VB.2008.00302
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00302
17. September 2008Deutsch16 min
(URT.2008.10920)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00302
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.09.2008
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Der Beschwerdeführer kam im Jahr 2003 in die Schweiz und heiratete im Jahr 2004 eine 15 Jahre ältere niedergelassene Italienerin. Diese Ehe wurde im Dezember 2007 geschieden. Das Migrationsamt entzog dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2008 die Aufenthaltsbewilligung. Massgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung des ANAG bzw. des AuG ist der Abschluss des kantonalen Verfahrens, weshalb vorliegend das AuG anzuwenden ist, weil das bisherige Verfahren seinen Abschluss mit der Verfügung des Migrationsamts fand.
Der Beschwerdeführer erhielt die Aufenthaltsbewilligung als Ehemann einer Staatsangehörigen der Europäischen Gemeinschaft (EG), weshalb der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) geprüft werden muss (ausser das nationale Recht enthalte eine mildere Regelung): Das FZA enthält keine Verbleiberegelung bei Auflösung der Ehe, weshalb Art. 50 AuG analog angewendet wird. Vorliegend hat die Ehe des Beschwerdeführers dreieinhalb Jahre gedauert, wobei aufgrund der gesamten Umstände - Auflösung des gemeinsamen Haushalts nach rund einjähriger Ehe, Geburt einer ausserehelichen Tochter nach rund zweijähriger Ehe, aussereheliche Beziehung und Geheimhalten derselben - die Berufung auf eine intakte Ehe während drei Jahren nach der Heirat rechtsmissbräuchlich ist.
Genauso wenig sind die vom Gesetz geforderten wichtigen persönlichen Gründe gemäss Art. 50 AuG gegeben. Diese wären in der Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat wegen starker Gefährdung im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt, Opfer von Zwangsehen etc. zu sehen. Bei Kindern wird eine enge Beziehung und eine gute Integration der Kinder in der Schweiz verlangt, woran es vorliegend fehlt.
Ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV setzt nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht voraus, wobei zusätzlich gefordert ist, dass die familiäre Beziehung im Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung tatsächlich gelebt wird. Weil die Töchter des Beschwerdeführers nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, scheidet diese Anspruchsgrundlage ebenfalls aus.
Nichteintreten.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSWEISUNG
BESUCHSRECHT
FAMILIENLEBEN
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
GEFESTIGTES ANWESENHEITSRECHT
NICHTEINTRETEN
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
RECHTSANSPRUCH
RECHTSMISSBRAUCH
SCHEIDUNG
SCHUTZ DES FAMILIENLEBENS
SCHUTZ DES PRIVATLEBENS
UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG
WICHTIGER GRUND
Rechtsnormen:
Art. 1 lit. b ANAG
Art. 2 Abs. II AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 126 Abs. I AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 3 EMRK
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 7 lit. d FZA
Art. 7 lit. e FZA
Zus. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA
Art. 3 Abs. I Anhang I FZA
KRK
Publikationen:
RB 2008 Nr. 31 S. 89
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2008.00302
Beschluss
der 2. Kammer
vom 17. September 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Peter Sträuli, Gerichtssekretärin
Claudia Suter.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1982 geborene A, Staatsangehöriger des
Landes R, reiste als Tourist in die Schweiz und heiratete am 27. August 2004 in
Zürich die im Jahr 1967 geborene, in der Schweiz niedergelassene
Staatsangehörige des Landes S E. Das Migrationsamt erteilte ihm darauf
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau gestützt auf Art. 7
lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA).
Aus einer ausserehelichen Beziehung mit
einer über eine provisorische Aufenthaltsbewilligung ("Bewilligung F")
verfügenden Staatsangehörigen des Landes T wurde A Vater der 2006 geborenen
Tochter C. Eine zweite Tochter, D, wurde 2008 geboren.
Nachdem die Ehefrau E dem Migrationsamt
mitgeteilt hatte, die eheliche Gemeinschaft sei bereits seit dem 1. September
2005 aufgehoben worden und sie beabsichtige, sich nach dem Ablauf der
zweijährigen Trennungsfrist scheiden zu lassen, teilte die Behörde A mit, sie
betrachte seine Berufung auf die Ehe als rechtsmissbräuchlich und beabsichtige,
ihm die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen. Die Aufforderung, das rechtliche
Gehör wahrzunehmen, liess A unbenützt. Er hatte sich früher dahingehend
geäussert, die Trennung von seiner Ehefrau sei nur vorübergehend und er habe
nicht die Absicht, sich scheiden zu lassen. Am 20. Dezember 2007 wurde die Ehe rechtskräftig
geschieden.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2008
entzog das Migrationsamt A die bis 26. August 2009 gültige
Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis
30. April 2008.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der
Regierungsrat am 28. Mai 2008 ab. Er erwog, dass aufgrund des inzwischen
rechtskräftig gewordenen Scheidungsurteils ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf
das FZA entfallen sei. Ein Rechtsanspruch auf Aufenthalt sei sodann weder in
einem bilateralen Staatsvertrag noch im Landesrecht ersichtlich. Eine Berufung
auf die Garantie des Familienlebens gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und – deckungsgleich – Art. 13 Abs. 1
der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) könne der
Rekurrent nicht anrufen, weil seine leiblichen Töchter über kein gefestigtes
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügten, welches Voraussetzung für einen
Anspruch auf Garantie des Familienlebens sei.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Juli 2008 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht
vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats Nichteintreten,
eventuell Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43
Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959 (VRG) auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen
steht. Bei Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen ist
diese zulässig, wenn der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-
oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c Ziff. 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] aus Umkehrschluss; BGE 128
II 145 E. 1.1.1).
1.2
Das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)
regelt die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von Ausländerinnen
und Ausländern in der Schweiz (Art. 1 AuG). Gemäss der Übergangsbestimmung von
Art. 126 Abs. 1 AuG gilt das Gesetz für nach seinem Inkrafttreten
eingereichte Gesuche. Nicht geregelt ist der Fall, wo eine Behörde von Amtes
wegen eine fremdenpolizeiliche Anordnung trifft. Wie der Regierungsrat
zutreffend ausgeführt hat, gilt nach der Praxis des Bundesgerichts die
Übergangsregelung sinngemäss auch für behördliche Anordnungen ohne
vorangegangenes Gesuch. Somit bestimmt der Zeitpunkt, in welchem eine
behördliche Anordnung ergangen ist, welches Recht zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall hat das Migrationsamt
die vom Beschwerdeführer angefochtene Verfügung am 24. Januar 2008 erlassen.
Trotzdem befand der Regierungsrat, dass das alte Bundesgesetz vom 26. März
1931.
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) auf den
vorliegenden Fall anzuwenden sei, weil der streitige Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
vor dem 1. Januar 2008 "eingeleitet" worden sei. Das
Bundesgericht hat – allerdings im Zusammenhang mit einer Ausweisung – als massgebenden
Zeitpunkt für die Anwendung des alten beziehungsweise neuen Gesetzes den
Abschluss des kantonalen Verfahrens angenommen (BGr, 6. März 2008,
2C_133/2008, www.bger.ch). Damit ist, entgegen der Auffassung des
Regierungsrats, das AuG anzuwenden, weil das bisherige Verfahren seinen
Abschluss mit der Verfügung des Migrationsamts vom 24. Januar 2008 fand.
Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die
Rechtsgrundlage der Vorinstanz gebunden (§ 7 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 70 VRG).
1.3
Der Beschwerdeführer erhielt seine
Aufenthaltsbewilligung als Ehemann einer Staatsangehörigen der Europäischen Gemeinschaft
(EG) gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
und Abs. 2 lit. a des Anhangs I zum FZA (Anhang I FZA). Gemäss Art. 2 Abs. 2
AuG gilt das AuG für Angehörige von Mitgliedstaaten der EG nur so weit, als das
Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG
günstigere Bestimmungen vorsieht. Die gleichlautende Kollisionsregel findet
sich in Art. 1 lit. b ANAG. Demzufolge ist die Frage, ob der Beschwerdeführer
einen Rechtsanspruch geltend machen kann, zuerst auf der Grundlage des
Freizügigkeitsabkommens zu prüfen.
1.4
Der Regierungsrat verneinte eine Anspruchsgrundlage
des Beschwerdeführers aus der Ehe spätestens seit der Scheidung vom 20.
Dezember 2007. Bereits vor der Scheidung sei die Berufung auf die nicht mehr
gelebte und zukunftslose Ehe mit der aus dem Land S stammenden
Gattin rechtsmissbräuchlich gewesen. Insofern sei die Anordnung der Sicherheitsdirektion
bereits vor der Scheidung rechtmässig gewesen. Soweit sich der Beschwerdeführer
– ausserhalb des Wirkungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens – auf die Beziehung
zu seinen in der Schweiz lebenden ausserehelichen Töchtern berufe, fehle es am
gefestigten Aufenthalt derselben. Wer selber keinen Anspruch auf längere Anwesenheit
habe, wie hier die Töchter, könne einen solchen auch nicht einer Drittperson vermitteln.
Damit entfalle ein Anspruch auf der Grundlage der Garantie des Familienlebens
gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Auch aus dem Übereinkommen
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtekonvention,
KRK) lasse sich kein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers ableiten; die
von der Konvention garantierten Rechte gingen nicht weiter als die Ansprüche
aus Art. 8 EMRK.
Der Regierungsrat verneinte damit einen
Rechtsanspruch auf Aufenthalt aus allen in Frage kommenden Rechtsgrundlagen. Er
scheint stillschweigend davon ausgegangen zu sein, dass ein solcher sich auch
nicht aus dem nach seiner Ansicht anwendbaren ANAG ergebe. Im Rahmen des freien
Ermessens lehnte der Regierungsrat als oberste Verwaltungsbehörde die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ab.
1.5
Der Beschwerdeführer hat durch seinen Vertreter
ausführen lassen, dass seine Ehe gescheitert und aus diesem Grund am 20.
Dezember 2007 geschieden worden sei. Indessen ergebe sich ein Rechtsanspruch
aus der in der EMRK verankerten Garantie des Familienlebens und der UNO-Kinderrechtekonvention.
Sodann bestehe ein Anwesenheitsanspruch aufgrund Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG, weil durch die Anwesenheit seiner beiden Töchter in der Schweiz wichtige
persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt gegeben seien. Er habe eine
intensive Beziehung zu seinen Töchtern neben deren finanziellen Unterstützung.
Die Beziehung zu ihnen könnte er nicht von seiner Heimat R aus pflegen. Die von
der Behörde verursachte Unmöglichkeit für die Kinder, ihren Vater regelmässig
zu sehen, stelle eine Hinderung der Entwicklung deren Persönlichkeit und damit
eine unmenschliche Behandlung sowohl von Kind und Vater dar. Damit sei eine Verletzung
der UNO-Kinderrechtekonvention und von Art. 3 EMRK – dem Verbot unmenschlichen
Handelns – gegeben.
2.
2.1
Wendet eine Rekurs- oder Beschwerdeinstanz eine
andere Rechtsgrundlage als die Vorinstanz an oder geht sie beim Entscheid von
einem anderen Sachverhalt aus, kann es das Gebot des rechtlichen Gehörs
erfordern, dass der beschwerdeführenden Partei davon Kenntnis und
gegebenenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 Rz. 84 und § 8 Rz. 19). Im vorliegenden
Fall ist von der Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers und dem auf den 1. Januar
2008.
in Kraft getretenen AuG als Rechtsgrundlage für die Beurteilung der
Streitsache auszugehen. Während der erste Umstand bereits von der Vorinstanz im
Rekursentscheid berücksichtigt wurde, geht der Beschwerdeführer selbst davon
aus, dass das neue Gesetz Anwendung finden soll. Auf eine Orientierung im Rahmen
des rechtlichen Gehörs kann deshalb verzichtet werden.
2.2
Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA garantieren
das Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen. Es fehlt eine – analog zum in Art.
4.
Anhang I FZA statuierten Verbleiberecht für betroffene Arbeitnehmende und
deren Familienangehörigen bei Beendigung der Erwerbstätigkeit – Verbleiberegelung
im FZA bei Scheidung, Auflösung der Ehe oder Beendigung der Partnerschaft (vgl.
Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Migrationsrecht, Zürich
2008, S. 466). Es fehlt somit eine Anspruchsgrundlage für eine Fortsetzung
der Aufenthaltsbewilligung. Die Autoren empfehlen bis zur Gültigkeit einer
entsprechenden Richtlinie der EU, welche auch im Rahmen des FZA verbindlich
würde, die analoge Anwendung von Art. 50 AuG. Diese Vorschrift sieht bei
Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft eine Verlängerungsmöglichkeit der
Aufenthaltsbewilligung von Ehegatten und Kindern vor, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht
(Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Vorliegend hat die Ehe
des Beschwerdeführers rund dreieinhalb Jahre gedauert, wobei aufgrund der
gesamten Umstände – unter anderem Auflösung des gemeinsamen Haushalts bereits
spätestens am 1. September 2005, Geburt einer ausserehelichen Tochter am
30.
Oktober 2006, Fortführung der ausserehelichen Beziehung vor Ablauf von drei
Ehejahren, Geheimhalten derselben – kein Zweifel daran bestehen kann, dass die
Berufung auf eine intakte Ehe während drei Jahren nach der Heirat rechtsmissbräuchlich
ist. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrats verwiesen
werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Aus den
vorangehenden Erwägungen folgt, dass selbst wenn zur Lückenfüllung im FZA und
zu Gunsten des Beschwerdeführers die Verbleiberechtsbestimmungen des AuG analog
angewendet würden, der Beschwerdeführer aus der früheren Ehe im Rahmen des
Freizügigkeitsabkommens keinen Anspruch auf weiteren Aufenthalt hätte.
2.3
Bei diesem negativen Ausgang ist zu prüfen, ob das
Landesrecht für den Beschwerdeführer günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2
AuG).
Dabei ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer selbst keinen Anspruch aus der früheren Ehe mit einer
Staatsangehörigen der EG geltend macht. Was die Ausführungen des Regierungsrats
zur widerrechtlichen Anrufung dieser nur noch auf dem Papier bestandenen und
heute geschiedenen Ehe betrifft, schliesst sich das Gericht diesen Ausführungen
vollumfänglich an (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Ein
Rechtsanspruch aus Ehe ist damit zu verneinen. Eine Überprüfung der zweiten,
zusätzlich geforderten Voraussetzung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, das
Bestehen einer erfolgreichen Integration, erübrigt sich damit.
2.4
Der Beschwerdeführer beruft sich als Grundlage für
einen Aufenthaltsanspruch auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2
AuG. Die vom Gesetz geforderten wichtigen persönlichen Gründe sieht er in der
Notwendigkeit, den Kontakt mit seinen Töchtern weiter zu pflegen. Obwohl noch
keine Gerichtspraxis besteht, scheint der Gesetzgeber die Unzumutbarkeit der
Rückkehr in die Heimat wegen starker Gefährdung im Zusammenhang mit häuslicher
Gewalt, Opfern einer Zwangsehe und ähnlichen Situationen zu sehen (vgl.
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, S. 112-114). Die Botschaft des Bundesrats zum AuG
(Bundesblatt [BBl] 2002, 3709 ff.) erwähnte als Gründe für den Weiterbestand
des Aufenthaltsrechts nach Auflösung der Familiengemeinschaft vor allem
Härtefälle für Migrantinnen sowie die Auflösung der Gemeinschaft durch den Tod
eines Ehepartners oder bei einer starken Erschwerung der familiären und
sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland. Bei gemeinsamen Kindern wird
eine enge Beziehung und eine gute Integration der Kinder in der Schweiz für die
Geltendmachung der Verlängerung des Aufenthaltsrechts verlangt (BBl 2002, 3754).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden
Fall nicht erfüllt. So fehlt es an einer Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer
und seinen leiblichen Töchtern. Dieser zog es vielmehr vor, den Anschein einer
intakten Ehe mit seiner aus dem Land S stammenden Ehefrau zu wahren. Dass er
eine parallele Beziehung zur provisorisch sich in der Schweiz aufhaltenden
Mutter der beiden Töchter unterhielt, hielt der Beschwerdeführer geheim. Aufgrund
der nur vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis der Töchter fehlt es auch an der
Voraussetzung eines gesicherten Aufenthalts sowie einer engen Beziehung zum
Vater und einer guten Integration der Kinder. Den Eltern der Kinder musste im
Zeitpunkt, als sie diese zeugten, bewusst sein, dass mit einem gemeinsamen
Zusammenleben als Familie in der Schweiz nicht gerechnet werden konnte. Die
Voraussetzungen für einen Weiterbestand des Aufenthaltsrechts sind beim
Beschwerdeführer nicht gegeben.
Die Prognose, wonach eine Trennung vom Vater
bei den Kindern dauernde seelische Schädigungen verursachen werde und eine
unmenschliche Behandlung auch im Sinne von Art. 3 EMRK und der UNO-Kinderrechtekonvention
darstelle, verkennt, dass es bisher an einem Zusammenleben mangelte und dass
die Einräumung eines Besuchsrechts für den Beschwerdeführer unbestritten ist
und behördlich nicht verhindert wird. Ungezählte Familien und Kinder müssen mit
einem Besuchsrecht eines Elternteils Vorlieb nehmen, ohne dass bleibende
Schädigungen damit verbunden wären. Der Beschwerdeführer will offenbar nur das
Familienleben in der Schweiz beanspruchen und eine andere Lösung verwerfen. Aufgrund
des fehlenden Anspruchs auf Aufenthalt sowohl bei beiden Eltern teilen sowie
der Kinder kann gestützt auf das Besuchsrecht kein Anspruch auf dauernden
Aufenthalt des Beschwerdeführers entstehen. Die Härtefälle gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 AuG sind nicht gegeben.
2.5
Analoges gilt für den Schutzbereich von Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Wie der Regierungsrat zutreffend ausgeführt hat,
kann sich auf den Schutzbereich für das Privat- und Familienleben nur berufen,
wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht oder selbst ein
solches Aufenthaltsrecht hat, wobei zusätzlich gefordert ist, dass die
familiäre Beziehung im Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen
Beurteilung tatsächlich gelebt wird. Ob letzteres aus der Sicht des Beschwerdeführers mit Bezug auf seine
Töchter zutrifft, steht keinesfalls fest. Fest steht aber, dass die nur provisorischen
Aufenthaltsrechte der Mutter, der Töchter sowie das seit der Scheidung
überhaupt fehlende Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers keinen Anspruch aus
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entstehen lassen kann. Es kann auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss den zutreffenden Erwägungen des
Regierungsrats verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70
VRG). Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer angerufene UNO-Kinderrechtekonvention,
welche keine über Art. 8 EMRK hinaus gehenden Bewilligungsansprüche verschaffen
kann.
Damit fehlt es sowohl im Landes- wie auch im
Völkerrecht an einem Rechtsanspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
2.6
Die Erwägungen des Regierungsrats im freien
Ermessen, d. h. ausserhalb eines Rechtsanspruchs, sind der Überprüfung durch
das Verwaltungsgericht entzogen (vgl. E. 1.1).
3.
3.1
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
3.2
Indem die Kammer davon ausgegangen ist, dass kein Bewilligungsanspruch
des Beschwerdeführers besteht, hat sie diesbezüglich bereits die Frage
verneint, ob sich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines entsprechenden
behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im Verfahren der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten moniert werden (vgl. BGr, 18. Juni
2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Ansonsten steht
nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zur Verfügung (vgl.
BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 3, www.bger.ch).
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …