VB.2008.00300
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00300
13. November 2008Deutsch18 min
(URT.2008.11057)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00300
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.11.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Tierschutz
Definitive Beschlagnahme von zwei Hunden und Hundehalteverbot
Rechtsgrundlagen (E. 2).
Die gegen die Beschwerdeführerin angeordneten Massnahmen werden nicht ausschliesslich mit der nicht behobenen Drogensucht begründet (E. 3.1.1). Im Übrigen trifft die Folgerung zu, dass die Drogensucht tatsächlich noch nicht behoben ist (E. 3.1.2). Die Beschwerdeführerin ist im Verlauf des Verfahrens korrekt angehört worden (E. 3.2). Über die ab Mitte Dezember 2005 geltenden kantonalen Massnahmen gegen Kampfhunde-Rassen bestand damals keine Unklarheit (E. 3.3). Die Beurteilung der Hündin der Beschwerdeführerin - inadäquat aggressives Verhalten - stützt sich auf einen umfassenden Wesenstest und ist aussagekräftig (E. 3.4). Beim Rüden sind angesichts der dokumentierten Bissvorfälle (E. 3.5.1) Mängel in dessen Haltung vorhanden, und der Leinen- und Maulkorbzwang ist gerechtfertigt (E. 3.5.2). Es kann nicht die Rede davon sein, dass gegen die Beschwerdeführerin eine "Hetzjagd" stattgefunden habe, da verschiedene Vorfälle ein polizeiliches Einschreiten notwendig machten. Die Einsicht in die Notwendigkeit des Leinen- und Maulkorbzwanges fehlte (E. 3.6).
Abweisung der Beschwerde. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind nicht erfüllt (E. 4).
Stichworte:
BESCHLAGNAHME
HUND
HUNDEHALTUNGSVERBOT
LEINENZWANG
MAULKORBTRAGPFLICHT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
TIERHALTUNG
TIERHALTUNGSVERBOT
Rechtsnormen:
§ 7 HundeG
§ 7 HundeV
§ 7a HundeV
Art. 24 TSchG
Art. 25 Abs. I TSchG
Art. 31 Abs. IV TSchV
Art. 34a TSchV
Art. 34b TSchV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00300
Entscheid
der 3. Kammer
vom 13. November 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
A, vertreten
durch B, c/o A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1969, ist seit 1997 IV-Rentnerin. Sie besitzt
zwei Hunde, nämlich den Rüden C, geboren im Dezember 1998,
Leonberger-Mischling, kastriert, sowie das Weibchen D, geboren Mitte Mai 2002,
American Staffordshire Terrier. Bis zum Jahr 2003 hatte A Probleme mit Drogen.
Sie unterzieht sich seither einer Methadon-Therapie, wenn auch inzwischen mit
geringer Dosis. Mit den Hunden gab es seit dem
Jahr 2003 verschiedentlich Probleme unterschiedlicher Ausprägung. Die einzelnen
Vorfälle – vom mehrfachen Nichtbeachten des Leinen- und Maulkorbzwangs bei
beiden Hunden bis zu Beissattacken von C – wurden von der Vorinstanz
einlässlich beschrieben, worauf zurückzukommen ist. Am 14. Februar 2006
erliess das Polizeidepartement der Stadt Zürich eine Verfügung, wonach A den
Hund C nur mit Maulkorb und Leine ausführen durfte. Eine von A dagegen gerichtete
Einsprache wies der Stadtrat von Zürich am 12. April 2006 ab. Für den Hund D bestanden
Leinen- und Maukorbzwang seit 16. Dezember 2005, da es sich bei diesem
Tier um einen "Kampfhund" handelt (§ 7a Abs. 1 der Hundeverordnung
vom 11. November 1971 [HundeV]). Aufgrund der Vielzahl der Vorfälle
beschlagnahmte das Veterinäramt mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 die
beiden Hunde C und D definitiv und sprach gegenüber A ein unbefristetes
Hundehalteverbot aus.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 1. November 2007 bei der
Gesundheitsdirektion Rekurs einlegen und beantragen, es sei die Verfügung vom 1. Oktober
2007.
vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei das unbefristete
Hundehalteverbot vollumfänglich aufzuheben, allenfalls sei dazu die Auflage zu
erteilen, keine Betäubungsmittel mehr zu konsumieren. Subeventualiter sei ihr
in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Hund C auf erstes
Verlangen herauszugeben, und der Hund D sei zu töten. Das Veterinäramt liess
Abweisung des Rekurses beantragen mit der zusammenfassenden Begründung, A biete
keine Gewähr für eine verantwortungsvolle Hundehaltung. Die Gesundheitsdirektion
wies den Rekurs mit Verfügung vom 6. Juni 2008 ab, soweit sie darauf eintrat,
und bewilligte A die unentgeltliche Rechtspflege (Kostenfreiheit des Verfahrens).
III.
Dagegen liess A, nunmehr von ihrem Lebenspartner
vertreten, am 15. Juni 2008 Rekurs (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht
erheben und beantragen, es seien die Verfügungen vom 1. Oktober 2007 und
vom 6. Juni 2008 aufzuheben. Die Hunde C und D seien ihr eventuell unter
Auflagen bezüglich Drogen (Test von Urinproben) zurückzugeben und das
Hundehalteverbot sei aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,
wobei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (Kostenfreiheit des Verfahrens und
unentgeltlicher Rechtsbeistand) zu gewähren sei. Das Veterinäramt verlangte in
der Beschwerdeantwort vom 22. August 2008 die Abweisung der Beschwerde.
Dasselbe beantragte die Gesundheitsdirektion in der Vernehmlassung vom
25.
August 2008 mit dem Hinweis, die Beschwerdeführerin wiederhole
lediglich die bereits vorgebrachten Einwendungen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 31
Abs. 4 der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV)
hat, wer einen Hund hält, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund
Menschen und Tiere nicht gefährdet. Tierärzte und Ärzte, Zollorgane und
Hundeausbildende sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle
zu melden, bei denen ein Hund Tiere oder Menschen erheblich verletzt hat oder
Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt. Die zuständige kantonale
Stelle überprüft dann den Sachverhalt und ordnet gegebenenfalls die notwendigen
Massnahmen an (Art. 34a Abs. 1, 34b Abs. 1, 3, 4 TschV). Diese
Bestimmungen wurden auf den 2. Mai 2006 in Kraft gesetzt (AS 2006, 1427).
Zuständige kantonale Behörde ist das Veterinäramt (§ 1 Abs. 1 der Kantonalen
Tierschutzverordnung vom 11. März 1992 [KTschV]).
2.2
Nach § 7
des (kantonalen) Gesetzes über das Halten von Hunden vom 14. März 1971 (HundeG)
ist es verboten, Hunde auf Menschen oder Tiere zu hetzen oder sie absichtlich
zu reizen. Ausgenommen sind Fälle rechtmässiger Verteidigung, der
pflichtgemässe Einsatz von Hunden im öffentlichen Dienst sowie die in anderen
Erlassen vorgesehenen Ausnahmen. Ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier
anfällt, ist von demjenigen, der über ihn die Aufsicht ausübt, mit allen zu
Gebote stehenden Mitteln davon abzuhalten. § 10 HundeG verlangt, dass
Hunde in öffentlich zugänglichen Lokalen, wie namentlich in Wirtschaften und
Verkaufsläden, in Parkanlagen und auf verkehrsreichen Strassen an der Leine zu
führen sind. Läufige, bissige oder kranke Hunde sind stets anzuleinen. Bissige
Hunde müssen überdies einen Maulkorb tragen.
2.3
§ 7a Abs. 1
HundeV schreibt für vier Rassen, darunter den American Staffordshire Terrier,
Leinen- und Maulkorbzwang ab einem Alter von mehr als sechs Monaten vor. Diese
Regelung ist seit 16. Dezember 2005 in Kraft (vorn I.).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin beanstandet vorweg den Vorwurf, sie sei nach wie vor drogensüchtig
und deshalb nicht in der Lage, ihre Hunde tiergerecht zu halten. Dabei sei Methadon
eine Ersatzdroge und helfe, von der Drogensucht loszukommen und drogenkranke
Menschen wieder in einen geregelten Alltag zu integrieren. Nun werde sie einmal
mehr willkürlich als "Drögelerin" verurteilt. Es sei deshalb nicht
gerechtfertigt, sie mit einem Tierhalteverbot zu bestrafen. Die Dosis von 25 mg
Methadon sei so gering, dass sie problemlos ganz darauf verzichten könnte.
3.1.1
Die Vorinstanz führte aus, die massgebenden Zwischenfälle mit den Hunden
der Beschwerdeführerin hätten sich teils vor, teils nach Durchführung einer
ambulanten Massnahme zur Behandlung ihrer Drogensucht ereignet. Auch nach
Aufhebung der Massnahme sei sie aber weiterhin auf Methadon angewiesen. Da
Methadon ein Betäubungsmittelersatz sei, könne nicht von einer vollständigen
Heilung der Drogensucht ausgegangen werden. Schliesslich sei es trotz der
Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin infolge der
durchgeführten Massnahme immer wieder zu Vorfällen mit den Hunden gekommen.
Daraus ergibt sich nicht, dass
die Vorinstanz ihren Entscheid ausschliesslich mit der nicht vollständig behobenen
Drogensucht der Beschwerdeführerin begründet hätte. Vielmehr bildete der
Zustand der Methadonabhängigkeit einen von mehreren massgebenden Umständen, die
bei der Beurteilung ihres Verhaltens Berücksichtigung fanden und zum angefochtenen
Entscheid führten.
3.1.2
Das ergibt sich auch aus den Akten. Das Kantonsgericht R verurteilte die
Beschwerdeführerin mit Urteil vom 25. September 2001 wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 2 ½ Jahren Gefängnis (abzüglich
2.
Tage Polizeihaft), schob den Vollzug der Strafe jedoch zugunsten einer
ambulanten Massnahme auf. Im Jahr 2003 wurde sie wiederum wegen Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 30 Tagen bzw. zwei Monaten Gefängnis
bestraft (Strafbefehle der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 3. April und 18.
August 2003), die ebenfalls zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben
wurden. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement R hob mit Verfügung vom
21.
Februar 2006 die angeordnete ambulante Behandlung (Massnahme) auf. Die
Strafkammer des Kantonsgerichts R verzichtete danach auf einen Vollzug der
aufgeschobenen Strafen. Gemäss dem Bericht der Schutzaufsicht R vom 17. Februar
2006.
habe sich zwar keine totale Drogenabstinenz ergeben, sei eine Behandlung
bis auf Weiteres erforderlich und die Beschwerdeführerin auf die Ersatzdroge
Methadon angewiesen. Sie habe sich dennoch mehrheitlich an die Auflagen
gehalten. Das Kantonsgericht R verzichtete deshalb auf den nachträglichen
Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen, um den Erfolg der Massnahme nicht
zu gefährden. Demnach ging die Vorinstanz entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin weder willkürlich noch einseitig davon aus, dass von einer
nicht gänzlich behobenen Drogensucht auszugehen sei und dass die Beschwerdeführerin
auf die Ersatzdroge Methadon angewiesen sei. Dass ihre Urinproben seither
keinen Drogenkonsum ausweisen, ändert daran nichts.
3.2
Die
Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner vor, diese
seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie von ihrem rechtlichen Gehör keinen
Gebrauch gemacht habe. Das trifft indessen nicht zu. Der Beschwerdegegner
setzte der Beschwerdeführerin nach der vorsorglichen Beschlagnahme der beiden
Hunde am 14. August 2007 eine Frist von fünf Tagen zur Stellungnahme an. Am
20.
August 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch beim Beschwerdegegner
und legte ihren Standpunkt dar. Ausserdem wies sie darauf hin, dass die Frist
von fünf Tagen viel zu kurz sei. Am 27. August 2007 meldete sich ihr damaliger
Rechtsvertreter ebenfalls telefonisch und erwähnte, die Beschwerdeführerin habe
eingesehen, dass gegen die Massnahme der definitiven Beschlagnahme rechtlich
nichts zu machen sei. Ihm wurde zudem eine Fristverlängerung bis 29. August
2007.
gewährt. Es trifft deshalb nicht zu, wie die Beschwerdeführerin ausführen
lässt, dass ihr damaliger Rechtsvertreter die Frist zur Stellungnahme nicht verlängern
liess. Eine weitere Fristverlängerung wurde diesem bis 3. September 2007 gewährt.
In der Folge schaltete sich am 4. September 2007 der Ombudsmann des
Kantons Zürich zugunsten der Beschwerdeführerin ein und stellte dem Beschwerdegegner
am 17. September 2007 seinen Bericht zu, wonach gewisse Vorwürfe an die
Beschwerdeführerin ungerechtfertigt seien. Diese liess sich am 14. September
2007.
vernehmen. Daraus ergibt sich, dass das Recht zur Anhörung der
Beschwerdeführerin durchaus gewährt worden war. Der Beschwerdegegner berücksichtigte
sodann die erwähnten Eingaben und ging auch darauf ein, dass bei gewissen Vorfällen
die Strafverfahren eingestellt worden waren. Diese wurden im angefochtenen
Entscheid nicht mehr berücksichtigt. Ein prozessuales Versäumnis liegt nicht
vor.
3.3
Die
Beschwerdeführerin lässt weiter darauf hinweisen, dass sie mit Tieren aufgewachsen
sei und ihr die Hunde geholfen hätten, ihre Drogensucht zu überwinden. Vor dem
Vorfall, als mehrere Kampfhunde einen Kindergartenschüler in Oberglatt zu Tode
gebissen hatten, sei es den Behörden nicht wichtig gewesen, was mit ihren
Hunden geschehe. Danach sei für Halter von Hunden bestimmter Rassen unklar
gewesen, was gelte und wo Maulkörbe etc. gekauft werden konnten. Zudem sei es
nicht einfach gewesen, die Hunde an den Maulkorb zu gewöhnen. Immerhin wird
zugestanden, dass die Beschwerdeführerin einige Fehler gemacht habe und deshalb
einige Bussen zu Recht erfolgt seien. Unzutreffend ist jedoch, dass eine
Unklarheit über die getroffenen Massnahmen gegen sogenannte Kampfhunde
bestanden habe. Bereits am 16. Dezember 2005 wurde der Maulkorb- und
Leinenzwang unter anderem für Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier in
Kraft gesetzt; zuvor war diese Anordnung im Amtsblatt publiziert worden (ABl
2005, 1580). Angesichts des öffentlichen Interesses an diesen Massnahmen wurde
darüber aber auch in den Medien breit berichtet (so etwa im "Tages-Anzeiger"
ausführlich am 8. und 9. Dezember 2005 zum kantonalzürcherischen
Maulkorb- und Leinenzwang und zu den Massnahmen auf kantonaler und
eidgenössischer Ebene bis Ende Januar 2006). Es kann daher nicht gesagt werden,
es habe Unklarheit über den Maulkorb- und Leinenzwang bei Kampfhunden
bestanden, wozu der American Staffordshire Terrier gehört.
3.4
Zum Hund D
lässt die Beschwerdeführerin ausführen, er habe noch nie einen anderen Hund
angegriffen oder einen Menschen gebissen. Nur weil D im Wesenstest angeblich den
Schwanz ein wenig zu hoch getragen habe, sei sie dominant und müsse von einem
erhöhten Risiko ausgegangen werden, dass der Hund gefährlich sei. Das trifft so
nicht zu. Gemäss dem Bericht über den Wesenstest vom 17. Oktober 2006 war
der Hund D beim Spielen mit der Beschwerdeführerin als Halterin sehr abgelenkt;
beim Spielen war er grob und sprang hoch, fasste in den Pullover der
Testperson. Beim Test mit einem vorbeilaufenden Jogger stiess D durch den
Maulkorb ins Bein der Testperson, was als nicht normales Verhalten beurteilt
wurde. Beim Passieren anderer Hunde, getrennt durch einen Zaun, stellte der
Hund D die Haare auf und machte Beissbewegungen in den Zaun. Verschiedene Testsituationen
wurden sodann nicht geprüft. Der Gutachter kam zum Schluss, dass in der Testsituation
beim Hund D Hinweise auf gestört oder inadäquat aggressives Verhalten vorhanden
seien und die Kontrolle durch die Halterin (Beschwerdeführerin) nicht während
des ganzen Tests erkennbar gewesen sei, insbesondere S. 3 Testsituation 12, S.
5.
Testsituation 33 und 35, S. 6 Gehorsam). Der Beurteilung Ds liegt demnach
mehr zugrunde, als dass sie nur den Schwanz ein wenig zu hoch getragen habe.
3.5
Die
Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass C den Wesenstest bestanden habe,
obwohl er ab und zu aus einem extremen Beschützerinstinkt zugeschnappt habe.
Dem halte der Beschwerdegegner willkürlich entgegen, dass gerade solche
Situationen nicht getestet worden seien. Zudem hätte der Hund C nach
bestandenem Wesenstest von Maulkorb- und Leinenzwang befreit werden müssen.
3.5.1
Von der Beschwerdeführerin wird zugestanden, dass der Hund C einen
"extremen" Beschützerinstinkt aufweise. Das ist zutreffend. Zu Recht
führte die Vorinstanz hierzu den Vorfall vom 5. Februar 2006 an, als die
Beschwerdeführerin mit Hilfe der Polizei bei ihrem vormaligen Freund ihr
gehörende Kleider holen wollte, die dieser bereitwillig herausgab. Als die
Beschwerdeführerin in die Wohnung des ehemaligen Freundes gebeten wurde, um die
Kleider einzupacken, habe sie begonnen, herumzuschreien und Kleider herumzuwerfen.
Einer der Polizisten ergriff sie in der Folge am Arm, um sie wieder hinauszuführen,
worauf C ihn am Arm schnappte. Kurze Zeit später griff die Beschwerdeführerin
ihren Freund und den Polizisten an, worauf C den Polizisten an seinem
Waffengurt schnappte. Zu einer weiteren Bissmeldung kam es am 21. September
2006, wonach C den heutigen Partner und Vertreter der Beschwerdeführerin
gebissen habe. Schliesslich kam es am 12. Juli 2007 erneut zu einem
Beissvorfall mit C, der einen Kollegen der Beschwerdeführerin in den Oberschenkel
biss. Dies im Nachgang zu einer Auseinandersetzung im Zug von S nach T mit zwei
ausländischen Staatsangehörigen, welche die Beschwerdeführerin und ihr Partner
sowie der Kollege und seine Freundin gemeinsam ausgefochten hatten. In der Folge
soll die Beschwerdeführerin ihre Hunde auf den Kollegen gehetzt haben, was sie
bestritt, nachdem der Kollege ihr unerwartet eine Ohrfeige gegeben habe, was jener
damit bestritt, dass sie ihn zuerst mit der Leine habe schlagen wollen (wobei
sie zur Hauptsache ihren Partner getroffen habe, der sich dazwischen stellte).
Wer zuerst auf wen losging, lässt sich damit kaum schlüssig eruieren.
3.5.2
Die Beschwerdeführerin machte dazu geltend, C habe nur geschnappt, wenn
jemand sie "widerrechtlich" angefasst habe. Das trifft so nicht zu.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Wesenstest bei C keine Situation umfasst
hatte, in der die Beschwerdeführerin von einem Dritten angefasst wurde, weshalb
sich daraus diesbezüglich nichts ableiten lässt. Zudem war der Polizist beim
Vorfall vom 5. Februar 2006 sehr wohl berechtigt, die Beschwerdeführerin
nach ihrem Ausbruch anzufassen und wegzuführen, um eine Eskalation der
Situation zu vermeiden. Ausserdem war es an jenem Anlass die Beschwerdeführerin,
die anschliessend den Polizisten und ihren Freund angriff, worauf der Hund C
erneut beim Polizisten zuschnappte. Der Hund ist offenkundig nicht in der Lage,
zu unterscheiden, ob die Beschwerdeführerin nur angefasst oder tatsächlich angegriffen
wird oder ob jemand einen von ihr ausgehenden Angriff abwehrt. Die
Beschwerdeführerin ihrerseits ist offensichtlich nicht in der Lage oder nicht
gewillt, solche Unterscheidungen vorzunehmen und entsprechend auf den Hund C
einzuwirken, wie es ihre Pflicht wäre (vorn E. 2.1, 2.2). Das zeigt sich auch
am Hinweis des Partners und Vertreters der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober
2006, dass C "nur" beisse, wenn zwei Personen sich stritten. Das
Zubeissen oder Schnappen im Streitfall kann aber nicht generell als
rechtmässige Verteidigung betrachtet werden. Zudem kann es nicht der Beurteilung
der Beschwerdeführerin überlassen bleiben, jede Berührung durch einen Dritten
als "widerrechtlich" zu taxieren und damit das Beissverhalten von C
zu rechtfertigen. Wenn die Beschwerde bei C von einem "extremen"
Beschützerinstinkt spricht, hat dies deshalb seine Berechtigung. Anzufügen
wäre, dass die Beschwerdeführerin diesen Beschützerinstinkt nicht unter Kontrolle
hat. Soweit sie ausführt, sie habe alles getan, um nach den Vorfällen daran mit
dem Hund zu arbeiten, bleibt dieses Vorbringen unsubstantiiert. Auch der
Leinen- und Maulkorbzwang bei C erscheint daher gerechtfertigt.
3.6
Schliesslich
vermutet die Beschwerdeführerin eine regelrechte "Hetze" im Jahr 2006
gegen sie, indem sie übermässig kontrolliert worden sei. Ob sie im Wald des
Gebiets U oder nachts am Bahnhof auf dem Heimweg mit den Hunden unterwegs
gewesen sei, kaum habe der Maulkorb gefehlt oder seien die Hunde nicht
angeleint gewesen, sei die Polizei da gewesen.
3.6.1
Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass im Zeitpunkt der Jahreswende 2005/2006
die Öffentlichkeit wegen des tödlichen Vorfalls mit Kampfhunden in Oberglatt
sensibilisiert war, was eine erhöhte Kontrolltätigkeit der Behörden
rechtfertigte. Die Beschwerdeführerin liess am 11. Januar 2006 C
unangeleint und D ohne den vorgeschriebenen Maulkorb im Wald spazieren. Am 19. September
2006.
führte die Beschwerdeführerin D und E (American Pitbull Terrier Mischling)
an der L-Strasse ohne Maulkorb spazieren, obwohl sie um die Maulkorbpflicht für
beide Hunde wusste (§ 7a Abs. 1 HundeV). Am 10. November 2006 trugen
die Hunde keinen Maulkorb, obwohl die Beschwerdeführerin diese Pflicht kannte.
