VB.2008.00324
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00324
2. Oktober 2008Deutsch17 min
(URT.2008.10943)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00324
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.10.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.02.2009 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Abfallentsorgung
Verpflichtung zum Aufstellen eines Containers auf einem Privatgrundstück.
(Der Beschwerdeführer und Eigentümer der Liegenschaft beruft sich auf eine mündliche Vereinbarung mit seiner Hauptmieterin, gemäss welcher er seinen Abfall über deren Betriebscontainer entsorgen könne.)
Rechtsgrundlagen des Bundes, des Kantons und der Stadt Zürich (E. 2.1 und 2.2). Die Pflicht zur Platzierung eines Containers auf privatem Grund tangiert die Eigentumsgarantie (E. 2.3).
Es ist abzuklären, ob die behauptete Abmachung mit der Hauptmieterin besteht. Das Verwaltungsgericht ist vorbehätlich einer abweichenden gesetzlichen Regelung befugt, Vorfragen aus einem anderen Rechtsgebiet zu prüfen. Es kann aber nicht verlangt werden, dass umfangreiche Beweismassnahmen vorgenommen werden. Es ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer am privaten Abfuhrkonzept seiner Hauptmieterin teilhat. Er wurde demnach zu Recht verpflichtet, auf seiner Liegenschaft einen Platz für einen Züri-Sack-Konstoffcontainer zur Verfügung zu stellen. Die Regelung von Art. 13 Abs. 1 VAZ bildet eine genügende gesetzliche Grundlage und liegt in einem öffentlichen Interesse. Da das Grundstück des Beschwerdeführers genügend gross ist, erweist sich die ihm auferlegte Pflicht auch als verhältnismässig (E. 3.2).
Die ihm auferlegten vorinstanzlichen Gebühren genügen dem Einzelkostendeckungsprinzip und erweisen sich als korrekt (E. 4.3).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
ABFALL
ABFALLBEHÄLTER
ABFÄLLE
CONTAINER
CONTAINER-ABSTELLPLÄTZE
EIGENTUMSGARANTIE
EINZELKOSTENDECKUNGSPRINZIP
GEBÜHREN
KEHRICHT
KEHRICHTCONTAINER
KOSTENDECKUNGSPRINZIP
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
VEREINBARUNG
VERFAHRENSKOSTEN
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERTRAG
VERTRAGSFREIHEIT
Rechtsnormen:
§ 35 Abs. I AbfallG
Art. 26 BV
Art. 19 OR
Art. 6 Abs. I ZGB
Art. 13 Abs. I Züri VAZ
Art. 13 Abs. II Züri VAZ
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00324
Entscheid
der 3. Kammer
vom 2. Oktober 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Abfallentsorgung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist Eigentümer der Liegenschaft R-Weg 01,
Zürich. Ein Teil der Liegenschaft ist an die B AG vermietet. Am 21. April 2006
unterbreitete Entsorgung und Recycling Zürich (ERZ) A einen Standortvorschlag
für die Platzierung eines Kehrichtcontainers. A war damit nicht einverstanden.
Mit Verfügung des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich vom 16.
Mai 2007 wurde er unter Androhung von Verzeigung und Ersatzvornahme verpflichtet,
innert neun Monaten einen Standort für einen 140-l-Züri-Sack-Container (0.4 m2)
auf seiner Liegenschaft zur Verfügung zu stellen, unter Auferlegung von
Verfahrenskosten über Fr. 487.-.
Erwägungen
II.
A gelangte mit Einsprache vom 8. Juli
2007.
an den Stadtrat von Zürich und verlangte die Aufhebung der
erstinstanzlichen Verfügung vom 16. Mai 2007, eventualiter sei ihm
eine Entschädigung für die Abtretung eines Container-Standplatzes zuzusprechen,
subeventualiter seien die Verfahrenskosten neu zu überprüfen. Unter anderem
wies er darauf hin, die B AG habe bereits zwei Betriebscontainer aufgestellt,
weshalb das zusätzliche Aufstellen eines 140-l-Züri-Sack-Containers überflüssig
sei. Der Stadtrat wies die Einsprache am 5. September 2007 ab und auferlegte A
Verfahrenskosten von nunmehr Fr. 945.-.
III.
Gegen den Beschluss des Stadtrats vom 5.
September 2007 erhob A beim Bezirksrat Zürich am 22. Oktober 2007 Rekurs
und beantragte die Aufhebung des Einsprachentscheids, eventualiter seien die
vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu reduzieren. Er führte aus, den Dachstock
der Liegenschaft R-Weg 01 als Büro und nicht als Wohnung zu gebrauchen, weshalb
keine Verpflichtung zur Aufstellung einer städtischen Mülltonne bestehe. Der
Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 22. Mai 2008 ab, da A den
Nachweis, dass er den Abfall über die Hauptmieterin entsorgen könne, bislang
nicht erbracht habe.
IV.
A reichte gegen den Rekursentscheid des
Bezirksrats Zürich vom 22. Mai 2008 am 7. Juli 2007 rechtzeitig Beschwerde
beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids,
eventualiter seien die Verfahrenskosten zu reduzieren. In prozessualer Hinsicht
beantragte er bezüglich der Frage der Containerbenutzung die Einvernahme des
Leiters der Bauabteilung der C AG, welche die B AG vertrete. Der Bezirksrat
Zürich verzichtete mit Schreiben vom 17. Juli 2008 auf eine
Vernehmlassung. Die Beschwerdeantwort der Stadt Zürich ging verspätet am 11.
September 2008 beim Gericht ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
Die Beschwerdeantwort ist
verspätet eingegangen; die Beschwerdegegnerin ging von einer 30-tägigen anstatt
einer 10-tägigen Frist aus. Androhungsgemäss ist daher von einem Verzicht auf
Beschwerdeantwort auszugehen.
2.
2.1
Das
Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz,
USG) überlässt den Vollzug des Gesetzes den Kantonen (Art. 36 f.; siehe
auch Art. 46 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV).
Darunter fällt auch die Abfallentsorgung. Für die in Art. 31b Abs. 1
Satz 1 USG genannten Siedlungsabfälle ist ein kantonales Entsorgungsmonopol
statuiert. Beim Begriff der Siedlungsabfälle handelt es sich um einen
bundesrechtlichen Begriff. Darunter fallen Abfälle, die aus Haushalten stammen,
sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, zum Beispiel aus Gewerbe-
und Dienstleistungsbetrieben (BGE 125 II 508, E. 5b, 6a/c, mit Hinweisen). Für
Abfälle, die nach besonderen Vorschriften des Bundes vom Inhaber verwertet oder
von Dritten zurückgenommen werden müssen, richtet sich die Entsorgungspflicht
gemäss Art. 31b Abs. 1 Satz 2 USG nach Artikel 31c, welcher bestimmt,
dass der Inhaber die übrigen Abfälle entsorgen muss. Er kann Dritte mit der
Entsorgung beauftragen.
Abfälle aus Industrie und Gewerbe, die von ihrer
Zusammensetzung her mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar erscheinen, gelten
grundsätzlich unabhängig von der Menge als Siedlungsabfälle (vgl. Art. 3 Abs. 1
der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle, TVA, SR
814.
). Sofern diese Abfälle unsortiert und damit vermischt anfallen, sind
sie nach Art. 31b Abs. 1 USG von den Kantonen zu entsorgen. Soweit sie
sortenrein bereitgestellt werden können (zum Beispiel als Glas, Karton,
Altpapier etc.), besteht in Art. 12 Abs. 3 TVA eine Vorschrift des
Bundes, welche es den Kantonen ermöglicht, die Entsorgungspflicht entsprechend Art. 31b
Abs. 1 Satz 2 USG auf die Inhaber zu übertragen. Umgekehrt können die Abfallinhaber
in solchen Fällen das Recht beanspruchen, diese Abfälle in Eigenverantwortung
zu entsorgen. Die Kantone haben in diesen Fällen in pflichtgemässer Anwendung
von Art. 31b Abs. 1 Satz 2 USG und Art. 12 Abs. 3 TVA die
Entsorgung durch Dritte zu gestatten. Diese Lösung hat zur Folge, dass gleichartige
Abfälle in einem Betrieb als gemischter Abfall und damit als Siedlungsabfall entsorgt
werden müssen, während sie in einem anderen Betrieb mit einer besseren internen
Abfallsortierung unter eigener Verantwortung als sortenreiner Abfall entsorgt
werden können, sofern dies für den Betrieb vorteilhaft erscheint. Diese Folge
ist hinzunehmen, umso mehr als sie dem Grundgedanken entspricht, die Abfalltrennung
an der Quelle und die Verwertung von Abfällen zu fördern (BGr, 6. Juli
2005,1A.11/2005, E. 4.1, www.bger.ch, mit Hinweis auf BGE 125 II 508, E. 6e).
2.2
Nach § 16
des kantonalen Gesetzes über die Abfallwirtschaft vom 25. September 1994
(Abfallgesetz/AbfallG) werden Siedlungsabfälle, sofern sie nicht separat gesammelt
werden, dem öffentlichen Sammelwesen übergeben und in öffentlichen Anlagen
behandelt. Die Inhaber von Abfällen aus Unternehmungen (ausgenommen
Siedlungsabfälle) sorgen für deren Behandlung und tragen die Kosten (§ 17 Abs. 1
AbfallG). Gemäss § 35 Abs. 1 AbfallG regeln die Gemeinden das Sammelwesen,
einschliesslich der getrennten Sammlung bestimmter Abfälle, und die Behandlung
der Siedlungsabfälle sowie die Gebühren in einer Abfallverordnung, die der
Genehmigung durch die Baudirektion bedarf.
Am 15. September 2004 erliess der Gemeinderat der Stadt
Zürich die Verordnung für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich (VAZ),
welche durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 9. Dezember 2004 genehmigt
wurde. Nach Art. 7 Abs. 2 VAZ darf Kehricht aus Haushalten und
Betrieben nur in Züri-Säcken und in den dafür von ERZ zur Verfügung gestellten
Containern oder Unterflurcontainern für Züri-Säcke bereitgestellt werden. Die
benötigten Züri-Sack-Container und Betriebscontainer werden den Eigentümerinnen
und Eigentümern von Liegenschaften sowie den Betrieben, mit einem elektronischen
Identifikationssystem versehen, leihweise von ERZ zur Verfügung gestellt (Art. 12
Abs. 2 VAZ). Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften sind
verpflichtet, auf ihrem Grundstück einen Standort für das Platzieren von
Containern oder den erforderlichen Platz für den Einbau von Unterflurcontainern
für den Eigenbedarf zur Verfügung zu stellen. Für notwendige Anordnungen ist
ERZ zuständig. Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften können einen
gemeinsamen Standort vereinbaren (Art. 13 Abs. 1 VAZ). Ist das
Platzieren von Containern oder der Einbau von Unterflurcontainern auf privatem
Grund nicht möglich oder nicht zweckmässig, errichtet ERZ für solche
Liegenschaften Kehrichtsammelstellen auf öffentlichem Grund und ordnet deren
Benutzung für die betreffenden Liegenschaften an. Vorbehalten bliebt die
Bewilligung der zuständigen Behörde für die Benutzung des öffentlichen Grundes
(Art. 13 Abs. 2 VAZ). Betriebsabfälle sind von jenen Personen, die
sie verursachen oder innehaben, in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten
einer umweltgerechten Verwertung oder Behandlung zuzuführen (Art. 9 VAZ).
2.3
Die
Verpflichtung zur Platzierung eines Containers auf privatem Grund tangiert die
Eigentumsgarantie. Ein staatlicher Eingriff, der zu einer Beschränkung der
durch die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV geschützten Rechte führt,
ist nur dann mit der Bestandesgarantie vereinbar, wenn er auf einer genügenden
gesetzlichen Grundlage beruht, ein ausreichendes öffentliches Interesse gegeben
ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist (Art. 36 BV;
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,
Zürich 2006, Rz. 2054 ff.).
2.4
Art. 6
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) hält ausdrücklich fest, dass die Kantone
in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht
beschränkt werden. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Bund die Materie
nicht abschliessend geregelt hat, dass an den Bestimmungen ein schützenswertes
öffentliches Interesse besteht und dass sie nicht gegen Sinn und Geist des
Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht vereiteln (BGE 131 I 333 E. 2.1
mit Hinweisen = Pra 95/2006 Nr. 75). In Bezug auf die in Art. 19 des
Obligationenrechts (OR) festgeschriebene Vertragsfreiheit ist festzuhalten,
dass diese durch den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts
geschützt ist, sich aber auch von der Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie
ableitet. Die Klage wegen Verletzung der Vertragsfreiheit hat also keine eigenständige
Bedeutung. Im Weiteren sind dem von Art. 19 OR aufgestellten Grundsatz der
Vertragsfreiheit Grenzen gesetzt. Es ist nicht auszuschliessen, dass aus
öffentlichrechtlichen Vorschriften resultierende Einschränkungen der
Vertragsfreiheit hingenommen werden müssen, ohne dass dadurch schon Bundesrecht
verletzt würde (dazu BGE 131 I 333 E. 2.3 = Pra 95/2006 Nr. 75, BGE 113 Ia 126
E. 8c = Pra 77/1988 Nr. 157).
Im Folgenden ist abzuklären, ob die Voraussetzungen erfüllt
sind, um den Beschwerdeführer zur Platzierung des Containers auf seinem
Grundstück zu verpflichten bzw. inwieweit er sich darauf berufen kann, auch
sein Abfall werde über die B AG entsorgt.
3.
3.1
Der
Bezirksrat geht davon aus, Art. 13 Abs. 1 VAZ, wonach Eigentümer und
Eigentümerinnen von Liegenschaften einen gemeinsamen Standort für die
Platzierung eines Containers vereinbaren könnten, sei sinngemäss auch für den
Fall anwendbar, in welchem der Eigentümer, der einen Teil der Liegenschaft
selber nutze, den Abfall über die Hauptmieterin entsorgen lassen möchte. Den
Nachweis für eine derartige Vereinbarung habe aber der Eigentümer zu erbringen.
Bislang habe der Beschwerdeführer diesen Nachweis nicht erbracht, weshalb nicht
zu beanstanden sei, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, es existiere
keine solche Vereinbarung. Auf dem Grundstück R-Weg 01 könne problemlos ein
140-Liter-Container mit einer Stellfläche von 0.4 m2 aufgestellt
werden, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht zur Aufstellung des Containers
verpflichtet worden sei.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine mündliche
Vereinbarung, welche er bezüglich der Abfallentsorgung mit der Hauptmieterin
abgeschlossen habe. Daher könne er keine schriftliche Vereinbarung vorlegen. Es
verstehe sich von selbst, dass er sich das Recht ausbedungen habe, seinen
Abfall über die Betriebscontainer der B AG zu entsorgen, stünden die Container
doch auf den Parkfeldern, welche er für sich selber reserviert habe. Er offeriert
die Befragung von D von der C AG als Zeugen. Weiter weist er darauf hin, dass
ERZ von der B AG nie einen Beleg verlangt habe, der ausweise, dass ihre in der
Liegenschaft R-Weg 01 anfallenden Abfälle durch eine private Müllabfuhr
abgeführt würden. Entsprechend dürfe ein solcher Beleg auch nicht von ihm
verlangt werden.
3.2
Selbstverständlich
können mehrere Verursacher von Betriebsabfällen deren gemeinsame Abfuhr durch
einen Dritten vereinbaren (insoweit kann von einer Analogie zu Art. 13 Abs. 1
Satz 3 VAZ ausgegangen werden). Dies ergibt sich aus der Berechtigung bzw. Verpflichtung,
wonach die Verursacher von Betriebsabfällen für deren Entsorgung selber besorgt
sein können oder müssen. Vorliegend geht es darum, ob zwischen dem Beschwerdeführer
und der B AG eine entsprechende Vereinbarung vorliegt und ob die B AG tatsächlich
über ein Konzept für die Abfuhr ihres Betriebsabfalls verfügt. Letzteres wird
von keiner Seite bestritten und braucht nicht weiter abgeklärt zu werden.
Entscheidend ist somit nur, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Abmachung,
wonach die Entsorgung seines Abfalls über die Hauptmieterin erfolge, erwiesen
ist. Zudem müsste erstellt sein, dass es sich beim vom Beschwerdeführer
produzierten Abfall um Betriebsabfall, und zwar analog jenem von B AG
produzierten, handelt. Ginge es nämlich um Siedlungsabfall, wäre wegen dem
diesbezüglichen kantonalen Entsorgungsmonopol eine entsprechende Vereinbarung
zwischen dem Beschwerdeführer und der Hauptmieterin ungültig (siehe dazu vorn,
E. 2.4). Der Bezirksrat hat wohl angenommen, der Beschwerdeführer produziere
nur Betriebsabfall im erwähnten Sinn. Es kann offen bleiben, ob dies aufgrund
der Aktenlage genügend erstellt ist, da die Beschwerde schon aus einem anderen
Grund abzuweisen ist.
Grundsätzlich ist die Verwaltungsrechtspflegebehörde unter
Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung befugt, Vorfragen aus einem
anderen Rechtsgebiet zu prüfen. Konkret ist abzuklären, ob die vom
Beschwerdeführer behauptete privatrechtliche Abmachung mit der Hauptmieterin
tatsächlich besteht. Es kann aber nicht verlangt werden, dass die Verwaltungsrechtspflegebehörde
in diesem Zusammenhang umfangreiche Beweismassnahmen vornimmt (dazu Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1 N. 30-32). Zweifelsohne ginge es
zu weit, eine Zeugeneinvernahme durchzuführen, wie der Beschwerdeführer
beantragt. Dies gilt umso mehr, als es der rechtskundige Beschwerdeführer in
der Hand hätte, von der Hauptmieterin, mit welcher er ein gutes Einvernehmen
pflegt, ohne grösseren Aufwand zu betreiben, eine schriftliche Bestätigung einzuholen
und ins Recht zu reichen. Dem stünde auch der Umstand, dass die Abmachung
betreffend die Abfallentsorgung mündlich erfolgt sein soll, nicht entgegen. Vom
Einreichen einer solchen Bestätigung hat der Beschwerdeführer bislang
abgesehen, da ERZ auch von der B AG nie einen Beleg verlangt habe. Entsprechend
dürfe auch von ihm kein Beleg verlangt werden. Der Beschwerdeführer verkennt,
dass es dabei um zwei verschiedene Ausgangslagen geht, die nicht miteinander
vergleichbar sind: Bei der Hauptmieterin handelt es sich um einen Grossbetrieb
und es wird, wie schon ausgeführt, von keiner Seite bestritten, dass dieser die
Abfuhr des anfallenden Betriebskehrichts selber geregelt hat. Hingegen ist
nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer am privaten Abfuhrkonzept der
Hauptmieterin ebenfalls teilhat. Aus den Akten lassen sich jedenfalls keine
weiteren Anhaltspunkte für die Untermauerung der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Abmachung entnehmen. Auch der Umstand, dass die Mieterin ihre
Container auf den Parkflächen des Beschwerdeführers aufgestellt haben soll,
lässt nicht auf die behauptete Vereinbarung schliessen. Es ist somit nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz die Existenz des Abkommens als nicht erstellt
erachtet hat.
Der Beschwerdeführer ist demnach zu Recht dazu
verpflichtet worden, auf seiner Liegenschaft R-Weg 01 den Platz für einen
Züri-Sack-Kunststoffcontainer (Standartgrösse 140 Liter, 0.4 m2) zur Verfügung zu stellen. Art. 13
Abs. 1 VAZ, wonach Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften
verpflichtet sind, auf ihrem Grundstück einen Standort für das Platzieren von
Containern oder den erforderlichen Platz für den Einbau von Unterflurcontainern
für den Eigenbedarf zur Verfügung zu stellen, bildet eine genügende gesetzliche
Grundlage für die dadurch bewirkte Beschränkung der durch die Eigentumsgarantie
geschützten Rechte. Diese Regelung bezweckt eine effiziente, hygienische und
die Passanten möglichst wenig beeinträchtigende Abfallentsorgung, was im
öffentlichen Interesse ist. Das Grundstück des Beschwerdeführers verfügt zudem
über genügend Platz für das Aufstellen des nur wenig Raum beanspruchenden
Containers, weshalb die Verpflichtung, Platz für den Container zur Verfügung zu
stellen, auch verhältnismässig ist.
Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Verfahrenskosten seien zu reduzieren,
handle es sich doch um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
einfachen Fall. Besonders im Beschluss des Stadtrats seien seitenweise
Ausführungen wiedergegeben worden, die aus anderen Fällen übernommen worden
seien und nur Kopierarbeit erfordert haben. Aber auch die erstinstanzliche
Verfügung weise Standard-Sätze auf, welche aus dem Computer abrufbar seien.
Dies habe nicht 205 Minuten benötigt, wie der Stadtrat behaupte. Die Höhe der
Schreib- und Zustellgebühren als solche wird nicht weiter bestritten.
Der Bezirksrat hat den Aufwand des Tiefbau- und
Entsorgungsdepartements sowie des Stadtrats als beträchtlich erachtet und die
auferlegten Verwaltungsgebühren als verhältnismässig und nicht unangemessen
qualifiziert.
4.2
Verwaltungsgebühren
haben dem Kostendeckungsprinzip zu genügen. Aufgabe des Kostendeckungsprinzips
ist in erster Linie, zu verhindern, dass die ihm unterworfenen Gebühren
überhöht sind und zu fiskalischen Zwecken missbraucht werden (Lukas Widmer, Das
Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Zürich 1988, S. 57). Der Grundsatz verstanden
als Einzelkostendeckungsprinzip weist eine gewisse Nähe zum
Äquivalenzprinzip auf. Er besagt, dass die einzelne Gebühr die Kosten für die
die Gebühr auslösende staatliche Handlung nicht oder nur geringfügig
überschreiten darf. Wird das Einzelkostendeckungsprinzip überschritten, heisst
dies jedoch nicht zwingend, dass die Gebühr unzulässig wäre. In einem solchen
Fall ist die strittige Gebühr nämlich am Gesamtkostendeckungsprinzip zu
messen. Dies bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren in der Regel die
gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf
(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 569; Adrian
Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 104/2003 S. 516
ff., 520 ff.; BGE 132 II 47 E. 4.1).
Die Behörden verfügen bei der Bemessung der Verfahrenskosten
über einen weiten Ermessensspielraum. Das Verwaltungsgericht kann diese nur in
einem beschränkten Umfang überprüfen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8 und
37, zum Ganzen vgl. auch 28. Februar 2008, VB.2008.00024, E. 3.1 mit weiteren
Hinweisen, www.vgrzh.ch).
4.3
Gemäss § 1
lit. A Ziff. 5 der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom
8.
Dezember 1966 (GemeindegebührenV) betragen die Verwaltungsgebühren für
alle Anordnungen von Gemeindebehörden und Amtsstellen in Verwaltungssachen Fr.
10.
bis Fr. 3'750. Das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement hat eine
Verwaltungsgebühr von Fr. 410.- sowie eine Schreib- und Zustellgebühr von
Fr. 77.- erhoben. Der Stadtrat hat im Beschluss vom 5. September 2007 festgehalten,
dies entspreche einem Zeitaufwand von 205 Minuten. Darin inbegriffen seien auch
drei schriftliche Aufforderungen an den Beschwerdeführer, seinen Pflichten
nachzukommen. Zudem bewege sich die Gebühr im untersten Neuntel. Letzteres trifft
ohne Zweifel zu, weshalb schon deswegen nicht von einem Ermessensfehler
ausgegangen werden kann. Aber auch ein Zeitaufwand von 205 Minuten ist unter
Berücksichtigung der erwähnten drei schriftlichen Aufforderungen, Abklärungen bezüglich
der Eigentümerschaft der Liegenschaft, des Erstellens des Dossiers und der Ausfertigung
der Verfügung nicht zu beanstanden. Daran ändert auch die Verwendung von
Standardformulierungen nichts. Jedenfalls genügt die Gebühr dem Einzelkostendeckungsprinzip.
Dasselbe gilt für die im Stadtratsbeschluss vom 5. September
2007.
auferlegte Verwaltungsgebühr von Fr. 300.- nebst einer Schreib- und
Zustellgebühr von Fr. 158.-. Schon angesichts des Umstands, dass das Gremium
über die Einsprache zu befinden hatte, erscheint die Gebühr als korrekt.
Es ergibt sich somit, dass auch der Eventualantrag des
Beschwerdeführers auf Herabsetzung der Verfahrenskosten abzuweisen ist.
5.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an
…