VB.2008.00348
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00348
2. Oktober 2008Deutsch15 min
(URT.2008.10937)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2008.00348
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.10.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Bestattungswesen
Bestattungswesen: Ruhefrist bei Beisetzung einer Urne im Grab einer anderen Person
(Die Urne des vor über 20 Jahren verstorbenen Vaters des Beschwerdegegners wurde im neuen Urnengrab dessen kürzlich verstorbener Mutter beigesetzt und die Namen beider Verstorbenen in die Grabplatte graviert. Die beschwerdeführende Gemeinde ordnete die Exhumierung der Urne des Vaters sowie die Entfernung der Grabplatte an und auferlegte dem Beschwerdegegner Kosten. Der Bezirksrat hob den Gemeinderatsbeschluss auf.)
Urnen, deren Ruhefrist bereits abgelaufen ist, können auf Wunsch der Angehörigen in neuen Urnengräbern kürzlich Verstorbener beigesetzt werden. Dadurch wird keine neue Ruhefrist ausgelöst. Diese dient nicht dazu, Urnen nach 20 Jahren aus dem Friedhof zu entfernen, sondern stellt sicher, dass auf dem Friedhof immer wieder Platz für neue Gräber entsteht (E. 2.5).
Demnach ist auch die Gravur der Namen beider Verstorbenen zulässig, weshalb die Entfernung der Grabplatte nutzlos wäre (E. 3.5).
Dem Beschwerdegegner können die ihm in Rechnung gestellten Kosten nicht auferlegt werden (E. 4.3).
Kostenverteilung und Parteientschädigung (E. 5).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
BESTATTUNGSWESEN
GRABSTEIN
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
RUHEFRIST
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
URNENBESTATTUNG
Rechtsnormen:
§ 34 Abs. III BestattV
§ 39 Abs. I BestattV
§ 39 Abs. II BestattV
§ 43 Abs. I BestattV
§ 55 Abs. I BestattV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00348
Entscheid
Der 3. Kammer
vom 2. Oktober 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
Gemeinde R,
Beschwerdeführerin,
gegen
A, vertreten durch RA
B,
Beschwerdegegner,
betreffend Bestattungswesen,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Nachdem C im Dezember 2007 in T verstorben war, wurde sie
auf Wunsch ihres Sohnes, A, kremiert und im Januar 2008 in einem eigenen
Urnengrab auf dem Friedhof in R beigesetzt. Die Ruhefrist ihres im Dezember
1984 vorverstorbenen und auf demselben Friedhof beigesetzten Ehemannes D war
bereits abgelaufen. Im Januar 2008 wurde seine Urne exhumiert und ebenfalls im
Grab von C beigesetzt. Anlässlich eines Friedhofrundgangs durch eine Delegation
des Gemeinderats R am 25. Februar 2008 wurde festgestellt, dass in den
Grabstein die Namen beider Verstorbener eingraviert worden waren. Mit Beschluss
vom 3. März 2008 wies der Gemeinderat R A an, vom Friedhofgärtner die Urne
seines Vaters aus dem Grab seiner Mutter innert Monatsfrist entfernen zu
lassen; auf Wunsch werde die Urne den Angehörigen ausgehändigt, ansonsten werde
sie im Gemeinschaftsgrab beigesetzt. A habe die Grabplatte entfernen zu lassen
und sei zuständig für die Einreichung eines neuen Grabmalgesuchs für die
alleinige Gravur des Namens von C (Disp.-Ziff. 2). Für die zusätzlichen
Kosten des Friedhofgärtners sowie die durch die Nichteinhaltung der gesetzlichen
Vorschriften entstandenen Aufwendungen wurden A Fr. 350.- in Rechnung gestellt
(Disp.-Ziff. 4).
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 22. März 2008 an den
Bezirksrat Q und beantragte sinngemäss, die Anweisungen auf Entfernung der Urne
des Vaters aus dem Grab der Mutter und des Namens des Vaters von der Grabplatte
seien aufzuheben und auf die Auferlegung der Kosten von Fr. 350.- sei zu
verzichten. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 18. Juni 2008 gut und hob
den angefochtenen Entscheid auf. Die Verfahrenskosten auferlegte er der Gemeinde
R.
III.
Dagegen erhob die Gemeinde R am 21. Juli 2008
fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung
des Beschlusses des Bezirksrats Q vom 18. Juni 2008 sowie sinngemäss die Bestätigung
des Beschlusses des Gemeinderats R vom 3. März 2008; unter Kostenfolgen.
A liess am 21. August 2008 Abweisung der Beschwerde
beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdeführerin. Am 25. August 2008 schloss der Bezirksrat Q unter
Verzicht auf Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der zu
beurteilenden Angelegenheit kommt mehrheitlich kein Streitwert zu, weshalb die
Kammer zu entscheiden hat (§ 38 Abs. 2 VRG).
1.2
Die Gemeinde R wehrt sich mit der vorliegenden Beschwerde für die richtige
Anwendung ihres kommunalen Rechts und ist daher ohne Weiteres zur vorliegenden
Beschwerde legitimiert.
2.
Der Gemeinderat R verpflichtete den Beschwerdegegner in
seinem Beschluss vom 3. März 2008 in erster Linie dazu, die Urne seines
Vaters aus dem Grab seiner Mutter entfernen zu lassen, da die Ruhefrist nicht
verlängert werden könne, auch wenn auf Wunsch der Angehörigen in einem
bestehenden Grab zusätzliche Urnen beigesetzt würden; die Ruhefrist richte sich
immer nach dem Datum des Erstbeigesetzten. Gesuche um Bestehenlassen solcher
Grabstätten könnten nicht bewilligt werden.
2.1
Gemäss § 39 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die
Bestattungen (BestattV, LS 818.61) dürfen die Gräber nach Ablauf von 20
Jahren abgeräumt und neu belegt werden. Die Ruhefrist wird nicht verlängert,
wenn nachträglich auf Wunsch der Angehörigen in einem Grab zusätzlich Urnen
beigesetzt werden; für solche Urnen müssen nach Abräumung des Grabes keine
neuen Grabplätze überlassen werden (§ 39 Abs. 2 BestattV). Urnen können
auf Wunsch der Angehörigen in bestehenden Urnen- und Erdgräbern zusätzlich
beigesetzt werden; die Gemeinden sind befugt, hierüber einschränkende Vorschriften
zu erlassen (§ 34 Abs. 3 BestattV). Nach Art. 23 der Friedhof-
und Bestattungsverordnung der Politischen Gemeinde R vom 28. Oktober 2003
(FBV) können Gesuche um Bestehenlassen einer Grabstätte während einer zweiten
Ruhezeit auch gegen angebotene Entschädigung nicht bewilligt werden.
2.2
Der Bezirksrat erwog, § 39 BestattV räume den Angehörigen lediglich
ein Recht ein, dass ein neu erstelltes Grab während 20 Jahren erhalten bleibe,
wobei sich diese Frist nach der Erstellung des Grabes richte. Die
Beschwerdeführerin gehe mit ihrer Interpretation fehl, die Beisetzung der Urne
von D im Urnengrab seiner Ehefrau stelle eine Verlängerung der 20-jährigen
Ruhefrist dar. Die Friedhof- und Bestattungsverordnung R enthalte keine
einschränkenden Bestimmungen im Sinn von § 34 Abs. 3 BestattV,
weshalb das Beisetzen einer zweiten älteren Urne in einem neuen Urnengrab in
der Gemeinde R zulässig sei. In diesem Sinn habe der Friedhofgärtner
entschieden und gehandelt. Der Beschwerdegegner habe sich nach Treu und Glauben
auf die Aussage des Friedhofgärtners, eines Gemeindefunktionärs, verlassen
können, das Beisetzen einer zweiten älteren Urne in einem neuen Urnengrab sei
zulässig. Dies sei nach Aussage des Friedhofgärtners gar seine eigene Idee gewesen.
2.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe anlässlich
der Beerdigungsbesprechung auf dem Bestattungsamt R mit der Friedhofvorsteherin
den Wunsch geäussert, seine Mutter im Grab des Vaters beizusetzen. Nachdem ihn
die Friedhofvorsteherin darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Ruhefrist des
Grabs des Vaters bereits abgelaufen sei und nicht verlängert werden könne, habe
er sich für ein neues Urnengrab für seine Mutter entschieden. Nach Eingang des
Grabmalgesuchs am 19. Februar 2008 habe sich die Friedhofvorsteherin beim
Beschwerdegegner nach dem Grund erkundigt, weshalb beide Namen seiner Eltern
auf der Grabplatte eingraviert werden sollten. Der Beschwerdegegner habe
geantwortet, der Friedhofgärtner sei seinem Begehren um Aufhebung des
Urnengrabs von D und Beisetzung der entnommenen Urne im neu erstellten Urnengrab
von C gefolgt. Danach sei der Beschwerdegegner erneut darauf hingewiesen worden,
dass ohne Bewilligung weder Gräber eigenmächtig aufgehoben noch Urnen von einem
bestehenden Grab in ein neues beigesetzt werden könnten. Die Beisetzung der
Urne des Vaters des Beschwerdegegners im Grab seiner Mutter führe zu einer
Verlängerung der Ruhefrist und verstosse daher gegen Art. 23 FBV.
