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Entscheid

VB.2008.00318

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00318

10. Dezember 2008Deutsch17 min

(URT.2008.11076)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1960, Staatsangehöriger von R,

reiste im Jahr 1982 als Saisonnier in die Schweiz ein. Von 1983 bis 1989 lebte

er in erster Ehe mit C, damals Staatsangehörige von S, zusammen, die im Besitz

einer Niederlassungsbewilligung war, im Kanton T. Gestützt auf die Heirat

erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge regelmässig verlängert

wurde. Die Ehe wurde vom Bezirksgericht U mit Urteil vom 17. Mai 1989 geschieden

und die 1985 geborene Tochter D unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt.

Am 7. Oktober 1990 heiratete A E, die aus S stammt

und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich war. Von

1991 bis 1993 verlängerte das Migrationsamt (früher Fremdenpolizei) des Kantons

Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A regelmässig. Am 21. Dezember 1993

wurde ihm sodann eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Diese erlosch in der

Folge von Gesetzes wegen (vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. c des

Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder­lassung der Ausländer vom

26. März 1931 [ANAG]) aufgrund der ununterbrochenen Lan­desabwesenheit von

A vom 28. August 1994 bis 4. Juni 1996. Nach seiner Wiedereinreise

wurde ihm am 18. April 1997 erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt,

welche zuletzt mit Gültigkeit bis 3. Dezember 2006 verlängert wurde.

Mit Urteil vom 16. Dezember 1999 schied das

Bezirksgericht Zürich die Ehe mit E und unterstellte die 1998 geborene Tochter

F der elterlichen Gewalt der Mutter, wobei A ein Besuchsrecht eingeräumt und er

zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wurde. E und die Tochter F

sind seit 23. März 2004 Schweizer Bürgerinnen.

In den ersten Jahren seines Aufenthalts in der Schweiz

wurde A wiederholt wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom

19. Dezember 1958 (SVG) und das ANAG sowie einmalig wegen Diebstahls

(Art. 137 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 in der

bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung [aStGB]) und versuchten

Betrugs (Art. 148 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1

aStGB) verurteilt. Zudem wurde er am 10. Mai 1999 vom Obergericht des

Kantons Zürich der mehrfachen Veruntreuung (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2

aStGB) und am 17. November 2005 vom Bezirksgericht

Zürich der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der Nötigung

(Art. 181 StGB) und der Wider­handlung gegen das Waffengesetz vom

20. Juni 1997 schuldig gesprochen. Namentlich

gestützt auf die letztgenannten Strafurteile hat A Freiheitsstrafen von insge­samt

30 Monaten erwirkt.

A wurde zweimal

fremdenpolizeilich verwarnt, zuerst im Jahr 1989 im An­schluss an die

Verurteilung wegen Diebstahls und versuchten Betrugs, sodann im August 2001

nach seiner Verurteilung wegen mehrfacher Veruntreuung.

B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 ordnete das

Migrationsamt an, die bis zum 3. Dezember 2006 gültige Aufenthaltsbewilligung

von A werde nicht verlän­gert. Gleichzeitig setzte es diesem Frist zum

Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis 3. Dezember 2006.

Erwägungen

II.

Den hiergegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom

28.

Mai 2008 ab. Er erwog, dass die öffentlichen Interessen der Begrenzung

des Ausländerbestands so­wie der Fernhaltung straffällig gewordener und nicht

integrierbarer Ausländer den privaten Interessen von A vorgingen.

Mit Schreiben vom 12. Juni

2008.

setzte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich A Frist zum Verlassen

des zürcherischen Kantonsgebiets bis 31. Juli 2008. Der Re­gierungsrat

trat auf den dagegen erhobenen Rekurs am 17. September 2008 nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Juli 2008 beantragte A dem Verwaltungsgericht,

es sei seine Aufenthaltsbewilli­gung zu verlängern, eventualiter sei die Sache

an den Regierungsrat zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ausserdem verlangte er

die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich die

Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, beantragte der Regierungsrat, auf

die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen.

Weil der Beschwerdeführer noch Kosten im

Sinn von § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) schuldete, wurde ihm mit Verfügung

vom 14. Juli 2008 ein Kostenvorschuss zur Deckung allfälliger Kosten

dieses Verfahrens auferlegt. Die Kaution wurde fristgerecht bezahlt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1

lit. h und Abs. 2 VRG auf dem Gebiet der Fremden­polizei nur

zulässig, soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an

das Bundesgericht offen steht. Bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und

Niederlas­sungsbewilligungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

zulässig, wenn der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder

völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c

Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 e contrario; BGE

128.

II 145 E. 1.1.1).

1.2

Der Beschwerdeführer macht unter Berufung

auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw.

Art. 13 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV) gel­tend, er

besitze einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da er seit 2002 zusammen mit seiner schweizerischen

Lebenspartnerin, G, im Konkubinat lebe, was er durch Vorlegen einer

Wohnsitzbestätigung des Bevölkerungsamts der Stadt Zürich belegt. Zudem legte

er unter anderem eine Fotodokumentation, Bankauszüge sowie eine Be-stätigung

des Zivilstandsamts der Stadt Zürich vom 20. Juni 2008 über den erfolg­reichen

Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens ins Recht.

1.2.1

Wie der Regierungsrat in seiner

Stellungnahme vom 17. September 2008 zutreffend ausführt, hat sich der

Beschwerdeführer erstmals und ohne nähere Ausführungen mit Eingabe vom

16.

Mai 2008 auf das bestehende Konkubinatsverhältnis berufen. Erst

anlässlich sei­ner Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist er ausführlich auf

sein Konkubinatsver­hältnis eingegangen und hat Beweismittel vorgelegt. Die Bezeichnung

und Einreichung neuer Beweis­mittel ist im Verfahren vor Verwaltungsgericht zulässig

(§ 52 Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 52 N. 14). Die zum Beweis des Konkubinats beige­brachten

Beweismittel sind im vorliegenden Verfahren daher beachtlich. Weil das Ver­waltungsgericht

im Sinn der Prozessökonomie auch Noven berücksichtigen kann, braucht nicht im

Einzelnen geprüft zu werden, ob und inwieweit die Tatsachen, die damit belegt

werden sollen, neu sind (vgl. VGr, 7. April 2004, VB.2003.00465,

E. 2.2.1, www.vgrzh.ch; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 52 N. 12,

16.

f.).

1.2.2

Da die Konkubinatspartnerin des

Beschwerdeführers über ein gefestigtes Anwesenheits­recht (Schweizer

Bürgerrecht) verfügt, ist im Rahmen des Eintretens zu prüfen, ob ihre Beziehung

zum Beschwerdeführer von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV erfasst wird (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1). Die Prüfung, ob sich

der mögliche Rechtsanspruch durchzusetzen vermag, ist Gegenstand der

nachfolgenden mate­riellen Erwägungen (BGE 128 II 145, E. 1.1.5).

1.2.3

Das Recht auf Achtung des Familienlebens

schützt nur genügend nahe Beziehungen. Ob ein Paar verheiratet ist oder nicht,

ist für den Grundrechtsschutz grundsätzlich nicht ausschlaggebend (EGMR,

20.

Juni 2002, Al-Nashif, 50963/99, § 112; 13. Juli 2000, Els­holz,

25735/94, § 43; 27. Oktober 1994, Kroon u. a., 18535/91,

§ 30, www.echr.coe.int). Eine Paarbeziehung muss jedoch – wie andere

familiäre Bezie­hungen auch – intakt sein und tatsächlich gelebt werden (EGMR,

1.

Juni 2004, Lebbink, 45582/99, § 36; 12. Juli 2001, K und T,

25702/94, § 150, www.echr.coe.int). Für die erforderliche Beziehungsnähe

stellt das Zusammenleben einen wichtigen Anhaltspunkt dar (EGMR,

27.

Oktober 1994, Kroon u. a., 18535/91, § 30, www.echr.coe.int;

BGE 126 II 425 E. 4c/bb; vgl. Bernhard Pulver, Unverheiratete Paare,

Basel etc. 2000, S. 30 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der

Rechtsprechung von Gerichtshof und Kommission sind daneben fallweise weitere Indizien

zu berücksichtigen, so etwa die Dauer der Beziehung oder die Frage, ob das Paar

gemeinsame Kinder hat (EGMR, 20. Juni 2002, Al-Nashif, 50963/99, § 112;

22.

April 1997, X, Y und Z, 21830/93, § 36; EKMR, 27. Juni 1995,

X, Y und Z, 21830/93, §§ 51 f., www.echr.coe.int).

1.2.4

Laut Attest des Bevölkerungsamts der

Stadt Zürich sind der Beschwerdeführer und seine Konkubinatspartnerin, abgesehen

von einem sechsmonatigen Unterbruch im Jahr 2004, seit 27. Februar 2002 an

derselben Wohnadresse gemeldet. Im Juni 2008 haben die beiden das

Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen und vom Bevölkerungsamt der Stadt

Zürich einen Trautermin für den 20. September 2008 erhalten. Im Rahmen des

Eintretens lassen diese Indizien grundsätzlich auf eine genügend nahe und damit

grundrechtlich ge­schützte Beziehung zwischen den Konkubinatspartnern

schliessen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt, die Verweigerung der Verlängerung der

Aufenthaltsbewilli­gung stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in sein

Recht auf Achtung des Familienle­bens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV)

dar, weil sein privates Interesse an einem Verbleib bei seiner

Konkubinatspartnerin und seinen in der Schweiz wohnhaften Töchtern gegen­über

den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsverweigerung bei weitem überwiege.

2.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einer

Konkubinats­partnerin weder um eine Ehegattin noch um eine sonstige nahe

Verwandte, weshalb die Garantie auf Achtung des Familienlebens hier nicht

greife (BGr, 17. März 2003,2A.575/2002, E. 3.5; BGr, 28. Oktober

2003,2A.337/2003, E. 3.3; BGr, 13. Januar 2006,2A.12/2006,

E. 2.2; BGr, 13. Juli 2006,2A.233/2006, E. 2.2.2, www.bger.ch;

vgl. aber BGE 126 II 425). Das Verwaltungsgericht hat jedoch grundsätzlich

anerkannt, dass ein aus­ländischer Staatsangehöriger aus dem Konkubinat mit

seiner Partnerin, die über ein gefes­tigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz

verfügt, in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Anwesenheitsrecht ableiten

kann, sofern die Paarbeziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird (RB 2005

Nr. 26).

Die im Verfahren vor Verwaltungsgericht vom

Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel belegen, dass der Beschwerdeführer

in einem langjährigen Konkubinat mit G, einer ursprünglich aus S stammenden

Schweizerin, lebt. Dass es sich dabei um eine ernsthafte Bezie­hung handelt,

bekräftigt auch die für September 2008 geplante Trauung. Aus den Akten ergibt

sich zudem, dass der Beschwerdeführer seine jüngere Tochter F regelmässig

sieht, mit ihr die Ferien verbringt und sich sowohl finanziell als auch

moralisch an ihrer Erziehung beteiligt.

Der Beschwerdeführer hat somit grundsätzlich einen

Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

2.3

Laut Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des

Familienlebens nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine

Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale

Si­cher­heit, die öffentliche Ruhe und Ord­nung, das wirtschaftliche Wohl des

Landes, die Ver­teidigung der Ordnung und zur Verhin­derung von strafbaren

Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten

anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rah­men von

Art. 8 Abs. 2 EMRK wird – wie bei Art. 11 Abs. 3 ANAG

abgestellt auf die Schwere des begangenen Delikts, auf den seit der Tat

vergangenen Zeitraum, auf das Ver­halten des Ausländers während dieser Periode,

auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen sowie auf deren familiäre

Situation. Die Behörde hat zudem die Dauer der eheli­chen Beziehung und weitere

Gesichtspunkte zu berücksichtigen, welche Rückschlüsse auf deren Intensität

zulassen, sowie die Nachteile, welche dem Ehepartner erwachsen würden, müsste

er dem Betroffenen in dessen Heimatstaat nachfolgen. Allein die Tatsache, dass

der Nachzug mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, schliesst eine

Ausweisung bzw. Nichterneuerung der Bewilligung noch nicht aus (BGr,

4.

Oktober 2004,2A.308/2004, E. 2 mit Hinweisen, www.bger.ch; EGMR,

2.

August 2001, Boultif, 54273/00, www.echr.coe.int, VPB 65/2001

Nr. 138). Eine Ausweisung auf­grund von Straftaten schwerer Art ist im Licht

von Art. 8 Abs. 2 EMRK auch dann möglich, wenn das Familienleben

gestört wird, weil andere Mitglieder der Familie als Staatsangehö­rige oder mit

Aufenthaltsrecht im Land bleiben können (vgl. Wolfgang Frowein/Jochen A.

Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 8

N. 24).

2.4

Die Vorinstanz hat mit zutreffender und ausführlicher Begründung dargelegt,

dass die Aus­weisungsgründe von Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG

erfüllt sind, worauf vorab verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die von der Vorinstanz auf der Grundlage des

ANAG vorgenommene Interessenabwägung ist auch im Rahmen der Beurteilung der

Verhältnismässigkeit des Eingriffs gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV

bedeutsam. Da die Vorinstanz jedoch mangels substanziierter Vorbringen nicht

alle sich gegenüberstehenden Interessen hat berücksichtigen können, muss das

Verwaltungsgericht die Interessenabwägung erneut vornehmen.

2.5

Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die

fremdenpolizei­liche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte

Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). Nach der Pra­xis des Bundesgerichts liegt

die Grenze, von der an in der Regel keine Bewilligungen mehr erteilt werden,

bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn der mit einer Schweizerin verheiratete Ausländer

um eine erstmalige Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthalts­dauer

die Verlängerung seiner Bewilligung beantragt (BGE 120 Ib 6 E. 4b

S. 14). Wird dieser Grenzwert überschritten, kommt die Erteilung oder

Verlängerung einer Bewilligung nur noch bei Vorliegen besonders gewichtiger

privater Interessen in Frage. Hält sich der Ausländer schon längere Zeit in der

Schweiz auf, kann diese Praxis jedoch nicht unbesehen angewendet werden (BGr,

27.

August 2004,2A.253/2004, E. 3.2.1, www.bger.ch). Auch in diesem

Fall ist eine Verlängerung der Auf­enthaltsbewilligung aber nicht zwingend.

2.5.1

Der Beschwerdeführer ist durch eine

Vielzahl von Straftaten aufgefallen, vornehmlich im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes.

Er hat aber auch Vermögensdelikte und ein De­likt gegen die körperliche

Integrität und gegen die Freiheit verübt. Während die Verurteilungen wegen Verstössen

gegen das Strassenverkehrsgesetz mit einer Ausnahme (im Jahr 2000) aus den

Jahren 1985-1989 stammen, datieren die Verurteilungen wegen mehrfacher Ver­untreuung

aus dem Jahr 1999 und diejenige wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung und

Widerhandlung gegen das Waffengesetz aus dem Jahr 2005. Das Obergericht des

Kantons Zürich hat in seinem Urteil vom 10. Mai 1999 das Verschulden des Beschwerdefüh­rers

in Anbetracht des hohen Deliktbetrags und trotz der fehlenden Bereicherungsabsicht

des Beschwerdeführers als "keineswegs mehr leicht" bewertet. Dem

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. November 2005 sind hingegen

keine Aussagen zum Ver­schulden zu entnehmen, da das Urteil nur in unbegründeter

Form vorliegt.

2.5.2

Das verhängte Strafmass von insgesamt 30

Monaten Freiheitsstrafe überschreitet den vom Bundesgericht angewandten

Grenzwert von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Ist dieser überschritten, wird eine

Aufenthaltsbewilligung nur noch bei Vorliegen besonders gewichtiger privater

Interessen erteilt. Aufgrund des langjährigen (gesetzmässigen) Aufenthalts des

Beschwerdeführers in der Schweiz kann die Zweijahresregel vorliegend aber nur unter

dem Vorbehalt der näheren Prüfung der konkreten Sachumstände angewandt werden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass seit der ersten hier erheblichen

Verurteilung beinahe zehn Jahre und seit der zweiten Verurteilung drei Jahre

verstrichen sind, dass beide Strafen nach Ablauf der Probezeit bzw. nach

erfolgreichem Abschluss der ambulanten Massnahme nicht hat vollzogen werden

müssen und dass sich der Beschwerdeführer abgesehen von diesen zwei Delikten

und einer Busse im Strassenverkehr in den letzten rund zwanzig Jahren wohl

verhalten hat. Eine erhöhte Rückfallgefahr ist den Akten nicht zu entnehmen,

vielmehr ist davon auszugehen, dass die Resozialisierung erfolgreich gewesen

ist, da gemäss einer Bestätigung des Amts für Justizvollzug die ambulante

Massnahme zur Behandlung der Alkoholsucht des Beschwerdeführers, die dem im

Affekt verübten zweiten Delikt zugrunde lag, erfolgreich abgeschlossen werden

konnte. Schliesslich ist zu beachten, dass keines der beiden Delikte als

besonders verwerflich einzustufen ist oder gegen die Grundwerte der

schweizerischen Gesellschaftsordnung verstösst. Insgesamt erweisen sich damit

die öffentlichen Interessen an der Verweigerung einer Auf­enthaltsbewilligung

zwar als beachtlich, aber nicht als schwerwiegend.

2.5.3

Auf Seiten der Privatinteressen des Beschwerdeführers

ist zu berücksichtigen, dass dieser 23 Jahre in der Schweiz verbracht hat, hier

zwei Töchter hat und seit 2002 mit seiner Konkubinatspartnerin zusammenlebt.

Der Beschwerdeführer verbringt regelmässig Zeit mit seiner minderjährigen Tochter

und scheint mit ihr eine enge Beziehung aufge­baut zu haben. Aufgrund der

familiären Verhältnisse ist es der Tochter nicht möglich, dem Beschwerdeführer

in sein Herkunftsland zu folgen, da sie sonst von ihrer Mutter getrennt würde.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, könnte der Beschwerdeführer sein

Besuchsrecht indessen auch im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten

aus dem Ausland ausüben. Zusätzlich zur Beziehung zu seiner Tochter fliesst nun

aber aufgrund der neuen Vorbringen des Beschwerdeführers auch das Konkubinatsverhältnis

in die Inte­ressenabwägung ein. Gemäss Bestätigung des Bevölkerungsamts der

Stadt Zürich leben der Beschwerdeführer und seine Konkubinatspartnerin, abgesehen

von einem sechs monatigen Unterbruch im Jahre 2004, seit 27. Februar 2002

zusammen. Dies belegen auch die ein­gereichten ärztlichen Berichte, in denen

das Konkubinatsverhältnis regelmässig im Rah­men der Beschreibung der

Lebensumstände des Beschwerdeführers erwähnt wird. Allein schon die Dauer des

Konkubinats ist ein Indiz für die Beständigkeit der Beziehung. Ein weiteres

Indiz dafür ist das inzwischen abgeschlossene Ehevorbereitungsverfahren und der

auf den 20. September 2008 angesetzte Trautermin.

Die ursprünglich aus S stammende Konkubinatspartnerin des

Beschwerdeführers ist Schweizerin. Inwiefern ihr eine Wohnsitzverlegung ins

Ausland zumutbar wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen. Diese Frage kann im

vorliegenden Fall aber offen gelassen werden. Eine Wohnsitzverlegung bedeutet

für die Konkubinatspartnerin in jedem Fall eine schwerwiegende Veränderung und

Anpassung der Lebensumstände. Im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer

begangenen Delikten und den daran geknüpften öffentlichen Interessen einer

Verweigerung der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wiegt der Eingriff

in die Konkubinatsbeziehung zusammen mit der Erschwerung der Beziehung des Beschwerdeführers

zu seiner Tochter unverhältnismässig schwer.

Bei Würdigung aller Umstände überwiegen somit die

Interessen des Beschwerdeführers an der Wahrung der Beziehung zu seiner Tochter

und zu seiner Konkubinatspartnerin gegenüber den öffentlichen Interessen der Begrenzung

des Ausländerbestands und der Fernhaltung straffällig gewordener und nicht

integrierbarer Ausländer.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

erübrigt sich die Prüfung der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen

Gehörs, da dem Beschwerdeführer aus einer allfälligen Gehörsverletzung kein

Nachteil entstanden ist.

4.

Die Gerichtskosten des vorliegenden

Verfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz

1.

in Verbindung mit § 70 VRG), welche den Beschwerdeführer angemessen für

die Umtriebe zu entschädigen hat (§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG).

Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens werden hingegen dem Beschwerdeführer

auferlegt, da er die für den Entscheid relevante Tatsache des Bestehens eines

Konkubinatsverhältnisses vor der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich vorgebracht

hat (§ 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des

Regierungsrats vom 28. Mai 2008 (RRB Nr. 776) wird aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem Beschwerde­führer die

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.

Die Rekurskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr.

1'000.- zu bezahlen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

in­nert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung

an…