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Entscheid

VB.2008.00368

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00368

22. Oktober 2008Deutsch14 min

(URT.2008.10961)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 8. April 2008 beantragten A1 und A2 bei

der Primarschulpflege X, ihren 1997 geborenen Sohn D "in eine Kleinklasse

zu versetzen". Die Primarschulpflege X beschloss am 19. Mai 2008, D

ab Schuljahr 2008/2009 einer Kleinklasse zuzuweisen, und leistete

Kostengutsprache für die Privatschule O in T. A1 und A2 wünschten wiedererwägungsweise

die Zuteilung des Sohnes zur G-Schule, einer Privatschule in Q. Am

10. Juni 2008 lehnte die Primarschulpflege X das Wiedererwägungsgesuch ab.

Erwägungen

II.

A1 und A2 rekurrierten dagegen. Die Rekursschrift wurde

durch A2 "im Name der Eltern" unterzeichnet. Der Bezirksrat Z führte

nur A2 als Rekurrenten auf, wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom

14.

Juli 2008 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende

Wirkung.

III.

Mit Eingabe vom 14. August 2008 erhoben A1 und A2

(Absender) Beschwerde vor Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeschrift wurde

"[i]m Namen der Eltern" von A1 unterzeichnet. Mit der Beschwerde wird

die Zuteilung des Sohnes in die G-Schule in Q verlangt. Mit Fax vom

5.

September 2008 reichten "A1 + A2" ein ärztliches Zeugnis

eines Kinderarztes nach. Die Primarschulpflege X beantragte in ihrer

Beschwerdeantwort vom 16./18. September 2008 Abweisung der Beschwerde. Der

Bezirksrat hatte in seiner Vernehmlassung vom 27./28. August 2008 bereits

auf Beschwerdeabweisung geschlossen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 70

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]; Al­fred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 5 N. 3).

Rekursentscheide des Bezirksrats betreffend Anordnungen der

Schulpflege können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim Verwaltungsgericht

mit Beschwerde angefochten werden (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7.

Februar 2005 [VSG, LS 412.100]; diese Bestimmung ist gemäss § 79 Abs. 1

VSG in Verbindung mit Ziff. I des Beschlusses des Regierungsrates über die Inkraftsetzung

des Volksschulgesetzes vom 20. Juni 2006 [LS 412.100.1] seit dem Schuljahr

2007/08 bzw. seit dem 20. August 2007 in Kraft). Ein Weiterzug solcher

Entscheide des Bezirksrats ist gemäss § 41 VRG grundsätzlich zulässig, und

Streitigkeiten betreffend die Zuteilung in eine Kleinklasse – und damit

verbunden die Übernahme von Privatschulkosten – fallen nicht unter die in

§ 43 Abs. 1 lit. f VRG für den Schulbereich vorgesehenen Ausnahmen.

Die Höhe des Streitwerts kann vorliegend offen bleiben, da die Streitigkeit

auch eine nicht vermögenswerte Komponente aufweist: Es geht insbesondere um die

Frage, in welche der zwei zur Auswahl stehenden Privatschulen das Kind zugeteilt

wird. Damit ist die Kammer zuständig (§ 38 VRG).

1.2

Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. Beide Eltern des

Kindes waren als Beschwerdeführende zu rubrizieren, und die Vorinstanz führte

zu Unrecht lediglich den Vater des Kindes als Rekurrenten auf: Nach Art. 166

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vertritt jeder Ehegatte während des Zusammenlebens

die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. Anzeichen

für ein Getrenntleben bestehen nicht. Zur ordentlichen Vertretung gehören auch

Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Erziehung und Ausbildung der Kinder

(Franz Hasenböhler/Andrea Opel, Basler Kommentar, 2006, Art. 166 ZGB

N. 12). Aus den Umständen ergibt sich sodann, dass beide Beschwerde­führende

mit der Ergreifung von Rechtsmitteln einverstanden waren, weshalb ihnen beiden

Parteistellung zukommt.

2.

§§ 33–40 VSG regeln die sonderpädagogischen Massnahmen. Die

Umsetzung dieser Regelungen erfolgt in drei verschiedenen Staffeln, denen die

Gemeinden zugeteilt wurden. X zählt zu den Gemeinden der ersten Staffel,

weshalb die sonderpädagogischen Massnahmen bereits auf das Schuljahr 2008/2009

umzusetzen waren (vgl. § 6 der Übergangs­ordnung zum Volksschulgesetz [LS

412.100

], § 30 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die sonderpädagogischen

Massnahmen vom 11. Juli 2007 [SPMV, LS 412.103] sowie die Zuteilung

der Gemeinden zu den drei Staffeln durch das Volksschulamt vom 10. Juni

2008, www.vsa.zh.ch "Umsetzung neues Volks­schulgesetz" –

"Umsetzungsplanung" – "Staffelungspläne"). Da es vorliegend

um die Zuteilung in eine Kleinklasse ab dem Schuljahr 2008/2009 geht, sind die

§§ 33 ff. VSG anwendbar.

Die sonderpädagogischen Massnahmen dienen der Schulung von

Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Die

Schülerinnen und Schüler werden wenn möglich in der Regelklasse unterrichtet

(§ 33 Abs. 1 VSG). Zu den sonder­pädagogischen Massnahmen gehören

unter anderem die Besonderen Klassen (vgl. § 34 Abs. 1 VSG). Besondere

Klassen sind ausserhalb der Regelklassen geführte Lerngruppen. Zulässig sind

Einschulungsklassen, Aufnahmeklassen für Fremdsprachige sowie Kleinklassen für

Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem Förderbedarf (§ 34

Abs. 5 VSG). Sonderschulung ist die Bildung von Kindern, die in Regel-

oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34

Abs. 6 VSG). Besondere pädagogische Bedürfnisse entstehen unter anderem

auf Grund von Leistungsschwäche, auffälliger Verhaltensweisen oder von

Behinderungen (vgl. § 2 Abs. 2 SPMV). Inwieweit eine Schülerin oder

ein Schüler mit einem besonderen pädagogischen Bedürfnis in der Regelklasse

unterrichtet werden kann, beurteilt sich nach den konkreten Umständen (§ 3

SPMV). Die sonder­pädagogischen Angebote sind auf die Lernziele derjenigen

Regelklassen ausgerichtet, welche die Schülerinnen und Schüler besuchen oder

besuchen würden. Sie berücksichtigen dabei die individuellen Bedürfnisse und

Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler (§ 4 SPMV). Klein­klassen weisen

eine Klassengrösse von acht bis zwölf Schülerinnen und Schülern auf (§ 18

Abs. 2 SPMV). Der Unterricht in den Kleinklassen hat den Übertritt in die

Regelklasse zum Ziel. Dieser erfolgt, sobald abzusehen ist, dass die Schülerin

oder der Schüler im Rahmen des Regelklassenunterrichts angemessen gefördert

werden kann. Lehrpersonen an Kleinklassen richten ihren Unterricht vor dem

Übertritt auf den Unterricht derjenigen Regelklasse aus, in welche die

Schülerin oder der Schüler übertreten wird (§ 19 Abs. 1 und 2 SPMV).

Die Tätigkeit als Lehrperson an Kleinklassen setzt neben einem von der Schweizerischen

Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannten Hochschulabschluss

in Schulischer Heilpädagogik ein von der EDK anerkanntes Lehr­diplom als

Regelklassenlehrperson voraus (vgl. § 29 Abs. 1 SPMV).

3.

3.1

Nach einer Beurteilung der Schulpsychologin vom 23. April 2007 ist das

kog­nitive Potential von D leicht unterdurchschnittlich und braucht er viel

Anleitung, Unterstützung und Förderung im schulischen Bereich. Er solle eine

möglichst enge Begleitung erhalten, weshalb sie für ihn den definitiven Besuch

des ISF-Unterrichts in den beiden Fächern Sprache und Mathematik empfehle. D

brauche unbedingt eine begleitende Spiel­therapie, um mit seinem ausgeprägten

ADS (= Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom) emotional umgehen zu lernen. Er komme

ihr wie ein Spielball vor, der nicht steuern könne, was passiere. D sei seinen

heftigen Gefühlen und Reaktionen ausgeliefert. Einem Ab­klärungsbericht eines

Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 27. Februar 2008 ist

Folgendes zu entnehmen: D stehe seit September 2004 bei ihm in Behandlung.

Kürzlich habe wieder eine Abklärung stattgefunden aufgrund von erneuten

Lernproblemen trotz der Behandlung der ADHD-Problematik

(=Aufmerksamkeits-Defizit mit Hyper­aktivität) mit einer adäquaten Dosierung

Ritalin. Vor allem im sprachlichen Bereich zeige D unterdurchschnittliche Leistungen

trotz der verschiedenen Therapien, die er bekomme (seit Oktober 2007 wöchentliche

Therapie bei einer Heilpädagogin und Kinesio­login; Logotherapie; zudem Judo in

der Freizeit). Die jetzige Abklärung habe folgendes Bild ergeben:

"Deutliche Aufmerksamkeits-Defizit-Problematik mit Hyperaktivität […] mit

Verhaltensauffälligkeiten und -stö­rungen". D habe in den Tests weiterhin

eine deutliche Merkfähigkeitsstörung über das Gehör mit

Lautdifferenzierungsstörung und deutlichen Lautdiskriminationsschwierigkeiten.

Schriftlich drücke sich das aus in Form einer Leg­asthe­nie. Die Arbeitsgeschwindigkeit

sei knapp und die Aufmerksamkeitslage in den Tests deutlich reduziert. Die Gesamtintelligenz

liege im unteren Durchschnittsbereich. Aufgrund seiner deutlichen Ablenkbarkeit

und Konzentrationsproblematik auch unter Medikation sei eine "Beschulung

in einer Kleinstklasse oder Sonderschule für ADHS/POS Kinder dringend

indiziert". Zwei Lehrerinnen befürworteten den Übertritt von D in eine

Kleinklasse ("möglichst kleine Klasse"). – In einem Schreiben vom

5.

August 2008 mit der Überschrift "Ärztliches Zeugnis" empfahl

ein Spezialarzt für Kinder und Jugendliche für D den Besuch der G-Schule. Eine

Zuteilung zur Schule O könne dagegen nicht empfohlen werden, da – sinngemäss –

bei D eine auffällige Tendenz für Knochen­brüche bestehe, was nach verlängerter

Ritalin-Abgabe bei gewissen Kindern eintreten könne. Er, der Kinderarzt, habe

zudem empfohlen, die Frage der Schule neu zu überdenken und eine Lösung zu

finden, "wo eine Ritalintherapie nicht Bedingung ist".

3.2

An der G-Schule in Q arbeiten eine Primarlehrerin, ein Sekundarlehrer und

eine Logopädin. Gemäss Stundenplan 2008/2009 und den nach einem Telefongespräch

mit einer Lehrperson der G-Schule getätigten – und unbestritten gebliebenen –

Anmerkungen betreffend Gruppengrösse werden die Lektionen überwiegend von einer

Lehrperson erteilt, wobei die ganze Gruppe (16 Kinder) teilnimmt. Bei der

Sachkunde im Freien unterrichten zwei Lehrpersonen die ganze Gruppe. Nur die Fächer

Deutsch/Mathematik, Deutsch/ Französisch, Textil/Werken/Holz und PC/Schreiben werden

in einer geteilten Gruppe (acht Kinder) unterrichtet und damit deutlich weniger

als die Hälfte der Lektionen. In einer "Bestätigung der bestmöglichen

Förderung" erklärte die G-Schule, das Stoffprogramm, das die Schule

"bis und mit dem Übergangsjahr zur Oberstufe (zumeist das 6. Schuljahr)"

anbiete, richte sich nach den Lehrplänen der Kantone Aargau und Zürich. Das

Erreichen der Lernziele der 6. Klasse des Kantons Zürich hänge von der

Leistungskapazität des Kindes ab. Das Fächerangebot und der Stoffbereich würde

von der Schulseite her dieser Kapazität angepasst.

Die Schule O in T wird von einer Schulischen Heilpädagogin

geleitet. Als weitere Lehrperson ist eine Primarlehrerin tätig. Die Gruppengrösse

für den ganzen Schulstoff beträgt acht Kinder. Alle Kinder – total zwölf – sind

zusammen in den Pausen, beim Turnen, Mittagessen, Schulreisen, Aufführungen und

Exkursionen.

3.3

D hat unbestrittenermassen besondere Bedürfnisse. Gemäss den Berichten der

Fachpersonen bedarf er der Schulung in kleinen Klassen (bzw. gar

"Kleinstklassen oder Sonderschule"), was von den Beschwerdeführenden

übrigens ursprünglich auch so be­antragt wurde. Bei der Schule O ist der

Unterricht in Kleinklassen gewährleistet und die dortige Schulleiterin ist

Schulische Heilpädagogin. Damit ist diese Schule auf die Bedürfnisse von D

zugeschnitten und entspricht den Anforderungen an den Unterricht in

Kleinklassen gemäss Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen, weshalb

die Zuteilung dorthin als überaus sinnvoll erscheint. Damit ist unerheblich, ob

die Schulkosten bei der von den Beschwerdeführenden gewünschten privaten Einrichtung

tiefer sind als diejenige bei der Schule O.

Die Wahl der Schule O durch

die Beschwerdegegnerin ist zudem aus weiteren

– wenn auch nicht für sich alleine ausschlaggebenden – Gründen nachvollziehbar:

Diese Schule unterrichtet nach dem Zürcher Schulsystem, währenddem die G-Schule

sich nach dem Aargauer und dem Zürcher Lehrplan richtet und statt eines 6. Schuljahres

ein "Übergangsjahr" anbietet, wodurch der Übertritt in eine

Regeloberstufenklasse als erschwert erscheint. Wie gesehen, hat aber der

Unterricht in den Kleinklassen den Übertritt in die Regelklasse zum Ziel

(§ 19 Abs. 1 SPMV). Schliesslich ist der Schulweg zur Schule O kürzer

als derjenige nach Q.

3.4

Die von den Beschwerdeführenden geschilderten positiven Veränderungen ihres

Sohnes seit dem Besuch der G-Schule – der bei Beschwerdeeinreichung ohnehin

erst wenige Tage dauerte – sind kaum von Belang. Es ist hier zu beurteilen, ob

die Zuteilung von D zur Schule O auf das Schuljahr 2008/2009 recht­mässig war,

weshalb es grundsätzlich auf die Umstände zum Zeitpunkt des erstinstanz­lichen

Entscheids ankommt.

3.4.1

Die Beschwerdeführenden bringen unter

anderem vor, die G-Schule weise eine langjährige Erfahrung aus, währenddem die

Schule O erst seit Sommer 2007 existiere und "sich ihren Platz auf dem

Markt noch suchen" müsse. Zwar trifft es zu, dass die Schule O erst im Mai

2007.

gegründet wurde; dies ist jedoch unerheblich. Von Bedeutung ist hingegen,

dass es sich um eine staatlich anerkannte Privatschule handelt, womit die Zuteilung

diesbezüglich zulässig ist. Zuteilungen von Schulkindern können nicht nur zu

langjährig bestehenden Privatschulen erfolgen. Zudem liegen betreffend die

Schule O unbestrittenermassen gute Referenzen anderer Schulgemeinden vor.

3.4.2

Weiter erwähnen die Beschwerdeführenden

verschiedene Therapien, welche D in der G-Schule zuteil würden, aber bei der

Schule O zusätzlich anfielen. Auch dieser Einwand verfängt nicht, da gemäss dem

Facharzt für Jugend- und Kinderpsychiatrie D zum einen trotz diverser Therapien

im sprachlichen Bereich unterdurchschnittliche Leistungen erbrachte und zum

anderen klar Klein- (bzw. gar Kleinst-)Klassen-Unterricht dringend indiziert

war. Die Einschätzung dieses Spezialisten für Kinder- und Jugendpsychiatrie,

der D bereits seit Jahren behandelt, fällt übrigens weit mehr ins Gewicht als

die nachträglich eingereichte, weitgehend un­begründete Empfehlung betreffend

Schulwahl durch einen anderen Kinderarzt.

3.4.3

Die Befürchtung, D könnte wegen des

Kontakts zu Ponys Knochenbrüche erleiden, erscheint sodann ebenfalls als

unbegründet, da dieser Kontakt bei ärzt­licher Indikation auf ein Minimum

beschränkt werden könnte und die Schule O zudem mehrere Kleintiere hält, mit

denen ein Kontakt unproblematisch wäre. Übrigens mutet es etwas seltsam an,

wenn der Kontakt mit Ponys aus ärztlicher Sicht problematisch sein soll, nicht

aber der Judo-Unterricht. – Wenn D bereits zu Hause Kontakt mit Tieren hat, so

spricht dies nicht gegen die Wahl der Schule O, da bei Letzterer der Umgang mit

den Tieren in das pädagogische Konzept eingebunden ist, was für die Kinder

förderlich ist.

3.4.4

Schliesslich findet die Behauptung der

Beschwerdeführenden, die Schule O setze auf "Ritalin, um den Unterricht möglichst

'störungsfrei' durchzubringen", in den Akten keine Stütze. Auch die

diesbezüglichen Andeutungen im "Ärztlichen Zeugnis" sind unbelegt und

scheinen auf Informationen der Beschwerdeführenden zu beruhen.

3.5

Die Zuteilung von D zur Schule O ist damit nicht zu beanstanden, sondern

erweist sich als am besten auf die Bedürfnisse von D abgestimmt. Folglich ist

die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten nach § 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG den unterliegenden

Beschwerdeführenden hälftig aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung

füreinander (Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3), und bleibt ihnen eine Parteientschädigung

versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen

Fähigkeitsbewertungen aus, namentlich auf dem Gebiet der Schule. In andern

Fällen aus dem Bildungsbereich ist dieses Rechtsmittel hingegen zulässig. Soweit

es sich hier nicht um einen anderen Fall handelt (vgl. BGr, 16. August

2007,2C_187/2007, und 21. August 2007,2C_313/2007 [beides unter www.bger.ch]

zur eher ausdehnenden Interpretation von Art. 83 lit. t BGG), ist lediglich

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig. Wird von

beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, hat dies nach Art. 119 Abs. 1 BGG

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung füreinander.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG bzw. subsidiäre Verfassungs­beschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, einzureichen.

6.

Mitteilung an: …