2.4
Der Beschwerdegegner lässt ausführen, die Ruhefrist nach § 39
Abs. 1 BestattV beschlage klarerweise das einzelne Grab und nicht das
Verweilen der Verstorbenen unter der Erde, wie die Beschwerdeführerin meine.
Dies gehe schon aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung hervor,
könnten doch Urnen auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin nach Ablauf der
Ruhefrist weiterhin auf dem Friedhof begraben bleiben, nämlich in einem
Gemeinschaftsgrab oder in einer anderen Grabstätte. Diese letztere Möglichkeit
sehe § 34 Abs. 3 BestattV ausdrücklich vor und habe nunmehr auch in
das neue Pflichtenheft des Friedhofgärtners Aufnahme gefunden (Art. 7
Abs. 2). Selbst wenn für diese Umplatzierung eine kommunale Bewilligung
erforderlich sein sollte, könnte sie mangels zureichender von der Vorinstanz
aufgeführter Gründe nicht verweigert werden, da die Beschwerdeführerin die
Aufhebung des alten Grabs akzeptieren wolle. Art. 23 FBV beziehe sich auf
das Fortbestehenlassen der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit und nicht auf
die Verlegung einer Urne in ein anderes bewilligtes Grab. Demnach lägen keine
einschränkenden kommunalen Bestimmungen im Sinn von Art. 34 Abs. 3
2.
Satz BestattV vor. Im Übrigen habe sich der Beschwerdegegner nach Treu
und Glauben auf die Auskunft des Friedhofgärtners, welcher eine behördliche
Funktion ausübe, verlassen dürfen.
2.5
Dass Urnen auf Wunsch der Angehörigen in bereits bestehenden Urnengräbern
beigesetzt werden können, hält § 34 Abs. 3 BestattV ausdrücklich
fest. Diesbezüglich einschränkende Vorschriften, welche nach der genannten
Bestimmung zulässig wären, lassen sich der Friedhof- und Bestattungsverordnung R
nicht entnehmen. Art. 23 FBV kommt hier entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zur Anwendung, da die Grabstätte des
Vaters, dessen Ruhefrist abgelaufen ist, nicht bestehen lassen werden soll,
sondern bereits aufgehoben wurde. Diese Bestimmung schränkt das in § 34
Abs. 3 BestattV eingeräumte Recht nicht ein, handeln doch die beiden
Regelungen von unterschiedlichen Situationen. Die letztere Bestimmung wird
vielmehr durch Art. 7 Abs. 2 des Pflichtenhefts des Friedhofgärtners
der politischen Gemeinde R vom 4. Februar 2008 bekräftigt, indem dieser
bei der Räumung der Gräber nach Ablauf der Ruhefrist die Urnen exhumieren und
für die Beisetzung der Asche ins Gemeinschaftsgrab oder (auf Gesuch hin) in ein
bestehendes Grab bzw. die Übergabe an die engsten Angehörigen sorgen muss.
Die Beschwerdeführerin scheint denn auch nicht die
Möglichkeit der Beisetzung einer Urne in einem bereits bestehenden Urnengrab an
sich zu bestreiten, sondern geht fälschlicherweise von der Annahme aus, dies
löse eine erneute Ruhefrist des bereits 1984 verstorbenen Vaters des Beschwerdegegners
aus. Dass dem nicht so ist, ergibt sich aus § 39 Abs. 2 BestattV.
Nach dieser Bestimmung verlängert sich die Ruhefrist eines Grabes nicht durch
die nachträgliche Beisetzung zusätzlicher Urnen, und für die zusätzlichen Urnen
müssen nach Abräumung des Grabes keine neuen Grabplätze überlassen werden.
Daraus ergibt sich, dass sich die Ruhefrist stets nach der im betreffenden Grab
zuerst beigesetzten Person richtet. Dies ist der Grund, warum die Urne der
Mutter nicht – wie offenbar ursprünglich vom Beschwerdegegner beabsichtigt – im
Grab des Vaters beigesetzt werden konnte, da wegen des Ablaufs dessen Ruhefrist
ihre eigene Ruhefrist nicht zum Tragen gekommen wäre. Durch die Beisetzung der
Urne des Vaters im Grab der Mutter wird demnach auch die Ruhefrist der Mutter
nicht verlängert; die beiden Verstorbenen wurden im Übrigen ohnehin am selben
Tag im neuen Grab der Mutter beigesetzt. Dadurch wurde der Zweck der Ruhefrist
vollumfänglich gewahrt. Diese dient nicht dazu, Urnen nach 20 Jahren aus dem
Friedhof zu entfernen – sie können nämlich danach im Gemeinschaftsgrab
beigesetzt werden –, sondern sie stellt sicher, dass auf dem Friedhof immer
wieder Platz für neue Gräber entsteht. Dies ist durch die Beisetzung der Urne
des Vaters des Beschwerdegegners im neuen Grab der Mutter bereits geschehen;
dadurch wird gar Platz gespart, denn das Urnengrab der Mutter wird ohnehin noch
knapp 20 Jahre belegt sein. Die hier anwendbaren kantonalen und kommunalen
Bestimmungen wurden demnach nicht verletzt. Dass dies ohne vorherige Einholung
einer Bewilligung geschah, kann dem Beschwerdegegner nicht zum Vorwurf gemacht
werden, kam doch die Idee dazu nach dessen eigenen Angaben vom Friedhofgärtner,
der ihn auf eine allfällige Bewilligungspflicht hätte hinweisen müssen. Der
Friedhofgärtner mag zwar selbständig Erwerbender sein, doch wurden ihm – wie
dies durch das mittlerweile erlassene Pflichtenheft konkretisiert wird –
öffentliche Aufgaben wie Pflege und Unterhalt des Friedhofs, aber auch die
Bestattung und das Aufstellen der Grabmäler übertragen. Der Beschwerdegegner
durfte sich somit auf die richtige Auskunft des für die Bestattung zuständigen
Friedhofgärtners verlassen.
3.
Der Gemeinderat R verpflichtete den Beschwerdegegner weiter,
die Grabplatte mit den Namen beider Eltern vom Grab der Mutter zu entfernen und
ein neues, lediglich auf die Mutter lautendes Grabmalgesuch einzureichen.
3.1
Gemäss § 43 Abs. 1 BestattV dürfen die Grabzeichen nur mit
Bewilligung der Gemeindebehörde gesetzt oder geändert werden. Die Gemeinden
bestimmen die Anforderungen, denen die Grabzeichen zu genügen haben (§ 42
Abs. 2 BestattV). Für die Errichtung von Grabmälern ist die Bewilligung
der Gesundheitsbehörde erforderlich. Vor Beginn der Ausführungsarbeiten ist
eine Zeichnung im Massstab 1:10 im Doppel unter Angabe des zur Verwendung
kommenden Materials, der Masse, des Bestellers und der Grabnummer dem
Friedhofvorsteher einzureichen. Dieser entscheidet aufgrund der nachfolgenden
Bestimmungen und als Bevollmächtigter der Gesundheitsbehörde, ob ein
Grabentwurf angenommen werden kann oder abgelehnt werden muss (Art. 25
FBV).
3.2
Der Bezirksrat erwog, eine Bewilligung allein deshalb zu verweigern, weil
sie nicht vorgängig eingeholt worden sei, würde überspitzten Formalismus
bedeuten. Es sei lediglich zu prüfen, ob die Bewilligung nachträglich erteilt
werden könne. Da im betroffenen Grab die Urnen beider Elternteile des
Beschwerdegegners begraben seien, sei es folgerichtig, dass beide Namen auf der
Grabplatte stünden. Die Beschwerdeführerin bringe keine Argumente vor, wonach
bei der Gravur gegen Vorschriften verstossen worden wäre. Sollte die Grabplatte
tatsächlich 2 cm in den Boden eingelassen worden und dadurch die vorgeschriebene
Distanz von 20 cm ab Boden nicht ganz eingehalten sein, so wäre diese Differenz
vernachlässigbar.
3.3
Die Beschwerdeführerin gab in der Begründung ihres Beschlusses vom
3.
März 2008 lediglich die oben (E. 3.1) genannten Bestimmungen
wieder. In der Beschwerdeschrift wiederholt sie dies und macht geltend, die
Bewilligung zur Gravur des Namens von D könne nicht nachträglich erteilt
werden, da in einem Grab keine Urne beigesetzt werden dürfe, deren gesetzliche
Ruhefrist abgelaufen sei.
3.4
Der Beschwerdegegner lässt ausführen, der Bezirksrat als Aufsichtsbehörde
habe die erforderliche Bewilligung für die Grabplatte mittlerweile aus
plausiblen Gründen erteilt. Eine Rückweisung würde einen administrativen
Leerlauf bedeuten.
3.5
Die Beschwerdeführerin rügt nur die Verletzung von Art. 25 FBV, nicht
jedoch von Art. 27 FBV, in welchem unter anderem die zulässige Höhe
liegender Grabplatten geregelt wird. Die Einhaltung der zulässigen Höhe ab
Boden ist daher nicht zu prüfen und könnte im Übrigen anhand der eingereichten
Akten gar nicht überprüft werden. Gegenstand der Rechtskontrolle ist daher
lediglich die Frage, ob die Eingravierung der Namen beider Elternteile des
Beschwerdegegners zulässig war bzw. ob dieser den bestehenden Grabstein
entfernen muss. Angesichts der zulässigen Beisetzung der Urne des Vaters in das
Grab der Mutter (vgl. E. 2.5) kann auch an der Zulässigkeit der Gravur
beider Namen nicht gezweifelt werden. Es kann lediglich bemängelt werden, dass
der Grabstein erstellt wurde, bevor die entsprechende Bewilligung vorlag. Ob
dies dem Beschwerdegegner angelastet werden kann, lässt sich aufgrund der
vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen, denn er machte vor
Bezirksrat geltend, er habe versucht, den Bildhauer an der vorzeitigen Gravierung
zu hindern. Dies kann hier jedoch ohnehin offen bleiben, da selbst im Falle
eines vorwerfbaren Verhaltens des Beschwerdegegners die Entfernung des
Grabsteins und Einreichung eines neuen Gesuchs nutzlos wären, ist doch die
Gravur beider Namen zulässig. Die Gestaltung des Grabsteins z.B. bezüglich
Schrift oder Material wurde von der Beschwerdeführerin nicht gerügt.
4.
Schliesslich wurden dem Beschwerdegegner für die
zusätzlichen Kosten des Friedhofgärtners sowie die durch die Nichteinhaltung
der gesetzlichen Vorschriften entstandenen Aufwendungen Fr. 350.- in
Rechnung gestellt.
4.1
Der Bezirksrat erwog, der Friedhofgärtner habe seine zusätzlichen
Aufwendungen der Beschwerdeführerin nicht verrechnet, was diese nicht
bestritten habe. Die übrigen Umtriebe könnten ebenfalls nicht den Angehörigen
verrechnet werden, da diese durch unterschiedliche Auskünfte zweier
Gemeindefunktionäre entstanden seien.
4.2
Die Kostenauferlegung wurde im Beschluss vom 3. März 2008 nicht
begründet. Die Beschwerdeführerin nimmt die nicht erfolgte Verrechnung der
zusätzlichen Kosten des Friedhofgärtners ausdrücklich zur Kenntnis und
beziffert den Aufwand der Friedhofvorsteherin im Zusammenhang mit der
Verweigerung der Beisetzung der Urne des Vaters des Beschwerdegegners auf
mindestens Fr. 250.-.
4.3
Die Bestattung in der Wohngemeinde erfolgt grundsätzlich unentgeltlich; die
Gemeinde darf in Bezug auf die hier zu beurteilende Konstellation nur Rechnung
stellen für die Ausgrabung von Leichen und Urnen, die auf Wunsch der
Angehörigen bewilligt wird (§ 55 Abs. 1 Ziff. 4 BestattV) und
für zusätzliche Leistungen, die durch besondere Wünsche der Angehörigen
veranlasst wurden (§ 55 Abs. 1 Ziff. 2 BestattV). Auf die
Verrechnung der zusätzlichen Kosten für die Ausgrabung der Urne des Vaters des
Beschwerdegegners verzichtete der Friedhofgärtner. Zusätzliche Kosten im Sinn
von § 55 Abs. 1 Ziff. 2 BestattV, welche über diejenigen im Zusammenhang
mit der Ausgrabung hinausgehen, sind nicht ersichtlich. Allfällige – ungenügend
substantiierte – Kosten der Friedhofvorsteherin sind, insofern sie überhaupt
angefallen sind, auch im Zusammenhang mit der Ausgrabung der Urne entstanden.
Soweit sie durch den falschen Bescheid betreffend Beisetzung der Urne des Vaters
des Beschwerdegegners im Grab seiner Mutter ausgelöst wurden, können sie dem
Beschwerdegegner ohnehin nicht auferlegt werden.
5.
Der Entscheid des Bezirksrats hält demnach einer
Rechtskontrolle stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie ist überdies zu verpflichten,
dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung im angemessenen Betrag von Fr. 800.-
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 800.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Entscheids.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …