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Entscheid

VB.2008.00322

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00322

29. Oktober 2008Deutsch12 min

(URT.2008.10988)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2006 verweigerte die

Baubehörde Dietlikon A die baurechtliche Bewilligung für die Montage einer Fotovoltaikanlage

auf der westlichen Dachfläche des Gebäudes Vers.-Nr. 01 an der L-Strasse 02 in

Dietlikon.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission

IV am 29. Mai 2008 nach Durchführung eines Augenscheins ab.

III.

Mit Beschwerde vom 2. Juli 2008 liess A beantragen, die

Bauverweigerung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die

Baubehörde Dietlikon zur Erteilung der Baubewilligung einzuladen; jedenfalls

sei die Spruchgebühr der Rekurskommission auf Fr. 2'000.- zu reduzieren.

In verfahrensmässiger Hinsicht sei ein Augenschein durchzuführen.

Die Vorinstanz schloss am 31. Juli 2008 auf Abweisung der

Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess am 18. September 2008 beantragen, die

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer

die Durchführung eines Augenscheins. Ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein erübrigt

sich dann, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend

ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 45). In der zu

beurteilenden Streitigkeit hat die Vorinstanz am 7. Mai 2007 einen Augenschein

durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse, die im

Protokoll des Rekursverfahrens festgehalten sind, darf auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da die überblickbaren örtlichen Verhältnisse aus den Akten,

insbesondere den fotografischen Dokumentationen, hinreichend ersichtlich sind,

erübrigt sich ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein (RB 1995 Nr. 12 mit

Hinweisen).

2.

Die streitbetroffene Liegenschaft befindet sich gemäss der

geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Dietlikon vom 6. Juni 1994 (in der

Fassung vom 23. März 1998; BZO) in der Kernzone K 2.0.

2.1

Die

Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben § 238

Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) sowie den besonderen

Gestaltungsanforderungen für Kernzonen von Art. 8 BZO zu genügen hat. Laut

Art. 8 BZO haben sich in der Kernzone Neu- und Umbauten sowie

Aussenrenovationen in Grösse, kubischer Gestaltung, Fassade, Material, Farbe

sowie Dachform, -neigung,

-vorsprüngen und -rinnen dem traditionellen Dorfbild gut anzupassen (Abs. 1).

Für Hauptgebäude sind nur Satteldächer mit Ziegeleindeckung zulässig (Abs. 4).

Dachaufbauten und Dacheinschnitte können bei guter architektonischer Gestaltung

im 1. Dachgeschoss auf der der Strassenseite abgewandten Dachfläche

bewilligt werden; zudem sind zur Belichtung beidseitig in die Dachfläche

integrierte Dachfenster bis zu einer Grösse von max. 0,5 m2

zugelassen (Abs. 5). Auf den im Kernzonenplan speziell bezeichneten

Dachflächen sind keine Dachaufbauten und -einschnitte zulässig (Abs. 6).

Kamine und technisch bedingte Ausbauten sind zurückhaltend zu gestalten (Abs. 7).

2.2

Ist zu

prüfen, ob eine Baute dem Gestaltungsgebot von § 238 Abs. 2 PBG

entspricht, steht der örtlichen Baubehörde eine relativ erhebliche

Entscheidungsfreiheit bzw. ein besonderer Beurteilungsspielraum zu

(RB 1981 Nr. 20; VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Diesen hat die Rechtsmittelinstanz zu

respektieren, wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der

massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die

ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist

(RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 19; vgl. auch BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430 ff.,

E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von Arnold Marti). Sodann handelt es sich

bei den Kernzonenvorschriften um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht,

dessen Auslegung durch die kommunalen Behörden nach ständiger Rechtsprechung zu

schützen ist, wenn sie vertretbar und nicht rechtsverletzend ist. Auch insofern

haben sich die kantonalen Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung zurückzuhalten

(RB 1981 Nr. 20; VGr, 19. Mai 1988, BEZ 1988 Nr. 14 E. 1h).

Vor Verwaltungsgericht können neben der unrichtigen

Feststellung des Sachverhalts (§ 51 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) in der

Regel nur Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG gerügt

werden, wozu auch eine unrichtige Handhabung der Überprüfungsbefugnis durch die

Vorinstanz gehört.

3.

Die geplante Anlage soll gemäss Baugesuch auf der

westlichen, das heisst der von der Strasse abgewandten Dachfläche im Abstand

von 14 cm zur bestehenden Dachhaut angebracht werden und auf einer Fläche von

4,9 x 6,7 m drei Reihen von acht Solarmodulen umfassen. Der obere Rand der

Anlage wird ca. 50 cm unterhalb des Dachfirsts liegen.

