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Entscheid

VB.2008.00301

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00301

2. September 2008Deutsch10 min

(URT.2008.10859)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1944, gründete 1988 die C AG, welche im Bereich des Dokumenten-Managements

tätig war. Zehn Jahre später gründete er die B GmbH, welche die Entwicklung und

den Vertrieb von Dokumentationsmethoden bezweckte. Da ein Geldgeber im Februar

2007 ausstieg, waren die finanziellen Mittel der beiden Gesellschaften erschöpft.

Mit Verfügung vom 19. April 2007 unterstützte die Sozialbehörde der Stadt Zürich

A mit wirtschaftlicher Hilfe vom 1. März 2007 bis 30. September 2007. Sinn der

Unterstützung war, ihm den Markteintritt mit der durch ihn entwickelten

Doku-Technik zu ermöglichen.

B. A zog

im Juni 2007 von Zürich nach Küsnacht um. Am 9. Juli 2007 beantragte er bei der

Sozialkommission Küsnacht wirtschaftliche Hilfe, welche ihm vorerst für die

Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2007 gewährt wurde. Seit November 2007

bezieht er eine AHV-Rente ohne Zusatzleistungen. Am 9. August 2007 stellte er

den Antrag, dass er bezüglich "anwaltlicher Beratung" anzuhören sei.

Er benötige anwaltliche Beratung im Konkursrecht, Steuerrecht und Sozialrecht,

wobei insbesondere der Konkurs seiner beiden Gesellschaften zu vermeiden sei. Am

30. November 2007 wiederholte er im Wesentlichen seinen Antrag vom 9.

August 2007 und verlangte einen rekursfähigen Entscheid. Die Sozialkommission

hörte am 9. Januar 2008 A an. Am 14. Januar 2008 entschied sie, dass der

Antrag, die Kosten für die Beratung durch einen Fachanwalt im Zusammenhang mit

den überschuldeten Gesellschaften von A zu finanzieren, abgelehnt werde; dies

unter dem Vorbehalt einer anderen Einschätzung der Situation durch die

unentgeltliche Rechtsauskunft der Gemeinde Küsnacht.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 25. Februar 2008 Rekurs an den

Bezirksrat S. Er beantragte, dass die Gemeinde Küsnacht zu verpflichten sei,

Kosten für die anwaltliche Beratung in der Höhe von Fr. 2'400.- zu

übernehmen. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 4. Juni 2008 ab.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob A am 1. Juli 2008

Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragt, dass ihm für seine Probleme

gemäss dem Antrag an die Sozialkommission Küsnacht vom 30. November 2007

ein Anwalt bestellt werde. Für die Verweigerung eines Rechtsbeistandes sei ihm

ein angemessener Schadenersatz zuzusprechen. Daneben sei ihm für das

vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen und ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen, welch letzteren Antrag das Verwaltungsgericht mit

Verfügung vom 6. Juli 2008 abwies. Der Bezirksrat verzichtete am 15. Juli

2008.

auf Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin sich innert Frist nicht

vernehmen liess. Am 24. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer eine

Ergänzung zu seiner Beschwerde ein und stellte vier Zusatzanträge. Eine weitere

Eingabe mit zusätzlichen Beilagen reichte er am 15. August 2008 ein.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten (vgl. aber sogleich E. 1.2).

Da der Streitwert im vorliegenden Verfahren unter

Fr. 20'000.- liegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38

Abs. 2 VRG).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren kann lediglich beurteilt werden, was bereits Gegenstand des

vorinstanzlichen Rekursverfahrens war bzw. bei korrekter Verfahrensabwicklung hätte

bilden müssen; denn ein vor Verwaltungsgericht gestellter Antrag darf nur

Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte

entscheiden müssen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54

N. 4).

Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war lediglich

die Frage, ob dem Beschwerdeführer Anwaltskosten in der Höhe von

Fr. 2'400.- zu bezahlen seien. Soweit er seinen Antrag erweitert und in

allgemeiner Weise die Bestellung eines Rechtsbeistandes für seine verschiedenen

rechtlichen Probleme beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Ebenso wenig ist

auf das Schadenersatzbegehren einzutreten, für welches das Verwaltungsgericht

im Übrigen auch nicht zuständig wäre (vgl. § 2 VRG). Nicht einzutreten ist

auch auf die Zusatzanträge 3 und 4. Im Zusatzantrag 3 verlangt der

Beschwerdeführer, dass das Verwaltungsgericht die Vorinstanzen anhalten solle,

in Fällen wie dem vorliegenden eine erweiterte Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Zu solchen aufsichtsrechtlichen Anordnungen ist das Verwaltungsgericht, welches

nicht Aufsichtsbehörde über die Verwaltungsbehörden ist (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 41 N. 16), nicht befugt. Der vierte Zusatzantrag beschlägt die Voraussetzungen

für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Diese wurden dem

Beschwerdeführer schon in der Verfügung vom 6. Juli 2008, mit welcher sein

Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgelehnt worden ist,

dargelegt. Strittig bleibt vorliegend nicht die Frage der Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung, sondern die Übernahme von Anwaltskosten durch

die Sozialhilfebehörde.

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Ansprüche angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von

Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle

Unterstützungsbudget einerseits die so genannte materielle Grundsicherung,

bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die

Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, anderseits

situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder

Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der

besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer

unterstützten Person. Sie werden im individuellen Unterstützungsbudget

berücksichtigt, sofern sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen

stehen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom 14. Januar 2008 die Ablehnung

des Antrags auf Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung im Wesentlichen

damit, dass nicht erkennbar sei, dass die Gesellschaften des Beschwerdeführers

in absehbarer Zeit profitabel würden. Der von ihm im März 2007 in Aussicht

gestellte Turnaround sei bisher nicht eingetreten.

3.2

Der

Bezirksrat erachtete eine baldige Markteinführung des durch den Beschwerdeführer

entwickelten Produkts als unrealistisch. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin,

dass der Einsatz eines Anwalts die wirtschaftliche Situation der Gesellschaften

und damit letztlich auch diejenige des Beschwerdeführers nicht verbessern

könnte, erscheine daher als nachvollziehbar.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2008 geltend,

dass er nach 15-jähriger Forschung und Entwicklung im Bereich der Doku-Technik

über bemerkenswerte und grundlegend neuartige Ergebnisse verfüge. Ab Herbst

2008.

wolle er sie über seine beiden Firmen schrittweise in den Markt einführen.

Für sein Projekt habe er alle verfügbaren Mittel (ca. Fr. 3 Mio.)

eingesetzt. Vor seinem Markteintritt benötige er juristischen Beistand. Die

Beschwerdegegnerin habe ohne sorgfältige Abklärung seinen Antrag auf

Kostenübernahme einer anwaltlichen Beratung in der Höhe von Fr. 2'400.- abgelehnt.

Dabei stehe es auch in ihrem Interesse, dass er möglichst bald von der

Sozialhilfe abgelöst werden könne. In seiner Beschwerdeergänzung vom 24. Juli

2008.

teilt der Beschwerdeführer mit, dass seine Firma C AG mittlerweile

zwangsliquidiert worden sei.

4.

4.1

Wie

dargelegt wurde (vgl. E. 1.2), ist vorliegend lediglich zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung in

der Höhe von Fr. 2'400.- zu Recht verweigert hat. Bei der Übernahme von Anwaltskosten

handelt es sich um situationsbedingte Leistungen im Sinne von Kap. C.1.8 der

SKOS-Richtlinien. Die Ausrichtung solcher Leistungen steht regelmässig im Ermessen

der Sozialbehörde. Situationsbedingte Leistungen sind dabei lediglich zu

gewähren, wenn ihr Nutzen in einem sinnvollen Verhältnis zum finanziellen

Aufwand steht. Entscheidend für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die

Anwaltskosten hätte übernehmen müssen, ist, ob die Auslagen der

wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers dienten.

Der Beschwerdeführer investierte viel Zeit und Geld in die

Forschung und Entwicklung im Bereich der Doku-Technik. Ende März 2007 rechnete

er damit, dass er durch den Markteintritt innert sechs Monaten finanziell

selbständig sein werde. Diese Hoffnung zerschlug sich allerdings, weshalb er

mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werden musste. Bei der Besprechung mit

der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2008 gab er an, dass die von ihm in seine

Gesellschaften eingebrachten finanziellen Mittel aufgebraucht seien. Von Kapitalgebern

zu Beginn zugesicherte Leistungen seien verweigert worden, Banken würden die

Gewährung von Darlehen mangels Sicherheiten ablehnen und Interessenten für sein

Projekt hätten sich zurückgezogen. Der ausgewiesene Verlust in den letzten drei

Jahren betrage Fr. 3 Mio. Im Falle einer Liquidation hätten seine

Gesellschaften keinen Wert. Wenn die Beschwerdegegnerin die Aussagen des

Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung dergestalt würdigte, dass ein

baldiger Turnaround nicht erkennbar sei, ist dies nicht zu beanstanden. Es ist

auch in keiner Weise ersichtlich, inwiefern eine anwaltliche Beratung für

Fr. 2'400.- die Situation des Beschwerdeführers entscheidend verbessert

hätte. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer hat offenbar trotz des ablehnenden

Bescheids der Beschwerdegegnerin einen Anwalt beauftragt; dennoch konnte die

Zwangsliquidation einer seiner beiden Gesellschaften nicht verhindert werden.

Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Kosten für einen Anwalt in der

Höhe von Fr. 2'400.- zu Recht nicht übernommen wurden.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen,

dass er, soweit er mit seinem Antrag anwaltliche Hilfe nicht nur hinsichtlich

des Markteintritts, sondern auch bezüglich weiterer Fragen (z.B.

AHV-Ergänzungsleistungen), beantragte, entsprechende Gesuche um einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand im jeweiligen Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren

hätte stellen können bzw. – sofern die Verfahren noch hängig sind – stellen

kann.

4.2

Mit dem

vorliegenden Sachentscheid erweist sich das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen

Massnahme, wie es der Beschwerdeführer in seinem Zusatzantrag 1 stellt, als gegenstandslos.

Dasselbe gilt für seinen Zusatzantrag 2, mit welchem er die Feststellung der

Unterstützungswürdigkeit seines Hauptbegehrens durch das Verwaltungsgericht

beantragt.

5.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Ob das bereits mit Verfügung vom 6. Juli 2008 abgewiesene

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes sinngemäss zugleich als Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung aufzufassen ist, kann vorliegend offen gelassen

werden, müsste doch ein solches Gesuch aufgrund der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit seiner Begehren abgewiesen werden (vgl. § 16

Abs. 1 VRG). Demnach sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG), aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation jedoch

massvoll zu bemessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Eine

Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern,einzureichen.

6.

Mitteilung an …