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Entscheid

VB.2008.00339

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00339

14. Januar 2009Deutsch17 min

(URT.2009.11120)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im Dezember 2007 eröffnete der Kläranlageverband

Andelfingen eine Submission im selektiven Verfahren zur Vergabe des

Generalplanungsauftrags betreffend Erweiterung und Sanierung der

Abwasserreinigungsanlage (ARA) Andelfingen. In der ersten Phase wurden fünf

geeignete Anbietende ausgewählt und zur Einreichung einer Honorarofferte eingeladen.

Innert der Angebotsfrist gingen fünf Offerten ein. Ein Angebot wurde als

ungültig ausgeschlossen und der Zuschlag ging am 8. Juli 2008 an die Firma

B.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 21. Juli 2008 beantragte die vom

Verfahren ausgeschlossene Firma A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, die

Verfügung über den Ausschluss vom Verfahren vom 8. Juli 2008 sei

aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid unter Einbezug ihrer Offerte an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 23. Juli 2008 beantragte die Beschwerdeführerin

sinngemäss die Aufhebung des Zuschlags vom 8. Juli 2008 und ersuchte um

Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Der Beschwerdegegner liess am 22. August 2008

beantragen, die Beschwerde wie auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdeführerin. Die Mitbeteiligte B liess sich nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2008 wurde der

Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdeführerin

von Amtes wegen Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten gewährt.

In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels

hielten die Parteien an ihren Sachbegehren fest. Die Beschwerdeführerin

ergänzte ihren Antrag mit dem Zusatz "unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten des Beschwerdegegners".

Am 15. Oktober 2008 wurde der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung erteilt.

Die Parteivorbringen werden – soweit erheblich – im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide

kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weiter gezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13

= ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. März

2001.

(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des

Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 25. September 2003 zur Anwendung. Sowohl der Ausschluss

vom Verfahren als auch der Zuschlag stellen anfechtbare Verfügungen dar. Die

Beschwerdeführerin hat vom Zuschlag vom 8. Juli 2008 erst verspätet

Kenntnis erhalten, die Beschwerdeerhebung ist daher rechtzeitig erfolgt.

2.

Nicht berücksichtigte

Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie

bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot

zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung

des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen

können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der

Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Vorliegend wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen den

Ausschluss ihres Angebots vom Verfahren und vertritt darüber hinaus –

zumindest sinngemäss – den Standpunkt, ihr Angebot habe beim Einbezug in den

Offertvergleich auch eine realistische Chance auf den Zuschlag. Dieser Einschätzung

kann indes nicht ohne weiteres gefolgt werden.

2.1

Ausgeschrieben

war die Einreichung eines "kalkulatorischen Honorars", bestehend aus

einer Honorarpauschale für die Projektierungsleistungen und von

baukostenabhängigen Honorarprozentsätzen für die Leistungen in der Phase

"Ausschreibung und Realisierung". Um letztere dreht sich der

vorliegende Streit. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten dazu folgende Vorgaben:

"Tab.

5: Honorar für Ausschreibung und Realisierung, kein Staffeltarif

(Gesamtplanermandat)"

Honorarberechtigte Baukosten (Bereiche)

Honorarprozentsatz (%)

Gewichtung für kalk. Satz

Bis

CHF 6'000'000.-

1.2

CHF

6'000'001.- bis CHF 7'000'000.-

1.4

CHF

7'000'001.- bis CHF 8'000'000.-

1.6

CHF

8'000'001.- bis CHF 9'000'000.-

1.8

CHF

9'000'001.- bis CHF 10'000'000.-

2.0

Über

CHF 10'000'000.-

1.8

Die Beschwerdeführerin hat hierzu folgende Offerte

abgegeben:

"Honorare

für Ausschreibung und Realisierung (kein Staffeltarif)":

Honorarberechtigte Baukosten

Honorarprozentsatz (2 Kommastellen)

Bis

CHF 6'000'000.-

9.

%

CHF

6'000'001.- bis CHF 7'000'000.-

8.5

%

CHF

7'000'001.- bis CHF 8'000'000.-

1.

%

CHF

8'000'001.- bis CHF 9'000'000.-

1.

%

CHF

9'000'001.- bis CHF 10'000'000.-

1.

%

Über

CHF 10'000'000.-

1.

