VB.2008.00337
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00337
30. Juli 2008Deutsch9 min
(URT.2008.10810)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00337
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.07.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Entzug der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren.
Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu. Dabei ist zu beachten, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Instanz, welche eine Anordnung getroffen hat, nur für das unmittelbar darauf folgende Rechtsmittelverfahren Geltung erlangt. Der hier von der Sozialbehörde im Hinblick auf eine allfällige Einsprache verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung gilt daher für das dem Einspracheverfahren folgende Rekursverfahren nicht mehr. Der Bezirksrat hat jedoch sinngemäss dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen (E. 1.1). Eintreten auf die Beschwerde (E. 1.2).
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Rekursinstanz setzt nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 VRG besondere Gründe voraus (E. 2).
Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht unterstützungsbedürftig sind. Es besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, dass die begrenzten Mittel der Sozialhilfe nur tatsächlich Bedürftigen zu Gute kommen. Dieses Interesse überwiegt vorliegend das private an der Fortdauer der wirtschaftlichen Hilfe während des Rekursverfahrens (E. 4).
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (E. 5).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG)
INTERESSENABWÄGUNG
ÖFFENTLICHE INTERESSEN
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNTERSTÜTZUNGSBEDÜRFTIGKEIT
WICHTIGER GRUND
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. I VRG
§ 25 Abs. I VRG
§ 25 Abs. II VRG
§ 48 Abs. II VRG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 14 S. 63
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00337
Entscheid
des Einzelrichters
vom 30. Juli 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B stellten am 5. November 2007 bei der
Sozialbehörde der Stadt Zürich einen Antrag auf wirtschaftliche Hilfe. Weil das
Ehepaar vorübergehend keine Wohnmöglichkeit hatte, wurde ihm Kostengutsprache
für den Aufenthalt in einer Notwohnung bis am 31. März 2008 erteilt,
zusätzlich wurde ab Dezember 2007 der Grundbedarf für den Lebensunterhalt finanziert.
Am 28. Februar 2008 beschloss die Einzelfallkommission die materielle
Unterstützung für A und B per Ende März 2008 einzustellen. Einer allfälligen
Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Dagegen erhob das Ehepaar A-B am 17. März 2008
Einsprache an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (hernach:
Einspracheinstanz). Es beantragte die Weiterführung der finanziellen
Unterstützung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die
Einspracheinstanz wies die Einsprache am 15. April 2008 ab.
Erwägungen
II.
Gegen den Einspracheentscheid erhoben A und B am 23. Mai
2008.
in englischer Sprache Rekurs beim Bezirksrat Zürich. Auf Aufforderung
reichten sie am 6. Juni 2008 eine verbesserte Rekursschrift in deutscher
Sprache ein. Sie beantragten die Aufhebung des Einsprachentscheides, zudem sei
dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihnen die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2008 wies
der Bezirksrat den "Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses" ab.
III.
Gegen die Präsidialverfügung des Bezirksrats erhoben A und
B am 19. Juli 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen,
dass die Verfügung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Rekurses
wiederherzustellen sei. Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 23. Juli 2008
auf Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin am 25. Juli 2008
Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Dem Lauf
der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt von Gesetzes wegen die
aufschiebende Wirkung zu. Sie kann jedoch nach § 25 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) mit der
angefochtenen Anordnung (Abs. 1) oder durch die Rekursinstanz (Abs. 2)
entzogen werden. Dasselbe gilt sinngemäss für das Einspracheverfahren (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10a N. 21). Dabei ist zu beachten,
dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Instanz, welche eine Anordnung
getroffen hat, nur für das unmittelbar darauf folgende Rechtsmittelverfahren Geltung
erlangt. Soll der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch für das Verfahren vor
einer allfälligen zweiten Rechtsmittelinstanz gelten, hat die erste oder die
zweite Rechtsmittelinstanz den Entzug erneut anzuordnen.
Im vorliegenden Verfahren entzog die Einzelfallkommission
einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Die Einspracheinstanz
verzichtete in ihrem Einspracheentscheid hingegen auf Anordnungen bezüglich der
aufschiebenden Wirkung. Damit kam nach § 25 Abs. 1 VRG dem Lauf der
Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses grundsätzlich die aufschiebende
Wirkung zu. Der Bezirksrat ging in der Folge offensichtlich von der unzutreffenden
Vorstellung aus, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die
Einzelfallkommission auch im Rekursverfahren gelte und entschied folglich über
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Da er jedoch faktisch
darüber entschied, ob dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukommen soll oder
nicht, ist die angefochtene Präsidialverfügung richtigerweise so zu verstehen,
dass damit dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Davon gehen im
Übrigen auch die Beschwerdeführenden aus.
1.2
Der
Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bildet eine prozessleitende
Anordnung. Da darüber durch den Bezirksrat nicht zusammen mit der Anordnung in
der Hauptsache befunden wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid.
Zwischenentscheide sind nach § 48 Abs. 2 VRG mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weiterziehbar, wenn sie für die Betroffenen einen Nachteil
zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Ein
solcher Nachteil ist regelmässig und auch vorliegend zu bejahen (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 20). Da das Verwaltungsgericht zur Behandlung
der Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
VRG sachlich und funktionell zuständig ist und auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Der
Streitwert beläuft sich in der Hauptsache auf unter Fr. 20'000.-. Folglich
ist nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
2.
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses durch
die Rekursinstanz setzt nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2
VRG besondere Gründe voraus. Dabei bildet es eine Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen
für einen Entzug gegeben sind; denn hinsichtlich des Vorliegens
"besonderer Gründe" im Sinne von § 25 Abs. 1 VRG steht die
Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes in Frage (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25
N. 18). Das Verwaltungsgericht hat demnach frei zu prüfen, ob der Entzug der
aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt war. Dies gilt in besonderem Masse bei
der sofortigen Einstellung bisher entrichteter Sozialhilfeleistungen, welche
der materiellen Grundsicherung dienen (RB 2002 Nr. 9). Der Entzug der
aufschiebenden Wirkung ist nur in Fällen gerechtfertigt, in welchen ein
schwerer Nachteil droht, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wird.
Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu prüfen, ob sich der
Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster
Linie die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Zusätzlich können die
Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zu Tage treten
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 13).
3.
3.1
Der
Bezirksrat führte aus, dass ein wesentliches Interesse der Beschwerdegegnerin
am Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bestehe. Die Darlegung der Einspracheinstanz
lasse zumindest erhebliche Zweifel an der Unterstützungsbedürftigkeit der
Beschwerdeführenden aufkommen.
3.2
Die
Beschwerdeführenden äussern sich in ihrer Beschwerde nur am Rande zum Entzug
der aufschiebenden Wirkung durch den Bezirksrat. Im Wesentlichen legen sie dar,
dass sie unterstützungsbedürftig seien.
4.
Wie der Bezirksrat zu Recht geltend macht, legte die
Einspracheinstanz in ihrem Einspracheentscheid ausführlich und plausibel dar,
dass die Beschwerdeführenden über genügend eigene Mittel verfügen. Wesentlich
sei dabei, dass sie eine Liegenschaft in den Vereinigten Staaten besitzen
würde, aus deren Vermietung Nettoeinnahmen von Fr. 25'000.- pro Jahr
erzielt würden. Mit Valuta vom 22. Februar 2008 hätten sie zudem eine
Zahlung von USD 12'000.- an die private Schule C veranlasst, welche ihre
beiden Kinder besuchen. Die Beschwerdeführenden versuchen zwar in ihrer
Beschwerde, die Ausführungen der Einspracheinstanz zu entkräften. Dies ändert
jedoch nichts daran, dass die durch das Verwaltungsgericht vorzunehmende
summarische Prüfung die Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführenden als
kaum wahrscheinlich erscheinen lässt.
Wie der Bezirksrat zu Recht ausführt, besteht ein
wesentliches, nicht rein fiskalisches, öffentliches Interesse daran, die wirtschaftliche
Hilfe sofort einzustellen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden
muss, dass die Hilfesuchenden nicht unterstützungsbedürftig sind. Es ist ein
berechtigtes Anliegen, dass die begrenzten Mittel der Sozialhilfe nur
tatsächlich Bedürftigen zu Gute kommen. Damit liegt ausnahmsweise ein "besonderer
Grund" vor, der es rechtfertigt, bei der Frage der Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Die Beschwerdeführenden haben zwar ein Interesse an der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es zeigt sich jedoch, dass die
Erfolgsaussichten der Beschwerdeführenden aufgrund der vorhandenen Aktenlage im
Rekursverfahren als eher gering einzustufen sind. Befinden sich die
Beschwerdeführenden tatsächlich in einer Notlage, bleibt es ihnen zudem unbenommen,
bei der Beschwerdegegnerin ein erneutes Gesuch um wirtschaftliche Hilfe zu
stellen, wobei die finanziellen Verhältnisse lückenlos und klar darzulegen
wären.
Nach dem Dargelegten überwiegt das öffentliche Interesse
am Entzug der aufschiebenden Wirkung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
Zu beurteilen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführenden um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich als aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Als offensichtlich aussichtslos gelten dabei Beschwerden,
bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Vorliegend ist davon auszugehen, dass aufgrund der Aktenlage die
Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu beurteilen ist. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung beider für den Gesamtbetrag.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …