VB.2008.00323
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00323
21. August 2008Deutsch8 min
(URT.2008.10847)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00323
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.08.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.01.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Bewilligung
Begründung einer Einsprache (Benützung des öffentlichen Grundes)
Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob die Erledigung des Einspracheverfahrens - Nichteintreten mangels Begründung - rechtmässig ist (E. 3).
Rechtsgrundlagen für das kommunale Einspracheverfahren der Stadt Zürich (E. 4.1). Danach ist die Einsprache ausdrücklich begründet einzureichen, worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung verwiesen wird. Es ist nicht rechtsverletzend, wenn eine am letzten Tag der Frist eintreffende unbegründete Einsprache nicht zur Behebung des Mangels zurückgewiesen wird. Eine Nachfristansetzung ist nämlich nur dann geboten, wenn anzunehmen ist, der Formfehler sei auf ein blosses Versehen oder prozessuale Unbeholfenheit zurückzuführen. Vorliegend war der Einsprecherin klar, dass die Einsprache zu begründen war (E. 4.2). Eine Fristerstreckung kam angesichts der strengen gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Frage (E. 4.3).
Abweisung der Beschwerde (E. 5).
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
EINSPRACHE
EINSPRACHEBEGRÜNDUNG
EINSPRACHEFRIST
FRIST/-EN
FRISTERSTRECKUNG
VERBESSERUNG
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. I VRG
§ 23 Abs. II VRG
Art. 66 GemeindeO Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00323
Entscheid
der 3. Kammer
vom 21. August 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
A, Gastwirtschaft
C, vertreten durch B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtpolizei, Kommando,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Bewilligung.
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die Stadtpolizei Zürich bewilligte mit Verfügung vom 30.
Oktober 2007 der Inhaberin der Gastwirtschaft C an der L-Gasse 01in Zürich, A,
die Benützung des öffentlichen Grundes für ein Sommer-Boulevard-Café unter
verschiedenen Auflagen und Bedingungen.
B. Gegen diese Verfügung erhob A am 30. November 2007 Einsprache
beim Stadtrat von Zürich. Die Einsprache umfasste keine Begründung. Stattdessen
beantragte A, es sei ihr für die Einsprachebegründung gesondert Frist
anzusetzen. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 teilte das Polizeidepartement A
mit, die Einsprache sei am letzten Tag der Einsprachefrist (3. Dezember 2007)
eingegangen. Mangels einer innert Frist formulierten Begründung könne auf die
Einsprache nicht eingetreten werden. Eine Erstreckung der Frist komme im
vorliegenden Fall nicht in Frage. Das Departement wies A auf die Möglichkeit
hin, die Einsprache unter diesen Umständen zurückzuziehen. Ohne Mitteilung bis
zum 31. Dezember 2007 werde dagegen die Einsprache dem Stadtrat zum Entscheid
vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin reagierte nicht. Mit Beschluss vom
30. Januar 2008 lehnte der Stadtrat eine Nachfristansetzung ab und trat auf die
Einsprache nicht ein.
Erwägungen
II.
Einen gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies das
Statthalteramt des Bezirks Zürich am 28. Mai 2008 ab, soweit es auf ihn eintrat.
III.
A (vertreten durch die B AG) wandte sich mit Eingabe vom
30.
Juni 2008 in der Streitigkeit um die Nutzung des öffentlichen Grundes
zwischen ihr als "Mieterin" und der Stadt Zürich als
"Vermieterin" an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen (Bezirksgericht
Zürich). Die Schlichtungsbehörde überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an
das Verwaltungsgericht. A beantragte darin sinngemäss die Aufhebung der
Rekursverfügung des Statthalteramtes. Das Verwaltungsgericht zog mit Präsidialverfügung
vom 11. Juli 2008 die Akten bei (Prot. S. 2).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde aus dem Gebiet des Polizeirechts nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig.
2.
Das Statthalteramt gelangte – wie bereits der
Stadtrat – zum Schluss, dass es unter den konkreten zeitlichen Voraussetzungen
keine Möglichkeit mehr gegeben habe, die Beschwerdeführerin innert laufender
Einsprachefrist den Mangel beheben zu lassen, und dass keine Frist zur
Verbesserung angesetzt werden musste. Für eine Fristerstreckung hätten die Voraussetzungen
nach § 12 VRG gefehlt.
Die Beschwerdeführerin geht
in ihrer Beschwerde nicht näher auf diese Thematik ein. Sie bezieht sich
vielmehr auf verschiedene Auseinandersetzungen aus dem Betrieb der Gastwirtschaft
zwischen ihr einerseits und der Anwohnerschaft sowie den städtischen Behörden
anderseits. Namentlich ersucht sie um eine Verlängerung der zeitlichen Nutzung
des Boulevard-Cafés bis um 24.00 Uhr.
3.
Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren kann nur sein,
worüber die Vorinstanz entschieden hat
oder hätte entscheiden sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52
N. 3, § 54 N. 4). Der Stadtrat trat aus formellen Gründen auf die
Einsprache der Beschwerdeführerin nicht ein. Aus diesem Grund blieb der
Streitgegenstand im Rekursverfahren darauf beschränkt. Entsprechend kann auch
im Beschwerdeverfahren der Streitgegenstand nicht auf materielle Fragen (wie
etwa die zeitliche Nutzung des Boulevard-Cafés) ausgeweitet werden. Im
Beschwerdeverfahren ist demnach nur zu untersuchen, ob das Statthalteramt mit
der Abweisung des Rekurses den Beschluss des Stadtrats zu Recht geschützt hat.
Erst wenn dies nicht zuträfe, wäre in einem weiteren Schritt die Sache in
materieller Hinsicht zu prüfen.
4.
4.1
Die Stadt Zürich sieht ein stadtinternes Einspracheverfahren vor, wenn
Anordnungen der Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie von
Angestellten mit Verwaltungsbefugnissen mit eigener Verantwortlichkeit
angefochten werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung der
Stadt Zürich vom 26. April 1970, GemO). Die kantonale Rechtsgrundlage hiefür
bilden § 57 Abs. 3 und § 115a Abs. 3 des Gemeindegesetzes
vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 78;
Peter Saile/Theo Loretan, Das stadtinterne Einspracheverfahren, Zürich 2007, S. 11).
Die stadtinterne Einsprache ist schriftlich unter Angabe der Gründe beim Stadtrat
einzureichen (§ 66 Abs. 1 Satz 2 GemO). Für das Verfahren gelten die
Vorschriften des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes über den Rekurs (§ 66
Abs. 1 letzter Satz GemO, vgl. auch § 4 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 4
N. 4).
4.2
Die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Einsprache unbegründet und am
letzten Tag der 30-tägigen Einsprachefrist beim Stadtrat eingegangen ist,
trifft zu (E. 2c), weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die erwähnte Regelung in der
Gemeindeordnung sieht ausdrücklich vor, dass die Einsprachegründe anzugeben
sind. Ausserdem wird in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung
der Stadtpolizei vom 30. Oktober 2007 sogar zweimal auf das Erfordernis einer
Begründung hingewiesen ("… kann schriftlich und begründet
Einsprache erhoben werden.", "Die Einspracheschrift muss … einen
Antrag sowie dessen Begründung enthalten."). Der Beschwerdeführerin
musste daher ersichtlich sein, dass eine blosse Anmeldung der Einsprache nicht
genügen kann. Zumindest hätte sie sich bei Zweifeln vorgängig über die Formerfordernisse
einer Einsprache erkundigen müssen.
Wegen der Einreichung der
Einsprache am letzten Tag der Frist war es nicht mehr möglich, die mangelnde
Begründung von der Beschwerdeführerin einzufordern, wie die Vorinstanz zu Recht
festgestellt hat. Es ist auch nicht rechtsverletzend, wenn die Einspracheinstanz
keine spezielle Nachfrist zur Mangelbehebung angesetzt hat: Zwar sieht § 4
in Verbindung mit § 22 Abs. 2 VRG bei fehlender Begründung die
Ansetzung einer Frist zur Nachreichung der Begründung grundsätzlich vor. Nach
ständiger Praxis ist diese Norm aber differenziert in dem Sinn anzuwenden, dass
eine Nachfristansetzung nur dann als geboten erscheint, wenn im Einzelfall
anzunehmen ist, dass der Formfehler auf ein blosses Versehen oder prozessuale
Unbeholfenheit zurückzuführen ist (VGr, 24. August 2006, VB.2006.00312, E. 3.4,
www.vgrzh.ch = RB 2006 Nr. 7; Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 27). Der Beschwerdeführerin
scheint durchaus klar gewesen zu sein, dass die Einsprache zu begründen ist,
sonst hätte sie in der Einspracheanmeldung nicht auf die noch
einzureichende Begründung verwiesen. Sie hat offenbar bewusst davon abgesehen,
bereits während der Einsprachefrist eine Begründung anzufügen. So nimmt sie in
der Rekursschrift für sich in Anspruch, dass ihr zuerst eine Verfahrensnummer
zuzuteilen sei; erst in deren Kenntnis sei alsdann eine Begründung
nachzuliefern. Das Handeln der Beschwerdeführerin ist demnach nicht auf ein
Versehen oder prozessuale Unbeholfenheit zurückzuführen.
4.3
Selbst wenn der Antrag in der Einspracheanmeldung, es sei gesondert Frist
für die Einreichung einer Einsprachebegründung anzusetzen, als
Fristerstreckungsgesuch aufgefasst würde, wären die Voraussetzungen hiezu nicht
erfüllt, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat. Gesetzlich
vorgeschriebene Fristen können nämlich nur erstreckt werden, wenn die davon
betroffene Person im Lauf der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird (§ 12
Abs. 1 Satz 1 VRG).
5.
Erweist sich somit die Abweisung des Rekurses durch das
Statthalteramt als rechtmässig, ist die Beschwerde nach blossem Aktenbeizug (§ 56
Abs. 2 VRG) abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG), und eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt
4.
Es wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …