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Entscheid

VB.2008.00363

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00363

5. November 2008Deutsch19 min

(URT.2008.11001)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 22. April 2008 teilte die

Schulverwaltung der Gemeinde Eglisau den Eltern A1 und A2 mit, dass deren

Zwillingstöchter auf Beginn des Schuljahres 2008/2009 in den Kindergarten

Seglingen in der Gemeinde Eglisau eingeteilt worden seien.

Gegen diese beiden Zuteilungsentscheide erhoben A1 und A2

Einsprache an die Schulpflege. Sie brachten vor, der Weg in den Kindergarten

sei für ihre Zwillinge zu gefährlich, diese seien deshalb in einen anderen

Kindergarten einzuteilen. Mit Beschluss vom 13. Mai 2008 lehnte die

Schulpflege die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

A1 und A2 erhoben Rekurs an den Bezirksrat Bülach und

verlangten die Aufhebung des Einspracheentscheids und sinngemäss die Zuteilung

der Zwillinge in den von ihrem Wohnort aus nächstgelegenen Kindergarten

Eigenacker. Der Bezirksrat Bülach wies den Rekurs mit Beschluss vom 16. Juli

2008.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 13./15. August 2008 gelangten A1 und A2

an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung des bezirksrätlichen

Entscheids und verlangen sinngemäss die Zuteilung ihrer Zwillinge in den

nächstgelegenen Kindergarten Eigenacker.

Mit Beschwerdeantwort vom 28./29. August 2008 teilte die

Schulpflege Eglisau dem Verwaltungsgericht mit, dass sie – nach Erhalt des

bezirksrätlichen Beschlusses – die Zwillinge der Familie A auf Wunsch der

Eltern in die gleiche Gruppe des Kindergartens Seglingen eingeteilt habe.

Ferner sei mit dem für den Schülertransport zuständigen Taxiunternehmen eine Vereinbarung

getroffen worden, gemäss welcher der Schulbus für die Zwillinge bei der

katholischen Kirche halte, damit diese die viel befahrene Schaffhauserstrasse

nicht überqueren müssten. Am 10./12. September 2008 liess sich der Bezirksrat

Bülach damit vernehmen, dass er bei seinen Entscheiden immer auch übergeordnete

Interessen der Schulpflegen – insbesondere bezüglich ausgeglichener

Klassengrössen – zu berücksichtigen habe.

Mit Eingabe vom 17./18. September 2008 äusserten sich A1

und A2 zur Stellungnahme der Schulpflege vom 28. August 2008. Sie brachten

vor, dass der Schulbus nur morgens bei der katholischen Kirche halte, mittags

dagegen – wie ursprünglich vorgesehen – nur am Viehmarkt, so dass der Rückweg

für die Zwillinge gefährlich bleibe. Im Übrigen könne der Schulbus die

Zwillinge wegen einer Baustelle vorerst auch morgens nicht bei der katholischen

Kirche abholen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach den §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf

ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Unter

Grundschulunterricht wurde bislang der Unterricht an der Primar- und

Sekundarstufe I (erstes bis neuntes Schuljahr) verstanden (Art. 2 lit. b des Konkordates über die

Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 [AS 1971, 119], welchem der Kanton Zürich

am 6. Juni 1971 beigetreten ist [LS 410.3]; BGE 129 I 12 E.

4.

, 129 I 35 E. 7.4, 133 I 156 E. 3.1 und 3.5; Regula

Kägi-Diener in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,

Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 19 Rz. 26; Herbert Plotke,

Die Bedeutung des Begriffes Grundschulunterricht in Art. 19 und in Art. 62

Abs. 2 der Bundesverfassung, ZBl 106/2005, S. 553 ff., insbesondere

S. 557, 560; derselbe, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S.

103).

Per 1. Januar 2008 wurde im Rahmen der Umsetzung des neuen

Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) der Kindergarten

kantonalisiert. Der Kindergarten wurde dadurch Teil der kantonalen Volksschule.

Damit bildet die Kindergartenstufe neu das offizielle Fundament der schulischen

Bildung und ist für alle Kinder obligatorisch. Das bedeutet unter anderem, dass

die Schulpflicht sich ab Schuljahr 2008/2009 von bisher 9 auf 11 Jahre – in der

Regel zwei Jahre Kindergarten, sechs Jahre Primarschule und drei Jahre

Sekundarstufe – verlängert (vgl. § 3 Abs. 2 und § 5 VSG). Damit

dehnt sich auch der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen

Grundschulunterricht auf die Kindergartenstufe aus (Sándor Horváth, Der verfassungsmässige

Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, ZBl 108/2007, S. 633 ff., 638; vgl.

auch Kägi-Diener, Art. 19 Rz. 27; so schon Entscheid des Regierungsrates

vom 30. September 1987 [= ZR 88/1989 Nr. 18]; auch BGr, 28. Januar 1994,

2P.34/1993 [= ZBl 95/1994, S. 300 ff.], E. 5e; dazu auch Plotke, Schulrecht, S.

231).

2.2

Zur Garantie eines ausreichenden Unterrichts gehört unter anderem, dass der

Schulbesuch faktisch möglich bzw. nicht übermässig erschwert ist. Aus diesem

Erfordernis ergibt sich ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren

Schulweg (vgl. Horváth, S. 638 f.; Plotke, Schulrecht, S. 225 f.). Nach

Lehre und Rechtsprechung richtet sich die Zumutbarkeit des Schulwegs nach den

konkreten Umständen im Einzelfall. Massgebend sind sowohl die Länge und die

Gefährlichkeit des Schulwegs als auch der Entwicklungsstand und die Gesundheit

des jeweils betroffenen Kindes (vgl. die ausführliche Darstellung der

Rechtsprechung des Bundes und der Kantone bei Horváth, S. 643 ff.; ferner

Plotke, Schulrecht, S. 226 ff., je mit weiteren Hinweisen). Ob ein Weg

subjektiv als lang, schlecht begehbar oder gefährlich empfunden wird, muss

ausser Betracht bleiben; massgebend sind allein objektive Kriterien (BGr, 14.

Oktober 2004,2P.101/2004, E. 4.1, www.bger.ch; Plotke, Schulrecht, S. 226 mit

Hinweisen). Ein zumutbarer Schulweg kann schulwegsichernde verkehrstechnische

oder organisatorische Massnahmen erfordern. In Frage kommen beispielsweise

Transport der Kinder mit einem Schulbus, Übernahme von Abonnementskosten bei

Benützung des öffentlichen Verkehrs, entsprechende Schulhausein- und

-zuteilung, Begleitdienst, Lotsendienst oder Fussgängerüberführungen bei

gefährlichen Strassen (Horváth, S. 662 f.; Kägi-Diener, Art. 19 Rz. 39;

vgl. auch § 8 Abs. 3 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV,

LS 412.101]).

2.3

Für die Entscheide über die Zuteilung an die Schulen bzw. Kindergärten ist

die Schulpflege zuständig (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Dabei hat sie

einerseits auf die Länge und die Gefährlichkeit des Schulwegs und anderseits

auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Kindergruppen in den Schulen

abzustellen. Berücksichtigt werden insbesondere die soziale und sprachliche

Herkunft der Kinder sowie die Verteilung der Geschlechter und Altersgruppen (§ 25

Abs. 1 VSV). Gemäss § 21 Abs. 1 lit. a VSV darf eine Kindergartenklasse

in der Regel nicht mehr als 21 Kinder umfassen. Dabei werden die

Kindergartenklassen regelmässig altersdurchmischt gebildet, das heisst, es gibt

in jeder Klasse eine Gruppe des ersten und eine des zweiten Kindergartenjahres

(§ 4 Abs. 1 VSV).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtenen Zuteilungsentscheide im

Wesentlichen wie folgt: Sie habe bei der Zuteilung nicht nur auf das Kriterium

des Schulwegs, sondern auch auf die Klassengrössen und eine sozial ausgewogene

Verteilung der Kinder Rücksicht zu nehmen. Eine Einteilung gewisser Kinder,

welche auf der nördlichen Rheinseite wohnten, in den Kindergarten Seglingen auf

der südlichen Rheinseite sei aus Kapazitätsgründen unumgänglich gewesen. Beim

Entscheid darüber, welche Kinder nach Seglingen einzuteilen seien, habe sie auf

die kürzeste Distanz vom Wohnort zur Haltestelle des Schulbusses am Viehmarkt abgestellt.

Diese Begründung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es

trifft zu, dass die Schulpflegen bei der Einteilung von Kindern in Kindergärten

oder Schulhäuser nicht nur auf die Länge und die Gefährlichkeit eines

Schulwegs, sondern auch auf vorhandene Kapazitäten und eine ausgewogene soziale

Verteilung abzustellen haben. Zudem haben sie die erwähnten kantonalen Vorschriften

bezüglich Klassengrössen zu beachten.

3.2

Die Beschwerdeführenden anerkennen denn auch grundsätzlich die

Notwendigkeit, bei Schuleinteilungsentscheiden aus Kapazitätsgründen Ausgleiche

vorzunehmen. Allerdings erachten sie den Weg in den Kindergarten – insbesondere

wegen der erforderlichen Überquerung der Schaffhauserstrasse – als für ihre

Kinder zu gefährlich. In diesem Zusammenhang rügen sie insbesondere, sowohl die

Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz hätten der Gefährlichkeit des Weges

bei ihren Entscheiden zu Unrecht keine Beachtung geschenkt. Ferner sei die

Möglichkeit, die Zwillinge in den von ihrem Wohnort aus nächstgelegenen

Kindergarten Eigenacker einzuteilen, überhaupt nicht in Betracht gezogen

worden; die Beschwerdegegnerin habe in der Begründung ihres Entscheids vom

13.

Mai 2008 lediglich den Kindergarten Städtli erwähnt. Der Weg zum Kindergarten

Eigenacker sei aber nicht nur der kürzeste, sondern auch der ungefährlichste,

weil die Kinder die Schaffhauserstrasse auf einer Passerelle überqueren

könnten. Ausserdem sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, die Zuteilungsentscheide

beruhten nicht auf sachlichen Gründen: So sei die Einteilung gerade ihrer

Kinder in den Kindergarten Seglingen nicht zwingend; vielmehr seien andere

Kinder in den Kindergarten Eigenacker eingeteilt worden, welche einen kürzeren

und ungefährlicheren Weg zur Schulbushaltestelle gehabt hätten. Mit diesem Vorbringen

hätten sich sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz zu Unrecht

nicht befasst.

3.3

Damit rügen die Beschwerdeführenden unter anderem sinngemäss eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2

BV. Diese Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen, weil die

Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs grundsätzlich – ungeachtet der

Erfolgsaussichten in der Sache selbst – die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids nach sich zieht (vgl. BGE 124 V 389 E. 1, 117 Ia 5 E. 1a; VGr,

22.

November 2006, VB.2006.00248, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

3.3.1

In Bezug auf die Begründung eines

Entscheids verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die

entscheidende Behörde alle Elemente des Sachverhalts und alle anwendbaren

Normen prüft und sich mit den Parteivorbringen auseinandersetzt. Zwar muss sie

sich nicht mit allen tatsächlichen Vorbringen und jedem rechtlichen Einwand

befassen. Auf Unbestrittenes kann sie kurz verweisen und unmassgebliche oder

offensichtlich haltlose Vorbringen darf sie ausser Acht lassen. Allerdings muss

aus der Begründung gleichwohl ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen

überhaupt nicht in Betracht zieht oder lediglich für nicht erheblich bzw. für

unrichtig gehalten hat (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10

N. 40). Die erforderliche Begründungsdichte hängt zudem von der

Entscheidungsfreiheit der Behörde und der Eingriffsintensität einer Anordnung

ab. Je grösser der Entscheidungsspielraum ist, welcher einer Behörde zufolge

Ermessens und unbestimmter Rechtsbegriffe zukommt, je komplexer und umstrittener

der zu beurteilende Sachverhalt ist und je stärker eine Anordnung in die

individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die

Begründung zu stellen und desto ausführlicher, differenzierter und sorgfältiger

hat diese auszufallen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 41 mit weiteren

Hinweisen).

Wenn die Beschwerdeführenden beantragen, der Weg in den

Kindergarten sei für ihre Kinder wegen Gefährlichkeit unzumutbar und ihre

Kinder seien deshalb in den nächstgelegenen und auf einem ungefährlichen Weg zu

erreichenden Kindergarten Eigenacker einzuteilen, muss sich die Schulpflege mit

diesen Vorbringen befassen. Dabei handelt es sich jedenfalls nicht um

unmassgebliche oder haltlose Vorbringen. Ferner kommt der Schulpflege beim

Zuteilungsentscheid erhebliches Ermessen zu und auch in Bezug auf den unbestimmten

Rechtsbegriff des zumutbaren Schulwegs verfügt sie über einen gewissen Entscheidungsspielraum

(vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73 mit Hinweisen). Zudem ist das

vorliegend betroffene schutzwürdige Interesse – die Sicherheit der Kinder auf

dem Schulweg – durch die strittige Anordnung stark betroffen. Daraus ergibt

sich, dass den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör umfassend zu gewähren

gewesen wäre. Indem sich weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz mit

der Möglichkeit der Einteilung der Zwillinge in den Kindergarten Eigenacker und

überdies nicht mit der Gefährlichkeit des Schulwegs auseinandergesetzt haben,

haben sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.

3.3.2

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

kann geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und wenn die

unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird,

das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl.

etwa BGE 133 I 201 E. 2.2, 126 I 68 E. 2; zur Kontroverse in der Lehre über die

Heilung von Gehörsverletzungen Benjamin Schindler, Die "formelle

Natur" von Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im

Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen Figur der

"Heilung", ZBl 106/2005, S. 169 ff.; Hansjörg Seiler,

Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004,

S. 377 ff.).

Da es sich bei der Frage nach der Zumutbarkeit eines

Schulwegs um eine Rechtsfrage handelt, welche das Verwaltungsgericht mit der

gleichen Kognition wie die Vorinstanz prüft, ist eine Heilung der

Gehörsverletzung grundsätzlich möglich und angesichts der Umstände vorliegend

auch geboten (dazu sogleich 4.1). Anders verhält es sich dagegen mit der Frage,

welche konkreten Massnahmen zu ergreifen wären, wenn der Schulweg als

unzumutbar – und damit verfassungswidrig – qualifiziert würde. Dieser Entscheid

liegt im Ermessen der Schulpflege. Da das Verwaltungsgericht die behördliche

Ermessensausübung anders als die Vorinstanz nur auf Rechtsfehlerhaftigkeit –

nicht aber auf Angemessenheit – hin überprüft, könnte eine diesbezügliche

Gehörsverletzung im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht geheilt werden

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 53; vgl. dazu hinten 5).

4.

4.1

Nach dem Gesagten stellt sich vorliegend zunächst die Frage nach der

Zumutbarkeit des Schulwegs für die Zwillinge der Beschwerdeführenden (zu den

rechtlichen Grundlagen vgl. vorn 2.1 f.). Der hier in Frage stehende Schulweg

ist insgesamt ungefähr 1,5 Kilometer lang. Allerdings kann zirka die Hälfte des

Weges mit dem Schulbus zurückgelegt werden. Die Distanz vom Wohnort der Kinder

zur Haltestelle des Schulbusses beträgt also ungefähr 700–800 Meter. Der zu

Fuss zurückzulegende Wegabschnitt führt zunächst entlang der Schaffhauserstrasse

in Fahrtrichtung Zürich. Der Schulbus fährt ab Haltestelle Viehmarkt am

nördlichen Brückenkopf in Eglisau, so dass die Kinder der Beschwerdeführenden

die Schaffhauserstrasse überqueren müssen, um zur Bushaltestelle zu gelangen.

Die Zwillinge der Beschwerdeführenden sind fünf Jahre alt und – soweit

ersichtlich – körperlich und geistig normal entwickelt.

Die Schaffhauserstrasse ist eine Hauptverkehrsstrasse mit sehr

hohem Verkehrsaufkommen (durchschnittlich über 17'000 Fahrzeuge täglich; vgl. www.laerm.zh.ch/fals/4-situation/verkehr/vz_pdf/3289.pdf).

Sie muss von den Zwillingen der Beschwerdeführenden auf einem

Fussgängerstreifen überquert werden, welcher zwar durch eine Fussgängerinsel in

der Mitte, nicht aber durch ein Lichtsignal gesichert ist. Im Hinblick auf die

Gefährlichkeit des Weges ist zudem nicht nur die Gefahr bei der Überquerung der

Strasse zu berücksichtigen, sondern auch die Gefahr beim Entlanggehen an der

Strasse. Da weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass es auf dem

fraglichen Abschnitt der Schaffhauserstrasse kein Trottoir gibt, ist vorliegend

zwar vom Bestehen eines solchen auszugehen. Dennoch ist der Weg vom Wohnort der

Beschwerdeführenden zur Bushaltestelle am Viehmarkt als für fünfjährige Kinder

zu gefährlich einzustufen. Gemäss einschlägigen Studien und Expertenmeinungen

(Verkehrspädagogen, Experten der Polizei und der Beratungsstelle für

Unfallverhütung, Kinder- und Jugendpsychologen und -psychiater) bildet sich das

vorausschauende Gefahrenbewusstsein bei Kindern erst mit ungefähr acht Jahren,

während sich die Fähigkeit, die Gefahren des Strassenverkehrs richtig

einzuschätzen und situationsgerecht zu reagieren noch später entwickelt (vgl.

dazu die Dokumentation der Beratungsstelle für Unfallverhütung [bfu] zum Thema

Schulweg, www.bfu.ch/PDFLib/ 556_105.pdf.; Horváth, S. 655 ff.). Demnach

bringen die Beschwerdeführenden zu Recht vor, die Beschwerdegegnerin habe der

Gefährlichkeit des Schulwegs nicht ausreichend Rechnung getragen.

4.2

Zwar könnten die Kinder der Beschwerdeführenden auch auf einem sichereren

Weg zur Haltestelle des Schulbusses am Viehmarkt gelangen. Würden sie die

Schaffhauserstrasse auf der vorhandenen Passerelle überqueren, um danach über

die Eigenackerstrasse und den Steig an den Viehmarkt zu gelangen, würde die

Gefahr der Strassenüberquerung wegfallen. Dieser Weg wäre aber über einen

Kilometer lang und damit wesentlich länger als derjenige entlang der

Schaffhauserstrasse. Zwar wäre ein Schulweg von insgesamt etwas über einem Kilometer

Länge für Kindergärtler zumutbar (vgl. zur einschlägigen Rechtsprechung im Bund

und in den Kantonen, Horváth, S. 643 ff., 649 ff.). Indessen kommt dieser

Frage vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu, denn der Entscheid der

Beschwerdegegnerin ist jedenfalls aus einem anderen Grund nicht haltbar:

4.3

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit

gehabt hätte, andere Kinder als diejenigen der Beschwerdeführenden in den

Kindergarten Seglingen einzuteilen. So wäre der Weg zur Bushaltestelle am

Viehmarkt für mindestens fünf Kinder, die dem Kindergarten Eigenacker zugeteilt

wurden, wesentlich kürzer gewesen als der für die Zwillinge ungefährliche Weg

über Murbach, Passerelle, Eigenackerstrasse und Steig zum Viehmarkt. Bereits

aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Zuteilungsentscheid jedenfalls

vor dem Hintergrund des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV),

gemäss welchem ein sachlicher Grund stets dann erforderlich ist, wenn eine

rechtsanwendende Behörde zwei gleiche tatsächliche Situationen unterschiedlich

behandelt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

5.

A., Zürich etc. 2006, Rz. 507 mit Hinweisen), als nicht gerechtfertigt.

Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin noch selbst vortrug, bei ihrem

Entscheid darüber, welche auf der Rheinnordseite wohnhaften Kinder dem

Kindergarten Seglingen zugeteilt würden, habe sie diejenigen mit der kürzesten

Distanz vom Wohnort zur Bushaltestelle ausgewählt.

Im Übrigen ist das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, sie

habe mit ihren Zuteilungsentscheiden den Wunsch der Beschwerdeführenden

berücksichtigt, die Zwillinge in den gleichen Kindergarten, aber in zwei

verschiedene Gruppen einzuteilen, vorliegend zum einen bestritten und zum

andern nicht relevant. Spätestens mit der Einspracheerhebung hätte der Beschwerdegegnerin

klar sein müssen, dass die Beschwerdeführenden nicht unter allen Umständen an

ihrem Wunsch festhalten würden.

4.4

Nach dem Gesagten lässt sich mithin Folgendes festhalten: Der Weg entlang

der Schaffhauserstrasse samt deren Überquerung zur Haltestelle des Schulbusses

am Viehmarkt ist für die Zwillinge der Beschwerdeführenden infolge

Gefährlichkeit nicht zumutbar. Ein wesentlich längerer, aber ungefährlicher Weg

erwiese sich zwar in Bezug auf die Länge als noch zumutbar. Allerdings ist es

vorliegend aus Gleichbehandlungsgründen nicht statthaft, von den

Beschwerdeführenden zu verlangen, ihre Kinder auf diesem Weg zur

Schulbushaltestelle zu schicken. Insofern erweisen sich die angefochtenen

Zuteilungsentscheide als verfassungswidrig.

5.

5.1

Erweist sich ein Schulweg als unzumutbar, räumt die Bestimmung von § 8

Abs. 3 VSV der Schulpflege Auswahlermessen ein, indem sie dieser die Wahl

zwischen verschiedenen Massnahmen einräumt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 72; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 434). Die Verwaltung besitzt dort, wo

ihr Ermessen zusteht, eine relative Entscheidungsfreiheit. Sie ist in dieser

Wertung allerdings nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss

auszuüben. Insbesondere ist sie an das Verbot des Ermessensmissbrauchs und der

Ermessensüberschreitung gebunden. Ferner hat sie sich an den allgemeinen

Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich

dem allgemeinen Gebot rechtsgleicher Behandlung, dem Gebot von Treu und Glauben

und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 74, 80; vgl. ferner Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 441).

5.2

Welche Massnahmen die Beschwerdegegnerin nun konkret zu treffen hat, um den

Zwillingen der Beschwerdeführenden einen zumutbaren Schulweg zu ermöglichen,

liegt also in ihrem Ermessen. Deshalb ist die Sache vorliegend zur Neuentscheidung

direkt an sie zurückzuweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5 f.). Bei ihrem

Neuentscheid hat sie – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt –

Folgendes zu berücksichtigen: Zu vermeiden ist in erster Linie, dass die Kinder

der Beschwerdeführenden der Schaffhauserstrasse entlanggehen und diese

ungesichert überqueren müssen. Mit einer Umteilung in den Kindergarten Eigenacker

liesse sich das umgehen; allerdings besteht darin nicht die einzige Möglichkeit

der Gewährleistung eines sicheren Schulwegs. In Frage käme etwa auch die

Einrichtung eines Begleitservices oder eine entsprechende verbindliche Routenfestlegung

des Schulbusses.

6.

Da der angefochtene Entscheid infolge Unzumutbarkeit des

Schulwegs aufzuheben ist, dringen die Beschwerdeführenden mit ihrem

Hauptbegehren durch. Im vorliegenden Verfahren kann jedoch ihrem (sinngemässen)

Antrag auf Zuteilung der Zwillinge in den Kindergarten Eigenacker nicht gefolgt

werden. Weil der beschwerdegegnerische Entscheid aber auch diesbezüglich an

einem – durch das Verwaltungsgericht nicht heilbaren – Formmangel (Verletzung

des rechtlichen Gehörs) leidet, rechtfertigt es sich dennoch, die Verfahrenskosten

vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15,

20).

7.

Nach der Regelung in Art. 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche

kantonale Rückweisungs­entscheide als Vor- oder – eher – Zwischenentscheide im

Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (Felix Uhlmann, Basler Kommentar,

2008, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von

Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9,

Art. 93 N. 2; Frage offen gelassen in BGE 134 II 137 E. 1.3.3). Sie

sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder

gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b, vgl. zudem Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss der Schulpflege Eglisau

vom 13. Mai 2008 und Dispositiv-Ziffer I im Beschluss des Bezirksrats

Bülach vom 16. Juli 2008 werden aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid im

Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an: …