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Entscheid

VB.2008.00337

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00337

30. Juli 2008Deutsch9 min

(URT.2008.10810)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B stellten am 5. November 2007 bei der

Sozialbehörde der Stadt Zürich einen Antrag auf wirtschaftliche Hilfe. Weil das

Ehepaar vorübergehend keine Wohnmöglichkeit hatte, wurde ihm Kostengutsprache

für den Aufenthalt in einer Notwohnung bis am 31. März 2008 erteilt,

zusätzlich wurde ab Dezember 2007 der Grundbedarf für den Lebensunterhalt finanziert.

Am 28. Februar 2008 beschloss die Einzelfallkommission die materielle

Unterstützung für A und B per Ende März 2008 einzustellen. Einer allfälligen

Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Dagegen erhob das Ehepaar A-B am 17. März 2008

Einsprache an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (hernach:

Einspracheinstanz). Es beantragte die Weiterführung der finanziellen

Unterstützung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die

Einspracheinstanz wies die Einsprache am 15. April 2008 ab.

Erwägungen

II.

Gegen den Einspracheentscheid erhoben A und B am 23. Mai

2008.

in englischer Sprache Rekurs beim Bezirksrat Zürich. Auf Aufforderung

reichten sie am 6. Juni 2008 eine verbesserte Rekursschrift in deutscher

Sprache ein. Sie beantragten die Aufhebung des Einsprachentscheides, zudem sei

dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihnen die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2008 wies

der Bezirksrat den "Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses" ab.

III.

Gegen die Präsidialverfügung des Bezirksrats erhoben A und

B am 19. Juli 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen,

dass die Verfügung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Rekurses

wiederherzustellen sei. Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 23. Juli 2008

auf Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin am 25. Juli 2008

Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Dem Lauf

der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt von Gesetzes wegen die

aufschiebende Wirkung zu. Sie kann jedoch nach § 25 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) mit der

angefochtenen Anordnung (Abs. 1) oder durch die Rekursinstanz (Abs. 2)

entzogen werden. Dasselbe gilt sinngemäss für das Einspracheverfahren (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10a N. 21). Dabei ist zu beachten,

dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Instanz, welche eine Anordnung

getroffen hat, nur für das unmittelbar darauf folgende Rechtsmittelverfahren Geltung

erlangt. Soll der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch für das Verfahren vor

einer allfälligen zweiten Rechtsmittelinstanz gelten, hat die erste oder die

zweite Rechtsmittelinstanz den Entzug erneut anzuordnen.

Im vorliegenden Verfahren entzog die Einzelfallkommission

einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Die Einspracheinstanz

verzichtete in ihrem Einspracheentscheid hingegen auf Anordnungen bezüglich der

aufschiebenden Wirkung. Damit kam nach § 25 Abs. 1 VRG dem Lauf der

Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses grundsätzlich die aufschiebende

Wirkung zu. Der Bezirksrat ging in der Folge offensichtlich von der unzutreffenden

Vorstellung aus, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die

Einzelfallkommission auch im Rekursverfahren gelte und entschied folglich über

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Da er jedoch faktisch

darüber entschied, ob dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukommen soll oder

nicht, ist die angefochtene Präsidialverfügung richtigerweise so zu verstehen,

dass damit dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Davon gehen im

Übrigen auch die Beschwerdeführenden aus.

1.2

Der

Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bildet eine prozessleitende

Anordnung. Da darüber durch den Bezirksrat nicht zusammen mit der Anordnung in

der Hauptsache befunden wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid.

Zwischenentscheide sind nach § 48 Abs. 2 VRG mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weiterziehbar, wenn sie für die Betroffenen einen Nachteil

zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Ein

solcher Nachteil ist regelmässig und auch vorliegend zu bejahen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 20). Da das Verwaltungsgericht zur Behandlung

der Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

VRG sachlich und funktionell zuständig ist und auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Der

Streitwert beläuft sich in der Hauptsache auf unter Fr. 20'000.-. Folglich

ist nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.

Der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses durch

die Rekursinstanz setzt nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2

VRG besondere Gründe voraus. Dabei bildet es eine Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen

für einen Entzug gegeben sind; denn hinsichtlich des Vorliegens

"besonderer Gründe" im Sinne von § 25 Abs. 1 VRG steht die

Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes in Frage (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25

N. 18). Das Verwaltungsgericht hat demnach frei zu prüfen, ob der Entzug der

aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt war. Dies gilt in besonderem Masse bei

der sofortigen Einstellung bisher entrichteter Sozialhilfeleistungen, welche

der materiellen Grundsicherung dienen (RB 2002 Nr. 9). Der Entzug der

aufschiebenden Wirkung ist nur in Fällen gerechtfertigt, in welchen ein

schwerer Nachteil droht, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wird.

Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu prüfen, ob sich der

Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster

Linie die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Zusätzlich können die

Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zu Tage treten

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 13).

3.

3.1

Der

Bezirksrat führte aus, dass ein wesentliches Interesse der Beschwerdegegnerin

am Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bestehe. Die Darlegung der Einspracheinstanz

lasse zumindest erhebliche Zweifel an der Unterstützungsbedürftigkeit der

Beschwerdeführenden aufkommen.

3.2

Die

Beschwerdeführenden äussern sich in ihrer Beschwerde nur am Rande zum Entzug

der aufschiebenden Wirkung durch den Bezirksrat. Im Wesentlichen legen sie dar,

dass sie unterstützungsbedürftig seien.

4.

Wie der Bezirksrat zu Recht geltend macht, legte die

Einspracheinstanz in ihrem Einspracheentscheid ausführlich und plausibel dar,

dass die Beschwerdeführenden über genügend eigene Mittel verfügen. Wesentlich

sei dabei, dass sie eine Liegenschaft in den Vereinigten Staaten besitzen

würde, aus deren Vermietung Nettoeinnahmen von Fr. 25'000.- pro Jahr

erzielt würden. Mit Valuta vom 22. Februar 2008 hätten sie zudem eine

Zahlung von USD 12'000.- an die private Schule C veranlasst, welche ihre

beiden Kinder besuchen. Die Beschwerdeführenden versuchen zwar in ihrer

Beschwerde, die Ausführungen der Einspracheinstanz zu entkräften. Dies ändert

jedoch nichts daran, dass die durch das Verwaltungsgericht vorzunehmende

summarische Prüfung die Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführenden als

kaum wahrscheinlich erscheinen lässt.

Wie der Bezirksrat zu Recht ausführt, besteht ein

wesentliches, nicht rein fiskalisches, öffentliches Interesse daran, die wirtschaftliche

Hilfe sofort einzustellen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden

muss, dass die Hilfesuchenden nicht unterstützungsbedürftig sind. Es ist ein

berechtigtes Anliegen, dass die begrenzten Mittel der Sozialhilfe nur

tatsächlich Bedürftigen zu Gute kommen. Damit liegt ausnahmsweise ein "besonderer

Grund" vor, der es rechtfertigt, bei der Frage der Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Die Beschwerdeführenden haben zwar ein Interesse an der

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es zeigt sich jedoch, dass die

Erfolgsaussichten der Beschwerdeführenden aufgrund der vorhandenen Aktenlage im

Rekursverfahren als eher gering einzustufen sind. Befinden sich die

Beschwerdeführenden tatsächlich in einer Notlage, bleibt es ihnen zudem unbenommen,

bei der Beschwerdegegnerin ein erneutes Gesuch um wirtschaftliche Hilfe zu

stellen, wobei die finanziellen Verhältnisse lückenlos und klar darzulegen

wären.

Nach dem Dargelegten überwiegt das öffentliche Interesse

am Entzug der aufschiebenden Wirkung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.

Zu beurteilen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführenden um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich als aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Als offensichtlich aussichtslos gelten dabei Beschwerden,

bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können. Vorliegend ist davon auszugehen, dass aufgrund der Aktenlage die

Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu beurteilen ist. Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

Das Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung beider für den Gesamtbetrag.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …