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Entscheid

VB.2008.00346

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00346

13. November 2008Deutsch21 min

(URT.2008.11016)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der selbständig als Coiffeur und Fotograf tätige A bezog

zwischen Juli 1990 und August 2003 mit Unterbrüchen wirtschaftliche Hilfe von

der Stadt Zürich. Ab 1993 erhielt er eine vorgezogene AHV-Rente und ab 1. April

2004 Zusatzleistungen zur AHV. Aufgrund des Hinweises einer Drittperson führte

das Amt für Zusatzleistungen Abklärungen betreffend verschwiegene Bankkonti und

Liegenschaften des Rentenbezügers im Land R durch. Aufgrund der daraus

gewonnenen Erkenntnisse stoppte das Amt per 28. Februar 2005 weitere

Zusatzleistungen und forderte die bis dahin bezogenen Leistungen über Fr. 26'323.-

zurück.

Am 22. November 2005 verpflichtete auch die Einzelfallkommission

A, die ab Juli 1990 bis August 2003 unrechtmässig bezogene wirtschaftliche

Hilfe über insgesamt Fr. 164'816.45 zurückzuerstatten. Eine dagegen

erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission

(EGPK) am 19. Juni 2007 ohne Kostenfolge ab. Ebenfalls abgewiesen wurde dabei

ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte A an den Bezirksrat

Zürich und beantragte, auf die Rückerstattung sei zu verzichten, eventuell sei

sie zu ermässigen, und es sei festzustellen, dass die Rückerstattungsforderung

im Umfang von Fr. 6'489.40 verjährt sei. Weiter ersuchte er um einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Einsprache- und das Rekursverfahren. Der

Bezirksrat hiess das Rechtsmittel mit Beschluss vom 26. Juni 2008 teilweise gut

und verpflichtete den Rekurrenten zur Rückerstattung von Fr. 39'689.65

(Disp.-Ziff. I). Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen (Disp.-Ziff. 2). Das

Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung wurde ebenfalls abgewiesen

(Disp.-Ziff. III). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Disp.-Ziff. IV).

III.

Gegen diesen Rekursentscheid erhob die Stadt Zürich am 24.

Juli 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht (VB.2008.00346). Sie beantragte,

der Rekursentscheid sei in Bezug auf die Reduktion des Rückerstattungsbetrags

von Fr. 158'327.05 auf Fr. 39'689.65 aufzuheben und die Sache zum

Neuentscheid an den Bezirksrat zurückzuweisen, dies unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.

Gegen den Rekursentscheid erhob auch A am 31. Juli 2008

Beschwerde (VB.2008.00351). Er beantragte, es sei ihm sowohl für das

Einsprache- als auch für das Rekursverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu bewilligen und die Sache zur Festsetzung der Entschädigungen an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter verlangte er die Feststellung, dass er

Anspruch auf eine Prozessentschädigung zulasten der Sozialbehörde habe; die

Sache sei zur Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Schliesslich ersuchte er darum, dass ihm für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege und in der Person seines Rechtsvertreters ein

unentgeltlicher Reichsbeistand zu bewilligen sei, alles unter entsprechenden

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin.

Der Bezirksrat Zürich beantwortete die Beschwerden am 15.

August 2008. Er beantragte, die Beschwerde der Stadt Zürich sei abzuweisen,

eventuell sei die Sache an die Sozialbehörde zur ergänzenden

Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen. Die Beschwerde von A sei bezüglich der unentgeltlichen

Rechtspflege ebenfalls abzuweisen. Betreffend das Begehren um eine

Prozessentschädigung für A verzichtete der Bezirksrat auf einen Antrag. Die

Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2008 die

Abweisung der Beschwerde von A. Dieser stellte am 20. Oktober 2008 Antrag

auf Abweisung der Beschwerde der Stadt Zürich, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

Er ersuchte zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die

Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsvertreters.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerden nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Die Beschwerde der Stadt Zürich (fortan Beschwerdeführerin

genannt) fällt angesichts des Streitwertes in die Zuständigkeit der Kammer,

diejenige des Hilfeempfängers (fortan Beschwerdegegner genannt) in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). Da sich jedoch

beide Beschwerden gegen denselben Rekursentscheid richten und teilweise

miteinander zusammenhängen, sind die Verfahren trotz dieser verschiedenen

Zuständigkeiten zu vereinigen und von der Kammer zu entscheiden.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Im Streit liegt in der Hauptsache die Pflicht zur

Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe im verbleibenden Umfang von Fr. 118'637.40

(Fr. 158'327.05 ./. Fr. 39'689.65).

Rechtsgrundlage einer solchen Rückforderung bildet bei

unrechtmässigem Bezug § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

(SHG). Die Anwendung dieser Bestimmung (in ihrer ursprünglichen Fassung) setzt

voraus, dass der Hilfeempfänger die wirtschaftliche Hilfe unter unwahren oder

unvollständigen Angaben erwirkt hat.

Unter bestimmten Umständen kann sodann auch rechtmässig

ausgerichtete Hilfe zurückgefordert werden. Einer der Rückforderungstatbestände

ergibt sich aus § 27 Abs. 1 lit. c SHG (in seiner Fassung vom 4. November

2002) in Verbindung mit § 20 SHG. Nach dieser Bestimmung wird in der Regel die

Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt, wenn ein

Hilfesuchender Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang

hat, deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Darin

verpflichtet sich der Hilfesuchende, die Leistungen ganz oder teilweise

zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden. Dabei bildet

die Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung nach der Rechtsprechung

keine formelle Voraussetzung der Rückerstattung rechtmässig bezogener

wirtschaftlicher Hilfe, sondern erleichtert lediglich deren Durchsetzung

(RB 1999 Nr. 82).

Nach § 30 Abs. 1 SHG können Leistungen, die im

Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen, nicht

zurückgefordert werden. Ausgenommen sind Leistungen, für die eine

Rückerstattungsverpflichtung nach § 20 SHG eingegangen worden ist. Nach § 30 Abs. 2

SHG verjährt die Rückerstattungsforderung fünf Jahre nachdem die Fürsorgebehörde

von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat. Rückerstattungsforderungen, für die

ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung. Rückerstattungsforderungen

sind unverzinslich, ausgenommen bei unrechtmässigem Bezug (§ 29 SHG).

3.

3.1

Die

Rückforderung der ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe beruhte nach dem Entscheid

der Einzelfallkommission und der EGKP im wesentlichen auf den folgenden Sachverhaltselementen:

- Dem Beschwerdegegner wurde vorgeworfen, Eigentümer

zweier Liegenschaften im Land R zu sein, an denen seine Mutter ein

Nutzniessungsrecht habe. Das Einfamilienhaus in S (Land R) sei auf einen Wert

von 9'000.- Euro zu schätzen; zum Geschäftslokal in T würden Wertangaben von

200'000.- Euro vorliegen, wobei der Wert der Nutzniessung 20'000.- Euro betrage.

- Der Beschwerdegegner soll verschiedene Bankkonti bzw.

Einnahmen darauf verschwiegen haben, nämlich ein Sparkonto bei der Bank C bzw.

der Bank D, ein Zinsstufen-Sparkonto bei der Bank D und zwei Bankkonti bei der Bank

E. Der Beschwerdegegner habe bereits vor Juni/Juli 1990 die AHV-Rente seiner Mutter

über monatlich Fr. 800.- erhalten, dies aber erst im Dezember 1995

angegeben. Der Betrag sei ab 1996 fälschlicherweise nicht in der

Budgetberechnung berücksichtigt worden. Weiter habe er zwischen 1996 und 2003

laufende nicht deklarierte Geschäftseinnahmen zwischen Fr. 8'311.- von

Oktober bis Dezember 1996 und jeweils über Fr. 40'000.- jährlich von 1997

bis 2003 erzielt.

- Der Beschwerdegegner habe aus einem Unfall vom 23.

Dezember 1998 Entschädigungsleistungen im Umfang von Fr. 128'264.-

bezogen.

3.2

Der Bezirksrat

stellte in seinem Entscheid vorab fest, dass die Rückerstattungsforderung im

Umfang von Fr. 6'489.40 gemäss § 30 SHG verjährt sei, da sie Leistungen

betreffe, die mehr als 15 Jahre zurücklägen. Bezüglich der monatlichen Zuwendung

der Mutter über Fr. 800.- komme eine Rückerstattung nicht in Frage, da

dieser Zustupf dem Quartierteam bekannt und von ihm geduldet worden sei. Zudem

wäre der Rückforderungsanspruch in diesem Umfang ebenfalls verjährt (§ 30 Abs. 2

SHG).

Mit Bezug auf die beiden verschwiegenen Bankkonti bei der

Bank D kam der Bezirksrat zum Schluss, dass die Meldepflichtverletzung zur

Rückerstattung von Fr. 2'052.80 für die Zeit von Juni 1990 bis Juli 1996

führten. Aus den Vorgängen auf dem Privatkonto bei der Bank E lasse sich jedoch

nichts ableiten, da dieses Konto dem zuständigen Betreuungsteam bekannt war und

allenfalls ungenügend kontrolliert worden sei. Für die Zeit ab Oktober 1996

stellte der Bezirksrat schliesslich die jeweiligen Einkünfte auf dem

Geschäftskonto bei der Bank E der geleisteten wirtschaftlichen Hilfe gegenüber

und errechnete so einen Rückerstattungsbetrag von Fr. 37'636.85.

Die nicht deklarierten Versicherungsleistungen für den

Unfall vom 23. Dezember 1998 sollen laut dem Rekursentscheid keine weitere

Rückerstattung begründen, da die bis 1996 ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe

nicht dieselbe Zeitspanne betreffe und die nachher geleistete Hilfe ohnehin

wegen der verschwiegenen Geschäftseinnahmen bereits rückerstattungspflichtig

sei.

3.3

Die

Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Beschwerde die Verjährung der Rückerstattungsforderung

im Umfang von Fr. 6'489.40. Weiter scheint sie den Rekursentscheid auch soweit

zu akzeptieren, als dieser sich zu den Einkünften aus der AHV-Rente der Mutter,

den Geschäftsvorgängen auf den Bankkonti und zu den Versicherungsleistungen

äussert. Sie beanstandet jedoch, dass sich der Bezirksrat in seinem Entscheid

überhaupt nicht mit den beiden Liegenschaften im Land R auseinandergesetzt

habe. Aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdegegner schon seit

Anfang der Neunzigerjahre (1991 und 1994) im Besitz dieser Liegenschaften sei.

Am 1. November 1994 habe er beiläufig mitgeteilt, dass ihm seine Mutter

ein einfaches Häuschen im Land R übertragen habe. Vom Bestand des

Geschäftslokals seien die Sozialen Dienste erst im Herbst 2005 in Kenntnis

gesetzt worden. Die Feststellung des Bezirksrats, wonach der Beschwerdegegner

in der Periode von Juni 1990 bis Juni 1996 keine Meldepflicht verletzt habe,

bzw. dass kein der Sozialbehörde nicht bekanntes Einkommen oder Vermögen

nachgewiesen worden sei, sei daher falsch. Der Beschwerdegegner habe bezüglich

des Geschäftslokals in T sehr wohl die Meldepflicht verletzt; diesbezüglich

liege auch keine Verjährung gemäss § 30 Abs. 2 SHG vor. Die Sache sei

daher an den Bezirksrat zurückzuweisen, damit dieser den Sachverhalt betreffend

die beiden Liegenschaften ermittle und die (weitere) Rückerstattungspflicht bis

zum Restbetrag von Fr. 118'637.40 allenfalls gestützt auf § 27 SHG in

Verbindung mit § 20 SHG (Berücksichtigung nicht realisierbarer Vermögenswerte)

oder auf § 26 SHG prüfe und festlege.

3.4

Der

Bezirksrat wendet dagegen ein, die Liegenschaften im Land R seien im Entscheid

der EGPK nur in einem kurzen Absatz und am Rande erwähnt worden. Es seien

daraus auch keine Konsequenzen abgeleitet worden. Weder sei geltend gemacht

worden, dass der Beschwerdegegner seine Meldepflicht verletzt habe, noch dass

er gestützt darauf einer Rückerstattungspflicht unterstehe. Zu den

Liegenschaften befänden sich zwar einige Informationen in den Akten,

aussagekräftige Urkunden wie ein Grundbuchauszug, ein Vertrag oder eine

Schätzung lägen aber nicht vor. Die Sozialbehörde habe es versäumt, genügende Abklärungen

bezüglich der Liegenschaften vorzunehmen. Wenn die Sozialbehörde nachträglich infolge

der teilweisen Rekursgutheissung eine Rückerstattung aufgrund der

Liegenschaften geltend machen wolle, so sei es nicht Aufgabe des Bezirksrates,

die versäumten Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen. Selbst wenn er im

Rekursentscheid auf die Liegenschaften eingegangen wäre, hätte dies nur im

Sinne einer Rückweisung an die Sozialbehörde geschehen können.

3.5

Der

Beschwerdegegner macht seinerseits geltend, die Beschwerdeführerin argumentiere

gegen Treu und Glauben, wenn sie dem Bezirksrat eine ungenügende Sachverhaltsermittlung

vorwerfe. Er habe im Einspracheverfahren alle Unterlagen eingereicht, über die

er verfüge. Die Liegenschaft in S, welche seine Mutter ohne sein Wissen auf

seinen Namen erworben habe, habe er nach Kenntnis des Eigentums deklariert. Sie

sei in einer Aktennotiz vom 1. November 1994 als nicht realisierbarer

Vermögenswert bezeichnet worden. Die Geschäftsliegenschaft in T, welche ihm nur

zur Hälfte gehöre, sei ebenfalls ohne Belang. Die Liegenschaft sei in einer

Aktennotiz vom 24. Juli 2000 erwähnt und nicht erst im Herbst 2005 zur Kenntnis

der Behörde gelangt. Eine weitere Abklärung dazu sei unterblieben, weil auch

diese Liegenschaft wegen der Nutzniessung seiner Mutter nicht realisierbar sei.

Der Vorwurf der Meldepflichtverletzung entbehre der Grundlage und hätte spätestens

in den Jahren 1994 bzw. 2000 erhoben werden müssen.

4.

4.1

Die von

der Beschwerdeführerin erhobene Behauptung, der Beschwerdegegner habe die

Liegenschaft im Land R der Sozialbehörde nicht rechtzeitig gemeldet, ist neu

und bisher nicht explizit in die Entscheide der Einzelfallkommission und der

EGPK eingeflossen. Damit macht die Beschwerdeführerin Noven geltend, welche im

Beschwerdeverfahren uneingeschränkt zulässig sind, wenn das Verwaltungsgericht

wie hier als erste gerichtliche Instanz zu entscheiden hat (§ 52 Abs. 2

VRG). Gestützt auf diese Noven begründete die Beschwerdeführerin ihre

Rückerstattungsforderung im Beschwerdeverfahren erstmals nicht nur mit § 26

SHG, sondern alternativ auch mit § 27 in Verbindung mit § 20 SHG. Diese

leichte Änderung bzw. Ausdehnung der angegebenen Rechtsgründe auf verwandte

Rechtsgründe stellt keine unzulässige Änderung des Streitgegenstands dar, denn

es wurde nicht auf einen wesentlich verschiedenen, ausserhalb des Streitgegenstands

liegenden Sachverhalt abgestellt und kein wesentlich abweichender Rechtsgrund

geltend gemacht (siehe dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu § 19-28

N. 72 und 87, § 20 N. 5 und 35; vgl. auch VGr, 7. März 2007,

VB.2006.00499, E. 3.1; VGr, 8. Februar 2007, VB.2006.00483, E. 4.2.2 und VGr,

27.

September 2000, VB.2000.00267, E. 3a; alle unter www.vgrzh.ch).

Vielmehr liegen die verschiedenen Rückforderungstatbestände im

Sozialhilferecht, welche in § 26 SHG und in § 27 SHG geregelt sind,

nahe beieinander und sind im Einzelfall schwer voneinander abzugrenzen.

Wenn sich die Beschwerdeführerin nunmehr neu auch auf

§ 27 in Verbindung mit § 20 SHG beruft, so kann ihr dies entgegen der

Ansicht des Beschwerdegegners nicht als Verstoss gegen Treu und Glauben entgegengehalten

werden. Im erstinstanzlichen Verfahren ging sie nämlich noch davon aus, die

Bezüge des Beschwerdegegners aus der AHV-Rente der Mutter, aus

Geschäftseinnahmen und Versicherungsleistungen würden die Rückforderung der gesamten

wirtschaftlichen Hilfe rechtfertigen. Erst der Rekursentscheid zeigte auf, dass

die Rückforderung sich in einem beträchtlichen Umfang nicht auf diese Vorgänge

abstützen lässt. Die Frage, ob und inwieweit allenfalls die beiden

Liegenschaften im Land R die Rückforderung begründen können, erweist sich daher

erst nach Kenntnis des Rekursentscheids als ausschlaggebend.

Da die Rückerstattungspflicht bisher unter diesen Aspekten

noch nicht untersucht wurde, ist dies grundsätzlich nachzuholen. Dies ist in

erster Linie Sache der Beschwerdeführerin selber.

4.2

Im Hinblick

auf das weitere Verfahren ist immerhin Folgendes zu bemerken:

4.2.1

Eine Rückforderung nach § 26 SHG kommt nur dann in Frage, wenn dem Beschwerdeführer

eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann, die kausal zu einem unrechtmässigen

Leistungsbezug führte. Dabei liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug nicht nur

dann vor, wenn die Hilfe ganz ohne Rechtsgrundlage gewährt wurde, sondern auch

wenn durch das unlautere Verhalten ein möglicher Rückgriff vereitelt wurde.

Wird etwa wirtschaftliche Hilfe, die nur im Sinne eines Vorschusses hätte gewährt

werden müssen, wegen falscher Angaben des Hilfeempfängers vorbehalts- und

bedingungslos ausbezahlt, ohne dass sich die Sozialbehörde einen möglichen

Rückgriff auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen sichert, liegt ein Bezug

unter unrechtmässigen Bedingungen und damit ebenfalls ein unrechtmässiger

Leistungsbezug vor (vgl. VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.414 /415, E. 5.2, unter

www.vgzh.ch).

4.2.2

Ob der Beschwerdeführer bezogen auf das Einfamilienhaus in S seine Meldepflicht

verletzt hat, ist fraglich. Immerhin informierte er die Behörde am 1. Juli 1984

darüber, nachdem er ursprünglich offenbar nicht realisiert hatte, dass seine

Mutter die Liegenschaft auf seinen Namen erworben hatte. Wie es sich damit

verhält, ist jedoch ohnehin nicht ausschlaggebend, da die Behörde selber die

Liegenschaft gemäss einer Aktennotiz vom 1. November 1994 als nicht

verwertbaren Vermögenswert einstufte und dabei auf weitere sichernde Massnahmen

verzichtete.

Bezogen auf diese Liegenschaft käme daher höchstens eine

Rückforderung nach § 27 in Verbindung mit § 20 SHG in Frage. Dies würde aber

voraussetzen, dass sich die Verhältnisse seit 1994 derart geändert hätten, dass

nunmehr von der Verwertbarkeit der Liegenschaft ausgegangen werden könnte. Da

die Beschwerdeführerin dies selber nicht geltend macht und dafür auch keine

Anhaltspunkte in den Akten bestehen, kann aus dem Eigentum der Liegenschaft in S

nichts für eine Rückerstattung abgeleitet werden.

4.2.3

Dass der Beschwerdeführer auch sein Miteigentum am Geschäftslokal in T

rechtzeitig gemeldet hätte, lässt sich den Akten hingegen nicht entnehmen. Die

von ihm angeführte Aktennotiz vom 24. Juli 2000 belegt lediglich, dass er

erwähnte, seine Mutter habe im Land R eine Liegenschaft, die sie vermiete.

Daraus geht aber keineswegs hervor, dass er selber zur Hälfte Eigentümer dieser

Liegenschaft war und ist. Hat der Beschwerdeführer demnach seine Meldepflicht

verletzt, ist weiter zu prüfen, ob die rechtzeitige Kenntnis des Grundeigentums

bei der Behörde überhaupt hätte zur Verweigerung wirtschaftlicher Hilfe bzw. zu

sichernden Massnahmen für eine Rückforderung führen können. Es wird sich dabei

insbesondere die Frage der Verwertbarkeit stellen, dies allenfalls auch in Form

einer Belehnung auf dem Eigentumsanteil des Beschwerdegegners. Kommt die

Behörde etwa zum Schluss, dass die Verwertung in einem gewissen Umfang möglich

und zumutbar war und ist, so wäre eine Rückforderung sowohl gestützt auf § 26

SHG als auch gestützt auf § 27 in Verbindung mit § 20 SHG möglich.

Beim dargelegten Kenntnisstand der Behörde kann der

Anspruch aus diesem Rückerstattungsgrund auch nicht als verjährt im Sinne von §

30.

Abs. 2 SHG gelten.

4.3

Demgemäss

ist die Beschwerde VB.2008.00346 gutzuheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen

an die Erstinstanz zurückzuweisen.

5.

5.1

Parteien,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, haben gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung und – wenn sie zudem nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selber zu wahren – auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands.

5.2

Die EGKP

verweigerte dem Beschwerdegegner einen unentgeltlichen Rechtsvertreter, da die

aufgeworfenen Fragen an sich nicht komplex seien, sondern nur aufwendig, weil

die Unterstützung ab 1990 habe überprüft werden müssen. Zudem sei die

Bedürftigkeit des Beschwerdegegners keineswegs ausgewiesen.

Der Bezirksrat lehnte das Gesuch ab mit der Begründung, es

könne nicht von seiner Mittellosigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdegegner

habe dazu auf seine Ausführungen in der Einsprache verwiesen, wonach seine

Ausgaben seine Einkünfte, eine AHV-Rente von lediglich Fr. 1'050.-, bei

weitem übersteigen würden. Er bringe unter anderem vor, die Mietkosten würden Fr. 2'018.-

betragen und die Kosten für eine Unfallversicherung Fr. 3'002.60. Es sei

nicht ersichtlich, wie der Beschwerdegegner mit dem angeblichen Einkommen von Fr. 1'050.-

eine Wohnung mit einem weit höheren Mietzins halten und sich eine übermässig teure

Unfallversicherung leisten könne. Im Übrigen wäre auch fraglich, ob eine

Rechtsvertretung hier sachlich notwendig gewesen wäre, hätte es doch genügt,

die wahren finanziellen Verhältnisse umfassend offen zu legen. Dies könne

jedoch offen bleiben.

5.3

Der Beschwerdegegner

legte in seiner Beschwerde dar, dass der Fall schwierige rechtliche und

tatsächliche Fragen aufwarf, die eine rechtliche Vertretung notwendig machten,

dies insbesondere für den Beschwerdegegner, der an einer neurologischen

Erkrankung leide. Zur Mittellosigkeit brachte er vor, in seinem Rekurs durchaus

erwähnt zu haben, dass er neben der eigenen AHV-Rente soweit möglich

Unterstützung der Mutter und die Unterstützung des Sozialamtes erhalte. Weder

die EGPK noch der Bezirksrat hätten es für nötig befunden, die vom

Untersuchungsgrundsatz gebotenen Abklärungen zu veranlassen und ihm zumindest

die Möglichkeit zu geben, sein Begehren weiter zu begründen oder Unterlagen

beizubringen. Mit diesem Verzicht hätten beide Instanzen das rechtliche Gehör

verletzt.

5.4

Der

Beschwerdegegner bezieht nach eigenen Angaben eine AHV-Rente von Fr. 1'081.-

sowie Ergänzungsleistungen der Stadt Zürich von Fr. 1'923.- pro Monat.

Daneben weist er auf nicht näher bezifferte Unterstützungsleistungen der Mutter

hin. Aufgrund der Akten darf angenommen werden, dass diese

Unterstützungsleistungen nach wie vor mindestens der AHV-Rente der Mutter in

der Höhe von ca. Fr. 800.- pro Monat entsprechen. Diese Einnahmen von rund

Fr. 3'800.- pro Monat gehen bereits beträchtlich über das gewöhnliche Mass

eines betreibungsrechtlichen Existenzminimums für einen allein stehenden

Schuldner hinaus. Dementsprechend übersteigen auch die laufenden Auslagen des Beschwerdegegners

einen minimal notwendigen Lebensbedarf, so etwa seine Miete von Fr. 2'018.-

pro Monat, die Betriebskosten für ein Auto sowie Unfallversicherungsprämien von

Fr. 3'002.- pro Jahr. Wenn der Bezirksrat angesichts solcher monatlicher

Ausgaben, die der Beschwerdegegner in keiner Weise durch äussere besondere

Umstände zu rechtfertigen versuchte, ohne weitere Abklärungen auf die fehlende

Mittellosigkeit des Beschwerdegegners schloss, so ist dies nicht zu beanstanden.

Der Schluss rechtfertigte sich umso mehr, als das

Verhalten des Beschwerdegegners in der Vergangenheit durchaus Anlass zu

Misstrauen gibt. Dabei geht es nicht allein darum, dass er die Sozialbehörde

jahrelang ungenügend über sein Einkommen und Vermögen informierte. Es bestehen

vielmehr nach wie vor gewichtige Hinweise auf weiterhin verheimlichtes

Vermögen. Aus den Akten des Amtes für Zusatzleistungen ergibt sich nämlich,

dass der Beschwerdegegner Anfang 2005 rund Fr. 100'000.- auf einem 2003

eröffneten Bankkonto der Bank F liegen hatte, dies weitgehend dank der

Versicherungsleistungen infolge seines Unfalls vom 23. Dezember 1998. Dieses

Konto, dessen Existenz er vor dem Amt für Zusatzleistungen noch am 28. Januar

2005.

ausdrücklich verneint hatte, löste er – vermutlich als Folge dieser Lüge –

am 3. Februar 2005 mit einem Schlusssaldo von Fr. 102'141.50 auf. Über die

weitere Verwendung dieses Geldes machte der Beschwerdegegner bisher keinerlei

Angaben.

Unter diesen Umständen ist es nicht Sache der Einsprache-

oder Rekursinstanz, die vom Beschwerdegegner ungenügend begründete und

unglaubhafte Mittellosigkeit durch zusätzliche Untersuchungen weiter

abzuklären. Fehlt es damit an der notwendigen Mittellosigkeit, so entfällt auch

ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im

Einsprache- und Rekursverfahren. Es kann damit offen bleiben, ob dem Beschwerdegegner

angesichts seiner besonderen gesundheitlichen Lage die Führung des Prozesses

ohne Rechtsvertreter zugemutet werden konnte.

5.5

Mit seinem

Eventualantrag verlangt der Beschwerdegegner, es sei festzustellen, dass er Anspruch

auf eine Prozessentschädigung im Rekursverfahren habe, und die Sache sei zur

Festsetzung der Entschädigung an den Bezirksrat zurückzuweisen.

Über die Zusprechung einer Parteientschädigung hat der

Bezirksrat im Rekursentscheid nicht entschieden, obwohl der Beschwerdegegner in

seinem Rekurs einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Darin liegt

grundsätzlich ein Mangel. Dieser bedarf jedoch keiner Korrektur, da der Umfang

der Rückerstattungspflicht nach der Gutheissung der Beschwerde VB.2008.00346

heute nach wie vor offen ist. Demgemäss besteht kein Anlass, dem

Beschwerdegegner für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Beschwerde VB.2008.00351 ist daher abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdegegner nach der Regel von § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG als unterliegende Partei vollumfänglich kostenpflichtig. Da jedoch

die Rückweisung im Verfahren VB.2008.00346 vorwiegend durch die nachträglichen

Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren verursacht wurden,

rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten den Parteien je hälftig

aufzuerlegen. Mangels Obsiegens steht dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Aber auch die Beschwerdeführerin kann keine solche

für sich beanspruchen. Die Notwendigkeit ihrer eigenen Beschwerde hat sie

selber zu vertreten, und die Beantwortung der Beschwerde des Beschwerdegegners

war mit keinem besonderen Aufwand verbunden.

6.2

Das Gesuch

des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im

Beschwerdeverfahren ist mangels Mittellosigkeit abzuweisen (vgl. Erw. 5.4 vorstehend).

Aus demselben Grund ist auch sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Die

Beschwerden VB.2008.00346 und VB.2008.00351 werden vereinigt.

2.

Das Gesuch des

Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde VB.2008.00346 wird gutgeheissen und Disp.-Ziff. II des Beschlusses

des Bezirksrats vom 26. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen

an die Einzelfallkommission zurückgewiesen.

2.

Die

Beschwerde VB.2008.00351 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen Disp.-Ziff.

2.

dieses Beschlusses und Disp.-Ziff. 2-5 dieses Entscheids kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an …