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Entscheid

VB.2008.00350

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00350

9. April 2009Deutsch11 min

(URT.2009.11338)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 28. September 2007 erteilte die

Baudirektion des Kantons Zürich B und C eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c

RPG für die Verschiebung eines Kleintierstalles auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der E-Strasse in D. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 eröffnete die

Hochbaukommission des Gemeinderates D dem Baugesuchsteller die kantonale

Verfügung im koordinierten Verfahren.

Erwägungen

II.

Gegen diese Ausnahmebewilligung erhob A Rekurs an die

Baurekurskommission und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der

Baudirektion. Die Baurekurskommission II des Kantons Zürich wies den Rekurs am

8.

Juli 2008 ab.

III.

Hiegegen gelangte A mit Beschwerde vom 31. Juli 2008

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die

Aufhebung des Entscheides der Baurekurskommission.

Mit Eingaben vom 7. bzw. 15. August 2008 beantragten

die Baurekurskommission II sowie die Baudirektion des Kantons Zürich die

Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 25. August 2008 reichte der

Beschwerdeführer unaufgefordert eine Ergänzung seiner Beschwerdeschrift zu den

Akten. Am 1. Oktober 2008 stellte die Bauherrschaft den Antrag, es sei die

Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdeführers. Die Mitbeteiligte liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gestützt auf § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das in der

Landwirtschaftszone liegende Grundstück Kat.-Nr. 01. Es ist mit einem

Hauptgebäude überstellt, dessen Umbau am 24. April 2002 bewilligt worden

war. Nicht Gegenstand der damaligen Baubewilligung war der heute strittige,

sich westlich des Wohnhauses befindende Kleintierstall, welcher nach

Darstellung der Bauherrschaft damals bereits als Nebenbaute des Hauptgebäudes bestanden

hatte und lediglich eigenmächtig geringfügig verschoben worden war. Baudirektion

und kommunale Baubehörde gehen davon aus, dass der Kleintierstall nach dem 1. Juli

1972.

ohne Bewilligung errichtet worden war und im Zeitpunkt der

Bewilligungserteilung für den Ausbau des Hauptgebäudes bereits bestanden hatte.

Die Baudirektion erteilte eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24c

RPG.

Der Beschwerdeführer bestreitet, wie bereits im

Rekursverfahren, dass der Kleintierstall im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung

für den Ausbau des Hauptgebäudes bereits bestanden habe. Er macht geltend,

dieser sei einige Zeit später ohne Bewilligung von einem Schuppen schrittweise

errichtet worden. Da die Baudirektion bereits im Zusammenhang mit dem Umbau des

Hauptgebäudes ausdrücklich festgehalten habe, das bewilligungsfähige Mass sei

ausgeschöpft, könne auf dem Baugrundstück keine weitere zonenwidrige Baute mehr

erstellt werden. Die von der Vorinstanz angenommene Reserve von 40 m2 sei nicht nachvollziehbar und

willkürlich. Schliesslich macht der Beschwerdeführer in seiner nachträglich

eingereichten Ergänzung zur Beschwerdeschrift geltend, auch falls eine Reserve

von 40 m2 bestehen würde,

resultiere diese vom Hauptgebäude und könne nicht für ein Nebengebäude

verwendet werden.

3.

3.1

Nach

übereinstimmender Darstellung der Parteien war der strittige Kleintierstall nie

Gegenstand einer Baubewilligung. Umstritten ist jedoch der Zeitpunkt, in

welchem die Nebenbaute erstellt worden ist. Der Erstellungszeitpunkt ist

aktenmässig nicht belegt. Fest steht lediglich, dass in den mit der

Baubewilligung für das Hauptgebäude aus dem Jahre 2002 zusammenhängenden

Planunterlagen (Katasterplan, Umgebungsplan) am besagten Standort keine

Nebenbaute verzeichnet ist. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die

Errichtung nach dem April 2003, d.h. nach dem Ausbau des Hauptgebäudes, am wahrscheinlichsten

erscheint. Den vom Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift eingereichten

Fotounterlagen (act. 5), zu welchen sich die Beschwerdegegnerschaft nicht geäussert

hat, ist in der Tat zu entnehmen, dass zumindest während der

Renovationsarbeiten am Hauptgebäude kein entsprechendes Nebengebäude vorhanden

war. Es ist nicht auszuschliessen, dass am besagten Standort vorher ein Schopf

bestanden hatte, der abgerissen und nachher durch den streitbetroffenen Kleintierstall

ersetzt worden ist. Dafür sprechen die Aussagen des Beschwerdeführers, welcher

geltend macht, der Kleintierstall sei sukzessive aus einem Schuppen erstellt

worden. Die Frage nach dem genauen Erstellungszeitpunkt kann jedoch letztlich

offen bleiben. Nicht geltend gemacht wird nämlich, die streitbetroffene Nebenbaute

sei vor 1972, d.h. vor Einführung einer Bewilligungspflicht für Bauten

ausserhalb der Bauzonen, errichtet worden. Sie hat daher als nicht bewilligt

und als eigenmächtig erstellt zu gelten, sodass die Vorinstanz zu Recht deren

nachträgliche Bewilligungsfähigkeit geprüft hat.

3.2

Die

Parteien gehen mit der Vorinstanz davon aus, dass der Kleintierstall einer

Bewilligung nach Art. 22 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979

(RPG) nicht zugänglich ist. Dieser soll unbestrittenermassen der

Hobbytierhaltung und nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen. Zu prüfen ist

demzufolge, ob die streitbetroffene Nebenbaute gestützt auf Art. 24c RPG

in Verbindung mit Art. 42 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni

2000.

(RPV) bewilligt werden kann. Die entsprechenden rechtlichen

Voraussetzungen hat die Baurekurskommission zutreffend dargelegt. Darauf kann

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Hauptvoraussetzung

ist demzufolge die Wahrung der Identität einer Baute, wobei für deren

Beurteilung der Zustand im Zeitpunkt der Erlass- oder Planänderung massgebend

ist (Abs. 2 von Art. 42 RPV). Ob die Identität im Wesentlichen

gewahrt bleibt, ist gemäss Abs. 3 von Art. 42 RPV unter Würdigung der

gesamten Umstände zu beurteilen. Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf

die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert

werden (Art. 42 Abs. 3 lit. a RPV). Ist eine Erweiterung

innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nicht möglich oder nicht zumutbar, so

kann sie ausserhalb erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall weder

30.

Prozent der zonenwidrig genutzten Fläche noch 100 m2

überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens

werden nur halb angerechnet (Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV).

Der in Art. 24c Abs. 2 RPG verwendete Begriff

der teilweisen Änderung oder massvollen Erweiterung entspricht inhaltlich dem

bisherigen Art. 24 Abs. 2 aRPG und der dazu entwickelten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Da die Möglichkeit der teilweisen Änderung

nur einmal ausgeschöpft werden darf, sind für die Beurteilung der Identität

alle seit Inkrafttreten der Erlass- oder Planänderung vollzogenen Änderungen zu

berücksichtigen (BGE 127 II 215 E. 3a und b mit Hinweisen).

3.3

Der

streitbetroffene Kleintierstall, welcher der Hobbytierhaltung der Bewohner des

Wohnhauses dient, steht mit der Nutzung des Hauptgebäudes in funktionellem Zusammenhang.

Die Vorinstanzen haben die Nebenbaute daher mit gutem Grund als Erweiterung des

bestehenden Gebäudekomplexes gewürdigt und an den bereits vorgenommenen Änderungen

gemessen. In den Akten fehlen allerdings Angaben darüber, ob das unter Schutz

gestellte Hauptgebäude, bei welchem es sich ursprünglich offenbar um ein

Ökonomiegebäude gehandelt hatte, bereits vor 1972 (teilweise) bewohnt worden

war und wenn ja, in welchem (flächenmässigen) Umfang. Dies kann wohl im

Nachhinein auch nicht mehr ohne grösseren Aufwand ermittelt werden. Offenbar

bestehen keine Planunterlagen mehr vom baulichen Zustand des Gebäudes vor dem

Jahre 1998, in welchem die Bauherrschaft eigenmächtig sämtliche Trennwände und

Böden des Gebäudes bis auf die Balkenlage entfernt hatte. Fest steht, dass

bereits vor dem jüngsten Ausbau des Gebäudes zur Wohnnutzung im Jahre 2002

Wohnungen eingebaut gewesen waren (vgl. Verfügung der Baudirektion vom 24. April

2002, act. 9/10.10).

3.4

Im

Zusammenhang mit dem Ausbau des Wohnhauses im Jahre 2002 hatte die Baudirektion

die für die zonenwidrige Wohnnutzung zulässige Bruttogeschossfläche auf maximal

380.

m2 beziffert (vgl. act. 9/10.10). Diese Zahl ist

nachvollziehbar. Sie ergibt sich aus der Summe der Bruttogeschossflächen des 1.

und 2. Obergeschosses unter Einbezug des vor 1999 offenbar noch als Schopf

genutzten südwestlichen Gebäudeteils (vgl. Planunterlagen, act. 9/21.11–13).

Diese für die zonenwidrige Wohnnutzung maximal zulässige Fläche von 380 m2

wurde weder im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren im Jahre 2002 noch

im vorliegenden Verfahren bestritten. Sie kann der rechtlichen Beurteilung der

vorliegenden Streitsache daher prinzipiell zugrunde gelegt werden. Nicht

strittig ist ferner, dass das im Jahr 2002 bewilligte Ausbauprojekt eine Fläche

von 339.76 m2 konsumiert (vgl. act. 9/10.9). Die Baurekurskommission

ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass eine rechnerische Reserve von rund

40.

m2 verbleibt.

3.5

Unklar

ist, ob diese Flächenbeschränkung nur für die zonenwidrige Wohnnutzung im

Hauptgebäude gelten soll oder aber für jegliche zonenwidrige Nutzungen auf dem

Grundstück Geltung hat. Für Ersteres spricht die Bezeichnung als „maximal

zulässige Bruttogeschossfläche“. Umgekehrt macht die Baudirektion

vernehmlassungsweise geltend, die Formulierung „dass damit das bewilligungsfähige

Mass ausgeschöpft sei“ beziehe sich in erster Linie auf Hauptnutzflächen und

gelte nicht für Nebennutzflächen wie die streitbetroffene Stallbaute (vgl. act.

9/9a, S. 2). Schliesslich führt die kantonale Behörde in der Vernehmlassung

aus, es sei heute nicht mehr nachvollziehbar, ob die anrechenbare Fläche der

Stallbaute in die damalige Berechnung der zonenwidrig nutzbaren Fläche bereits

einbezogen worden sei oder nicht. Praxisgemäss würden Flächen von Nebenbauten

auf jeden Fall nur zu 50 % angerechnet.

Fest steht, dass eine Reserve für eine zonenwidrige Nutzung

auf dem Grundstück besteht und dass sich die streitbetroffene Nebenbaute mit

einer Fläche von 20 m2 (Stall) und rund 12 m2

(überdachtes Holzlager) im Rahmen der genannten Reserve bewegt. Dies gilt sogar

dann, wenn man zu Ungunsten der Bauherrschaft nicht nur 50 % der Fläche

anrechnet, wie dies die Baudirektion offenbar im Sinne einer gefestigten Praxis

vertritt. Offen bleiben kann daher, ob die Kleinbaute für den Fall, dass sie im

damaligen Zeitpunkt bereits bestanden haben sollte, in die aus dem Jahre 2002

stammende Flächenberechnung einbezogen worden war oder nicht. Dafür, dass die

bestehende flächenmässige Reserve zwingend durch die Erweiterung der

zonenwidrigen Nutzung im Hauptgebäude konsumiert werden müsste, bestehen keine

gesetzlichen Anhaltspunkte. Der letze Teilsatz von Art. 42 Abs. 3 lit. b

RPV besagt lediglich, dass Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens

nur zur Hälfte angerechnet würden. Gemäss den ersten beiden Teilsätzen der

genannten Bestimmung kann die zonenwidrig genutzte Fläche unter Einhaltung der

flächenmässigen Beschränkungen innerhalb oder ausserhalb des bestehenden

Gebäudevolumens erweitert werden. Ausserdem macht die gesetzliche Regelung in

diesem Zusammenhang keinen qualitativen Unterschied zwischen verschiedenen

zonenwidrigen Nutzungen. Wenn die Baurekurskommission den streitbetroffenen

Kleintierstall an die besagte flächenmässige Reserve anrechnet, so ist dies auf

jeden Fall nicht rechtswidrig.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des

Beschwerdeführers als unbegründet. Anzumerken bleibt, dass die Errichtung des

Kleintierstalles zur endgültigen Ausschöpfung der maximal zulässigen

Bruttogeschossfläche geführt hat, sodass eine abermalige Erweiterung der zonenwidrig

genutzten Fläche künftig nicht mehr in Frage kommt.

4.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des

Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung

an die Bauherrschaft sind nicht erfüllt. Weder hat das Beschwerdeverfahren den

privaten Beschwerdegegnern besonderen Aufwand verursacht, noch kann die

Beschwerde als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden (vgl. § 17 Abs. 2

lit. a und b VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…