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Entscheid

VB.2008.00348

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00348

2. Oktober 2008Deutsch15 min

(URT.2008.10937)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Nachdem C im Dezember 2007 in T verstorben war, wurde sie

auf Wunsch ihres Sohnes, A, kremiert und im Januar 2008 in einem eigenen

Urnengrab auf dem Friedhof in R beigesetzt. Die Ruhefrist ihres im Dezember

1984 vorverstorbenen und auf demselben Friedhof beigesetzten Ehemannes D war

bereits abgelaufen. Im Januar 2008 wurde seine Urne exhumiert und ebenfalls im

Grab von C beigesetzt. Anlässlich eines Friedhofrundgangs durch eine Delegation

des Gemeinderats R am 25. Februar 2008 wurde festgestellt, dass in den

Grabstein die Namen beider Verstorbener eingraviert worden waren. Mit Beschluss

vom 3. März 2008 wies der Gemeinderat R A an, vom Friedhofgärtner die Urne

seines Vaters aus dem Grab seiner Mutter innert Monatsfrist entfernen zu

lassen; auf Wunsch werde die Urne den Angehörigen ausgehändigt, ansonsten werde

sie im Gemeinschaftsgrab beigesetzt. A habe die Grabplatte entfernen zu lassen

und sei zuständig für die Einreichung eines neuen Grabmalgesuchs für die

alleinige Gravur des Namens von C (Disp.-Ziff. 2). Für die zusätzlichen

Kosten des Friedhofgärtners sowie die durch die Nichteinhaltung der gesetzlichen

Vorschriften entstandenen Aufwendungen wurden A Fr. 350.- in Rechnung gestellt

(Disp.-Ziff. 4).

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 22. März 2008 an den

Bezirksrat Q und beantragte sinngemäss, die Anweisungen auf Entfernung der Urne

des Vaters aus dem Grab der Mutter und des Namens des Vaters von der Grabplatte

seien aufzuheben und auf die Auferlegung der Kosten von Fr. 350.- sei zu

verzichten. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 18. Juni 2008 gut und hob

den angefochtenen Entscheid auf. Die Verfahrenskosten auferlegte er der Gemeinde

R.

III.

Dagegen erhob die Gemeinde R am 21. Juli 2008

fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung

des Beschlusses des Bezirksrats Q vom 18. Juni 2008 sowie sinngemäss die Bestätigung

des Beschlusses des Gemeinderats R vom 3. März 2008; unter Kostenfolgen.

A liess am 21. August 2008 Abweisung der Beschwerde

beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Beschwerdeführerin. Am 25. August 2008 schloss der Bezirksrat Q unter

Verzicht auf Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der zu

beurteilenden Angelegenheit kommt mehrheitlich kein Streitwert zu, weshalb die

Kammer zu entscheiden hat (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2

Die Gemeinde R wehrt sich mit der vorliegenden Beschwerde für die richtige

Anwendung ihres kommunalen Rechts und ist daher ohne Weiteres zur vorliegenden

Beschwerde legitimiert.

2.

Der Gemeinderat R verpflichtete den Beschwerdegegner in

seinem Beschluss vom 3. März 2008 in erster Linie dazu, die Urne seines

Vaters aus dem Grab seiner Mutter entfernen zu lassen, da die Ruhefrist nicht

verlängert werden könne, auch wenn auf Wunsch der Angehörigen in einem

bestehenden Grab zusätzliche Urnen beigesetzt würden; die Ruhefrist richte sich

immer nach dem Datum des Erstbeigesetzten. Gesuche um Bestehenlassen solcher

Grabstätten könnten nicht bewilligt werden.

2.1

Gemäss § 39 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die

Bestattungen (BestattV, LS 818.61) dürfen die Gräber nach Ablauf von 20

Jahren abgeräumt und neu belegt werden. Die Ruhefrist wird nicht verlängert,

wenn nachträglich auf Wunsch der Angehörigen in einem Grab zusätzlich Urnen

beigesetzt werden; für solche Urnen müssen nach Abräumung des Grabes keine

neuen Grabplätze überlassen werden (§ 39 Abs. 2 BestattV). Urnen können

auf Wunsch der Angehörigen in bestehenden Urnen- und Erdgräbern zusätzlich

beigesetzt werden; die Gemeinden sind befugt, hierüber einschränkende Vorschriften

zu erlassen (§ 34 Abs. 3 BestattV). Nach Art. 23 der Friedhof-

und Bestattungsverordnung der Politischen Gemeinde R vom 28. Oktober 2003

(FBV) können Gesuche um Bestehenlassen einer Grabstätte während einer zweiten

Ruhezeit auch gegen angebotene Entschädigung nicht bewilligt werden.

2.2

Der Bezirksrat erwog, § 39 BestattV räume den Angehörigen lediglich

ein Recht ein, dass ein neu erstelltes Grab während 20 Jahren erhalten bleibe,

wobei sich diese Frist nach der Erstellung des Grabes richte. Die

Beschwerdeführerin gehe mit ihrer Interpretation fehl, die Beisetzung der Urne

von D im Urnengrab seiner Ehefrau stelle eine Verlängerung der 20-jährigen

Ruhefrist dar. Die Friedhof- und Bestattungsverordnung R enthalte keine

einschränkenden Bestimmungen im Sinn von § 34 Abs. 3 BestattV,

weshalb das Beisetzen einer zweiten älteren Urne in einem neuen Urnengrab in

der Gemeinde R zulässig sei. In diesem Sinn habe der Friedhofgärtner

entschieden und gehandelt. Der Beschwerdegegner habe sich nach Treu und Glauben

auf die Aussage des Friedhofgärtners, eines Gemeindefunktionärs, verlassen

können, das Beisetzen einer zweiten älteren Urne in einem neuen Urnengrab sei

zulässig. Dies sei nach Aussage des Friedhofgärtners gar seine eigene Idee gewesen.

2.3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe anlässlich

der Beerdigungsbesprechung auf dem Bestattungsamt R mit der Friedhofvorsteherin

den Wunsch geäussert, seine Mutter im Grab des Vaters beizusetzen. Nachdem ihn

die Friedhofvorsteherin darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Ruhefrist des

Grabs des Vaters bereits abgelaufen sei und nicht verlängert werden könne, habe

er sich für ein neues Urnengrab für seine Mutter entschieden. Nach Eingang des

Grabmalgesuchs am 19. Februar 2008 habe sich die Friedhofvorsteherin beim

Beschwerdegegner nach dem Grund erkundigt, weshalb beide Namen seiner Eltern

auf der Grabplatte eingraviert werden sollten. Der Beschwerdegegner habe

geantwortet, der Friedhofgärtner sei seinem Begehren um Aufhebung des

Urnengrabs von D und Beisetzung der entnommenen Urne im neu erstellten Urnengrab

von C gefolgt. Danach sei der Beschwerdegegner erneut darauf hingewiesen worden,

dass ohne Bewilligung weder Gräber eigenmächtig aufgehoben noch Urnen von einem

bestehenden Grab in ein neues beigesetzt werden könnten. Die Beisetzung der

Urne des Vaters des Beschwerdegegners im Grab seiner Mutter führe zu einer

Verlängerung der Ruhefrist und verstosse daher gegen Art. 23 FBV.

2.4

Der Beschwerdegegner lässt ausführen, die Ruhefrist nach § 39

Abs. 1 BestattV beschlage klarerweise das einzelne Grab und nicht das

Verweilen der Verstorbenen unter der Erde, wie die Beschwerdeführerin meine.

Dies gehe schon aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung hervor,

könnten doch Urnen auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin nach Ablauf der

Ruhefrist weiterhin auf dem Friedhof begraben bleiben, nämlich in einem

Gemeinschaftsgrab oder in einer anderen Grabstätte. Diese letztere Möglichkeit

sehe § 34 Abs. 3 BestattV ausdrücklich vor und habe nunmehr auch in

das neue Pflichtenheft des Friedhofgärtners Aufnahme gefunden (Art. 7

Abs. 2). Selbst wenn für diese Umplatzierung eine kommunale Bewilligung

erforderlich sein sollte, könnte sie mangels zureichender von der Vorinstanz

aufgeführter Gründe nicht verweigert werden, da die Beschwerdeführerin die

Aufhebung des alten Grabs akzeptieren wolle. Art. 23 FBV beziehe sich auf

das Fortbestehenlassen der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit und nicht auf

die Verlegung einer Urne in ein anderes bewilligtes Grab. Demnach lägen keine

einschränkenden kommunalen Bestimmungen im Sinn von Art. 34 Abs. 3

2.

Satz BestattV vor. Im Übrigen habe sich der Beschwerdegegner nach Treu

und Glauben auf die Auskunft des Friedhofgärtners, welcher eine behördliche

Funktion ausübe, verlassen dürfen.

2.5

Dass Urnen auf Wunsch der Angehörigen in bereits bestehenden Urnengräbern

beigesetzt werden können, hält § 34 Abs. 3 BestattV ausdrücklich

fest. Diesbezüglich einschränkende Vorschriften, welche nach der genannten

Bestimmung zulässig wären, lassen sich der Friedhof- und Bestattungsverordnung R

nicht entnehmen. Art. 23 FBV kommt hier entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zur Anwendung, da die Grabstätte des

Vaters, dessen Ruhefrist abgelaufen ist, nicht bestehen lassen werden soll,

sondern bereits aufgehoben wurde. Diese Bestimmung schränkt das in § 34

Abs. 3 BestattV eingeräumte Recht nicht ein, handeln doch die beiden

Regelungen von unterschiedlichen Situationen. Die letztere Bestimmung wird

vielmehr durch Art. 7 Abs. 2 des Pflichtenhefts des Friedhofgärtners

der politischen Gemeinde R vom 4. Februar 2008 bekräftigt, indem dieser

bei der Räumung der Gräber nach Ablauf der Ruhefrist die Urnen exhumieren und

für die Beisetzung der Asche ins Gemeinschaftsgrab oder (auf Gesuch hin) in ein

bestehendes Grab bzw. die Übergabe an die engsten Angehörigen sorgen muss.

Die Beschwerdeführerin scheint denn auch nicht die

Möglichkeit der Beisetzung einer Urne in einem bereits bestehenden Urnengrab an

sich zu bestreiten, sondern geht fälschlicherweise von der Annahme aus, dies

löse eine erneute Ruhefrist des bereits 1984 verstorbenen Vaters des Beschwerdegegners

aus. Dass dem nicht so ist, ergibt sich aus § 39 Abs. 2 BestattV.

Nach dieser Bestimmung verlängert sich die Ruhefrist eines Grabes nicht durch

die nachträgliche Beisetzung zusätzlicher Urnen, und für die zusätzlichen Urnen

müssen nach Abräumung des Grabes keine neuen Grabplätze überlassen werden.

Daraus ergibt sich, dass sich die Ruhefrist stets nach der im betreffenden Grab

zuerst beigesetzten Person richtet. Dies ist der Grund, warum die Urne der

Mutter nicht – wie offenbar ursprünglich vom Beschwerdegegner beabsichtigt – im

Grab des Vaters beigesetzt werden konnte, da wegen des Ablaufs dessen Ruhefrist

ihre eigene Ruhefrist nicht zum Tragen gekommen wäre. Durch die Beisetzung der

Urne des Vaters im Grab der Mutter wird demnach auch die Ruhefrist der Mutter

nicht verlängert; die beiden Verstorbenen wurden im Übrigen ohnehin am selben

Tag im neuen Grab der Mutter beigesetzt. Dadurch wurde der Zweck der Ruhefrist

vollumfänglich gewahrt. Diese dient nicht dazu, Urnen nach 20 Jahren aus dem

Friedhof zu entfernen – sie können nämlich danach im Gemeinschaftsgrab

beigesetzt werden –, sondern sie stellt sicher, dass auf dem Friedhof immer

wieder Platz für neue Gräber entsteht. Dies ist durch die Beisetzung der Urne

des Vaters des Beschwerdegegners im neuen Grab der Mutter bereits geschehen;

dadurch wird gar Platz gespart, denn das Urnengrab der Mutter wird ohnehin noch

knapp 20 Jahre belegt sein. Die hier anwendbaren kantonalen und kommunalen

Bestimmungen wurden demnach nicht verletzt. Dass dies ohne vorherige Einholung

einer Bewilligung geschah, kann dem Beschwerdegegner nicht zum Vorwurf gemacht

werden, kam doch die Idee dazu nach dessen eigenen Angaben vom Friedhofgärtner,

der ihn auf eine allfällige Bewilligungspflicht hätte hinweisen müssen. Der

Friedhofgärtner mag zwar selbständig Erwerbender sein, doch wurden ihm – wie

dies durch das mittlerweile erlassene Pflichtenheft konkretisiert wird –

öffentliche Aufgaben wie Pflege und Unterhalt des Friedhofs, aber auch die

Bestattung und das Aufstellen der Grabmäler übertragen. Der Beschwerdegegner

durfte sich somit auf die richtige Auskunft des für die Bestattung zuständigen

Friedhofgärtners verlassen.

3.

Der Gemeinderat R verpflichtete den Beschwerdegegner weiter,

die Grabplatte mit den Namen beider Eltern vom Grab der Mutter zu entfernen und

ein neues, lediglich auf die Mutter lautendes Grabmalgesuch einzureichen.

3.1

Gemäss § 43 Abs. 1 BestattV dürfen die Grabzeichen nur mit

Bewilligung der Gemeindebehörde gesetzt oder geändert werden. Die Gemeinden

bestimmen die Anforderungen, denen die Grabzeichen zu genügen haben (§ 42

Abs. 2 BestattV). Für die Errichtung von Grabmälern ist die Bewilligung

der Gesundheitsbehörde erforderlich. Vor Beginn der Ausführungsarbeiten ist

eine Zeichnung im Massstab 1:10 im Doppel unter Angabe des zur Verwendung

kommenden Materials, der Masse, des Bestellers und der Grabnummer dem

Friedhofvorsteher einzureichen. Dieser entscheidet aufgrund der nachfolgenden

Bestimmungen und als Bevollmächtigter der Gesundheitsbehörde, ob ein

Grabentwurf angenommen werden kann oder abgelehnt werden muss (Art. 25

FBV).

3.2

Der Bezirksrat erwog, eine Bewilligung allein deshalb zu verweigern, weil

sie nicht vorgängig eingeholt worden sei, würde überspitzten Formalismus

bedeuten. Es sei lediglich zu prüfen, ob die Bewilligung nachträglich erteilt

werden könne. Da im betroffenen Grab die Urnen beider Elternteile des

Beschwerdegegners begraben seien, sei es folgerichtig, dass beide Namen auf der

Grabplatte stünden. Die Beschwerdeführerin bringe keine Argumente vor, wonach

bei der Gravur gegen Vorschriften verstossen worden wäre. Sollte die Grabplatte

tatsächlich 2 cm in den Boden eingelassen worden und dadurch die vorgeschriebene

Distanz von 20 cm ab Boden nicht ganz eingehalten sein, so wäre diese Differenz

vernachlässigbar.

3.3

Die Beschwerdeführerin gab in der Begründung ihres Beschlusses vom

3.

März 2008 lediglich die oben (E. 3.1) genannten Bestimmungen

wieder. In der Beschwerdeschrift wiederholt sie dies und macht geltend, die

Bewilligung zur Gravur des Namens von D könne nicht nachträglich erteilt

werden, da in einem Grab keine Urne beigesetzt werden dürfe, deren gesetzliche

Ruhefrist abgelaufen sei.

3.4

Der Beschwerdegegner lässt ausführen, der Bezirksrat als Aufsichtsbehörde

habe die erforderliche Bewilligung für die Grabplatte mittlerweile aus

plausiblen Gründen erteilt. Eine Rückweisung würde einen administrativen

Leerlauf bedeuten.

3.5

Die Beschwerdeführerin rügt nur die Verletzung von Art. 25 FBV, nicht

jedoch von Art. 27 FBV, in welchem unter anderem die zulässige Höhe

liegender Grabplatten geregelt wird. Die Einhaltung der zulässigen Höhe ab

Boden ist daher nicht zu prüfen und könnte im Übrigen anhand der eingereichten

Akten gar nicht überprüft werden. Gegenstand der Rechtskontrolle ist daher

lediglich die Frage, ob die Eingravierung der Namen beider Elternteile des

Beschwerdegegners zulässig war bzw. ob dieser den bestehenden Grabstein

entfernen muss. Angesichts der zulässigen Beisetzung der Urne des Vaters in das

Grab der Mutter (vgl. E. 2.5) kann auch an der Zulässigkeit der Gravur

beider Namen nicht gezweifelt werden. Es kann lediglich bemängelt werden, dass

der Grabstein erstellt wurde, bevor die entsprechende Bewilligung vorlag. Ob

dies dem Beschwerdegegner angelastet werden kann, lässt sich aufgrund der

vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen, denn er machte vor

Bezirksrat geltend, er habe versucht, den Bildhauer an der vorzeitigen Gravierung

zu hindern. Dies kann hier jedoch ohnehin offen bleiben, da selbst im Falle

eines vorwerfbaren Verhaltens des Beschwerdegegners die Entfernung des

Grabsteins und Einreichung eines neuen Gesuchs nutzlos wären, ist doch die

Gravur beider Namen zulässig. Die Gestaltung des Grabsteins z.B. bezüglich

Schrift oder Material wurde von der Beschwerdeführerin nicht gerügt.

4.

Schliesslich wurden dem Beschwerdegegner für die

zusätzlichen Kosten des Friedhofgärtners sowie die durch die Nichteinhaltung

der gesetzlichen Vorschriften entstandenen Aufwendungen Fr. 350.- in

Rechnung gestellt.

4.1

Der Bezirksrat erwog, der Friedhofgärtner habe seine zusätzlichen

Aufwendungen der Beschwerdeführerin nicht verrechnet, was diese nicht

bestritten habe. Die übrigen Umtriebe könnten ebenfalls nicht den Angehörigen

verrechnet werden, da diese durch unterschiedliche Auskünfte zweier

Gemeindefunktionäre entstanden seien.

4.2

Die Kostenauferlegung wurde im Beschluss vom 3. März 2008 nicht

begründet. Die Beschwerdeführerin nimmt die nicht erfolgte Verrechnung der

zusätzlichen Kosten des Friedhofgärtners ausdrücklich zur Kenntnis und

beziffert den Aufwand der Friedhofvorsteherin im Zusammenhang mit der

Verweigerung der Beisetzung der Urne des Vaters des Beschwerdegegners auf

mindestens Fr. 250.-.

4.3

Die Bestattung in der Wohngemeinde erfolgt grundsätzlich unentgeltlich; die

Gemeinde darf in Bezug auf die hier zu beurteilende Konstellation nur Rechnung

stellen für die Ausgrabung von Leichen und Urnen, die auf Wunsch der

Angehörigen bewilligt wird (§ 55 Abs. 1 Ziff. 4 BestattV) und

für zusätzliche Leistungen, die durch besondere Wünsche der Angehörigen

veranlasst wurden (§ 55 Abs. 1 Ziff. 2 BestattV). Auf die

Verrechnung der zusätzlichen Kosten für die Ausgrabung der Urne des Vaters des

Beschwerdegegners verzichtete der Friedhofgärtner. Zusätzliche Kosten im Sinn

von § 55 Abs. 1 Ziff. 2 BestattV, welche über diejenigen im Zusammenhang

mit der Ausgrabung hinausgehen, sind nicht ersichtlich. Allfällige – ungenügend

substantiierte – Kosten der Friedhofvorsteherin sind, insofern sie überhaupt

angefallen sind, auch im Zusammenhang mit der Ausgrabung der Urne entstanden.

Soweit sie durch den falschen Bescheid betreffend Beisetzung der Urne des Vaters

des Beschwerdegegners im Grab seiner Mutter ausgelöst wurden, können sie dem

Beschwerdegegner ohnehin nicht auferlegt werden.

5.

Der Entscheid des Bezirksrats hält demnach einer

Rechtskontrolle stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie ist überdies zu verpflichten,

dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung im angemessenen Betrag von Fr. 800.-

zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

von Fr. 800.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Entscheids.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …