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Entscheid

VB.2008.00323

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00323

21. August 2008Deutsch8 min

(URT.2008.10847)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die Stadtpolizei Zürich bewilligte mit Verfügung vom 30.

Oktober 2007 der Inhaberin der Gastwirtschaft C an der L-Gasse 01in Zürich, A,

die Benützung des öffentlichen Grundes für ein Sommer-Boulevard-Café unter

verschiedenen Auflagen und Bedingungen.

B. Gegen diese Verfügung erhob A am 30. November 2007 Einsprache

beim Stadtrat von Zürich. Die Einsprache umfasste keine Begründung. Stattdessen

beantragte A, es sei ihr für die Einsprachebegründung gesondert Frist

anzusetzen. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 teilte das Polizeidepartement A

mit, die Einsprache sei am letzten Tag der Einsprachefrist (3. Dezember 2007)

eingegangen. Mangels einer innert Frist formulierten Begründung könne auf die

Einsprache nicht eingetreten werden. Eine Erstreckung der Frist komme im

vorliegenden Fall nicht in Frage. Das Departement wies A auf die Möglichkeit

hin, die Einsprache unter diesen Umständen zurückzuziehen. Ohne Mitteilung bis

zum 31. Dezember 2007 werde dagegen die Einsprache dem Stadtrat zum Entscheid

vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin reagierte nicht. Mit Beschluss vom

30. Januar 2008 lehnte der Stadtrat eine Nachfristansetzung ab und trat auf die

Einsprache nicht ein.

Erwägungen

II.

Einen gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies das

Statthalteramt des Bezirks Zürich am 28. Mai 2008 ab, soweit es auf ihn eintrat.

III.

A (vertreten durch die B AG) wandte sich mit Eingabe vom

30.

Juni 2008 in der Streitigkeit um die Nutzung des öffentlichen Grundes

zwischen ihr als "Mieterin" und der Stadt Zürich als

"Vermieterin" an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen (Bezirksgericht

Zürich). Die Schlichtungsbehörde überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an

das Verwaltungsgericht. A beantragte darin sinngemäss die Aufhebung der

Rekursverfügung des Statthalteramtes. Das Verwaltungsgericht zog mit Präsidialverfügung

vom 11. Juli 2008 die Akten bei (Prot. S. 2).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde aus dem Gebiet des Polizeirechts nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig.

2.

Das Statthalteramt gelangte – wie bereits der

Stadtrat – zum Schluss, dass es unter den konkreten zeitlichen Voraussetzungen

keine Möglichkeit mehr gegeben habe, die Beschwerdeführerin innert laufender

Einsprachefrist den Mangel beheben zu lassen, und dass keine Frist zur

Verbesserung angesetzt werden musste. Für eine Fristerstreckung hätten die Voraussetzungen

nach § 12 VRG gefehlt.

Die Beschwerdeführerin geht

in ihrer Beschwerde nicht näher auf diese Thematik ein. Sie bezieht sich

vielmehr auf verschiedene Auseinandersetzungen aus dem Betrieb der Gastwirtschaft

zwischen ihr einerseits und der Anwohnerschaft sowie den städtischen Behörden

anderseits. Namentlich ersucht sie um eine Verlängerung der zeitlichen Nutzung

des Boulevard-Cafés bis um 24.00 Uhr.

3.

Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren kann nur sein,

worüber die Vorinstanz entschieden hat

oder hätte entscheiden sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52

N. 3, § 54 N. 4). Der Stadtrat trat aus formellen Gründen auf die

Einsprache der Beschwerdeführerin nicht ein. Aus diesem Grund blieb der

Streitgegenstand im Rekursverfahren darauf beschränkt. Entsprechend kann auch

im Beschwerdeverfahren der Streitgegenstand nicht auf materielle Fragen (wie

etwa die zeitliche Nutzung des Boulevard-Cafés) ausgeweitet werden. Im

Beschwerdeverfahren ist demnach nur zu untersuchen, ob das Statthalteramt mit

der Abweisung des Rekurses den Beschluss des Stadtrats zu Recht geschützt hat.

Erst wenn dies nicht zuträfe, wäre in einem weiteren Schritt die Sache in

materieller Hinsicht zu prüfen.

4.

4.1

Die Stadt Zürich sieht ein stadtinternes Einspracheverfahren vor, wenn

Anordnungen der Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie von

Angestellten mit Verwaltungsbefugnissen mit eigener Verantwortlichkeit

angefochten werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung der

Stadt Zürich vom 26. April 1970, GemO). Die kantonale Rechtsgrundlage hiefür

bilden § 57 Abs. 3 und § 115a Abs. 3 des Gemeindegesetzes

vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 78;

Peter Saile/Theo Loretan, Das stadtinterne Einspracheverfahren, Zürich 2007, S. 11).

Die stadtinterne Einsprache ist schriftlich unter Angabe der Gründe beim Stadtrat

einzureichen (§ 66 Abs. 1 Satz 2 GemO). Für das Verfahren gelten die

Vorschriften des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes über den Rekurs (§ 66

Abs. 1 letzter Satz GemO, vgl. auch § 4 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 4

N. 4).

4.2

Die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Einsprache unbegründet und am

letzten Tag der 30-tägigen Einsprachefrist beim Stadtrat eingegangen ist,

trifft zu (E. 2c), weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die erwähnte Regelung in der

Gemeindeordnung sieht ausdrücklich vor, dass die Einsprachegründe anzugeben

sind. Ausserdem wird in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung

der Stadtpolizei vom 30. Oktober 2007 sogar zweimal auf das Erfordernis einer

Begründung hingewiesen ("… kann schriftlich und begründet

Einsprache erhoben werden.", "Die Einspracheschrift muss … einen

Antrag sowie dessen Begründung enthalten."). Der Beschwerdeführerin

musste daher ersichtlich sein, dass eine blosse Anmeldung der Einsprache nicht

genügen kann. Zumindest hätte sie sich bei Zweifeln vorgängig über die Formerfordernisse

einer Einsprache erkundigen müssen.

Wegen der Einreichung der

Einsprache am letzten Tag der Frist war es nicht mehr möglich, die mangelnde

Begründung von der Beschwerdeführerin einzufordern, wie die Vorinstanz zu Recht

festgestellt hat. Es ist auch nicht rechtsverletzend, wenn die Einspracheinstanz

keine spezielle Nachfrist zur Mangelbehebung angesetzt hat: Zwar sieht § 4

in Verbindung mit § 22 Abs. 2 VRG bei fehlender Begründung die

Ansetzung einer Frist zur Nachreichung der Begründung grundsätzlich vor. Nach

ständiger Praxis ist diese Norm aber differenziert in dem Sinn anzuwenden, dass

eine Nachfristansetzung nur dann als geboten erscheint, wenn im Einzelfall

anzunehmen ist, dass der Formfehler auf ein blosses Versehen oder prozessuale

Unbeholfenheit zurückzuführen ist (VGr, 24. August 2006, VB.2006.00312, E. 3.4,

www.vgrzh.ch = RB 2006 Nr. 7; Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 27). Der Beschwerdeführerin

scheint durchaus klar gewesen zu sein, dass die Einsprache zu begründen ist,

sonst hätte sie in der Einspracheanmeldung nicht auf die noch

einzureichende Begründung verwiesen. Sie hat offenbar bewusst davon abgesehen,

bereits während der Einsprachefrist eine Begründung anzufügen. So nimmt sie in

der Rekursschrift für sich in Anspruch, dass ihr zuerst eine Verfahrensnummer

zuzuteilen sei; erst in deren Kenntnis sei alsdann eine Begründung

nachzuliefern. Das Handeln der Beschwerdeführerin ist demnach nicht auf ein

Versehen oder prozessuale Unbeholfenheit zurückzuführen.

4.3

Selbst wenn der Antrag in der Einspracheanmeldung, es sei gesondert Frist

für die Einreichung einer Einsprachebegründung anzusetzen, als

Fristerstreckungsgesuch aufgefasst würde, wären die Voraussetzungen hiezu nicht

erfüllt, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat. Gesetzlich

vorgeschriebene Fristen können nämlich nur erstreckt werden, wenn die davon

betroffene Person im Lauf der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird (§ 12

Abs. 1 Satz 1 VRG).

5.

Erweist sich somit die Abweisung des Rekurses durch das

Statthalteramt als rechtmässig, ist die Beschwerde nach blossem Aktenbeizug (§ 56

Abs. 2 VRG) abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG), und eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt

4.

Es wird keine

Parteientschädigung ausgerichtet.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …