VB.2008.00359
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00359
21. Januar 2009Deutsch11 min
(URT.2009.11130)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00359
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.01.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltsbewilligung (Verlängerung)
Nachdem seine Ehe mit einer Schweizerin für ungültig erklärt worden ist, hat der Beschwerdeführer 1 keinen Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG oder aus der Garantie des Familienlebens. Da damit dessen gefestigtes Anwesenheitsrecht untergegangen ist, können die Beschwerdeführer 2 und 3 (seine Söhne), deren Anspruch sich vom gefestigten Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers 1 ableitete (Familiennachzug), keinen Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geltend machen. Mangels besonders intensiver Bindungen besteht auch kein Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privatlebens.
Nichteintreten und Abweisung uP/uRb.
Stichworte:
ANWESENHEITSANSPRUCH
ANWESENHEITSRECHT
EHEUNGÜLTIGKEIT
ERMESSEN
ERMESSENSKONTROLLE
ERMESSENSMISSBRAUCH
ERMESSENSÜBERSCHREITUNG
FAMILIENLEBEN
GEFESTIGTES ANWESENHEITSRECHT
GEFESTIGTES AUFENTHALTSRECHT
INTEGRATION
INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN
INTERTEMPORALES RECHT
PRIVATLEBEN
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
Rechtsnormen:
Art. 7 Abs. I ANAG
Art. 130 Abs. III BGG
Art. 132 Abs. I BGG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 43I lit. h VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2008.00359
Beschluss
der 2. Kammer
vom 21. Januar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Silvia Hunziker.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 3
vertreten durch Nr. 1,
Nr. 1 und 2 vertreten
durch RA Q
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1962, Staatsangehöriger von K, heiratete 2006
in K die Schweizer Bürgerin D, geboren 1960. Am 3. September 2006 reiste
er zusammen mit seinen beiden Söhnen, B (geboren 1989) und C (geboren 1996), in
die Schweiz ein. Das Migrationsamt erteilte A (als Ehegatte einer Schweizer
Bürgerin) sowie B und C (im Rahmen des Familiennachzugs) Aufenthaltsbewilligungen,
alle mit Gültigkeit bis 2. September 2007. Die eheliche Gemeinschaft wurde
nach Angaben von A im Januar 2007 definitiv aufgegeben.
Mit Verfügung vom 10. März 2008 wies das
Migrationsamt die Gesuche von A, B und C um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen
ab, verweigerte ihnen den weiteren Aufenthalt und setzte ihnen Frist zum
Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis 31. Mai 2008 an.
Erwägungen
II.
Den hiergegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat
mit Beschluss vom 9. Juli 2008 ab, wobei er davon ausging, dass sich A in
rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine nur noch formell bestehende Ehe berufe
und dass infolge des Untergangs seines Bewilligungsanspruchs auch die Ansprüche
von B und C auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung untergegangen seien.
Mit Urteil des Bezirksgerichts J vom 13. März 2008
wurde die Ehe für ungültig erklärt.
III.
Mit Beschwerde vom 11. August 2008 liessen A, B und C
dem Verwaltungsgericht beantragen, den Beschluss des Regierungsrats aufzuheben
und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig ersuchten
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung. Sodann
stellten sie den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Namens des Regierungsrats beantragte
die Staatskanzlei in der Vernehmlassung vom 27. August 2008, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Sicherheitsdirektion verzichtete stillschweigend
auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43
Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
offen steht. Bei Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen
wird daher vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen
bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] e
contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die Anpassung des
kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) (Rechtsweggarantie) sowie des Bundesgerichtsgesetzes (Vorinstanzenregelung)
abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG). Da der angefochtene Entscheid vor
diesem Datum – am 9. Juli 2008 – ergangen ist, ändert sich im vorliegenden
Fall jedoch nichts an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (in Analogie
zu Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons
Zürich vom 9. Dezember 2008, RRB 1947/2008).
2.
2.1
Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in Kraft getreten und hat das bisherige
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG in Verbindung mit Ziff. I
des Anhangs zum AuG). Gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG richtet sich das
Verfahren nach dem neuen Recht, mithin laut Art. 112 Abs. 1 AuG nach
den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege, also nach dem BGG.
Da auf Gesuche, die wie hier vor Inkrafttreten des AuG
eingereicht worden sind, bisheriges Recht anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1
AuG), ist die Beschwerde nach dem ANAG zu beurteilen.
2.2
Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG besitzt der ausländische Ehegatte eines
Schweizer Bürgers einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG verleiht dem
ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers nach fünfjährigem
ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt einen Anspruch auf die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Da die Ehe des Beschwerdeführers 1 vom
Bezirksgericht J für ungültig erklärt worden ist, hat er keinen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG.
2.3
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
garantieren den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Auf den
Schutz des Familienlebens kann sich jedoch nur berufen, wer nahe Verwandte
(Ehegatte, Eltern, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht
oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat (BGE 130 II 281 E. 3.1).
Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme eines gefestigten Anwesenheitsrechts
mindestens einen festen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung voraus
(BGE 122 II 1 E. 1e; BGE 119 Ib 91 E. 1c; vgl. auch
BGE 111 Ib 161 E. 1a).
Eine (selbstständige) Auffangfunktion gegenüber diesem
engeren Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens kann nach Art. 8
Abs. 1 EMRK dem Recht auf Achtung des Privatlebens zukommen, wenn
intensive Beziehungen zum Gaststaat vorliegen. Das Bundesgericht ist bei der
Annahme eines derartigen Anspruchs ausgesprochen zurückhaltend. Es hat
festgehalten, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens geradezu ein
Anwesenheitsrecht abzuleiten, fiele höchstens dann in Betracht, wenn besonders
intensive private Beziehungen in Frage stünden. Die üblichen privaten
Beziehungen vermögen keinen Rechtsanspruch zu begründen (BGE 126 II 377 E. 2c/aa
mit Hinweisen; BGE 130 II 281 E. 3.2.1).
2.3.1
Besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher
Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan
(BGE 129 II 193 E. 5.3.1, 130 II 281 E. 3.1 und 3.2.1). Allein darin,
dass sich die Beschwerdeführer 1 und 3 um eine Integration bemühen, kann keine
solche qualifizierte Bindung gesehen werden. Vielmehr entsprechen die
berufliche Integration, die finanzielle Unabhängigkeit und der Schulbesuch
ohnehin schulpflichtiger Kinder den üblichen Erwartungen, die an
aufenthaltsberechtigte Ausländer gestellt werden.
2.3.2
Da die Ehe des Beschwerdeführers 1 für
ungültig erklärt worden ist, kann er gestützt darauf keinen Anspruch aus der
Garantie des Familienlebens mehr ableiten. Denn im Zusammenhang mit einer Ehe
vermögen jene Bestimmungen nur dann einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung vermitteln, wenn die Ehe intakt ist und tatsächlich
gelebt wird (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
2.
A., Zürich 1999, N. 571; BGE 128 II 145 E. 1.1.2).
2.3.3
Der Anspruch der Beschwerdeführer 2 und 3
auf die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen (zum Verbleib
beim Vater) leitete sich vom gefestigten Anwesenheitsrecht des
Beschwerdeführers 1 ab. Da der Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und damit dessen gefestigtes
Anwesenheitsrecht untergegangen ist (E. 2.3.2) und da er auch kein
gefestigtes Anwesenheitsrecht aus der Garantie des Privatlebens ableiten kann (E. 2.3.1),
können die Beschwerdeführer 2 und 3 keinen Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV mehr geltend machen.
2.4
Gestützt worauf der Beschwerdeführer
2.
einen eigenen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend machen könnte,
wie in der Beschwerdeschrift behauptet wird, ist nicht ersichtlich und wurde
auch nicht weiter dargelegt. Da sich die Beschwerdeführer nach dem Gesagten auf
keinen Anwesenheitsanspruch berufen können, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerde aus denselben Gründen abzuweisen
wäre, falls darauf eingetreten würde.
2.5
Die
Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Aufenthaltsbewilligungen seien gestützt
auf das den Behörden nach Art. 4 ANAG zustehende Ermessen zu verlängern.
2.5.1
Nach Art. 4 ANAG entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die
Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. Das Verwaltungsgericht übt
lediglich eine Rechtskontrolle aus. Somit kann nur geprüft werden, ob die
Verwaltung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat und damit
rechtswidrig handelte, als sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
verweigerte (§ 50 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 VRG).
Nach der Praxis wird die Aufenthaltsbewilligung in
gewissen Fällen auch nach der Auflösung der Ehe bzw. der ehelichen Gemeinschaft
verlängert. Als massgebend werden dabei nach den Weisungen des Bundesamts für
Migration unter anderem die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, insbesondere
wenn Kinder vorhanden sind, die berufliche Situation, die Wirtschafts- und
Arbeitsmarktlage sowie das Verhalten und der Integrationsgrad betrachtet.
2.5.2
Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers 1 dauerte nur vier Monate.
Die Ehe blieb kinderlos. Die Beschwerdeführer halten sich erst seit zwei Jahren
und damit verhältnismässig kurze Zeit in der Schweiz auf. Daher durfte die
Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass nach einer so kurzen Aufenthaltsdauer
die Integration nicht derart weit fortgeschritten ist, dass von einer
Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat gesprochen werden kann, zumal
die Beschwerdeführer ihr gesamtes bisheriges Leben dort verbracht haben.
Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrats
verwiesen werden (§ 28 in Verbindung mit § 70 VRG). Auch in
wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich,
die eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen nahe legen, selbst wenn die
Beschwerdeführer nie Sozialleistungen bezogen haben.
In der Verweigerung der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen kann somit kein Ermessensmissbrauch bzw. keine Ermessensüberschreitung
erblickt werden. Allein die Umstände, dass sich die Beschwerdeführer gemäss
eigenen Angaben noch nie etwas haben zuschulden kommen lassen und die Rückkehr
in ihr Heimatland für sie mit einer gewissen Härte verbunden sein mag, machen
den Entscheid nicht unhaltbar.
3.
Mit dem heutigen Endentscheid ist das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 1
zu zwei Dritteln und dem Beschwerdeführer 2 zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht den
Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG kann privaten Beschwerdeführern, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Rechtsbegehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen erlassen werden. Unter den nämlichen Voraussetzungen haben
sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren. Angesichts der jüngeren Bundesgerichtspraxis (vgl.
BGE 128 II 145; BGE 127 II 49), welche der Vertreterin der Beschwerdeführer
bekannt sein musste, sowie der Tatsache, dass kein Anwesenheitsanspruch
besteht, ist das gestellte Rechtsbegehren als offensichtlich von vornherein
aussichtslos zu bewerten. Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung ist daher abzuweisen.
5.
Indem die Kammer davon ausgegangen ist, dass kein
Bewilligungsanspruch der Beschwerdeführer besteht, hat sie diesbezüglich
bereits die Frage verneint, ob sich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines
entsprechenden behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im Verfahren der Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten moniert werden (vgl. BGr, 18. Juni
2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Ansonsten steht
nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zur Verfügung (vgl.
BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 3, www.bger.ch).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das Gesuch um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird abgewiesen;
2.
Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total
der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer Nr. 1 zu 2/3 und dem Beschwerdeführer Nr. 2 zu
1/3 auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
5.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen diesen Beschluss kann
im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung
an…