VB.2008.00313
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00313
19. März 2009Deutsch15 min
(URT.2009.11282)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00313
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.03.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Nutzungsänderung
Baubewilligungspflicht aufgrund einer Nutzungsänderung
[Das Verwaltungsgericht hielt in einem Urteil von 2001 fest, dass die Lagernutzung eines Baugeschäftes auf dem vorliegend betroffenen Grundstück zulässig sei (VB.2001.00070). Ein paar Jahre später wurde das fragliche Grundstück an andere Unternehmen, unter anderem an ein Transportunternehmen mit Muldenservice und Betankungsanlage, vermietet. 2007 kamen die Behörden zum Schluss, dass die gegenwärtige Nutzung des Grundstücks gegenüber der vormaligen Nutzung eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung darstelle. Sie verlangten von den Beschwerdeführenden deshalb die Einreichung eines Baugesuchs inklusive Lärmgutachten.]
Abweisung eines Sistierungsantrags, da von einer anhaltenden Nutzung des Grundstücks auszugehen ist (E. 3).
Rechtliche Grundlagen der Bewilligungspflicht im Fall einer geänderten Grundstücknutzung (E. 4).
Im vorliegenden Fall gingen die Behörden zu Recht von der Pflicht zur Einreichung eines Baugesuches für die gegenwärtige Grundstücksnutzung aus: Das Grundstück wird heute intensiver genutzt als früher, da das Areal nun als eigentlicher Umschlagplatz dient und weil von einem im Vergleich zu früher grösseren Fahrzeugpark auszugehen ist (E. 5.2 und 5.3). Eine rechtsungleiche Behandlung liegt nicht vor (E. 5.4).
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Behörden gestützt auf Art. 25 Abs. 1 USG verlangten, das einzureichende Baugesuch müsse ein Lärmgutachten enthalten (E. 6).
Korrekt war schliesslich auch der Einbezug sämtlicher Grundstücknutzer sowie der Grundeigentümerin in das Verfahren (E. 7).
Abweisung der Beschwerde; Kosten- / Entschädigungsfolgen; Qualifikation als Zwischenentscheid (E. 8).
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNGSPFLICHT
BEILADUNG
BEWILLIGUNGSPFLICHT
IMMISSIONEN
LÄRMGUTACHTEN
NUTZUNGSÄNDERUNG
SISTIERUNGSBEGEHREN
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
Rechtsnormen:
§ 309 Abs. I lit. b PBG
Art. 22 Abs. I RPG
Art. 25 Abs. I USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00313
Entscheid
der 3. Kammer
vom 19. März 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In
Sachen
1. A,
2. I AG,
3. J AG,
4. H GmbH,
alle vertreten durch RA Q,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bauausschuss der Stadt V,
vertreten durch RA
R,
Beschwerdegegner,
und
B, vertreten durch RA S,
Mitbeteiligter,
betreffend
Nutzungsänderung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die F KG (später F AG) erstellte 1972 ein
Magazingebäude auf dem nördlichen Teil des heutigen Grundstücks Kat.-Nr. 01
(früher Grundstücke alt Kat.-Nr. 02 im Norden und alt Kat.-Nr. 03 im
Süden) in C und nutzte dieses sowie das südlich an das Gebäude angrenzende
Gelände während Jahrzehnten für ihr Baugeschäft. Der ganze Weiler C lag damals
gemäss der Bauordnung der Stadt V vom 25. April 1966 (BauO) im übrigen
Gemeindegebiet und wurde erst mit der Bau- und Zonenordnung vom 11. März
1986 (BZO) der Kernzone zugewiesen. Dabei wurde das Magazingebäude selber
eingezont, der südseits des Gebäudes gelegene Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 01
jedoch der Landwirtschaftszone zugewiesen.
Für eine auf das Grundstück alt Kat.-Nr. 03
ausgedehnte Lagernutzung des Baugeschäfts erteilte die Baudirektion im Jahre
1998 eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung, welche der Regierungsrat
jedoch am 24. Januar 2001 aufhob. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies
das Verwaltungsgericht am 21. Juni 2001 ab (VB.2001.00070). Auf Einladung
der Baudirektion ordnete das Baupolizeiamt V am 19. Dezember 2002 die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für das Grundstück alt Kat.-Nr. 03
an. Dagegen erhob die F AG Rekurs beim Regierungsrat, der das Verfahren wegen
eines gleichzeitig erhobenen Wiedererwägungsgesuchs sistierte. Die Baudirektion
versuchte bisher erfolglos, eine einvernehmliche Lösung für die Rekultivierung
des Grundstücks mit der Grundeigentümerin zu finden.
B. Nachdem die F AG im Jahre 2005 ihre Betriebstätigkeit auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 01 eingestellt hatte, vermietete sie das Gebäude
samt Umgelände als Werkhof und Lagerplatz an die I AG, welche ihrerseits mit
der J AG und der H GmbH Untermietverträge abschloss. Die daraufhin einsetzenden
betrieblichen Tätigkeiten auf dem Grundstück führten zu verschiedenen Anzeigen
von Anwohnern wegen Lärmimmissionen durch Lastwagen und Wartungsarbeiten an
Fahrzeugen.
C. Mit Beschluss vom 14. August 2007 stellte der Bauausschuss
der Stadt V fest, dass die gegenwärtige Nutzung der Liegenschaft Kat.-Nr. 01
in C gegenüber der vormaligen Nutzung durch das Baugeschäft F AG eine
bewilligungspflichtige Nutzungsänderung darstelle. Er forderte A als heutige
Grundeigentümerin sowie die Betriebe I AG, die J AG sowie die H GmbH als
Grundstücksnutzerinnen unter Androhung von Strafe und Ersatzvornahme auf,
innert 30 Tagen ein vollständiges Baugesuch inklusive Lärmgutachten und
schriftlicher Zustimmung der Grundeigentümerschaft einzureichen. Gleichzeitig
ordnete der Bauausschuss verschiedene Betriebsvorschriften als vorsorgliche
Massnahmen an und entzog diesbezüglich einem allfälligen Rekurs die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben die vier
Verfügungsadressaten gemeinsam Rekurs und verlangten im Wesentlichen die
Aufhebung der Baueingabepflicht sowie einzelner der vorsorglichen Massnahmen.
Nach Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der strittigen
Punkte der vorsorglichen Massnahmen und Beiladung des benachbarten B wies die
Baurekurskommission IV des Kantons Zürich den Rekurs am 29. Mai 2008 in
der Hauptsache ab, hiess ihn jedoch bezüglich der vorsorglichen Massnahmen
teilweise gut. Die Verfahrenskosten auferlegte sie zu vier Fünfteln den
Rekurrentinnen und zu je einem Zehntel der Vorinstanz und dem Beigeladenen; Letzterem
wurde eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'200.- zu Lasten der
Rekurrentinnen zugesprochen.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid erhoben A, die I AG, die J AG
und die H GmbH am 1. Juli 2008 Beschwerde mit dem Antrag, der
Rekursentscheid sei hinsichtlich der Bewilligungs- und Baueingabepflicht und
der damit verbundenen Androhungen aufzuheben, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners und des Beigeladenen.
Die Baurekurskommission IV reichte dem Verwaltungsgericht
die Akten am 25. Juli 2008 ein und beantragte ohne weitere Bemerkungen die
Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss V beantragte mit Vernehmlassung vom
19.
September 2008, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerinnen vollumfänglich abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 19. September
2008.
verlangte auch der Beigeladene eine Beschwerdeabweisung, dies unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerinnen.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 lud der
Abteilungspräsident die Parteien ein, dem Verwaltungsgericht bis am 30. Januar
2009.
mitzuteilen, in welcher Weise das Grundstück Kat.-Nrn. 01 ab Anfang 2009
genutzt werde, und sich zur Bewilligungspflicht dieser Nutzung zu äussern. Die
Eingaben der Parteien erfolgten von beiden Seiten je am 30. Januar 2009.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
ausschliesslich die Pflicht zur Einreichung eines Baugesuches für die
gegenwärtige Nutzung des Grundstücks Kat.-Nr. 01. In örtlicher Hinsicht
ist diese Pflicht zudem beschränkt auf denjenigen Teil des Grundstücks, welcher
der vormaligen Parzelle alt Kat.-Nr. 02 entspricht. Für den anderen, der
Parzelle alt Kat.-Nrn. 03 entsprechenden Grundstücksteil wurde bereits eine
rechtskräftige Bewilligungsverweigerung ausgesprochen und ein
Wiederherstellungsbefehl erlassen, über den allerdings noch im
Rechtsmittelverfahren zu entscheiden sein wird. Ob eine bewilligungspflichtige
Nutzungsänderung stattgefunden hat, wäre daher im vorliegenden Verfahren streng
genommen nur für den nördlichen Grundstücksteil zu prüfen. Da jedoch unklar
ist, inwieweit der nach wie vor bestehende Lagerplatz auf dem alt Kat.-Nr. 03
entsprechenden Teil heute ebenfalls noch betrieblich genutzt wird, lässt sich
für die Frage der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung nur im Vergleich
zwischen der ursprünglich bewilligten und der heute gegebenen gesamthaften
Arealnutzung entscheiden.
3.
Die Beschwerdeführenden hatten sich in ihrer
Beschwerdeschrift darüber beklagt, dass die Baurekurskommission das
Rekursverfahren entgegen ihrem Antrag nicht sistiert habe. Die betrieblichen
Aktivitäten der Beschwerdeführerin 2, welche allein als übermässig lärmig beanstandet
worden seien, würden auf Ende 2008 eingestellt. Der Mietvertrag sei aufgelöst,
die Beschwerdeführerin 2 werde den Lagerplatz auf Ende Jahr verlassen, nachdem
sie einen neuen Mulden-Deponieplatz in Pfungen habe kaufen können. Im Hinblick
auf diese Veränderung des Sachverhalts räumte der Abteilungspräsident den
Parteien eine Frist ein, um sich zur Grundstücksnutzung ab Anfang 2009 und zur
Bewilligungspflicht dieser Nutzung zu äussern. In ihrer Eingabe vom 30. Januar
2009.
beantragen die Beschwerdeführenden nun eine weitere Verfahrenssistierung
von drei Monaten. Zur Begründung bringen sie vor, die Beschwerdeführerin 2 habe
das Areal noch nicht verlassen können, da sich die Baubewilligung für ihren
neuen Betriebsstandort in Pfungen verzögere.
Für den Rechtsmittelentscheid ist grundsätzlich diejenige
Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen
Verfügung bestand. Die Berücksichtigung neu eingetretener Tatsachen ist jedoch
zulässig, wenn wichtige prozessökonomische Gründe dafür sprechen, der
Streitgegenstand nicht verändert wird und keine neuen Ermessensfragen
aufgeworfen werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52
N. 16 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat sich der Sachverhalt,
wie er zur Zeit der erstinstanzlichen Verfügung bestand, bis heute nur insoweit
geändert, als sich die Beschwerdeführenden an die im Rahmen der vorsorglichen
Massnahmen angeordneten Betriebsbeschränkungen halten. Im Übrigen besteht aber
die beanstandete Nutzungsänderung, welche die Vorinstanzen für
bewilligungspflichtig erklärten, nach wie vor. Eine diesbezügliche Veränderung
steht auch nicht unmittelbar bevor, da der als Neubau geplante Werkhof mit
Lagerplatz in Pfungen bisher offenbar noch nicht bewilligt wurde und zudem vor
einem Bezug auch noch erstellt werden müsste. Angesichts der nach wie vor
gegebenen Unbestimmtheit eines Auszugstermins der Beschwerdeführerin 2
rechtfertigt es sich daher, im Beschwerdeverfahren von der anhaltenden Nutzung
durch sie auszugehen. Eine Sistierung des Verfahrens ist damit auch nicht
angezeigt.
4.
Nach Art. 22 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) dürfen
Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert
werden. Als Bauten und Anlagen gelten dabei jene künstlich geschaffenen und auf
Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden
stehen und geeignet sind, die Vorstellungen über die Nutzungsordnung zu
beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die
Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 123 II 256
E. 3 mit Hinweisen). Auf kantonaler Ebene wird diese Bewilligungspflicht
in § 309 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zusätzlich konkretisiert. Abs. 1
lit. b der Bestimmung erwähnt explizit auch Nutzungsänderungen, dies
bezogen auf Räumlichkeiten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt.
Eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung liegt vor, wenn die mit der neuen
Bewerbung verbundenen Auswirkungen in irgendeiner Hinsicht intensiver sind als
die bisherigen oder sonst ein planungs- und baurechtlich geschütztes Rechtsgut
berühren (vgl. Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991,
Rz. 211). Entscheidend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ob
mit der baulichen Massnahme nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige
räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der
Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379
E. 3c). Dabei ist es möglich, dass gewisse
Vorhaben weniger wegen ihrer konstruktiven Anlage als vielmehr wegen deren
Betrieb baubewilligungspflichtig sind (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und
besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008, S. 302).
Bei der Frage, ob bauliche Vorkehrungen oder
Nutzungsänderungen der baurechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen, steht
der Baubehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Vor allem bei Nutzungsänderungen
wird oft erst eine genauere Abklärung ergeben, ob eine bewilligungspflichtige
Zweckänderung vorliege. Bestehen für die Baubehörde Anhaltspunkte, dass ein
bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen könnte, wird sie im Zweifelsfall
ein Bewilligungsverfahren einzuleiten haben (RB 2004 Nr. 75 = BEZ 2004
Nr. 47; RB 1992 Nr. 76 = BEZ 1992 Nr. 1).
5.
5.1
Die Frage, ob im vorliegenden Fall eine bewilligungspflichtige
Nutzungsänderung vollzogen wurde, hat sich vorab am 1972 bewilligten Zustand zu
orientieren. Das damalige Baugesuch erfasste das Magazingebäude für ein
Baugeschäft und bezog sich nicht explizit auf die Nutzung des Umgeländes.
Immerhin aber enthielt der damalige Grundrissplan Einträge wie „off. Lager“,
„Waschplatz“ und „Werkplatz“ für die beiden östlichen und westlichen
Aussenbereiche entlang dem Gebäude. Dass eine betriebliche Nutzung der südlich
des Magazins liegenden Aussenfläche vorgesehen war, ergibt sich aus den
Baubewilligungsunterlagen nicht. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid
vom 21. Juni 2001 hierzu jedoch ausgeführt, es könne dahingestellt
bleiben, ob die Lagernutzung in diesem Bereich bewilligungsfähig gewesen wäre,
da diese Nutzung nach Treu und Glauben heute nicht mehr in Frage gestellt
werden dürfe. Davon kann auch vorliegend ausgegangen werden.
5.2
Bezüglich der heutigen hauptsächlich in der Landwirtschaftszone gelegenen
Aussenflächen der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 führte die Baurekurskommission
aus, es bestünden einige Hinweise auf eine gegenüber der früheren deutlich
intensivere Nutzung. Der auch für Drittfirmen zur Verfügung gestellte
Muldenservice der Beschwerdeführerin 2 inkl. Umladen von Bauschutt von kleinen
in grosse Mulden und Zufahrt mit Lastwagen entspreche kaum mehr der früheren
Nutzung eines Lagerplatzes. Dieser Einschätzung kann sich das
Verwaltungsgericht anschliessen. Zu Unrecht beanstanden die
Beschwerdeführenden, dass die Baurekurskommission ihre Beurteilung ohne
Augenschein, Lärmmessung oder auch nur eine substantielle Auseinandersetzung
mit ihren eigenen Darlegungen allein aufgrund von Fotos und Videoaufnahmen von
Wohnungsmietern getroffen habe. Für die Annahme einer bewilligungspflichtigen
Nutzungsänderung – hier insbesondere vom Lager- zum eigentlichen Umschlagsplatz
– genügen bereits einzelne Anhaltspunkte, ohne dass der Sachverhalt in jeder
Hinsicht abgeklärt werden müsste. Das genaue Ausmass der derzeitigen Nutzung
inklusive der damit verbundenen Lärmimmissionen wird im durchzuführenden
Bewilligungsverfahren abzuklären sein.
5.3
Bei der Nutzung des Magazingebäudes verglich die Baurekurskommission die
Betankungsanlage und Pneuwerkstätte der Beschwerdeführerin 2, welche über 89
Fahreinheiten verfüge, mit den gleichen Servicearbeiten der ursprünglichen
Nutzerin, die neben einigen kleineren Lieferwagen und Personalbussen nur vier
Lastwagen im Einsatz gehabt habe. Sie zog daraus den Schluss, dass auch mit
Bezug auf die Gebäudenutzung Unklarheiten bestünden, welche die Anordnung zur
Einreichung eines Baugesuchs im Rahmen des kommunalen Ermessens als zulässig
erscheinen lasse.
Dieser nachvollziehbaren Beurteilung halten die
Beschwerdeführenden nichts Substanzielles entgegen. Zu Recht berufen sie sich
zwar darauf, dass die Betankungsanlage bereits 1972 ordnungsgemäss bewilligt
worden sei. Jedoch blenden sie dabei aus, dass die Anlage ursprünglich in
erster Linie den wenigen eigenen Fahrzeugen des Baugeschäfts zur Verfügung
stand, heute aber zusammen mit der Werkstätte dem weit grösseren Fahrzeugpark
der Beschwerdeführerin 2 dient. Die damit einhergehende Nutzungsintensivierung
kann mit Blick auf die sich stellenden Immissionsfragen durchaus baurechtlich
relevant sein.
5.4
Die Beschwerdeführenden beklagen schliesslich, sie würden rechtsungleich
behandelt. Der Mitbeteiligte betreibe auf seinem Grundstück selber seit drei
Jahren einen zonenwidrigen Lagerplatz. Im Umfeld der D schliesslich bestehe auf
einem Bauernhof ebenfalls ein grossflächiges Lager mit Silos und Kranen, gegen
das die Behörden seit sieben Jahren nichts unternommen hätten. Aus diesen
beiden angeführten Fällen lässt sich nichts für den Standpunkt der
Beschwerdeführenden gewinnen. Jedenfalls kann daraus nicht abgeleitet werden,
der Beschwerdegegner verzichte durchwegs auf die Durchführung nachträglicher
Bewilligungsverfahren für Lagerplätze ausserhalb der Bauzonen. Zudem hat gerade
die Beschwerdeführerin 1 keinen Anlass, eine übermässige Strenge der Behörden
zu beklagen, nachdem die zonenwidrige Umnutzung des Grundstücks alt Kat.-Nr. 03
bereits vor und bis 1993 vollzogen wurde, bis heute jedoch trotz
rechtskräftiger Bewilligungsverweigerung im Jahr 2001 anhält.
6.
Das innert Frist einzureichende Baugesuch soll nach der
angefochtenen Anordnung auch ein Lärmgutachten enthalten. Die
Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, eine Lärmprognose könne nur für eine
neue Anlage und nicht bei blosser Änderung der Anlage verlangt werden. Diese
Auffassung trifft nicht zu. Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste
Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten
Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die
Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen. Das Magazingebäude mit
seinen betrieblich genutzten Aussenflächen wurde 1972, d.h. lange vor dem
Inkrafttreten des USG (1. Januar 1985) erstellt. Für eine solche
bestehende Anlage gelten, wenn sie im damaligen Zeitpunkt keinen störenden,
insbesondere keinen die Planungswerte überschreitenden Lärm verursacht hat,
dieselben Regeln wie bei der erstmaligen Erstellung einer ortsfesten Anlage
(BGr, 17. Juli 2007,1A.195/2006, E. 2.5.1, www.bger.ch; BGr, 20. November
1998.
in URP 1999, S. 264 E. 3a; VGr, 7. Juli 1998 in URP
1998, S. 688, E. 5d).
7.
Die Beschwerdeführenden wenden sich schliesslich auch
dagegen, dass der Beschwerdegegner ausser der Beschwerdeführerin 2 auch die
Beschwerdeführerin 1, welche als Grundeigentümerin keinem Baugesuch für eine
über das bewilligte Mass hinausgehende Nutzung zustimmen werde, und die
Beschwerdeführerinnen 3 und 4, deren Nutzungen unproblematisch seien, ins Recht
gefasst habe. Dies ist indessen nicht zu beanstanden. Das einzureichende
Baugesuch hat sich in örtlicher Hinsicht detailliert zu den verschiedenen
Nutzungsarten zu äussern, damit eine gesamte Beurteilung der heute bestehenden
Nutzungen möglich wird. Dazu haben alle Grundstücksnutzer sowie als
Gesamtverantwortliche auch die Grundeigentümerin beizutragen. Soweit diese
einer über das ursprüngliche Mass hinausgehende Grundstücksnutzung nicht
zustimmen will, wird sie ihre Rechte als Vermieterin gegenüber den Mietern
durchsetzen müssen, zumal der Mietvertrag mit der Beschwerdeführerin 2 als
Hauptmieterin ja bereits per Ende 2008 aufgelöst wurde.
8.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Kosten den Beschwerdeführenden 1 bis 4 solidarisch zu je einem Viertel
aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Hingegen haben sie den anwaltlich vertretenen Mitbeteiligten angemessen
zu entschädigen. Der Beschwerdegegner hat keine Entschädigung für sich
beansprucht.
Die vorliegende Abweisung der Beschwerde ist ein
Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gegen derartige Entscheide
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 bis 4 je zu einem Viertel,
unter solidarischer Haftung eines jeden für die ganzen Kosten, auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden 1 bis 4 werden solidarisch zu einer Parteientschädigung von
je Fr. 300.- (insgesamt Fr. 1'200.--) an den Mitbeteiligten
verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…