VB.2008.00318
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00318
10. Dezember 2008Deutsch17 min
(URT.2008.11076)
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00318
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.12.2008
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Bestehen eines langjährigen Konkubinats
Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er lebt - abgesehen von einem Unterbruch von zwei Jahren zwischen 1994 und 1996 - seit 1982 in der Schweiz. Aus seinen zwei inzwischen geschiedenen Ehen hat der Beschwerdeführer eine zehnjährige und eine volljährige Tochter. Im Jahr 1999 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Veruntreuung und im Jahr 2005 wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt. Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 entschied das Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern. Der Regierungsrat bestätigte diesen Entscheid.
Vor Verwaltungsgericht beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV im Falle der Trennung von seiner langjährigen Konkubinatspartnerin und seiner Tochter.
Die beigebrachten Belege lassen grundsätzlich auf eine genügend nahe und damit grundrechtlich geschützte Beziehung zwischen den Konkubinatspartnern schliessen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1).
Aufgrund seiner Konkubinatsbeziehung und der Beziehung zu seiner jüngeren Tochter hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Es ist jedoch zu prüfen, ob dieser Anspruch nicht wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers erloschen ist. Die Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen der Begrenzung des Ausländerbestands und der Fernhaltung straffällig gewordener und nicht integrierbarer Ausländer überwiegt (E. 2). Gutheissung.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENLEBEN
INTERESSENABWÄGUNG
KONKUBINAT
NOVEN
PRIVATE INTERESSEN
STRAFFÄLLIGKEIT
VERSCHULDEN
Rechtsnormen:
Art. 11 Abs. III ANAG
Art. 19 Abs. III lit. c ANAG
Art. 83 lit. c Ziff. II BGG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Art. 14I Abs. II StGB
Art. 21 Abs. I StGB
Art. 129 StGB
Art. 137 Ziff. I StGB
Art. 148 Abs. I StGB
§ 13 Abs. II VRG
§ 15 Abs. II lit. b VRG
§ 17 Abs. II Ziff. a VRG
§ 17 Abs. II Ziff. b VRG
§ 28 Abs. I VRG
§ 43 Abs. I lit. h VRG
§ 43 Abs. II VRG
§ 52 Abs. I VRG
§ 70 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2008.00318
Entscheid
der 2. Kammer
vom 10. Dezember 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Peter Sträuli, Gerichtssekretärin
Eliane Fischer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1960, Staatsangehöriger von R,
reiste im Jahr 1982 als Saisonnier in die Schweiz ein. Von 1983 bis 1989 lebte
er in erster Ehe mit C, damals Staatsangehörige von S, zusammen, die im Besitz
einer Niederlassungsbewilligung war, im Kanton T. Gestützt auf die Heirat
erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge regelmässig verlängert
wurde. Die Ehe wurde vom Bezirksgericht U mit Urteil vom 17. Mai 1989 geschieden
und die 1985 geborene Tochter D unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt.
Am 7. Oktober 1990 heiratete A E, die aus S stammt
und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich war. Von
1991 bis 1993 verlängerte das Migrationsamt (früher Fremdenpolizei) des Kantons
Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A regelmässig. Am 21. Dezember 1993
wurde ihm sodann eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Diese erlosch in der
Folge von Gesetzes wegen (vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. c des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom
26. März 1931 [ANAG]) aufgrund der ununterbrochenen Landesabwesenheit von
A vom 28. August 1994 bis 4. Juni 1996. Nach seiner Wiedereinreise
wurde ihm am 18. April 1997 erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt,
welche zuletzt mit Gültigkeit bis 3. Dezember 2006 verlängert wurde.
Mit Urteil vom 16. Dezember 1999 schied das
Bezirksgericht Zürich die Ehe mit E und unterstellte die 1998 geborene Tochter
F der elterlichen Gewalt der Mutter, wobei A ein Besuchsrecht eingeräumt und er
zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wurde. E und die Tochter F
sind seit 23. März 2004 Schweizer Bürgerinnen.
In den ersten Jahren seines Aufenthalts in der Schweiz
wurde A wiederholt wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom
19. Dezember 1958 (SVG) und das ANAG sowie einmalig wegen Diebstahls
(Art. 137 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 in der
bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung [aStGB]) und versuchten
Betrugs (Art. 148 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1
aStGB) verurteilt. Zudem wurde er am 10. Mai 1999 vom Obergericht des
Kantons Zürich der mehrfachen Veruntreuung (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2
aStGB) und am 17. November 2005 vom Bezirksgericht
Zürich der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der Nötigung
(Art. 181 StGB) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz vom
20. Juni 1997 schuldig gesprochen. Namentlich
gestützt auf die letztgenannten Strafurteile hat A Freiheitsstrafen von insgesamt
30 Monaten erwirkt.
A wurde zweimal
fremdenpolizeilich verwarnt, zuerst im Jahr 1989 im Anschluss an die
Verurteilung wegen Diebstahls und versuchten Betrugs, sodann im August 2001
nach seiner Verurteilung wegen mehrfacher Veruntreuung.
B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 ordnete das
Migrationsamt an, die bis zum 3. Dezember 2006 gültige Aufenthaltsbewilligung
von A werde nicht verlängert. Gleichzeitig setzte es diesem Frist zum
Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis 3. Dezember 2006.
Erwägungen
II.
Den hiergegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom
28.
Mai 2008 ab. Er erwog, dass die öffentlichen Interessen der Begrenzung
des Ausländerbestands sowie der Fernhaltung straffällig gewordener und nicht
integrierbarer Ausländer den privaten Interessen von A vorgingen.
Mit Schreiben vom 12. Juni
2008.
setzte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich A Frist zum Verlassen
des zürcherischen Kantonsgebiets bis 31. Juli 2008. Der Regierungsrat
trat auf den dagegen erhobenen Rekurs am 17. September 2008 nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Juli 2008 beantragte A dem Verwaltungsgericht,
es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Sache
an den Regierungsrat zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ausserdem verlangte er
die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich die
Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, beantragte der Regierungsrat, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen.
Weil der Beschwerdeführer noch Kosten im
Sinn von § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) schuldete, wurde ihm mit Verfügung
vom 14. Juli 2008 ein Kostenvorschuss zur Deckung allfälliger Kosten
dieses Verfahrens auferlegt. Die Kaution wurde fristgerecht bezahlt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1
lit. h und Abs. 2 VRG auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur
zulässig, soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht offen steht. Bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
zulässig, wenn der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder
völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 e contrario; BGE
128.
II 145 E. 1.1.1).
1.2
Der Beschwerdeführer macht unter Berufung
auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw.
Art. 13 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV) geltend, er
besitze einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da er seit 2002 zusammen mit seiner schweizerischen
Lebenspartnerin, G, im Konkubinat lebe, was er durch Vorlegen einer
Wohnsitzbestätigung des Bevölkerungsamts der Stadt Zürich belegt. Zudem legte
er unter anderem eine Fotodokumentation, Bankauszüge sowie eine Be-stätigung
des Zivilstandsamts der Stadt Zürich vom 20. Juni 2008 über den erfolgreichen
Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens ins Recht.
1.2.1
Wie der Regierungsrat in seiner
Stellungnahme vom 17. September 2008 zutreffend ausführt, hat sich der
Beschwerdeführer erstmals und ohne nähere Ausführungen mit Eingabe vom
16.
Mai 2008 auf das bestehende Konkubinatsverhältnis berufen. Erst
anlässlich seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist er ausführlich auf
sein Konkubinatsverhältnis eingegangen und hat Beweismittel vorgelegt. Die Bezeichnung
und Einreichung neuer Beweismittel ist im Verfahren vor Verwaltungsgericht zulässig
(§ 52 Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 52 N. 14). Die zum Beweis des Konkubinats beigebrachten
Beweismittel sind im vorliegenden Verfahren daher beachtlich. Weil das Verwaltungsgericht
im Sinn der Prozessökonomie auch Noven berücksichtigen kann, braucht nicht im
Einzelnen geprüft zu werden, ob und inwieweit die Tatsachen, die damit belegt
werden sollen, neu sind (vgl. VGr, 7. April 2004, VB.2003.00465,
E. 2.2.1, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 12,
16.
f.).
1.2.2
Da die Konkubinatspartnerin des
Beschwerdeführers über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer
Bürgerrecht) verfügt, ist im Rahmen des Eintretens zu prüfen, ob ihre Beziehung
zum Beschwerdeführer von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV erfasst wird (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1). Die Prüfung, ob sich
der mögliche Rechtsanspruch durchzusetzen vermag, ist Gegenstand der
nachfolgenden materiellen Erwägungen (BGE 128 II 145, E. 1.1.5).
1.2.3
Das Recht auf Achtung des Familienlebens
schützt nur genügend nahe Beziehungen. Ob ein Paar verheiratet ist oder nicht,
ist für den Grundrechtsschutz grundsätzlich nicht ausschlaggebend (EGMR,
20.
Juni 2002, Al-Nashif, 50963/99, § 112; 13. Juli 2000, Elsholz,
25735/94, § 43; 27. Oktober 1994, Kroon u. a., 18535/91,
§ 30, www.echr.coe.int). Eine Paarbeziehung muss jedoch – wie andere
familiäre Beziehungen auch – intakt sein und tatsächlich gelebt werden (EGMR,
1.
Juni 2004, Lebbink, 45582/99, § 36; 12. Juli 2001, K und T,
25702/94, § 150, www.echr.coe.int). Für die erforderliche Beziehungsnähe
stellt das Zusammenleben einen wichtigen Anhaltspunkt dar (EGMR,
27.
Oktober 1994, Kroon u. a., 18535/91, § 30, www.echr.coe.int;
BGE 126 II 425 E. 4c/bb; vgl. Bernhard Pulver, Unverheiratete Paare,
Basel etc. 2000, S. 30 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der
Rechtsprechung von Gerichtshof und Kommission sind daneben fallweise weitere Indizien
zu berücksichtigen, so etwa die Dauer der Beziehung oder die Frage, ob das Paar
gemeinsame Kinder hat (EGMR, 20. Juni 2002, Al-Nashif, 50963/99, § 112;
22.
April 1997, X, Y und Z, 21830/93, § 36; EKMR, 27. Juni 1995,
X, Y und Z, 21830/93, §§ 51 f., www.echr.coe.int).
1.2.4
Laut Attest des Bevölkerungsamts der
Stadt Zürich sind der Beschwerdeführer und seine Konkubinatspartnerin, abgesehen
von einem sechsmonatigen Unterbruch im Jahr 2004, seit 27. Februar 2002 an
derselben Wohnadresse gemeldet. Im Juni 2008 haben die beiden das
Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen und vom Bevölkerungsamt der Stadt
Zürich einen Trautermin für den 20. September 2008 erhalten. Im Rahmen des
Eintretens lassen diese Indizien grundsätzlich auf eine genügend nahe und damit
grundrechtlich geschützte Beziehung zwischen den Konkubinatspartnern
schliessen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt, die Verweigerung der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in sein
Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV)
dar, weil sein privates Interesse an einem Verbleib bei seiner
Konkubinatspartnerin und seinen in der Schweiz wohnhaften Töchtern gegenüber
den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsverweigerung bei weitem überwiege.
2.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einer
Konkubinatspartnerin weder um eine Ehegattin noch um eine sonstige nahe
Verwandte, weshalb die Garantie auf Achtung des Familienlebens hier nicht
greife (BGr, 17. März 2003,2A.575/2002, E. 3.5; BGr, 28. Oktober
2003,2A.337/2003, E. 3.3; BGr, 13. Januar 2006,2A.12/2006,
E. 2.2; BGr, 13. Juli 2006,2A.233/2006, E. 2.2.2, www.bger.ch;
vgl. aber BGE 126 II 425). Das Verwaltungsgericht hat jedoch grundsätzlich
anerkannt, dass ein ausländischer Staatsangehöriger aus dem Konkubinat mit
seiner Partnerin, die über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz
verfügt, in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Anwesenheitsrecht ableiten
kann, sofern die Paarbeziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird (RB 2005
Nr. 26).
Die im Verfahren vor Verwaltungsgericht vom
Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel belegen, dass der Beschwerdeführer
in einem langjährigen Konkubinat mit G, einer ursprünglich aus S stammenden
Schweizerin, lebt. Dass es sich dabei um eine ernsthafte Beziehung handelt,
bekräftigt auch die für September 2008 geplante Trauung. Aus den Akten ergibt
sich zudem, dass der Beschwerdeführer seine jüngere Tochter F regelmässig
sieht, mit ihr die Ferien verbringt und sich sowohl finanziell als auch
moralisch an ihrer Erziehung beteiligt.
Der Beschwerdeführer hat somit grundsätzlich einen
Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
2.3
Laut Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des
Familienlebens nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine
Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des
Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren
Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von
Art. 8 Abs. 2 EMRK wird – wie bei Art. 11 Abs. 3 ANAG –
abgestellt auf die Schwere des begangenen Delikts, auf den seit der Tat
vergangenen Zeitraum, auf das Verhalten des Ausländers während dieser Periode,
auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen sowie auf deren familiäre
Situation. Die Behörde hat zudem die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere
Gesichtspunkte zu berücksichtigen, welche Rückschlüsse auf deren Intensität
zulassen, sowie die Nachteile, welche dem Ehepartner erwachsen würden, müsste
er dem Betroffenen in dessen Heimatstaat nachfolgen. Allein die Tatsache, dass
der Nachzug mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, schliesst eine
Ausweisung bzw. Nichterneuerung der Bewilligung noch nicht aus (BGr,
4.
Oktober 2004,2A.308/2004, E. 2 mit Hinweisen, www.bger.ch; EGMR,
2.
August 2001, Boultif, 54273/00, www.echr.coe.int, VPB 65/2001
Nr. 138). Eine Ausweisung aufgrund von Straftaten schwerer Art ist im Licht
von Art. 8 Abs. 2 EMRK auch dann möglich, wenn das Familienleben
gestört wird, weil andere Mitglieder der Familie als Staatsangehörige oder mit
Aufenthaltsrecht im Land bleiben können (vgl. Wolfgang Frowein/Jochen A.
Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 8
N. 24).
2.4
Die Vorinstanz hat mit zutreffender und ausführlicher Begründung dargelegt,
dass die Ausweisungsgründe von Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG
erfüllt sind, worauf vorab verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die von der Vorinstanz auf der Grundlage des
ANAG vorgenommene Interessenabwägung ist auch im Rahmen der Beurteilung der
Verhältnismässigkeit des Eingriffs gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV
bedeutsam. Da die Vorinstanz jedoch mangels substanziierter Vorbringen nicht
alle sich gegenüberstehenden Interessen hat berücksichtigen können, muss das
Verwaltungsgericht die Interessenabwägung erneut vornehmen.
2.5
Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte
Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt
die Grenze, von der an in der Regel keine Bewilligungen mehr erteilt werden,
bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn der mit einer Schweizerin verheiratete Ausländer
um eine erstmalige Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer
die Verlängerung seiner Bewilligung beantragt (BGE 120 Ib 6 E. 4b
S. 14). Wird dieser Grenzwert überschritten, kommt die Erteilung oder
Verlängerung einer Bewilligung nur noch bei Vorliegen besonders gewichtiger
privater Interessen in Frage. Hält sich der Ausländer schon längere Zeit in der
Schweiz auf, kann diese Praxis jedoch nicht unbesehen angewendet werden (BGr,
27.
August 2004,2A.253/2004, E. 3.2.1, www.bger.ch). Auch in diesem
Fall ist eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aber nicht zwingend.
2.5.1
Der Beschwerdeführer ist durch eine
Vielzahl von Straftaten aufgefallen, vornehmlich im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes.
Er hat aber auch Vermögensdelikte und ein Delikt gegen die körperliche
Integrität und gegen die Freiheit verübt. Während die Verurteilungen wegen Verstössen
gegen das Strassenverkehrsgesetz mit einer Ausnahme (im Jahr 2000) aus den
Jahren 1985-1989 stammen, datieren die Verurteilungen wegen mehrfacher Veruntreuung
aus dem Jahr 1999 und diejenige wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung und
Widerhandlung gegen das Waffengesetz aus dem Jahr 2005. Das Obergericht des
Kantons Zürich hat in seinem Urteil vom 10. Mai 1999 das Verschulden des Beschwerdeführers
in Anbetracht des hohen Deliktbetrags und trotz der fehlenden Bereicherungsabsicht
des Beschwerdeführers als "keineswegs mehr leicht" bewertet. Dem
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. November 2005 sind hingegen
keine Aussagen zum Verschulden zu entnehmen, da das Urteil nur in unbegründeter
Form vorliegt.
2.5.2
Das verhängte Strafmass von insgesamt 30
Monaten Freiheitsstrafe überschreitet den vom Bundesgericht angewandten
Grenzwert von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Ist dieser überschritten, wird eine
Aufenthaltsbewilligung nur noch bei Vorliegen besonders gewichtiger privater
Interessen erteilt. Aufgrund des langjährigen (gesetzmässigen) Aufenthalts des
Beschwerdeführers in der Schweiz kann die Zweijahresregel vorliegend aber nur unter
dem Vorbehalt der näheren Prüfung der konkreten Sachumstände angewandt werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass seit der ersten hier erheblichen
Verurteilung beinahe zehn Jahre und seit der zweiten Verurteilung drei Jahre
verstrichen sind, dass beide Strafen nach Ablauf der Probezeit bzw. nach
erfolgreichem Abschluss der ambulanten Massnahme nicht hat vollzogen werden
müssen und dass sich der Beschwerdeführer abgesehen von diesen zwei Delikten
und einer Busse im Strassenverkehr in den letzten rund zwanzig Jahren wohl
verhalten hat. Eine erhöhte Rückfallgefahr ist den Akten nicht zu entnehmen,
vielmehr ist davon auszugehen, dass die Resozialisierung erfolgreich gewesen
ist, da gemäss einer Bestätigung des Amts für Justizvollzug die ambulante
Massnahme zur Behandlung der Alkoholsucht des Beschwerdeführers, die dem im
Affekt verübten zweiten Delikt zugrunde lag, erfolgreich abgeschlossen werden
konnte. Schliesslich ist zu beachten, dass keines der beiden Delikte als
besonders verwerflich einzustufen ist oder gegen die Grundwerte der
schweizerischen Gesellschaftsordnung verstösst. Insgesamt erweisen sich damit
die öffentlichen Interessen an der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung
zwar als beachtlich, aber nicht als schwerwiegend.
2.5.3
Auf Seiten der Privatinteressen des Beschwerdeführers
ist zu berücksichtigen, dass dieser 23 Jahre in der Schweiz verbracht hat, hier
zwei Töchter hat und seit 2002 mit seiner Konkubinatspartnerin zusammenlebt.
Der Beschwerdeführer verbringt regelmässig Zeit mit seiner minderjährigen Tochter
und scheint mit ihr eine enge Beziehung aufgebaut zu haben. Aufgrund der
familiären Verhältnisse ist es der Tochter nicht möglich, dem Beschwerdeführer
in sein Herkunftsland zu folgen, da sie sonst von ihrer Mutter getrennt würde.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, könnte der Beschwerdeführer sein
Besuchsrecht indessen auch im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten
aus dem Ausland ausüben. Zusätzlich zur Beziehung zu seiner Tochter fliesst nun
aber aufgrund der neuen Vorbringen des Beschwerdeführers auch das Konkubinatsverhältnis
in die Interessenabwägung ein. Gemäss Bestätigung des Bevölkerungsamts der
Stadt Zürich leben der Beschwerdeführer und seine Konkubinatspartnerin, abgesehen
von einem sechs monatigen Unterbruch im Jahre 2004, seit 27. Februar 2002
zusammen. Dies belegen auch die eingereichten ärztlichen Berichte, in denen
das Konkubinatsverhältnis regelmässig im Rahmen der Beschreibung der
Lebensumstände des Beschwerdeführers erwähnt wird. Allein schon die Dauer des
Konkubinats ist ein Indiz für die Beständigkeit der Beziehung. Ein weiteres
Indiz dafür ist das inzwischen abgeschlossene Ehevorbereitungsverfahren und der
auf den 20. September 2008 angesetzte Trautermin.
Die ursprünglich aus S stammende Konkubinatspartnerin des
Beschwerdeführers ist Schweizerin. Inwiefern ihr eine Wohnsitzverlegung ins
Ausland zumutbar wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen. Diese Frage kann im
vorliegenden Fall aber offen gelassen werden. Eine Wohnsitzverlegung bedeutet
für die Konkubinatspartnerin in jedem Fall eine schwerwiegende Veränderung und
Anpassung der Lebensumstände. Im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer
begangenen Delikten und den daran geknüpften öffentlichen Interessen einer
Verweigerung der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wiegt der Eingriff
in die Konkubinatsbeziehung zusammen mit der Erschwerung der Beziehung des Beschwerdeführers
zu seiner Tochter unverhältnismässig schwer.
Bei Würdigung aller Umstände überwiegen somit die
Interessen des Beschwerdeführers an der Wahrung der Beziehung zu seiner Tochter
und zu seiner Konkubinatspartnerin gegenüber den öffentlichen Interessen der Begrenzung
des Ausländerbestands und der Fernhaltung straffällig gewordener und nicht
integrierbarer Ausländer.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
erübrigt sich die Prüfung der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen
Gehörs, da dem Beschwerdeführer aus einer allfälligen Gehörsverletzung kein
Nachteil entstanden ist.
4.
Die Gerichtskosten des vorliegenden
Verfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz
1.
in Verbindung mit § 70 VRG), welche den Beschwerdeführer angemessen für
die Umtriebe zu entschädigen hat (§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG).
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens werden hingegen dem Beschwerdeführer
auferlegt, da er die für den Entscheid relevante Tatsache des Bestehens eines
Konkubinatsverhältnisses vor der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich vorgebracht
hat (§ 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des
Regierungsrats vom 28. Mai 2008 (RRB Nr. 776) wird aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2.
Die Rekurskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr.
1'000.- zu bezahlen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung
an…