VB.2008.00340
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00340
15. September 2008Deutsch12 min
(URT.2008.10908)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00340
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.09.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.07.2009 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Sicherungsentzug: Verneinung der Fahreignung aufgrund einer depressiven Störung.
Die Fahreignung ist nur bei schweren depressiven Störungen grundsätzlich zu verneinen. Fahrzeuglenker mit leichteren depressiven Störungen können allerdings in der Regel erst nach einer Grundeinstellung mit Psychopharmaka und einer genügenden Beobachtungszeit wieder zugelassen werden. Der Beschwerdeführer, bei dem eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden ist, hat entgegen der klaren Empfehlung der Ärzte sämtliche Medikamente abgesetzt. Die Vorinstanz hat seine Fahreignung zum damaligen Zeitpunkt zu Recht verneint (E. 3.4).
Abweisung.
Stichworte:
DEPRESSION
FAHREIGNUNG
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GUTACHTEN
KOSTEN
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
SICHERUNGSENTZUG
STRASSENVERKEHRSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. I SVG
Art. 16d Abs. I lit. a SVG
Art. 7 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00340
Entscheid
der 1. Kammer
vom 15. September 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Gemäss
dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 26. April 2007 ging am 2. April 2007
bei deren Funk- und Notfallzentrale die Meldung ein, A habe im Verlaufe der
Nacht gegenüber einem Kollegen per Natel Suizidabsichten geäussert und halte
sich in der Region Sihlcity auf. Der eintreffenden Polizei-Patrouille hat A
sinngemäss erklärt, er habe seine Medikamente (Psychopharmaka) vor einer Weile
abgesetzt und habe nun keinen Ausweg mehr gesehen. Er habe sich am Abend in der
Region Hütten/Schindellegi SZ auf einer Bank mit schöner Aussicht aufgehalten.
Zwischen 23 Uhr und 2.30 Uhr habe er drei Dosen Bier zu 5 dl getrunken
sowie etwa 17 Tabletten Remeron eingenommen. Anschliessend sei er nach Zürich
gefahren, wo er mit seinem Personenwagen auf einen Randstein gefahren sei,
weshalb dessen vorderer linker Reifen keine Luft mehr habe. A wurde in die Regionalwache
Wiedikon gebracht und der Führerausweis wurde ihm zuhanden der Entzugsbehörde
abgenommen. Die aufgebotene Notfallpsychiaterin verfügte für A einen fürsorgerischen
Freiheitsentzug. Da sich der Zustand von A während der Durchführung der Blutprobe
zusehends verschlechterte, veranlasste der Arzt des Instituts für Rechtsmedizin
der Universität Zürich (IRM) dessen sofortige Überführung durch die Sanität ins
Triemlispital. Von dort wurde A gleichentags in das Psychiatrie-Zentrum Hard in
Embrach verbracht, wo er bis zum 12. Juni 2007 hospitalisiert blieb.
B. Die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 31. April
2007 vorsorglich den Führerausweis und ordnete eine verkehrsmedizinische
Abklärung der Fahreignung am IRM an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft. Am 7. August 2007 unterzog sich A der verkehrsmedizinischen
Untersuchung durch das IRM. Der Gutachter des IRM kommt in seinem Bericht vom
14. September 2007 zum Schluss, die Fahreignung von A könne wegen einer verkehrsrelevanten
Gesundheitsproblematik zurzeit nicht befürwortet werden. Gestützt auf dieses
Gutachten entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom
4. Oktober 2007 A den Führerausweis ab dem 2. April 2007 auf unbestimmte Zeit
und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien. Die
Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Vorliegen eines günstig lautenden
verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht. Dem Lauf der Rekursfrist und
der Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies der
Regierungsrat am 11. Juni 2008 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war;
einer allfälligen Beschwerde entzog er die aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Juli 2008 beantragte A dem
Verwaltungsgericht im Wesentlichen, den angefochtenen Rekursentscheid
aufzuheben und ihm den Führerausweis mit sofortiger Wirkung, ohne Auferlegung
von Auflagen, wiederzuerteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Staatskasse.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 25. Juli
und der Regierungsrat am 15. August 2008 beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss
angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,
nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die grundsätzliche
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die
Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit.
a VRG durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist
jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn Entscheide des
Regierungsrats angefochten sind. Vorliegend ist Letzteres der Fall, weshalb die
Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen hat (vgl. § 38 Abs. 1
VRG).
2.
Gemäss Art. 16 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) sind Ausweise und
Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Der Lernfahr-
oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre
körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht,
ein Motorfahrzeug zu führen (Sicherungsentzug, Art. 16d Abs. 1 lit. a
SVG).
Während Entscheide über Führerausweisentzüge zu Warnzwecken
Entscheide über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinn von Art. 6
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sind und von daher eine
gerichtliche Ermessenskontrolle erfordern (vgl. BGE 121 II 219), werden
Sicherungsentzüge allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und unabhängig vom
Verschulden des fehlbaren Lenkers angeordnet. Daher prüft das
Verwaltungsgericht in Anwendung von § 50 Abs. 2 lit. c VRG die
verfügten Sicherungsentzüge – im Gegensatz zu den Warnungsentzügen – lediglich
in Bezug auf Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (vgl. auch § 50
Abs. 3 VRG). Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die
Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich keinerlei Kognitionsbeschränkungen
unterworfen (§ 51 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999,
§ 51 N. 1). Steht allerdings eine auf einem Gutachten beruhende
Einschätzung oder Prognose im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung
darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und
widerspruchfrei ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 51 N. 7).
3.
3.1
Die
Verfügung vom 4. Oktober 2007, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
den Fahrausweis auf unbestimmte Zeit entzog, stützt sich auf das verkehrsmedizinische
Gutachten des IRM vom 14. September 2007. Dieses beruht auf den Angaben des
Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung durch den Arzt des IRM, dem
Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums Hard vom 26. Juni 2007 sowie auf verschiedenen
Untersuchungsbefunden. Im Gutachten des IRM wird festgehalten, bei der verkehrsmedizinischen
Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf einen übermässigen Alkoholkonsum
oder einen weiteren Benzoidazepinkonsum des Beschwerdeführers ergeben. Aus dem
Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums Hard gehe indessen hervor, dass der
Beschwerdeführer die Klinik gegen den ausdrücklichen Rat der Ärzte vorzeitig
verlassen habe. Dabei sei die Situation gemäss dem psychiatrischen Bericht
alles andere als stabil gewesen. Aus verkehrsmedizinischer Sicht komme bei
psychischen Erkrankungen der Bewertung des Verlaufs eine besondere Bedeutung
zu. Obwohl der Beschwerdeführer im Verlauf der verkehrsmedizinischen
Untersuchung keine Suizidalität aufgewiesen habe und die Lage für ihn stabil zu
sein scheine, könne zum jetzigen Zeitpunkt keine valide Aussage über deren
Prognose abgegeben werden. Zur sicheren Einschätzung sei eine ausreichend lange
Beobachtungszeit notwendig. In der Regel sei vor Wiedererteilung des Führerausweises
mindestens ein Intervall von 12 Monaten zu fordern, dann unter Berücksichtigung
der Eigenwirkung allfälliger, rückfallvermeidender Psychopharmaka.
Das IRM reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine
ergänzende Stellungnahme ein. Darin hielt es fest, gemäss verkehrsmedizinischen
Richtlinien sei generell bei psychischen Störungen zur sicheren
Einschätzung der Fahreignung über eine ausreichend lange Beobachtungszeit zu
verfügen. Zwischen der Entlassung aus der psychiatrischen Klinik und der
Begutachtung des Beschwerdeführers hätten jedoch lediglich knapp 2 Monate
gelegen. Zudem werde gemäss dem psychiatrischen Bericht der Klinik Hard nicht
bloss auf die mittelgradig depressive Episode, sondern auch auf die emotional
instabilen und schizoiden Züge des Beschwerdeführers hingewiesen. Diese seien
beim Beschwerdeführer offensichtlich schon seit Jahren bekannt und könnten, wie
der Selbstunfall vom 2. April 2007 beweise, zu einer Selbst- und
Drittgefährdung im Strassenverkehr führen.
3.2
Die
Vorinstanz würdigte die Ausführungen des Gutachters des IRM insoweit als missverständlich,
als bei psychischen Erkrankungen eines Ausweisinhabers vor der (Wieder-)
Zulassung des Betroffenen als Motorfahrzeuglenker zur sicheren Einschätzung der
Fahreignung generell über eine ausreichend lange Beobachtungszeit zu
verfügen sei. Vielmehr sei in jedem einzelnen Fall individuell zu prüfen und zu
entscheiden, ob die psychische Erkrankung bzw. Störung die Fahreignung des Betroffenen
einschränkt oder aufhebt. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer vom 2.
April bis 12. Juni 2007 im Psychiatrie-Zentrum Hard hospitalisiert war und die
Klinik gegen den Willen der behandelnden Fachpersonen vorzeitig verliess. Der
Beschwerdeführer habe am 8. Juni 2007 sämtliche Medikamente entgegen der klaren
Empfehlung der Ärzte schlagartig abgesetzt. Es sei notorisch, dass insbesondere
Dosisänderungen und Neueinstellungen (Aufdosierungsphase) zentral wirkender
Medikamente die Fahrtüchtigkeit des Betroffenen einschränken oder aufheben
können. Im Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums Hard vom 26. Juni 2007
werde sodann aufgrund der lang andauernden psychischen Problematik eine
längerfristige ambulante psychologisch-psychiatrische Nachbehandlung des
Beschwerdeführers als erforderlich und eine medikamentöse Neueinstellung mit
einem Antidepressivum als "klar indiziert" bezeichnet. Die
Schlussfolgerung des Gutachters des IRM, es sei zur hinlänglich sicheren
Einschätzung der Fahreignung des Beschwerdeführers eine (ausreichend lange)
Beobachtungszeit notwendig, sei vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Es sei
deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
die Fahreignung abgesprochen hat.
3.3
Der
Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund des zu beurteilenden Krankheitsbildes sei
für eine aussagekräftige Begutachtung nur ein Facharzt für Psychiatrie als
Gutachter zulässig. Im Kanton Zürich gilt das Institut für Rechtsmedizin als
Spezialuntersuchungsstelle nach Art. 11a Abs. 1 der
Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV), welche die Fahreignung
der Betroffenen zu beurteilen hat. Im vorliegenden Fall hat sich das IRM nicht
nur auf die eigene Untersuchung des Beschwerdeführers vom 7. August 2007
abgestützt, sondern hat in ihrer Beurteilung insbesondere auch den Bericht des
Psychiatrie-Zentrums Hard vom 26. Juni 2007 mitberücksichtigt. Der Einwand des
Beschwerdeführers ist damit unbegründet.
3.4
Zur Begründung
seines Hauptantrages wendet der Beschwerdeführer sodann ein, bei einer
mittelgradigen depressiven Episode, wie sie bei ihm diagnostiziert worden sei,
liege kein schweres Nervenleiden im Sinn von Ziff. 2 Anhang 1 VZV vor.
In Art. 7 VZV in Verbindung mit Ziff. 2 Anhang 1 VZV
werden lediglich die medizinischen Mindestanforderungen für den Erwerb des
Führerausweises geregelt. Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG
verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug jedoch in jedem Fall
angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Unter Art. 16d
Abs. 1 lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche
die Fahreignung ausschliessen. Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d
Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine
Gesamtbetrachtung des Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung (BGE 133 II
384.
E. 3.1).
Wie die Vorinstanz zu Recht
ausführte, ist die Fahreignung nicht bei jeder depressiven Störung
grundsätzlich zu verneinen. Dies gilt nur bei schweren depressiven Störungen,
insbesondere mit wahnhafter und stuporöser Symptomatik und akuter Suizidalität
sowie bei manischer Symptomatik. Allerdings können Fahrzeuglenker mit
leichteren depressiven Störungen in der Regel erst nach einer Grundeinstellung
mit Psychopharmaka und einer genügenden Beobachtungszeit wieder zugelassen werden
(Volker Dittmann/Rolf Seeger, Psychische Störungen und Fahreignung, in:
Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 51 f.). Die
Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
entgegen der klaren Empfehlung der Ärzte sämtliche Medikamente abgesetzt hat.
Angesichts dessen, dass im Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums Hard vom
26.
Juni 2007 eine medikamentöse Neueinstellung des Beschwerdeführers mit einem
Antidepressivum als klar indiziert betrachtet wurde, hat die Vorinstanz die
Fahreignung des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt zu Recht verneint.
Insgesamt kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe ihr Ermessen
missbraucht oder überschritten.
4.
4.1
Damit
erweist sich die Beschwerde im Hauptpunkt als unbegründet. Der Beschwerdeführer
beantragt für den Fall einer Abweisung der Beschwerde, die Kosten des Rekursverfahrens
sowie eine angemessene Parteientschädigung "in angemessener Weise"
der Staatskasse zu belasten. Ausserdem seien die Kosten für die Stellungnahme
des IRM vom 27. März 2008 ebenfalls von der Staatskasse zu tragen. Zur
Begründung seines Eventualantrags bringt der Beschwerdeführer vor, die Aussagen
des Gutachters seien nicht nur missverständlich, sondern gar falsch gewesen,
weshalb begründeter Anlass zur Erhebung des Rekurses bestanden habe. Zudem
macht er sinngemäss eine überlange Verfahrensdauer im Rekursverfahren geltend.
Schliesslich habe die erste Instanz die Notwendigkeit zur Einholung des
Ergänzungsgutachtens des IRM zu verantworten, weshalb die entsprechenden Kosten
der Staatskasse zu belasten seien.
4.2
Die
Kosten, welche für die ergänzende Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin
festgesetzt wurden, sind Bestandteil der Verfahrenskosten des Rekursverfahrens
und sind deshalb von der unterliegenden Partei zu tragen (§ 13 Abs. 1
und Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 5). Es fragt sich
einzig, ob aus Billigkeitsgründen eine vom Unterliegerprinzip abweichende
Kostenverlegung gerechtfertigt erscheint (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23). Entgegen der Behauptung
des Beschwerdeführers ist die Dauer des Rekursverfahrens nicht zu beanstanden.
Von der Rekurserhebung bis zum Endentscheid sind rund neun Monate vergangen.
Diese Verfahrensdauer ist angesichts der Komplexität des Falles und der damit
verbundenen Sachverhaltsermittlungen der Vorinstanz nicht übermässig. Von der
letzten Stellungnahme des Beschwerdeführers am 10. April 2008 bis zum
Rekursentscheid sind sodann rund zwei Monate vergangen, womit die
Behandlungsfrist nach § 27a VRG eingehalten ist. Das IRM hat seine
Aussagen im Gutachten vom 14. September 2007, die der Beschwerdeführer als
falsch bezeichnet, in der Stellungnahme vom 27. März 2008 präzisiert. Es
hat darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sowohl medikamentöse wie
psychotherapeutische Behandlungsversuche wiederholt eigenständig abgebrochen
hatte. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, der sich am
10.
April 2008 dazu äusserte. Der Beschwerdeführer hätte seinen Rekurs nach
Kenntnis der Stellungnahme zurückzuziehen können, womit keine Rekurskosten
angefallen wären. Eine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenverlegung ist
daher nicht gerechtfertigt.
5.
Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerde
abzuweisen ist. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG); ebenso ist ihm eine Parteientschädigung ausgangsgemäss
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …