin des angefochtenen Entscheids und als Grundeigentümerin eines der

betroffenen Grundstücke ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

2.

Den Gemeinden kommt aufgrund von § 2 lit. c und § 45 ff.

PBG beim Erlass der Bau- und Zonenordnung (BZO) Autonomie zu (BGE 119 Ia 285 E.

4b; Tobias Jaag, Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich 2007, Art. 85

N. 11). Die Baurekurskommissionen überprüfen kommunale Nutzungspläne auf alle

Mängel, insbesondere auch auf Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin (§ 20

VRG). Dabei haben sie allerdings die kommunale Planungsautonomie zu beachten

und dürfen nur dann korrigierend eingreifen, wenn sich die kommunale Lösung

aufgrund überkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist, den wegleitenden

Zielen und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht oder wenn die

Unzweckmässigkeit oder Unangemessenheit der kommunalen Planfestlegung offensichtlich

ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 20; Walter

Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1998,

N. 1073 f.). Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren

auf die Rechtskontrolle einschliesslich Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung

beschränkt (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG). Hat die Baurekurskommission im

Rekursverfahren einen kommunalen Nutzungsplan bestätigt, so prüft das

Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur, ob der Plan der

übergeordneten Planung und Gesetzgebung entspricht bzw. ob die Gemeinde ihr

planerisches Ermessen missbraucht oder überschritten hat.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Abzonung stelle einen ungeeigneten und

somit unverhältnismässigen Eingriff in ihr verfassungsmässig garantiertes

Eigentumsrecht dar, denn den Initianten sei es ohne Zweifel einzig um den

Erhalt des besonderen Charakters des Lenzdörflis gegangen, was auch die

Vorinstanz einräume. Dass der Gemeindeversammlung ohne Weiteres klar gewesen

sei, dass mit der Abzonung keine Massnahme im Sinn des Denkmalschutzes bzw. der

Quartiererhaltung erfolge, wie die Vorinstanz ausgeführt habe, sei weder

nachvollziehbar noch den Akten zu entnehmen. Diese Feststellung sei

offensichtlich aktenwidrig und lebensfremd, denn aus der Begründung der

Initiative und der Weisung gehe kein anderes Motiv als der direkte Schutz des

Lenzdörflis hervor; dass an der Gemeindeversammlung auch andere Motive

diskutiert worden seien, finde sich nirgends in den Akten. Selbst wenn die

Vorinstanz in der Beurteilung der Motive der Gemeindeversammlung richtig läge,

wäre die getroffene Massnahme ungeeignet und daher unverhältnismässig, da auch

in der Zone W/1.8 Neubauten erstellt werden dürften und angesichts der nicht

mehr zeitgemässen Bausubstanz wohl auch würden. Das Ziel der Initiative sei

demnach mit dem gewählten Planungsinstrument nicht erreichbar. Die kantonalen

Rechtsmittelinstanzen könnten einer sorgfältigen Überprüfung der

Interessenabwägung nicht dadurch ausweichen, dass sie auf die weitgespannte planerische

Autonomie der Gemeinde verwiesen, denn die Gemeindeautonomie bestehe nur im

Rahmen der Eigentumsgarantie. Sodann seien die Rechtsmittelinstanzen

verpflichtet, bei Planfestsetzungen auch die Zweckmässigkeit und Angemessenheit

zu überprüfen.

3.2

Die Baurekurskommission

erwog, das planerische Ermessen eines souveränen Gesetzgebers lasse die

Selektion verschiedener Zonen zu und erlaube auch eine Abzonung, indem vormals

eröffnete Baumöglichkeiten partiell wieder zurückgenommen würden; ein Verstoss

gegen übergeordnetes Recht sei darin nicht zu erblicken. Die Umteilung des

kleinen Gebiets in die südlich anstossende Zone W/1.8 führe im Ergebnis zu

einer Verschiebung der Grenze zwischen den beiden Zonen. Trotz reduzierter

Baumassenziffer blieben nach wie vor beträchtliche Verdichtungsmöglichkeiten.

Von den seit Jahren bestehenden Möglichkeiten, dreigeschossig zu bauen, sei bis

anhin im strittigen Gebiet nie Gebrauch gemacht worden. Stattdessen seien die

bestehenden Einfamilienhäuser renoviert, umgebaut oder erweitert worden,

wodurch weder die erlaubte Geschosszahl noch die Ausnützungsmöglichkeiten

ausgeschöpft worden seien. Die Motive der Unterzeichnenden der Umzonungsinitiative

liessen sich besser mit dem Instrument der Quartiererhaltungszone mit eher

engen Baubereichen und demzufolge grösseren Umschwüngen umsetzen; durch die

vorgenommene Abzonung verringere sich allerdings der Neubaudruck, und die

Strukturen könnten immer noch im Interesse einer sinnvollen Verdichtung im

Baugebiet massvoll angepasst werden. Der Gemeindeversammlung sei ohne Weiteres

klar gewesen, dass mit einer blossen Abzonung keine Massnahme im Sinn des

Denkmalschutzes bzw. einer Quartiererhaltungszone erfolge, sondern bloss

weniger Baumöglichkeiten geschaffen würden. Mit den 14 betroffenen überbauten

Grundstücken sei ein vergleichsweise kleines Gebiet von der Abzonung erfasst,

und die Auswirkungen auf die Baumöglichkeiten seien über die ganze Gemeinde

gesehen minim. Zudem entstünden durch die Abzonung keine rechtswidrigen

Gebäude, da kein Gebäude dreigeschossig sei oder die reduzierte Baumassenziffer

überschreite.

3.3

Nach der

seit 1993 geltenden Bau- und Zonenordnung von Hinwil gilt in der Zone WG/2.6,

der die 14 Grundstücke des Lenzdörflis damals zugeordnet wurden, grundsätzlich

– die Gewerbeerleichterungen gemäss Ziff. 6.7 der BZO interessieren hier nicht

– eine Baumassenziffer von 2.6 m3 pro m2 und eine

maximale Gebäudehöhe von 10.5 m. Die Zone W/1.8 erlaubt eine Baumassenziffer

von 1.8 m3 pro m2 und eine maximale Gebäudehöhe von

7.5

m (BZO Ziff. 6.1). Durch die vorgesehene Abzonung des Quartiers Lenzdörfli

wird einerseits die Baumassenziffer um rund 30 % reduziert und anderseits kann

statt der bisher möglichen drei Geschosse nur noch zweigeschossig gebaut

werden.

Die Unterzeichnenden der Initiative beabsichtigten durch die

Abzonung des Quartiers Lenzdörfli nach ihren eigenen Ausführungen in der

Begründung der eingereichten Initiative und dem Votum des Initianten an der

Gemeindeversammlung vom 20. September 2007 den Erhalt der baulichen Struktur der

Genossenschaftssiedlung aus der Zeit des zweiten Weltkriegs mit grosszügigen

Grünflächen nach Vorbild der Gartenstadtsiedlungen. Das Quartier Lenzdörfli

weist heute eine durchschnittliche Baumassenziffer von rund 0.65 m3

pro m2 auf. Demnach könnten die Grundstücke nach dem Zonenplan von

1993.

mit einem viermal grösseren Volumen überbaut werden, nach der vorliegend

zu beurteilenden Änderung immerhin mit einem rund 2.8-mal grösseren Volumen.

Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat und auch die Beschwerdeführerin

geltend macht, verunmöglicht die von der Gemeindeversammlung beschlossene

Regelung den Abriss der bestehenden Häuser und den Bau wesentlich grösserer

Häuser nicht (so auch schon VGr, 9. April 2008, VB.2007.00393, E. 3.3,

www.vgrzh.ch). Die vorgesehene Abzonung stellt entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin auch keine untaugliche und damit unverhältnismässige

Massnahme dar. Ungeeignet ist eine Massnahme lediglich dann, wenn sie von vornherein

ungeeignet erscheint, ihren Zweck zu erreichen, d.h. keinerlei Wirkungen im Hinblick

auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zwecks sogar erschwert

oder verhindert (BGE 130 I 140, E. 5.3.6; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 587). Die um

rund 30 % reduzierte Baumassenziffer und insbesondere die von 10.5 m auf

7.5

m reduzierte maximale Gebäudehöhe, welche nur noch zwei statt drei

Geschosse zulässt, führt zweifelsohne zu einer Reduktion des Baudrucks. Dies

ist ganz im Sinn der Initiative, welche insbesondere die grosszügigen Grünflächen

um die bestehenden Bauten bewahren will. Darauf weist der Initiativtext hin,

der von grossen Grundstücken mit ausreichend Platz für den Gartenbau spricht

und gar Bezug auf die Gartenstadtsiedlungen nimmt; der Initiant forderte in

seinem Votum an der Gemeindeversammlung ebenfalls, dass die grosszügigen

Grünflächen erhalten bleiben sollten. Demnach waren die Stimmberechtigten in

der Gemeindeversammlung darüber informiert. Nicht von Belang ist deshalb, dass

bereits einige Häuser des Quartiers Lenzdörfli umgebaut oder erweitert wurden,

hat dies doch die grosszügigen Grünflächen kaum beeinträchtigt, sodass die

durchschnittliche Baumassenziffer aktuell 0.65 m3 pro m2 beträgt.

Die Wirkung der Änderung des Zonenplans erweist sich denn auch nicht als unverhältnismässig

zum Zweck. Vielmehr würden Massnahmen, welche den Bau neuer Häuser noch weitgehender

verhindern könnten, einen stärkeren Eingriff für den einzelnen Grundeigentümer

bedeuten. Die vorgesehene Regelung stellt im Sinn des Grundsatzes der

Verhältnismässigkeit eine mildere Massnahme dar.

4.

4.1

Sodann

bemängelt die Beschwerdeführerin, der Initiative fehle es an einem öffentlichen

Interesse, da sie den Nachbarn von C zur Verhinderung deren Bauvorhabens und

nicht dem Schutz des Quartiers diene.

4.2

Die

Baurekurskommission führte in diesem Zusammenhang aus, Auslöser der Umzonungsinitiative

sei das Projekt der Erstellung eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses von C

gewesen. Dieses habe den Quartierbewohnern offenbar plastisch vor Augen

geführt, welche Baumöglichkeiten die bestehende Zonierung schaffe.

4.3

Der

Gemeinderat Hinwil hatte C am 1. November 2006 die baurechtliche Bewilligung

für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 12

erstmals erteilt. Am 30. Januar 2007 reichte der Eigentümer des

benachbarten Grundstücks Kat.-Nr. 11 dem Gemeinderat Hinwil die genannte

Initiative ein, welche in der Gemeindeversammlung vom 20. September 2007

angenommen wurde. Die Baurekurskommission III hiess einen gegen die

Baubewilligung vom 1. November 2006 gerichteten Rekurs mangels genügender

Zufahrt gut, was das Verwaltungsgericht auf Beschwerde von C hin bestätigte

(VGr, 9. April 2008, VB.2007.00393, www.vgrzh.ch). Gegen die am 21. Mai

2008.

vom Gemeinderat Hinwil erteilte Baubewilligung für das hinsichtlich

Erschliessung überarbeitete Bauprojekt wurde wiederum von einigen Nachbarn

Rekurs erhoben und dieser von der Baurekurskommission III am 25. Februar 2009

gutgeheissen, da die Baubehörde im Zeitpunkt ihres Entscheids den Stand der

Nutzungsplanung hätte beachten müssen. Dagegen erhob C am 30. März 2009

Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2009.00162, noch hängig).

Die Initiative wurde rund drei Monate – und damit relativ

kurz – nach der ersten Erteilung der Baubewilligung durch den Gemeinderat

eingereicht. Die daraufhin beschlossene Änderung des Zonenplans hat zur Folge,

dass das aktuelle Bauprojekt von C nicht wie geplant realisiert werden könnte,

da es sowohl bezüglich Baumassenziffer und Gebäudehöhe die neuen Vorgaben

übertrifft. Zwar scheint die Bewilligung dieses Bauprojekts der Auslöser der

Initiative zur Änderung des Zonenplans gewesen zu sein, doch dient diese

keineswegs nur der Verhinderung des konkreten Bauprojekts, gilt doch die Änderung

des Zonenplans auch für alle künftigen Bauprojekte im Quartier Lenzdörfli.

Würde sich die Änderung des Zonenplans nicht auch auf das Grundstück der

hiesigen Beschwerdeführerin auswirken, so wäre sie gar nicht zur vorliegenden

Beschwerde legitimiert. Die Änderung des Zonenplans hat vielmehr insbesondere

die Erhaltung der grosszügigen Grünflächen zum Ziel und erfüllt damit einen der

Planungsrundsätze im Raumplanungsrecht, nämlich dass Siedlungen viele

Grünflächen und Bäume enthalten sollen (Art. 3 Abs. 3 lit. e des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG], vorn E. 3.3). Sie steht somit im

öffentlichen und keineswegs nur im privaten Interesse, sind doch auch die

übrigen Grundeigentümer des Quartiers Lenzdörfli, welche die Initiative

mehrheitlich unterzeichnet haben, von den reduzierten Baumöglichkeiten und dem

damit einhergehenden Wertverlust ihrer Grundstücke betroffen. Im Gegensatz zum

von der Beschwerdeführerin erwähnten verwaltungsgerichtlichen Entscheid VB

37/1985, in welchem der kommunale Gesetzgeber während der Dauer des

Rechtsmittelverfahrens kommunale planungsrechtliche Festlegungen so änderte,

dass sie nur für den Standort des bewilligten Neubaus der Kantonsapotheke eine

praktische Bedeutung hatten und diesen verhindert hätten, gilt die vorliegend

zu beurteilende Änderung des Zonenplans für das ganze Gebiet des Quartiers

Lenzdörfli. Angesichts der noch vorhandenen Ausnützungsreserven auf den Grundstücken

ist davon auszugehen, dass sie sich auch auf die übrigen 13 Grundstücke

praktisch auswirken wird.

5.

5.1

Schliesslich

rügt die Beschwerdeführerin, die Abzonung des vom öffentlichen Verkehr gut

erschlossenen Lenzdörflis widerspreche den bundesrechtlichen Grundsätzen der Nutzungsplanung,

welche die Förderung der Siedlungsentwicklung an zentrumsnahen, gut durch den

öffentlichen Verkehr erschlossenen Lagen vorsähen. Die Feststellung der Vorinstanz,

die Rückzonung führe nur zu einer minimen Auswirkung auf die ganze Gemeinde,

sei nicht massgebend, komme es doch einzig darauf an, ob die Abzonung im davon

betroffenen Gebiet planerisch zweckmässig sei oder nicht. Die Verdichtung habe

denn auch rund um das Lenzdörfli bereits eingesetzt.

5.2

Die

Baurekurskommission erwog, von einer sehr guten Erschliessung mit öffentlichem

Verkehr könne angesichts der Distanz zum Bahnhof und der Frequenzen der öffentlichen

Verkehrsmittel keine Rede sein. Das Quartier sei denn auch der

zweitschlechtesten Erschliessungsgüteklasse D gemäss Wegleitung zur Regelung

des Parkplatzbedarfs der Baudirektion zuzuordnen.

5.3

Gemäss

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RPG sorgen Bund, Kantone und Gemeinden dafür, dass der

Boden haushälterisch genutzt wird. Der Grundsatz der haushälterischen Nutzung

des Bodens ist eines der Kernanliegen des Raumplanungsgesetzes. Bei den

Planungsgrundsätzen handelt es sich um Zielvorstellungen, Wertungshilfen und

Entscheidungskriterien, die bei der Schaffung und Revision von Nutzungsplänen

zu beachten sind und eine umfassende Berücksichtigung und Abwägung verlangen.

Sie stellen indessen keine vollstreckbaren Verhaltensvorschriften oder

Konditionalnormen auf, welche an das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen

bestimmte Rechtsfolgen knüpfen (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar

Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 1 N. 3 und 14).

Die Abzonung des Quartiers Lenzdörfli führt zu einer gewissen

Reduktion der Überbauungsmöglichkeiten und läuft damit dem Grundsatz der

haushälterischen Bodennutzung grundsätzlich zuwider. Sie dient jedoch der

Erfüllung eines weiteren Planungsgrundsatzes, der vorliegend in einem gewissen

Widerspruch zum erstgenannten Grundsatz steht, nämlich demjenigen, dass

Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten sollen (Art. 3

Abs. 3 lit. e RPG). Zudem ist das Quartier Lenzdörfli gemäss der

geltenden Bau- und Zonenordnung in Bezug auf die Erschliessung mit öffentlichen

Verkehrsmitteln der zweitschlechtesten Erschliessungsgüteklasse D zugeteilt,

welche nicht einer guten Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr im Sinn

von § 6 Abs. 2 Zugangsnormalien entspricht (vgl. VGr, 9. April 2009,

VB.2007.00393, E. 5.3.2, mit weiteren Hinweisen). Damit kommt dem möglichst

verdichteten Bauen ein geringerer Stellenwert zu als in einem Quartier mit höherer

Erschliessungsgüteklasse. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die von

der Gemeindeversammlung beschlossene Neuregelung noch immer eine deutlich

höhere Ausnützung der Grundstücke zulässt als deren gegenwärtige Überbauung.

Damit ist eine deutliche Verdichtung dieses Quartiers möglich, sodass dem

Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung genügend Rechnung getragen wurde.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt eventualiter für den Fall, dass das Verwaltungsgericht

die Beschwerde nicht gutheisse, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und

die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Augenscheins

und zur Neubeurteilung. Die Vorinstanz habe die Durchführung eines Augenscheins

mit Verweis auf ihre Aktenkenntnis verweigert und in ihrem Entscheid gleichwohl

mit einer "planerischen Einheit mit einem in sich recht geschlossenen

baulichen Erscheinungsbild" argumentiert. Dies sei eine Begründung, die

einen Augenschein voraussetzen würde.

6.2

Der

Entscheid, ob ein Augenschein angeordnet werden soll, steht im pflichtgemässen

Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht

nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt

werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn

die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien

vermöchten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der

sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12).

6.3

Die

örtlichen Verhältnisse gehen aus den Akten, insbesondere den fotografischen Dokumentationen

und den Plänen, hervor. Zudem hatte die Vorinstanz am 29. Mai 2007 im Rahmen

des ersten Rekursverfahrens gegen die Baubewilligung von C im Beisein der Parteien

einen Augenschein durchgeführt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die

Baurekurskommission auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtete. Eine

Rückweisung zur Durchführung eines Lokaltermins würde sich umso weniger rechtfertigen,

als das Verwaltungsgericht ebenfalls davon ausgeht, dass bereits einige Häuser

des Quartiers Lenzdörfli umgebaut oder erweitert wurden (E. 5.1). Es weicht diesbezüglich

von der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht wesentlich ab.

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der

Gemeindeversammlung Hinwil weder eine Überschreitung noch ein Missbrauch ihres

Ermessens vorgeworfen werden kann. Demnach erweist sich der Entscheid der

Baurekurskommission als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13

in Verbindung mit § 70 VRG), und eine Parteientschädigung ist ihr nicht

zuzusprechen.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…