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Entscheid

VB.2008.00300

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00300

13. November 2008Deutsch18 min

(URT.2008.11057)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1969, ist seit 1997 IV-Rentnerin. Sie besitzt

zwei Hunde, nämlich den Rüden C, geboren im Dezember 1998,

Leonberger-Mischling, kastriert, sowie das Weibchen D, geboren Mitte Mai 2002,

American Staffordshire Terrier. Bis zum Jahr 2003 hatte A Probleme mit Drogen.

Sie unterzieht sich seither einer Methadon-Therapie, wenn auch inzwischen mit

geringer Dosis. Mit den Hunden gab es seit dem

Jahr 2003 verschiedentlich Probleme unterschiedlicher Ausprägung. Die einzelnen

Vorfälle – vom mehrfachen Nichtbeachten des Leinen- und Maulkorbzwangs bei

beiden Hunden bis zu Beissattacken von C – wurden von der Vorinstanz

einlässlich beschrieben, worauf zurückzukommen ist. Am 14. Februar 2006

erliess das Polizeidepartement der Stadt Zürich eine Verfügung, wonach A den

Hund C nur mit Maulkorb und Leine ausführen durfte. Eine von A dagegen gerichtete

Einsprache wies der Stadtrat von Zürich am 12. April 2006 ab. Für den Hund D bestanden

Leinen- und Maukorbzwang seit 16. Dezember 2005, da es sich bei diesem

Tier um einen "Kampfhund" handelt (§ 7a Abs. 1 der Hundeverordnung

vom 11. November 1971 [HundeV]). Aufgrund der Vielzahl der Vorfälle

beschlagnahmte das Veterinäramt mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 die

beiden Hunde C und D definitiv und sprach gegenüber A ein unbefristetes

Hundehalteverbot aus.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 1. November 2007 bei der

Gesundheitsdirektion Rekurs einlegen und beantragen, es sei die Verfügung vom 1. Oktober

2007.

vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei das unbefristete

Hundehalteverbot vollumfänglich aufzuheben, allenfalls sei dazu die Auflage zu

erteilen, keine Betäubungsmittel mehr zu konsumieren. Subeventualiter sei ihr

in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Hund C auf erstes

Verlangen herauszugeben, und der Hund D sei zu töten. Das Veterinäramt liess

Abweisung des Rekurses beantragen mit der zusammenfassenden Begründung, A biete

keine Gewähr für eine verantwortungsvolle Hundehaltung. Die Gesundheitsdirektion

wies den Rekurs mit Verfügung vom 6. Juni 2008 ab, soweit sie darauf eintrat,

und bewilligte A die unentgeltliche Rechtspflege (Kostenfreiheit des Verfahrens).

III.

Dagegen liess A, nunmehr von ihrem Lebenspartner

vertreten, am 15. Juni 2008 Rekurs (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht

erheben und beantragen, es seien die Verfügungen vom 1. Oktober 2007 und

vom 6. Juni 2008 aufzuheben. Die Hunde C und D seien ihr eventuell unter

Auflagen bezüglich Drogen (Test von Urinproben) zurückzugeben und das

Hundehalteverbot sei aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,

wobei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (Kostenfreiheit des Verfahrens und

unentgeltlicher Rechtsbeistand) zu gewähren sei. Das Veterinäramt verlangte in

der Beschwerdeantwort vom 22. August 2008 die Abweisung der Beschwerde.

Dasselbe beantragte die Gesundheitsdirektion in der Vernehmlassung vom

25.

August 2008 mit dem Hinweis, die Beschwerdeführerin wiederhole

lediglich die bereits vorgebrachten Einwendungen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 31

Abs. 4 der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV)

hat, wer einen Hund hält, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund

Menschen und Tiere nicht gefährdet. Tierärzte und Ärzte, Zollorgane und

Hundeausbildende sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle

zu melden, bei denen ein Hund Tiere oder Menschen erheblich verletzt hat oder

Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt. Die zuständige kantonale

Stelle überprüft dann den Sachverhalt und ordnet gegebenenfalls die notwendigen

Massnahmen an (Art. 34a Abs. 1, 34b Abs. 1, 3, 4 TschV). Diese

Bestimmungen wurden auf den 2. Mai 2006 in Kraft gesetzt (AS 2006, 1427).

Zuständige kantonale Behörde ist das Veterinäramt (§ 1 Abs. 1 der Kantonalen

Tierschutzverordnung vom 11. März 1992 [KTschV]).

2.2

Nach § 7

des (kantonalen) Gesetzes über das Halten von Hunden vom 14. März 1971 (HundeG)

ist es verboten, Hunde auf Menschen oder Tiere zu hetzen oder sie absichtlich

zu reizen. Ausgenommen sind Fälle rechtmässiger Verteidigung, der

pflichtgemässe Einsatz von Hunden im öffentlichen Dienst sowie die in anderen

Erlassen vorgesehenen Ausnahmen. Ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier

anfällt, ist von demjenigen, der über ihn die Aufsicht ausübt, mit allen zu

Gebote stehenden Mitteln davon abzuhalten. § 10 HundeG verlangt, dass

Hunde in öffentlich zugänglichen Lokalen, wie namentlich in Wirtschaften und

Verkaufsläden, in Parkanlagen und auf verkehrsreichen Strassen an der Leine zu

führen sind. Läufige, bissige oder kranke Hunde sind stets anzuleinen. Bissige

Hunde müssen überdies einen Maulkorb tragen.

2.3

§ 7a Abs. 1

HundeV schreibt für vier Rassen, darunter den American Staffordshire Terrier,

Leinen- und Maulkorbzwang ab einem Alter von mehr als sechs Monaten vor. Diese

Regelung ist seit 16. Dezember 2005 in Kraft (vorn I.).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin beanstandet vorweg den Vorwurf, sie sei nach wie vor drogensüchtig

und deshalb nicht in der Lage, ihre Hunde tiergerecht zu halten. Dabei sei Methadon

eine Ersatzdroge und helfe, von der Drogensucht loszukommen und drogenkranke

Menschen wieder in einen geregelten Alltag zu integrieren. Nun werde sie einmal

mehr willkürlich als "Drögelerin" verurteilt. Es sei deshalb nicht

gerechtfertigt, sie mit einem Tierhalteverbot zu bestrafen. Die Dosis von 25 mg

Methadon sei so gering, dass sie problemlos ganz darauf verzichten könnte.

3.1.1

Die Vorinstanz führte aus, die massgebenden Zwischenfälle mit den Hunden

der Beschwerdeführerin hätten sich teils vor, teils nach Durchführung einer

ambulanten Massnahme zur Behandlung ihrer Drogensucht ereignet. Auch nach

Aufhebung der Massnahme sei sie aber weiterhin auf Methadon angewiesen. Da

Methadon ein Betäubungsmittelersatz sei, könne nicht von einer vollständigen

Heilung der Drogensucht ausgegangen werden. Schliesslich sei es trotz der

Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin infolge der

durchgeführten Massnahme immer wieder zu Vorfällen mit den Hunden gekommen.

Daraus ergibt sich nicht, dass

die Vorinstanz ihren Entscheid ausschliesslich mit der nicht vollständig behobenen

Drogensucht der Beschwerdeführerin begründet hätte. Vielmehr bildete der

Zustand der Methadonabhängigkeit einen von mehreren massgebenden Umständen, die

bei der Beurteilung ihres Verhaltens Berücksichtigung fanden und zum angefochtenen

Entscheid führten.

3.1.2

Das ergibt sich auch aus den Akten. Das Kantonsgericht R verurteilte die

Beschwerdeführerin mit Urteil vom 25. September 2001 wegen mehrfacher

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 2 ½ Jahren Gefängnis (abzüglich

2.

Tage Polizeihaft), schob den Vollzug der Strafe jedoch zugunsten einer

ambulanten Massnahme auf. Im Jahr 2003 wurde sie wiederum wegen Widerhandlungen

gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 30 Tagen bzw. zwei Monaten Gefängnis

bestraft (Strafbefehle der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 3. April und 18.

August 2003), die ebenfalls zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben

wurden. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement R hob mit Verfügung vom

21.

Februar 2006 die angeordnete ambulante Behandlung (Massnahme) auf. Die

Strafkammer des Kantonsgerichts R verzichtete danach auf einen Vollzug der

aufgeschobenen Strafen. Gemäss dem Bericht der Schutzaufsicht R vom 17. Februar

2006.

habe sich zwar keine totale Drogenabstinenz ergeben, sei eine Behandlung

bis auf Weiteres erforderlich und die Beschwerdeführerin auf die Ersatzdroge

Methadon angewiesen. Sie habe sich dennoch mehrheitlich an die Auflagen

gehalten. Das Kantonsgericht R verzichtete deshalb auf den nachträglichen

Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen, um den Erfolg der Massnahme nicht

zu gefährden. Demnach ging die Vorinstanz entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin weder willkürlich noch einseitig davon aus, dass von einer

nicht gänzlich behobenen Drogensucht auszugehen sei und dass die Beschwerdeführerin

auf die Ersatzdroge Methadon angewiesen sei. Dass ihre Urinproben seither

keinen Drogenkonsum ausweisen, ändert daran nichts.

3.2

Die

Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner vor, diese

seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie von ihrem rechtlichen Gehör keinen

Gebrauch gemacht habe. Das trifft indessen nicht zu. Der Beschwerdegegner

setzte der Beschwerdeführerin nach der vorsorglichen Beschlagnahme der beiden

Hunde am 14. August 2007 eine Frist von fünf Tagen zur Stellungnahme an. Am

20.

August 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch beim Beschwerdegegner

und legte ihren Standpunkt dar. Ausserdem wies sie darauf hin, dass die Frist

von fünf Tagen viel zu kurz sei. Am 27. August 2007 meldete sich ihr damaliger

Rechtsvertreter ebenfalls telefonisch und erwähnte, die Beschwerdeführerin habe

eingesehen, dass gegen die Massnahme der definitiven Beschlagnahme rechtlich

nichts zu machen sei. Ihm wurde zudem eine Fristverlängerung bis 29. August

2007.

gewährt. Es trifft deshalb nicht zu, wie die Beschwerdeführerin ausführen

lässt, dass ihr damaliger Rechtsvertreter die Frist zur Stellungnahme nicht verlängern

liess. Eine weitere Fristverlängerung wurde diesem bis 3. September 2007 gewährt.

In der Folge schaltete sich am 4. September 2007 der Ombudsmann des

Kantons Zürich zugunsten der Beschwerdeführerin ein und stellte dem Beschwerdegegner

am 17. September 2007 seinen Bericht zu, wonach gewisse Vorwürfe an die

Beschwerdeführerin ungerechtfertigt seien. Diese liess sich am 14. September

2007.

vernehmen. Daraus ergibt sich, dass das Recht zur Anhörung der

Beschwerdeführerin durchaus gewährt worden war. Der Beschwerdegegner berücksichtigte

sodann die erwähnten Eingaben und ging auch darauf ein, dass bei gewissen Vorfällen

die Strafverfahren eingestellt worden waren. Diese wurden im angefochtenen

Entscheid nicht mehr berücksichtigt. Ein prozessuales Versäumnis liegt nicht

vor.

3.3

Die

Beschwerdeführerin lässt weiter darauf hinweisen, dass sie mit Tieren aufgewachsen

sei und ihr die Hunde geholfen hätten, ihre Drogensucht zu überwinden. Vor dem

Vorfall, als mehrere Kampfhunde einen Kindergartenschüler in Oberglatt zu Tode

gebissen hatten, sei es den Behörden nicht wichtig gewesen, was mit ihren

Hunden geschehe. Danach sei für Halter von Hunden bestimmter Rassen unklar

gewesen, was gelte und wo Maulkörbe etc. gekauft werden konnten. Zudem sei es

nicht einfach gewesen, die Hunde an den Maulkorb zu gewöhnen. Immerhin wird

zugestanden, dass die Beschwerdeführerin einige Fehler gemacht habe und deshalb

einige Bussen zu Recht erfolgt seien. Unzutreffend ist jedoch, dass eine

Unklarheit über die getroffenen Massnahmen gegen sogenannte Kampfhunde

bestanden habe. Bereits am 16. Dezember 2005 wurde der Maulkorb- und

Leinenzwang unter anderem für Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier in

Kraft gesetzt; zuvor war diese Anordnung im Amtsblatt publiziert worden (ABl

2005, 1580). Angesichts des öffentlichen Interesses an diesen Massnahmen wurde

darüber aber auch in den Medien breit berichtet (so etwa im "Tages-Anzeiger"

ausführlich am 8. und 9. Dezember 2005 zum kantonalzürcherischen

Maulkorb- und Leinenzwang und zu den Massnahmen auf kantonaler und

eidgenössischer Ebene bis Ende Januar 2006). Es kann daher nicht gesagt werden,

es habe Unklarheit über den Maulkorb- und Leinenzwang bei Kampfhunden

bestanden, wozu der American Staffordshire Terrier gehört.

3.4

Zum Hund D

lässt die Beschwerdeführerin ausführen, er habe noch nie einen anderen Hund

angegriffen oder einen Menschen gebissen. Nur weil D im Wesenstest angeblich den

Schwanz ein wenig zu hoch getragen habe, sei sie dominant und müsse von einem

erhöhten Risiko ausgegangen werden, dass der Hund gefährlich sei. Das trifft so

nicht zu. Gemäss dem Bericht über den Wesenstest vom 17. Oktober 2006 war

der Hund D beim Spielen mit der Beschwerdeführerin als Halterin sehr abgelenkt;

beim Spielen war er grob und sprang hoch, fasste in den Pullover der

Testperson. Beim Test mit einem vorbeilaufenden Jogger stiess D durch den

Maulkorb ins Bein der Testperson, was als nicht normales Verhalten beurteilt

wurde. Beim Passieren anderer Hunde, getrennt durch einen Zaun, stellte der

Hund D die Haare auf und machte Beissbewegungen in den Zaun. Verschiedene Testsituationen

wurden sodann nicht geprüft. Der Gutachter kam zum Schluss, dass in der Testsituation

beim Hund D Hinweise auf gestört oder inadäquat aggressives Verhalten vorhanden

seien und die Kontrolle durch die Halterin (Beschwerdeführerin) nicht während

des ganzen Tests erkennbar gewesen sei, insbesondere S. 3 Testsituation 12, S.

5.

Testsituation 33 und 35, S. 6 Gehorsam). Der Beurteilung Ds liegt demnach

mehr zugrunde, als dass sie nur den Schwanz ein wenig zu hoch getragen habe.

3.5

Die

Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass C den Wesenstest bestanden habe,

obwohl er ab und zu aus einem extremen Beschützerinstinkt zugeschnappt habe.

Dem halte der Beschwerdegegner willkürlich entgegen, dass gerade solche

Situationen nicht getestet worden seien. Zudem hätte der Hund C nach

bestandenem Wesenstest von Maulkorb- und Leinenzwang befreit werden müssen.

3.5.1

Von der Beschwerdeführerin wird zugestanden, dass der Hund C einen

"extremen" Beschützerinstinkt aufweise. Das ist zutreffend. Zu Recht

führte die Vorinstanz hierzu den Vorfall vom 5. Februar 2006 an, als die

Beschwerdeführerin mit Hilfe der Polizei bei ihrem vormaligen Freund ihr

gehörende Kleider holen wollte, die dieser bereitwillig herausgab. Als die

Beschwerdeführerin in die Wohnung des ehemaligen Freundes gebeten wurde, um die

Kleider einzupacken, habe sie begonnen, herumzuschreien und Kleider herumzuwerfen.

Einer der Polizisten ergriff sie in der Folge am Arm, um sie wieder hinauszuführen,

worauf C ihn am Arm schnappte. Kurze Zeit später griff die Beschwerdeführerin

ihren Freund und den Polizisten an, worauf C den Polizisten an seinem

Waffengurt schnappte. Zu einer weiteren Bissmeldung kam es am 21. September

2006, wonach C den heutigen Partner und Vertreter der Beschwerdeführerin

gebissen habe. Schliesslich kam es am 12. Juli 2007 erneut zu einem

Beissvorfall mit C, der einen Kollegen der Beschwerdeführerin in den Oberschenkel

biss. Dies im Nachgang zu einer Auseinandersetzung im Zug von S nach T mit zwei

ausländischen Staatsangehörigen, welche die Beschwerdeführerin und ihr Partner

sowie der Kollege und seine Freundin gemeinsam ausgefochten hatten. In der Folge

soll die Beschwerdeführerin ihre Hunde auf den Kollegen gehetzt haben, was sie

bestritt, nachdem der Kollege ihr unerwartet eine Ohrfeige gegeben habe, was jener

damit bestritt, dass sie ihn zuerst mit der Leine habe schlagen wollen (wobei

sie zur Hauptsache ihren Partner getroffen habe, der sich dazwischen stellte).

Wer zuerst auf wen losging, lässt sich damit kaum schlüssig eruieren.

3.5.2

Die Beschwerdeführerin machte dazu geltend, C habe nur geschnappt, wenn

jemand sie "widerrechtlich" angefasst habe. Das trifft so nicht zu.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Wesenstest bei C keine Situation umfasst

hatte, in der die Beschwerdeführerin von einem Dritten angefasst wurde, weshalb

sich daraus diesbezüglich nichts ableiten lässt. Zudem war der Polizist beim

Vorfall vom 5. Februar 2006 sehr wohl berechtigt, die Beschwerdeführerin

nach ihrem Ausbruch anzufassen und wegzuführen, um eine Eskalation der

Situation zu vermeiden. Ausserdem war es an jenem Anlass die Beschwerdeführerin,

die anschliessend den Polizisten und ihren Freund angriff, worauf der Hund C

erneut beim Polizisten zuschnappte. Der Hund ist offenkundig nicht in der Lage,

zu unterscheiden, ob die Beschwerdeführerin nur angefasst oder tatsächlich angegriffen

wird oder ob jemand einen von ihr ausgehenden Angriff abwehrt. Die

Beschwerdeführerin ihrerseits ist offensichtlich nicht in der Lage oder nicht

gewillt, solche Unterscheidungen vorzunehmen und entsprechend auf den Hund C

einzuwirken, wie es ihre Pflicht wäre (vorn E. 2.1, 2.2). Das zeigt sich auch

am Hinweis des Partners und Vertreters der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober

2006, dass C "nur" beisse, wenn zwei Personen sich stritten. Das

Zubeissen oder Schnappen im Streitfall kann aber nicht generell als

rechtmässige Verteidigung betrachtet werden. Zudem kann es nicht der Beurteilung

der Beschwerdeführerin überlassen bleiben, jede Berührung durch einen Dritten

als "widerrechtlich" zu taxieren und damit das Beissverhalten von C

zu rechtfertigen. Wenn die Beschwerde bei C von einem "extremen"

Beschützerinstinkt spricht, hat dies deshalb seine Berechtigung. Anzufügen

wäre, dass die Beschwerdeführerin diesen Beschützerinstinkt nicht unter Kontrolle

hat. Soweit sie ausführt, sie habe alles getan, um nach den Vorfällen daran mit

dem Hund zu arbeiten, bleibt dieses Vorbringen unsubstantiiert. Auch der

Leinen- und Maulkorbzwang bei C erscheint daher gerechtfertigt.

3.6

Schliesslich

vermutet die Beschwerdeführerin eine regelrechte "Hetze" im Jahr 2006

gegen sie, indem sie übermässig kontrolliert worden sei. Ob sie im Wald des

Gebiets U oder nachts am Bahnhof auf dem Heimweg mit den Hunden unterwegs

gewesen sei, kaum habe der Maulkorb gefehlt oder seien die Hunde nicht

angeleint gewesen, sei die Polizei da gewesen.

3.6.1

Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass im Zeitpunkt der Jahreswende 2005/2006

die Öffentlichkeit wegen des tödlichen Vorfalls mit Kampfhunden in Oberglatt

sensibilisiert war, was eine erhöhte Kontrolltätigkeit der Behörden

rechtfertigte. Die Beschwerdeführerin liess am 11. Januar 2006 C

unangeleint und D ohne den vorgeschriebenen Maulkorb im Wald spazieren. Am 19. September

2006.

führte die Beschwerdeführerin D und E (American Pitbull Terrier Mischling)

an der L-Strasse ohne Maulkorb spazieren, obwohl sie um die Maulkorbpflicht für

beide Hunde wusste (§ 7a Abs. 1 HundeV). Am 10. November 2006 trugen

die Hunde keinen Maulkorb, obwohl die Beschwerdeführerin diese Pflicht kannte.

Diese Pflicht wurde vom Beschwerdegegner am 8. Dezember 2006 zusätzlich bestätigt.

Am 21. und 22. Juni 2007 war die Beschwerdeführerin mit ihren Hunden an der

Ecke M-/N-Strasse am Spielen; diese waren weder angeleint, noch trugen sie

einen Maulkorb. Da es sich dabei um verkehrsreiche Strassen handelt, hätten die

Hunde auch aus diesem Grund angeleint sein müssen (vorn E. 2.2). Ein weiterer

Verstoss wurde am 6. August 2007 festgestellt, als C unangeleint und ohne

Maulkorb und D mit nur lose am Hals hängendem Maulkorb unterwegs waren. Von

einer eigentlichen "Hetzjagd" auf die Beschwerdeführerin kann unter

diesen Umständen keine Rede sein.

3.6.2

Die Beschwerdeführerin gestand zu, gewisse Fehler begangen zu haben. Das

Problem liegt aber darin, dass sie aus den Fehlern nicht gelernt hat, obwohl

ihr dazu viele Chancen offen standen. Zudem wurde ihr vom Beschwerdegegner am 8. Dezember

2006.

ein Hundehalteverbot angedroht. Dennoch erfolgten danach noch weitere

Vorfälle, welche die Beschwerdeführerin damit rechtfertigte, dass ihre Hunde

Auslauf brauchten und diese neue Regelung eine Tierquälerei sei. Soweit sie

zuvor darauf hingewiesen hatte, dass C und D den Wesenstest bestanden haben

sollen, trifft das so nicht zu und änderte an der Maulkorb- und Leinenpflicht

ohnehin nichts. Entgegen ihrer Ansicht erwies sich die Beschlagnahme der Hunde

im Übrigen als gerechtfertigt, nachdem sie keine Gewähr dafür bot, dass sie

ordnungs- und vorschriftsgemäss angeleint und mit Maulkorb versehen ausgeführt

wurden. Eine solche Gewähr ist auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in

der Beschwerde nicht erkennbar, da der Beschwerdeführerin die Einsicht in die

Notwendigkeit des Leinen- und Maulkorbzwanges offensichtlich fehlt. Zu

berücksichtigen ist bei der Interessenabwägung, dass ein erhebliches

öffentliches Interesse an einer für Dritte gefahrlosen Hundehaltung besteht.

Nach tragischen Vorfällen mit bissigen Hunden (insbes. tödliche Hundeattacke

auf ein Kind in Oberglatt im Dezember 2005) ist das öffentliche Bewusstsein

geschärft. Auf der Ebene des Bundes und des Kantons sind in der Folge rasch

rechtliche Regelungen umgesetzt worden (vgl. E. 2). Im Übrigen ist auf die

zutreffenden und ausführlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu

verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.

Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Anspruch auf eine

Parteientschädigung besteht nicht (§ 17 Abs. 2 VRG). Ihrem Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenlosigkeit des Verfahrens,

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes) ist entgegenzuhalten, dass

die Beschwerde nach den ausführlich begründeten Entscheiden der Vorinstanzen

als offensichtlich aussichtslos erscheint, umso mehr, als die Rekursschrift bereits

sehr ausführlich den Standpunkt der Beschwerdeführerin darlegte und die

Beschwerdeschrift inhaltlich nichts Neues dazu vorbringt. Im Übrigen legte die

Beschwerdeschrift den Standpunkt der Beschwerdeführerin so dar, wie diese es

selber auch schon getan hatte und dazu in der Lage gewesen war. Dass sie auf

eine rechtskundige Vertretung angewiesen wäre, kann daher nicht gesagt werden.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen (§ 16

Abs. 1 und 2 VRG). Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse ist aber

die Gerichtsgebühr massvoll anzusetzen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

(Kostenlosigkeit des Verfahrens, Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes) wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an