%

Bei dieser Abstufung handelt es sich erklärtermassen nicht

– wie man auf den ersten Blick meinen könnte – um einen so genannten

Staffeltarif, bei dem der angegebene Prozentansatz nur für den entsprechenden

Teilbetrag zur Anwendung gelangt. Wie der Beschwerdegegner wiederholt betont

und auch anhand konkreter Zahlenbeispiele aufzeigt, bezieht sich der offerierte

Honorarsatz jeweils auf den Gesamtbetrag der anfallenden honorarberechtigten

Baukosten. Das bedeutet, dass der von der Beschwerdeführerin offerierte

Honoraranteil für Ausschreibung und Realisierung des Vorhabens beim

Überschreiten der Baukostenschwelle von Fr. 7 Mio. drastisch einbricht.

Nachdem die Beschwerdeführerin den entsprechenden Aussagen und Berechnungen des

Beschwerdegegners mit keinem Wort entgegentritt, liegt offenbar auch kein

verdecktes Missverständnis hinsichtlich der "Staffelung" der Tarife

vor: Die Beschwerdeführerin will ihre Offerte unbestrittenermassen nicht als

Staffeltarif verstanden wissen. Anzumerken bleibt, dass der gegenteilige

Standpunkt, d.h. die Berufung auf ein Missverständnis, der Beschwerdeführerin

im Übrigen auch keinen Vorteil verschaffen könnte. In den

Ausschreibungsunterlagen war die Verwendung eines Staffeltarifs von vornherein

klar und unmissverständlich ausgeschlossen worden. Ein Abweichen von dieser Vorgabe

hätte ebenfalls den Ausschluss der beschwerdeführerischen Offerte bedeutet.

2.2

In ihren

Rechtsschriften erklärt die Beschwerdeführerin die ungewöhnlich abrupte

"Abstufung" der Honorarprozentsätze damit, dass sie gestützt auf ihre

umfangreiche Berufserfahrung von honorarberechtigten Baukosten von unter Fr. 6

Mio. ausgehe. Mit einem Sicherheitszuschlag von über 20 % lege sie die

absolute Obergrenze der realistischer Weise anfallenden honorarberechtigten

Baukosten bei Fr. 7 Mio. an. Falls die Kosten wider Erwarten noch höher zu

liegen kämen, ginge dies dann als Unternehmerrisiko zu ihren Lasten.

2.3

Die

Honorarofferte der Beschwerdeführerin lässt sich dementsprechend in zwei Bereiche

aufteilen: in den Bereich "honorarberechtigte Baukosten bis zum Betrag von

7.

Millionen" und denjenigen "honorarberechtigte Baukosten über 7

Millionen Franken". In dem von der Beschwerdeführerin als realistisch

bezeichneten Bereich unter Fr. 7 Mio. ist ihr Angebot unbestrittenermassen

nicht das Günstigste, sondern sogar das Zweitteuerste. In diesem Honorarbereich

hat sie somit keine realistischen Chancen auf den Zuschlag. Ab der

Betragsgrenze von Fr. 7'000'001.- honorarberechtigte Baukosten wird ihr

Angebot dann zwar schlagartig zum absoluten Tiefstangebot. Dass diese

Baukostenschwelle überschritten wird und ihr Tiefstangebot überhaupt zum Tragen

kommt, erachtet die Beschwerdegegnerin indessen erklärtermassen als

unrealistisch. Konsequenter Weise muss sie sich dann aber auch entgegenhalten

lassen, dass Honorarsätze, welche realistisch betrachtet nicht zum tragen

kommen, auch keine realistischen Zuschlagschancen eröffnen können. Hat ihre Offerte

demnach weder im hoch- noch im tiefprozentigen Bereich eine realistische Chance

auf den Zuschlag, ist die Beschwerdeführerin folglich auch nicht

rechtsmittellegitimiert.

3.

Die Legitimationsfrage kann aber letztlich offen gelassen

werden, da die Beschwerde auch materiell nicht begründet erscheint.

Wie bereits ausgeführt, weist das Angebot der

Beschwerdeführerin eine Art Bruchstelle auf. Bewegen sich die honorarberechtigten

Baukosten unter Fr. 7 Mio., zählt es zu den teuersten. Liegen die

honorarberechtigten Baukosten über Fr. 7 Mio., fällt der Honorarsatz für

Ausschreibung und Realisierung ohne weitere Abstufung von 8,5 % auf lediglich

1.

%, und dies nota bene bezogen auf die ganze Baukostensumme. Ihr

Honoraranteil fällt somit unter diesem Titel von Fr. 595'000.- auf Fr. 70'000.-.

Wird das für die Projektierung offerierte Pauschalhonorar mit einbezogen, fällt

das Gesamthonorar von Fr. 745'000.- auf Fr. 220'000.- und steigt dann

auch bei Baukosten von Fr. 10 Mio. nur unwesentlich auf maximal Fr. 250'000.-

an. Diese Honorarsummen liegen nicht nur weit unter den Honoraransätzen gemäss den

einschlägigen SIA-Richtlinien sondern auch ausserhalb jeglicher Branchenüblichkeit.

Da es sich bei dieser drastischen Tarifabstufung, wie gesagt, nicht um einen so

genannten Staffeltarif handelt, kann auch keine Mischrechnung zwischen den höheren

und den tiefen Ansätzen stattfinden. Vielmehr gibt es nur ein

"entweder/oder": Das Angebot der Beschwerdeführerin ist entweder eines

der teuersten oder aber ungewöhnlich niedrig.

3.1

Nach § 32

der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) kann die Vergabestelle,

wenn sie ein Angebot erhält, das ungewöhnlich niedriger ist als andere

Angebote, bei der Anbieterin Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern,

dass diese die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen

erfüllen kann. Aufgrund dieser Umschreibung, die im Wesentlichen mit jener von Art. XIII

Abs. 4 lit. a des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über

das öffentliche Beschaffungswesen übereinstimmt, beziehen sich die zusätzlichen

Abklärungen in erster Linie auf die Qualität des Angebots und die

Leistungsfähigkeit des Anbieters. Der Umstand allein, dass der offerierte Preis

die Selbstkosten des Anbieters nicht deckt, führt nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts – im Einklang mit der in der Schweiz vorherrschenden Lehre

und Rechtsprechung – in aller Regel nicht zum Ausschluss des Angebots.

Angebote, welche unter Kalkulation eines Verlusts zu Stande kommen, stehen

nicht notwendig im Widerspruch zur Zielsetzung einer wettbewerbsorientierten

Auftragsvergabe. Ein derartiges Angebot kann aus der Sicht des Anbieters

gerechtfertigt sein, um z.B. die Beschäftigung seiner Arbeitnehmer in einer

kritischen Phase zu gewährleisten oder in einem neuen Geschäftsbereich Fuss zu

fassen. Der Vergabestelle steht mit Bezug auf die Notwendigkeit und das Ausmass

von Erkundigungen nach § 32 SubmV ein erhebliches Ermessen zu (RB 2003 Nr. 50

= BEZ 2003 Nr. 48).

Vorliegend besteht keine Veranlassung, bei der

Beschwerdeführerin nähere Erkundigungen im Sinn von § 32 SubmV einzuholen.

Wie aus ihren Ausführungen hinlänglich klar wird, erachtet sie es grundsätzlich

als unrealistisch, dass ihr Unterangebot überhaupt zum Tragen kommt. Sollte

dies dennoch der Fall sein, nimmt sie den ihr daraus erwachsenden beträchtlichen

Verlust erklärtermassen in Kauf. Es geht ihr sodann weder darum, in einem neuen

Geschäftsbereich Fuss zu fassen, noch darum, mittels Unterangebot den Geschäftsbetrieb

aufrecht zu erhalten. Anzumerken ist, dass der dafür in Kauf genommene Verlust

den Rahmen des Vertretbaren wohl auch bei weitem sprengen dürfte. Mithin handelt

es sich vorliegend um ein in jeder Hinsicht atypisches Unterangebot: Einerseits

kommt es nur bedingt zum Tragen und andererseits unterschreitet es die Selbstkostengrenze

in einem Mass, welches vom Beschwerdegegner zu Recht als unseriös gewertet

wird. Der Honoraransatz von 1 % für ein Mandat der ausgeschriebenen Art

und Komplexität ist so ungewöhnlich tief, dass es keiner weiteren Abklärungen

bedarf, um die Zweifel des Beschwerdegegners an der Leistungswilligkeit und

Seriosität der Beschwerdeführerin als begründet zu werten. Damit wären nun zwar

die Voraussetzungen von § 28 lit. j SubmV für einen Ausschluss des

beschwerdeführerischen Unterangebots erfüllt. Angesichts der ungewöhnlichen

Konstellation mit der lediglich bedingten Tragweite des vorliegenden Unterangebots

stellt sich indes auch die Frage nach dem Umfang bzw. der Tragweite eines

solchen Ausschlusses. Beschlägt der Ausschlussgrund von § 28 lit. j

SubmV nicht das Angebot als Ganzes, sondern nur einzelne Teile davon, führt

dies zwar gleichwohl zum Ausschluss des Angebots aber nicht in erster Linie

gestützt auf § 28 lit. j SubmV, sondern zufolge Unvollständigkeit des

Angebots gestützt auf § 28 lit. h SubmV. Dementsprechend hat auch der

Beschwerdegegner den Ausschluss des beschwerdeführerischen Angebots von

vornherein mit dessen Unvollständigkeit begründet.

3.2

Das vergebende Gemeinwesen ist bei der Umschreibung des

Gegenstands einer Beschaffung grundsätzlich frei, und es steht ihm beim

Festlegen der Anforderungen, die an eine bestimmte Beschaffung gestellt werden,

ein erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung (RB 2001 Nr. 47; RB

1999.

Nr. 69 = BEZ 1999 Nr. 15 E. 4b). Dasselbe gilt auch bei der

Beurteilung der Angebote im Hinblick auf diese Anforderungen.

3.2.1

Wie der Beschwerdegegner ausführt, ist vorliegend der Planungsstand noch

nicht weit fortgeschritten. Mit der Offerte seien erst partielle

Auftragsanalysen für die Bereiche "Abwasserreinigung" und

"Schlammbehandlung" eingeholt worden. Es sei also weder um die

Festlegung der biologischen Abwasserreinigung, noch um die Ausarbeitung eines

Vorprojekts mit Kostenvoranschlag gegangen. Für derartige Festlegungen sei es

zu früh, da sowohl die Wahl der Verfahrenstechnik als auch eine ganze Reihe

weiterer relevanter Entscheide seitens der Bauherrschaft noch ausstehend seien.

Die Erarbeitung von Vorprojekt und Projekt werde erst Gegenstand des zu

vergebenden Auftrags sein. Entsprechend dem in quantitativer und qualitativer

Hinsicht noch nicht näher bestimmten Ausbauumfang habe der Beschwerdegegner in

seiner Ausschreibung denn auch den Umfang des honorarberechtigten Bauvolumens

offen angesetzt und für die Honorarofferte ein Stufenkonzept gewählt, welches

den offenen Planungsfragen am besten Rechnung trage. Die Anbieter hätten dafür

neben einer Projektierungspauschale verbindliche Honorarprozentsätze für

unterschiedliche honorarberechtigte Gesamtkosten offerieren sollen. Den Ausschreibungsunterlagen

habe sodann auch entnommen werden können, wie der Beschwerdegegner die

verschiedenen Honorarprozentsätze in der Auswertung gewichten wollte. So habe

er den Gesamtkosten im Bereich zwischen Fr. 8 und 9 Mio. das höchste

Gewicht beigemessen, was bedeute, dass er dieses Kostenvolumen als am

realistischsten erachte.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin erachtet den in der Honorarofferte eröffneten

Baukostenrahmen dagegen als unrealistisch weit gesteckt. Sie beruft sich dafür

auf ihre umfangreiche einschlägige Erfahrung und verweist auf die ihrer

Kalkulation zu Grunde liegende Wahl einer Verfahrenstechnik mit geringeren

Gesamtinvestitionen.

3.2.3

Soweit die Beschwerdeführerin den Kostenrahmen verbindlich an den aus ihrer

Auftragsanalyse hervorgegangenen Lösungsvorschlag binden will, verkennt sie

offenbar die Bedeutung und Tragweite der verlangten Auftragsanalyse. Wohl hiess

es in den Ausschreibungsvorgaben, die Honorarofferte solle auf den

Erkenntnissen aus der Auftragsanalyse basieren. Gleichzeitig betonte der

Beschwerdegegner aber auch, dass er mit der Auftragsanalyse in erster Linie

eine Diskussion über die Eignung der drei von ihm in Betracht gezogenen

Verfahrenstechniken zur biologischen Abwasserreinigung bezwecke. Entsprechend

offen sind denn auch die erwarteten "Erkenntnisse aus der

Auftragsanalyse" zu verstehen. Hätte der Beschwerdegegner einen in jeder

Hinsicht verbindlichen Lösungsvorschlag gewollt, hätte er nicht bloss

Auftragsanalysen für die Bereiche "Abwasserreinigung" und

"Schlammbehandlung" verlangt, sondern gleich die Ausarbeitung eines

konkreten Vorprojekts ausgeschrieben. Ein solches war aber explizit nicht

gefordert bzw. sollte ausdrücklich erst im Rahmen des zu vergebenden Auftrags

ausgearbeitet werden. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Berufserfahrung

anführt, ist sodann nicht ganz klar, ob sie sich dabei wiederum auf die

kostenmässige Umsetzung ihres eigenen Lösungsvorschlags bezieht, oder ob sie

geltend machen will, erfahrungsgemäss seien alle zur Diskussion stehenden

Lösungsvarianten unter dem von ihr verfochtenen Kostendach realisierbar. Wie begründet

eine solche Einschätzung wäre, lässt sich nicht ohne weiteres beantworten, kann

aber letztlich auch offen bleiben. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die

Ausschreibungsvorgaben des Beschwerdegegners bzw. die Gründe, welche ihn zum

gewählten Vorgehen bewogen haben, sachgerecht erscheinen. Dies ist vorliegend

der Fall. Die aufgezeigten Überlegungen, welche der offenen Umschreibung des

Kostenrahmens zu Grunde liegen, sind sachgerecht, ohne weiteres nachvollziehbar

und somit jedenfalls vertretbar. Anzufügen bleibt, dass es für die

Beschwerdeführerin keinen zusätzlichen Aufwand bedeutet hätte, die gestellten

Anforderungen zu beachten und für sämtliche der ausgeschriebenen Kostenstufen

seriöse Honoraransätze zu offerieren.

Wenn sich die Beschwerdeführerin über diese

unmissverständlichen und verbindlichen Vorgaben hinwegsetzte, hat sie dafür

auch die Konsequenzen zu tragen. Dem Beschwerdegegner ist wie gesagt

beizupflichten, dass das von der Beschwerdeführerin eingereichte Angebot für

die Ausschreibung und Realisierung eines die Baukostenschwelle von Fr. 7 Mio.

überschreitenden Projekts als unseriös zu qualifizieren ist. Das heisst, dass

die Beschwerdeführerin unter diesem Titel nur gerade zu zwei von sechs

Offertpositionen ein seriöses Angebot gemacht hat. Der überwiegende Teil ihrer

Honoraransätze ist dagegen als unseriös zu werten und daher unbeachtlich. Ihr Angebot

erweist sich somit als in wesentlichen Teilen unvollständig im Sinn von § 28

lit. h SubmV und wurde folglich zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

4.

Abschliessend wendet die Beschwerdeführerin ein, die

Mitbeteiligte habe unter dem Titel "Projektierungspauschale"

lediglich einen Betrag von Fr. 80'000.- offeriert. Unter der Annahme, dass

die honorarberechtigten Baukosten sich auf Fr. 10 Mio. belaufen könnten,

sei dieser Betrag (ebenfalls) viel zu tief angesetzt.

Dem ist mit dem Beschwerdegegner entgegenzuhalten, dass

das für die Projektierungsleistungen ausgeschriebene Pauschalhonorar nicht

isoliert zu betrachten ist. Diesbezüglich findet durchaus eine Mischrechnung

mit dem in der Phase 2 (Ausschreibung und Realisierung) anfallenden Honorar statt.

Dementsprechend basiert auch der vom Beschwerdegegner durchgeführte

Offertvergleich auf der Ermittlung eines so genannten "kalkulatorischen

Honorars", welches beide Honorarbestandteile umfasst. Gemäss dieser

Auswertung erweist sich das Angebot der Mitbeteiligten zwar als das Niedrigste.

Nachdem es indessen lediglich rund 3 % unter dem nächst höheren Angebot

liegt, bestand keine Veranlassung, das Angebot der Mitbeteiligten als

ungewöhnlich niedrig einzustufen.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demgemäss als

unbegründet und ist sie daher abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG); eine Parteientschädigung steht ihr von

vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen hat sie den

Beschwerdegegner für dessen Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen zu

entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Bei der Bemessung der

Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner mit der

Beschwerdeantwort weit gehend nur die von ihm ohnehin geschuldete Begründung

des Vergabeentscheids nachgeholt hat; in Betracht fällt daher vor allem der Aufwand,

der ihm mit der Ausarbeitung der Duplik entstanden ist. Als angemessen erweist

sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-.

6.

Da der geschätzte

Auftragswert des zu vergebenden Auftrags die im Staatsvertragsbereich

massgeblichen Schwellenwerte erreicht (Art. 1 lit. b der Verordnung

des EVD vom 27. November 2008 über die Anpassung der Schwellenwerte im

öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2009; SR 172.056.12), ist gegen

diesen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls steht

gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113

ff. BGG offen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…