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Entscheid

VB.2008.00324

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00324

2. Oktober 2008Deutsch17 min

(URT.2008.10943)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist Eigentümer der Liegenschaft R-Weg 01,

Zürich. Ein Teil der Liegenschaft ist an die B AG vermietet. Am 21. April 2006

unterbreitete Entsorgung und Recycling Zürich (ERZ) A einen Standortvorschlag

für die Platzierung eines Kehrichtcontainers. A war damit nicht einverstanden.

Mit Verfügung des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich vom 16.

Mai 2007 wurde er unter Androhung von Verzeigung und Ersatzvornahme verpflichtet,

innert neun Monaten einen Standort für einen 140-l-Züri-Sack-Container (0.4 m2)

auf seiner Liegenschaft zur Verfügung zu stellen, unter Auferlegung von

Verfahrenskosten über Fr. 487.-.

Erwägungen

II.

A gelangte mit Einsprache vom 8. Juli

2007.

an den Stadtrat von Zürich und verlangte die Aufhebung der

erstinstanzlichen Verfügung vom 16. Mai 2007, eventualiter sei ihm

eine Entschädigung für die Abtretung eines Container-Standplatzes zuzusprechen,

subeventualiter seien die Verfahrenskosten neu zu überprüfen. Unter anderem

wies er darauf hin, die B AG habe bereits zwei Betriebscontainer aufgestellt,

weshalb das zusätzliche Aufstellen eines 140-l-Züri-Sack-Containers überflüssig

sei. Der Stadtrat wies die Einsprache am 5. September 2007 ab und auferlegte A

Verfahrenskosten von nunmehr Fr. 945.-.

III.

Gegen den Beschluss des Stadtrats vom 5.

September 2007 erhob A beim Bezirksrat Zürich am 22. Oktober 2007 Rekurs

und beantragte die Aufhebung des Einsprachentscheids, eventualiter seien die

vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu reduzieren. Er führte aus, den Dachstock

der Liegenschaft R-Weg 01 als Büro und nicht als Wohnung zu gebrauchen, weshalb

keine Verpflichtung zur Aufstellung einer städtischen Mülltonne bestehe. Der

Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 22. Mai 2008 ab, da A den

Nachweis, dass er den Abfall über die Hauptmieterin entsorgen könne, bislang

nicht erbracht habe.

IV.

A reichte gegen den Rekursentscheid des

Bezirksrats Zürich vom 22. Mai 2008 am 7. Juli 2007 rechtzeitig Beschwerde

beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids,

eventualiter seien die Verfahrenskosten zu reduzieren. In prozessualer Hinsicht

beantragte er bezüglich der Frage der Containerbenutzung die Einvernahme des

Leiters der Bauabteilung der C AG, welche die B AG vertrete. Der Bezirksrat

Zürich verzichtete mit Schreiben vom 17. Juli 2008 auf eine

Vernehmlassung. Die Beschwerdeantwort der Stadt Zürich ging verspätet am 11.

September 2008 beim Gericht ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

Die Beschwerdeantwort ist

verspätet eingegangen; die Beschwerdegegnerin ging von einer 30-tägigen anstatt

einer 10-tägigen Frist aus. Androhungsgemäss ist daher von einem Verzicht auf

Beschwerdeantwort auszugehen.

2.

2.1

Das

Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz,

USG) überlässt den Vollzug des Gesetzes den Kantonen (Art. 36 f.; siehe

auch Art. 46 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV).

Darunter fällt auch die Abfallentsorgung. Für die in Art. 31b Abs. 1

Satz 1 USG genannten Siedlungsabfälle ist ein kantonales Entsorgungsmonopol

statuiert. Beim Begriff der Siedlungsabfälle handelt es sich um einen

bundesrechtlichen Begriff. Darunter fallen Abfälle, die aus Haushalten stammen,

sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, zum Beispiel aus Gewerbe-

und Dienstleistungsbetrieben (BGE 125 II 508, E. 5b, 6a/c, mit Hinweisen). Für

Abfälle, die nach besonderen Vorschriften des Bundes vom Inhaber verwertet oder

von Dritten zurückgenommen werden müssen, richtet sich die Entsorgungspflicht

gemäss Art. 31b Abs. 1 Satz 2 USG nach Artikel 31c, welcher bestimmt,

dass der Inhaber die übrigen Abfälle entsorgen muss. Er kann Dritte mit der

Entsorgung beauftragen.

Abfälle aus Industrie und Gewerbe, die von ihrer

Zusammensetzung her mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar erscheinen, gelten

grundsätzlich unabhängig von der Menge als Siedlungsabfälle (vgl. Art. 3 Abs. 1

der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle, TVA, SR

814.

). Sofern diese Abfälle unsortiert und damit vermischt anfallen, sind

sie nach Art. 31b Abs. 1 USG von den Kantonen zu entsorgen. Soweit sie

sortenrein bereitgestellt werden können (zum Beispiel als Glas, Karton,

Altpapier etc.), besteht in Art. 12 Abs. 3 TVA eine Vorschrift des

Bundes, welche es den Kantonen ermöglicht, die Entsorgungspflicht entsprechend Art. 31b

Abs. 1 Satz 2 USG auf die Inhaber zu übertragen. Umgekehrt können die Abfallinhaber

in solchen Fällen das Recht beanspruchen, diese Abfälle in Eigenverantwortung

zu entsorgen. Die Kantone haben in diesen Fällen in pflichtgemässer Anwendung

von Art. 31b Abs. 1 Satz 2 USG und Art. 12 Abs. 3 TVA die

Entsorgung durch Dritte zu gestatten. Diese Lösung hat zur Folge, dass gleichartige

Abfälle in einem Betrieb als gemischter Abfall und damit als Siedlungsabfall entsorgt

werden müssen, während sie in einem anderen Betrieb mit einer besseren internen

Abfallsortierung unter eigener Verantwortung als sortenreiner Abfall entsorgt

werden können, sofern dies für den Betrieb vorteilhaft erscheint. Diese Folge

ist hinzunehmen, umso mehr als sie dem Grundgedanken entspricht, die Abfalltrennung

an der Quelle und die Verwertung von Abfällen zu fördern (BGr, 6. Juli

2005,1A.11/2005, E. 4.1, www.bger.ch, mit Hinweis auf BGE 125 II 508, E. 6e).

2.2

Nach § 16

des kantonalen Gesetzes über die Abfallwirtschaft vom 25. September 1994

(Abfallgesetz/AbfallG) werden Siedlungsabfälle, sofern sie nicht separat gesammelt

werden, dem öffentlichen Sammelwesen übergeben und in öffentlichen Anlagen

behandelt. Die Inhaber von Abfällen aus Unternehmungen (ausgenommen

Siedlungsabfälle) sorgen für deren Behandlung und tragen die Kosten (§ 17 Abs. 1

AbfallG). Gemäss § 35 Abs. 1 AbfallG regeln die Gemeinden das Sammelwesen,

einschliesslich der getrennten Sammlung bestimmter Abfälle, und die Behandlung

der Siedlungsabfälle sowie die Gebühren in einer Abfallverordnung, die der

Genehmigung durch die Baudirektion bedarf.

Am 15. September 2004 erliess der Gemeinderat der Stadt

Zürich die Verordnung für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich (VAZ),

welche durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 9. Dezember 2004 genehmigt

wurde. Nach Art. 7 Abs. 2 VAZ darf Kehricht aus Haushalten und

Betrieben nur in Züri-Säcken und in den dafür von ERZ zur Verfügung gestellten

Containern oder Unterflurcontainern für Züri-Säcke bereitgestellt werden. Die

benötigten Züri-Sack-Container und Betriebscontainer werden den Eigentümerinnen

und Eigentümern von Liegenschaften sowie den Betrieben, mit einem elektronischen

Identifikationssystem versehen, leihweise von ERZ zur Verfügung gestellt (Art. 12

Abs. 2 VAZ). Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften sind

verpflichtet, auf ihrem Grundstück einen Standort für das Platzieren von

Containern oder den erforderlichen Platz für den Einbau von Unterflurcontainern

für den Eigenbedarf zur Verfügung zu stellen. Für notwendige Anordnungen ist

ERZ zuständig. Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften können einen

gemeinsamen Standort vereinbaren (Art. 13 Abs. 1 VAZ). Ist das

Platzieren von Containern oder der Einbau von Unterflurcontainern auf privatem

Grund nicht möglich oder nicht zweckmässig, errichtet ERZ für solche

Liegenschaften Kehrichtsammelstellen auf öffentlichem Grund und ordnet deren

Benutzung für die betreffenden Liegenschaften an. Vorbehalten bliebt die

Bewilligung der zuständigen Behörde für die Benutzung des öffentlichen Grundes

(Art. 13 Abs. 2 VAZ). Betriebsabfälle sind von jenen Personen, die

sie verursachen oder innehaben, in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten

einer umweltgerechten Verwertung oder Behandlung zuzuführen (Art. 9 VAZ).

2.3

Die

Verpflichtung zur Platzierung eines Containers auf privatem Grund tangiert die

Eigentumsgarantie. Ein staatlicher Eingriff, der zu einer Beschränkung der

durch die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV geschützten Rechte führt,

ist nur dann mit der Bestandesgarantie vereinbar, wenn er auf einer genügenden

gesetzlichen Grundlage beruht, ein ausreichendes öffentliches Interesse gegeben

ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist (Art. 36 BV;

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,

Zürich 2006, Rz. 2054 ff.).

2.4

Art. 6

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) hält ausdrücklich fest, dass die Kantone

in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht

beschränkt werden. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Bund die Materie

nicht abschliessend geregelt hat, dass an den Bestimmungen ein schützenswertes

öffentliches Interesse besteht und dass sie nicht gegen Sinn und Geist des

Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht vereiteln (BGE 131 I 333 E. 2.1

mit Hinweisen = Pra 95/2006 Nr. 75). In Bezug auf die in Art. 19 des

Obligationenrechts (OR) festgeschriebene Vertragsfreiheit ist festzuhalten,

dass diese durch den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts

geschützt ist, sich aber auch von der Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie

ableitet. Die Klage wegen Verletzung der Vertragsfreiheit hat also keine eigenständige

Bedeutung. Im Weiteren sind dem von Art. 19 OR aufgestellten Grundsatz der

Vertragsfreiheit Grenzen gesetzt. Es ist nicht auszuschliessen, dass aus

öffentlichrechtlichen Vorschriften resultierende Einschränkungen der

Vertragsfreiheit hingenommen werden müssen, ohne dass dadurch schon Bundesrecht

verletzt würde (dazu BGE 131 I 333 E. 2.3 = Pra 95/2006 Nr. 75, BGE 113 Ia 126

E. 8c = Pra 77/1988 Nr. 157).

Im Folgenden ist abzuklären, ob die Voraussetzungen erfüllt

sind, um den Beschwerdeführer zur Platzierung des Containers auf seinem

Grundstück zu verpflichten bzw. inwieweit er sich darauf berufen kann, auch

sein Abfall werde über die B AG entsorgt.

3.

3.1

Der

Bezirksrat geht davon aus, Art. 13 Abs. 1 VAZ, wonach Eigentümer und

Eigentümerinnen von Liegenschaften einen gemeinsamen Standort für die

Platzierung eines Containers vereinbaren könnten, sei sinngemäss auch für den

Fall anwendbar, in welchem der Eigentümer, der einen Teil der Liegenschaft

selber nutze, den Abfall über die Hauptmieterin entsorgen lassen möchte. Den

Nachweis für eine derartige Vereinbarung habe aber der Eigentümer zu erbringen.

Bislang habe der Beschwerdeführer diesen Nachweis nicht erbracht, weshalb nicht

zu beanstanden sei, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, es existiere

keine solche Vereinbarung. Auf dem Grundstück R-Weg 01 könne problemlos ein

140-Liter-Container mit einer Stellfläche von 0.4 m2 aufgestellt

werden, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht zur Aufstellung des Containers

verpflichtet worden sei.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine mündliche

Vereinbarung, welche er bezüglich der Abfallentsorgung mit der Hauptmieterin

abgeschlossen habe. Daher könne er keine schriftliche Vereinbarung vorlegen. Es

verstehe sich von selbst, dass er sich das Recht ausbedungen habe, seinen

Abfall über die Betriebscontainer der B AG zu entsorgen, stünden die Container

doch auf den Parkfeldern, welche er für sich selber reserviert habe. Er offeriert

die Befragung von D von der C AG als Zeugen. Weiter weist er darauf hin, dass

ERZ von der B AG nie einen Beleg verlangt habe, der ausweise, dass ihre in der

Liegenschaft R-Weg 01 anfallenden Abfälle durch eine private Müllabfuhr

abgeführt würden. Entsprechend dürfe ein solcher Beleg auch nicht von ihm

verlangt werden.

3.2

Selbstverständlich

können mehrere Verursacher von Betriebsabfällen deren gemeinsame Abfuhr durch

einen Dritten vereinbaren (insoweit kann von einer Analogie zu Art. 13 Abs. 1

Satz 3 VAZ ausgegangen werden). Dies ergibt sich aus der Berechtigung bzw. Verpflichtung,

wonach die Verursacher von Betriebsabfällen für deren Entsorgung selber besorgt

sein können oder müssen. Vorliegend geht es darum, ob zwischen dem Beschwerdeführer

und der B AG eine entsprechende Vereinbarung vorliegt und ob die B AG tatsächlich

über ein Konzept für die Abfuhr ihres Betriebsabfalls verfügt. Letzteres wird

von keiner Seite bestritten und braucht nicht weiter abgeklärt zu werden.

Entscheidend ist somit nur, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Abmachung,

wonach die Entsorgung seines Abfalls über die Hauptmieterin erfolge, erwiesen

ist. Zudem müsste erstellt sein, dass es sich beim vom Beschwerdeführer

produzierten Abfall um Betriebsabfall, und zwar analog jenem von B AG

produzierten, handelt. Ginge es nämlich um Siedlungsabfall, wäre wegen dem

diesbezüglichen kantonalen Entsorgungsmonopol eine entsprechende Vereinbarung

zwischen dem Beschwerdeführer und der Hauptmieterin ungültig (siehe dazu vorn,

E. 2.4). Der Bezirksrat hat wohl angenommen, der Beschwerdeführer produziere

nur Betriebsabfall im erwähnten Sinn. Es kann offen bleiben, ob dies aufgrund

der Aktenlage genügend erstellt ist, da die Beschwerde schon aus einem anderen

Grund abzuweisen ist.

Grundsätzlich ist die Verwaltungsrechtspflegebehörde unter

Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung befugt, Vorfragen aus einem

anderen Rechtsgebiet zu prüfen. Konkret ist abzuklären, ob die vom

Beschwerdeführer behauptete privatrechtliche Abmachung mit der Hauptmieterin

tatsächlich besteht. Es kann aber nicht verlangt werden, dass die Verwaltungsrechtspflegebehörde

in diesem Zusammenhang umfangreiche Beweismassnahmen vornimmt (dazu Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1 N. 30-32). Zweifelsohne ginge es

zu weit, eine Zeugeneinvernahme durchzuführen, wie der Beschwerdeführer

beantragt. Dies gilt umso mehr, als es der rechtskundige Beschwerdeführer in

der Hand hätte, von der Hauptmieterin, mit welcher er ein gutes Einvernehmen

pflegt, ohne grösseren Aufwand zu betreiben, eine schriftliche Bestätigung einzuholen

und ins Recht zu reichen. Dem stünde auch der Umstand, dass die Abmachung

betreffend die Abfallentsorgung mündlich erfolgt sein soll, nicht entgegen. Vom

Einreichen einer solchen Bestätigung hat der Beschwerdeführer bislang

abgesehen, da ERZ auch von der B AG nie einen Beleg verlangt habe. Entsprechend

dürfe auch von ihm kein Beleg verlangt werden. Der Beschwerdeführer verkennt,

dass es dabei um zwei verschiedene Ausgangslagen geht, die nicht miteinander

vergleichbar sind: Bei der Hauptmieterin handelt es sich um einen Grossbetrieb

und es wird, wie schon ausgeführt, von keiner Seite bestritten, dass dieser die

Abfuhr des anfallenden Betriebskehrichts selber geregelt hat. Hingegen ist

nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer am privaten Abfuhrkonzept der

Hauptmieterin ebenfalls teilhat. Aus den Akten lassen sich jedenfalls keine

weiteren Anhaltspunkte für die Untermauerung der vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Abmachung entnehmen. Auch der Umstand, dass die Mieterin ihre

Container auf den Parkflächen des Beschwerdeführers aufgestellt haben soll,

lässt nicht auf die behauptete Vereinbarung schliessen. Es ist somit nicht zu

beanstanden, wenn die Vorinstanz die Existenz des Abkommens als nicht erstellt

erachtet hat.

Der Beschwerdeführer ist demnach zu Recht dazu

verpflichtet worden, auf seiner Liegenschaft R-Weg 01 den Platz für einen

Züri-Sack-Kunststoffcontainer (Standartgrösse 140 Liter, 0.4 m2) zur Verfügung zu stellen. Art. 13

Abs. 1 VAZ, wonach Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften

verpflichtet sind, auf ihrem Grundstück einen Standort für das Platzieren von

Containern oder den erforderlichen Platz für den Einbau von Unterflurcontainern

für den Eigenbedarf zur Verfügung zu stellen, bildet eine genügende gesetzliche

Grundlage für die dadurch bewirkte Beschränkung der durch die Eigentumsgarantie

geschützten Rechte. Diese Regelung bezweckt eine effiziente, hygienische und

die Passanten möglichst wenig beeinträchtigende Abfallentsorgung, was im

öffentlichen Interesse ist. Das Grundstück des Beschwerdeführers verfügt zudem

über genügend Platz für das Aufstellen des nur wenig Raum beanspruchenden

Containers, weshalb die Verpflichtung, Platz für den Container zur Verfügung zu

stellen, auch verhältnismässig ist.

Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Verfahrenskosten seien zu reduzieren,

handle es sich doch um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

einfachen Fall. Besonders im Beschluss des Stadtrats seien seitenweise

Ausführungen wiedergegeben worden, die aus anderen Fällen übernommen worden

seien und nur Kopierarbeit erfordert haben. Aber auch die erstinstanzliche

Verfügung weise Standard-Sätze auf, welche aus dem Computer abrufbar seien.

Dies habe nicht 205 Minuten benötigt, wie der Stadtrat behaupte. Die Höhe der

Schreib- und Zustellgebühren als solche wird nicht weiter bestritten.

Der Bezirksrat hat den Aufwand des Tiefbau- und

Entsorgungsdepartements sowie des Stadtrats als beträchtlich erachtet und die

auferlegten Verwaltungsgebühren als verhältnismässig und nicht unangemessen

qualifiziert.

4.2

Verwaltungsgebühren

haben dem Kostendeckungsprinzip zu genügen. Aufgabe des Kostendeckungsprinzips

ist in erster Linie, zu verhindern, dass die ihm unterworfenen Gebühren

überhöht sind und zu fiskalischen Zwecken missbraucht werden (Lukas Widmer, Das

Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Zürich 1988, S. 57). Der Grundsatz verstanden

als Einzelkostendeckungsprinzip weist eine gewisse Nähe zum

Äquivalenzprinzip auf. Er besagt, dass die einzelne Gebühr die Kosten für die

die Gebühr auslösende staatliche Handlung nicht oder nur geringfügig

überschreiten darf. Wird das Einzelkostendeckungsprinzip überschritten, heisst

dies jedoch nicht zwingend, dass die Gebühr unzulässig wäre. In einem solchen

Fall ist die strittige Gebühr nämlich am Gesamtkostendeckungsprinzip zu

messen. Dies bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren in der Regel die

gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf

(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 569; Adrian

Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 104/2003 S. 516

ff., 520 ff.; BGE 132 II 47 E. 4.1).

Die Behörden verfügen bei der Bemessung der Verfahrenskosten

über einen weiten Ermessensspielraum. Das Verwaltungsgericht kann diese nur in

einem beschränkten Umfang überprüfen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8 und

37, zum Ganzen vgl. auch 28. Februar 2008, VB.2008.00024, E. 3.1 mit weiteren

Hinweisen, www.vgrzh.ch).

4.3

Gemäss § 1

lit. A Ziff. 5 der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom

8.

Dezember 1966 (GemeindegebührenV) betragen die Verwaltungsgebühren für

alle Anordnungen von Gemeindebehörden und Amtsstellen in Verwaltungssachen Fr.

10.

bis Fr. 3'750. Das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement hat eine

Verwaltungsgebühr von Fr. 410.- sowie eine Schreib- und Zustellgebühr von

Fr. 77.- erhoben. Der Stadtrat hat im Beschluss vom 5. September 2007 festgehalten,

dies entspreche einem Zeitaufwand von 205 Minuten. Darin inbegriffen seien auch

drei schriftliche Aufforderungen an den Beschwerdeführer, seinen Pflichten

nachzukommen. Zudem bewege sich die Gebühr im untersten Neuntel. Letzteres trifft

ohne Zweifel zu, weshalb schon deswegen nicht von einem Ermessensfehler

ausgegangen werden kann. Aber auch ein Zeitaufwand von 205 Minuten ist unter

Berücksichtigung der erwähnten drei schriftlichen Aufforderungen, Abklärungen bezüglich

der Eigentümerschaft der Liegenschaft, des Erstellens des Dossiers und der Ausfertigung

der Verfügung nicht zu beanstanden. Daran ändert auch die Verwendung von

Standardformulierungen nichts. Jedenfalls genügt die Gebühr dem Einzelkostendeckungsprinzip.

Dasselbe gilt für die im Stadtratsbeschluss vom 5. September

2007.

auferlegte Verwaltungsgebühr von Fr. 300.- nebst einer Schreib- und

Zustellgebühr von Fr. 158.-. Schon angesichts des Umstands, dass das Gremium

über die Einsprache zu befinden hatte, erscheint die Gebühr als korrekt.

Es ergibt sich somit, dass auch der Eventualantrag des

Beschwerdeführers auf Herabsetzung der Verfahrenskosten abzuweisen ist.

5.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an