Diese Pflicht wurde vom Beschwerdegegner am 8. Dezember 2006 zusätzlich bestätigt.
Am 21. und 22. Juni 2007 war die Beschwerdeführerin mit ihren Hunden an der
Ecke M-/N-Strasse am Spielen; diese waren weder angeleint, noch trugen sie
einen Maulkorb. Da es sich dabei um verkehrsreiche Strassen handelt, hätten die
Hunde auch aus diesem Grund angeleint sein müssen (vorn E. 2.2). Ein weiterer
Verstoss wurde am 6. August 2007 festgestellt, als C unangeleint und ohne
Maulkorb und D mit nur lose am Hals hängendem Maulkorb unterwegs waren. Von
einer eigentlichen "Hetzjagd" auf die Beschwerdeführerin kann unter
diesen Umständen keine Rede sein.
3.6.2
Die Beschwerdeführerin gestand zu, gewisse Fehler begangen zu haben. Das
Problem liegt aber darin, dass sie aus den Fehlern nicht gelernt hat, obwohl
ihr dazu viele Chancen offen standen. Zudem wurde ihr vom Beschwerdegegner am 8. Dezember
2006.
ein Hundehalteverbot angedroht. Dennoch erfolgten danach noch weitere
Vorfälle, welche die Beschwerdeführerin damit rechtfertigte, dass ihre Hunde
Auslauf brauchten und diese neue Regelung eine Tierquälerei sei. Soweit sie
zuvor darauf hingewiesen hatte, dass C und D den Wesenstest bestanden haben
sollen, trifft das so nicht zu und änderte an der Maulkorb- und Leinenpflicht
ohnehin nichts. Entgegen ihrer Ansicht erwies sich die Beschlagnahme der Hunde
im Übrigen als gerechtfertigt, nachdem sie keine Gewähr dafür bot, dass sie
ordnungs- und vorschriftsgemäss angeleint und mit Maulkorb versehen ausgeführt
wurden. Eine solche Gewähr ist auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in
der Beschwerde nicht erkennbar, da der Beschwerdeführerin die Einsicht in die
Notwendigkeit des Leinen- und Maulkorbzwanges offensichtlich fehlt. Zu
berücksichtigen ist bei der Interessenabwägung, dass ein erhebliches
öffentliches Interesse an einer für Dritte gefahrlosen Hundehaltung besteht.
Nach tragischen Vorfällen mit bissigen Hunden (insbes. tödliche Hundeattacke
auf ein Kind in Oberglatt im Dezember 2005) ist das öffentliche Bewusstsein
geschärft. Auf der Ebene des Bundes und des Kantons sind in der Folge rasch
rechtliche Regelungen umgesetzt worden (vgl. E. 2). Im Übrigen ist auf die
zutreffenden und ausführlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu
verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
4.
Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Anspruch auf eine
Parteientschädigung besteht nicht (§ 17 Abs. 2 VRG). Ihrem Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenlosigkeit des Verfahrens,
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes) ist entgegenzuhalten, dass
die Beschwerde nach den ausführlich begründeten Entscheiden der Vorinstanzen
als offensichtlich aussichtslos erscheint, umso mehr, als die Rekursschrift bereits
sehr ausführlich den Standpunkt der Beschwerdeführerin darlegte und die
Beschwerdeschrift inhaltlich nichts Neues dazu vorbringt. Im Übrigen legte die
Beschwerdeschrift den Standpunkt der Beschwerdeführerin so dar, wie diese es
selber auch schon getan hatte und dazu in der Lage gewesen war. Dass sie auf
eine rechtskundige Vertretung angewiesen wäre, kann daher nicht gesagt werden.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen (§ 16
Abs. 1 und 2 VRG). Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse ist aber
die Gerichtsgebühr massvoll anzusetzen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Kostenlosigkeit des Verfahrens, Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes) wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…