VB.2008.00325
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00325
23. Oktober 2008Deutsch12 min
(URT.2008.10979)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00325
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.10.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Verweigerung einer nachträglichen Baubewilligung für ein Rundzelt.
Das Grundstück der Beschwerdeführerin liegt in der Landwirtschaftszone. Eine Bewilligung nach Art. 22 RPG fällt ausser acht (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin hat auch keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24 ff. RPG (E. 3.2).
Der Befehl zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerdeführerin musste damit rechnen, dass das Rundzelt nicht geduldet würde (E. 4.3).
Es liegt keine Gleichbehandlung im Unrecht vor, gelingt der Beschwerdeführerin doch der Nachweis nicht, dass geradezu eine Praxis der Beschwerdegegnerschaft besteht, wonach zonenfremde Bauten in der Landwirtschaftszone geduldet werden (E. 5).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT
LANDWIRTSCHAFTSZONE
RECHTSGLEICHHEIT
STANDORTGEBUNDENHEIT
UETLIBERG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIEDERHERSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 8 BV
§ 341 PBG
Art. 16 Abs. I RPG
Art. 22 Abs. II lit. a RPG
Art. 24 RPG
Art. 24a RPG
Art. 24c RPG
Art. 24d RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00325
Entscheid
der 3. Kammer
vom 23. Oktober 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Baudirektion Kanton Zürich,
2. Gemeinderat Uitikon,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A führt
auf dem in der landwirtschaftlichen Zone gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 01,
Üetliberg (Gemeinde Uitikon), kulturelle und musische Veranstaltungen und Kurse
durch. Während des Sturmes "Lothar" wurde im Jahr 1999 ein ursprünglich
1991 erstelltes Zelt zerstört. Als Ersatz erstellte A einen Holzbau und
ersuchte nachträglich um eine Bewilligung. Die Volkswirtschaftsdirektion
verweigerte ihr am 5. September 2000 die erforderlichen forstrechtlichen
Bewilligungen für die Rodung und die Unterschreitung des gesetzlichen
Waldabstands sowie eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes
vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) und verlangte
die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Die Baudirektion verweigerte
in der Folge die Bewilligung für die Neuerstellung eines Hauszeltes (Holzkonstruktion)
und wies darauf hin, dass eine befristete Ausnahmebewilligung weder für die
bereits erstellte Baute noch für einen anderen Standort erteilt werden könne.
Darauf hin entfernte A die bereits erstellte Holzbaute. Die Gemeinde Uitikon
schrieb ihr am 9. Januar 2002, dass sie ein mobiles Zelt, welches
"zeitlich befristet je nach Bedarf und keinesfalls dauernd"
aufgestellt werde, dulde. Dabei habe sich das Zelt an den Waldabstand zu halten
und es dürften keine Installationen im Zelt vorgenommen werden.
B. Die
Baudirektion bewilligte am 5. Juli 2004 gemäss Art. 24c RPG Erweiterungen
des auf dem besagten Grundstück liegenden Wohnhauses (Vers.-Nr. 02) und des
Gästehauses (Vers.-Nr. 03). Dabei wies sie darauf hin, dass mit der Erteilung
der Ausnahmebewilligung für die beiden Bauvorhaben das zulässige Höchstmass der
Erweiterung nach Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 41 und Art. 42
der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) ausgeschöpft sei. Am 23. November
2004 stellte die Volkswirtschaftsdirektion fest, dass auf dem Grundstück in den
vergangenen Jahren im Wald oder im Waldabstandsbereich mehrere Bauten
(Aus-/Anbauten eines Schopfs, Rundzelt mit Terrasse, zwei kleine Indianerzelte,
Abfalltrennungsstelle, Hasenstall und ein Wohnwagen) ohne Bewilligung erstellt
worden seien und verweigerte eine nachträgliche Baubewilligung für die
Ausbauten des Schopfes, das Vordach, die Terrasse des Rundzeltes sowie die
weiteren Kleinbauten. Die Baudirektion verweigerte am 8. Dezember 2004 eine
Bewilligung für das bestehende Rundzelt. Sie nahm Vormerk, dass A beabsichtige,
alle baurechtswidrigen Bauten und Anlagen, namentlich die zwei Indianerzelte,
den Unterstand beim Gebäude Vers.-Nr. 03, den ehemaligen Hasenstall sowie die Abfalltrennungsstelle
wieder zu entfernen. Die Gemeinde Uitikon wurde eingeladen, für die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu sorgen. Diese entschied am
16. Dezember 2004, dass die nachträgliche Bewilligung für die bestehenden
Nebenbauten (einschliesslich des Rundzelts) verweigert werde und eröffnete A
die Verfügungen der Volkswirtschaftsdirektion und der Baudirektion vom 23. November
2004 bzw. 8. Dezember 2004. Daneben verlangte sie die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes bis spätestens 31. Mai 2005.
Erwägungen
II.
A erhob am 17. Januar 2005 gegen den Entscheid der
Baudirektion vom 8. Dezember 2004 Rekurs an den Regierungsrat und beantragte,
dass das bestehende Rundzelt weiterhin zu bewilligen sei. Auf ihr Gesuch hin
wurde das Rekursverfahren sistiert zwecks Verhandlungen zwischen den Parteien.
Auf Ersuchen der Gemeinde Uitikon wurde das Rekursverfahren am 15. August
2005.
wieder aufgenommen. Der Regierungsrat ging davon aus, dass sinngemäss auch
die Verweigerung der baurechtlichen Bewilligung durch den Gemeinderat Uitikon
angefochten sei, da bei einer Gutheissung des Rekursantrages auch die Grundlage
für den Entscheid des Gemeinderats dahin fiele; er wies den Rekurs am 28. Mai
2008.
ab.
III.
Dagegen erhob A am 1. Juli 2008 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, dass für das Rundzelt eine Bewilligung zu
erteilen sei. Am 3. Juli 2008 reichte sie unaufgefordert eine Verbesserung und
Ergänzung der Beschwerde ein. Der Gemeinderat Uitikon beantragte am 18. August
2008.
Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten der Regierungsrat am
25.
August 2008 und die Baudirektion am 26. September 2008.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Regierungsrat führte aus, dass die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte
Durchführung von kulturellen Anlässen im strittigen Rundzelt keine
landwirtschaftliche Nutzung im Sinn von Art. 16 RPG und demnach in der
Landwirtschaftszone nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG nicht zonenkonform sei.
Es sei deshalb eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24, 24a-d oder 37a RPG
nötig. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung seien
jedoch nicht erfüllt.
2.2
Die
Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass es sich beim Grundstück, auf
welchem das Rundzelt stehe, nicht mehr um eine landwirtschaftlich zu
bewirtschaftende Fläche handle, sondern lediglich um eine Wiesenfläche. Auf dem
gesamten Grundstück werde keine Landwirtschaft betrieben. Die beabsichtigte
Nutzung des Rundzelts gewährleiste die Sicherung des Erholungsraums, weshalb
sie zonenkonform sei. Mit Bezug auf Art. 24d RPG sei festzuhalten, dass
keine landwirtschaftliche Fläche gefährdet werde. Ebenso sei bei der Prüfung
der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24a RPG zu beachten,
dass die Fläche für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt werde und für die
vorgesehene Nutzung geeignet sei. Hingewiesen werde zudem auf die Nutzung der
Landwirtschaftszone Üetliberg durch das Hotel B, welche ein zu berücksichtigendes
Präjudiz darstelle. Durch das Verweigern einer Ausnahmebewilligung werde die
Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsgleichheit verletzt. Da während der laufenden
Nutzungsplanung auf dem Hotel B verschiedene nicht bewilligte Bauten toleriert
würden, die in der Landwirtschaftszone lägen, sei ihr Rundzelt zumindest für
denselben Zeitraum weiterhin zu dulden.
3.
3.1
Gemäss Art. 16
Abs. 1 RPG dienen Landwirtschaftszonen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis
des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem
ökologischen Ausgleich. Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a
Abs. 1 RPG). Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen
oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, bleiben in
jedem Fall zonenkonform. Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung
errichtet oder geändert werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist gemäss Art. 22
Abs. 2 RPG, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen
(lit. a) und das Land erschlossen ist (lit. b).
Dass es sich beim Grundstück, wie die Beschwerdeführerin
geltend macht, um eine Wiesenfläche handelt, die nicht landwirtschaftlich
bewirtschaftet wird, ändert nichts daran, dass es in der Landwirtschaftszone
liegt. Offensichtlich ist, dass das Rundzelt, welches der Durchführung
kultureller Veranstaltungen dienen soll, nicht zonenkonform ist, dient es doch
weder der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung noch dem produzierenden Gartenbau.
Damit fällt eine Bewilligung nach Art. 22 RPG grundsätzlich ausser Acht (Art. 22
Abs. 2 lit. a RPG).
3.2
Zu prüfen
ist demnach, ob für die Baute der Beschwerdeführerin eine Ausnahmebewilligung
nach Art. 24 ff. RPG hätte erteilt werden müssen. Die Beschwerdeführerin
ist offenbar der Ansicht, dass sie nach Art. 24a RPG einen Anspruch auf
eine Ausnahmebewilligung habe. Art. 24a RPG findet – wie schon seine
Marginalie zeigt – jedoch nur Anwendung, wenn eine Änderung des Zwecks einer
Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone keine baulichen Massnahmen erfordert.
Im vorliegenden Fall, in welchem es um die Erstellung eines Rundzeltes geht,
ist Art. 24a RPG folglich nicht anzuwenden. Alternativ versucht die
Beschwerdeführerin, die anbegehrte Ausnahmebewilligung auf Art. 24d RPG zu
stützen, indem sie darauf hinweist, dass durch die Baute keine
landwirtschaftliche Fläche gefährdet werde. Art. 24d RPG bezieht sich nur
auf landwirtschaftliche Wohnbauten (Abs. 1) und auf als schützenswert
anerkannte Bauten und Anlagen (Abs. 2). Vorliegend geht es aber um eine Baute
für kulturelle Zwecke, weshalb aus Art. 24d RPG kein Anspruch auf eine
Ausnahmebewilligung abgeleitet werden kann.
Der Beschwerdeführerin wurde zu Recht auch keine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt. Gemäss dessen lit. a wäre
erforderlich, dass der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone
erforderte. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass bei einem Abriss
der Baute kein geeigneter Schulungs- bzw. Veranstaltungsraum mehr vorhanden
sein würde; dies genügt jedoch nicht zur Annahme, dass das Rundzelt für kulturelle
Veranstaltungen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Wie
der Regierungsrat unter Bezugnahme auf zwei Bundesgerichtsentscheide (BGE 114
Ib 317 E. 4a; 117 Ib 26 E. 2a) zu Recht ausführte, beurteilt sich die Frage,
ob eine Baute auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen
ist, nach objektiven Massstäben und Kriterien, wobei es weder auf die
subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche
Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankomme. Der Zweck des Zeltes besteht wie
dargelegt in der Durchführung kultureller Veranstaltungen. Es ist nicht ersichtlich
und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass solche
Anlässe nicht in der Bauzone durchgeführt werden könnten.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich zu Recht nicht
geltend, dass ihr eine Ausnahmebewilligung aufgrund von Art. 24c RPG hätte
erteilt werden müssen. Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen (E. 4a-c)
des Regierungsrates verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG).
4.
4.1
Obwohl sie
im Rekursverfahren vor dem Regierungsrat ausdrücklich nur Disp.-Ziff. I des
Entscheides der Baudirektion vom 8. Dezember 2004 angefochten hat (Verweigerung
der Ausnahmebewilligung), macht die Beschwerdeführerin wohl sinngemäss geltend,
dass die sich auf § 341 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) stützenden Beschlüsse der Beschwerdegegnerschaft, den rechtmässigen
Zustand wiederherzustellen, unverhältnismässig seien. Ob im vorliegenden
Verfahren darauf einzutreten ist, kann offen gelassen werden, da sich – wie
nachfolgend zu zeigen ist – der Befehl zur Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes ohnehin als rechtmässig erweist (vgl. E. 4.2 f.).
4.2
Nach § 341
PBG hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung
den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Dabei hat sie allerdings den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu beachten, und zwar auch dann, wenn der Bauherr die
widerrechtliche Baute bösgläubig erstellt hat. Dieser muss aber
in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum
Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an
der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen
und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem
Masse berücksichtigen. Ein Abbruchbefehl ist nach ständiger
Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen
Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der
dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen
(BGE 111 Ib 213 E. 6b S. 224; VGr, 21. April 2005; VB.2005.00008, E.
2.
; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 3. A., Zürich
1999, Rz. 865 ff.). Weicht eine Baute jedoch erheblich von
materiellen Bauvorschriften ab, so vermögen einzig Gründe des Vertrauensschutzes
zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu führen
(RB 2000 Nr. 106 = BEZ 2000 Nr. 23 mit Hinweisen).
4.3
Da das
Rundzelt, welches immerhin einen Durchmesser von ungefähr 14 Metern aufweist,
als Ganzes nicht einer Ausnahmebewilligung zugänglich ist, kann die Abweichung
vom gesetzmässigen Zustand von vornherein nicht als geringfügig beurteilt
werden, weshalb von der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes lediglich
aus Gründen des Vertrauensschutzes abgesehen werden könnte.
Die Beschwerdeführerin musste bereits eine frühere, als
Zeltersatz dienende, rechtswidrige Holzbaute aufgrund einer Verfügung der
Volkswirtschaftsdirektion vom 5. September 2000 abbrechen. Der Beschwerdegegner
2.
informierte die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2002, dass er nur ein Zelt,
welches "zeitlich befristet je nach Bedarf und keinesfalls dauernd"
aufgestellt werde, dulde. Damit musste ihr klar sein, dass eine feste Baute
nicht geduldet würde. Indem sie eigenmächtig das Rundzelt erstellte, durfte sie
nicht darauf vertrauen, dass dessen Bestand über längere Zeit geduldet wird,
weshalb der Befehl zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht zu
beanstanden ist.
5.
Zu prüfen bleibt die von der Beschwerdeführerin gerügte
Verletzung des durch Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
garantierten Rechtsgleichheitsgebots. Indem sie auf die Bauten beim Hotel B
hinweist, fordert sie sinngemäss eine Gleichbehandlung im Unrecht. Der Umstand,
dass das Gesetz in anderen Fällen nicht richtig angewendet wurde, gibt dem
Bürger jedoch keinen Anspruch, ebenfalls gesetzwidrig behandelt zu werden. Nur
ausnahmsweise geht die Rechtsgleichheit vor, nämlich wenn eine ständige gesetzwidrige
Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen
gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke
(Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
7.
A., Zürich etc. 2008, Rz. 771, mit Hinweis auf BGE 127 I 1 E. 3a). Die
Beschwerdeführerin verweist pauschal auf die Situation beim Hotel B. Dabei ist
keineswegs erwiesen, dass das Gesetz diesbezüglich unrichtig angewendet wurde.
Jedenfalls gelingt der Beschwerdeführerin der Nachweis nicht, dass geradezu
eine Praxis der Beschwerdegegnerschaft besteht, wonach zonenfremde Bauten in
der Landwirtschaftszone geduldet werden. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots
ist folglich nicht ersichtlich.
6.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht
zuzusprechen und wurde von ihr auch nicht verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …