VB.2008.00386
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00386
23. Oktober 2008Deutsch17 min
(URT.2008.10987)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2008.00386
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.10.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe aufgrund des Verdachts einer Tätigkeit im Autohandel.
Garantie des rechtlichen Gehörs: Zum rechtlichen Gehör gehört das Recht, sich zu allen relevanten Aspekten vorgängig des Entscheids äussern zu können. Dazu muss der Berechtigte wissen, worum es geht und wozu er Stellung nehmen soll und kann. In bestimmten Fällen muss die verfügende Behörde den Betroffenen selbst aktiv informieren (E. 3.1). Indem die Einzelfallkommission den Beschwerdeführenden den Ermittlungsbericht vorgängig ihrer Verfügung nicht zustellte, verletzte sie deren rechtliches Gehör (E. 3.2). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs konnte durch die Konfrontation mit den wesentlichen Tatsachen im Rahmen der Strafuntersuchung nicht geheilt werden. Im Gegensatz zum Verwaltungsverfahren gilt während der strafrechtlichen Untersuchung nämlich von vornherein nur ein beschränktes Akteneinsichtsrecht. Die Beschwerdegegnerin machte nicht geltend, dass die Akteneinsicht im Sinn von § 9 Abs. 1 VRG hätte verweigert werden dürfen (E. 3.3.1). Die Gehörsverletzung wurde auch im Rekursverfahren nicht geheilt (E. 3.3.2).
Der durch den Ermittlungsbericht begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer 1 genügend Einkommen für den finanziellen Unterhalt seiner Familie erzielt, wirkt sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die anschliessende Beweiswürdigung aus. Die Beschwerdeführenden unterliegen aufgrund des Verdachts einer qualifizierten Mitwirkungspflicht. Im Rahmen ihrer Beurteilung muss die Beschwerdegegnerin das vermutete Einkommen nicht ziffernmässig genau nachweisen. Dies ergibt sich bezüglich der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe daraus, dass der Hilfesuchende die objektive Beweislast für seine Mittellosigkeit trägt. Bezüglich der Rückforderung kann sich die Behörde darauf berufen, dass ihr § 26 SHG bei der Frage, in welchem Umfang die bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind, einen Spielraum einräumt (E. 4.1). Die Einzelfallkommission hat die Beschwerdeführenden auf Folgendes hinzuweisen: Vermutung, dass die Beschwerdeführenden über hinreichende Mittel zur Bedarfsdeckung verfügen; qualifiziere Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden (lückenlose Darlegung der finanziell relevanten Vorgänge); ausstehender Entscheid über die Einstellung und Rückforderung der wirtschaftlichen Hilfe, der aufgrund der Darlegungen der Beschwerdeführenden im Rahmen einer Beweiswürdigung erfolgen wird (E. 4).
Abweisung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 5).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Einzelfallkommission.
Stichworte:
AKTENEINSICHT
ÄUSSERUNGSRECHT
AUTOHANDEL
BERICHT
BETRUG
BEWEISLAST
EINKOMMEN
EINSTELLUNG
ERMITTLUNG
ERMITTLUNGSBERICHT
MITWIRKUNGSPFLICHT
ORIENTIERUNGSPFLICHT
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKERSTATTUNG
SACHVERHALTSERMITTLUNG
SOZIALHILFE
VERDACHT
VERFAHRENSGARANTIE
VERFAHRENSGRUNDSÄTZE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 18 SHG
§ 26 SHG
§ 17 Abs. I StPO
§ 30 StPO
§ 7 Abs. I VRG
§ 7 Abs. II VRG
§ 8 Abs. I VRG
§ 9 Abs. I VRG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 56 S. 129
RB 2008 Nr. 8 S. 54
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00386
Entscheid
der 3. Kammer
vom 23. Oktober 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Das Ehepaar B und A zog im November 2005 nach Zürich und wurde
wirtschaftlich unterstützt. Am 5. Mai 2006 wurde der Sohn D geboren. Nachdem
der Ehemann A einen Deutschkurs absolviert hatte, begann für ihn am
12. Dezember 2006 ein Arbeitseinsatz in einer Bäckerei. Im April 2007
brach er den Einsatz dort ab, da er an einer Allergie leide und tagsüber nicht
schlafen könne. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich setzte er davon in Kenntnis,
dass er auf Kredit einen alten Camion erworben habe und nach dessen Instandstellung
versuchen werde, als selbstständiger Autotransporteur zu arbeiten.
B. Im Juli
2007 hielt A gegenüber der Sozialbehörde fest, nicht arbeitstätig und auf Stellensuche
zu sein. Da in seinen Kontoauszügen diverse Belastungen für Benzin von verschiedenen
Tankstellen in der Schweiz, teilweise bis zu viermal täglich, registriert
waren, vermutete die Sozialbehörde, dass er über ein nicht deklariertes
Einkommen verfüge und ein Auto besitze. Demzufolge wurde dem Inspektorat der
Sozialen Dienste ein Ermittlungsauftrag erteilt. Der Ermittlungsbericht vom 30. August
2007 gelangte zum Ergebnis, dass sich A im Autohandel bzw. Autoexport betätige
und seine Aktivitäten geeignet seien, Einkommen in erheblichem Umfang zu
erzielen. Die Unterstützung sei daher mangels ausgewiesener Mittellosigkeit
einzustellen. Zudem sei eine Strafanzeige einzureichen und es sollten
Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden. Das Sozialzentrum L-Strasse,
Quartierteam R, reichte am 19. September 2007 bei der Staatsanwaltschaft
Zürich Strafanzeige gegen A ein. Die Strafuntersuchung ist pendent.
Am 27. September 2007 entschied die
Einzelfallkommission, die materielle Unterstützung für A per 1. Oktober 2007
einzustellen, da die Mittellosigkeit nicht mehr gegeben sei. Zudem wurde er
verpflichtet, die in der Zeit vom 15. November 2005 bis 30. September 2007
zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 55'904.50 den Sozialen
Diensten der Stadt Zürich zurückzuerstatten, wobei die Rückerstattung zur sofortigen
Zahlung fällig werde. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Am 29. Oktober 2007 erhoben B und A bei der
Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (hernach: Einspracheinstanz)
Einsprache gegen den Entscheid der Einzelfallkommission vom 27. September
2007.
Die Einspracheinstanz wies am 26. Februar 2008 die Angelegenheit zur
Prüfung des Umfangs der Rückerstattungspflicht an das Quartierteam R zurück, da
nicht nachvollziehbar sei, wie der Betrag der Rückerstattungsforderung
ermittelt worden sei. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.
III.
B und A rekurrierten am 13. März 2008 beim Bezirksrat
Zürich gegen den Entscheid der Einspracheinstanz vom 26. Februar 2008. Am
25.
März 2008 ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses, obwohl im Einspracheentscheid diesbezüglich nichts angeordnet worden
war. Auch das Schweizerische Rote Kreuz ersuchte den Bezirksrat um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da die Familie mittellos sei und
wöchentlich mit Fr. 400.- unterstützt werden müsse. Der Präsident des
Bezirksrats wies das Gesuch mit Verfügung vom 30. April 2008 ab, womit dem
Rekurs sinngemäss die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Am
5.
Juni 2008 wies der Bezirksrat den Rekurs ab und entzog einem
allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung. Die gegen die Präsidialverfügung
vom 30. April 2008 eingereichte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit
Verfügung vom 25. Juni 2008 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da
mittlerweile der Rekursentscheid ergangen war.
IV.
Gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats vom 5. Juni 2008
erhoben B und A, vertreten durch einen Rechtsanwalt, am 20. August 2008 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Rekursentscheids,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Sozialbehörde. Im Sinn
eines Eventualantrags beantragen sie die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen. Weiter ersuchen sie um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 25. September 2008
Abweisung der Beschwerde. Dasselbe hatte der Bezirksrat Zürich mit
Vernehmlassung vom 5. September 2008 beantragt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Mit dem
vorliegenden Entscheid erübrigt es sich, über die Frage der Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung zu befinden.
2.
2.1
Die
Einzelfallkommission stützte sich bei ihrem Entscheid, die wirtschaftliche Unterstützung
des Beschwerdeführers 1 einzustellen, vorwiegend auf den Ermittlungsbericht vom
11.
September 2007 (recte: 30. August 2007). Aus diesem ergebe sich,
dass sich der Beschwerdeführer 1 im Autohandel/Autoexport betätige, entweder
auf eigene Rechnung oder auf Beteiligung im Verbund mit anderen Personen. Pro
vermitteltes Fahrzeug könne ein Verdienst zwischen Fr. 200.- und Fr. 1'000.-
angenommen werden. Die festgestellten Aktivitäten seien geeignet, Einkommen in
erheblichem Umfang zu erzielen.
Die Einspracheinstanz führte in ihrem Einspracheentscheid
aus, dass das zuständige Quartierteam der Beschwerdegegnerin aufgrund der
Ausführungen im Inspektionsbericht davon habe ausgehen müssen, dass der
Beschwerdeführer 1 einer Erwerbstätigkeit im Autohandel- und Autoexportgeschäft
nachgehe und die Beschwerdeführenden in der Lage seien, den Lebensunterhalt der
Familie selbständig zu finanzieren. Die Einstellung der Unterstützungsleistungen
erweise sich daher als rechtmässig.
2.2
Der
Bezirksrat führte in seinem Rekursentscheid aus, dass die Beschwerdeführenden
mit dem Kenntnisstand der Beschwerdegegnerin bezüglich der selbständigen
Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers 1 konfrontiert worden seien. Dies gehe
aus der Begründung des Einspracheentscheides hervor. Die Beschwerdeführenden hätten
die nachgewiesenen Aktivitäten nicht bestritten, aber Behauptungen aufgestellt,
weshalb diese Aktivitäten zu keinem Einkommen geführt hätten. Da die
Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1, die als zum Autohandel gehörend zu
bezeichnen seien, in der Regel einen erheblichen finanziellen Gewinn generieren
würden, widerspreche es jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführenden
keinerlei Einkommen erzielt hätten. Deren Vorbringen müssten als reine
Schutzbehauptungen betrachtet werden. Es sei demnach nicht zu beanstanden, wenn
die Beschwerdegegnerin feststellte, dass die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden
nicht erwiesen sei.
2.3
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, dass es sich beim Ermittlungsbericht um
eine reine Parteiaussage handle. Er enthalte lediglich vom Beschwerdeführer 1
nie bestrittene Fakten und Tätigkeiten. Die Vorinstanzen hätten sich jedoch
kaum mit seiner Sachdarstellung und seinen Erklärungen auseinandergesetzt.
Anstatt seine Angaben im Einzelnen zu würdigen, habe sich der Bezirksrat damit
begnügt, diese pauschal als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Soweit von den
Beschwerdeführenden verlangt werde, ihre Mittellosigkeit zu belegen, werde die
Bedeutung des Grundsatzes "negativa non sunt probanda" verkannt.
Lückenlose Beweisführung sei bei fehlenden Einkünften nicht möglich.
3.
3.1
Die
Verwaltungsbehörde untersucht gemäss § 7 Abs. 1 VRG den Sachverhalt
von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch
Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen oder auf andere Weise. Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantiert dabei die
Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dazu gehört unter anderem das Recht, sich zu
allen relevanten Aspekten vorgängig des Entscheids zu äussern. Das Anhörungsrecht
dient einerseits der Sachaufklärung; anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (René Rhinow/Heinrich
Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des
Bundes, Basel/Frankfurt a.M 1996, Rz. 287 f.). Eng mit dem Anhörungsrecht in Zusammenhang
steht das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen (§ 8 Abs. 1 VRG).
Akteneinsicht wird in der Regel nur auf Gesuch hin gewährt. Unter Umständen
verlangt der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör die Einsicht
in Akten selbst dann, wenn der Betroffene sie nicht ausdrücklich verlangt hat.
Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn ohne dessen Wissen neue
entscheidwesentliche Akten, welche dieser nicht kennt und auch nicht kennen
kann, beigezogen oder dem Dossier beigefügt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 8 N. 71). Damit sich der Berechtigte überhaupt
äussern kann, muss er wissen, worum es geht und wozu er Stellung nehmen soll
und kann. Die verfügende Behörde muss demzufolge von sich aus den Betroffenen
über das Vorliegen eines Berichts, den sie als entscheidene Grundlage für die
in Betracht gezogene Einstellung künftiger und Rückforderung bereits gewährter
Hilfe betrachtet, informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben (VGr,
2.
Oktober 2008, VB.2008.00268, E. 3.1, www.vgrzh.ch).
3.2
Die
Einzelfallkommission stellte am 27. September 2007 die wirtschaftliche
Hilfe gestützt auf den Ermittlungsbericht des Inspektorats der Sozialen Dienste
vom 30. August 2007 ein, ohne dass den Beschwerdeführenden Kenntnis von
diesem Bericht gebracht worden wäre. Den Beschwerdeführenden war es demnach
nicht möglich, substanziiert zu den dem Beschwerdeführer 1 im Bericht
vorgeworfenen Aktivitäten Stellung zu nehmen. Die Einzelfallkommission hätte
ihnen nach dem Dargelegten (vgl. E. 3.1) den Bericht vor Erlass der
Verfügung von sich aus zustellen müssen, damit sie ihr Äusserungsrecht überhaupt
hätten wahrnehmen können. Indem sie dies unterliess, verletzte sie den Anspruch
auf rechtliches Gehör.
3.3
Zu prüfen
ist, ob die Gehörsverletzung nach Erlass der Verfügung geheilt wurde, was
zumindest im Einspracheverfahren wohl möglich gewesen wäre (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 ff.).
3.3.1
Nachdem
der Beschwerdeführer 1 von der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe erfahren
hatte, ersuchte er bei der Beschwerdegegnerin um Akteneinsicht. Diese wurde ihm
jedoch verwehrt (vgl. Gesprächsnotiz vom 3. November 2007). Im Rahmen der Anhörung
durch die Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2007 wurden die Beschwerdeführenden
mit "allen Tatsachen und auch einzelnen Fotos" des
Inspektionsberichts konfrontiert, ohne dass sie jedoch Einblick in den Ermittlungsbericht
erhalten hätten. Der Einspracheentscheid wurde am 26. Februar 2008
gefällt.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs konnte nicht durch
die Konfrontation mit den wesentlichen Tatsachen im Rahmen der
Strafuntersuchung geheilt werden. Während der strafrechtlichen Untersuchung
gilt nämlich von vornherein nur ein beschränktes Akteneinsichtsrecht: Einsicht
in die Akten ist dem Angeschuldigten nur soweit und sobald zu gestatten, als
dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen kann (§ 17 Abs. 1
der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919, StPO). Während die strafrechtliche
Untersuchung bezweckt, einen Sachverhalt in einer Weise abzuklären und auf
dessen Strafbarkeit zu überprüfen, dass Anklage erhoben oder das Verfahren
eingestellt werden kann (Art. 30 StPO; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.
A., Zürich etc. 2004), liegt das Ziel des Verwaltungsverfahrens im
Zustandekommen einer materiell richtigen Anordnung. Dies zeigt sich unter
anderem darin, dass der Betroffene im Verwaltungsverfahren – im Gegensatz zur
strafrechtlichen Untersuchung – einer Mitwirkungspflicht unterliegt (§ 7 Abs. 2
VRG). Demzufolge ist das Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren
grundsätzlich unbeschränkt. Ausnahmen sind zwar in besonderen Fällen gemäss § 9
Abs. 1 VRG zulässig; die Verweigerung muss jedoch in den Akten vermerkt
und begründet werden. Der wesentliche Inhalt des Aktenstücks muss zudem dem
Betroffenen mitgeteilt werden (§ 9 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdegegnerin machte nicht geltend, die
Akteneinsicht hätte im Sinn von § 9 Abs. 1 VRG zur Wahrung wichtiger
öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen oder im Interesse einer
noch nicht abgeschlossenen Untersuchung verweigert werden dürfen, wobei es auch
fraglich ist, ob ein entsprechender Grund gegeben war; jedenfalls begründete
das pendente Strafverfahren kein Recht der Beschwerdegegnerin, die Akteneinsicht
im Verwaltungsverfahren zu beschränken. Im Übrigen teilte sie den Beschwerdeführenden
auch nicht den wesentlichen Inhalt des Berichts mit. Demzufolge wurde die Gehörsverletzung
im Einspracheverfahren nicht geheilt.
3.3.2
Im
Rekursverfahren wurde den Beschwerdeführenden ebenfalls keine Einsicht in den
Ermittlungsbericht gewährt. Der Bezirksrat ging offensichtlich davon aus, dass
die Beschwerdeführenden in rechtsgenügender Weise Kenntnis vom Inhalt des
Ermittlungsberichts erhalten hätten (vgl. E. 3.4 des Rekursentscheids),
was jedoch wie dargelegt nicht zutrifft.
3.3.3
Unklar
bleibt schliesslich, ob die Beschwerdeführenden oder deren Rechtsvertreter vor
Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Einsicht in den Bericht
erhalten hatten. Dies ist jedoch unerheblich, da die Verletzung des rechtlichen
Gehörs im vorliegenden Verfahren nicht mehr geheilt werden kann.
3.4
Zusammenfassend
ergibt sich, dass den Beschwerdeführenden das durch Art. 29 Abs. 2 BV
garantierte rechtliche Gehör nicht in rechtsgenügender Weise gewährt wurde.
Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Rekursentscheid des
Bezirksrats vom 5. Juni 2008, Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 des
Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2008 und
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 27. September
2007 sind aufzuheben. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen an die
Einzelfallkommission der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
4.1 Wie
anzumerken ist, durfte die Beschwerdegegnerin aufgrund des Ermittlungsberichts
vom 30. August 2007 von einem begründeten Verdacht ausgehen, dass der
Beschwerdeführer 1 genügend Einkommen für den finanziellen Unterhalt seiner
Familie erzielt. Das wirkt sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als
auch auf die anschliessende Beweiswürdigung aus.
Bei der weiteren Sachverhaltsermittlung unterliegen die
Beschwerdeführenden aufgrund des durch den Ermittlungsbericht begründeten
Verdachts einer qualifizierten Mitwirkungspflicht, welche die Pflicht
der Behörde, (weitere) Untersuchungen vorzunehmen, erheblich relativiert oder
gar dahinfallen lässt. Allerdings hat die Behörde, die aufgrund eines begründeten
Verdachts auf Soziahilfemissbrauch die Einstellung der künftigen sowie die
Rückforderung der bereits geleisteten Hilfe in Betracht zieht, die betroffene
Person unmissverständlich auf deren erhöhte Mitwirkungspflicht hinzuweisen
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 63).
Gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, mit
substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht auf Erwerbstätigkeit
zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zumindest teilweise eingestellt bzw.
zurückgefordert werden. Bleibt aufgrund der Beweislage der Umfang des erzielten
Einkommens unklar, kann von der Beschwerdegegnerin nicht verlangt werden, dass
sie beim Entscheid darüber, in welchem Umfang die Gewährung der Sozialhilfe
einzustellen bzw. bereits gewährte Sozialhilfe zurückzufordern sei, das
begründeterweise vermutete Einkommen ziffernmässig genau nachweist. Bezüglich
der Frage der Einstellung der Hilfe ergibt sich dies schon daraus, dass
im Sozialhilfeverfahren der Gesuchsteller bzw. Hilfeempfänger die objektive
Beweislast dafür trägt, dass er wegen fehlender eigener Mittel ganz oder
teilweise auf Sozialhilfe angewiesen sei (vgl. Kölz/Bossshart/Röhl, § 7 N. 5,
6 und 61). Bezüglich der Frage der Rückforderung bereits geleisteter
Hilfe wird sich die Behörde diesfalls darauf berufen können, dass die Beschwerdeführenden
bereits in der Vergangenheit (beim Bezug der bisherigen Sozialhilfe) ihre
Auskunfts- und damit ihre Mitwirkungspflichten verletzt hätten (vgl. § 18 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG), was nicht nur die Berechtigung der
Behörde zur Rückforderung wegen unrechtmässigen Bezugs begründet (vgl. § 26
SHG), sondern dieser auch beim Entscheid darüber, in welchem Umfang die
bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind, im Rahmen pflichtgemässer
Ermessensbetätigung (ähnlich wie der Steuerbehörde bei der Vornahme von
Ermessenseinschätzungen, vgl. RB 1984 Nr. 28) einen Spielraum einräumt.
4.2 Die
Einzelfallkommission wird demzufolge ihre verfahrensleitende Anordnung, mit
welcher sie den Beschwerdeführenden Frist zur Stellungnahme zum
Ermittlungsbericht ansetzt, zweckmässigerweise mit folgenden Hinweisen verbinden:
-
dass die Behörde aufgrund des Ermittlungsberichts von der Vermutung
ausgehe, dass die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt über hinreichende
eigene Mittel zur Deckung des Bedarfs verfügen bzw. bereits während der Dauer
des bisherigen Sozialhilfebezugs über solche Mittel verfügten;
-
dass es Sache der Beschwerdeführenden sei, durch lückenlose Offenlegung
der finanziell relevanten Vorgänge (etwa durch Kontoauszüge) und überzeugende
Erklärung der vorgeworfenen Aktivitäten den begründeten Verdacht auf
Erwerbstätigkeit zu widerlegen oder nachzuweisen, dass lediglich ein Einkommen
erzielt wurde bzw. wird, welches die vollumfängliche Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe (und allenfalls die Rückerstattung sämtlicher bezogener
Unterstützungsleistungen) nicht rechtfertigt;
-
dass die Behörde aufgrund der erwarteten Darlegungen der
Beschwerdeführenden (unter Vorbehalt allfälliger weiterer Erhebungen wie z.B.
mündliche Befragungen) im Rahmen einer Beweiswürdigung darüber entscheiden
werde, ob und gegebenenfalls inwieweit die wirtschaftliche Hilfe eingestellt
und die bereits gewährte Hilfe zurückgefordert werde.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, wird
den Beschwerdeführenden allein durch Beilage von Darlehensverträgen, die vom
Beschwerdeführer 1 selbst unterzeichnet wurden, und die Anrufung von ihnen nahe
stehenden Auskunftspersonen die Entkräftung des begründeten Verdachts, im
heutigen Zeitpunkt über hinreichende eigene Mittel zur Deckung des Bedarfs zu
verfügen bzw. bereits während der Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs über
solche Mittel verfügt zu haben, nicht gelingen.
5.
Da den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (vgl. nachfolgend E. 6), ist deren Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu
prüfen bleibt deren Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Gemäss § 16 Abs. 2 VRG ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in
der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst genügend zu wahren.
Die vorliegende Beschwerde ist teilweise gutzuheissen,
weshalb sie nicht als von vornherein aussichtslos gelten kann. Indes ist im Bereich
der Sozialhilfe, wo es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht,
die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung
anzunehmen (BGr, 14. Dezember 2006,2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch).
Vorliegend wäre es den Beschwerdeführenden gemeinsam möglich gewesen, das
Verfahren selbst zu führen, wie sie es auch vor den anderen Instanzen getan haben.
Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
abzuweisen, ohne dass die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden näher geprüft
werden müsste.
6.
Nachdem sich die Rückweisung wegen der
Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften aufdrängt, rechtfertigt es sich, die
Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden
mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
2. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und
entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats vom
5. Juni 2008, Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 des Einspracheentscheids der
Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2008 und Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses
der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2007 werden aufgehoben. Die Sache
wird im Sinn der Erwägungen an die Einzelfallkommission der Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'860.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an
…