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Entscheid

VB.2008.00381

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00381

26. August 2009Deutsch29 min

(URT.2009.11654)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Schönenberg erteilte der A AG am 17. April

2007 die Baubewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Schönenberg.

Erwägungen

II.

Gegen diese Bewilligung erhoben C und weitere Personen

Rekurs an die Baurekurskommission II des Kantons Zürich. Die

Baurekurskommission trat mit Entscheid vom 17. Juni 2008 auf den Rekurs von D

nicht ein und hiess den Rekurs im Übrigen gut. Demgemäss hob sie den Beschluss

des Gemeinderats Schönenberg vom 17. April 2007 auf und auferlegte die Verfahrenskosten

je zur Hälfte dem Gemeinderat und der Bauherrin.

III.

Mit Eingabe vom 28. August 2008 erhob die A AG beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission. Sie

beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung

des Gemeinderats Schönenberg vom 17. April 2007 zu bestätigen, eventuell sei

die Sache zu neuer Beurteilung an die Baurekurskommission zurückzuweisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Die Vorinstanz beantragte am 24. September 2008 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft

stellte mit Eingaben vom 6. und 20. Oktober 2008 (Letztere irrtümlich

datiert mit 6. Oktober 2008) Antrag auf Abweisung der Beschwerde und

Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführerin.

Der Gemeinderat Schönenberg ersuchte mit seiner Stellungnahme

vom 10. November 2008 um Gutheissung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerdeführerin ist als Rechtsnachfolgerin der A AG ohne Weiteres zur Erhebung

der Beschwerde legitimiert.

1.2

Auf Seiten

der Beschwerdegegnerschaft beteiligt sich auch D, auf dessen Rekurs die

Vorinstanz nicht eingetreten ist, an der Beschwerdeantwort. Ferner figuriert

unter der Beschwerdegegnerschaft eine Erbengemeinschaft, deren Mitglieder nicht

bekannt gegeben wurden, und mit der Beschwerdeantwort wird überdies geltend

gemacht, die Vorinstanz habe eine der damaligen Rekurrentinnen nicht im

Dispositiv

Dispositiv aufgeführt, welche ebenfalls Verfahrenspartei sei.

Angesichts der Tatsache, dass auf Seiten der

Beschwerdegegnerschaft eine grössere Anzahl Personen auftritt, denen zweifellos

Parteistellung zukommt und die durchwegs gleich gelagerte Interessen vertreten,

sind diese Umstände für den Entscheid nicht wesentlich und brauchen nicht näher

geklärt zu werden.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines

Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 27. März 2008 einen Augenschein im Beisein

der Parteien durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnen Erkenntnisse

darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr.

2). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses Augenscheins, der

Fotografien in den übrigen Akten und der Pläne mit ausreichender Deutlichkeit

ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins

verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).

3.

In der Sache stellt sich vorweg die Frage der

Zonenkonformität der projektierten Mobilfunkanlage. Wie bei jeder andern Baute

oder Anlage ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem

Zweck der betreffenden Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 lit. a

des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979;

BGE 133 II 321 E. 4.3.1; VGr, 27. März 2009,

VB.2008.00442, E. 3.2; 13. März 2008, VB.2007.00468, E. 3, www.vgrzh.ch).

3.1 Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellt eine gewöhnliche

Mobilfunk-Basisstation keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und ist als

blosse technische Infrastrukturbaute auch in einer Wohnzone zonenkonform (RB

1998 Nr. 96 = BEZ 1998 Nr. 21 = URP 1999, 179 ff.; VGr, 24. August

2000, BEZ 2000 Nr. 52, E. 5). Diese Rechtsprechung beruht unter anderem auf der

Überlegung, dass es sich bei Mobilfunkanlagen um gesellschaftlich akzeptierte

Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation handelt. Sie gilt jedoch nur so

weit, als die Anlagen bzw. Anlageteile einem tatsächlichen Bedürfnis zur

lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten entsprechen (VGr, 27. März 2009,

VB.2008.00442, E. 3.3 und 3.6; 25. April 2007, VB.2006.00201,

E. 10.4, www.vgrzh.ch; vgl. BGE 133 II 321 E. 4.3.2).

Das vorliegend projektierte Bauvorhaben umfasst einen rund

25 m hohen Antennenmast, der neben dem bestehenden Gebäude F-Strasse 02

(Telefonzentrale der Beschwerdeführerin) errichtet werden soll und an dessen

oberem Ende drei Antennenmodule mit einer Maximalleistung von insgesamt 6'300 WERP vorgesehen sind (dreimal 600 WERP für GSM-Betrieb und dreimal 1'500 WERP für UMTS-Betrieb). Die dazu

gehörenden technischen Anlagen sollen in einen Geräteraum unterhalb der

Telefonzentrale zu liegen kommen.

Diese Anlage dient aufgrund ihrer Höhe und der

vorgesehenen Sendeleistung offensichtlich nicht nur der lokalen Versorgung der

näheren Umgebung, sondern der Abdeckung eines grösseren Gebiets. Sie stellt

damit keine blosse Infrastrukturbaute im Sinn der erwähnten Rechtsprechung dar,

sondern ist als eigentliche gewerbliche oder industrielle Betriebsanlage zu

qualifizieren.

3.2 Nach der

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Schönenberg vom 14. Dezember 1984/9.

November 1995 (BZO), vom Regierungsrat in der revidierten Fassung genehmigt am

3. April 1996, liegt die Bauparzelle in der Kernzone I. Gemäss Art. 6 BZO sind

in den Kernzonen mässig störende Betriebe zulässig. In der Kernzone I ist

jedoch bei Neubauten – mit Ausnahme von öffentlichen Bauten – mindestens ein

Drittel der Geschossfläche für Wohnzwecke zu verwenden. Zu beachten ist

überdies, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch Betriebe,

die nicht gegen eine bestimmte Vorschrift verstossen, zonenwidrig sein können,

wenn sie ihrem Charakter nach nicht in eine Zone passen (VGr, 24. Januar

1997, BEZ 1997 Nr. 1 [mit Leitsatz publiziert in RB 1997 Nr. 65]). So

wurde der Entscheid einer Gemeinde, die eine 25 m hohe Mobilfunkantenne in

einer Wohnzone als nicht zonenkonform beurteilte, geschützt (VGr, 27. März

2009, VB.2008.00442, E. 3.5, www.vgrzh.ch).

3.3 Ferner

gelten für eine Anlage dieser Art grundsätzlich auch die Vorschriften über die

zulässigen Masse der Bauten, insbesondere ihre Höhe. Gemäss § 19 der Besonderen

Bauverordnung II vom 26. August 1981 sind jedoch Gebäude oder Teile von ihnen,

deren Höhe und Standort durch ihre besondere Art oder ihre Funktion bestimmt

wird, wie Kirchtürme, Hochkamine und Silos für Landwirtschaftsbetriebe, von den

Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gebäude- und Firsthöhen sowie

Abstandsvergrösserungen zufolge Mehrhöhen be­freit. Vorbehalten bleiben lediglich

die besonderen Anforderungen an Hoch­häuser, und die Nachbarschaft darf durch

solche Bauwerke nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Eine Mobilfunkantenne

fällt zweifellos in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, sodass die Höhe

der Anlage – unter dem Vorbehalt einer wesentlichen Beeinträchtigung der

Nachbarschaft – keinen Verstoss gegen die Vorschriften der Bau- und

Zonenordnung bewirkt.

3.4 Wie das

vorliegende Bauvorhaben im Licht der genannten Vorschriften und Grundsätze zu

beurteilen wäre, ist nicht ohne Weiteres klar. Die Frage braucht hier nicht

weiter geprüft zu werden, da sie für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend

ist. Ein abschliessender Entscheid wäre ohnehin nicht möglich, ohne den Parteien

zuvor Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu geben, da diese Fragen

im bisherigen Verfahren nicht zur Sprache gekommen sind und die Parteien nicht

mit deren Erheblichkeit rechnen mussten.

4.

4.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid in erster Linie

auf die Vorschriften des Bundesrechts über den Natur- und Heimatschutz (Entscheid

der Vorinstanz, E. 5.2). Sie wies darauf hin, dass die Gemeinde Schönenberg und

damit auch das Baugrundstück inmitten der Glaziallandschaft zwischen

Lorzentobel und Sihl mit Höhronenkette liegt, die im Bundesinventar der

Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) verzeichnet ist

(Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und

Naturdenkmäler, VBLN, SR 451.11, Objekt Nr. 1307). Gemäss Art. 3 des Bun­des­ge­setzes

vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) hätten der Bund und die

Kantone bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür zu sorgen, dass das heimatliche

Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und

Kunstdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen

überwiege, ungeschmälert erhalten bleiben. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts sei die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage

– auch innerhalb der Bauzone – eine Bundesaufgabe im Sinn dieser Vorschrift,

und die Bewilligungsinstanzen seien daher zur Erhaltung und grösstmöglichen

Schonung von Objekten des BLN-Inventars verpflichtet.

Beim Schutzobjekt handle es sich um eine sogenannte

Typlandschaft, das heisst um eine meist naturnah geprägte Kulturlandschaft, die

für eine Landesgegend besonders kennzeichnende Oberflächenformen,

kulturgeschichtliche Merkmale sowie für Fauna und Flora wichtige Lebensräume

enthält. Von Bedeutung sei auch, dass das Baugrundstück in Richtung Nordwesten

keine 700 m von der Moorlandschaft Hirzel entfernt sei, welche als

Moorlandschaft von nationaler Bedeutung inventarisiert ist (Verordnung vom 1.

Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von

nationaler Bedeutung, SR. 451.35, Anhang 1, Objekt-Nr. 37). Weniger als 300 m

östlich des Baugrundstücks befinde sich ferner das Flachmoor Mülibachried,

ebenfalls ein Objekt von nationaler Bedeutung (Verordnung vom 7. September 1994

über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung, SR 451.33, Anhang 1,

Objekt Nr. 1155). Obschon sich diese zwei Moorlandschaften nicht in der

unmittelbaren Umgebung der geplanten Anlage befänden, komme ihnen eine gewisse

landschaftsschützende Bedeutung zu, denn die Bauparzelle liege in einer

ausgeprägt hügeligen Landschaft, weshalb die Anlage auch aus weiterer

Entfernung zusammen mit den inventarisierten Moorlandschaften gesehen werden

könne.

Wie sich anlässlich des Augenscheins gezeigt habe, sei die

geplante Antenne aufgrund ihrer Höhe in der Nähe des Baugrundstücks

grundsätzlich aus allen Richtungen gut einsehbar. Abgesehen von der daneben

liegenden, nur ca. 6 bis 7 m hohen Telefonzentrale sei die Antenne von keinen

weiteren Gebäuden direkt umgeben, was ihre hoch aufgeschossene Wirkung noch

verstärke. Auch aus weiterer Entfernung sei sie zusammen mit der national

bedeutsamen und sensiblen Hirzel- und Höhronenlandschaft wahrnehmbar; dadurch

werde das Naturschutzobjekt wesentlich herabgemindert. Dieser Eindruck werde

auch durch die im Süden der Anlage befindliche Hochspannungsleitung nicht

wesentlich gemildert. Da die Leitung in einiger Entfernung verlaufe, träten

ihre Masten nicht als technische Einheit mit der geplanten Antennenanlage auf,

sondern wirkten optisch, soweit sie überhaupt miteinander einsehbar seien,

überwiegend einzeln auf die Landschaft ein.

Die relativ schlanke Erscheinung des Antennenmastes ändere

nichts an seiner störenden Wirkung auf die Landschaft. Zwar weise der Mast auf

einer Höhe von 20 m lediglich noch einen Durchmesser von 20 cm auf. Die auf

einer Höhe von rund 23 m montierten Antennen träten jedoch mit ihrer Länge von

ca. 1,60 m und Breite von 1 m visuell kompakt und auffällig technisch in

Erscheinung, was in Bezug auf die Glaziallandschaft unvorteilhaft wirke. Daran

vermöge auch die von der Baubehörde verfügte Auflage, wonach die Antenne mit

einer landschaftlich angepassten Farbe zu versehen sei, nichts Wesentliches zu

ändern, zumal diese im Wechsel der Jahreszeiten (Schnee, unterschiedliche

Vegetation) nicht mehr als eine zeitlich beschränkte Dämpfung der farblichen

Auffälligkeit der Anlage bewirke.

Die geplante Anlage nehme demnach keine besondere

Rücksicht auf die genannten Landschaftsschutzobjekte und mindere namentlich die

im BLN verzeichnete Glaziallandschaft Lorzentobel und Sihl optisch unzulässig

herab. Damit verstosse das Bauvorhaben gegen Art. 6 Abs. 1 NHG, wonach

diese Glaziallandschaft grösstmögliche Schonung verdient, und gegen § 238 Abs.

2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG), wonach auf

Schutzobjekte besondere Rücksicht zu nehmen ist. Der Entscheid der Baubehörde

sei daher selbst in Anbetracht des ihr zustehenden erheblichen Ermessensspielraums

nicht mehr haltbar.

4.2 Die

Beschwerdeführerin beanstandet das Vorgehen der Vorinstanz zum einen in

formeller Hinsicht. Die Bedeutung des BLN-Objekts Nr. 1307 sei im

Rekursverfahren nicht thematisiert worden, und die Vorinstanz habe daher, indem

sie ohne vorgängige Stellungnahme der Parteien auf eine nicht zu erwartende

Begründung abgestellt habe, deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Überdies hätte, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass die Antennenanlage ein

inventarisiertes Objekt von nationaler Bedeutung (Art. 5 NHG)

beeinträchtige, gemäss Art. 7 NHG rechtzeitig ein Gutachten der Eidgenössischen

Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) eingeholt werden müssen.

In materieller Hinsicht weist die Beschwerdeführerin

darauf hin, dass das BLN-Objekt Nr. 1307 eine Fläche von 10'797,4 ha

umfasse. Weshalb ein in der Bauzone errichteter Antennenmast diese weitläufige

Glaziallandschaft in optisch unzulässiger Weise herabmindere, sei nicht ohne

Weiteres nachvollziehbar. Die Umschreibung des Schutzobjekts als Typlandschaft,

das heisst meist naturnah geprägte Kulturlandschaft, die für eine Landesgegend

besonders kennzeichnende Oberflächenformen, kulturgeschichtliche Merkmale sowie

für Fauna und Flora wichtige Lebensräume enthält, bedeute nicht, dass in dessen

Perimeter keinerlei Infrastrukturbauten und -anlagen mehr zulässig wären. Das zeige

sich gerade am Beispiel der Gemeinde Schönenberg, deren Siedlungsgebiet

vollständig vom BLN-Schutzobjekt umfasst werde.

Die Beschwerdeführerin habe die strittige Anlage bezüglich

Dimensionierung und Ausrüstung bewusst schlicht konzipiert. Wenn man der

Argumentation der Vorinstanz folgen wollte, müssten aus Gründen der

Gleichbehandlung wohl alle grösseren Bauvorhaben im Siedlungsgebiet von

Schönenberg verweigert werden. Der Gemeinderat, welchem die Glaziallandschaft

als Schutzobjekt bestens bekannt sei, habe denn auch bei der Prüfung des

Baugesuchs berücksichtigt, dass das äussere Erscheinungsbild einer

Mobilfunkanlage weitgehend durch funktechnische und immissionsrechtliche

Erfordernisse vorbestimmt sei. In Anbetracht des topografisch stark coupierten Gebiets

von Schönenberg bedeute dies, dass jede Mobilfunkanlage, welche ihre

Versorgungsfunktion erfüllen solle, im Kontext der Hirzel- und

Höhronenlandschaft wahrnehmbar sein werde.

Die Beschwerdegegnerschaft schloss sich der

Betrachtungsweise der Vorinstanz an.

4.3 Der

Gemeinderat macht in seiner Beschwerdeantwort geltend, dass die Vorinstanz den

mit der Inventarisierung des Objekts Nr. 1307 festgelegten Schutzumfang nicht

berücksichtigt habe. Bei der geschützten Glaziallandschaft handle es sich um

ein sehr ausgedehntes Gebiet, das von Strassen und Verkehrswegen durchzogen sei

und innerhalb dessen sich zahlreiche Ortschaften befänden. Das Gebiet sei somit

keineswegs unberührt. Der gesetzliche Schutz gehe nicht weiter als der bei der

Umschreibung der Objekte festgelegte Schutzzweck. Dass die strittige Anlage

sichtbar sein werde, sei nicht zu beanstanden, denn eine ungeschmälerte

Silhouette gehöre nicht zum Schutzzweck. Im Übrigen handle es sich um einen

filigranen Mast, der je nach Witterung kaum sichtbar sein werde. Was sodann die

von der Vorinstanz erwähnten Moorgebiete betreffe, so komme diesen in erster

Linie eine biologische Funktion zu. Durch den Umstand, dass die Antenne

allenfalls zusammen mit den Moorgebieten eingesehen werden könne, werde das

Schutzziel auch dort nicht beeinträchtigt.

4.4 Die

Parteien sind aufgrund ihres Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) berechtigt,

sich zu allen entscheidwesentlichen Sachfragen zu äussern. Auch wenn die

Behörde von sich aus neue Akten aufnimmt, die ihr als Entscheidgrundlagen

dienen, hat sie die Betroffenen davon in Kenntnis zu setzen. Mit Bezug auf die rechtliche

Beurteilung des Sachverhalts besteht ein Anspruch auf vorgängige

Orientierung und Äusserung nur dann, wenn die Behörde ihren Entscheid auf

Rechtsgrundlagen abstützen will, welche im vorangehenden Verfahren nicht

erwähnt oder geltend gemacht wurden und mit deren Anwendung die Parteien auch

nicht rechnen mussten (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz,

4. A., Bern 2008, S. 860 ff.; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 8 N. 19; je mit Hinweisen).

Vorliegend mussten die Parteien aufgrund ihrer insofern

übereinstimmenden Stellungnahmen im Rekursverfahren damit rechnen, dass die

Frage der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den bundesrechtlichen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz für den Entscheid

der Vorinstanz von Bedeutung war. Dass diese dabei auf die massgeblichen Bundesinventare

abstellen würde, war ebenfalls vorauszusehen; die Bedeutung der

inventarisierten Objekte hatten die damaligen Rekurrenten bereits in der

Rekursschrift hervorgehoben, wenn auch ohne die Schutzobjekte im Einzelnen zu

benennen. In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz auf die aus den Akten

und am Augenschein gewonnenen Erkenntnisse abgestellt; dass sie diese nicht nur

unter dem Gesichtspunkt der Einordnung gemäss § 238 PBG, sondern auch mit

Blick auf die Beeinträchtigung von Schutzobjekten von nationaler Bedeutung beurteilte,

lag im Rahmen der zu erwartenden Rechtsanwendung und stellte keine Verletzung

des rechtlichen Gehörs dar.

4.5 Nach Art. 3 NHG

sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der

Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinn des Art. 2 NHG dafür, dass das heimatliche

Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und

Kunstdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen

überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Der Entscheid über eine

Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage gehört unbestrittenermassen zu den

Bundesaufgaben im Sinn dieser Vorschrift (BGE 131 II 545).

Die Bedeutung der Glaziallandschaft

zwischen Lorzentobel und Sihl mit Höhronenkette, in welcher das Siedlungsgebiet

der Gemeinde Schönenberg und das strittige Bauvorhaben liegen, wird im Bundesinventar

der Landschaften und Naturdenkmäler wie folgt umschrieben:

"Voralpine

Flusslandschaft von ursprünglicher Schönheit.

Grossartigste

Moränenlandschaft der Schweiz (Albert Heim). Tropfsteingrotten im Lorzentobel

(«Höllgrotten»).

Instruktives

Querprofil von der flachliegenden Mittellandmolasse bis in den Kern der subalpinen

Höhronenantiklinale.

Obere

Meeresmolasse bei der Waldhalde mit fossilen Vogelfährten.

Braunkohlenflöze

am Höhronen-Nordhang mit artenreicher fos­siler Flora.

Charakteristische

subalpine und montane Fauna und Flora. Hervorragend erhaltene Hochmoore und

Flachmoore mit Streuwiesen im Gebiet der Schwantenau.

Prähistorische

Wohnplätze auf dem Baarburgplateau.

Wichtiges Quellgebiet

für die Wasserversorgung der Stadt Zürich und des Kantons Zug."

Das Objektblatt umschreibt zwar keine Schutzziele, doch

lassen sich diese aufgrund der Bedeutung und Eigenart des Objekts zumindest

eingrenzen. Die aufgeführten Qualitäten der Glaziallandschaft

sind verschiedenster Art, und in ihrer Mehrzahl können sie durch einen

rein optischen bzw. ästhetischen Eingriff, wie ihn die Vorinstanz beanstandet,

nicht tangiert werden. Dass auch die ästhetische Qualität des Gebiets geschützt

werden soll, zeigt jedoch die an erster Stelle stehende Umschreibung als

"voralpine Flusslandschaft von ursprünglicher Schönheit" und

"grossartigste Moränenlandschaft der Schweiz".

Eine Beeinträchtigung dieses Schutzziels durch die Sicht

auf eine hohe Antennenanlage ist grundsätzlich möglich. Die Befürchtung der

Vorinstanz, welche ihr Urteil aufgrund eines Augenscheins gebildet hat,

erscheint auch nicht von vornherein als unbegründet; die Höhe der geplanten

Antennenanlage und deren exponierter Standort an der äussersten Peripherie des

Siedlungsgebiets sprechen für diese Betrachtungsweise. Als "filigran"

kann der Mast entgegen der Auffassung des Gemeinderats, insbesondere in

Anbetracht der Antennenelemente in seinem obersten Bereich, nicht im Ernst

bezeichnet werden. Dass er je nach Witterung kaum sichtbar sein wird, trifft

auch für die geschützte Landschaft als Ganzes zu und ist kein Grund, eine Beeinträchtigung

derselben hinzunehmen.

4.6 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein Gutachten der Eidgenössischen Natur-

und Heimatschutzkommission eingeholt werden müsste, wenn man davon ausgehe,

dass die Antennenanlage das Schutzobjekt beeinträchtige.

Nach Art. 7 Abs. 2 NHG verfasst die zuständige Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten, wenn bei der Erfüllung der

Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG

aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem

Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Die Kommission gibt darin an, ob

das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist. Ob ein

Gutachten erforderlich ist, beurteilt im Zuständigkeitsbereich der Kantone die

kantonale Fachstelle (Art. 7 Abs. 1 NHG).

Mit der Revision von Art. 7 NHG vom 18. Juni

1999 wurde die Pflicht zur Begutachtung, die nach der alten Fassung stets

vorzunehmen war, wenn ein Schutzobjekt "beeinträchtigt werden

könnte", eingeschränkt und der Entscheid über die Anordnung eines

Gutachtens den kantonalen Fachstellen übertragen. Eine Begutachtung ist danach

nur noch vorzunehmen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des

Schutzobjekts zu befürchten ist oder sich grundsätzliche Fragen stellen. Mit

dieser Änderung wollte der Gesetzgeber die ENHK entlasten und die Verfahren

beschleunigen (vgl. die Botschaft des Bundesrats, BBl 1998 2608 f.).

Vorliegend sind diese gesetzlichen

Voraussetzungen nicht erfüllt. Von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinn

von Art. 7 Abs. 2 NHG kann bei einem begrenzten optischen

Eingriff der hier strittigen Art nicht gesprochen werden, und grundsätzliche

Fragen, deren Begutachtung durch die Kommission erforderlich wäre, stellen sich

nicht. Auf die Einholung eines Gutachtens der ENHK durfte daher zulässigerweise

verzichtet werden.

4.7 Nach Art.

6 Abs. 2 NHG darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung eines inventarisierten

Objekts in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich-

oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.

Sicherung und Ausbau eines leistungsfähigen

Fernmeldenetzes gelten als Interesse von nationaler Bedeutung im Sinn dieser

Bestimmung (BGE 115 Ib 144). Ob dieses eine Beeinträchtigung des

Naturschutzobjekts rechtfertigt, hängt jedoch von der konkreten Situation ab.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Bedürfnisse, welche die Notwendigkeit einer

Antennenanlage dieses Ausmasses und an diesem Standort rechtfertigen sollen,

nur sehr vage begründet (hinten, E. 5.9).

Ob diese nur sehr unbestimmt bezeichneten Interessen der

Beschwerdeführerin das Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung des

Schutzobjekts – das durch die Antennenanlage allerdings auch nicht

schwerwiegend beeinträchtigt würde – zu überwiegen vermögen, erscheint

fraglich, braucht aber nicht weiter geprüft zu werden, da dem Bauvorhaben

jedenfalls aufgrund des kantonalen Rechts eindeutige Hindernisse entgegenstehen.

5.

5.1 Die

Vorinstanz stützt ihren Entscheid auch auf § 238 PBG, wonach Bauten, Anlagen

und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten

sind, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; dabei ist auf

Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen (§ 238 Abs.

2 PBG).

Die Vorinstanz weist einerseits darauf hin, dass die

geplante Anlage keine besondere Rücksicht auf die Glaziallandschaft Lorzentobel

und Sihl nehme und schon damit gegen § 238 Abs. 2 PBG verstosse.

Anderseits störe die Anlage die ländliche Charakteristik der Kernzonen, die

gemäss Art. 9 BZO speziell zu schützen sei.

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Vorinstanz

verstosse mit ihrem Vorgehen gegen die der Gemeinde bei der Anwendung ihrer

Kernzonenvorschriften zustehende Autonomie.

5.2 Nach der

Rechtsprechung gelten in Kernzonen, welche gemäss § 50 Abs. 1 PBG

schutzwürdige Ortsbilder umfassen, die in ihrer Eigenart erhalten oder

erweitert werden sollen, die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238

Abs. 2 PBG (vgl. VGr, 26. September 2001, VB.2001.00192, E. 2;

1. Juni 2005, VB.2004.00543, E. 5.4; beide unter www.vgrzh.ch). Bei

der Anwendung der Einordnungsvorschrift von § 238 PBG steht den kommunalen

Baubehörden ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (BGr, 28. Oktober

2002,1P.280/2002, E. 3 mit Hinweisen, www.bger.ch). Die Baurekurskommissionen

haben sich daher bei der Überprüfung des kommunalen Entscheids trotz

umfassender Kognition (vgl. § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG]) Zurückhaltung aufzuerlegen; ist der Entscheid sachlich

vertretbar, schreiten die Rekursinstanzen nicht ein, auch wenn andere ebenfalls

vertretbare Lösungen denkbar sind (RB 2005 Nr. 68 = BEZ 2005 Nr. 20; RB

1991 Nr. 2; 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, § 20

N. 19). Überdies handelt es sich bei den Kernzonenvorschriften um

kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht, dessen Auslegung durch die kommunalen

Behörden nach ständiger Rechtsprechung zu schützen ist, wenn sie vertretbar und

nicht rechtsverletzend ist. Auch insofern haben sich die kantonalen

Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung zurückzuhalten (RB 1981 Nr. 20; VGr,

19. Mai 1988, BEZ 1988 Nr. 14 E. 1h).

Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf

ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der

Rekursantwort die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt

(RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026, E. 3.1,

www.vgrzh.ch). Fehlt eine solche Begründung, ist die Rekursinstanz nicht nur

berechtigt, sondern verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens im Licht der

erhobenen Rügen uneingeschränkt zu überprüfen (VGr, 1. November 2006,

BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.3; vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1 S. 304).

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den

Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb

lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale

Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte bzw., wenn sie von ihr

abweicht, ob dies ohne Verletzung der Gemeindeautonomie zulässig war. Dagegen

ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende

Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen;

damit würde es seine eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005,

1P.678/2004, E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

5.3 Ob Auswirkungen des Bauvorhabens auf

das Naturschutzobjekt von nationaler Bedeutung, das

bereits durch Vorschriften des Bundesrechts geschützt wird (vorn, E. 4.5), auch

bei der Anwendung der kantonalen Bestimmung von § 238 Abs. 2 PBG zu

berücksichtigen sind, ist nicht deutlich. Die Frage braucht hier nicht

entschieden zu werden.

5.4 Die

Erscheinungsweise von Bauten in den Kernzonen der Gemeinde ist in den

Art. 9–16 BZO eingehend geregelt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BZO haben sich

"Umbauten und Renovationen sowie Neu- und Anbauten aller Art (...) durch

ihre Ausmasse, Form, Materialwahl und Massstäblichkeit gut in die

charakteristische Bausubstanz einzuordnen, um damit die ländliche Erscheinung

des Ortsbildes zu wahren." Die Art. 10–16 BZO enthalten sodann

detaillierte Vorschriften betreffend die Gestaltung der Dächer, Fassaden,

Fenster etc., welche die Erhaltung eines "herkömmlichen" (Art. 12 und

13 BZO) Erscheinungsbildes gewährleisten sollen. Auf eine Anlage der hier

strittigen Art gelangen die letztgenannten Bestimmungen nicht zur Anwendung,

sie zeigen jedoch, dass die Zonenordnung der Erhaltung einer ortstypischen

Kernzone ein erhebliches Gewicht beimisst.

5.5 Der

Gemeinderat führte zur Frage der Einordnung des Bauvorhabens in seiner

Baubewilligung vom 17. April 2007 (act. 9/3) lediglich aus, die Anforderungen

gemäss Art. 9 ff. BZO seien erfüllt, und verband die Bewilligung mit

der Auflage, die Antenne sei mit einer landschaftlich angepassten Farbe zu

versehen. In der Rekursantwort zuhanden der Vorinstanz (act. 9/16) bekräftigte

er sodann, eine besondere Rücksichtnahme auf das Ortsbild sei bereits aufgrund

der Tatsache, dass die Antenne in die Kernzone I der Gemeinde Schönenberg zu

liegen komme, zwingend notwendig. Dies sei vom Gemeinderat geprüft und bejaht

worden. Aus der Sicht des Gemeinderats werde das Orts- und Landschaftsbild

durch den geplanten Antennenmast nicht beeinträchtigt; dank der farblichen Anpassung

dürfte seine optische Erscheinung unbedeutend sein. Wie sich am Augenschein

zeigen werde, resultiere aus dem Bauvorhaben keine nachteilige Auswirkung auf

das Ortsbild.

Diese Stellungnahmen enthalten keine nachvollziehbare

Begründung der vom Gemeinderat vertretenen Rechtsauffassung, gemäss welcher das

Antennenprojekt die Anforderungen von § 238 Abs. 2

PBG und Art. 9 BZO erfüllt. Die einzige inhaltliche Aussage besteht darin, dass

die optische Erscheinung des Antennenmasts dank

dessen farblicher Anpassung unbedeutend sein werde, was offensichtlich nicht

zutrifft. Wie schon die Vorinstanz zu Recht bemerkt hat, entfaltet eine

bestimmte Farbe wegen des Wechsels der Jahreszeiten höchstens eine zeitlich

beschränkte Wirkung; zudem zeichnet sich der obere, optisch gewichtigere Teil

der Anlage aus naher und mittlerer Entfernung vor allem gegen den Himmel ab,

was durch keine farbliche Anpassung gemildert wird. Mit seinen weiteren

Ausführungen behauptet der Gemeinderat lediglich die Richtigkeit seines

Entscheids, ohne diesen näher zu begründen.

Unter diesen Umständen kann sich der Gemeinderat nach dem

Gesagten nicht auf seinen geschützten Beurteilungsspielraum berufen. Die

Vorinstanz war vielmehr berechtigt und verpflichtet, die Einordnung des

Bauvorhabens uneingeschränkt zu überprüfen.

5.6 Die

Vorinstanz führte aus, zwar mache die Bauherrin zu Recht geltend, dass sowohl

die Gebäudegruppe im Norden des Bauvorhabens als auch das Mehrfamilienhaus

F-Strasse 06 keine speziell kernzonentypische Gebäude darstellten. Diesen

gegenüber sei daher eine besondere Rücksichtnahme gemäss § 238 Abs. 2 PBG nicht

angezeigt. Indes wirke sich die projektierte Höhe der geplanten Anlage auch

ungünstig auf die bauliche Umgebung aus, da sie aus weiterer Entfernung betrachtet

nicht nur mit den Fassaden der nächstgelegenen Gebäude, sondern darüber hinaus

insbesondere mit der Dachlandschaft der im Süden von Schönenberg

ausgeschiedenen Kernzonen einsehbar sei. Damit störe sie die ländliche

Charakteristik dieser Kernzonen, die gemäss Art. 9 BZO im Rahmen der Einordnung

speziell zu schützen sei. Das Bauvorhaben vermöge sich insofern nicht genügend

in die Bauzone einzuordnen.

5.7 Diese

Auffassung der Vorinstanz ist für das Verwaltungsgericht, welchem keine

Überprüfung der Angemessenheit zukommt (§ 50 Abs. 1 VRG), verbindlich, sofern

ihr Entscheid auf sachlich nachvollziehbaren Überlegungen beruht und sie ihr

Ermessen nicht missbraucht oder überschritten hat.

Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die

Würdigung der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen liesse. Sie beanstandet

lediglich, dass die Vorinstanz die der kommunalen Behörde zustehende Autonomie

verletzt habe, was indessen nach dem Gesagten nicht zutrifft.

Der Gemeinderat führt in der Beschwerdeantwort aus, mit

Art. 9 BZO solle sichergestellt werden, dass Bauten ortstypische

Gestaltungselemente aufwiesen; eine Verhinderung von technischen

Infrastrukturanlagen habe man damit nicht erreichen wollen. Folgte man der

Argumentation der Vorinstanz, so wäre es über weite Teile der Gemeinde selbst

innerhalb der Bauzone unmöglich, Antennenanlagen zu bewilligen, denn praktisch

der ganze südliche Dorfteil sei Kernzonen zugeteilt, und eine Anbiederung von

Antennenmasten an ländliche Charakteristiken sei kaum realisierbar. Der

gewählte Standort am südlichen Dorfrand stehe daher im Einklang mit den

kommunalen Gestaltungsvorschriften; daran ändere auch die beträchtliche Höhe

des Mastes nichts, zumal dieser abgesehen von den technisch bedingten Antennen

kaum sichtbar sei.

5.8 In

tatsächlicher Hinsicht liegt nichts vor, was Zweifel an den Aussagen der

Vorinstanz zu begründen vermöchte. Wie aus den Bauplänen und den am Augenschein

erstellten Fotos hervorgeht, überragt die projektierte Antenne die angrenzenden

wie auch die in der näheren Umgebung sichtbaren Bauten bei Weitem, und zwar um

ein weit höheres Mass, als dies bei den sonst üblichen, auf Hausdächern

erstellten Mobilfunkantennen der Fall ist. Die Feststellung der Vorinstanz,

dass eine derart hoch aufragende Anlage zusammen mit der Dachlandschaft der

südlichen Kernzonen von Schönenberg einsehbar wäre, ist aufgrund der Fotos und

der Situation (vgl. etwa den Plan act. 9/4.26 bzw. 9/17.4) nahe liegend, konnte

von der Delegation der Vorinstanz am Augenschein zweifellos überprüft werden

und wird von keiner Seite substanziiert bestritten.

Aufgrund dieser Situation ist auch die Würdigung der

Vorinstanz ohne Weiteres nachvollziehbar, wonach die projektierte

Antennenanlage die nach Art. 9 BZO zu schützende ländliche Charakteristik der

betroffenen Kernzonen beeinträchtigen würde. In Anbetracht der

Höhenverhältnisse, der doch recht massiven Erscheinung der Antennenkonstruktion

(vgl. Baueingabeplan act. 9/4.5 bzw. 9/17.6) und ihres exponierten

Standorts an der Südspitze des Dorfes ist zu erwarten, dass die Anlage für

Betrachter aus manchen Richtungen recht auffällig in Erscheinung träte.

Die Befürchtung des Gemeinderats, dass mit dieser

Anwendung von Art. 9 BZO Infrastrukturanlagen und insbesondere Mobilfunkantennen

in weiten Teilen der Gemeinde verunmöglicht würden, ist unbegründet. Zweifellos

ist nicht jeder Standort in gleicher Weise exponiert, und Antennen der sonst

üblichen Masse treten auch weit weniger auffällig in Erscheinung; ein Beispiel

dafür ist die bisherige Anlage der Beschwerdeführerin am Standort G (vgl. Foto

act. 9/20.1).

Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, das Bauvorhaben lasse

sich mit dem Charakter der Kernzone nicht vereinbaren und stehe daher im

Widerspruch zur Einordnungsvorschrift von § 238 Abs. 2 PBG, ist demnach nicht

zu beanstanden und liegt im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens.

5.9 Die Beschwerdeführerin hat bereits mit der

Rekursantwort zuhanden der Vorinstanz vorgebracht, dass bei der Anwendung der

kantonalen und kommunalen Gestaltungsvorschriften die tangierten

verfassungsmässigen Rechte, insbesondere die Meinungs- und Informationsfreiheit

und die Wirtschaftsfreiheit sowie die bundesrechtlichen Versorgungsaufträge zu

berücksichtigen seien. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht knüpft sie

sinngemäss an diese Vorbringen an.

Den öffentlichen Interessen an einer guten Gestaltung der

Bauten stehen die Interessen der Betreiber und Benützer des Mobilfunknetzes an

der Bereitstellung einer ausreichenden Mobilfunkversorgung gegenüber, für

welche sich diese auf die verfassungsrechtlich garantierte Informations- und

Wirtschaftsfreiheit berufen können. Zwischen diesen Interessen ist eine Abwägung

vorzunehmen. Dabei muss die Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten

gewährleistet bleiben und darf die Anwendung des kantonalen Baurechts nicht

dazu führen, dass die durch die Erteilung der Mobilfunkkonzession an die Beschwerdeführerin

angestrebte weitgehende Abdeckung der Bevölkerungszentren mit Mobilfunkdiensten

vereitelt wird (VGr, 15. Juni 2005, VB.2005.00094, E. 3, Leitsatz in

RB 2005 Nr. 64; 4. Juli 2007, VB.2007.00006, E. 4; 16. Januar

2008, VB.2007.00202, E. 3.4; 1. Oktober 2008, VB.2008.00285, E. 5;

11. März 2009, VB. 2008.00492, E. 5, alle unter www.vgrzh.ch).

Überwiegende Interessen, welche ein Abweichen von

kantonalen und kommunalen Bauvorschriften rechtfertigen, werden jedoch nicht

leichthin angenommen. In der Rechtsprechung wird unter anderem darauf

abgestellt, ob eine wesentliche Versorgungslücke bzw. eine erhebliche Unterdeckung

besteht, die mit der strittigen Anlage beseitigt werden soll, und ob allenfalls

andere Standorte oder Lösungsmöglichkeiten bestehen, die eine bessere Einpassung

in die bauliche Umgebung ermöglichen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die

Mobilfunkanbieterin keinen Anspruch darauf hat, die gewünschte Abdeckung mit

einer einzigen, möglichst günstig gelegenen und einfach zu erstellenden Anlage

zu erreichen; zu prüfen ist vielmehr, ob dasselbe Ziel allenfalls mit einer

etwas weiter entfernten Anlage oder mit mehreren kleinen, weniger auffälligen

Antennen erreicht werden kann, selbst wenn dies für die Betreiberin mit einem

grösseren Aufwand verbunden ist. Von der Baugesuchstellerin, welche sich auf

die Notwendigkeit einer bestimmten Anlage beruft, wird eine weitgehende

Substanziierung der diesbezüglichen Sachumstände verlangt (VGr, 15. Juni

2005, VB.2005.00094, E.3.4 und 3.5, www.vgrzh.ch, sowie die weiteren vorn

zitierten Entscheide).

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin lediglich

vorgebracht, die Masthöhe von rund 25 m sei "im Wesentlichen die Konsequenz

des topographisch äusserst stark coupierten Versorgungsgebiets" und sie

habe die strittige Anlage bereits "auf das absolut Notwendige"

reduziert (Rekursantwort zuhanden der Vorinstanz, act. 9/19, Ziff. 15). Unter

Berücksichtigung dieser Topografie werde jede innerhalb oder auch ausserhalb

des Siedlungsgebiets situierte Mobilfunkanlage im Kontext mit der geschützten

Landschaft wahrnehmbar sein, wenn sie die relevanten bundes- bzw.

konzessionsrechtlichen Versorgungsvorgaben erfüllen müsse (Beschwerdeschrift,

act. 2, Ziff. 10). Aus diesen Ausführungen geht weder hervor, auf welches Versorgungsgebiet

die Anlage ausgerichtet ist, noch inwiefern in diesem eine Unterdeckung

besteht. Es wird auch nicht dargelegt, weshalb die Versorgung bisher mit einer

bedeutend kleineren Anlage gewährleistet werden konnte (die nun offenbar wegen

einer Vertragskündigung des Standortinhabers aufgehoben werden muss) und ob

dies nicht auch künftig mit einer oder mehreren kleineren bzw. weniger

exponiert gelegenen Anlagen möglich wäre.

Damit wurden die geltend gemachten Interessen, welche eine

Errichtung der strittigen Anlage trotz Missachtung der Einordnungsvorschriften

rechtfertigen sollen, in keiner Weise substanziiert.

6.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr als unterliegender Partei von vornherein

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegnerschaft ist ebenfalls keine Parteientschädigung

zuzusprechen, da ihr Vertreter, wie schon die Vorinstanz zutreffend erwogen

hat, mit demselben Aufwand seine eigenen Interessen vertreten hat; im Übrigen

wären auch die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 VRG nicht erfüllt.

Der Gemeinderat hat keine Parteientschädigung beantragt

und wäre aufgrund des Verfahrensausgangs auch nicht entschädigungsberechtigt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'090.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an…