VB.2008.00352
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00352
21. Oktober 2008Deutsch9 min
(URT.2009.11124)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00352
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.10.2008
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Rechtsweggarantie/ Keine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AUG
Der Entscheid der Vorinstanz ist vor dem 1. Januar 2009 und somit vor dem Inkrafttreten der Rechtsweggarantie ergangen. Daher tritt das Verwaltungsgericht nur auf die Beschwerde ein, falls der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat.
Aufgrund der nach weniger als einem Jahr dauernden Ehe mit einer Schweizerin erfolgten Scheidung verlor der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf der Grundlage von Art. 50 Abs. 1 AUG sind nicht erfüllt (E.3). Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Stichworte:
ANPASSUNGSFRIST
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
EHELICHE GEWALT
EHELICHES ZUSAMMENLEBEN
EINTRETEN
RECHTSWEGGARANTIE
SCHEIDUNG
SCHEINEHE
ÜBERGANGSFRIST
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERLÄNGERUNG
WICHTIGER GRUND
WIEDEREINGLIEDERUNG
Rechtsnormen:
Art. 20 AuG
Art. 25 AuG
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 126 Abs. I AuG
Art. 83 lit. c Ziff. II BGG
Art. 130 Abs. III BGG
Art. 13 Abs. II BV
Art. 29a BV
Art. 8 EMRK
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 28 Abs. I VRG
§ 43 Abs. II VRG
§ 55 Abs. I VRG
§ 70 VRG
§ 83 lit. c Ziff. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2008.00352
Beschluss
der 2. Kammer
vom 21. Januar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Peter Sträuli, Gerichtssekretärin
Silvia Hunziker.
In Sachen
A, vertreten durch RA Q,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1976 geborene A, Staatsangehöriger von
C, hatte bereits im Jahr 2002 erfolglos um Asyl in der Schweiz nachgesucht und
war 2002 wegen illegaler Einreise bestraft worden. Nachdem er am 1. März 2006
erneut mit falschen Papieren einreiste, wurde er festgenommen, des Vergehens
gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG) schuldig befunden und mit zwei Monaten Freiheitsentzug
bestraft. Er heiratete am 7. März 2007 die 1952 geborene Schweizer Bürgerin B,
worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt
wurde. Später erteilte ihm die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) die Bewilligung
zur selbständigen Berufsausübung als Autohändler. Spätestens Ende August 2007
wurde der gemeinsame eheliche Wohnsitz aufgegeben. Am 27. November 2007 wurde
die kinderlos gebliebene Ehe rechtskräftig geschieden.
Am 31. März 2008 lehnte das Migrationsamt
der Sicherheitsdirektion das Gesuch von A vom 25. Februar 2008 um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ab.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung rekurrierte A mit
Eingabe vom 13. Mai 2008. Der Regierungsrat wies den Rekurs am 25. Juni 2008
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. August 2008 liess er
durch seinen Vertreter dem Verwaltungsgericht die Anträge stellen, der Beschluss
des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern; die Beschwerde sei mit aufschiebender Wirkung zu versehen;
eventuell sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung an den Regierungsrat
zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der beschwerdebeklagten
Sicherheitsdirektion. Während sich diese nicht vernehmen liess, beantragte am
12.
September 2008 die Staatskanzlei namens des Regierungsrats, das Gericht
möge auf die Beschwerde nicht eintreten.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach
§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf dem Gebiet der
Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei Entscheiden über
Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher vorausgesetzt, dass der
oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen
Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c Ziff. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] aus
Umkehrschluss; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die Anpassung des
kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) (Rechtsweggarantie) sowie des Bundesgerichtsgesetzes
(Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG). Da der
angefochtene Entscheid vor diesem Datum – am 25. Juni 2008 – ergangen ist und es
sich um einen Anspruchsfall handelt, ändert sich im vorliegenden Fall jedoch
nichts an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (in Analogie zu
Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons
Zürich vom 9. Dezember 2008, RRB 1947/2008).
2.
2.1
Seit dem 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom
16.
Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in Kraft. Gemäss Art.
126.
Abs. 1 AuG ist dieses Gesetz auf die vorliegende Beschwerde anwendbar, da
das das Verfahren auslösende Gesuch vom Beschwerdeführer am 25. Februar 2008
gestellt worden war.
2.2
Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen;
nach Auflösung der Ehe besteht dieser Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine
erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige
persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn ein Ehepartner Opfer
ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
3.
3.1
Der Regierungsrat verneinte einen
Rechtsanspruch aus Art. 42 Abs. 1 AuG. Die eheliche Gemeinschaft habe lediglich
einige Monate gedauert. Die Ehefrau habe ausgesagt, dass es sich um eine
Scheinehe gehandelt habe. Voraussetzungen für ein Weiterbestehen eines
Anspruchs auf Aufenthalt nach der Scheidung seien nicht ersichtlich. Dass
persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt sprächen, habe der
Beschwerdeführer nicht in Ansätzen dargetan. Ebenso wenig sei ersichtlich,
welche konkreten Umstände seine soziale Eingliederung in seiner Heimat
verunmöglichten oder als unzumutbar erscheinen liessen. Endlich sei im
Verhalten der Ehefrau auch nicht ansatzweise eheliche Gewalt im Sinn des Gesetzes
zu sehen. Ein Rechtsanspruch auf weiteren Aufenthalt sei auch nicht gestützt
auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention beziehungsweise – hier
deckungsgleich – Art. 13 Abs. 2 BV ersichtlich. Weder sei das Grundrecht auf
Achtung des Privatlebens noch eine Beziehung zu weiteren Familienangehörigen
durch die Massnahme verletzt oder gefährdet.
Im Rahmen des freien Ermessens befand der
Regierungsrat, dass aufgrund der üblicherweise angewandten Kriterien – Dauer
des Aufenthalts, Angemessenheit der Wegweisung, Beziehung und Stand der
Eingliederung zur Schweiz, persönliches Verhalten und Beurteilung als
Arbeitskraft – keine Gründe für die Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung
vorlägen. Die angewandte Praxis ihrerseits sei Ausfluss des gesetzlichen
Auftrags, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und
ausländischer Bevölkerung anzustreben.
3.2
Was der Beschwerdeführer dagegen anführt ist
unbehelflich. Vorab ist festzuhalten, dass es auf die Gründe, warum er und
seine Ehefrau während gewissen Zeiten getrennt lebten, in keiner Weise ankommt.
Denn ihre Ehe wurde nach rund sieben Monaten geschieden; aus der Ehe selbst
sind keine Ansprüche für einen weiteren Aufenthalt sichtbar. Gegenstand der
Beurteilung kann einzig sein, ob trotz der Auflösung der Ehe gestützt auf Art.
50.
Abs. 1 lit b AuG wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich machen. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass
er aufgrund der Umstände in seiner Heimat C traumatisiert sei. Allerdings
vermag der blosse Hinweis darauf, dass in den 1990-er Jahren Hunderttausende
von Algerierinnen und Algerier verfolgt und getötet worden seien, nicht zu
begründen, warum ihm konkret heute eine Rückkehr nicht zumutbar sein sollte.
Seine Ausführungen bleiben im Allgemeinen. Sodann will er glaubhaft machen,
dass er das Opfer von ehelicher Gewalt, begangen durch seine Ehefrau, sei. So
habe sich die Ehefrau hinter seinem Rücken scheiden lassen und die Mitteilung
sei über das Amtsblatt erfolgt. Sodann verlange die Ehefrau auch nach der
Scheidung, dass er ihr Hilfeleistungen im Haus und am Auto erbringe und ihm
dafür Hoffnungen mache, mit ihm wieder zusammenzuleben. Dadurch gerate er in
eine Abhängigkeit, welche vom Unrechtsgehalt her gleich zu stellen sei wie
eheliche Gewalt, welche im Gesetz nur als Beispiel für wichtige persönliche
Gründe genannt würde. Im Effekt leide er unter psychischer Gewalt seiner
früheren Ehefrau. Sodann habe er eine „hervorragende Integrationsleistung“ in
der Form eines eigenen Betriebs im Autohandel erbracht, was ihm die wirtschaftliche
Selbständigkeit ermögliche.
Indessen bleibt es bei der zutreffenden
Würdigung der Sach- und Rechtslage durch den Regierungsrat. Was der Beschwerdeführer
vorträgt, sind reine Behauptungen ohne jede Substanz oder Allgemeinplätze.
Davon, dass auch nur annähernd die Ausnahmetatbestände von Art. 50 Abs. 1 lit b
und Abs. 2 AuG erfüllt wären – allen voran das Erleiden von ehelicher Gewalt –,
kann keine Rede sein.
Die Abwägungen, die der Regierungsrat im
Rahmen seines freien Ermessens vorgenommen hat, sind in der Beschwerde nicht
bestritten worden. Sie erweisen sich als ausgewogen und die einzelnen Kriterien
entsprechen den Anforderungen von Art. 20 bis 25 AuG. Das Gericht macht sich
die Erwägungen des Regierungsrats zu eigen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70
VRG).
Mangels Rechtsanspruch ist auf die
Beschwerde somit nicht einzutreten.
4.
Mit dem heutigen Endentscheid ist das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Indem die Kammer davon ausgegangen ist, dass kein
Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers besteht, hat sie diesbezüglich
bereits die Frage verneint, ob sich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines
entsprechenden behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im Verfahren der Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gerügt werden (vgl. BGr, 18. Juni
2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Ansonsten steht
nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zur Verfügung (vgl.
BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 3, www.bger.ch).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1’560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…