VB.2008.00350
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00350
9. April 2009Deutsch11 min
(URT.2009.11338)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00350
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.04.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.07.2009 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Nachträgliche Ausnahmebewilligung für eine ohne Bewilligung errichtete Nebenbaute
Der Beschwerdegegner ist Eigentümer eines Wohngebäudes, das auf einem nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstück in der Landwirtschaftszone steht. Im Jahr 2002 bewilligten die Baubehörden gestützt auf Art. 24c RPG den Umbau bzw. Ausbau des Gebäudes. Die Behörden stellten in diesem Zusammenhang fest, dass die für die zonenwidrige Wohnnutzung zulässig Bruttogeschossfläche maximal 380 m2 betrage, und dass das geplante Bauvorhaben eine Fläche von rund 340 m2 konsumiere; das bewilligungsfähige Mass sei nun ausgeschöpft. Neben dem Wohngebäude befinden sich ein überdachtes Holzlager (12 m2) sowie ein ohne Bewilligung errichteter Kleintierstall (20 m2), der der Hobbytierhaltung dient. Im Jahr 2007 erteilten die Behörden eine nachträgliche Ausnahmebewilligung für den Kleintierstall, wogegen sich der Beschwerdeführer wehrt.
Es kann offen bleiben, ob der umstrittene Kleintierstall vor 2002 errichtet worden ist; der Stall wurde jedenfalls nach 1972 gebaut und hat deshalb als eigenmächtig erstellt zu gelten (E. 3.1). Die Errichtung des Kleintierstalles kann als Erweiterung des Hauptgebäudes aufgefasst werden (E. 3.3). Aufgrund der Differenz zwischen der maximalen Bruttogeschossfläche (380 m2) und der effektiv konsumierten Fläche (340 m2) ergibt sich eine rechnerische Reserve von 40 m2 (E. 3.4). Art. 42 RPV lässt eine Erweiterung der zonenwidrig genutzten Fläche (unter Einhaltung der maximalen Bruttogeschossfläche) auch ausserhalb des Hauptgebäudes zu, wenn die Erweiterung innerhalb des Gebäudevolumens nicht möglich ist. Da sich vorliegend die Fläche der illegal errichteten Nebenbaute im Rahmen der vorhandenen Reserve bewegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Baubehörden eine nachträgliche Ausnahmebewilligung erteilten (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde; Ablehnung einer Parteientschädigung (E. 4).
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
BRUTTOGESCHOSSFLÄCHE
ERWEITERUNG
FREIZEITNUTZUNG
GEBÄUDEVOLUMEN
HOBBYTIERHALTUNG
KLEINTIERSTALL
LANDWIRTSCHAFTSZONE
NACHTRÄGLICHE BEWILLIGUNG
ZONENWIDRIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 24c Abs. II RPG
Art. 42 RPV
Art. 42 Abs. III RPV
Art. 42 Abs. III lit. b RPV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00350
Entscheid
der 3. Kammer
vom 9. April 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Ersatzrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Baudirektion Kanton
Zürich,
2.1 B,
2.2 C,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Gemeinde D, vertreten durch die Hochbaukommission,
Mitbeteiligte,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 28. September 2007 erteilte die
Baudirektion des Kantons Zürich B und C eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c
RPG für die Verschiebung eines Kleintierstalles auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der E-Strasse in D. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 eröffnete die
Hochbaukommission des Gemeinderates D dem Baugesuchsteller die kantonale
Verfügung im koordinierten Verfahren.
Erwägungen
II.
Gegen diese Ausnahmebewilligung erhob A Rekurs an die
Baurekurskommission und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der
Baudirektion. Die Baurekurskommission II des Kantons Zürich wies den Rekurs am
8.
Juli 2008 ab.
III.
Hiegegen gelangte A mit Beschwerde vom 31. Juli 2008
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die
Aufhebung des Entscheides der Baurekurskommission.
Mit Eingaben vom 7. bzw. 15. August 2008 beantragten
die Baurekurskommission II sowie die Baudirektion des Kantons Zürich die
Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 25. August 2008 reichte der
Beschwerdeführer unaufgefordert eine Ergänzung seiner Beschwerdeschrift zu den
Akten. Am 1. Oktober 2008 stellte die Bauherrschaft den Antrag, es sei die
Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdeführers. Die Mitbeteiligte liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gestützt auf § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das in der
Landwirtschaftszone liegende Grundstück Kat.-Nr. 01. Es ist mit einem
Hauptgebäude überstellt, dessen Umbau am 24. April 2002 bewilligt worden
war. Nicht Gegenstand der damaligen Baubewilligung war der heute strittige,
sich westlich des Wohnhauses befindende Kleintierstall, welcher nach
Darstellung der Bauherrschaft damals bereits als Nebenbaute des Hauptgebäudes bestanden
hatte und lediglich eigenmächtig geringfügig verschoben worden war. Baudirektion
und kommunale Baubehörde gehen davon aus, dass der Kleintierstall nach dem 1. Juli
1972.
ohne Bewilligung errichtet worden war und im Zeitpunkt der
Bewilligungserteilung für den Ausbau des Hauptgebäudes bereits bestanden hatte.
Die Baudirektion erteilte eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24c
RPG.
Der Beschwerdeführer bestreitet, wie bereits im
Rekursverfahren, dass der Kleintierstall im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung
für den Ausbau des Hauptgebäudes bereits bestanden habe. Er macht geltend,
dieser sei einige Zeit später ohne Bewilligung von einem Schuppen schrittweise
errichtet worden. Da die Baudirektion bereits im Zusammenhang mit dem Umbau des
Hauptgebäudes ausdrücklich festgehalten habe, das bewilligungsfähige Mass sei
ausgeschöpft, könne auf dem Baugrundstück keine weitere zonenwidrige Baute mehr
erstellt werden. Die von der Vorinstanz angenommene Reserve von 40 m2 sei nicht nachvollziehbar und
willkürlich. Schliesslich macht der Beschwerdeführer in seiner nachträglich
eingereichten Ergänzung zur Beschwerdeschrift geltend, auch falls eine Reserve
von 40 m2 bestehen würde,
resultiere diese vom Hauptgebäude und könne nicht für ein Nebengebäude
verwendet werden.
3.
3.1
Nach
übereinstimmender Darstellung der Parteien war der strittige Kleintierstall nie
Gegenstand einer Baubewilligung. Umstritten ist jedoch der Zeitpunkt, in
welchem die Nebenbaute erstellt worden ist. Der Erstellungszeitpunkt ist
aktenmässig nicht belegt. Fest steht lediglich, dass in den mit der
Baubewilligung für das Hauptgebäude aus dem Jahre 2002 zusammenhängenden
Planunterlagen (Katasterplan, Umgebungsplan) am besagten Standort keine
Nebenbaute verzeichnet ist. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die
Errichtung nach dem April 2003, d.h. nach dem Ausbau des Hauptgebäudes, am wahrscheinlichsten
erscheint. Den vom Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift eingereichten
Fotounterlagen (act. 5), zu welchen sich die Beschwerdegegnerschaft nicht geäussert
hat, ist in der Tat zu entnehmen, dass zumindest während der
Renovationsarbeiten am Hauptgebäude kein entsprechendes Nebengebäude vorhanden
war. Es ist nicht auszuschliessen, dass am besagten Standort vorher ein Schopf
bestanden hatte, der abgerissen und nachher durch den streitbetroffenen Kleintierstall
ersetzt worden ist. Dafür sprechen die Aussagen des Beschwerdeführers, welcher
geltend macht, der Kleintierstall sei sukzessive aus einem Schuppen erstellt
worden. Die Frage nach dem genauen Erstellungszeitpunkt kann jedoch letztlich
offen bleiben. Nicht geltend gemacht wird nämlich, die streitbetroffene Nebenbaute
sei vor 1972, d.h. vor Einführung einer Bewilligungspflicht für Bauten
ausserhalb der Bauzonen, errichtet worden. Sie hat daher als nicht bewilligt
und als eigenmächtig erstellt zu gelten, sodass die Vorinstanz zu Recht deren
nachträgliche Bewilligungsfähigkeit geprüft hat.
3.2
Die
Parteien gehen mit der Vorinstanz davon aus, dass der Kleintierstall einer
Bewilligung nach Art. 22 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979
(RPG) nicht zugänglich ist. Dieser soll unbestrittenermassen der
Hobbytierhaltung und nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen. Zu prüfen ist
demzufolge, ob die streitbetroffene Nebenbaute gestützt auf Art. 24c RPG
in Verbindung mit Art. 42 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni
2000.
(RPV) bewilligt werden kann. Die entsprechenden rechtlichen
Voraussetzungen hat die Baurekurskommission zutreffend dargelegt. Darauf kann
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Hauptvoraussetzung
ist demzufolge die Wahrung der Identität einer Baute, wobei für deren
Beurteilung der Zustand im Zeitpunkt der Erlass- oder Planänderung massgebend
ist (Abs. 2 von Art. 42 RPV). Ob die Identität im Wesentlichen
gewahrt bleibt, ist gemäss Abs. 3 von Art. 42 RPV unter Würdigung der
gesamten Umstände zu beurteilen. Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf
die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert
werden (Art. 42 Abs. 3 lit. a RPV). Ist eine Erweiterung
innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nicht möglich oder nicht zumutbar, so
kann sie ausserhalb erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall weder
30.
Prozent der zonenwidrig genutzten Fläche noch 100 m2
überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens
werden nur halb angerechnet (Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV).
Der in Art. 24c Abs. 2 RPG verwendete Begriff
der teilweisen Änderung oder massvollen Erweiterung entspricht inhaltlich dem
bisherigen Art. 24 Abs. 2 aRPG und der dazu entwickelten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Da die Möglichkeit der teilweisen Änderung
nur einmal ausgeschöpft werden darf, sind für die Beurteilung der Identität
alle seit Inkrafttreten der Erlass- oder Planänderung vollzogenen Änderungen zu
berücksichtigen (BGE 127 II 215 E. 3a und b mit Hinweisen).
3.3
Der
streitbetroffene Kleintierstall, welcher der Hobbytierhaltung der Bewohner des
Wohnhauses dient, steht mit der Nutzung des Hauptgebäudes in funktionellem Zusammenhang.
Die Vorinstanzen haben die Nebenbaute daher mit gutem Grund als Erweiterung des
bestehenden Gebäudekomplexes gewürdigt und an den bereits vorgenommenen Änderungen
gemessen. In den Akten fehlen allerdings Angaben darüber, ob das unter Schutz
gestellte Hauptgebäude, bei welchem es sich ursprünglich offenbar um ein
Ökonomiegebäude gehandelt hatte, bereits vor 1972 (teilweise) bewohnt worden
war und wenn ja, in welchem (flächenmässigen) Umfang. Dies kann wohl im
Nachhinein auch nicht mehr ohne grösseren Aufwand ermittelt werden. Offenbar
bestehen keine Planunterlagen mehr vom baulichen Zustand des Gebäudes vor dem
Jahre 1998, in welchem die Bauherrschaft eigenmächtig sämtliche Trennwände und
Böden des Gebäudes bis auf die Balkenlage entfernt hatte. Fest steht, dass
bereits vor dem jüngsten Ausbau des Gebäudes zur Wohnnutzung im Jahre 2002
Wohnungen eingebaut gewesen waren (vgl. Verfügung der Baudirektion vom 24. April
2002, act. 9/10.10).
3.4
Im
Zusammenhang mit dem Ausbau des Wohnhauses im Jahre 2002 hatte die Baudirektion
die für die zonenwidrige Wohnnutzung zulässige Bruttogeschossfläche auf maximal
380.
m2 beziffert (vgl. act. 9/10.10). Diese Zahl ist
nachvollziehbar. Sie ergibt sich aus der Summe der Bruttogeschossflächen des 1.
und 2. Obergeschosses unter Einbezug des vor 1999 offenbar noch als Schopf
genutzten südwestlichen Gebäudeteils (vgl. Planunterlagen, act. 9/21.11–13).
Diese für die zonenwidrige Wohnnutzung maximal zulässige Fläche von 380 m2
wurde weder im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren im Jahre 2002 noch
im vorliegenden Verfahren bestritten. Sie kann der rechtlichen Beurteilung der
vorliegenden Streitsache daher prinzipiell zugrunde gelegt werden. Nicht
strittig ist ferner, dass das im Jahr 2002 bewilligte Ausbauprojekt eine Fläche
von 339.76 m2 konsumiert (vgl. act. 9/10.9). Die Baurekurskommission
ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass eine rechnerische Reserve von rund
40.
m2 verbleibt.
3.5
Unklar
ist, ob diese Flächenbeschränkung nur für die zonenwidrige Wohnnutzung im
Hauptgebäude gelten soll oder aber für jegliche zonenwidrige Nutzungen auf dem
Grundstück Geltung hat. Für Ersteres spricht die Bezeichnung als „maximal
zulässige Bruttogeschossfläche“. Umgekehrt macht die Baudirektion
vernehmlassungsweise geltend, die Formulierung „dass damit das bewilligungsfähige
Mass ausgeschöpft sei“ beziehe sich in erster Linie auf Hauptnutzflächen und
gelte nicht für Nebennutzflächen wie die streitbetroffene Stallbaute (vgl. act.
9/9a, S. 2). Schliesslich führt die kantonale Behörde in der Vernehmlassung
aus, es sei heute nicht mehr nachvollziehbar, ob die anrechenbare Fläche der
Stallbaute in die damalige Berechnung der zonenwidrig nutzbaren Fläche bereits
einbezogen worden sei oder nicht. Praxisgemäss würden Flächen von Nebenbauten
auf jeden Fall nur zu 50 % angerechnet.
Fest steht, dass eine Reserve für eine zonenwidrige Nutzung
auf dem Grundstück besteht und dass sich die streitbetroffene Nebenbaute mit
einer Fläche von 20 m2 (Stall) und rund 12 m2
(überdachtes Holzlager) im Rahmen der genannten Reserve bewegt. Dies gilt sogar
dann, wenn man zu Ungunsten der Bauherrschaft nicht nur 50 % der Fläche
anrechnet, wie dies die Baudirektion offenbar im Sinne einer gefestigten Praxis
vertritt. Offen bleiben kann daher, ob die Kleinbaute für den Fall, dass sie im
damaligen Zeitpunkt bereits bestanden haben sollte, in die aus dem Jahre 2002
stammende Flächenberechnung einbezogen worden war oder nicht. Dafür, dass die
bestehende flächenmässige Reserve zwingend durch die Erweiterung der
zonenwidrigen Nutzung im Hauptgebäude konsumiert werden müsste, bestehen keine
gesetzlichen Anhaltspunkte. Der letze Teilsatz von Art. 42 Abs. 3 lit. b
RPV besagt lediglich, dass Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens
nur zur Hälfte angerechnet würden. Gemäss den ersten beiden Teilsätzen der
genannten Bestimmung kann die zonenwidrig genutzte Fläche unter Einhaltung der
flächenmässigen Beschränkungen innerhalb oder ausserhalb des bestehenden
Gebäudevolumens erweitert werden. Ausserdem macht die gesetzliche Regelung in
diesem Zusammenhang keinen qualitativen Unterschied zwischen verschiedenen
zonenwidrigen Nutzungen. Wenn die Baurekurskommission den streitbetroffenen
Kleintierstall an die besagte flächenmässige Reserve anrechnet, so ist dies auf
jeden Fall nicht rechtswidrig.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des
Beschwerdeführers als unbegründet. Anzumerken bleibt, dass die Errichtung des
Kleintierstalles zur endgültigen Ausschöpfung der maximal zulässigen
Bruttogeschossfläche geführt hat, sodass eine abermalige Erweiterung der zonenwidrig
genutzten Fläche künftig nicht mehr in Frage kommt.
4.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des
Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung
an die Bauherrschaft sind nicht erfüllt. Weder hat das Beschwerdeverfahren den
privaten Beschwerdegegnern besonderen Aufwand verursacht, noch kann die
Beschwerde als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden (vgl. § 17 Abs. 2
lit. a und b VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…