VB.2008.00322
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00322
29. Oktober 2008Deutsch12 min
(URT.2008.10988)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2008.00322
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.10.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Fotovoltaikanlage in einer Kernzone: Einordnung; Bemessung der Spruchgebühr.
Die geplante Anlage, welche auf der von der Strasse abgewandten Dachfläche im Abstand von 14 cm zur bestehenden Dachhaut angebracht werden und auf einer Fläche von 4,9 x 6,7 m drei Reihen von acht Solarmodulen umfassen soll, entspricht nicht den Kernzonenbestimmungen (E. 3.1).
Auch wenn die Anlage in die Dachfläche integriert werden soll, erweist sie sich aufgrund ihrer Grösse und Lage als nicht bewilligungsfähig (E. 3.2).
Der Wortlaut von Art. 18a RPG, der im Rahmen der Beratungen über die Agrarpolitik 2011 ins Gesetz eingefügt wurde und am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, darf nicht zur Annahme verleiten, integrierte Solaranlagen seien - ausser bei einer Beeinträchtigung von Kultur- und Naturdenkmälern - stets zu bewilligen. Allerdings ist aufgrund dieser Bestimmung dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien vermehrt Gewicht beizumessen (E. 3.3).
Die von der Vorinstanz festgelegte Spruchgebühr von Fr. 3'500.- steht hier in einem offensichtlichen Missverhältnis zur finanziellen und rechtlichen Tragweite der Sache und erweist sich damit als rechtsverletzend (E. 4).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
DACHAUFBAUTE
DACHEINSCHNITT
ERNEUERBARE ENERGIE
GEBÜHRENBEMESSUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
INTERESSENABWÄGUNG
KERNZONE
KERNZONENVORSCHRIFTEN
SONNENKOLLEKTOR
SPRUCHGEBÜHR
Rechtsnormen:
§ 35 OV BRK
Art. 18a RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00322
Entscheid
der 1. Kammer
vom 29. Oktober 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baubehörde Dietlikon,
vertreten durch C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 18. Oktober 2006 verweigerte die
Baubehörde Dietlikon A die baurechtliche Bewilligung für die Montage einer Fotovoltaikanlage
auf der westlichen Dachfläche des Gebäudes Vers.-Nr. 01 an der L-Strasse 02 in
Dietlikon.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission
IV am 29. Mai 2008 nach Durchführung eines Augenscheins ab.
III.
Mit Beschwerde vom 2. Juli 2008 liess A beantragen, die
Bauverweigerung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die
Baubehörde Dietlikon zur Erteilung der Baubewilligung einzuladen; jedenfalls
sei die Spruchgebühr der Rekurskommission auf Fr. 2'000.- zu reduzieren.
In verfahrensmässiger Hinsicht sei ein Augenschein durchzuführen.
Die Vorinstanz schloss am 31. Juli 2008 auf Abweisung der
Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess am 18. September 2008 beantragen, die
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer
die Durchführung eines Augenscheins. Ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein erübrigt
sich dann, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend
ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 45). In der zu
beurteilenden Streitigkeit hat die Vorinstanz am 7. Mai 2007 einen Augenschein
durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse, die im
Protokoll des Rekursverfahrens festgehalten sind, darf auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da die überblickbaren örtlichen Verhältnisse aus den Akten,
insbesondere den fotografischen Dokumentationen, hinreichend ersichtlich sind,
erübrigt sich ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein (RB 1995 Nr. 12 mit
Hinweisen).
2.
Die streitbetroffene Liegenschaft befindet sich gemäss der
geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Dietlikon vom 6. Juni 1994 (in der
Fassung vom 23. März 1998; BZO) in der Kernzone K 2.0.
2.1
Die
Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben § 238
Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) sowie den besonderen
Gestaltungsanforderungen für Kernzonen von Art. 8 BZO zu genügen hat. Laut
Art. 8 BZO haben sich in der Kernzone Neu- und Umbauten sowie
Aussenrenovationen in Grösse, kubischer Gestaltung, Fassade, Material, Farbe
sowie Dachform, -neigung,
-vorsprüngen und -rinnen dem traditionellen Dorfbild gut anzupassen (Abs. 1).
Für Hauptgebäude sind nur Satteldächer mit Ziegeleindeckung zulässig (Abs. 4).
Dachaufbauten und Dacheinschnitte können bei guter architektonischer Gestaltung
im 1. Dachgeschoss auf der der Strassenseite abgewandten Dachfläche
bewilligt werden; zudem sind zur Belichtung beidseitig in die Dachfläche
integrierte Dachfenster bis zu einer Grösse von max. 0,5 m2
zugelassen (Abs. 5). Auf den im Kernzonenplan speziell bezeichneten
Dachflächen sind keine Dachaufbauten und -einschnitte zulässig (Abs. 6).
Kamine und technisch bedingte Ausbauten sind zurückhaltend zu gestalten (Abs. 7).
2.2
Ist zu
prüfen, ob eine Baute dem Gestaltungsgebot von § 238 Abs. 2 PBG
entspricht, steht der örtlichen Baubehörde eine relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit bzw. ein besonderer Beurteilungsspielraum zu
(RB 1981 Nr. 20; VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Diesen hat die Rechtsmittelinstanz zu
respektieren, wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der
massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die
ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist
(RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 19; vgl. auch BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430 ff.,
E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von Arnold Marti). Sodann handelt es sich
bei den Kernzonenvorschriften um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht,
dessen Auslegung durch die kommunalen Behörden nach ständiger Rechtsprechung zu
schützen ist, wenn sie vertretbar und nicht rechtsverletzend ist. Auch insofern
haben sich die kantonalen Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung zurückzuhalten
(RB 1981 Nr. 20; VGr, 19. Mai 1988, BEZ 1988 Nr. 14 E. 1h).
Vor Verwaltungsgericht können neben der unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts (§ 51 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) in der
Regel nur Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG gerügt
werden, wozu auch eine unrichtige Handhabung der Überprüfungsbefugnis durch die
Vorinstanz gehört.
3.
Die geplante Anlage soll gemäss Baugesuch auf der
westlichen, das heisst der von der Strasse abgewandten Dachfläche im Abstand
von 14 cm zur bestehenden Dachhaut angebracht werden und auf einer Fläche von
4,9 x 6,7 m drei Reihen von acht Solarmodulen umfassen. Der obere Rand der
Anlage wird ca. 50 cm unterhalb des Dachfirsts liegen.
3.1
Da die
westliche Dachfläche der streitbetroffenen Liegenschaft, die gemäss Art. 5
Abs. 1 BZO durch einen Neubau ersetzt werden dürfte, im Kernzonenplan
nicht besonders bezeichnet ist, können hier gemäss Art. 8 Abs. 5 BZO
unter der Voraussetzung guter architektonischer Gestaltung Dachaufbauten oder -einschnitte
bewilligt werden; zudem sind vereinzelte, in die Dachfläche integrierte
Dachfenster bis zu einer Grösse von max. 0,5 m2 Glasfläche
zulässig. Aus diesen Bestimmungen hat die Vorinstanz zutreffend geschlossen,
dass auf der infrage stehenden westlichen Dachfläche die Errichtung einer Fotovoltaikanlage
nicht grundsätzlich untersagt werden kann. Indessen ist zu beachten, dass
bereits Art. 8 Abs. 5 BZO eine gute architektonische Gestaltung verlangt,
und zudem Art. 8 Abs. 1 BZO bei baulichen Massnahmen in der Kernzone
allgemein eine gute Anpassung an das traditionelle Dorfbild fordert. Zusätzlich
ist zu beachten, dass gemäss Art. 8 Abs. 4 BZO bei Hauptgebäuden nur
Satteldächer mit Ziegeleindeckung zulässig sind; dies schliesst nicht von
vornherein aus, dass ein Teil der mit Ziegeln zu versehenden Dachfläche durch
eine Fotovoltaikanlage überdeckt oder ersetzt wird, setzt aber ihrer Ausdehnung
insofern Grenzen, als sie erscheinungsmässig dem Ziegeldach untergeordnet
bleiben muss.
Dass die gemäss Baugesuch über der Dachhaut geplante
Anlage nicht diesen Bestimmungen entspricht, ist offenkundig. Der 14 cm über
der Dachhaut angebrachten Anlage fehlt bereits die gemäss Art. 8 Abs. 5
BZO vorausgesetzte gute architektonische Gestaltung.
3.2
Auch wenn
die Anlage, wie dies der Beschwerdeführer mittlerweile plant, in die Dachfläche
integriert werden soll, erweist sie sich aufgrund ihrer Grösse und Lage nicht
als bewilligungsfähig. Sie nimmt eine derart grosse Fläche ein, dass ein
wesentlicher Teil der Dachfläche über dem Scheunenteil der Liegenschaft nicht
mehr mit Ziegeln eingedeckt ist und die verbleibende Ziegelfläche zum blossen
Rahmen deklassiert wird. Das entspricht weder der Bestimmung, dass nur Satteldächer
mit Ziegeleindeckung zulässig sind, noch der gemäss Art. 8 Abs. 1 BZO
gebotenen Anpassung an das traditionelle Dorfbild. Die Vorinstanz hat deshalb
im Ergebnis zutreffend darauf verzichtet, die Baubewilligung unter der
Nebenbestimmung zu erteilen, dass die Anlage in die Dachhaut integriert werde.
3.3
Daran
vermag auch Art. 18a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG)
nichts zu ändern, den die eidgenössischen Räte in der Sommersession 2007 im
Rahmen der Beratungen über die Agrarpolitik 2011 ins Gesetz eingefügt haben und
der am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Wie das Verwaltungsgericht in
VB.2007.00307 vom 7. November 2007 (www.vgrzh.ch) erkannt hat, ist der
Wortlaut dieser Bestimmung offenkundig unter Zeitdruck und nicht mit der
gebotenen Sorgfalt abgefasst worden. Er darf nicht zur Annahme verleiten,
integrierte Solaranlagen seien – ausser bei einer Beeinträchtigung von
Kultur- und Naturdenkmälern – stets zu bewilligen. Aus den Beratungen der
Bundesversammlung, insbesondere den Voten des Ständerates vom 19. Juni 2007 und
des Nationalrates vom 20. Juni 2007 ergibt sich vielmehr, dass der Gesetzgeber
mit dem neuen Art. 18a RPG im Rahmen der Landwirtschaftsvorlage ein
Zeichen zu Gunsten erneuerbarer Energien setzen, aber damit nicht die den
Kantonen gemäss Art. 75 Abs. 1 BV zustehende Kompetenz zur
Raumplanung beschränken und die Anwendbarkeit des kantonalen und kommunalen
Planungs- und Baurechts auf Solaranlagen ausschliessen wollte. Richtig ist
dagegen, dass aufgrund dieser Bestimmung dem öffentlichen Interesse an der
Nutzung erneuerbarer Energien vermehrt Gewicht beizumessen ist. Bei der Prüfung
der Verhältnismässigkeit von Eigentumsbeschränkungen, die sich aus der
Anwendung von Gestaltungsvorschriften ergeben, hat deshalb auch dieser Aspekt
in die Interessenabwägung einzufliessen.
Dieser Aufgabe ist die Baubehörde nachgekommen, wie sie
bereits in ihrer Rekursantwort vom 29. Januar 2007 eingehend dargelegt
hat. Auch in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2008 hat sie
ausgeführt, dass sie einer reduzierten oder mindestens in die untere Dachhälfte
verlegten Anlage zustimmen würde. Sodann hat sie bereits im Rekursverfahren im
Rahmen dieser Interessenabwägung zutreffend darauf hingewiesen, dass die
Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien nicht zwingend mittels Fotovoltaikanlagen
erfolgen muss, sondern dass die Sonnenenergie effizienter direkt zur
Wärmegewinnung eingesetzt werden kann. Mit diesen Überlegungen setzt sich der
Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Vielmehr scheint er aus der Begründung
des Rekursentscheids abzuleiten, dass die geplante Anlage bereits dann
bewilligungsfähig wäre, wenn sie bei unveränderter Grösse und Lage in die
Dachfläche integriert würde. Das trifft indessen aufgrund der Kernzonenbestimmungen
nicht zu; der letzte Satz in Erwägung 4.3 des Rekursentscheids ist insofern
missverständlich.
4.
Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe mit
einer Spruchgebühr von Fr. 3'500.- den ihr bei der Gebührenbemessung
zustehenden Ermessensspielraum überschritten. Dieser Einwand ist begründet. Die
Spruchgebühr der Rekurskommission beträgt gemäss § 35 der Verordnung über
die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli
1977.
(OV BRK; LS 700.7) je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen
Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.- bis Fr. 12'000.-
(Abs. 1); in besonders aufwändigen Verfahren kann sie unter Angabe der
Gründe bis auf Fr. 24'000.- erhöht werden (Abs. 2). In diesem Rahmen
von regelmässig Fr. 12'000.- müssen Rekursfälle über grössere Bauvorhaben
mit Bausummen im zweistelligen Millionenbereich Platz haben, bei denen oft mehr
als eine einzige Frage streitig ist und sich schwierige Sach- und Rechtsfragen
stellen können. Zwar darf mit einer im unteren Bereich steiler verlaufenden
Gebührenkurve der Tatsache Rechnung getragen werden, dass ein Verfahren
unabhängig von seiner finanziellen und rechtlichen Tragweite einen bestimmten
administrativen Mindestaufwand erfordert, der sich erhöht, wenn wie hier ein
Augenschein vorzunehmen ist. Gleichwohl darf die Gebühr nicht in ein
offensichtliches Missverhältnis zur finanziellen und rechtlichen Tragweite der
Sache geraten, wie das hier zutrifft, wo der Spruchgebühr von Fr. 3'500.-
Baukosten von lediglich Fr. 30'000.- gegenüberstehen, und nur die
Übereinstimmung der Anlage mit den Gestaltungsvorschriften für die Kernzone und
§ 238 Abs. 2 PBG zu prüfen war. Zur Bedeutung von Art. 18a RPG
im Zusammenhang mit kantonalen und kommunalen Gestaltungsvorschriften lag
bereits ein präjudizieller Entscheid des Verwaltungsgerichts vor, sodass dem Rekursentscheid
auch unter diesem Aspekt keine besondere rechtliche Tragweite zukam. Inwiefern
die informell erfolgte Sistierung zu einem höheren Aufwand geführt haben soll,
ist nicht nachvollziehbar. Hinweise auf ein besonders aufwändiges Verfahren
lassen sich den Akten nicht entnehmen; zudem hätte eine dergestalt begründete
Erhöhung der Spruchgebühr gemäss § 35 Abs. 2 OV BRK bereits im
angefochtenen Entscheid begründet werden müssen. Die Gebühr von Fr. 3'500.-
erweist sich damit als rechtsverletzend im Sinn von § 50 Abs. 2 lit. c
VRG und ist antragsgemäss auf Fr. 2'000.- herabzusetzen.
5.
Entsprechend dem nur geringfügigen Obsiegen in Bezug auf
die Herabsetzung der Spruchgebühr sind die Gerichtskosten leicht zu reduzieren
und dem Beschwerdeführer vollumfänglich aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG), und eine Parteientschädigung
steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der Beschwerdegegnerin ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen, da kein besonderer Aufwand erforderlich
und die Sach- und Rechtslage nicht hinreichend komplex oder schwierig war, um
bei einem grösseren Gemeinwesen, das im Rahmen seiner üblichen
Verwaltungstätigkeit regelmässig mit ähnlichen Fragestellungen konfrontiert
ist, den Beizug eines Rechtsbeistands zu rechtfertigen (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG). Wenn sich die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf die
prozessuale Waffengleichheit beruft, so übersieht sie, dass eine kommunale
Verwaltung sich regelmässig mit baurechtlichen Fragen zu befassen hat und
deshalb gegenüber dem Privaten, der in der Regel nur selten damit zu tun hat, über
einen beträchtlichen Wissensvorsprung verfügt. Anders hat es sich im von ihr
zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 (VB.2008.00118,
www.vgrzh.ch) verhalten, wo dem Gemeinwesen auf privater Seite Firmen
gegenüberstanden, die aufgrund ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit baurechtlichen
Fragen vertraut sein mussten.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die vorinstanzliche Spruchgebühr von
Fr. 3'500.- auf Fr. 2'000.- herabgesetzt. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …