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Entscheid

VB.2008.00386

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00386

23. Oktober 2008Deutsch17 min

(URT.2008.10987)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Das Ehepaar B und A zog im November 2005 nach Zürich und wurde

wirtschaftlich unterstützt. Am 5. Mai 2006 wurde der Sohn D geboren. Nachdem

der Ehemann A einen Deutschkurs absolviert hatte, begann für ihn am

12. Dezember 2006 ein Arbeitseinsatz in einer Bäckerei. Im April 2007

brach er den Einsatz dort ab, da er an einer Allergie leide und tagsüber nicht

schlafen könne. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich setzte er davon in Kenntnis,

dass er auf Kredit einen alten Camion erworben habe und nach dessen Instandstellung

versuchen werde, als selbstständiger Autotransporteur zu arbeiten.

B. Im Juli

2007 hielt A gegenüber der Sozialbehörde fest, nicht arbeitstätig und auf Stellensuche

zu sein. Da in seinen Kontoauszügen diverse Belastungen für Benzin von verschiedenen

Tankstellen in der Schweiz, teilweise bis zu viermal täglich, registriert

waren, vermutete die Sozialbehörde, dass er über ein nicht deklariertes

Einkommen verfüge und ein Auto besitze. Demzufolge wurde dem Inspektorat der

Sozialen Dienste ein Ermittlungsauftrag erteilt. Der Ermittlungsbericht vom 30. August

2007 gelangte zum Ergebnis, dass sich A im Autohandel bzw. Autoexport betätige

und seine Aktivitäten geeignet seien, Einkommen in erheblichem Umfang zu

erzielen. Die Unterstützung sei daher mangels ausgewiesener Mittellosigkeit

einzustellen. Zudem sei eine Strafanzeige einzureichen und es sollten

Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden. Das Sozialzentrum L-Strasse,

Quartierteam R, reichte am 19. September 2007 bei der Staatsanwaltschaft

Zürich Strafanzeige gegen A ein. Die Strafuntersuchung ist pendent.

Am 27. September 2007 entschied die

Einzelfallkommission, die materielle Unterstützung für A per 1. Oktober 2007

einzustellen, da die Mittellosigkeit nicht mehr gegeben sei. Zudem wurde er

verpflichtet, die in der Zeit vom 15. November 2005 bis 30. September 2007

zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 55'904.50 den Sozialen

Diensten der Stadt Zürich zurückzuerstatten, wobei die Rückerstattung zur sofortigen

Zahlung fällig werde. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Am 29. Oktober 2007 erhoben B und A bei der

Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (hernach: Einspracheinstanz)

Einsprache gegen den Entscheid der Einzelfallkommission vom 27. September

2007.

Die Einspracheinstanz wies am 26. Februar 2008 die Angelegenheit zur

Prüfung des Umfangs der Rückerstattungspflicht an das Quartierteam R zurück, da

nicht nachvollziehbar sei, wie der Betrag der Rückerstattungsforderung

ermittelt worden sei. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.

III.

B und A rekurrierten am 13. März 2008 beim Bezirksrat

Zürich gegen den Entscheid der Einspracheinstanz vom 26. Februar 2008. Am

25.

März 2008 ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses, obwohl im Einspracheentscheid diesbezüglich nichts angeordnet worden

war. Auch das Schweizerische Rote Kreuz ersuchte den Bezirksrat um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da die Familie mittellos sei und

wöchentlich mit Fr. 400.- unterstützt werden müsse. Der Präsident des

Bezirksrats wies das Gesuch mit Verfügung vom 30. April 2008 ab, womit dem

Rekurs sinngemäss die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Am

5.

Juni 2008 wies der Bezirksrat den Rekurs ab und entzog einem

allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung. Die gegen die Präsidialverfügung

vom 30. April 2008 eingereichte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit

Verfügung vom 25. Juni 2008 als gegen­standslos geworden abgeschrieben, da

mittlerweile der Rekursentscheid ergangen war.

IV.

Gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats vom 5. Juni 2008

erhoben B und A, vertreten durch einen Rechtsanwalt, am 20. August 2008 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Rekursentscheids,

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Sozialbehörde. Im Sinn

eines Eventualantrags beantragen sie die Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen. Weiter ersuchen sie um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 25. September 2008

Abweisung der Beschwerde. Dasselbe hatte der Bezirksrat Zürich mit

Vernehmlassung vom 5. September 2008 beantragt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Mit dem

vorliegenden Entscheid erübrigt es sich, über die Frage der Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung zu befinden.

2.

2.1

Die

Einzelfallkommission stützte sich bei ihrem Entscheid, die wirtschaftliche Unterstützung

des Beschwerdeführers 1 einzustellen, vorwiegend auf den Ermittlungsbericht vom

11.

September 2007 (recte: 30. August 2007). Aus diesem ergebe sich,

dass sich der Beschwerdeführer 1 im Autohandel/Autoexport betätige, entweder

auf eigene Rechnung oder auf Beteiligung im Verbund mit anderen Personen. Pro

vermitteltes Fahrzeug könne ein Verdienst zwischen Fr. 200.- und Fr. 1'000.-

angenommen werden. Die festgestellten Aktivitäten seien geeignet, Einkommen in

erheblichem Umfang zu erzielen.

Die Einspracheinstanz führte in ihrem Einspracheentscheid

aus, dass das zuständige Quartierteam der Beschwerdegegnerin aufgrund der

Ausführungen im Inspektionsbericht davon habe ausgehen müssen, dass der

Beschwerdeführer 1 einer Erwerbstätigkeit im Autohandel- und Autoexportgeschäft

nachgehe und die Beschwerdeführenden in der Lage seien, den Lebensunterhalt der

Familie selbständig zu finanzieren. Die Einstellung der Unterstützungsleistungen

erweise sich daher als rechtmässig.

2.2

Der

Bezirksrat führte in seinem Rekursentscheid aus, dass die Beschwerdeführenden

mit dem Kenntnisstand der Beschwerdegegnerin bezüglich der selbständigen

Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers 1 konfrontiert worden seien. Dies gehe

aus der Begründung des Einspracheentscheides hervor. Die Beschwerdeführenden hätten

die nachgewiesenen Aktivitäten nicht bestritten, aber Behauptungen aufgestellt,

weshalb diese Aktivitäten zu keinem Einkommen geführt hätten. Da die

Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1, die als zum Autohandel gehörend zu

bezeichnen seien, in der Regel einen erheblichen finanziellen Gewinn generieren

würden, widerspreche es jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführenden

keinerlei Einkommen erzielt hätten. Deren Vorbringen müssten als reine

Schutzbehauptungen betrachtet werden. Es sei demnach nicht zu beanstanden, wenn

die Beschwerdegegnerin feststellte, dass die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden

nicht erwiesen sei.

2.3

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, dass es sich beim Ermittlungsbericht um

eine reine Parteiaussage handle. Er enthalte lediglich vom Beschwerdeführer 1

nie bestrittene Fakten und Tätigkeiten. Die Vorinstanzen hätten sich jedoch

kaum mit seiner Sachdarstellung und seinen Erklärungen auseinandergesetzt.

Anstatt seine Angaben im Einzelnen zu würdigen, habe sich der Bezirksrat damit

begnügt, diese pauschal als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Soweit von den

Beschwerdeführenden verlangt werde, ihre Mittellosigkeit zu belegen, werde die

Bedeutung des Grundsatzes "negativa non sunt probanda" verkannt.

Lückenlose Beweisführung sei bei fehlenden Einkünften nicht möglich.

3.

3.1

Die

Verwaltungsbehörde untersucht gemäss § 7 Abs. 1 VRG den Sachverhalt

von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch

Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen oder auf andere Weise. Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantiert dabei die

Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dazu gehört unter anderem das Recht, sich zu

allen relevanten Aspekten vorgängig des Entscheids zu äussern. Das Anhörungsrecht

dient einerseits der Sachaufklärung; anderseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (René Rhinow/Heinrich

Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des

Bundes, Basel/Frankfurt a.M 1996, Rz. 287 f.). Eng mit dem Anhörungsrecht in Zusammenhang

steht das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen (§ 8 Abs. 1 VRG).

Akteneinsicht wird in der Regel nur auf Gesuch hin gewährt. Unter Umständen

verlangt der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör die Einsicht

in Akten selbst dann, wenn der Betroffene sie nicht ausdrücklich verlangt hat.

Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn ohne dessen Wissen neue

entscheidwesentliche Akten, welche dieser nicht kennt und auch nicht kennen

kann, beigezogen oder dem Dossier beigefügt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 8 N. 71). Damit sich der Berechtigte überhaupt

äussern kann, muss er wissen, worum es geht und wozu er Stellung nehmen soll

und kann. Die verfügende Behörde muss demzufolge von sich aus den Betroffenen

über das Vorliegen eines Berichts, den sie als entscheidene Grundlage für die

in Betracht gezogene Einstellung künftiger und Rückforderung bereits gewährter

Hilfe betrachtet, informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben (VGr,

2.

Oktober 2008, VB.2008.00268, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

3.2

Die

Einzelfallkommission stellte am 27. September 2007 die wirtschaftliche

Hilfe gestützt auf den Ermittlungsbericht des Inspektorats der Sozialen Dienste

vom 30. August 2007 ein, ohne dass den Beschwerdeführenden Kenntnis von

diesem Bericht gebracht worden wäre. Den Beschwerdeführenden war es demnach

nicht möglich, substanziiert zu den dem Beschwerdeführer 1 im Bericht

vorgeworfenen Aktivitäten Stellung zu nehmen. Die Einzelfallkommission hätte

ihnen nach dem Dargelegten (vgl. E. 3.1) den Bericht vor Erlass der

Verfügung von sich aus zustellen müssen, damit sie ihr Äusserungsrecht überhaupt

hätten wahrnehmen können. Indem sie dies unterliess, verletzte sie den Anspruch

auf rechtliches Gehör.

3.3

Zu prüfen

ist, ob die Gehörsverletzung nach Erlass der Verfügung geheilt wurde, was

zumindest im Einspracheverfahren wohl möglich gewesen wäre (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 ff.).

3.3.1

Nachdem

der Beschwerdeführer 1 von der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe erfahren

hatte, ersuchte er bei der Beschwerdegegnerin um Akteneinsicht. Diese wurde ihm

jedoch verwehrt (vgl. Gesprächsnotiz vom 3. November 2007). Im Rahmen der Anhörung

durch die Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2007 wurden die Beschwerdeführenden

mit "allen Tatsachen und auch einzelnen Fotos" des

Inspektionsberichts konfrontiert, ohne dass sie jedoch Einblick in den Ermittlungsbericht

erhalten hätten. Der Einspracheentscheid wurde am 26. Februar 2008

gefällt.

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs konnte nicht durch

die Konfrontation mit den wesentlichen Tatsachen im Rahmen der

Strafuntersuchung geheilt werden. Während der strafrechtlichen Untersuchung

gilt nämlich von vornherein nur ein beschränktes Akteneinsichtsrecht: Einsicht

in die Akten ist dem Angeschuldigten nur soweit und sobald zu ge­statten, als

dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen kann (§ 17 Abs. 1

der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919, StPO). Während die strafrechtliche

Untersuchung bezweckt, einen Sachverhalt in einer Weise abzuklären und auf

dessen Strafbarkeit zu überprüfen, dass Anklage erhoben oder das Verfahren

eingestellt werden kann (Art. 30 StPO; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.

A., Zürich etc. 2004), liegt das Ziel des Verwaltungsverfahrens im

Zustandekommen einer materiell richtigen Anordnung. Dies zeigt sich unter

anderem darin, dass der Betroffene im Verwaltungsverfahren – im Gegensatz zur

strafrechtlichen Untersuchung – einer Mitwirkungspflicht unterliegt (§ 7 Abs. 2

VRG). Demzufolge ist das Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren

grundsätzlich unbeschränkt. Ausnahmen sind zwar in besonderen Fällen gemäss § 9

Abs. 1 VRG zulässig; die Verweigerung muss jedoch in den Akten vermerkt

und begründet werden. Der wesentliche Inhalt des Aktenstücks muss zudem dem

Betroffenen mitgeteilt werden (§ 9 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdegegnerin machte nicht geltend, die

Akteneinsicht hätte im Sinn von § 9 Abs. 1 VRG zur Wahrung wichtiger

öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen oder im Interesse einer

noch nicht abgeschlossenen Untersuchung verweigert werden dürfen, wobei es auch

fraglich ist, ob ein entsprechender Grund gegeben war; jedenfalls begründete

das pendente Strafverfahren kein Recht der Beschwerdegegnerin, die Akteneinsicht

im Verwaltungsverfahren zu beschränken. Im Übrigen teilte sie den Beschwerdeführenden

auch nicht den wesentlichen Inhalt des Berichts mit. Demzufolge wurde die Gehörsverletzung

im Einspracheverfahren nicht geheilt.

3.3.2

Im

Rekursverfahren wurde den Beschwerdeführenden ebenfalls keine Einsicht in den

Ermittlungsbericht gewährt. Der Bezirksrat ging offensichtlich davon aus, dass

die Beschwerdeführenden in rechtsgenügender Weise Kenntnis vom Inhalt des

Ermittlungsberichts erhalten hätten (vgl. E. 3.4 des Rekursentscheids),

was jedoch wie dargelegt nicht zutrifft.

3.3.3

Unklar

bleibt schliesslich, ob die Beschwerdeführenden oder deren Rechtsvertreter vor

Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Einsicht in den Bericht

erhalten hatten. Dies ist jedoch unerheblich, da die Verletzung des rechtlichen

Gehörs im vorliegenden Verfahren nicht mehr geheilt werden kann.

3.4

Zusammenfassend

ergibt sich, dass den Beschwerdeführenden das durch Art. 29 Abs. 2 BV

garantierte rechtliche Gehör nicht in rechtsgenügender Weise gewährt wurde.

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Rekursentscheid des

Bezirksrats vom 5. Juni 2008, Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 des

Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2008 und

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 27. September

2007 sind aufzuheben. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen an die

Einzelfallkommission der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

4.1 Wie

anzumerken ist, durfte die Beschwerdegegnerin aufgrund des Ermittlungsberichts

vom 30. August 2007 von einem begründeten Verdacht ausgehen, dass der

Beschwerdeführer 1 genügend Einkommen für den finanziellen Unterhalt seiner

Familie erzielt. Das wirkt sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als

auch auf die anschliessende Beweiswürdigung aus.

Bei der weiteren Sachverhaltsermittlung unterliegen die

Beschwerdeführenden aufgrund des durch den Ermittlungsbericht begründeten

Verdachts einer qualifizierten Mitwirkungspflicht, welche die Pflicht

der Behörde, (weitere) Untersuchungen vorzunehmen, erheblich relativiert oder

gar dahinfallen lässt. Allerdings hat die Behörde, die aufgrund eines begründeten

Verdachts auf Soziahilfemissbrauch die Einstellung der künftigen sowie die

Rückforderung der bereits geleisteten Hilfe in Betracht zieht, die betroffene

Person unmissverständlich auf deren erhöhte Mitwirkungspflicht hinzuweisen

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 63).

Gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, mit

substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht auf Erwerbstätigkeit

zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zumindest teilweise eingestellt bzw.

zurückgefordert werden. Bleibt aufgrund der Beweislage der Umfang des erzielten

Einkommens unklar, kann von der Beschwerdegegnerin nicht verlangt werden, dass

sie beim Entscheid darüber, in welchem Umfang die Gewährung der Sozialhilfe

einzustellen bzw. bereits gewährte Sozialhilfe zurückzufordern sei, das

begründeterweise vermutete Einkommen ziffernmässig genau nachweist. Bezüglich

der Frage der Einstellung der Hilfe ergibt sich dies schon daraus, dass

im Sozialhilfeverfahren der Gesuchsteller bzw. Hilfeempfänger die objektive

Beweislast dafür trägt, dass er wegen fehlender eigener Mittel ganz oder

teilweise auf Sozialhilfe angewiesen sei (vgl. Kölz/Bossshart/Röhl, § 7 N. 5,

6 und 61). Bezüglich der Frage der Rückforderung bereits geleisteter

Hilfe wird sich die Behörde diesfalls darauf berufen können, dass die Beschwerdeführenden

bereits in der Vergangenheit (beim Bezug der bisherigen Sozialhilfe) ihre

Auskunfts- und damit ihre Mitwirkungspflichten verletzt hätten (vgl. § 18 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG), was nicht nur die Berechtigung der

Behörde zur Rückforderung wegen unrechtmässigen Bezugs begründet (vgl. § 26

SHG), sondern dieser auch beim Entscheid darüber, in welchem Umfang die

bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind, im Rahmen pflichtgemässer

Ermessensbetätigung (ähnlich wie der Steuerbehörde bei der Vornahme von

Ermessenseinschätzungen, vgl. RB 1984 Nr. 28) einen Spielraum einräumt.

4.2 Die

Einzelfallkommission wird demzufolge ihre verfahrensleitende Anordnung, mit

welcher sie den Beschwerdeführenden Frist zur Stellungnahme zum

Ermittlungsbericht ansetzt, zweckmässigerweise mit folgenden Hinweisen verbinden:

-

dass die Behörde aufgrund des Ermittlungsberichts von der Vermutung

ausgehe, dass die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt über hinreichende

eigene Mittel zur Deckung des Bedarfs verfügen bzw. bereits während der Dauer

des bisherigen Sozialhilfebezugs über solche Mittel verfügten;

-

dass es Sache der Beschwerdeführenden sei, durch lückenlose Offenlegung

der finanziell relevanten Vorgänge (etwa durch Kontoauszüge) und überzeugende

Erklärung der vorgeworfenen Aktivitäten den begründeten Verdacht auf

Erwerbstätigkeit zu widerlegen oder nachzuweisen, dass lediglich ein Einkommen

erzielt wurde bzw. wird, welches die vollumfängliche Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe (und allenfalls die Rückerstattung sämtlicher bezogener

Unterstützungsleistungen) nicht rechtfertigt;

-

dass die Behörde aufgrund der erwarteten Darlegungen der

Beschwerdeführenden (unter Vorbehalt allfälliger weiterer Erhebungen wie z.B.

mündliche Befragungen) im Rahmen einer Beweiswürdigung darüber entscheiden

werde, ob und gegebenenfalls inwieweit die wirtschaftliche Hilfe eingestellt

und die bereits gewährte Hilfe zurückgefordert werde.

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, wird

den Beschwerdeführenden allein durch Beilage von Darlehensverträgen, die vom

Beschwerdeführer 1 selbst unterzeichnet wurden, und die Anrufung von ihnen nahe

stehenden Auskunftspersonen die Entkräftung des begründeten Verdachts, im

heutigen Zeitpunkt über hinreichende eigene Mittel zur Deckung des Bedarfs zu

verfügen bzw. bereits während der Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs über

solche Mittel verfügt zu haben, nicht gelingen.

5.

Da den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten

aufzuerlegen sind (vgl. nachfolgend E. 6), ist deren Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu

prüfen bleibt deren Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Gemäss § 16 Abs. 2 VRG ist Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in

der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst genügend zu wahren.

Die vorliegende Beschwerde ist teilweise gutzuheissen,

weshalb sie nicht als von vornherein aussichtslos gelten kann. Indes ist im Bereich

der Sozialhilfe, wo es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht,

die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung

anzunehmen (BGr, 14. Dezember 2006,2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch).

Vorliegend wäre es den Beschwerdeführenden gemeinsam möglich gewesen, das

Verfahren selbst zu führen, wie sie es auch vor den anderen Instanzen getan haben.

Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

abzuweisen, ohne dass die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden näher geprüft

werden müsste.

6.

Nachdem sich die Rückweisung wegen der

Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften aufdrängt, rechtfertigt es sich, die

Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden

mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

2. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und

entscheidet:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats vom

5. Juni 2008, Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 des Einspracheentscheids der

Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2008 und Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses

der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2007 werden aufgehoben. Die Sache

wird im Sinn der Erwägungen an die Einzelfallkommission der Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'860.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Mitteilung an