3.1

Da die

westliche Dachfläche der streitbetroffenen Liegenschaft, die gemäss Art. 5

Abs. 1 BZO durch einen Neubau ersetzt werden dürfte, im Kernzonenplan

nicht besonders bezeichnet ist, können hier gemäss Art. 8 Abs. 5 BZO

unter der Voraussetzung guter architektonischer Gestaltung Dachaufbauten oder -einschnitte

bewilligt werden; zudem sind vereinzelte, in die Dachfläche integrierte

Dachfenster bis zu einer Grösse von max. 0,5 m2 Glasfläche

zulässig. Aus diesen Bestimmungen hat die Vorinstanz zutreffend geschlossen,

dass auf der infrage stehenden westlichen Dachfläche die Errichtung einer Fotovoltaikanlage

nicht grundsätzlich untersagt werden kann. Indessen ist zu beachten, dass

bereits Art. 8 Abs. 5 BZO eine gute architektonische Gestaltung verlangt,

und zudem Art. 8 Abs. 1 BZO bei baulichen Massnahmen in der Kernzone

allgemein eine gute Anpassung an das traditionelle Dorfbild fordert. Zusätzlich

ist zu beachten, dass gemäss Art. 8 Abs. 4 BZO bei Hauptgebäuden nur

Satteldächer mit Ziegeleindeckung zulässig sind; dies schliesst nicht von

vornherein aus, dass ein Teil der mit Ziegeln zu versehenden Dachfläche durch

eine Fotovoltaikanlage überdeckt oder ersetzt wird, setzt aber ihrer Ausdehnung

insofern Grenzen, als sie erscheinungsmässig dem Ziegeldach untergeordnet

bleiben muss.

Dass die gemäss Baugesuch über der Dachhaut geplante

Anlage nicht diesen Bestimmungen entspricht, ist offenkundig. Der 14 cm über

der Dachhaut angebrachten Anlage fehlt bereits die gemäss Art. 8 Abs. 5

BZO vorausgesetzte gute architektonische Gestaltung.

3.2

Auch wenn

die Anlage, wie dies der Beschwerdeführer mittlerweile plant, in die Dachfläche

integriert werden soll, erweist sie sich aufgrund ihrer Grösse und Lage nicht

als bewilligungsfähig. Sie nimmt eine derart grosse Fläche ein, dass ein

wesentlicher Teil der Dachfläche über dem Scheunenteil der Liegenschaft nicht

mehr mit Ziegeln eingedeckt ist und die verbleibende Ziegelfläche zum blossen

Rahmen deklassiert wird. Das entspricht weder der Bestimmung, dass nur Satteldächer

mit Ziegeleindeckung zulässig sind, noch der gemäss Art. 8 Abs. 1 BZO

gebotenen Anpassung an das traditionelle Dorfbild. Die Vorinstanz hat deshalb

im Ergebnis zutreffend darauf verzichtet, die Baubewilligung unter der

Nebenbestimmung zu erteilen, dass die Anlage in die Dachhaut integriert werde.

3.3

Daran

vermag auch Art. 18a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG)

nichts zu ändern, den die eidgenössischen Räte in der Sommersession 2007 im

Rahmen der Beratungen über die Agrarpolitik 2011 ins Gesetz eingefügt haben und

der am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Wie das Verwaltungsgericht in

VB.2007.00307 vom 7. November 2007 (www.vgrzh.ch) erkannt hat, ist der

Wortlaut dieser Bestimmung offenkundig unter Zeitdruck und nicht mit der

gebotenen Sorgfalt abgefasst worden. Er darf nicht zur Annahme verleiten,

integrierte Solaranlagen seien – ausser bei einer Beeinträchtigung von

Kultur- und Naturdenkmälern – stets zu bewilligen. Aus den Beratungen der

Bundesversammlung, insbesondere den Voten des Ständerates vom 19. Juni 2007 und

des Nationalrates vom 20. Juni 2007 ergibt sich vielmehr, dass der Gesetzgeber

mit dem neuen Art. 18a RPG im Rahmen der Landwirtschaftsvorlage ein

Zeichen zu Gunsten erneuerbarer Energien setzen, aber damit nicht die den

Kantonen gemäss Art. 75 Abs. 1 BV zustehende Kompetenz zur

Raumplanung beschränken und die Anwendbarkeit des kantonalen und kommunalen

Planungs- und Baurechts auf Solaranlagen ausschliessen wollte. Richtig ist

dagegen, dass aufgrund dieser Bestimmung dem öffentlichen Interesse an der

Nutzung erneuerbarer Energien vermehrt Gewicht beizumessen ist. Bei der Prüfung

der Verhältnismässigkeit von Eigentumsbeschränkungen, die sich aus der

Anwendung von Gestaltungsvorschriften ergeben, hat deshalb auch dieser Aspekt

in die Interessenabwägung einzufliessen.

Dieser Aufgabe ist die Baubehörde nachgekommen, wie sie

bereits in ihrer Rekursantwort vom 29. Januar 2007 eingehend dargelegt

hat. Auch in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2008 hat sie

ausgeführt, dass sie einer reduzierten oder mindestens in die untere Dachhälfte

verlegten Anlage zustimmen würde. Sodann hat sie bereits im Rekursverfahren im

Rahmen dieser Interessenabwägung zutreffend darauf hingewiesen, dass die

Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien nicht zwingend mittels Fotovoltaikanlagen

erfolgen muss, sondern dass die Sonnenenergie effizienter direkt zur

Wärmegewinnung eingesetzt werden kann. Mit diesen Überlegungen setzt sich der

Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Vielmehr scheint er aus der Begründung

des Rekursentscheids abzuleiten, dass die geplante Anlage bereits dann

bewilligungsfähig wäre, wenn sie bei unveränderter Grösse und Lage in die

Dachfläche integriert würde. Das trifft indessen aufgrund der Kernzonenbestimmungen

nicht zu; der letzte Satz in Erwägung 4.3 des Rekursentscheids ist insofern

missverständlich.

4.

Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe mit

einer Spruchgebühr von Fr. 3'500.- den ihr bei der Gebührenbemessung

zustehenden Ermessensspielraum überschritten. Dieser Einwand ist begründet. Die

Spruchgebühr der Rekurskommission beträgt gemäss § 35 der Verordnung über

die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli

1977.

(OV BRK; LS 700.7) je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen

Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.- bis Fr. 12'000.-

(Abs. 1); in besonders aufwändigen Verfahren kann sie unter Angabe der

Gründe bis auf Fr. 24'000.- erhöht werden (Abs. 2). In diesem Rahmen

von regelmässig Fr. 12'000.- müssen Rekursfälle über grössere Bauvorhaben

mit Bausummen im zweistelligen Millionenbereich Platz haben, bei denen oft mehr

als eine einzige Frage streitig ist und sich schwierige Sach- und Rechtsfragen

stellen können. Zwar darf mit einer im unteren Bereich steiler verlaufenden

Gebührenkurve der Tatsache Rechnung getragen werden, dass ein Verfahren

unabhängig von seiner finanziellen und rechtlichen Tragweite einen bestimmten

administrativen Mindestaufwand erfordert, der sich erhöht, wenn wie hier ein

Augenschein vorzunehmen ist. Gleichwohl darf die Gebühr nicht in ein

offensichtliches Missverhältnis zur finanziellen und rechtlichen Tragweite der

Sache geraten, wie das hier zutrifft, wo der Spruchgebühr von Fr. 3'500.-

Baukosten von lediglich Fr. 30'000.- gegenüberstehen, und nur die

Übereinstimmung der Anlage mit den Gestaltungsvorschriften für die Kernzone und

§ 238 Abs. 2 PBG zu prüfen war. Zur Bedeutung von Art. 18a RPG

im Zusammenhang mit kantonalen und kommunalen Gestaltungsvorschriften lag

bereits ein präjudizieller Entscheid des Verwaltungsgerichts vor, sodass dem Rekursentscheid

auch unter diesem Aspekt keine besondere rechtliche Tragweite zukam. Inwiefern

die informell erfolgte Sistierung zu einem höheren Aufwand geführt haben soll,

ist nicht nachvollziehbar. Hinweise auf ein besonders aufwändiges Verfahren

lassen sich den Akten nicht entnehmen; zudem hätte eine dergestalt begründete

Erhöhung der Spruchgebühr gemäss § 35 Abs. 2 OV BRK bereits im

angefochtenen Entscheid begründet werden müssen. Die Gebühr von Fr. 3'500.-

erweist sich damit als rechtsverletzend im Sinn von § 50 Abs. 2 lit. c

VRG und ist antragsgemäss auf Fr. 2'000.- herabzusetzen.

5.

Entsprechend dem nur geringfügigen Obsiegen in Bezug auf

die Herabsetzung der Spruchgebühr sind die Gerichtskosten leicht zu reduzieren

und dem Beschwerdeführer vollumfänglich aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG), und eine Parteientschädigung

steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der Beschwerdegegnerin ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen, da kein besonderer Aufwand erforderlich

und die Sach- und Rechtslage nicht hinreichend komplex oder schwierig war, um

bei einem grösseren Gemeinwesen, das im Rahmen seiner üblichen

Verwaltungstätigkeit regelmässig mit ähnlichen Fragestellungen konfrontiert

ist, den Beizug eines Rechtsbeistands zu rechtfertigen (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG). Wenn sich die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf die

prozessuale Waffengleichheit beruft, so übersieht sie, dass eine kommunale

Verwaltung sich regelmässig mit baurechtlichen Fragen zu befassen hat und

deshalb gegenüber dem Privaten, der in der Regel nur selten damit zu tun hat, über

einen beträchtlichen Wissensvorsprung verfügt. Anders hat es sich im von ihr

zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 (VB.2008.00118,

www.vgrzh.ch) verhalten, wo dem Gemeinwesen auf privater Seite Firmen

gegenüberstanden, die aufgrund ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit baurechtlichen

Fragen vertraut sein mussten.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die vorinstanzliche Spruchgebühr von

Fr. 3'500.- auf Fr. 2'000.- herabgesetzt. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …