VB.2008.00327
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00327
10. Dezember 2008Deutsch16 min
(URT.2008.11073)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00327
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.12.2008
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Die Beschwerdeführerin heiratete im 2006 in Nigeria einen Nigerianer. Es sind zwar Indizien für eine Scheinehe - die Beschwerdeführerin ist 18 Jahre älter als ihr Ehemann und taubstumm - vorhanden, die Gesamtheit der Umstände spricht jedoch gegen eine Scheinehe, insb. die Beziehung der Kinder der Beschwerdeführerin zum neuen Ehemann der Mutter, die herzliche Aufnahme in die Familie des Ehemanns in Nigeria, die aktive Teilnahme der Beschwerdeführerin im Bewilligungsverfahren. Gutheissung.
Stichworte:
ALTERSUNTERSCHIED
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSLÄNDERRECHTSEHE
BEHINDERUNG
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
SCHEINEHE
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
Rechtsnormen:
Art. 7 Abs. I ANAG
Art. 7 Abs. II ANAG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 EMRK
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2008.00327
Entscheid
der 2. Kammer
vom 10. Dezember 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Silvia Hunziker.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1982 geborene Staatsangehörige des
Landes Q, C reiste erstmals im Jahr 2003 in die Schweiz, wo er unter falschem
Namen ein Asylgesuch stellte. Nach der Ablehnung des Gesuchs durch die
Asylrekurskommission galt er als verschwunden. Ab dem 22. November 2004 wurde
gegen C eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer erlassen.
Am 13. Januar 2006 wurde er auf dem
Zivilstandsamt R verhaftet, als er die 1964 geborene Schweizerin A (geschiedene
D) heiraten wollte. Nach der Rückkehr von C in seine Heimat heiratete er am
7. Dezember 2006 im Land Q, A, welche zu diesem Zweck zu ihm gereist war.
Am 14. Dezember 2006 stellte er bei der Schweizer Vertretung in S (Land
Q), einen Visumsantrag für die Schweiz. Das Migrationsamt wies am 5. September
2007 das Gesuch um Einreise zum Verbleib bei der Ehefrau im Kanton Zürich ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte die Ehefrau A beim
Regierungsrat, dem sie beantragte, ihrem Ehemann sei die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen. Mit Entscheid vom 11. Juni 2008 wies der Regierungsrat
die Rekursanträge ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die Heirat der
Rekurrentin müsse als Scheinehe betrachtet werden, welche einzig dem Ziel
gedient habe, dem Ehemann den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Unter
anderem müsse dies aus dem Altersunterschied der Eheleute – die Rekurrentin ist
18.
Jahre älter als ihr Gatte – und aus dem Umstand geschlossen werden, dass die
Rekurrentin taubstumm sei und sich mit ihrem Gatten gar nicht verständigen
könne. Zudem sei sie fürsorgeabhängig und gehöre "typischerweise der
Zielgruppe von Schweizerinnen an, die von Ausländern für Gefälligkeitsehen
ausgesucht werden".
III.
Mit Beschwerde vom 10. Juli 2008 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, den Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und
den Regierungsrat anzuweisen, ihrem Ehegatten die Einreise und den Aufenthalt
zu bewilligen, ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihren
erbetenen Vertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht
vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei im Namen des Regierungsrats, die
Beschwerde abzuweisen; an der Begründung des Regierungsrats werde festgehalten.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf dem Gebiet der
Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten offen steht. Bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig, wenn der oder die ausländische Staatsangehörige einen
bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83
lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).
1.2
Ob dem
Ehemann der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Bewilligung der Einreise und
des Aufenthalts zusteht, ist grundsätzlich nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft
getretenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG) zu beurteilen. Indessen bestimmen die Übergangsbestimmungen von
Art. 126 Abs. 1 AuG, dass auf Gesuche, die – wie das vorliegende –
vor dem Inkrafttreten des AuG gestellt wurden, das Bundesgesetz vom 31. März
1931.
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) anwendbar bleibt.
1.3
Gemäss
Art. 7 Abs. 1 ANAG besitzt der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers
einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach
einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er
überdies Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs.
2.
ANAG). Da der Ehemann der Beschwerdeführerin mit einer Schweizerin
verheiratet ist, ist ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
grundsätzlich gegeben und hat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde
einzutreten. Ob der mögliche Rechtsanspruch aufgrund der konkreten Umstände zu
einer Aufenthaltsbewilligung führt, ist nicht Eintretensfrage, sondern
Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen.
1.4
Denkbar
ist auch ein Rechtsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und hier deckungsgleich Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18.
April 1999 (BV), die den Schutz des Familienlebens garantieren. Die Voraussetzung,
dass die Eheleute im Zeitpunkt des Gesuchs zusammenleben, welche normalerweise
nach der Rechtsprechung Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Rechtsgrundlagen
ist (BGE 128 II 145 E. 1.1.2), kann vorliegend nicht zum Verlust dieser Anspruchsgrundlage
führen, weil das Getrenntleben die Folge der behördlichen Anordnung
(Einreisesperre für den Ehemann) ist.
2.
Die schweizerische Ehefrau
ist Beschwerdeführerin. Wie bereits der Regierungsrat zutreffend ausgeführt
hatte, ist auch sie durch die angefochtene Anordnung beschwert und legitimiert,
Rechtsmittel zu ergreifen. Ob der Ehemann ebenfalls Beschwerde führt oder
nicht, spielt keine Rolle.
3.
3.1
Der
abweisende Entscheid des Regierungsrats stützt sich wie schon die ursprüngliche
Anordnung der Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) auf Art. 7 Abs. 2 ANAG,
der den Anspruch von Abs. 1 aufhebt, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um
die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen.
Im Einzelnen befand der
Regierungsrat, dass Schein- oder Ausländerrechtsehen kaum je direkt bewiesen
werden könnten; vielmehr müssten sie durch die Behörde anhand von Indizien
nachgewiesen werden. Im vorliegenden Fall liessen zahlreiche Indizien den
Schluss auf eine Scheinehe zu. So habe sich der Ehemann mehrmals vergeblich um
einen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz bemüht. Trotz Einreisesperre sei
er – mit einem falschen Pass – in das Land gelangt und habe bereits im Januar
2006.
versucht, unter einem falschen Namen die Beschwerdeführerin zu heiraten.
Auf eine Scheinehe hin deuteten sodann der Altersunterschied von 18 Jahren und
die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin. Diese beiden Umstände seien
typische Eigenschaften von Schweizerinnen, die von ausländischen Männern für
eine Ehe ausgewählt würden. Hinzu komme die Behinderung der Beschwerdeführerin.
Da sie taubstumm sei, sei eine Kommunikation mit ihrem Ehemann praktisch
verunmöglicht. Zwar habe dieser behauptet, sich mit seiner Ehefrau verständigen
zu können, was diese auch bestätigt habe. Nach Ansicht des Regierungsrats ist
dies jedoch unglaubhaft. Der Beschwerdeführerin sei bei der polizeilichen Befragung
eine Gebärdendolmetscherin beigegeben worden. Der befragende Polizeibeamte habe
den Eindruck gewonnen, dass sich die Eheleute ohne diese nicht verständigen
könnten. Der Ehemann spreche nach eigenen Angaben Englisch und verfüge über
rudimentäre Italienisch- und Deutschkenntnisse.
Zudem fehlten dem Ehemann
grundlegende Kenntnisse über die Beschwerdeführerin und deren Familie, wie die
Namen der Schwiegermutter oder des Schwagers. An das Jahr, in dem er die
Beschwerdeführerin kennen lernte, habe er sich nicht erinnern können. Zum
Unvermögen, einfachste Daten nennen zu können, geselle sich die
Unglaubwürdigkeit einzelner Äusserungen, wie die Absicht, mit der
Beschwerdeführerin ein Kind zu haben, was angesichts ihres Alters von 43 Jahren
nicht einer wahren Absicht entsprechen könne. Der Ehewille der
Beschwerdeführerin könne bei der Beurteilung nicht massgebend sein. Es fehle an
konkreten Hinweisen für einen Ehewillen des Ehemannes. Dass das Umfeld der
Ehefrau ihn anscheinend positiv beurteile, spreche nicht gegen die Zweckehe. In
der Gesamtheit bildeten diese Umstände nach Meinung des Regierungsrats und des
Migrationsamts einen genügenden Beweis für das Vorliegen einer Scheinehe.
Damit bestehe kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf die Ehe mit einer Schweizerin. Der Regierungsrat gelangte in der
nachfolgenden Ermessensüberprüfung ebenfalls zu einem abweisenden Entscheid.
3.2
Die
Beschwerdeführerin liess durch ihren Vertreter mit Nachdruck bestreiten, dass
es sich um eine Scheinehe handle. Aus ihrer Sicht sei es eine Liebesheirat
gewesen und ihre Zuneigung dauere bis heute an. Die Beschwerde geht im Übrigen
auf die Umstände, welche den Regierungsrat zur Ablehnung bewogen haben, nämlich
den nicht festzustellenden Ehewillen des Ehegatten, mit keinem Wort ein. Die
Ausführungen beschränken sich darauf, den Ehewillen der Beschwerdeführerin zu
wiederholen und zu rügen, dass die Eheleute gar nie eine Chance gehabt hätten,
ihre Ehe zu praktizieren. Vielmehr sei dies von Anfang an behördlich verunmöglicht
worden.
4.
4.1
Der
Anspruch des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers auf Erteilung oder
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG) steht unter
dem Vorbehalt, dass die Ehe nicht eingegangen wurde, um die Vorschriften über
Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen (sog. Ausländerrechtsehe) und sich die
Berufung auf diese nicht anderswie als rechtsmissbräuchlich erweist
(Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 und 3; 127 II 49 E. 4 und 5).
Dass Ehegatten mit der
Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die
Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen,
entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann nur über Indizien
erstellt werden (BGE 122 II 289 E. 2b). Ein entsprechender Hinweis liegt etwa
darin, dass der ausländischen Person die Ausweisung droht, wenn sie ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung erhielte; sodann können die Umstände und die kurze
Dauer der Bekanntschaft hierfür sprechen, sowie die Tatsache, dass die
Ehegatten keine Wohngemeinschaft aufgenommen oder für die Heirat eine Bezahlung
vereinbart haben. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft
gewollt war, ergibt sich umgekehrt nicht schon daraus, dass die Gatten während
einer gewissen Zeit zusammengelebt und intime Beziehungen unterhalten haben,
kann doch ein derartiges Verhalten auch nur vorgespielt sein, um die Behörden
zu täuschen (BG 122 II 289 E. 2b). Für die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2
ANAG genügt es indessen nicht, dass die Ehe (auch) eingegangen wurde, um dem
ausländischen Gatten den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; erforderlich
ist, dass die eheliche Gemeinschaft nicht wirklich beabsichtigt war. Auf die
Motive der Heirat kommt es nicht an, sofern als erstellt gelten kann, dass die
Partner tatsächlich eine Lebensgemeinschaft begründen wollten (BGE 127 II 97 E.
3b; 98 II 1 E. 1b).
Wie der Regierungsrat
zutreffend ausgeführt hat, sind die einzelnen Indizien gesamthaft zu
beurteilen. Eine Vielzahl einzelner Umstände, die für sich allein den Bestand
einer Ehe nicht in Frage zu stellen vermöchten, kann gesamthaft die Schlussfolgerung
rechtfertigen, eine Ehe sei geschlossen worden, ohne dass der Wille zu einer
echten Lebensgemeinschaft bestanden habe.
Der Beweis, dass eine
Scheinehe vorliegt, obliegt der Behörde, welche die Aufenthaltsbewilligung
verweigert hat. Ebenso hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass nicht ausschlaggebend
sei, ob der schweizerische Ehepartner, der eine ausländische Person heiratet,
den ernsthaften Willen zur Gründung einer Lebensgemeinschaft hat oder nicht.
4.2
Vorliegend
ist erstellt, dass sich die Eheleute im Zeitpunkt der Heirat im Land Q bereits
kannten, hatten sie doch bereits elf Monate vorher versucht, im Kanton Zürich
die Ehe zu schliessen, bei welcher Gelegenheit der Ehemann verhaftet worden
war. Es kann davon ausgegangen werden, dass für die Beschwerdeführerin eine Liebesheirat
vollzogen wurde. Aus den Beilagen zum Rekursverfahren lässt sich der Schluss
ziehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern aus einer früheren
Ehe von der Familie des Ehemannes im Land Q herzlich empfangen worden und die
Fotos der Hochzeitsfeier im Rahmen der Familie des Ehemannes nicht gestellt
sind. Ebenfalls aus den Rekursbeilagen ergeben sich gewisse Hinweise dafür,
dass die damals elf- und zehnjährigen Kinder der Beschwerdeführerin zum
Stiefvater und neuen Ehemann ihrer Mutter eine gute Beziehung unterhielten und
umgekehrt. Zwar äusserte der Regierungsrat Zweifel am Wahrheitscharakter der
Schreiben bzw. schriftlichen Schilderungen der Kinder; indessen können diese
nicht zum vornherein als zweckgerichtet oder gefälscht eingestuft werden. Die
Akten zeigen, dass sich die Beschwerdeführerin schriftlich beim Migrationsamt
intensiv für die beförderliche Erledigung des Bewilligungsverfahrens einsetzte
und über die Verfahrensschritte im Bild war. Wenn der Regierungsrat einwendet,
der Ehemann sei nicht in der Lage gewesen, auch nahe stehende Personen oder
Gegebenheiten im Umfeld seiner Ehefrau zu benennen, ist immerhin festzustellen,
dass er anlässlich der Befragung durch die Schweizerische Botschaft in S (Land
Q) vom 4. Juli 2007 Auskünfte über den Geburtsort, die beste Freundin und die
Mutter der Beschwerdeführerin geben konnte. Er äusserte die Absicht, die Ehe
mit der Beschwerdeführerin im Land Q oder in der Schweiz weiter zu führen. Auch
im Land Q wäre sie willkommen, er glaube jedoch, sie würde dies nicht in
Betracht ziehen. Er könne sich ausreichend mit ihr unterhalten, obwohl sie taub
und stumm sei, dies allerdings nicht vollständig. Die Beziehung zu seiner
Ehefrau sei intim gewesen. Bei der ganzen Würdigung ist zu beachten, dass er in
der Schweiz als Asylbewerber dem Kanton Tessin zugeteilt war, nie im Kanton
Zürich lebte, seit dem Jahr 2006 mit grosser Wahrscheinlichkeit die Schweiz
nicht mehr betreten hat und die Befragung durch die Botschaft rund ein Jahr
nach seiner Wegreise aus der Schweiz stattfand. Zwar ist der Ehewille des
schweizerischen Partners bei der Beurteilung, ob eine Scheinehe vorliegt, nicht
ausschlaggebend. Allerdings sind die Eindrücke und Einschätzungen des
schweizerischen Ehepartners als Indizien oder Beweismittel nicht ohne
Bedeutung. Die Äusserungen der Beschwerdeführerin und ihre aktive Teilnahme am
Verfahren bei der Fremdenpolizei lassen echte Anteilnahme und Sorge erkennen.
Was die vom Regierungsrat als Indiz für eine Scheinehe angeführte angebliche
Unmöglichkeit der Eheleute, miteinander zu kommunizieren, angeht, vermag allein
dieser Umstand den Beweis für eine Scheinehe nicht zu leisten. Oft finden
Partner in Ehen aus verschiedenen Sprach- und Kulturkreisen eigene Mittel der
Verständigung. Dies ist bei der Beschwerdeführerin, welche sich schriftlich
äussern kann und offenbar nicht ganz stumm ist, mit Bezug auf ihren Ehegatten
durchaus denkbar. Offenbar kann sie sich auch mit ihren im gleichen Haushalt lebenden
Kindern, welche nicht sprech- und hörbehindert sind, ausreichend unterhalten.
Die Behinderung der Beschwerdeführerin im Sinn der Vorinstanzen als Indiz für
eine Scheinehe zu werten, bedeutet nichts anderes, als ihr generell die Ehefähigkeit
mit jedem Partner in Frage oder in Abrede zu stellen, denn das
Kommunikationsproblem würde auch bei einem gleichsprachigen Partner auftreten.
Diese Würdigung einer Tatsache ist nicht rechtmässig, weil sie nicht schlüssig
und im Übrigen diskriminierend ist. Die Beschwerdeführerin hat aus einer
früheren Ehe zwei (gesunde) Kinder, die mit ihr in einem offensichtlich
harmonischen Haushalt zusammenleben. Dem Argument der Vorinstanzen, sie sei
wegen ihrer Sprach- und Hörbehinderung nicht in der Lage, eine affektive
Beziehung einzugehen, ist somit haltlos.
Der Altersunterschied von
18.
Jahren ist zwar, wie die Vorinstanzen zu Recht bemerken, erheblich und – in
dieser Konstellation – ein häufiger Hinweis auf eine Scheinehe. Allerdings
genügt eine Differenz von 18 Jahren nicht als Beweis, zumal sich dieser
Unterschied in den mittleren Lebensjahren zwischen 25 und 50 weniger
manifestiert als in der Jugend und im Alter. Was endlich die fehlenden
Tatbeweise des Ehemannes, sich für die Weiterführung der Ehe unabhängig der
Aufenthaltsbewilligung einzusetzen, angeht, muss ihm zugute gehalten werden,
dass er sich aufgrund einer behördlichen Anordnung nunmehr seit zwei Jahren
getrennt von seiner Ehefrau aufhalten muss, im Ausland sein Verfahren abwartet
und ihm die üblicherweise zu erwartenden Bemühungen und Manifestationen verunmöglicht
sind. Dass er sodann aussagt, mit der Beschwerdeführerin ein gemeinsames Kind
zu wünschen, darf trotz deren Alter nicht dazu führen, ihm als ganzes ein
Lügengebäude zu unterstellen.
Zusammengefasst ergibt
sich, dass zwar Indizien für eine Scheinehe vorhanden sind, nicht jedoch die
Gesamtheit aller Umstände dafür spricht und demzufolge der geforderte strenge Beweis
dafür nicht erbracht ist. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nie die
Absicht hatte, eine wirkliche Ehe zu führen, ist entgegen der Würdigung des
Regierungsrats nicht eindeutig bewiesen. Dass er mit der Ehe auch ein grosses
Interesse am Aufenthalt in der Schweiz verband, dürfte unbestritten sein,
reicht aber nicht für eine Scheinehe. Nicht zuletzt der Umstand, dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin seit zwei Jahren unfreiwillig von der
Beschwerdeführerin getrennt in Afrika lebt, verunmöglicht es, weitere Umstände
im Zusammenhang mit der möglichen Scheinehe zu beurteilen.
4.3
Indem das
Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Rechtsüberprüfung zum Schluss gelangt, dem
Ehemann hätte das Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin und damit der
Aufenthalt im Kanton bewilligt werden müssen, bleibt die Möglichkeit einer
widerrechtlichen Berufung auf eine nur noch auf dem Papier bestehende Ehe offen
und kann nur aufgrund der zukünftigen Entwicklung beurteilt werden.
5.
5.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). In Aufhebung des Regierungsratsentscheids
werden die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt,
welche die Beschwerdeführerin auch für dieses Verfahren angemessen zu entschädigen
hat. Als Grundlage gilt der vom Rechtsvertreter angeführte Aufwand.
5.2
Mit der
Befreiung der Beschwerdeführerin von den Gerichtskosten und der Zusprechung
einer Entschädigung für die beiden Rechtsmittelverfahren wird das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos. Dies bedingt allerdings, dass die Beschwerdeführerin
bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht schlechter gestellt wird, als
wenn ihr ein unentgeltlicher Vertreter beigegeben würde. Die
Parteientschädigung ist folglich nach Massgabe der Entschädigung an den
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bemessen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 16 Rz 50; übereinstimmend die Regelung in § 89 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben;
und entscheidet
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrats (Nr. 863 vom 11.
Juni 2008) wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, C eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2.
Die
Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von Fr. 3'500.- zu bezahlen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …