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Entscheid

VB.2008.00352

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00352

21. Oktober 2008Deutsch9 min

(URT.2009.11124)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1976 geborene A, Staatsangehöriger von

C, hatte bereits im Jahr 2002 erfolglos um Asyl in der Schweiz nachgesucht und

war 2002 wegen illegaler Einreise bestraft worden. Nachdem er am 1. März 2006

erneut mit falschen Papieren einreiste, wurde er festgenommen, des Vergehens

gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung

der Ausländer (ANAG) schuldig befunden und mit zwei Monaten Freiheitsentzug

bestraft. Er heiratete am 7. März 2007 die 1952 geborene Schweizer Bürgerin B,

worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt

wurde. Später erteilte ihm die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) die Bewilligung

zur selbständigen Berufsausübung als Autohändler. Spätestens Ende August 2007

wurde der gemeinsame eheliche Wohnsitz aufgegeben. Am 27. November 2007 wurde

die kinderlos gebliebene Ehe rechtskräftig geschieden.

Am 31. März 2008 lehnte das Migrationsamt

der Sicherheitsdirektion das Gesuch von A vom 25. Februar 2008 um Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung ab.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung rekurrierte A mit

Eingabe vom 13. Mai 2008. Der Regierungsrat wies den Rekurs am 25. Juni 2008

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 4. August 2008 liess er

durch seinen Vertreter dem Verwaltungsgericht die Anträge stellen, der Beschluss

des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern; die Beschwerde sei mit aufschiebender Wirkung zu versehen;

eventuell sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung an den Regierungsrat

zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der beschwerdebeklagten

Sicherheitsdirektion. Während sich diese nicht vernehmen liess, beantragte am

12.

September 2008 die Staatskanzlei namens des Regierungsrats, das Gericht

möge auf die Beschwerde nicht eintreten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach

§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf dem Gebiet der

Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei Entscheiden über

Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher vorausgesetzt, dass der

oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen

Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c Ziff. 2 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] aus

Umkehrschluss; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die Anpassung des

kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) (Rechtsweggarantie) sowie des Bundesgerichtsgesetzes

(Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG). Da der

angefochtene Entscheid vor diesem Datum – am 25. Juni 2008 – ergangen ist und es

sich um einen Anspruchsfall handelt, ändert sich im vorliegenden Fall jedoch

nichts an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (in Analogie zu

Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons

Zürich vom 9. Dezember 2008, RRB 1947/2008).

2.

2.1

Seit dem 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom

16.

Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in Kraft. Gemäss Art.

126.

Abs. 1 AuG ist dieses Gesetz auf die vorliegende Beschwerde anwendbar, da

das das Verfahren auslösende Gesuch vom Beschwerdeführer am 25. Februar 2008

gestellt worden war.

2.2

Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen;

nach Auflösung der Ehe besteht dieser Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG

weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine

erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe

einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige

persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn ein Ehepartner Opfer

ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).

3.

3.1

Der Regierungsrat verneinte einen

Rechtsanspruch aus Art. 42 Abs. 1 AuG. Die eheliche Gemeinschaft habe lediglich

einige Monate gedauert. Die Ehefrau habe ausgesagt, dass es sich um eine

Scheinehe gehandelt habe. Voraussetzungen für ein Weiterbestehen eines

Anspruchs auf Aufenthalt nach der Scheidung seien nicht ersichtlich. Dass

persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt sprächen, habe der

Beschwerdeführer nicht in Ansätzen dargetan. Ebenso wenig sei ersichtlich,

welche konkreten Umstände seine soziale Eingliederung in seiner Heimat

verunmöglichten oder als unzumutbar erscheinen liessen. Endlich sei im

Verhalten der Ehefrau auch nicht ansatzweise eheliche Gewalt im Sinn des Gesetzes

zu sehen. Ein Rechtsanspruch auf weiteren Aufenthalt sei auch nicht gestützt

auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention beziehungsweise – hier

deckungsgleich – Art. 13 Abs. 2 BV ersichtlich. Weder sei das Grundrecht auf

Achtung des Privatlebens noch eine Beziehung zu weiteren Familienangehörigen

durch die Massnahme verletzt oder gefährdet.

Im Rahmen des freien Ermessens befand der

Regierungsrat, dass aufgrund der üblicherweise angewandten Kriterien – Dauer

des Aufenthalts, Angemessenheit der Wegweisung, Beziehung und Stand der

Eingliederung zur Schweiz, persönliches Verhalten und Beurteilung als

Arbeitskraft – keine Gründe für die Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung

vorlägen. Die angewandte Praxis ihrerseits sei Ausfluss des gesetzlichen

Auftrags, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und

ausländischer Bevölkerung anzustreben.

3.2

Was der Beschwerdeführer dagegen anführt ist

unbehelflich. Vorab ist festzuhalten, dass es auf die Gründe, warum er und

seine Ehefrau während gewissen Zeiten getrennt lebten, in keiner Weise ankommt.

Denn ihre Ehe wurde nach rund sieben Monaten geschieden; aus der Ehe selbst

sind keine Ansprüche für einen weiteren Aufenthalt sichtbar. Gegenstand der

Beurteilung kann einzig sein, ob trotz der Auflösung der Ehe gestützt auf Art.

50.

Abs. 1 lit b AuG wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in

der Schweiz erforderlich machen. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass

er aufgrund der Umstände in seiner Heimat C traumatisiert sei. Allerdings

vermag der blosse Hinweis darauf, dass in den 1990-er Jahren Hunderttausende

von Algerierinnen und Algerier verfolgt und getötet worden seien, nicht zu

begründen, warum ihm konkret heute eine Rückkehr nicht zumutbar sein sollte.

Seine Ausführungen bleiben im Allgemeinen. Sodann will er glaubhaft machen,

dass er das Opfer von ehelicher Gewalt, begangen durch seine Ehefrau, sei. So

habe sich die Ehefrau hinter seinem Rücken scheiden lassen und die Mitteilung

sei über das Amtsblatt erfolgt. Sodann verlange die Ehefrau auch nach der

Scheidung, dass er ihr Hilfeleistungen im Haus und am Auto erbringe und ihm

dafür Hoffnungen mache, mit ihm wieder zusammenzuleben. Dadurch gerate er in

eine Abhängigkeit, welche vom Unrechtsgehalt her gleich zu stellen sei wie

eheliche Gewalt, welche im Gesetz nur als Beispiel für wichtige persönliche

Gründe genannt würde. Im Effekt leide er unter psychischer Gewalt seiner

früheren Ehefrau. Sodann habe er eine „hervorragende Integrationsleistung“ in

der Form eines eigenen Betriebs im Autohandel erbracht, was ihm die wirtschaftliche

Selbständigkeit ermögliche.

Indessen bleibt es bei der zutreffenden

Würdigung der Sach- und Rechtslage durch den Regierungsrat. Was der Beschwerdeführer

vorträgt, sind reine Behauptungen ohne jede Substanz oder Allgemeinplätze.

Davon, dass auch nur annähernd die Ausnahmetatbestände von Art. 50 Abs. 1 lit b

und Abs. 2 AuG erfüllt wären – allen voran das Erleiden von ehelicher Gewalt –,

kann keine Rede sein.

Die Abwägungen, die der Regierungsrat im

Rahmen seines freien Ermessens vorgenommen hat, sind in der Beschwerde nicht

bestritten worden. Sie erweisen sich als ausgewogen und die einzelnen Kriterien

entsprechen den Anforderungen von Art. 20 bis 25 AuG. Das Gericht macht sich

die Erwägungen des Regierungsrats zu eigen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70

VRG).

Mangels Rechtsanspruch ist auf die

Beschwerde somit nicht einzutreten.

4.

Mit dem heutigen Endentscheid ist das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung

zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Indem die Kammer davon ausgegangen ist, dass kein

Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers besteht, hat sie diesbezüglich

bereits die Frage verneint, ob sich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines

entsprechenden behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im Verfahren der Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gerügt werden (vgl. BGr, 18. Juni

2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Ansonsten steht

nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zur Verfügung (vgl.

BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 3, www.bger.ch).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1’560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…