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Entscheid

VB.2008.00325

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00325

23. Oktober 2008Deutsch12 min

(URT.2008.10979)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A führt

auf dem in der landwirtschaftlichen Zone gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 01,

Üetliberg (Gemeinde Uitikon), kulturelle und musische Veranstaltungen und Kurse

durch. Während des Sturmes "Lothar" wurde im Jahr 1999 ein ursprünglich

1991 erstelltes Zelt zerstört. Als Ersatz erstellte A einen Holzbau und

ersuchte nachträglich um eine Bewilligung. Die Volkswirtschaftsdirektion

verweigerte ihr am 5. September 2000 die erforderlichen forstrechtlichen

Bewilligungen für die Rodung und die Unterschreitung des gesetzlichen

Waldabstands sowie eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes

vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) und verlangte

die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Die Baudirektion verweigerte

in der Folge die Bewilligung für die Neuerstellung eines Hauszeltes (Holzkonstruktion)

und wies darauf hin, dass eine befristete Ausnahmebewilligung weder für die

bereits erstellte Baute noch für einen anderen Standort erteilt werden könne.

Darauf hin entfernte A die bereits erstellte Holzbaute. Die Gemeinde Uitikon

schrieb ihr am 9. Januar 2002, dass sie ein mobiles Zelt, welches

"zeitlich befristet je nach Bedarf und keinesfalls dauernd"

aufgestellt werde, dulde. Dabei habe sich das Zelt an den Waldabstand zu halten

und es dürften keine Installationen im Zelt vorgenommen werden.

B. Die

Baudirektion bewilligte am 5. Juli 2004 gemäss Art. 24c RPG Erweiterungen

des auf dem besagten Grundstück liegenden Wohnhauses (Vers.-Nr. 02) und des

Gästehauses (Vers.-Nr. 03). Dabei wies sie darauf hin, dass mit der Erteilung

der Ausnahmebewilligung für die beiden Bauvorhaben das zulässige Höchstmass der

Erweiterung nach Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 41 und Art. 42

der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) ausgeschöpft sei. Am 23. November

2004 stellte die Volkswirtschaftsdirektion fest, dass auf dem Grundstück in den

vergangenen Jahren im Wald oder im Waldabstandsbereich mehrere Bauten

(Aus-/Anbauten eines Schopfs, Rundzelt mit Terrasse, zwei kleine Indianerzelte,

Abfalltrennungsstelle, Hasenstall und ein Wohnwagen) ohne Bewilligung erstellt

worden seien und verweigerte eine nachträgliche Baubewilligung für die

Ausbauten des Schopfes, das Vordach, die Terrasse des Rundzeltes sowie die

weiteren Kleinbauten. Die Baudirektion verweigerte am 8. Dezember 2004 eine

Bewilligung für das bestehende Rundzelt. Sie nahm Vormerk, dass A beabsichtige,

alle baurechtswidrigen Bauten und Anlagen, namentlich die zwei Indianerzelte,

den Unterstand beim Gebäude Vers.-Nr. 03, den ehemaligen Hasenstall sowie die Abfalltrennungsstelle

wieder zu entfernen. Die Gemeinde Uitikon wurde eingeladen, für die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu sorgen. Diese entschied am

16. Dezember 2004, dass die nachträgliche Bewilligung für die bestehenden

Nebenbauten (einschliesslich des Rundzelts) verweigert werde und eröffnete A

die Verfügungen der Volkswirtschaftsdirektion und der Baudirektion vom 23. November

2004 bzw. 8. Dezember 2004. Daneben verlangte sie die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustandes bis spätestens 31. Mai 2005.

Erwägungen

II.

A erhob am 17. Januar 2005 gegen den Entscheid der

Baudirektion vom 8. Dezember 2004 Rekurs an den Regierungsrat und beantragte,

dass das bestehende Rundzelt weiterhin zu bewilligen sei. Auf ihr Gesuch hin

wurde das Rekursverfahren sistiert zwecks Verhandlungen zwischen den Parteien.

Auf Ersuchen der Gemeinde Uitikon wurde das Rekursverfahren am 15. August

2005.

wieder aufgenommen. Der Regierungsrat ging davon aus, dass sinngemäss auch

die Verweigerung der baurechtlichen Bewilligung durch den Gemeinderat Uitikon

angefochten sei, da bei einer Gutheissung des Rekursantrages auch die Grundlage

für den Entscheid des Gemeinderats dahin fiele; er wies den Rekurs am 28. Mai

2008.

ab.

III.

Dagegen erhob A am 1. Juli 2008 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, dass für das Rundzelt eine Bewilligung zu

erteilen sei. Am 3. Juli 2008 reichte sie unaufgefordert eine Verbesserung und

Ergänzung der Beschwerde ein. Der Gemeinderat Uitikon beantragte am 18. August

2008.

Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten der Regierungsrat am

25.

August 2008 und die Baudirektion am 26. September 2008.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Regierungsrat führte aus, dass die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte

Durchführung von kulturellen Anlässen im strittigen Rundzelt keine

landwirtschaftliche Nutzung im Sinn von Art. 16 RPG und demnach in der

Landwirtschaftszone nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG nicht zonenkonform sei.

Es sei deshalb eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24, 24a-d oder 37a RPG

nötig. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung seien

jedoch nicht erfüllt.

2.2

Die

Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass es sich beim Grundstück, auf

welchem das Rundzelt stehe, nicht mehr um eine landwirtschaftlich zu

bewirtschaftende Fläche handle, sondern lediglich um eine Wiesenfläche. Auf dem

gesamten Grundstück werde keine Landwirtschaft betrieben. Die beabsichtigte

Nutzung des Rundzelts gewährleiste die Sicherung des Erholungsraums, weshalb

sie zonenkonform sei. Mit Bezug auf Art. 24d RPG sei festzuhalten, dass

keine landwirtschaftliche Fläche gefährdet werde. Ebenso sei bei der Prüfung

der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24a RPG zu beachten,

dass die Fläche für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt werde und für die

vorgesehene Nutzung geeignet sei. Hingewiesen werde zudem auf die Nutzung der

Landwirtschaftszone Üetliberg durch das Hotel B, welche ein zu berücksichtigendes

Präjudiz darstelle. Durch das Verweigern einer Ausnahmebewilligung werde die

Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsgleichheit verletzt. Da während der laufenden

Nutzungsplanung auf dem Hotel B verschiedene nicht bewilligte Bauten toleriert

würden, die in der Landwirtschaftszone lägen, sei ihr Rundzelt zumindest für

denselben Zeitraum weiterhin zu dulden.

3.

3.1

Gemäss Art. 16

Abs. 1 RPG dienen Landwirtschaftszonen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis

des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem

ökologischen Ausgleich. Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen

Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a

Abs. 1 RPG). Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen

oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, bleiben in

jedem Fall zonenkonform. Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung

errichtet oder geändert werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist gemäss Art. 22

Abs. 2 RPG, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen

(lit. a) und das Land erschlossen ist (lit. b).

Dass es sich beim Grundstück, wie die Beschwerdeführerin

geltend macht, um eine Wiesenfläche handelt, die nicht landwirtschaftlich

bewirtschaftet wird, ändert nichts daran, dass es in der Landwirtschaftszone

liegt. Offensichtlich ist, dass das Rundzelt, welches der Durchführung

kultureller Veranstaltungen dienen soll, nicht zonenkonform ist, dient es doch

weder der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung noch dem produzierenden Gartenbau.

Damit fällt eine Bewilligung nach Art. 22 RPG grundsätzlich ausser Acht (Art. 22

Abs. 2 lit. a RPG).

3.2

Zu prüfen

ist demnach, ob für die Baute der Beschwerdeführerin eine Ausnahmebewilligung

nach Art. 24 ff. RPG hätte erteilt werden müssen. Die Beschwerdeführerin

ist offenbar der Ansicht, dass sie nach Art. 24a RPG einen Anspruch auf

eine Ausnahmebewilligung habe. Art. 24a RPG findet – wie schon seine

Marginalie zeigt – jedoch nur Anwendung, wenn eine Änderung des Zwecks einer

Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone keine baulichen Massnahmen erfordert.

Im vorliegenden Fall, in welchem es um die Erstellung eines Rundzeltes geht,

ist Art. 24a RPG folglich nicht anzuwenden. Alternativ versucht die

Beschwerdeführerin, die anbegehrte Ausnahmebewilligung auf Art. 24d RPG zu

stützen, indem sie darauf hinweist, dass durch die Baute keine

landwirtschaftliche Fläche gefährdet werde. Art. 24d RPG bezieht sich nur

auf landwirtschaftliche Wohnbauten (Abs. 1) und auf als schützenswert

anerkannte Bauten und Anlagen (Abs. 2). Vorliegend geht es aber um eine Baute

für kulturelle Zwecke, weshalb aus Art. 24d RPG kein Anspruch auf eine

Ausnahmebewilligung abgeleitet werden kann.

Der Beschwerdeführerin wurde zu Recht auch keine

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt. Gemäss dessen lit. a wäre

erforderlich, dass der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone

erforderte. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass bei einem Abriss

der Baute kein geeigneter Schulungs- bzw. Veranstaltungsraum mehr vorhanden

sein würde; dies genügt jedoch nicht zur Annahme, dass das Rundzelt für kulturelle

Veranstaltungen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Wie

der Regierungsrat unter Bezugnahme auf zwei Bundesgerichtsentscheide (BGE 114

Ib 317 E. 4a; 117 Ib 26 E. 2a) zu Recht ausführte, beurteilt sich die Frage,

ob eine Baute auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen

ist, nach objektiven Massstäben und Kriterien, wobei es weder auf die

subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche

Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankomme. Der Zweck des Zeltes besteht wie

dargelegt in der Durchführung kultureller Veranstaltungen. Es ist nicht ersichtlich

und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass solche

Anlässe nicht in der Bauzone durchgeführt werden könnten.

Die Beschwerdeführerin macht schliesslich zu Recht nicht

geltend, dass ihr eine Ausnahmebewilligung aufgrund von Art. 24c RPG hätte

erteilt werden müssen. Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen (E. 4a-c)

des Regierungsrates verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG).

4.

4.1

Obwohl sie

im Rekursverfahren vor dem Regierungsrat ausdrücklich nur Disp.-Ziff. I des

Entscheides der Baudirektion vom 8. Dezember 2004 angefochten hat (Verweigerung

der Ausnahmebewilligung), macht die Beschwerdeführerin wohl sinngemäss geltend,

dass die sich auf § 341 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) stützenden Beschlüsse der Beschwerdegegnerschaft, den rechtmässigen

Zustand wiederherzustellen, unverhältnismässig seien. Ob im vorliegenden

Verfahren darauf einzutreten ist, kann offen gelassen werden, da sich – wie

nachfolgend zu zeigen ist – der Befehl zur Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustandes ohnehin als rechtmässig erweist (vgl. E. 4.2 f.).

4.2

Nach § 341

PBG hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung

den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Dabei hat sie allerdings den Grundsatz

der Verhältnismässigkeit zu beachten, und zwar auch dann, wenn der Bauherr die

widerrechtliche Baute bösgläubig erstellt hat. Dieser muss aber

in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum

Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an

der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen

und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem

Masse berücksichtigen. Ein Abbruchbefehl ist nach ständiger

Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen

Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der

dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen

(BGE 111 Ib 213 E. 6b S. 224; VGr, 21. April 2005; VB.2005.00008, E.

2.

; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 3. A., Zürich

1999, Rz. 865 ff.). Weicht eine Baute jedoch erheblich von

materiellen Bauvorschriften ab, so vermögen einzig Gründe des Vertrauensschutzes

zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu führen

(RB 2000 Nr. 106 = BEZ 2000 Nr. 23 mit Hinweisen).

4.3

Da das

Rundzelt, welches immerhin einen Durchmesser von ungefähr 14 Metern aufweist,

als Ganzes nicht einer Ausnahmebewilligung zugänglich ist, kann die Abweichung

vom gesetzmässigen Zustand von vornherein nicht als geringfügig beurteilt

werden, weshalb von der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes lediglich

aus Gründen des Vertrauensschutzes abgesehen werden könnte.

Die Beschwerdeführerin musste bereits eine frühere, als

Zeltersatz dienende, rechtswidrige Holzbaute aufgrund einer Verfügung der

Volkswirtschaftsdirektion vom 5. September 2000 abbrechen. Der Beschwerdegegner

2.

informierte die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2002, dass er nur ein Zelt,

welches "zeitlich befristet je nach Bedarf und keinesfalls dauernd"

aufgestellt werde, dulde. Damit musste ihr klar sein, dass eine feste Baute

nicht geduldet würde. Indem sie eigenmächtig das Rundzelt erstellte, durfte sie

nicht darauf vertrauen, dass dessen Bestand über längere Zeit geduldet wird,

weshalb der Befehl zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht zu

beanstanden ist.

5.

Zu prüfen bleibt die von der Beschwerdeführerin gerügte

Verletzung des durch Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

garantierten Rechtsgleichheitsgebots. Indem sie auf die Bauten beim Hotel B

hinweist, fordert sie sinngemäss eine Gleichbehandlung im Unrecht. Der Umstand,

dass das Gesetz in anderen Fällen nicht richtig angewendet wurde, gibt dem

Bürger jedoch keinen Anspruch, ebenfalls gesetzwidrig behandelt zu werden. Nur

ausnahmsweise geht die Rechtsgleichheit vor, nämlich wenn eine ständige gesetzwidrige

Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen

gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke

(Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,

7.

A., Zürich etc. 2008, Rz. 771, mit Hinweis auf BGE 127 I 1 E. 3a). Die

Beschwerdeführerin verweist pauschal auf die Situation beim Hotel B. Dabei ist

keineswegs erwiesen, dass das Gesetz diesbezüglich unrichtig angewendet wurde.

Jedenfalls gelingt der Beschwerdeführerin der Nachweis nicht, dass geradezu

eine Praxis der Beschwerdegegnerschaft besteht, wonach zonenfremde Bauten in

der Landwirtschaftszone geduldet werden. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots

ist folglich nicht ersichtlich.

6.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht

zuzusprechen und wurde von ihr auch nicht verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …