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Entscheid

VB.2008.00380

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00380

23. Oktober 2008Deutsch21 min

(URT.2008.10981)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B sind die Eltern von C (geboren am 28. August

2000) und D (geboren am 23. November 2006). A schloss im Februar 1991 sein

Studium der Rechtswissenschaften ab. Im Jahr 2001 begann er seine Dissertation.

B ist nicht erwerbstätig. Die Alimentenstelle der Sozialen Dienste Zürich

richtete für C bis am 27. August 2002 Kleinkinderbetreuungsbeiträge (KKBB)

aus. A immatrikulierte sich für das Wintersemester 2006/2007 an der Universität

Zürich, um seine Dissertation fortzusetzen, ohne daneben erwerbstätig zu sein.

Am 15. Februar 2008 stellten er und B bei der Alimentenstelle ein Gesuch

um KKBB für D, welches am 23. April 2007 abgewiesen wurde.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 15. Mai 2007 Einsprache an den Stadtrat

Zürich. Er beantragte die Ausrichtung von KKBB. Die bisher angefallenen Beträge

seien im Sinn einer vorsorglichen Massnahme vollumfänglich, eventualiter nach

Ermessen des Stadtrates teilweise, auszuzahlen. Der Stadtrat wies das Gesuch um

vorsorgliche Massnahmen und die Einsprache am 22. August 2007 ab.

III.

Gegen den Einspracheentscheid erhob A am 5. Oktober 2007

Rekurs an den Bezirksrat Zürich. Er beantragte die Aufhebung der

vorinstanzlichen Entscheide und die Ausrichtung von KKBB ab 23. November

2006, welche ab dem 15. Februar 2007, eventualiter ab dem 23. April 2007, mit 5

% zu verzinsen seien. Die bisher aufgelaufenen Beträge seien im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme vollumfänglich, eventualiter nach Ermessen des Bezirksrats

teilweise, auszuzahlen. Es sei festzustellen, dass der Stadtrat im Einspracheverfahren

sein Begehren um vorsorgliche Massnahmen widerrechtlich verweigert habe, eventualiter,

dass er auf das Begehren erst verspätet eingetreten sei. Es sei ihm zudem Einsicht

in die Akten der Praxisänderung vom 24. Januar 2007 sowie allenfalls

weiterer bis 23. April 2007 ergangener Entscheide zu gewähren. Der Bezirksrat

trat am 17. Juli 2008 auf die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen sowie um

Akteneinsicht nicht ein und wies den Rekurs im Übrigen ab.

IV.

Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 23. August 2008

beantragt A die Aufhebung des Rekursentscheids (Ziff 1). Die Beschwerdegegnerin

sei anzuweisen, ihm ab dem 23. November 2006 KKBB auszurichten, welche ab

dem 15. Februar 2007, eventualiter ab dem 23. April 2007, mit 5 % zu verzinsen

seien (Ziffn. 2 und 3). Eventualiter sei die Sache an den Bezirksrat

zurückzuweisen (Ziff. 4). Als vorsorgliche Massnahme sei die Beschwerdegegnerin

anzuweisen, die bislang aufgelaufenen Beträge unverzüglich und vollumfänglich,

eventualiter nach Ermessen des Verwaltungsgerichts teilweise, auszuzahlen

(Ziff. 5). Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz

die Behandlung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen widerrechtlich verweigert

hätten, eventualiter, dass es verspätet behandelt worden sei (Ziff. 6). Ihm sei

die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Ziffn. 7 und 8).

Der Bezirksrat verzichtete am 16. September 2008 auf

Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2008 beantragte,

dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sie abzuweisen sei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die

Beschwerdegegnerin beantragt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,

weil der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von § 53 VRG verpasst habe.

Wie sie richtig ausführt, hat der Beschwerdeführer den Rekursentscheid des

Bezirksrats am 23. Juli 2008 empfangen und die Beschwerde am 24. August 2008

der Post übergeben. Sie übersieht jedoch, dass im Verfahren vor

Verwaltungsgericht – anders als im Verwaltungs-, Einsprache- und

Rekursverfahren – die Gerichtsferienregelung der Zivil- und Strafgerichte gilt

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 140 Abs. 1 des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976, GVG). Die gesetzlichen Fristen

stehen daher in der Zeit vom 10. Juli bis und mit 20. August sowie vom 20.

Dezember bis und mit 8. Januar still. Der Rekursentscheid wurde dem Beschwerdeführer

während der Gerichtsferien zugestellt, weshalb der Fristenlauf am 21. August

2008, dem ersten Tag nach Ablauf der Gerichtsferien, begann (vgl. zum Ganzen

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 11 N. 13, mit Hinweisen). Die

Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. August 2008 erfolgte demnach innert der

30-tägigen Beschwerdefrist von § 53 VRG.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer stellte in seiner Einsprache vom 15. Mai 2007 und in seinem

Rekurs vom 5. Oktober 2007 jeweils den Antrag, dass als vorsorgliche Massnahme

die bis anhin angelaufenen Beträge vollumfänglich, eventualiter teilweise nach

Ermessen der entscheidenden Behörde, auszuzahlen seien. Er rügt, dass sowohl

der Stadtrat als auch der Bezirksrat erst im jeweiligen Endentscheid über das

Gesuch um vorsorgliche Massnahmen entschieden habe (Einspracheentscheid vom 22.

August 2007) bzw. auf dies infolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten sei

(Rekursentscheid vom 17. Juli 2008). Vom Verwaltungsgericht verlangt er die

Feststellung, dass der Stadtrat und der Bezirksrat den Erlass vorsorglicher

Massnahmen widerrechtlich verweigert hätten, eventualiter dass die betreffenden

Gesuche erst verspätet entschieden worden seien.

2.2

Wie der

Beschwerdeführer richtig ausführt, ergehen Entscheide über vorsorgliche

Massnahmen regelmässig in der Form eines Zwischenentscheides (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., § 6 N. 32). Geht es wie vorliegend in der Hauptsache

um die Ausrichtung von Leistungen und wird durch das Gesuch um vorsorgliche

Massnahmen deren vorgängige Ausrichtung verlangt, stellen sich bezüglich des

Massnahmebegehrens und des Hauptantrages dieselben Rechtsfragen. Diesfalls ist

es zulässig, wenn das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen erst mit dem

Endentscheid beurteilt wird, sofern dieser innert angemessener Frist getroffen

wird. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass zumindest im Rekursverfahren

zwischen der Rekurseingabe vom 5. Oktober 2007 und dem Rekursentscheid vom 17.

Juli 2008, in welchem über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen entschieden

wurde bzw. dieses als gegenstandslos beurteilt wurde, viel Zeit vergangen sei. Nachdem

der Bezirksrat den Entscheid in der Sache getroffen hat, erweist sich die

Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder -rechtsverweigerung jedoch als gegenstandslos.

Insoweit der Beschwerdeführer aber vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf eine

allfällige Haftungsklage die Feststellung einer Rechtsverzögerung oder

-verweigerung durch die Vorinstanzen verlangt, gebricht es ihm an einem

schützwürdigen Interesse. Haftungsklagen setzen nämlich nicht die vorgängige

Klärung der Rechtslage durch einen Rechtsmittelentscheid voraus (vgl. dazu VGr,

21.

August 2008, VB.2008.00207, E. 1.4, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Auf das

Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist folglich nicht einzutreten.

2.3

Da

vorliegend der Endentscheid in der Sache erfolgt, wird das Gesuch um vorsorgliche

Massnahmen gegenstandslos (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vorangehend

E. 2.2).

3.

Der Beschwerdeführer sieht sein durch § 8 Abs. 1

VRG garantiertes Akteneinsichtsrecht deshalb verletzt, weil ihm nicht Einsicht

in den in der Rekursantwort erwähnten Entscheid aus Winterthur gewährt worden

sei. Es ist zwar zutreffend, dass sich der erwähnte Entscheid entgegen den

Ausführungen in der Rekursantwort nicht in den Akten befindet. Er war jedoch

weder im Rekursverfahren noch ist er – wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt –

im vorliegenden Verfahren entscheidrelevant, weshalb er weder in die

Verfahrensakten aufgenommen noch dem Beschwerdeführer zur Einsicht ausgehändigt

werden musste (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 66). Wie aus der

Beschwerdeschrift erhellt, wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen

vollumfängliche Einsicht in die Verfahrensakten gewährt, weshalb eine

Verletzung seines Akteneinsichtsrechts nicht auszumachen ist.

4.

Gemäss § 26a des Gesetzes über die Jugendhilfe vom

14.

Juni 1981 (Jugendhilfegesetz, JugendhilfeG) gewähren die Gemeinden Eltern,

die sich persönlich der Pflege und Erziehung ihrer Kinder widmen wollen, dazu

aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, Beiträge für die

Betreuung von Kleinkindern. Ein Anspruch auf Beiträge besteht nach § 26b

JugendhilfeG, wenn die Erwerbstätigkeit beim allein erziehenden Elternteil ein

halbes Arbeitspensum nicht übersteigt oder bei zusammenlebenden Eltern mindestens

ein volles Arbeitspensum und höchstens eineinhalb Arbeitspensen beträgt (lit.

a); die Betreuung durch Dritte gesamthaft zweieinhalb Tage in der Woche nicht

übersteigt (lit. b); der antragstellende Elternteil seit mindestens einem Jahr

in einer zürcherischen Gemeinde Wohnsitz hat (lit. c) und die durch Verordnung

bestimmten Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden (lit.

d). Gemäss § 49c Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zum Jugendhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (JugendhilfeV) werden Bezüger von Renten aus

Sozialversicherungen sowie Studierende den Erwerbstätigen gleichgestellt.

5.

5.1

Der

Stadtrat führte in seinem Einspracheentscheid aus, dass die Alimentenstelle im

Rahmen einer ab Anfang 2007 wirksamen Praxisänderung erstmals die Studiendauer für

die Ausrichtung von KKBB berücksichtigt habe. Die Praxisänderung habe zur

Folge, dass solche Beiträge bei Studierenden grundsätzlich nur während der

minimalen, für den Abschluss der Ausbildung benötigten Dauer ausgerichtet

würden. Bei zweistufigen Studiengängen sei die Dauer bis zum Abschluss

"Master" oder eines Äquivalents festgesetzt worden. Bei der

Praxisänderung handle es sich um eine grundsätzliche, für die Zukunft wegleitende

und alle gleichartigen Sachverhalte erfassende Änderung, die dem in § 26a

verankerten Zweckgedanken entspreche, wonach KKBB nur Personen auszurichten

seien, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage seien, sich persönlich

der Pflege und Erziehung ihrer Kinder widmen zu können. Der Beschwerdeführer

verfüge über eine solide berufliche Grundlage und wäre in objektiver Hinsicht

ohne Weiteres in der Lage, ein ausreichendes Familieneinkommen zu erzielen.

In der Rekursantwort gab der Stadtrat an, dass Anlass für

die Praxisänderung das so genannte Kolel-Studium von jüdisch-orthodoxen

Studierenden gewesen sei, deren Studiengänge für die Ausübung bestimmter

religiöser Berufe (z.B. Rabbiner) in zeitlicher Hinsicht nicht limitiert seien

und demzufolge zu langjähriger Ausrichtung von KKBB während des Studiums geführt

hätten. Die beschlossene Praxisänderung sei am 24. Januar 2007 intern an

die sachbearbeitenden Personen der Alimentenstelle zur Anwendung kommuniziert

worden.

5.2

Der

Bezirksrat erachtete die Praxisänderung als plausibel. Es sei nicht Aufgabe von

KKBB Zweitstudien oder Dissertationen zu unterstützen. Eltern, welche

grundsätzlich fähig seien, den Familienunterhalt selbst zu verdienen, sollten

dieser Verantwortung grundsätzlich nachkommen. Das Verfassen einer Doktorarbeit

sei für einen Juristen nicht unbedingt nötig, um im Berufsleben zu bestehen. Es

sei zudem durchaus möglich und sogar sehr verbreitet, eine Dissertation

berufsbegleitend zu verfassen.

5.3

Der

Beschwerdeführer bezweifelt die Kompetenz der Beschwerdegegnerin zur Praxisänderung.

Der Gesetz- und Verordnungsgeber habe den in § 26a JugendhilfeG verwendeten

Begriff der "wirtschaftlichen Gründe" hinreichend mittels Einkommens-

und Vermögensgrenzen konkretisiert. Soweit die übrigen Voraussetzungen von § 26b

lit. a-c JugendhilfeG erfüllt seien, bestehe betreffend die Ausrichtung von

KKBB kein Ermessenspielraum. Wenn eine Praxisänderung wie vorliegend ohne

Vorwarnung erfolge und dies ein vollkommener Rechtsverlust zur Folge habe,

würden damit das Gebot von Treu und Glauben und dasjenige der Rechtssicherheit

verletzt. Die Beschwerdegegnerin könne zudem eine unbedingte, ausnahmslose und

gleichmässige Praxis nicht dartun, vielmehr sei ihre Begründung ungenau und

schwankend. Folglich sei an der alten Praxis festzuhalten, zumal ihm diese

durch das zugeschickte Merkblatt zugesichert worden sei. Durch die Praxisänderung

werde die Tochter des Beschwerdeführers in ihrer Rechtsgleichheit verletzt, da

für dessen Sohn KKBB ausgerichtet worden seien. Die Praxisänderung sei zudem

auf den Beschwerdeführer gar nicht anwendbar. Massgebend für die Beurteilung

des Gesuchs um KKBB sei nämlich der Geburtstermin seiner Tochter. Dieser liege

vor der Praxisänderung, welche am 24. Januar 2007 erfolgt sei.

Unmassgeblich sei, dass er das Gesuch um KKBB erst am 15. Februar 2007

gestellt habe.

6.

6.1

Entgegen

dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht strittig, was unter

den wirtschaftlichen Gründen, die für den Bezug von KKBB Voraussetzung bilden,

zu verstehen ist bzw. wie dieser Begriff auszulegen ist. Massgebend ist

vielmehr, ob das Verfassen einer Dissertation als Erwerbstätigkeit im Sinn von § 26b

lit. a JugendhilfeG gilt. Gemäss der genannten Bestimmung besteht ein Anspruch

auf KKBB nur, wenn die Erwerbstätigkeit von zusammenlebenden Eltern mindestens

ein volles und höchstens eineinhalb Arbeitspensen beträgt. Gemäss § 49c Abs. 1

Satz 3 JugendhilfeV werden Studierende Erwerbstätigen gleichgestellt. Die

Kindsmutter ist unbestritten nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer arbeitet

gemäss eigenen Angaben vollumfänglich an seiner Dissertation. Anspruchsberechtigt

ist er demnach von vornherein nur, wenn die Arbeit an seiner Dissertation als

volles Arbeitspensum angerechnet wird. Gesetz und Verordnung regeln nicht genau,

wer als Studierender zu gelten hat bzw. in welcher Höhe Studienleistungen als Arbeitspensen

zu gelten haben. Über die Anrechnung der Tätigkeit von Dissertanden schweigen

sie sich sogar ganz aus. Damit ist der Begriff des Arbeitspensums im Sinn von § 26b

lit. a JugendhilfeG bzw. das in § 49c Abs. 1 Satz 3 JugendhilfeV

enthaltene Gebot der Gleichsetzung von Studierenden mit Erwerbstätigen im

Hinblick auf das Verfassen einer Dissertation (und auch von Studienleistungen)

in höchstem Masse auslegungsbedürftig. Diese Auslegung hat die rechtsanwendende

Behörde mangels gesetzlicher Vorgaben selbst vorzunehmen, weshalb die Rügen des

Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin dazu nicht kompetent sei, ins

Leere greifen.

6.2

Unbestritten

ist, dass gemäss der früheren Praxis der Beschwerdegegnerin das vollzeitliche

Verfassen einer Dissertation als volles Arbeitspensum im Sinn von § 26b

lit. a JugendhilfeG angerechnet wurde, weshalb der Beschwerdeführer für seinen

Sohn in den Jahren 2001 und 2002 KKBB erhalten hatte. Strittig ist nun die

Praxisänderung, wonach ein Studium nur für die minimal zur Erreichung eines

"Masters" oder eines äquivalenten Abschlusses benötigte Dauer als

Arbeitspensum angerechnet wird, nicht aber das Verfassen einer Dissertation.

6.2.1

Eine Praxisänderung ist zulässig, wenn kumulativ folgende vier

Voraussetzungen erfüllt sind: Es müssen ernsthafte und sachliche Gründe für die

neue Praxis sprechen. Die Änderung muss grundsätzlich erfolgen. Das Interesse

an der richtigen Rechtsanwendung muss gegenüber demjenigen an der

Rechtssicherheit überwiegen und schliesslich darf die Praxisänderung keinen

Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 511 ff.).

6.2.2

Ausgelöst wurde die Praxisänderung offenbar durch das zeitlich nicht

limitierte Kolel-Studium, welches zu langjähriger Ausrichtung von KKBB führen

konnte. Die Beschwerdegegnerin erkannte grundsätzlich, dass es dem

Gesetzeszweck widerspricht, wenn ein Studium zeitlich unbeschränkt als

Erwerbstätigkeit angerechnet wird. § 49c Abs. 1 Satz 3 JugendhilfeV

bezweckt nämlich, dass Bezüger von Renten aus Sozialversicherungen und

Studierende gegenüber Arbeitstätigen nicht benachteiligt werden, weil sie in objektiver

Hinsicht nicht in der Lage sind, eine (vollzeitliche) Erwerbstätigkeit aufzunehmen

und so nie in den Genuss von KKBB kommen könnten. Sobald ein Studierender jedoch

einen "Master" oder einen äquivalenten Abschluss erworben hat, steht

in objektiver Hinsicht einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nichts mehr

entgegen. Die bisherige Praxis, wonach weiterführende Studien dennoch als

Arbeitspensum angerechnet wurden, leuchtet denn in der Tat nicht ein. Sie

führte zudem zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von Studierenden, dies

beispielsweise im Vergleich zu Arbeitslosen. Nicht zu beanstanden ist schliesslich,

dass die neue Praxis als objektives Kriterium auf die minimale, für den Erwerb

des jeweiligen Abschlusses notwendige Dauer abstellt.

Das Gesagte gilt im Übrigen umso mehr, als das Verfassen

einer Dissertation nicht mehr als Arbeitspensum im Sinn von § 26b lit. a

JugendhilfeG anerkannt wird. Wer eine Dissertation verfasst, hat bereits die

für eine Erwerbstätigkeit notwendigen Abschlüsse erworben. Es kann nicht

ernsthaft geltend gemacht werden, dass eine Dissertation für das Finden einer Arbeitsstelle

benötigt wird. Dies zeigt geradezu auch das Beispiel des Beschwerdeführers, der

nach dem Abschluss seines Studiums als Jurist arbeitete. Die frühere

gegenteilige Praxis, wonach auch das Verfassen einer Dissertation als

Arbeitspensum JugendhilfeG angerechnet wurde, war zu grosszügig, weshalb eine

Korrektur sich diesbezüglich besonders aufdrängte.

6.2.3

Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Praxisänderung nicht in

grundsätzlicher Weise erfolgt sei und es sich vielmehr bei der negativen

Beurteilung seines Gesuchs um eine singuläre Abweichung handle, kann nicht

gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin legt überzeugend dar, dass sie in

sämtlichen künftigen Fällen nur noch Erststudien bis zum "Master" als

Erwerbstätigkeit anerkennen werde. Wenn nun die neue Praxis intern am 24. Januar

2007.

kommuniziert wurde, ist es offensichtlich, dass das Gesuch des Beschwerdeführers

vom 15. Februar 2007 eines der ersten war, das unter dieser beurteilt wurde. Es

liegt aber in der Natur von Praxisänderungen, dass sie einmal einen Anfang

nehmen müssen, ohne dass es der Behörde zu diesem Zeitpunkt möglich wäre,

verschiedene Präjudizien ins Recht zu legen, um ihren Willen zur

grundsätzlichen Änderung der Praxis zu bekräftigen.

6.2.4

Unbehelflich ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, dass er in

seiner Rechtssicherheit verletzt worden sei und dass die Beschwerdegegnerin

gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen habe. Eine auf sachlichen

Gründen beruhende Praxisänderung ist grundsätzlich zulässig. Soweit sie die

Anwendung des materiellen Rechts betrifft gibt es keinen allgemeinen

Vertrauensschutz. Es bedarf zusätzlich einer behördlichen Zusicherung oder

eines sonstigen, bestimmte Erwartungen begründenden Verhaltens der Behörden

gegenüber dem betroffenen Bürger, damit er aus dem Grundsatz von Treu und

Glauben einen Anspruch ableiten kann (BGE 103 Ib 197 E. 4). Der

Beschwerdeführer will im Merkblatt der Alimentenstelle, welches ihm zugestellt

wurde, eine solche Vertrauensgrundlage sehen. Dieses habe sich nämlich seit

seinem ersten, im Jahr 2001 gestellten, Gesuch um KKBB nicht geändert. Das

Merkblatt enthält jedoch keine Angaben betreffend die Anrechnung eines Studiums

oder das Verfassen einer Dissertation als Erwerbstätigkeit, insofern gab es für

die Alimentenstelle auch keinen Anlass zu dessen Änderung. Allein dadurch, dass

das Merkblatt nicht geändert wurde, konnte es beim Beschwerdeführer kein

berechtigtes Vertrauen erwecken, dass das Verfassen seiner Dissertation

weiterhin als Arbeitspensum angerechnet werde. Unbehelflich ist sodann der

Hinweis des Beschwerdeführers auf den Aufsatz von Anton Egli (Treu und Glauben

im Sozialversicherungsrecht, ZBJV 113/1977 S. 377, 392). Dort wird ein

Vertrauen als schutzwürdig erachtet, wenn aufgrund bisheriger, fortlaufender

Leistungszusprachen bereits neue Dispositionen getroffen wurden, so

beispielsweise wenn die IV während Jahren den Bezug von Prothesen im Ausland

bewilligt hat und der Versicherte gestützt auf die bisherige Praxis neue

Prothesen wiederum im Ausland bestellt. Ein vergleichbarer Vertrauenstatbestand

liegt hier schon allein deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer KKBB

letztmals im August 2002, mitunter gut fünf Jahre vor der erneuten Gesuchstellung,

erhielt. Fehlt es dem Beschwerdeführer aber an einem berechtigten Vertrauen in

die erneute Ausrichtung von KKBB, geht auch sein Einwand ins Leere, dass ihm

die Praxisänderung hätte angekündigt werden müssen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A., Bern 2005, § 23 N. 15). Berufen

könnte er sich einzig auf die Rechtssicherheit (vgl. Katharina Sameli, Treu und

Glauben im öffentlichen Recht, ZSR 96/1977 II, S. 289, 357). Diese hat

jedoch zurückzustehen, wenn wie vorliegend (vgl. E. 6.2.2) die bisherige Praxis

zu Recht als unrichtig erkannt wurde oder wenn deren Verschärfung wegen

veränderter Verhältnisse oder zufolge zunehmender Missbräuche für zweckmässig

gehalten wird (BGE 129 V 370 E. 3.3).

6.2.5

Unbehelflich ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, dass durch

die Praxisänderung seine Tochter in ihrem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung

verletzt werde, da für seinen Sohn KKBB ausgerichtet worden seien.

Diesbezüglich verkennt er, dass KKBB gemäss § 26a JugendhilfeG den Eltern,

nicht den Kindern gewährt werden. Demnach waren bzw. sind weder sein Sohn noch

seine Tochter anspruchsberechtigt, weshalb ein Verstoss gegen das in Art. 8

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 garantierte Rechtsgleichheitsgebot

von vornherein nicht gegeben ist.

6.3

Nachdem

sich die Praxisänderung als grundsätzlich zulässig erwiesen hat, ist zu prüfen,

ob auf das Gesuch des Beschwerdeführers die neue Praxis angewendet werden

durfte oder ob – wie er geltend macht – die alte Praxis hätte angewendet werden

müssen, da seine Tochter am 23. November 2006, somit vor der am 24. Januar

2007.

erfolgten Praxisänderung, geboren sei. Es trifft zwar zu, dass gemäss § 49a

Abs. 1 JugendhilfeV die KKBB rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Geburt

ausgerichtet werden, wenn die Anmeldung bei der Durchführungsstelle innerhalb

von drei Monaten seit der Geburt erfolgt. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass

für die Beurteilung des Gesuches der Zeitpunkt der Geburt massgebend ist.

Anders als bei Rechtsänderungen, bei denen sich Fragen des intertemporalen

Rechts stellen, ist es bei einer Praxisänderung zulässig, dass die neue Praxis

auf die noch nicht erledigten Fälle angewendet wird (Egli, S. 392). Anders

zu entscheiden hiesse, die Behörde der Gefahr einer uneinheitlichen Anwendung

der neuen Praxis auszusetzen. So müsste, wollte man dem Beschwerdeführer folgen,

ein am 26. Januar 2007 eingereichtes Gesuch von Eltern, deren Kind am 25. Januar

2007.

geboren ist, anhand der neuen strengeren Praxis beurteilt werden, während

das gut zwei Wochen später eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers nach der

alten Praxis zu beurteilen wäre, weil seine Tochter vor der Praxisänderung

geboren ist. Dass sich die Beschwerdegegnerin einer derart uneinheitlichen

Anwendung der neuen Praxis widersetzen wollte und bei deren Anwendung deshalb

nicht auf den Zeitpunkt der Geburt abstellte, ist nicht zu beanstanden.

6.4

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Praxisänderung rechtmässig ist und es nicht zu

beanstanden ist, dass die neue Praxis auf das Gesuch des Beschwerdeführers

angewendet wurde. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1

Zu beurteilen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen.

7.2

Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die

Durchführung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die

Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der

Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit

zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Aufgrund der Akten kann

davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht über die Mittel

verfügt, um einen Prozess zu führen.

7.3

Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden kann. Die Ausführungen des Beschwerdeführers

greifen in weiten Teilen ins Leere, da jedoch einige Punkte einer vertieften

Behandlung bedurften, hat die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos

zu gelten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist

demnach gutzuheissen.

8.

Die Gerichtskosten wären dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG); sie sind jedoch infolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird gutgeheissen;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an