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Entscheid

VB.2008.00319

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00319

30. Juli 2008Deutsch6 min

(URT.2008.10815)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A bezog

von 2001 bis 2005 (mit einem Unterbruch) Sozialhilfeleistungen von der Stadt

Zürich. Anschliessend erstellte das Quartierteam S am 9. April 2006 eine

Schlussrechnung, welche ungedeckte Auslagen ergab. Gegen diese Schlussrechnung

erhob A Einsprache bei der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission

der Sozialbehörde der Stadt Zürich. Aufgrund einer rückwirkenden Erhöhung von

Sozialversicherungsleistungen wurde am 18. Dezember 2006 eine zweite

Schlussrechnung erstellt, welche für einen Teil der Dauer des Bezugs von

Sozialhilfeleistungen einen Überschuss zugunsten von A von Fr. 1'362.95

ergab. Trotz Einwänden von A gegen diese Schlussrechnung gelangte der Betrag im

Februar 2007 zur Auszahlung an ihn.

B. Im

Einspracheverfahren, dem beide Schlussrechnungen zugrunde gelegt wurden, nahm

die Einspracheinstanz eine umfassende Prüfung der Einnahmen und Ausgaben vor. Sie

gelangte zum Schluss, dass die Überweisung von Fr. 1'362.95 an A zu

Unrecht erfolgt sei, und zeigte ihm mit Schreiben vom 27. November 2007 an,

dass sie einen Entscheid zu Ungunsten von ihm in Erwägung ziehen und den Betrag

zurückfordern werde. Am 26. Februar 2008 fasste die Einspracheinstanz

einen entsprechenden Beschluss. Sie wies die Einsprache ab, soweit sie darauf

eintrat, und verpflichtete A zur Rückerstattung von Fr. 1'362.95.

Erwägungen

II.

A erhob am 11. April 2008 beim Bezirksrat Zürich

Rekurs gegen den Beschluss der Einspracheinstanz. Der Bezirksrat trat am 29. Mai

2008.

infolge verspäteter Rekurseinreichung nicht auf den Rekurs ein.

III.

Am 4. Juli 2008 reichte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht ein. Er verlangte eine "Überprüfung des

Verfahrens". Das Gericht zog mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2008

die Akten bei (Prot. S. 2).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Der Streitwert beträgt Fr. 1'362.95, weshalb die

Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren zu beurteilen ist (§ 38 Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Ein Rekurs

ist innert 30 Tagen seit der Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der

Rekursinstanz einzureichen (§ 22 Abs. 1 VRG). Die Rekursfrist ist

eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Wird die Rekursfrist nicht eingehalten und

ist deren Erstreckung bzw. Wiederherstellung nicht möglich, ist auf den Rekurs

nicht einzutreten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 22

N. 4 und 19). Der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung

nicht mitgezählt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Schriftliche Eingaben

müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu

deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2

Satz 1 VRG).

Gegen die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Rekurseinreichung

verspätet sei, wendet der Beschwerdeführer ein, er habe nicht gewusst, dass der

Friststillstand über die Feiertage nur für Gerichte gelte.

2.2

Die

vorinstanzliche Erwägung, wonach der Rekurs nicht rechtzeitig eingereicht

worden sei, trifft zu: Die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers

nahm den Einspracheentscheid am 10. März 2008 in Empfang. Die Rekursfrist

lief folglich vom 11. März (1. Tag) bis und mit 9. April 2008

(30. Tag). Die Rekursfrist wurde am 12. April 2008 der Post übergeben,

also nach Fristablauf.

Die Gerichtsferien, während derer die Rechtsmittelfristen

stillstehen, sind nur im Verfahren vor den Gerichtsinstanzen beachtlich

(§ 71 in Verbindung mit § 140 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes

vom 13. Juni 1976, GVG). Sie gelten folglich nicht im Rekursverfahren

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 11 N. 13). Im Übrigen dauern die Gerichtsferien

jeweils vom 10. Juli bis und mit 20. August sowie vom 20. Dezember

bis und mit 8. Januar. Über die Osterfeiertage ist kein Friststillstand

vorgesehen; dies im Gegensatz zum Bund, wo in Verfahren in Verwaltungssachen

und allgemein in Verfahren vor Bundesgericht die Fristen vom siebten Tag vor

Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern stillstehen (Art. 22a Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember

1968, VwVG; Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005, BBG).

2.3

Eine

versäumte Frist kann wiederher­gestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe

Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des

Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um

Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Nach der Praxis ist ein Grund, der eine Wiederherstellung

der Frist rechtfertigen könnte, nicht leichthin anzunehmen (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 12 N. 15). Es gehört zu den grundlegenden Pflichten eines

Verfahrensbeteiligten, sich über die Fristberechnung rechtzeitig zu informieren

(vgl. Kasuistik in Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 19 f.). Die

Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid war zutreffend, wonach ein Rekurs

innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bezirksrat einzureichen sei. Ausserdem

war der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren rechtskundig vertreten, und der

Einspracheentscheid wurde seiner damaligen Rechtsvertreterin zugestellt. So

hätte er eine kompetente Kontaktperson für die Klärung der Frage des

Fristenlaufs gehabt. Eine Fristwiederherstellung kommt daher nicht in Frage.

3.

Die vorinstanzliche Beurteilung ist zutreffend. Die

Beschwerde ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …