VB.2008.00301
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00301
2. September 2008Deutsch10 min
(URT.2008.10859)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00301
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.09.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.01.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Übernahme von Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 2'400.-.
Im Beschwerdeverfahren kann lediglich beurteilt werden, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Rekursverfahrens war bzw. bei korrekter Verfahrensabwicklung hätte bilden müssen. Zu beurteilen ist demnach lediglich, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme von Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 2'400.- zu Recht verweigert hat (E. 1.2).
Die Ausrichtung von Anwaltskosten ist eine situationsbedingte Leistung im Sinn von Kap. C.1.8 der SKOS-Richtlinien. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine anwaltliche Beratung die Situation des Beschwerdeführers entscheidend verbessert hätte. Die Anwaltskosten wurden demnach durch die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht übernommen (E. 4.1).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
ANTRAG
ANWALTSKOSTEN
BERATUNG
KONKURS
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
SOZIALHILFE
STREITGEGENSTAND
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 2 VRG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00301
Entscheid
des Einzelrichters
vom 2. September 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A, B GmbH,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde R,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1944, gründete 1988 die C AG, welche im Bereich des Dokumenten-Managements
tätig war. Zehn Jahre später gründete er die B GmbH, welche die Entwicklung und
den Vertrieb von Dokumentationsmethoden bezweckte. Da ein Geldgeber im Februar
2007 ausstieg, waren die finanziellen Mittel der beiden Gesellschaften erschöpft.
Mit Verfügung vom 19. April 2007 unterstützte die Sozialbehörde der Stadt Zürich
A mit wirtschaftlicher Hilfe vom 1. März 2007 bis 30. September 2007. Sinn der
Unterstützung war, ihm den Markteintritt mit der durch ihn entwickelten
Doku-Technik zu ermöglichen.
B. A zog
im Juni 2007 von Zürich nach Küsnacht um. Am 9. Juli 2007 beantragte er bei der
Sozialkommission Küsnacht wirtschaftliche Hilfe, welche ihm vorerst für die
Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2007 gewährt wurde. Seit November 2007
bezieht er eine AHV-Rente ohne Zusatzleistungen. Am 9. August 2007 stellte er
den Antrag, dass er bezüglich "anwaltlicher Beratung" anzuhören sei.
Er benötige anwaltliche Beratung im Konkursrecht, Steuerrecht und Sozialrecht,
wobei insbesondere der Konkurs seiner beiden Gesellschaften zu vermeiden sei. Am
30. November 2007 wiederholte er im Wesentlichen seinen Antrag vom 9.
August 2007 und verlangte einen rekursfähigen Entscheid. Die Sozialkommission
hörte am 9. Januar 2008 A an. Am 14. Januar 2008 entschied sie, dass der
Antrag, die Kosten für die Beratung durch einen Fachanwalt im Zusammenhang mit
den überschuldeten Gesellschaften von A zu finanzieren, abgelehnt werde; dies
unter dem Vorbehalt einer anderen Einschätzung der Situation durch die
unentgeltliche Rechtsauskunft der Gemeinde Küsnacht.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 25. Februar 2008 Rekurs an den
Bezirksrat S. Er beantragte, dass die Gemeinde Küsnacht zu verpflichten sei,
Kosten für die anwaltliche Beratung in der Höhe von Fr. 2'400.- zu
übernehmen. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 4. Juni 2008 ab.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob A am 1. Juli 2008
Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragt, dass ihm für seine Probleme
gemäss dem Antrag an die Sozialkommission Küsnacht vom 30. November 2007
ein Anwalt bestellt werde. Für die Verweigerung eines Rechtsbeistandes sei ihm
ein angemessener Schadenersatz zuzusprechen. Daneben sei ihm für das
vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen und ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen, welch letzteren Antrag das Verwaltungsgericht mit
Verfügung vom 6. Juli 2008 abwies. Der Bezirksrat verzichtete am 15. Juli
2008.
auf Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin sich innert Frist nicht
vernehmen liess. Am 24. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
Ergänzung zu seiner Beschwerde ein und stellte vier Zusatzanträge. Eine weitere
Eingabe mit zusätzlichen Beilagen reichte er am 15. August 2008 ein.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten (vgl. aber sogleich E. 1.2).
Da der Streitwert im vorliegenden Verfahren unter
Fr. 20'000.- liegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38
Abs. 2 VRG).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren kann lediglich beurteilt werden, was bereits Gegenstand des
vorinstanzlichen Rekursverfahrens war bzw. bei korrekter Verfahrensabwicklung hätte
bilden müssen; denn ein vor Verwaltungsgericht gestellter Antrag darf nur
Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte
entscheiden müssen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54
N. 4).
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war lediglich
die Frage, ob dem Beschwerdeführer Anwaltskosten in der Höhe von
Fr. 2'400.- zu bezahlen seien. Soweit er seinen Antrag erweitert und in
allgemeiner Weise die Bestellung eines Rechtsbeistandes für seine verschiedenen
rechtlichen Probleme beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Ebenso wenig ist
auf das Schadenersatzbegehren einzutreten, für welches das Verwaltungsgericht
im Übrigen auch nicht zuständig wäre (vgl. § 2 VRG). Nicht einzutreten ist
auch auf die Zusatzanträge 3 und 4. Im Zusatzantrag 3 verlangt der
Beschwerdeführer, dass das Verwaltungsgericht die Vorinstanzen anhalten solle,
in Fällen wie dem vorliegenden eine erweiterte Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Zu solchen aufsichtsrechtlichen Anordnungen ist das Verwaltungsgericht, welches
nicht Aufsichtsbehörde über die Verwaltungsbehörden ist (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 41 N. 16), nicht befugt. Der vierte Zusatzantrag beschlägt die Voraussetzungen
für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Diese wurden dem
Beschwerdeführer schon in der Verfügung vom 6. Juli 2008, mit welcher sein
Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgelehnt worden ist,
dargelegt. Strittig bleibt vorliegend nicht die Frage der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung, sondern die Übernahme von Anwaltskosten durch
die Sozialhilfebehörde.
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Ansprüche angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von
Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle
Unterstützungsbudget einerseits die so genannte materielle Grundsicherung,
bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die
Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, anderseits
situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder
Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der
besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer
unterstützten Person. Sie werden im individuellen Unterstützungsbudget
berücksichtigt, sofern sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen
stehen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1).
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom 14. Januar 2008 die Ablehnung
des Antrags auf Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung im Wesentlichen
damit, dass nicht erkennbar sei, dass die Gesellschaften des Beschwerdeführers
in absehbarer Zeit profitabel würden. Der von ihm im März 2007 in Aussicht
gestellte Turnaround sei bisher nicht eingetreten.
3.2
Der
Bezirksrat erachtete eine baldige Markteinführung des durch den Beschwerdeführer
entwickelten Produkts als unrealistisch. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin,
dass der Einsatz eines Anwalts die wirtschaftliche Situation der Gesellschaften
und damit letztlich auch diejenige des Beschwerdeführers nicht verbessern
könnte, erscheine daher als nachvollziehbar.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2008 geltend,
dass er nach 15-jähriger Forschung und Entwicklung im Bereich der Doku-Technik
über bemerkenswerte und grundlegend neuartige Ergebnisse verfüge. Ab Herbst
2008.
wolle er sie über seine beiden Firmen schrittweise in den Markt einführen.
Für sein Projekt habe er alle verfügbaren Mittel (ca. Fr. 3 Mio.)
eingesetzt. Vor seinem Markteintritt benötige er juristischen Beistand. Die
Beschwerdegegnerin habe ohne sorgfältige Abklärung seinen Antrag auf
Kostenübernahme einer anwaltlichen Beratung in der Höhe von Fr. 2'400.- abgelehnt.
Dabei stehe es auch in ihrem Interesse, dass er möglichst bald von der
Sozialhilfe abgelöst werden könne. In seiner Beschwerdeergänzung vom 24. Juli
2008.
teilt der Beschwerdeführer mit, dass seine Firma C AG mittlerweile
zwangsliquidiert worden sei.
4.
4.1
Wie
dargelegt wurde (vgl. E. 1.2), ist vorliegend lediglich zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung in
der Höhe von Fr. 2'400.- zu Recht verweigert hat. Bei der Übernahme von Anwaltskosten
handelt es sich um situationsbedingte Leistungen im Sinne von Kap. C.1.8 der
SKOS-Richtlinien. Die Ausrichtung solcher Leistungen steht regelmässig im Ermessen
der Sozialbehörde. Situationsbedingte Leistungen sind dabei lediglich zu
gewähren, wenn ihr Nutzen in einem sinnvollen Verhältnis zum finanziellen
Aufwand steht. Entscheidend für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die
Anwaltskosten hätte übernehmen müssen, ist, ob die Auslagen der
wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers dienten.
Der Beschwerdeführer investierte viel Zeit und Geld in die
Forschung und Entwicklung im Bereich der Doku-Technik. Ende März 2007 rechnete
er damit, dass er durch den Markteintritt innert sechs Monaten finanziell
selbständig sein werde. Diese Hoffnung zerschlug sich allerdings, weshalb er
mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werden musste. Bei der Besprechung mit
der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2008 gab er an, dass die von ihm in seine
Gesellschaften eingebrachten finanziellen Mittel aufgebraucht seien. Von Kapitalgebern
zu Beginn zugesicherte Leistungen seien verweigert worden, Banken würden die
Gewährung von Darlehen mangels Sicherheiten ablehnen und Interessenten für sein
Projekt hätten sich zurückgezogen. Der ausgewiesene Verlust in den letzten drei
Jahren betrage Fr. 3 Mio. Im Falle einer Liquidation hätten seine
Gesellschaften keinen Wert. Wenn die Beschwerdegegnerin die Aussagen des
Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung dergestalt würdigte, dass ein
baldiger Turnaround nicht erkennbar sei, ist dies nicht zu beanstanden. Es ist
auch in keiner Weise ersichtlich, inwiefern eine anwaltliche Beratung für
Fr. 2'400.- die Situation des Beschwerdeführers entscheidend verbessert
hätte. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer hat offenbar trotz des ablehnenden
Bescheids der Beschwerdegegnerin einen Anwalt beauftragt; dennoch konnte die
Zwangsliquidation einer seiner beiden Gesellschaften nicht verhindert werden.
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Kosten für einen Anwalt in der
Höhe von Fr. 2'400.- zu Recht nicht übernommen wurden.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen,
dass er, soweit er mit seinem Antrag anwaltliche Hilfe nicht nur hinsichtlich
des Markteintritts, sondern auch bezüglich weiterer Fragen (z.B.
AHV-Ergänzungsleistungen), beantragte, entsprechende Gesuche um einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand im jeweiligen Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren
hätte stellen können bzw. – sofern die Verfahren noch hängig sind – stellen
kann.
4.2
Mit dem
vorliegenden Sachentscheid erweist sich das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen
Massnahme, wie es der Beschwerdeführer in seinem Zusatzantrag 1 stellt, als gegenstandslos.
Dasselbe gilt für seinen Zusatzantrag 2, mit welchem er die Feststellung der
Unterstützungswürdigkeit seines Hauptbegehrens durch das Verwaltungsgericht
beantragt.
5.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Ob das bereits mit Verfügung vom 6. Juli 2008 abgewiesene
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes sinngemäss zugleich als Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung aufzufassen ist, kann vorliegend offen gelassen
werden, müsste doch ein solches Gesuch aufgrund der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit seiner Begehren abgewiesen werden (vgl. § 16
Abs. 1 VRG). Demnach sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG), aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation jedoch
massvoll zu bemessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Eine
Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern,einzureichen.
6.
Mitteilung an …