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Entscheid

VB.2008.00340

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00340

15. September 2008Deutsch12 min

(URT.2008.10908)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Gemäss

dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 26. April 2007 ging am 2. April 2007

bei deren Funk- und Notfallzentrale die Meldung ein, A habe im Verlaufe der

Nacht gegenüber einem Kollegen per Natel Suizidabsichten geäussert und halte

sich in der Region Sihlcity auf. Der eintreffenden Polizei-Patrouille hat A

sinngemäss erklärt, er habe seine Medikamente (Psychopharmaka) vor einer Weile

abgesetzt und habe nun keinen Ausweg mehr gesehen. Er habe sich am Abend in der

Region Hütten/Schindellegi SZ auf einer Bank mit schöner Aussicht aufgehalten.

Zwischen 23 Uhr und 2.30 Uhr habe er drei Dosen Bier zu 5 dl getrunken

sowie etwa 17 Tabletten Remeron eingenommen. Anschliessend sei er nach Zürich

gefahren, wo er mit seinem Personenwagen auf einen Randstein gefahren sei,

weshalb dessen vorderer linker Reifen keine Luft mehr habe. A wurde in die Regionalwache

Wiedikon gebracht und der Führerausweis wurde ihm zuhanden der Entzugsbehörde

abgenommen. Die aufgebotene Notfallpsychiaterin verfügte für A einen fürsorgerischen

Freiheitsentzug. Da sich der Zustand von A während der Durchführung der Blutprobe

zusehends verschlechterte, veranlasste der Arzt des Instituts für Rechtsmedizin

der Universität Zürich (IRM) dessen sofortige Überführung durch die Sanität ins

Triemlispital. Von dort wurde A gleichentags in das Psychiatrie-Zentrum Hard in

Embrach verbracht, wo er bis zum 12. Juni 2007 hospitalisiert blieb.

B. Die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 31. April

2007 vorsorglich den Führerausweis und ordnete eine verkehrsmedizinische

Abklärung der Fahreignung am IRM an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft. Am 7. August 2007 unterzog sich A der verkehrsmedizinischen

Untersuchung durch das IRM. Der Gutachter des IRM kommt in seinem Bericht vom

14. September 2007 zum Schluss, die Fahreignung von A könne wegen einer verkehrsrelevanten

Gesundheitsproblematik zurzeit nicht befürwortet werden. Gestützt auf dieses

Gutachten entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom

4. Oktober 2007 A den Führerausweis ab dem 2. April 2007 auf unbestimmte Zeit

und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien. Die

Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Vorliegen eines günstig lautenden

verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht. Dem Lauf der Rekursfrist und

der Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies der

Regierungsrat am 11. Juni 2008 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war;

einer allfälligen Beschwerde entzog er die aufschiebende Wirkung.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Juli 2008 beantragte A dem

Verwaltungsgericht im Wesentlichen, den angefochtenen Rekursentscheid

aufzuheben und ihm den Führerausweis mit sofortiger Wirkung, ohne Auferlegung

von Auflagen, wiederzuerteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Staatskasse.

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 25. Juli

und der Regierungsrat am 15. August 2008 beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss

angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,

nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die grundsätzliche

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die

Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit.

a VRG durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist

jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn Entscheide des

Regierungsrats angefochten sind. Vorliegend ist Letzteres der Fall, weshalb die

Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen hat (vgl. § 38 Abs. 1

VRG).

2.

Gemäss Art. 16 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) sind Ausweise und

Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Der Lernfahr-

oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre

körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht,

ein Motorfahrzeug zu führen (Sicherungsentzug, Art. 16d Abs. 1 lit. a

SVG).

Während Entscheide über Führerausweisentzüge zu Warnzwecken

Entscheide über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinn von Art. 6

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sind und von daher eine

gerichtliche Ermessenskontrolle erfordern (vgl. BGE 121 II 219), werden

Sicherungsentzüge allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und unabhängig vom

Verschulden des fehlbaren Lenkers angeordnet. Daher prüft das

Verwaltungsgericht in Anwendung von § 50 Abs. 2 lit. c VRG die

verfügten Sicherungsentzüge – im Gegensatz zu den Warnungsentzügen – lediglich

in Bezug auf Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (vgl. auch § 50

Abs. 3 VRG). Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die

Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich keinerlei Kognitionsbeschränkungen

unterworfen (§ 51 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999,

§ 51 N. 1). Steht allerdings eine auf einem Gutachten beruhende

Einschätzung oder Prognose im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung

darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und

widerspruchfrei ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 51 N. 7).

3.

3.1

Die

Verfügung vom 4. Oktober 2007, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

den Fahrausweis auf unbestimmte Zeit entzog, stützt sich auf das verkehrsmedizinische

Gutachten des IRM vom 14. September 2007. Dieses beruht auf den Angaben des

Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung durch den Arzt des IRM, dem

Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums Hard vom 26. Juni 2007 sowie auf verschiedenen

Untersuchungsbefunden. Im Gutachten des IRM wird festgehalten, bei der verkehrsmedizinischen

Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf einen übermässigen Alkoholkonsum

oder einen weiteren Benzoidazepinkonsum des Beschwerdeführers ergeben. Aus dem

Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums Hard gehe indessen hervor, dass der

Beschwerdeführer die Klinik gegen den ausdrücklichen Rat der Ärzte vorzeitig

verlassen habe. Dabei sei die Situation gemäss dem psychiatrischen Bericht

alles andere als stabil gewesen. Aus verkehrsmedizinischer Sicht komme bei

psychischen Erkrankungen der Bewertung des Verlaufs eine besondere Bedeutung

zu. Obwohl der Beschwerdeführer im Verlauf der verkehrsmedizinischen

Untersuchung keine Suizidalität aufgewiesen habe und die Lage für ihn stabil zu

sein scheine, könne zum jetzigen Zeitpunkt keine valide Aussage über deren

Prognose abgegeben werden. Zur sicheren Einschätzung sei eine ausreichend lange

Beobachtungszeit notwendig. In der Regel sei vor Wiedererteilung des Führerausweises

mindestens ein Intervall von 12 Monaten zu fordern, dann unter Berücksichtigung

der Eigenwirkung allfälliger, rückfallvermeidender Psychopharmaka.

Das IRM reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine

ergänzende Stellungnahme ein. Darin hielt es fest, gemäss verkehrsmedizinischen

Richtlinien sei generell bei psychischen Störungen zur sicheren

Einschätzung der Fahreignung über eine ausreichend lange Beobachtungszeit zu

verfügen. Zwischen der Entlassung aus der psychiatrischen Klinik und der

Begutachtung des Beschwerdeführers hätten jedoch lediglich knapp 2 Monate

gelegen. Zudem werde gemäss dem psychiatrischen Bericht der Klinik Hard nicht

bloss auf die mittelgradig depressive Episode, sondern auch auf die emotional

instabilen und schizoiden Züge des Beschwerdeführers hingewiesen. Diese seien

beim Beschwerdeführer offensichtlich schon seit Jahren bekannt und könnten, wie

der Selbstunfall vom 2. April 2007 beweise, zu einer Selbst- und

Drittgefährdung im Strassenverkehr führen.

3.2

Die

Vorinstanz würdigte die Ausführungen des Gutachters des IRM insoweit als missverständlich,

als bei psychischen Erkrankungen eines Ausweisinhabers vor der (Wieder-)

Zulassung des Betroffenen als Motorfahrzeuglenker zur sicheren Einschätzung der

Fahreignung generell über eine ausreichend lange Beobachtungszeit zu

verfügen sei. Vielmehr sei in jedem einzelnen Fall individuell zu prüfen und zu

entscheiden, ob die psychische Erkrankung bzw. Störung die Fahreignung des Betroffenen

einschränkt oder aufhebt. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer vom 2.

April bis 12. Juni 2007 im Psychiatrie-Zentrum Hard hospitalisiert war und die

Klinik gegen den Willen der behandelnden Fachpersonen vorzeitig verliess. Der

Beschwerdeführer habe am 8. Juni 2007 sämtliche Medikamente entgegen der klaren

Empfehlung der Ärzte schlagartig abgesetzt. Es sei notorisch, dass insbesondere

Dosisänderungen und Neueinstellungen (Aufdosierungsphase) zentral wirkender

Medikamente die Fahrtüchtigkeit des Betroffenen einschränken oder aufheben

können. Im Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums Hard vom 26. Juni 2007

werde sodann aufgrund der lang andauernden psychischen Problematik eine

längerfristige ambulante psychologisch-psychiatrische Nachbehandlung des

Beschwerdeführers als erforderlich und eine medikamentöse Neueinstellung mit

einem Antidepressivum als "klar indiziert" bezeichnet. Die

Schlussfolgerung des Gutachters des IRM, es sei zur hinlänglich sicheren

Einschätzung der Fahreignung des Beschwerdeführers eine (ausreichend lange)

Beobachtungszeit notwendig, sei vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Es sei

deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

die Fahreignung abgesprochen hat.

3.3

Der

Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund des zu beurteilenden Krankheitsbildes sei

für eine aussagekräftige Begutachtung nur ein Facharzt für Psychiatrie als

Gutachter zulässig. Im Kanton Zürich gilt das Institut für Rechtsmedizin als

Spezialuntersuchungsstelle nach Art. 11a Abs. 1 der

Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV), welche die Fahreignung

der Betroffenen zu beurteilen hat. Im vorliegenden Fall hat sich das IRM nicht

nur auf die eigene Untersuchung des Beschwerdeführers vom 7. August 2007

abgestützt, sondern hat in ihrer Beurteilung insbesondere auch den Bericht des

Psychiatrie-Zentrums Hard vom 26. Juni 2007 mitberücksichtigt. Der Einwand des

Beschwerdeführers ist damit unbegründet.

3.4

Zur Begründung

seines Hauptantrages wendet der Beschwerdeführer sodann ein, bei einer

mittelgradigen depressiven Episode, wie sie bei ihm diagnostiziert worden sei,

liege kein schweres Nervenleiden im Sinn von Ziff. 2 Anhang 1 VZV vor.

In Art. 7 VZV in Verbindung mit Ziff. 2 Anhang 1 VZV

werden lediglich die medizinischen Mindestanforderungen für den Erwerb des

Führerausweises geregelt. Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG

verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug jedoch in jedem Fall

angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Unter Art. 16d

Abs. 1 lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche

die Fahreignung ausschliessen. Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d

Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine

Gesamtbetrachtung des Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung (BGE 133 II

384.

E. 3.1).

Wie die Vorinstanz zu Recht

ausführte, ist die Fahreignung nicht bei jeder depressiven Störung

grundsätzlich zu verneinen. Dies gilt nur bei schweren depressiven Störungen,

insbesondere mit wahnhafter und stuporöser Symptomatik und akuter Suizidalität

sowie bei manischer Symptomatik. Allerdings können Fahrzeuglenker mit

leichteren depressiven Störungen in der Regel erst nach einer Grundeinstellung

mit Psychopharmaka und einer genügenden Beobachtungszeit wieder zugelassen werden

(Volker Dittmann/Rolf Seeger, Psychische Störungen und Fahreignung, in:

Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 51 f.). Die

Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer

entgegen der klaren Empfehlung der Ärzte sämtliche Medikamente abgesetzt hat.

Angesichts dessen, dass im Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums Hard vom

26.

Juni 2007 eine medikamentöse Neueinstellung des Beschwerdeführers mit einem

Antidepressivum als klar indiziert betrachtet wurde, hat die Vorinstanz die

Fahreignung des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt zu Recht verneint.

Insgesamt kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe ihr Ermessen

missbraucht oder überschritten.

4.

4.1

Damit

erweist sich die Beschwerde im Hauptpunkt als unbegründet. Der Beschwerdeführer

beantragt für den Fall einer Abweisung der Beschwerde, die Kosten des Rekursverfahrens

sowie eine angemessene Parteientschädigung "in angemessener Weise"

der Staatskasse zu belasten. Ausserdem seien die Kosten für die Stellungnahme

des IRM vom 27. März 2008 ebenfalls von der Staatskasse zu tragen. Zur

Begründung seines Eventualantrags bringt der Beschwerdeführer vor, die Aussagen

des Gutachters seien nicht nur missverständlich, sondern gar falsch gewesen,

weshalb begründeter Anlass zur Erhebung des Rekurses bestanden habe. Zudem

macht er sinngemäss eine überlange Verfahrensdauer im Rekursverfahren geltend.

Schliesslich habe die erste Instanz die Notwendigkeit zur Einholung des

Ergänzungsgutachtens des IRM zu verantworten, weshalb die entsprechenden Kosten

der Staatskasse zu belasten seien.

4.2

Die

Kosten, welche für die ergänzende Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin

festgesetzt wurden, sind Bestandteil der Verfahrenskosten des Rekursverfahrens

und sind deshalb von der unterliegenden Partei zu tragen (§ 13 Abs. 1

und Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 5). Es fragt sich

einzig, ob aus Billigkeitsgründen eine vom Unterliegerprinzip abweichende

Kostenverlegung gerechtfertigt erscheint (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23). Entgegen der Behauptung

des Beschwerdeführers ist die Dauer des Rekursverfahrens nicht zu beanstanden.

Von der Rekurserhebung bis zum Endentscheid sind rund neun Monate vergangen.

Diese Verfahrensdauer ist angesichts der Komplexität des Falles und der damit

verbundenen Sachverhaltsermittlungen der Vorinstanz nicht übermässig. Von der

letzten Stellungnahme des Beschwerdeführers am 10. April 2008 bis zum

Rekursentscheid sind sodann rund zwei Monate vergangen, womit die

Behandlungsfrist nach § 27a VRG eingehalten ist. Das IRM hat seine

Aussagen im Gutachten vom 14. September 2007, die der Beschwerdeführer als

falsch bezeichnet, in der Stellungnahme vom 27. März 2008 präzisiert. Es

hat darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sowohl medikamentöse wie

psychotherapeutische Behandlungsversuche wiederholt eigenständig abgebrochen

hatte. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, der sich am

10.

April 2008 dazu äusserte. Der Beschwerdeführer hätte seinen Rekurs nach

Kenntnis der Stellungnahme zurückzuziehen können, womit keine Rekurskosten

angefallen wären. Eine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenverlegung ist

daher nicht gerechtfertigt.

5.

Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerde

abzuweisen ist. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang

entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG); ebenso ist ihm eine Parteientschädigung ausgangsgemäss

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …