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Entscheid

VB.2008.00384

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00384

29. September 2008Deutsch12 min

(URT.2008.10931)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit dem 1. Juli 2006 durch die Sozialbehörde

R mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Im Juli 2007 erfolgte eine

Standortbestimmung durch das RAV R. Als deren Folge beschloss die Sozialbehörde

am 30. August 2007, dass A eine Arbeitsstelle im regulären kaufmännischen

Bereich zu suchen habe. Stellenbewerbungen für Kaderstellen würden nicht mehr

akzeptiert. Wie bis anhin seien monatlich zwischen acht und zehn Bewerbungen

nachzuweisen. Sollte A diesen Auflagen nicht nachkommen, würden ab 1. Oktober

2007 die Integrationszulagen sofort eingestellt und der Grundbedarf für den

Lebensunterhalt vorerst für ein Jahr um 15 % gekürzt. Bei wiederholten

Verstössen behalte sich die Sozialbehörde die gänzliche Einstellung der

Sozialhilfe vor. Auf einen dagegen von A erhobenen Rekurs trat der Bezirksrat S

am 5. Oktober 2007 nicht ein.

Die Sozialbehörde beschloss in der Folge am 6. Februar

2008, den Grundbedarf ab 1. März 2008 um 15 % zu kürzen und die

Integrationszulage für die Arbeitsbemühungen ganz einzustellen.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 6. Februar 2008

erhob A am 25. Februar 2008 beim Bezirksrat S Rekurs und ersuchte um

Fristverlängerung für die Begründung des Rekurses bis über die Gewährung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes entschieden worden sei. Mit Präsidialverfügung

vom 28. April 2008 wies der Bezirksrat das Fristverlängerungsgesuch ab und

setzte eine Frist von 10 Tagen zur Rekursbegründung an. Diese erfolgte am 8.

Mai 2008. Dabei beantragte A sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses der Sozialbehörde. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 11. Juni 2008

ab.

III.

Dagegen erhob A am 26. August 2008 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht. Sie beantragt, dass die wirtschaftliche Hilfe rückwirkend

per Juli 2008 ungekürzt auszuzahlen sei, erklärt sich hingegen mit der

Einstellung der Integrationszulage vorerst einverstanden.

Der Bezirksrat S liess sich am 16. September 2008

vernehmen, gleichentags beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der

Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Streitwert liegt im vorliegenden Verfahren unter Fr. 20'000.-. Demnach ist der Einzelrichter

zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

2.1.1

Die Beschwerdeführerin erhob beim Bezirksrat bereits Rekurs gegen den

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2007, in welchem ihr unter

Androhung der Kürzung des Grundbedarfs Auflagen betreffend die Arbeitssuche

gemacht wurden. Der Bezirksrat trat am 5. Oktober 2007 auf den Rekurs

nicht ein, da es sich bei diesen Auflagen nicht um Verfügungen im Rechtssinne

handle. Dieser Rekursentscheid erwuchs in Rechtskraft. Der Bezirksrat

behandelte in der Folge die Zulässigkeit der Auflagen materiell in dem Rekursverfahren,

in welchem der Kürzungsbeschluss der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar

2008.

angefochten wurde.

2.1.2

Gemäss Art. 19 Abs. 1 VRG sind mit Rekurs (wie auch mit

verwaltungsgerichtlicher Beschwerde, vgl. § 41 VRG) nur Anordnungen

anfechtbar. Der Begriff der "Anordnung" entspricht grundsätzlich dem

der Verfügung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.

zu §§ 4-31 N. 11). Als Handlungsform der Verwaltung legt die

Verfügung bzw. Anordnung das verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnis für die

Beteiligten verbindlich und erzwingbar fest; sie bildet insoweit ein Institut

des materiellen Verwaltungsrechts. Als Anfechtungsgegenstand und

Sachentscheidsvoraussetzung ist sie ein Institut des Verwaltungsprozessrechts,

das den Zugang zum Rechtsmittelverfahren regelt (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006,

Rz. 857). Entsprechend der bundesgesetzlichen Legaldefinition in Art. 5

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das

Verwaltungsverfahren (VwVG) ist die Verfügung ein individueller, an den

Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche

Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und

erzwingbarer Weise geregelt wird (individuell-konkrete Anordnung; BGE 121 II

473.

E. 2a).

Entgegen der

Auffassung des Bezirksrats gilt die Auflage an eine Sozialhilfeempfängerin,

unter Androhung einer Kürzung des Grundbedarfs eine Arbeitsstelle zu suchen und

zum Nachweis der Suchbemühungen acht bis zehn Bewerbungen einzureichen, als

Verfügung. Mit einer solchen Auflage werden nämlich der Beschwerdeführerin

verbindlich Pflichten auferlegt, welche aufgrund der drohenden Kürzung der

Sozialhilfe auch erzwungen werden können (vgl. VGr, 22. November 2007, VB.

2007.

, E. 2.2; 15. Mai 2007, VB.2007.00084, E. 3, beide unter

www.vgrzh.ch). Sie unterscheidet sich somit massgeblich von der Auflage, bei

der Abklärung des Sachverhalts – etwa durch Einreichen von Unterlagen –

mitwirken, welche in der Regel keinen Nachteil zur Folge hat, der sich später

nicht mehr beheben liesse (vgl. RB 1998 Nr. 35).

2.1.3

Der Bezirksrat hätte demnach bereits auf den Rekurs gegen die Auflagen

betreffend Arbeitssuche eintreten müssen. Die Beschwerdeführerin wäre

grundsätzlich gehalten gewesen, den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats

beim Verwaltungsgericht anzufechten. Wenn nun der Bezirksrat aber die Rügen

betreffend die erwähnten Auflagen erst im gegen den Kürzungsentscheid

angestrebten Rekursverfahren prüfte, darf dies der Beschwerdeführerin nicht zum

Nachteil gereichen, weshalb das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren

auch die Rechtmässigkeit der durch die Beschwerdegegnerin am 30. August

2007.

getroffenen Auflagen zu prüfen hat.

2.2

Die

Beschwerdegegnerin beschloss am 6. Februar 2008, dass der Grundbedarf der Beschwerdeführerin

ab 1. März 2008 um 15 % gekürzt werde, was der Bezirksrat im Rekursentscheid

bestätigt hat. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerdeschrift

hingegen gegen eine Kürzung des Grundbedarfs ab Juli 2008. Aufgrund der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses war die Beschwerdegegnerin nicht befugt,

die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe bereits im März 2008 zu vollziehen. Da

die Kürzung zwar erst nach ergangenem Rekursentscheid erfolgte, ihren Grund

jedoch im Beschluss vom 6. Februar 2008 hat, ist der Antrag der

Beschwerdeführerin sinngemäss so zu verstehen, dass sie die Kürzung – wie im Rekursverfahren

– ab 1. März 2008 anficht.

3.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden

gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004, teilweise revidiert im

Dezember 2007), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind.

Die wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit

Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung

der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner

Angehörigen zu verbessern. Verstösst der Hilfesuchende gegen Auflagen und

Weisungen der Fürsorgebehörde, sind die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1

lit. a Ziff. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. b SHG (bzw. § 24

SHG in der bis am 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) angemessen zu kürzen.

4.

4.1

Der

Bezirksrat führt aus, dass, wer Sozialhilfe erhalte, alles in seiner Kraft

Stehende tun müsse, um die Notlage zu lindern oder zu beheben. Dazu gehöre

auch, sich auf Arbeitsstellen zu bewerben, die nicht den persönlichen

Qualifikationen, Vorstellungen und Wünschen entsprechen würden. Da die

Beschwerdeführerin über keine höhere Ausbildung verfüge, sei ihr durchaus

zumutbar, sich auf Arbeitsstellen im kaufmännischen Bereich zu bewerben. Die

entsprechende Auflage erweise sich ebenso wie die verlangte Anzahl von

monatlich acht bis zehn Bewerbungen als verhältnis- und zweckmässig. Da die Beschwerdeführerin

sich im Monat November 2007 erneut nur für Kaderstellen beworben habe, sei die

Kürzung des Grundbedarfs grundsätzlich gerechtfertigt. Weil die wirtschaftliche

Hilfe von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der jährlichen Überprüfung neu zu

berechnen und dementsprechend die Kürzung ebenfalls zu überprüfen sein werde,

erscheine die Kürzung der Unterstützungsleistungen im Umfang von 15 % für

zunächst fünf Monate als angemessen.

4.2

Die

Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie über ein kantonales

Diplom als Betriebsökonomin Kaderschule T verfüge. Sie habe bis 2004 bei der B

Bank zuletzt als Controllerin im Geschäftsbereich Management der Division

WM&BB und vom Herbst 2005 bis Frühling 2006 als Fachspezialistin

Controlling bei der Verwaltung der Stadt T gearbeitet. Sie verfüge demnach über

spezifische Qualifikationen, welche sie durchaus zu einer Stelle auf Kaderstufe

befähigen würden.

4.3

In ihrer

Beschwerdeantwort legt die Beschwerdegegnerin dar, dass sie die Beschwerdeführerin

auf den 13. August 2008 zu einem Gespräch eingeladen habe. Letztere habe den

Termin einen Tag vor dem geplanten Gespräch abgesagt. In der Folge sei die

Beschwerdegegnerin mit eingeschriebenem Brief erneut zu einem Gespräch

eingeladen und aufgefordert worden, verschiedene Unterlagen einzureichen. Sie

habe sich jedoch weder gemeldet noch die verlangten Unterlagen eingereicht. Es

werde deshalb in Aussicht genommen, die wirtschaftliche Hilfe per Ende

September 2008 einzustellen.

5.

5.1

Wie die

Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, erwarb sie am 12. April 2002 ein

kantonales Diplom als "Betriebsökonomin Kaderschule T". Aus den Akten

geht weiter hervor, dass sie vom 21. September 2005 bis 15. Mai 2006 als

Fachspezialistin Controlling in der Abteilung Finanzen innerhalb des

Departementssekretariates des Schul- und Sportdepartements arbeitete.

Anlässlich ihrer Kündigung der Stelle wurde ihr am 15. Mai 2006 ein gutes

Arbeitszeugnis ausgestellt. Es ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin

durchaus über zusätzliche Qualifikationen verfügt, die über diejenigen einer

Kaufmännischen Angestellten, die sich nicht weitergebildet hat, hinausgehen. Es

hat sich jedoch gezeigt, dass die Beschwerdeführerin bei der Arbeitssuche

bisher erfolglos war, weshalb beim RAV R eine Standortbestimmung durchgeführt

wurde. Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin keine realistischen

Berufsvorstellungen habe und sich bisher ausschliesslich für Stellen beworben

habe, für welche sie nicht befähigt sei.

Auch wenn die Beschwerdeführerin die Standortbestimmung

nicht anerkennt und geltend macht, dass ihre Qualifikationen bewusst

heruntergespielt würden, ist nicht von der Hand zu weisen, dass sie mit ihren

Bemühungen um eine Stellensuche bisher erfolglos war. Wie der Bezirksrat zu

Recht ausführt, ist ein Hilfesuchender dazu gehalten, zur Verbesserung seiner

Notlage beizutragen (vgl. § 3 Abs. 2 SHG). Dabei kann auch verlangt

werden, dass Stellen gesucht werden, die unter den eigenen Qualifikationen

liegen und nicht den persönlichen Vorstellungen und Zielen entsprechen. Es kann

deshalb der Beschwerdeführerin durchaus zugemutet werden, eine gewöhnliche

kaufmännische Tätigkeit anzunehmen bzw. sich um eine derartige Stelle zu

bewerben. Angesichts dessen, dass ihre Bemühungen um eine Stelle im

Kaderbereich bisher erfolglos waren, erweist sich die Auflage der Beschwerdegegnerin

vom 30. August 2007, sich um Stellen im regulären kaufmännischen Bereich zu

bewerben, als zulässig. Dasselbe gilt für die geforderte Anzahl von monatlich

acht bis zehn Bewerbungen.

5.2

Zu prüfen

bleibt, ob die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % ab 1. März 2008 zu Recht

erfolgte. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie bisher der Auflage

keine Folge geleistet und sich nur auf Kaderstellen beworben hat. Dies zeigen

auch die in den Akten liegenden Bewerbungsnachweise für den Monat November

2007.

Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin gegen die Auflage vom 30.

August 2007 verstossen hat. Der Grundbedarf durfte demnach gekürzt werden. Wie

der Bezirksrat richtig ausführt, hatte die Beschwerdegegnerin per 1. Juli

2008.

einen neuen Beschluss über die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe zu

treffen. Damit zeitigt die Kürzung ab 1. März 2008 lediglich Wirkung für fünf

Monate. Aufgrund der eher kurzen Dauer erweist sie sich auch in ihrem Umfang

von 15 % als verhältnismässig.

Dass die Beschwerdegegnerin bisher keinen neuen Beschluss

betreffend Ausrichtung der Sozialhilfe ab 1. Juli 2008 treffen konnte,

liegt im Übrigen vor allem im Verhalten der Beschwerdeführerin, welche Termine

mit der Beschwerdegegnerin nicht wahrgenommen und Unterlagen nicht eingereicht

hat.

6.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind gemäss § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, aufgrund ihrer

angespannten finanziellen Situation jedoch massvoll zu bemessen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 310.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …