VB.2008.00319
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00319
30. Juli 2008Deutsch6 min
(URT.2008.10815)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00319
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.07.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Einhaltung der Rekursfrist (Sozialhilfe)
Die Rekursfrist beträgt 30 Tage (E. 2.1), und der Rekurs wurde erst nach Ablauf der Frist eingereicht. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten gilt der Friststillstand während der Gerichtsferien nicht im Rekursverfahren. Ausserdem kennt der Kantons Zürich - anders als der Bund - keine Gerichtsferien über die Osterfeiertage (E. 2.2). Die versäumte Frist kann nicht wiederhergestellt werden. Es gehört zu den grundlegenden Pflichten eines Verfahrensbeteiligten, sich über die Fristberechnung rechtzeitig zu informieren (E. 2.3).
Abweisung der Beschwerde (E. 3).
Stichworte:
FRIST/-EN
FRISTWAHRUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
GERICHTSFERIEN
REKURS
REKURSFRIST
Rechtsnormen:
§ 140 Abs. I GVG
§ 12 Abs. II VRG
§ 22 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00319
Entscheid
des Einzelrichters
vom 30. Juli 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix
Helg.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A bezog
von 2001 bis 2005 (mit einem Unterbruch) Sozialhilfeleistungen von der Stadt
Zürich. Anschliessend erstellte das Quartierteam S am 9. April 2006 eine
Schlussrechnung, welche ungedeckte Auslagen ergab. Gegen diese Schlussrechnung
erhob A Einsprache bei der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission
der Sozialbehörde der Stadt Zürich. Aufgrund einer rückwirkenden Erhöhung von
Sozialversicherungsleistungen wurde am 18. Dezember 2006 eine zweite
Schlussrechnung erstellt, welche für einen Teil der Dauer des Bezugs von
Sozialhilfeleistungen einen Überschuss zugunsten von A von Fr. 1'362.95
ergab. Trotz Einwänden von A gegen diese Schlussrechnung gelangte der Betrag im
Februar 2007 zur Auszahlung an ihn.
B. Im
Einspracheverfahren, dem beide Schlussrechnungen zugrunde gelegt wurden, nahm
die Einspracheinstanz eine umfassende Prüfung der Einnahmen und Ausgaben vor. Sie
gelangte zum Schluss, dass die Überweisung von Fr. 1'362.95 an A zu
Unrecht erfolgt sei, und zeigte ihm mit Schreiben vom 27. November 2007 an,
dass sie einen Entscheid zu Ungunsten von ihm in Erwägung ziehen und den Betrag
zurückfordern werde. Am 26. Februar 2008 fasste die Einspracheinstanz
einen entsprechenden Beschluss. Sie wies die Einsprache ab, soweit sie darauf
eintrat, und verpflichtete A zur Rückerstattung von Fr. 1'362.95.
Erwägungen
II.
A erhob am 11. April 2008 beim Bezirksrat Zürich
Rekurs gegen den Beschluss der Einspracheinstanz. Der Bezirksrat trat am 29. Mai
2008.
infolge verspäteter Rekurseinreichung nicht auf den Rekurs ein.
III.
Am 4. Juli 2008 reichte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein. Er verlangte eine "Überprüfung des
Verfahrens". Das Gericht zog mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2008
die Akten bei (Prot. S. 2).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Der Streitwert beträgt Fr. 1'362.95, weshalb die
Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren zu beurteilen ist (§ 38 Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Ein Rekurs
ist innert 30 Tagen seit der Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der
Rekursinstanz einzureichen (§ 22 Abs. 1 VRG). Die Rekursfrist ist
eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Wird die Rekursfrist nicht eingehalten und
ist deren Erstreckung bzw. Wiederherstellung nicht möglich, ist auf den Rekurs
nicht einzutreten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 22
N. 4 und 19). Der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung
nicht mitgezählt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Schriftliche Eingaben
müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu
deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2
Satz 1 VRG).
Gegen die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Rekurseinreichung
verspätet sei, wendet der Beschwerdeführer ein, er habe nicht gewusst, dass der
Friststillstand über die Feiertage nur für Gerichte gelte.
2.2
Die
vorinstanzliche Erwägung, wonach der Rekurs nicht rechtzeitig eingereicht
worden sei, trifft zu: Die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
nahm den Einspracheentscheid am 10. März 2008 in Empfang. Die Rekursfrist
lief folglich vom 11. März (1. Tag) bis und mit 9. April 2008
(30. Tag). Die Rekursfrist wurde am 12. April 2008 der Post übergeben,
also nach Fristablauf.
Die Gerichtsferien, während derer die Rechtsmittelfristen
stillstehen, sind nur im Verfahren vor den Gerichtsinstanzen beachtlich
(§ 71 in Verbindung mit § 140 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 13. Juni 1976, GVG). Sie gelten folglich nicht im Rekursverfahren
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 11 N. 13). Im Übrigen dauern die Gerichtsferien
jeweils vom 10. Juli bis und mit 20. August sowie vom 20. Dezember
bis und mit 8. Januar. Über die Osterfeiertage ist kein Friststillstand
vorgesehen; dies im Gegensatz zum Bund, wo in Verfahren in Verwaltungssachen
und allgemein in Verfahren vor Bundesgericht die Fristen vom siebten Tag vor
Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern stillstehen (Art. 22a Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968, VwVG; Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005, BBG).
2.3
Eine
versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe
Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des
Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um
Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Nach der Praxis ist ein Grund, der eine Wiederherstellung
der Frist rechtfertigen könnte, nicht leichthin anzunehmen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 12 N. 15). Es gehört zu den grundlegenden Pflichten eines
Verfahrensbeteiligten, sich über die Fristberechnung rechtzeitig zu informieren
(vgl. Kasuistik in Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 19 f.). Die
Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid war zutreffend, wonach ein Rekurs
innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bezirksrat einzureichen sei. Ausserdem
war der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren rechtskundig vertreten, und der
Einspracheentscheid wurde seiner damaligen Rechtsvertreterin zugestellt. So
hätte er eine kompetente Kontaktperson für die Klärung der Frage des
Fristenlaufs gehabt. Eine Fristwiederherstellung kommt daher nicht in Frage.
3.
Die vorinstanzliche Beurteilung ist zutreffend. Die
Beschwerde ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …