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Entscheid

VB.2008.00359

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00359

21. Januar 2009Deutsch11 min

(URT.2009.11130)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1962, Staatsangehöriger von K, heiratete 2006

in K die Schweizer Bürgerin D, geboren 1960. Am 3. September 2006 reiste

er zusammen mit seinen beiden Söhnen, B (geboren 1989) und C (geboren 1996), in

die Schweiz ein. Das Migrationsamt erteilte A (als Ehegatte einer Schweizer

Bürgerin) sowie B und C (im Rahmen des Familiennachzugs) Aufenthaltsbewilligungen,

alle mit Gültigkeit bis 2. September 2007. Die eheliche Gemeinschaft wurde

nach Angaben von A im Januar 2007 definitiv aufgegeben.

Mit Verfügung vom 10. März 2008 wies das

Migrationsamt die Gesuche von A, B und C um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen

ab, verweigerte ihnen den weiteren Aufenthalt und setzte ihnen Frist zum

Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis 31. Mai 2008 an.

Erwägungen

II.

Den hiergegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat

mit Beschluss vom 9. Juli 2008 ab, wobei er davon ausging, dass sich A in

rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine nur noch formell bestehende Ehe berufe

und dass infolge des Untergangs seines Bewilligungsanspruchs auch die Ansprüche

von B und C auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung untergegangen seien.

Mit Urteil des Bezirksgerichts J vom 13. März 2008

wurde die Ehe für ungültig erklärt.

III.

Mit Beschwerde vom 11. August 2008 liessen A, B und C

dem Verwaltungsgericht beantragen, den Beschluss des Regierungsrats aufzuheben

und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig ersuchten

sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung. Sodann

stellten sie den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Namens des Regierungsrats beantragte

die Staatskanzlei in der Vernehmlassung vom 27. August 2008, auf die

Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Sicherheitsdirektion verzichtete stillschweigend

auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43

Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht

offen steht. Bei Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen

wird daher vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen

bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c

Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] e

contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die Anpassung des

kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) (Rechtsweggarantie) sowie des Bundesgerichtsgesetzes (Vorinstanzenregelung)

abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG). Da der angefochtene Entscheid vor

diesem Datum – am 9. Juli 2008 – ergangen ist, ändert sich im vorliegenden

Fall jedoch nichts an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (in Analogie

zu Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons

Zürich vom 9. Dezember 2008, RRB 1947/2008).

2.

2.1

Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über

die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in Kraft getreten und hat das bisherige

Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer (ANAG) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG in Verbindung mit Ziff. I

des Anhangs zum AuG). Gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG richtet sich das

Verfahren nach dem neuen Recht, mithin laut Art. 112 Abs. 1 AuG nach

den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege, also nach dem BGG.

Da auf Gesuche, die wie hier vor Inkrafttreten des AuG

eingereicht worden sind, bisheriges Recht anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1

AuG), ist die Beschwerde nach dem ANAG zu beurteilen.

2.2

Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG besitzt der ausländische Ehegatte eines

Schweizer Bürgers einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG verleiht dem

ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers nach fünfjährigem

ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt einen Anspruch auf die

Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Da die Ehe des Beschwerdeführers 1 vom

Bezirksgericht J für ungültig erklärt worden ist, hat er keinen Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG.

2.3

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

garantieren den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Auf den

Schutz des Familienlebens kann sich jedoch nur berufen, wer nahe Verwandte

(Ehegatte, Eltern, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht

oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat (BGE 130 II 281 E. 3.1).

Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme eines gefestigten Anwesenheitsrechts

mindestens einen festen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung voraus

(BGE 122 II 1 E. 1e; BGE 119 Ib 91 E. 1c; vgl. auch

BGE 111 Ib 161 E. 1a).

Eine (selbstständige) Auffangfunktion gegenüber diesem

engeren Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens kann nach Art. 8

Abs. 1 EMRK dem Recht auf Achtung des Privatlebens zukommen, wenn

intensive Beziehungen zum Gaststaat vorliegen. Das Bundesgericht ist bei der

Annahme eines derartigen Anspruchs ausgesprochen zurückhaltend. Es hat

festgehalten, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens geradezu ein

Anwesenheitsrecht abzuleiten, fiele höchstens dann in Betracht, wenn besonders

intensive private Beziehungen in Frage stünden. Die üblichen privaten

Beziehungen vermögen keinen Rechtsanspruch zu begründen (BGE 126 II 377 E. 2c/aa

mit Hinweisen; BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

2.3.1

Besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher

Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan

(BGE 129 II 193 E. 5.3.1, 130 II 281 E. 3.1 und 3.2.1). Allein darin,

dass sich die Beschwerdeführer 1 und 3 um eine Integration bemühen, kann keine

solche qualifizierte Bindung gesehen werden. Vielmehr entsprechen die

berufliche Integration, die finanzielle Unabhängigkeit und der Schulbesuch

ohnehin schulpflichtiger Kinder den üblichen Erwartungen, die an

aufenthaltsberechtigte Ausländer gestellt werden.

2.3.2

Da die Ehe des Beschwerdeführers 1 für

ungültig erklärt worden ist, kann er gestützt darauf keinen Anspruch aus der

Garantie des Familienlebens mehr ableiten. Denn im Zusammenhang mit einer Ehe

vermögen jene Bestimmungen nur dann einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung vermitteln, wenn die Ehe intakt ist und tatsächlich

gelebt wird (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonven­tion,

2.

A., Zürich 1999, N. 571; BGE 128 II 145 E. 1.1.2).

2.3.3

Der Anspruch der Beschwerdeführer 2 und 3

auf die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen (zum Verbleib

beim Vater) leitete sich vom gefestigten Anwesenheitsrecht des

Beschwerdeführers 1 ab. Da der Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und damit dessen gefestigtes

Anwesenheitsrecht untergegangen ist (E. 2.3.2) und da er auch kein

gefestigtes Anwesenheitsrecht aus der Garantie des Privatlebens ableiten kann (E. 2.3.1),

können die Beschwerdeführer 2 und 3 keinen Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV mehr geltend machen.

2.4

Gestützt worauf der Beschwerdeführer

2.

einen eigenen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend machen könnte,

wie in der Beschwerdeschrift behauptet wird, ist nicht ersichtlich und wurde

auch nicht weiter dargelegt. Da sich die Beschwerdeführer nach dem Gesagten auf

keinen Anwesenheitsanspruch berufen können, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerde aus denselben Gründen abzuweisen

wäre, falls darauf eingetreten würde.

2.5

Die

Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Aufenthaltsbewilligungen seien gestützt

auf das den Behörden nach Art. 4 ANAG zustehende Ermessen zu verlängern.

2.5.1

Nach Art. 4 ANAG entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen

Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die

Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. Das Verwaltungsgericht übt

lediglich eine Rechtskontrolle aus. Somit kann nur geprüft werden, ob die

Verwaltung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat und damit

rechtswidrig handelte, als sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

verweigerte (§ 50 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 VRG).

Nach der Praxis wird die Aufenthaltsbewilligung in

gewissen Fällen auch nach der Auflösung der Ehe bzw. der ehelichen Gemeinschaft

verlängert. Als massgebend werden dabei nach den Weisungen des Bundesamts für

Migration unter anderem die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, insbesondere

wenn Kinder vorhanden sind, die berufliche Situation, die Wirtschafts- und

Arbeitsmarktlage sowie das Verhalten und der Integrationsgrad betrachtet.

2.5.2

Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers 1 dauerte nur vier Monate.

Die Ehe blieb kinderlos. Die Beschwerdeführer halten sich erst seit zwei Jahren

und damit verhältnismässig kurze Zeit in der Schweiz auf. Daher durfte die

Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass nach einer so kurzen Aufenthaltsdauer

die Integration nicht derart weit fortgeschritten ist, dass von einer

Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat gesprochen werden kann, zumal

die Beschwerdeführer ihr gesamtes bisheriges Leben dort verbracht haben.

Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrats

verwiesen werden (§ 28 in Verbindung mit § 70 VRG). Auch in

wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich,

die eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen nahe legen, selbst wenn die

Beschwerdeführer nie Sozialleistungen bezogen haben.

In der Verweigerung der Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligungen kann somit kein Ermessensmissbrauch bzw. keine Ermessensüberschreitung

erblickt werden. Allein die Umstände, dass sich die Beschwerdeführer gemäss

eigenen Angaben noch nie etwas haben zuschulden kommen lassen und die Rückkehr

in ihr Heimatland für sie mit einer gewissen Härte verbunden sein mag, machen

den Entscheid nicht unhaltbar.

3.

Mit dem heutigen Endentscheid ist das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 1

zu zwei Dritteln und dem Beschwerdeführer 2 zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht den

Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG kann privaten Beschwerdeführern, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Rechtsbegehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen erlassen werden. Unter den nämlichen Voraussetzungen haben

sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren. Angesichts der jüngeren Bundesgerichtspraxis (vgl.

BGE 128 II 145; BGE 127 II 49), welche der Vertreterin der Beschwerdeführer

bekannt sein musste, sowie der Tatsache, dass kein Anwesenheitsanspruch

besteht, ist das gestellte Rechtsbegehren als offensichtlich von vornherein

aussichtslos zu bewerten. Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Verbeiständung ist daher abzuweisen.

5.

Indem die Kammer davon ausgegangen ist, dass kein

Bewilligungsanspruch der Beschwerdeführer besteht, hat sie diesbezüglich

bereits die Frage verneint, ob sich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines

entsprechenden behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im Verfahren der Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten moniert werden (vgl. BGr, 18. Juni

2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Ansonsten steht

nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zur Verfügung (vgl.

BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 3, www.bger.ch).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das Gesuch um Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird abgewiesen;

2.

Auf die Beschwerde wird

nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total

der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer Nr. 1 zu 2/3 und dem Beschwerdeführer Nr. 2 zu

1/3 auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

5.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen diesen Beschluss kann

im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung

an…