VB.2008.00368
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00368
22. Oktober 2008Deutsch14 min
(URT.2008.10961)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2008.00368
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.10.2008
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Klassenzuteilung
Zuteilung eines Kindes mit AD(H)S in eine Kleinklasse
[Der Sohn der Beschwerdeführenden leidet am Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS). Die Eltern hatten die Zuteilung in eine Kleinklasse beantragt. Die Beschwerdegegnerin verfügte die Zuteilung des Kindes in eine Privatschule. Die Eltern beantragten jedoch die Zuteilung ihres Sohnes in eine andere, ausserkantonale Privatschule.]
Das Verwaltungsgericht ist für die Angelegenheit zuständig. Da die Streitigkeit auch eine nicht vermögenswerte Komponente aufweist, kann die Höhe des Streitwerts offen bleiben. Kammerzuständigkeit (E. 1.1). Beide Eltern des Kindes sind zur Beschwerde befugt; die Vorinstanz führte zu Unrecht lediglich den Vater als Rekurrenten auf (E. 1.2). Die Regeln über sonderpädagogische Massnahmen gemäss revidiertem Volksschulgesetz gelten im vorliegenden Fall, da die betreffende Gemeinde zu den Gemeinden der "ersten Staffel" gehört. Die sonderpädagogischen Massnahmen dienen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Zu den Regelungen im Einzelnen (E. 2). Nach Einschätzung von Fachpersonen bedarf das Kind der Schulung in einer Kleinklasse (E. 3.1). Zu den beiden in Frage stehenden Schulen (E. 3.2). Bei der von der Beschwerdegegnerin gewählten Schule ist der Unterricht in Kleinklassen gewährleistet und die dortige Schulleiterin ist Schulische Heilpädagogin. Somit entspricht die Zuteilung am besten den Bedürfnissen des Kindes und steht in Einklang mit der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen. Die Wahl dieser Schule ist zudem auch aus weiteren Gründen nachvollziehbar (E. 3.3). Weitere Vorbringen der Beschwerdeführenden ändern daran nichts (E. 3.4). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5).
Abweisung
Stichworte:
AD(H)S
AUSBILDUNG
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
HEILPÄDAGOGEN
KLASSENGRÖSSE
KLASSENZUTEILUNG
KLEINKLASSE
KOSTENGUTSPRACHE
LEHRPLAN
PRIVATSCHULE
PRÜFUNGSBEWERTUNG
SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN
STAFFELUNGSPLAN
STREITWERTBERECHNUNG
THERAPIE
VERTRETUNGSVERHÄLTNIS
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. 2 SPMV
§ 19 SPMV
§ 29 Abs. 1 SPMV
§ 34 Abs. 1 VSG
Art. 166 ZGB
Art. 166 Abs. 1 ZGB
Publikationen:
RB 2008 Nr. 39 S. 103
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2008.00368
Entscheid
der 4. Kammer
vom 22. Oktober 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Rhea Schircks Denzler.
In Sachen
A1,
A2,
Beschwerdeführende,
gegen
Primarschulgemeinde X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Klassenzuteilung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 8. April 2008 beantragten A1 und A2 bei
der Primarschulpflege X, ihren 1997 geborenen Sohn D "in eine Kleinklasse
zu versetzen". Die Primarschulpflege X beschloss am 19. Mai 2008, D
ab Schuljahr 2008/2009 einer Kleinklasse zuzuweisen, und leistete
Kostengutsprache für die Privatschule O in T. A1 und A2 wünschten wiedererwägungsweise
die Zuteilung des Sohnes zur G-Schule, einer Privatschule in Q. Am
10. Juni 2008 lehnte die Primarschulpflege X das Wiedererwägungsgesuch ab.
Erwägungen
II.
A1 und A2 rekurrierten dagegen. Die Rekursschrift wurde
durch A2 "im Name der Eltern" unterzeichnet. Der Bezirksrat Z führte
nur A2 als Rekurrenten auf, wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom
14.
Juli 2008 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung.
III.
Mit Eingabe vom 14. August 2008 erhoben A1 und A2
(Absender) Beschwerde vor Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeschrift wurde
"[i]m Namen der Eltern" von A1 unterzeichnet. Mit der Beschwerde wird
die Zuteilung des Sohnes in die G-Schule in Q verlangt. Mit Fax vom
5.
September 2008 reichten "A1 + A2" ein ärztliches Zeugnis
eines Kinderarztes nach. Die Primarschulpflege X beantragte in ihrer
Beschwerdeantwort vom 16./18. September 2008 Abweisung der Beschwerde. Der
Bezirksrat hatte in seiner Vernehmlassung vom 27./28. August 2008 bereits
auf Beschwerdeabweisung geschlossen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 5 N. 3).
Rekursentscheide des Bezirksrats betreffend Anordnungen der
Schulpflege können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim Verwaltungsgericht
mit Beschwerde angefochten werden (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7.
Februar 2005 [VSG, LS 412.100]; diese Bestimmung ist gemäss § 79 Abs. 1
VSG in Verbindung mit Ziff. I des Beschlusses des Regierungsrates über die Inkraftsetzung
des Volksschulgesetzes vom 20. Juni 2006 [LS 412.100.1] seit dem Schuljahr
2007/08 bzw. seit dem 20. August 2007 in Kraft). Ein Weiterzug solcher
Entscheide des Bezirksrats ist gemäss § 41 VRG grundsätzlich zulässig, und
Streitigkeiten betreffend die Zuteilung in eine Kleinklasse – und damit
verbunden die Übernahme von Privatschulkosten – fallen nicht unter die in
§ 43 Abs. 1 lit. f VRG für den Schulbereich vorgesehenen Ausnahmen.
Die Höhe des Streitwerts kann vorliegend offen bleiben, da die Streitigkeit
auch eine nicht vermögenswerte Komponente aufweist: Es geht insbesondere um die
Frage, in welche der zwei zur Auswahl stehenden Privatschulen das Kind zugeteilt
wird. Damit ist die Kammer zuständig (§ 38 VRG).
1.2
Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. Beide Eltern des
Kindes waren als Beschwerdeführende zu rubrizieren, und die Vorinstanz führte
zu Unrecht lediglich den Vater des Kindes als Rekurrenten auf: Nach Art. 166
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vertritt jeder Ehegatte während des Zusammenlebens
die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. Anzeichen
für ein Getrenntleben bestehen nicht. Zur ordentlichen Vertretung gehören auch
Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Erziehung und Ausbildung der Kinder
(Franz Hasenböhler/Andrea Opel, Basler Kommentar, 2006, Art. 166 ZGB
N. 12). Aus den Umständen ergibt sich sodann, dass beide Beschwerdeführende
mit der Ergreifung von Rechtsmitteln einverstanden waren, weshalb ihnen beiden
Parteistellung zukommt.
2.
§§ 33–40 VSG regeln die sonderpädagogischen Massnahmen. Die
Umsetzung dieser Regelungen erfolgt in drei verschiedenen Staffeln, denen die
Gemeinden zugeteilt wurden. X zählt zu den Gemeinden der ersten Staffel,
weshalb die sonderpädagogischen Massnahmen bereits auf das Schuljahr 2008/2009
umzusetzen waren (vgl. § 6 der Übergangsordnung zum Volksschulgesetz [LS
412.100
], § 30 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die sonderpädagogischen
Massnahmen vom 11. Juli 2007 [SPMV, LS 412.103] sowie die Zuteilung
der Gemeinden zu den drei Staffeln durch das Volksschulamt vom 10. Juni
2008, www.vsa.zh.ch "Umsetzung neues Volksschulgesetz" –
"Umsetzungsplanung" – "Staffelungspläne"). Da es vorliegend
um die Zuteilung in eine Kleinklasse ab dem Schuljahr 2008/2009 geht, sind die
§§ 33 ff. VSG anwendbar.
Die sonderpädagogischen Massnahmen dienen der Schulung von
Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Die
Schülerinnen und Schüler werden wenn möglich in der Regelklasse unterrichtet
(§ 33 Abs. 1 VSG). Zu den sonderpädagogischen Massnahmen gehören
unter anderem die Besonderen Klassen (vgl. § 34 Abs. 1 VSG). Besondere
Klassen sind ausserhalb der Regelklassen geführte Lerngruppen. Zulässig sind
Einschulungsklassen, Aufnahmeklassen für Fremdsprachige sowie Kleinklassen für
Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem Förderbedarf (§ 34
Abs. 5 VSG). Sonderschulung ist die Bildung von Kindern, die in Regel-
oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34
Abs. 6 VSG). Besondere pädagogische Bedürfnisse entstehen unter anderem
auf Grund von Leistungsschwäche, auffälliger Verhaltensweisen oder von
Behinderungen (vgl. § 2 Abs. 2 SPMV). Inwieweit eine Schülerin oder
ein Schüler mit einem besonderen pädagogischen Bedürfnis in der Regelklasse
unterrichtet werden kann, beurteilt sich nach den konkreten Umständen (§ 3
SPMV). Die sonderpädagogischen Angebote sind auf die Lernziele derjenigen
Regelklassen ausgerichtet, welche die Schülerinnen und Schüler besuchen oder
besuchen würden. Sie berücksichtigen dabei die individuellen Bedürfnisse und
Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler (§ 4 SPMV). Kleinklassen weisen
eine Klassengrösse von acht bis zwölf Schülerinnen und Schülern auf (§ 18
Abs. 2 SPMV). Der Unterricht in den Kleinklassen hat den Übertritt in die
Regelklasse zum Ziel. Dieser erfolgt, sobald abzusehen ist, dass die Schülerin
oder der Schüler im Rahmen des Regelklassenunterrichts angemessen gefördert
werden kann. Lehrpersonen an Kleinklassen richten ihren Unterricht vor dem
Übertritt auf den Unterricht derjenigen Regelklasse aus, in welche die
Schülerin oder der Schüler übertreten wird (§ 19 Abs. 1 und 2 SPMV).
Die Tätigkeit als Lehrperson an Kleinklassen setzt neben einem von der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannten Hochschulabschluss
in Schulischer Heilpädagogik ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom als
Regelklassenlehrperson voraus (vgl. § 29 Abs. 1 SPMV).
3.
3.1
Nach einer Beurteilung der Schulpsychologin vom 23. April 2007 ist das
kognitive Potential von D leicht unterdurchschnittlich und braucht er viel
Anleitung, Unterstützung und Förderung im schulischen Bereich. Er solle eine
möglichst enge Begleitung erhalten, weshalb sie für ihn den definitiven Besuch
des ISF-Unterrichts in den beiden Fächern Sprache und Mathematik empfehle. D
brauche unbedingt eine begleitende Spieltherapie, um mit seinem ausgeprägten
ADS (= Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom) emotional umgehen zu lernen. Er komme
ihr wie ein Spielball vor, der nicht steuern könne, was passiere. D sei seinen
heftigen Gefühlen und Reaktionen ausgeliefert. Einem Abklärungsbericht eines
Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 27. Februar 2008 ist
Folgendes zu entnehmen: D stehe seit September 2004 bei ihm in Behandlung.
Kürzlich habe wieder eine Abklärung stattgefunden aufgrund von erneuten
Lernproblemen trotz der Behandlung der ADHD-Problematik
(=Aufmerksamkeits-Defizit mit Hyperaktivität) mit einer adäquaten Dosierung
Ritalin. Vor allem im sprachlichen Bereich zeige D unterdurchschnittliche Leistungen
trotz der verschiedenen Therapien, die er bekomme (seit Oktober 2007 wöchentliche
Therapie bei einer Heilpädagogin und Kinesiologin; Logotherapie; zudem Judo in
der Freizeit). Die jetzige Abklärung habe folgendes Bild ergeben:
"Deutliche Aufmerksamkeits-Defizit-Problematik mit Hyperaktivität […] mit
Verhaltensauffälligkeiten und -störungen". D habe in den Tests weiterhin
eine deutliche Merkfähigkeitsstörung über das Gehör mit
Lautdifferenzierungsstörung und deutlichen Lautdiskriminationsschwierigkeiten.
Schriftlich drücke sich das aus in Form einer Legasthenie. Die Arbeitsgeschwindigkeit
sei knapp und die Aufmerksamkeitslage in den Tests deutlich reduziert. Die Gesamtintelligenz
liege im unteren Durchschnittsbereich. Aufgrund seiner deutlichen Ablenkbarkeit
und Konzentrationsproblematik auch unter Medikation sei eine "Beschulung
in einer Kleinstklasse oder Sonderschule für ADHS/POS Kinder dringend
indiziert". Zwei Lehrerinnen befürworteten den Übertritt von D in eine
Kleinklasse ("möglichst kleine Klasse"). – In einem Schreiben vom
5.
August 2008 mit der Überschrift "Ärztliches Zeugnis" empfahl
ein Spezialarzt für Kinder und Jugendliche für D den Besuch der G-Schule. Eine
Zuteilung zur Schule O könne dagegen nicht empfohlen werden, da – sinngemäss –
bei D eine auffällige Tendenz für Knochenbrüche bestehe, was nach verlängerter
Ritalin-Abgabe bei gewissen Kindern eintreten könne. Er, der Kinderarzt, habe
zudem empfohlen, die Frage der Schule neu zu überdenken und eine Lösung zu
finden, "wo eine Ritalintherapie nicht Bedingung ist".
3.2
An der G-Schule in Q arbeiten eine Primarlehrerin, ein Sekundarlehrer und
eine Logopädin. Gemäss Stundenplan 2008/2009 und den nach einem Telefongespräch
mit einer Lehrperson der G-Schule getätigten – und unbestritten gebliebenen –
Anmerkungen betreffend Gruppengrösse werden die Lektionen überwiegend von einer
Lehrperson erteilt, wobei die ganze Gruppe (16 Kinder) teilnimmt. Bei der
Sachkunde im Freien unterrichten zwei Lehrpersonen die ganze Gruppe. Nur die Fächer
Deutsch/Mathematik, Deutsch/ Französisch, Textil/Werken/Holz und PC/Schreiben werden
in einer geteilten Gruppe (acht Kinder) unterrichtet und damit deutlich weniger
als die Hälfte der Lektionen. In einer "Bestätigung der bestmöglichen
Förderung" erklärte die G-Schule, das Stoffprogramm, das die Schule
"bis und mit dem Übergangsjahr zur Oberstufe (zumeist das 6. Schuljahr)"
anbiete, richte sich nach den Lehrplänen der Kantone Aargau und Zürich. Das
Erreichen der Lernziele der 6. Klasse des Kantons Zürich hänge von der
Leistungskapazität des Kindes ab. Das Fächerangebot und der Stoffbereich würde
von der Schulseite her dieser Kapazität angepasst.
Die Schule O in T wird von einer Schulischen Heilpädagogin
geleitet. Als weitere Lehrperson ist eine Primarlehrerin tätig. Die Gruppengrösse
für den ganzen Schulstoff beträgt acht Kinder. Alle Kinder – total zwölf – sind
zusammen in den Pausen, beim Turnen, Mittagessen, Schulreisen, Aufführungen und
Exkursionen.
3.3
D hat unbestrittenermassen besondere Bedürfnisse. Gemäss den Berichten der
Fachpersonen bedarf er der Schulung in kleinen Klassen (bzw. gar
"Kleinstklassen oder Sonderschule"), was von den Beschwerdeführenden
übrigens ursprünglich auch so beantragt wurde. Bei der Schule O ist der
Unterricht in Kleinklassen gewährleistet und die dortige Schulleiterin ist
Schulische Heilpädagogin. Damit ist diese Schule auf die Bedürfnisse von D
zugeschnitten und entspricht den Anforderungen an den Unterricht in
Kleinklassen gemäss Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen, weshalb
die Zuteilung dorthin als überaus sinnvoll erscheint. Damit ist unerheblich, ob
die Schulkosten bei der von den Beschwerdeführenden gewünschten privaten Einrichtung
tiefer sind als diejenige bei der Schule O.
Die Wahl der Schule O durch
die Beschwerdegegnerin ist zudem aus weiteren
– wenn auch nicht für sich alleine ausschlaggebenden – Gründen nachvollziehbar:
Diese Schule unterrichtet nach dem Zürcher Schulsystem, währenddem die G-Schule
sich nach dem Aargauer und dem Zürcher Lehrplan richtet und statt eines 6. Schuljahres
ein "Übergangsjahr" anbietet, wodurch der Übertritt in eine
Regeloberstufenklasse als erschwert erscheint. Wie gesehen, hat aber der
Unterricht in den Kleinklassen den Übertritt in die Regelklasse zum Ziel
(§ 19 Abs. 1 SPMV). Schliesslich ist der Schulweg zur Schule O kürzer
als derjenige nach Q.
3.4
Die von den Beschwerdeführenden geschilderten positiven Veränderungen ihres
Sohnes seit dem Besuch der G-Schule – der bei Beschwerdeeinreichung ohnehin
erst wenige Tage dauerte – sind kaum von Belang. Es ist hier zu beurteilen, ob
die Zuteilung von D zur Schule O auf das Schuljahr 2008/2009 rechtmässig war,
weshalb es grundsätzlich auf die Umstände zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen
Entscheids ankommt.
3.4.1
Die Beschwerdeführenden bringen unter
anderem vor, die G-Schule weise eine langjährige Erfahrung aus, währenddem die
Schule O erst seit Sommer 2007 existiere und "sich ihren Platz auf dem
Markt noch suchen" müsse. Zwar trifft es zu, dass die Schule O erst im Mai
2007.
gegründet wurde; dies ist jedoch unerheblich. Von Bedeutung ist hingegen,
dass es sich um eine staatlich anerkannte Privatschule handelt, womit die Zuteilung
diesbezüglich zulässig ist. Zuteilungen von Schulkindern können nicht nur zu
langjährig bestehenden Privatschulen erfolgen. Zudem liegen betreffend die
Schule O unbestrittenermassen gute Referenzen anderer Schulgemeinden vor.
3.4.2
Weiter erwähnen die Beschwerdeführenden
verschiedene Therapien, welche D in der G-Schule zuteil würden, aber bei der
Schule O zusätzlich anfielen. Auch dieser Einwand verfängt nicht, da gemäss dem
Facharzt für Jugend- und Kinderpsychiatrie D zum einen trotz diverser Therapien
im sprachlichen Bereich unterdurchschnittliche Leistungen erbrachte und zum
anderen klar Klein- (bzw. gar Kleinst-)Klassen-Unterricht dringend indiziert
war. Die Einschätzung dieses Spezialisten für Kinder- und Jugendpsychiatrie,
der D bereits seit Jahren behandelt, fällt übrigens weit mehr ins Gewicht als
die nachträglich eingereichte, weitgehend unbegründete Empfehlung betreffend
Schulwahl durch einen anderen Kinderarzt.
3.4.3
Die Befürchtung, D könnte wegen des
Kontakts zu Ponys Knochenbrüche erleiden, erscheint sodann ebenfalls als
unbegründet, da dieser Kontakt bei ärztlicher Indikation auf ein Minimum
beschränkt werden könnte und die Schule O zudem mehrere Kleintiere hält, mit
denen ein Kontakt unproblematisch wäre. Übrigens mutet es etwas seltsam an,
wenn der Kontakt mit Ponys aus ärztlicher Sicht problematisch sein soll, nicht
aber der Judo-Unterricht. – Wenn D bereits zu Hause Kontakt mit Tieren hat, so
spricht dies nicht gegen die Wahl der Schule O, da bei Letzterer der Umgang mit
den Tieren in das pädagogische Konzept eingebunden ist, was für die Kinder
förderlich ist.
3.4.4
Schliesslich findet die Behauptung der
Beschwerdeführenden, die Schule O setze auf "Ritalin, um den Unterricht möglichst
'störungsfrei' durchzubringen", in den Akten keine Stütze. Auch die
diesbezüglichen Andeutungen im "Ärztlichen Zeugnis" sind unbelegt und
scheinen auf Informationen der Beschwerdeführenden zu beruhen.
3.5
Die Zuteilung von D zur Schule O ist damit nicht zu beanstanden, sondern
erweist sich als am besten auf die Bedürfnisse von D abgestimmt. Folglich ist
die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten nach § 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG den unterliegenden
Beschwerdeführenden hälftig aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung
füreinander (Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3), und bleibt ihnen eine Parteientschädigung
versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen aus, namentlich auf dem Gebiet der Schule. In andern
Fällen aus dem Bildungsbereich ist dieses Rechtsmittel hingegen zulässig. Soweit
es sich hier nicht um einen anderen Fall handelt (vgl. BGr, 16. August
2007,2C_187/2007, und 21. August 2007,2C_313/2007 [beides unter www.bger.ch]
zur eher ausdehnenden Interpretation von Art. 83 lit. t BGG), ist lediglich
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig. Wird von
beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, hat dies nach Art. 119 Abs. 1 BGG
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung füreinander.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, einzureichen.
6.
Mitteilung an: …