VB.2008.00339
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00339
14. Januar 2009Deutsch17 min
(URT.2009.11120)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00339
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.01.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Submission: Generalplaner-Leistung für Ausbau ARA Andelfingen; Ausschluss vom Verfahren.
Es wurde die Einreichung eines "kalkulatorischen Honorars" ausgeschrieben, bestehend aus einer Pauschale für die Projektierungsleistungen und baukostenabhängigen Prozentsätzen für die Leistungen in der Phase "Ausschreibung und Realisierung". Bei der Abstufung der Prozentsätze handelt es sich nicht um einen so genannten Staffeltarif, bei dem der angegebene Prozentsatz nur für den entsprechenden Teilbetrag zur Anwendung gelangt. Der Honorarsatz bezieht sich jeweils auf den Gesamtbetrag der anfallenden honorarberechtigten Baukosten (E. 2.1).
Gemäss Ausschreibungsunterlagen war ein Honorarsatz für Baukosten bis Fr. 6 Mio., je ein Honorarsatz für jede weitere Mio. bis zu Fr. 10 Mio., und ein Honorarsatz für Baukosten über Fr. 10 Mio. anzugeben. Bei honorarberechtigten Baukosten bis Fr. 6 Mio. bzw. bis Fr. 7 Mio. offeriert die Beschwerdeführerin einen Honorarsatz von 9 bzw. 8,5 %. Liegen die honorarberechtigten Baukosten über Fr. 7 Mio., fallen die Honorarsätze auf lediglich 1 %, und dies nota bene bezogen auf die jeweils ganze Baukostensumme. Die offene Umschreibung des Kostenrahmens in den Ausschreibungsunterlagen erscheint sachgerecht. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Angebot für ein die Baukostenschwelle von Fr. 7 Mio. überschreitendes Projekt ist als unseriös zu qualifizieren. Da somit der überwiegende Teil ihrer Honoraransätze unbeachtlich ist, erweist sich ihr Angebot als in wesentlichen Teilen unvollständig und wurde zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen (E. 3).
Abweisung.
Stichworte:
AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS
GENERALPLANUNGSHONORAR
HONORAR
HONORARANTEIL
LEGITIMATION
SUBMISSIONSRECHT
UNGEWÖHNLICH NIEDRIGES ANGEBOT
UNVOLLSTÄNDIGES ANGEBOT
VERGABERECHT
Rechtsnormen:
§ 28 lit. h SubmV
§ 28 lit. j SubmV
§ 32 SubmV
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00339
Entscheid
der 1. Kammer
vom 14. Januar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Ersatzrichterin
Irene Egloff Martin, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kläranlageverband Andelfingen, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
B,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Im Dezember 2007 eröffnete der Kläranlageverband
Andelfingen eine Submission im selektiven Verfahren zur Vergabe des
Generalplanungsauftrags betreffend Erweiterung und Sanierung der
Abwasserreinigungsanlage (ARA) Andelfingen. In der ersten Phase wurden fünf
geeignete Anbietende ausgewählt und zur Einreichung einer Honorarofferte eingeladen.
Innert der Angebotsfrist gingen fünf Offerten ein. Ein Angebot wurde als
ungültig ausgeschlossen und der Zuschlag ging am 8. Juli 2008 an die Firma
B.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 21. Juli 2008 beantragte die vom
Verfahren ausgeschlossene Firma A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, die
Verfügung über den Ausschluss vom Verfahren vom 8. Juli 2008 sei
aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid unter Einbezug ihrer Offerte an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 23. Juli 2008 beantragte die Beschwerdeführerin
sinngemäss die Aufhebung des Zuschlags vom 8. Juli 2008 und ersuchte um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Der Beschwerdegegner liess am 22. August 2008
beantragen, die Beschwerde wie auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdeführerin. Die Mitbeteiligte B liess sich nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2008 wurde der
Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdeführerin
von Amtes wegen Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten gewährt.
In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels
hielten die Parteien an ihren Sachbegehren fest. Die Beschwerdeführerin
ergänzte ihren Antrag mit dem Zusatz "unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten des Beschwerdegegners".
Am 15. Oktober 2008 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.
Die Parteivorbringen werden – soweit erheblich – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide
kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weiter gezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13
= ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. März
2001.
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des
Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 25. September 2003 zur Anwendung. Sowohl der Ausschluss
vom Verfahren als auch der Zuschlag stellen anfechtbare Verfügungen dar. Die
Beschwerdeführerin hat vom Zuschlag vom 8. Juli 2008 erst verspätet
Kenntnis erhalten, die Beschwerdeerhebung ist daher rechtzeitig erfolgt.
2.
Nicht berücksichtigte
Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie
bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot
zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung
des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen
können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der
Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Vorliegend wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen den
Ausschluss ihres Angebots vom Verfahren und vertritt darüber hinaus –
zumindest sinngemäss – den Standpunkt, ihr Angebot habe beim Einbezug in den
Offertvergleich auch eine realistische Chance auf den Zuschlag. Dieser Einschätzung
kann indes nicht ohne weiteres gefolgt werden.
2.1
Ausgeschrieben
war die Einreichung eines "kalkulatorischen Honorars", bestehend aus
einer Honorarpauschale für die Projektierungsleistungen und von
baukostenabhängigen Honorarprozentsätzen für die Leistungen in der Phase
"Ausschreibung und Realisierung". Um letztere dreht sich der
vorliegende Streit. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten dazu folgende Vorgaben:
"Tab.
5: Honorar für Ausschreibung und Realisierung, kein Staffeltarif
(Gesamtplanermandat)"
Honorarberechtigte Baukosten (Bereiche)
Honorarprozentsatz (%)
Gewichtung für kalk. Satz
Bis
CHF 6'000'000.-
1.2
CHF
6'000'001.- bis CHF 7'000'000.-
1.4
CHF
7'000'001.- bis CHF 8'000'000.-
1.6
CHF
8'000'001.- bis CHF 9'000'000.-
1.8
CHF
9'000'001.- bis CHF 10'000'000.-
2.0
Über
CHF 10'000'000.-
1.8
Die Beschwerdeführerin hat hierzu folgende Offerte
abgegeben:
"Honorare
für Ausschreibung und Realisierung (kein Staffeltarif)":
Honorarberechtigte Baukosten
Honorarprozentsatz (2 Kommastellen)
Bis
CHF 6'000'000.-
9.
%
CHF
6'000'001.- bis CHF 7'000'000.-
8.5
%
CHF
7'000'001.- bis CHF 8'000'000.-
1.
%
CHF
8'000'001.- bis CHF 9'000'000.-
1.
%
CHF
9'000'001.- bis CHF 10'000'000.-
1.
%
Über
CHF 10'000'000.-
1.
%
Bei dieser Abstufung handelt es sich erklärtermassen nicht
– wie man auf den ersten Blick meinen könnte – um einen so genannten
Staffeltarif, bei dem der angegebene Prozentansatz nur für den entsprechenden
Teilbetrag zur Anwendung gelangt. Wie der Beschwerdegegner wiederholt betont
und auch anhand konkreter Zahlenbeispiele aufzeigt, bezieht sich der offerierte
Honorarsatz jeweils auf den Gesamtbetrag der anfallenden honorarberechtigten
Baukosten. Das bedeutet, dass der von der Beschwerdeführerin offerierte
Honoraranteil für Ausschreibung und Realisierung des Vorhabens beim
Überschreiten der Baukostenschwelle von Fr. 7 Mio. drastisch einbricht.
Nachdem die Beschwerdeführerin den entsprechenden Aussagen und Berechnungen des
Beschwerdegegners mit keinem Wort entgegentritt, liegt offenbar auch kein
verdecktes Missverständnis hinsichtlich der "Staffelung" der Tarife
vor: Die Beschwerdeführerin will ihre Offerte unbestrittenermassen nicht als
Staffeltarif verstanden wissen. Anzumerken bleibt, dass der gegenteilige
Standpunkt, d.h. die Berufung auf ein Missverständnis, der Beschwerdeführerin
im Übrigen auch keinen Vorteil verschaffen könnte. In den
Ausschreibungsunterlagen war die Verwendung eines Staffeltarifs von vornherein
klar und unmissverständlich ausgeschlossen worden. Ein Abweichen von dieser Vorgabe
hätte ebenfalls den Ausschluss der beschwerdeführerischen Offerte bedeutet.
2.2
In ihren
Rechtsschriften erklärt die Beschwerdeführerin die ungewöhnlich abrupte
"Abstufung" der Honorarprozentsätze damit, dass sie gestützt auf ihre
umfangreiche Berufserfahrung von honorarberechtigten Baukosten von unter Fr. 6
Mio. ausgehe. Mit einem Sicherheitszuschlag von über 20 % lege sie die
absolute Obergrenze der realistischer Weise anfallenden honorarberechtigten
Baukosten bei Fr. 7 Mio. an. Falls die Kosten wider Erwarten noch höher zu
liegen kämen, ginge dies dann als Unternehmerrisiko zu ihren Lasten.
2.3
Die
Honorarofferte der Beschwerdeführerin lässt sich dementsprechend in zwei Bereiche
aufteilen: in den Bereich "honorarberechtigte Baukosten bis zum Betrag von
7.
Millionen" und denjenigen "honorarberechtigte Baukosten über 7
Millionen Franken". In dem von der Beschwerdeführerin als realistisch
bezeichneten Bereich unter Fr. 7 Mio. ist ihr Angebot unbestrittenermassen
nicht das Günstigste, sondern sogar das Zweitteuerste. In diesem Honorarbereich
hat sie somit keine realistischen Chancen auf den Zuschlag. Ab der
Betragsgrenze von Fr. 7'000'001.- honorarberechtigte Baukosten wird ihr
Angebot dann zwar schlagartig zum absoluten Tiefstangebot. Dass diese
Baukostenschwelle überschritten wird und ihr Tiefstangebot überhaupt zum Tragen
kommt, erachtet die Beschwerdegegnerin indessen erklärtermassen als
unrealistisch. Konsequenter Weise muss sie sich dann aber auch entgegenhalten
lassen, dass Honorarsätze, welche realistisch betrachtet nicht zum tragen
kommen, auch keine realistischen Zuschlagschancen eröffnen können. Hat ihre Offerte
demnach weder im hoch- noch im tiefprozentigen Bereich eine realistische Chance
auf den Zuschlag, ist die Beschwerdeführerin folglich auch nicht
rechtsmittellegitimiert.
3.
Die Legitimationsfrage kann aber letztlich offen gelassen
werden, da die Beschwerde auch materiell nicht begründet erscheint.
Wie bereits ausgeführt, weist das Angebot der
Beschwerdeführerin eine Art Bruchstelle auf. Bewegen sich die honorarberechtigten
Baukosten unter Fr. 7 Mio., zählt es zu den teuersten. Liegen die
honorarberechtigten Baukosten über Fr. 7 Mio., fällt der Honorarsatz für
Ausschreibung und Realisierung ohne weitere Abstufung von 8,5 % auf lediglich
1.
%, und dies nota bene bezogen auf die ganze Baukostensumme. Ihr
Honoraranteil fällt somit unter diesem Titel von Fr. 595'000.- auf Fr. 70'000.-.
Wird das für die Projektierung offerierte Pauschalhonorar mit einbezogen, fällt
das Gesamthonorar von Fr. 745'000.- auf Fr. 220'000.- und steigt dann
auch bei Baukosten von Fr. 10 Mio. nur unwesentlich auf maximal Fr. 250'000.-
an. Diese Honorarsummen liegen nicht nur weit unter den Honoraransätzen gemäss den
einschlägigen SIA-Richtlinien sondern auch ausserhalb jeglicher Branchenüblichkeit.
Da es sich bei dieser drastischen Tarifabstufung, wie gesagt, nicht um einen so
genannten Staffeltarif handelt, kann auch keine Mischrechnung zwischen den höheren
und den tiefen Ansätzen stattfinden. Vielmehr gibt es nur ein
"entweder/oder": Das Angebot der Beschwerdeführerin ist entweder eines
der teuersten oder aber ungewöhnlich niedrig.
3.1
Nach § 32
der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) kann die Vergabestelle,
wenn sie ein Angebot erhält, das ungewöhnlich niedriger ist als andere
Angebote, bei der Anbieterin Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern,
dass diese die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen
erfüllen kann. Aufgrund dieser Umschreibung, die im Wesentlichen mit jener von Art. XIII
Abs. 4 lit. a des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über
das öffentliche Beschaffungswesen übereinstimmt, beziehen sich die zusätzlichen
Abklärungen in erster Linie auf die Qualität des Angebots und die
Leistungsfähigkeit des Anbieters. Der Umstand allein, dass der offerierte Preis
die Selbstkosten des Anbieters nicht deckt, führt nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts – im Einklang mit der in der Schweiz vorherrschenden Lehre
und Rechtsprechung – in aller Regel nicht zum Ausschluss des Angebots.
Angebote, welche unter Kalkulation eines Verlusts zu Stande kommen, stehen
nicht notwendig im Widerspruch zur Zielsetzung einer wettbewerbsorientierten
Auftragsvergabe. Ein derartiges Angebot kann aus der Sicht des Anbieters
gerechtfertigt sein, um z.B. die Beschäftigung seiner Arbeitnehmer in einer
kritischen Phase zu gewährleisten oder in einem neuen Geschäftsbereich Fuss zu
fassen. Der Vergabestelle steht mit Bezug auf die Notwendigkeit und das Ausmass
von Erkundigungen nach § 32 SubmV ein erhebliches Ermessen zu (RB 2003 Nr. 50
= BEZ 2003 Nr. 48).
Vorliegend besteht keine Veranlassung, bei der
Beschwerdeführerin nähere Erkundigungen im Sinn von § 32 SubmV einzuholen.
Wie aus ihren Ausführungen hinlänglich klar wird, erachtet sie es grundsätzlich
als unrealistisch, dass ihr Unterangebot überhaupt zum Tragen kommt. Sollte
dies dennoch der Fall sein, nimmt sie den ihr daraus erwachsenden beträchtlichen
Verlust erklärtermassen in Kauf. Es geht ihr sodann weder darum, in einem neuen
Geschäftsbereich Fuss zu fassen, noch darum, mittels Unterangebot den Geschäftsbetrieb
aufrecht zu erhalten. Anzumerken ist, dass der dafür in Kauf genommene Verlust
den Rahmen des Vertretbaren wohl auch bei weitem sprengen dürfte. Mithin handelt
es sich vorliegend um ein in jeder Hinsicht atypisches Unterangebot: Einerseits
kommt es nur bedingt zum Tragen und andererseits unterschreitet es die Selbstkostengrenze
in einem Mass, welches vom Beschwerdegegner zu Recht als unseriös gewertet
wird. Der Honoraransatz von 1 % für ein Mandat der ausgeschriebenen Art
und Komplexität ist so ungewöhnlich tief, dass es keiner weiteren Abklärungen
bedarf, um die Zweifel des Beschwerdegegners an der Leistungswilligkeit und
Seriosität der Beschwerdeführerin als begründet zu werten. Damit wären nun zwar
die Voraussetzungen von § 28 lit. j SubmV für einen Ausschluss des
beschwerdeführerischen Unterangebots erfüllt. Angesichts der ungewöhnlichen
Konstellation mit der lediglich bedingten Tragweite des vorliegenden Unterangebots
stellt sich indes auch die Frage nach dem Umfang bzw. der Tragweite eines
solchen Ausschlusses. Beschlägt der Ausschlussgrund von § 28 lit. j
SubmV nicht das Angebot als Ganzes, sondern nur einzelne Teile davon, führt
dies zwar gleichwohl zum Ausschluss des Angebots aber nicht in erster Linie
gestützt auf § 28 lit. j SubmV, sondern zufolge Unvollständigkeit des
Angebots gestützt auf § 28 lit. h SubmV. Dementsprechend hat auch der
Beschwerdegegner den Ausschluss des beschwerdeführerischen Angebots von
vornherein mit dessen Unvollständigkeit begründet.
3.2
Das vergebende Gemeinwesen ist bei der Umschreibung des
Gegenstands einer Beschaffung grundsätzlich frei, und es steht ihm beim
Festlegen der Anforderungen, die an eine bestimmte Beschaffung gestellt werden,
ein erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung (RB 2001 Nr. 47; RB
1999.
Nr. 69 = BEZ 1999 Nr. 15 E. 4b). Dasselbe gilt auch bei der
Beurteilung der Angebote im Hinblick auf diese Anforderungen.
3.2.1
Wie der Beschwerdegegner ausführt, ist vorliegend der Planungsstand noch
nicht weit fortgeschritten. Mit der Offerte seien erst partielle
Auftragsanalysen für die Bereiche "Abwasserreinigung" und
"Schlammbehandlung" eingeholt worden. Es sei also weder um die
Festlegung der biologischen Abwasserreinigung, noch um die Ausarbeitung eines
Vorprojekts mit Kostenvoranschlag gegangen. Für derartige Festlegungen sei es
zu früh, da sowohl die Wahl der Verfahrenstechnik als auch eine ganze Reihe
weiterer relevanter Entscheide seitens der Bauherrschaft noch ausstehend seien.
Die Erarbeitung von Vorprojekt und Projekt werde erst Gegenstand des zu
vergebenden Auftrags sein. Entsprechend dem in quantitativer und qualitativer
Hinsicht noch nicht näher bestimmten Ausbauumfang habe der Beschwerdegegner in
seiner Ausschreibung denn auch den Umfang des honorarberechtigten Bauvolumens
offen angesetzt und für die Honorarofferte ein Stufenkonzept gewählt, welches
den offenen Planungsfragen am besten Rechnung trage. Die Anbieter hätten dafür
neben einer Projektierungspauschale verbindliche Honorarprozentsätze für
unterschiedliche honorarberechtigte Gesamtkosten offerieren sollen. Den Ausschreibungsunterlagen
habe sodann auch entnommen werden können, wie der Beschwerdegegner die
verschiedenen Honorarprozentsätze in der Auswertung gewichten wollte. So habe
er den Gesamtkosten im Bereich zwischen Fr. 8 und 9 Mio. das höchste
Gewicht beigemessen, was bedeute, dass er dieses Kostenvolumen als am
realistischsten erachte.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin erachtet den in der Honorarofferte eröffneten
Baukostenrahmen dagegen als unrealistisch weit gesteckt. Sie beruft sich dafür
auf ihre umfangreiche einschlägige Erfahrung und verweist auf die ihrer
Kalkulation zu Grunde liegende Wahl einer Verfahrenstechnik mit geringeren
Gesamtinvestitionen.
3.2.3
Soweit die Beschwerdeführerin den Kostenrahmen verbindlich an den aus ihrer
Auftragsanalyse hervorgegangenen Lösungsvorschlag binden will, verkennt sie
offenbar die Bedeutung und Tragweite der verlangten Auftragsanalyse. Wohl hiess
es in den Ausschreibungsvorgaben, die Honorarofferte solle auf den
Erkenntnissen aus der Auftragsanalyse basieren. Gleichzeitig betonte der
Beschwerdegegner aber auch, dass er mit der Auftragsanalyse in erster Linie
eine Diskussion über die Eignung der drei von ihm in Betracht gezogenen
Verfahrenstechniken zur biologischen Abwasserreinigung bezwecke. Entsprechend
offen sind denn auch die erwarteten "Erkenntnisse aus der
Auftragsanalyse" zu verstehen. Hätte der Beschwerdegegner einen in jeder
Hinsicht verbindlichen Lösungsvorschlag gewollt, hätte er nicht bloss
Auftragsanalysen für die Bereiche "Abwasserreinigung" und
"Schlammbehandlung" verlangt, sondern gleich die Ausarbeitung eines
konkreten Vorprojekts ausgeschrieben. Ein solches war aber explizit nicht
gefordert bzw. sollte ausdrücklich erst im Rahmen des zu vergebenden Auftrags
ausgearbeitet werden. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Berufserfahrung
anführt, ist sodann nicht ganz klar, ob sie sich dabei wiederum auf die
kostenmässige Umsetzung ihres eigenen Lösungsvorschlags bezieht, oder ob sie
geltend machen will, erfahrungsgemäss seien alle zur Diskussion stehenden
Lösungsvarianten unter dem von ihr verfochtenen Kostendach realisierbar. Wie begründet
eine solche Einschätzung wäre, lässt sich nicht ohne weiteres beantworten, kann
aber letztlich auch offen bleiben. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die
Ausschreibungsvorgaben des Beschwerdegegners bzw. die Gründe, welche ihn zum
gewählten Vorgehen bewogen haben, sachgerecht erscheinen. Dies ist vorliegend
der Fall. Die aufgezeigten Überlegungen, welche der offenen Umschreibung des
Kostenrahmens zu Grunde liegen, sind sachgerecht, ohne weiteres nachvollziehbar
und somit jedenfalls vertretbar. Anzufügen bleibt, dass es für die
Beschwerdeführerin keinen zusätzlichen Aufwand bedeutet hätte, die gestellten
Anforderungen zu beachten und für sämtliche der ausgeschriebenen Kostenstufen
seriöse Honoraransätze zu offerieren.
Wenn sich die Beschwerdeführerin über diese
unmissverständlichen und verbindlichen Vorgaben hinwegsetzte, hat sie dafür
auch die Konsequenzen zu tragen. Dem Beschwerdegegner ist wie gesagt
beizupflichten, dass das von der Beschwerdeführerin eingereichte Angebot für
die Ausschreibung und Realisierung eines die Baukostenschwelle von Fr. 7 Mio.
überschreitenden Projekts als unseriös zu qualifizieren ist. Das heisst, dass
die Beschwerdeführerin unter diesem Titel nur gerade zu zwei von sechs
Offertpositionen ein seriöses Angebot gemacht hat. Der überwiegende Teil ihrer
Honoraransätze ist dagegen als unseriös zu werten und daher unbeachtlich. Ihr Angebot
erweist sich somit als in wesentlichen Teilen unvollständig im Sinn von § 28
lit. h SubmV und wurde folglich zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
4.
Abschliessend wendet die Beschwerdeführerin ein, die
Mitbeteiligte habe unter dem Titel "Projektierungspauschale"
lediglich einen Betrag von Fr. 80'000.- offeriert. Unter der Annahme, dass
die honorarberechtigten Baukosten sich auf Fr. 10 Mio. belaufen könnten,
sei dieser Betrag (ebenfalls) viel zu tief angesetzt.
Dem ist mit dem Beschwerdegegner entgegenzuhalten, dass
das für die Projektierungsleistungen ausgeschriebene Pauschalhonorar nicht
isoliert zu betrachten ist. Diesbezüglich findet durchaus eine Mischrechnung
mit dem in der Phase 2 (Ausschreibung und Realisierung) anfallenden Honorar statt.
Dementsprechend basiert auch der vom Beschwerdegegner durchgeführte
Offertvergleich auf der Ermittlung eines so genannten "kalkulatorischen
Honorars", welches beide Honorarbestandteile umfasst. Gemäss dieser
Auswertung erweist sich das Angebot der Mitbeteiligten zwar als das Niedrigste.
Nachdem es indessen lediglich rund 3 % unter dem nächst höheren Angebot
liegt, bestand keine Veranlassung, das Angebot der Mitbeteiligten als
ungewöhnlich niedrig einzustufen.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demgemäss als
unbegründet und ist sie daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG); eine Parteientschädigung steht ihr von
vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen hat sie den
Beschwerdegegner für dessen Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen zu
entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Bei der Bemessung der
Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner mit der
Beschwerdeantwort weit gehend nur die von ihm ohnehin geschuldete Begründung
des Vergabeentscheids nachgeholt hat; in Betracht fällt daher vor allem der Aufwand,
der ihm mit der Ausarbeitung der Duplik entstanden ist. Als angemessen erweist
sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-.
6.
Da der geschätzte
Auftragswert des zu vergebenden Auftrags die im Staatsvertragsbereich
massgeblichen Schwellenwerte erreicht (Art. 1 lit. b der Verordnung
des EVD vom 27. November 2008 über die Anpassung der Schwellenwerte im
öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2009; SR 172.056.12), ist gegen
diesen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls steht
gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113
ff. BGG offen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…