VB.2008.00387
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00387
25. Februar 2009Deutsch14 min
(URT.2009.11209)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00387
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.02.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Niederlassungsbewilligung
Erloschene Niederlassungsbewilligung
Die Bf 2 und 3, mittlerweile volljährige Kinder des Bf 1, erhielten im Rahmen des Familiennachzugs Niederlassungsbewilligungen. Zum Zeitpunkt ihrer Einschulung wurden sie in ihr Heimatland entsandt, wo sie die gesamte Schulzeit wie auch die Berufsausbildung absolvierten. Trotz der gegenüber dem Gesetzeswortlaut milderen bundesgerichtlichen Praxis, wonach die Niederlassungsbewilligung bei bis zu 4jährigen Landesabwesenheit zu Ausbildungszwecken weiterbesteht, ist vorliegend festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligungen der Bf 2 und 3 nach 10jähriger Landesabwesenheit erloschen sind (ANAG 9 III lit. c). Dies, da der Hauptzweck des Familiennachzugs - das Zusammenleben der Familie - durch die Bf selbst vereitelt wurde.
BV 13 I und EMRK 8 sind infolge Volljährigkeit der Bf 2 und 3 und mangels Abhängigkeitsverhältnis nicht tangiert. Abweisung.
Stichworte:
AUSLANDAUFENTHALT
ERLÖSCHEN
FAMILIENLEBEN
FAMILIENNACHZUG
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
VOLLJÄHRIGKEIT
ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 9 Abs. III lit. c ANAG
Art. 17 Abs. II ANAG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2008.00387
Entscheid
der 2. Kammer
vom 25. Februar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretär
Jasmin Malla.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA Q,
Beschwerdeführende,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1957, Staatsangehöriger der Republik D, ist
verheiratet mit der Landsfrau E. Aus der Ehe sind die Kinder B, geboren
1984, und C, geboren 1989, hervorgegangen.
Die Ehefrau reiste am 7. Februar 1987 mit dem (damals
3-jährigen) Sohn B zum im Kanton Zürich lebenden Ehemann und erhielt die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem. Die Tochter C wurde in der
Schweiz geboren. Alle Familienmitglieder wurden in die
Niederlassungsbewilligung von A einbezogen.
Anlässlich der Gesuche um Verlängerung der Niederlassungsbewilligungen
von B und C vom 5. Dezember 2006 stellten die Behörden fest, dass die
Kinder B und C die Volksschule und eine anschliessende Berufsausbildung in
ihrer Heimat D absolviert hatten.
Am 7. Januar 2008 stellte das Migrationsamt der Sicherheitsdirektion
in einer Verfügung fest, dass die Niederlassungsbewilligungen von B und C,
welche sich in D aufhielten, erloschen seien. Sofern die gesetzlichen
Erlöschensgründe nicht gegeben wären, müssten die Niederlassungsbewilligungen
widerrufen werden. Das Migrationsamt erwähnte, dass bei Kenntnis der genauen
Umstände die Niederlassungsbewilligung für die beiden Kinder nie erteilt worden
wäre.
II.
Einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies der
Regierungsrat am 11. Juni 2008 ab. Er stellte fest, dass B und C in der
Zeit von Juli 1999 beziehungsweise Mai 2004 bis Sommer 2007 mehrmals mindestens
sechs Monate lang ununterbrochen im Ausland geweilt hätten. Aus diesem Grund
seien ihre Niederlassungsbewilligungen in Anwendung von Art. 9 Abs. 3
lit. c des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG) automatisch erloschen. Keine Rolle spiele dabei, ob und
wie häufig sie vorübergehend besuchsweise bei ihren Eltern in der Schweiz
geweilt hätten und der Umstand, dass sie hier krankenversichert geblieben seien
und allenfalls Steuern bezahlt hätten.
III.
Gegen diesen Beschluss liessen A, B und C am 27. August
2008 durch ihren Anwalt Beschwerde an das Verwaltungsgericht führen. Sie
beantragten die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats und die
Feststellung durch das Verwaltungsgericht, dass die Niederlassungsbewilligungen
von B und C nicht erloschen seien, sowie die Anweisung an das Migrationsamt,
diesen eine Einreisebewilligung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der beschwerdebeklagten Sicherheitsdirektion. Sodann beantragten sie,
es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen
liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats am 22. September
2008, das Verwaltungsgericht möge die Beschwerdeanträge abweisen.
Am 2. Februar 2009 reichte der Rechtsvertreter auf
die Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin die Vollmacht der (inzwischen
volljährigen) C, datiert vom 29. Januar 2009 aus F/D, in Form eines
Telefax zu den Akten.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
1.1
Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h
und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei
Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher
vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-
oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] aus
Umkehrschluss; BGE 128 II E. 1.1.1).
1.2
Am 1. Januar
2009.
ist die Frist für die Anpassung des kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) (Rechtsweggarantie) sowie des
Bundesgerichtsgesetzes (Vorinstanzenregelung; Art. 130 Abs. 3 BGG)
abgelaufen. Da der angefochtene Entscheid vor diesem Zeitpunkt – am 11. Juni
2008.
– ergangen ist, ändert sich vorliegend jedoch nichts daran, dass das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde eintreten muss. Wie nachfolgend zu zeigen
sein wird, ist bei einem durch die Behörde festgestellten Erlöschen einer
Niederlassungsbewilligung ein Aufenthaltsrecht aufgrund eines Rechtsanspruchs
streitig.
2.
Für die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels,
welche nicht vorgeschrieben ist (§ 58 VRG) besteht keine Veranlassung,
denn die Vernehmlassung der Staatskanzlei beschränkt sich darauf, auf die
Ausführungen des angefochtenen Beschlusses des Regierungsrats zu verweisen. Das
Begehren ist abzuweisen.
3.
3.1
Gemäss dem
hier anwendbaren Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG, auf welche
Vorschrift sich die Vorinstanzen stützen, erlischt die Niederlassungsbewilligung
durch Abmeldung oder wenn sich die ausländische Person tatsächlich während
mindestens sechs Monaten im Ausland aufhält, sofern kein Gesuch um Verlängerung
– welche für längstens zwei Jahre möglich ist – gestellt wird. Es ist nach dem
Gesetzestext nicht zweifelhaft, dass die überlange Abwesenheit automatisch zum
Erlöschen der Bewilligung führt und nicht einer rechtsge-staltenden Anordnung
durch die Fremdenpolizeibehörde bedarf (vgl. Alberto Achermann, Die
Rechtsprechung des Bundesgerichts 2006/2007 im Bereich des Ausländer- und
Bürgerrechts, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, Bern 2007, S. 145
ff.; auch zur Situation, in welcher die rechtzeitige Rückkehr objektiv unmöglich
ist).
3.2
Der
Regierungsrat ist – übereinstimmend mit dem Migrationsamt – vom Sachverhalt
ausgegangen, dass die beiden Beschwerdeführenden 2 und 3 (Kinder) zuerst in die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 (Vater) einbezogen worden
waren. Als sie – zu verschiedenen Zeitpunkten – die Schulreife erlangten,
schickten sie ihre Eltern in ihre Heimat, wo sie die Volksschule und
anschliessend eine Berufsausbildung (Elektriker beziehungsweise
Krankenpflegerin) absolvierten, welche der Beschwerdeführer 2 allerdings
vorzeitig abbrach.
Der Regierungsrat stellte
Erwägungen an zur Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführenden 2 und 3 in D
und über den Zeitpunkt und die Anzahl der Besuche und Ferienaufenthalte bei den
Eltern in der Schweiz. Ebenfalls stellte der Regierungsrat die Frage in den
Raum, ob der Sohn in D zum obligatorischen Militärdienst eingezogen worden sei
oder nicht; entsprechende Beweisauflagen, dass dies nicht der Fall gewesen sei,
betrachtet die Vorinstanz als nicht erfüllt. In freier Würdigung des
Ergebnisses der Sachverhaltsuntersuchung erachtete es der Regierungsrat als
erstellt, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 vom Juli 1999 (Beschwerdeführer
2) beziehungsweise Mai 2004 (Beschwerdeführerin 3) bis zum Sommer 2007
"mindestens sechs Monate lang – wenn nicht sogar jahrelang –
ununterbrochen im Ausland geweilt haben", weshalb ihre Niederlassungsbewilligungen
bereits einige Zeit vor dem Erlass der Verfügung des Migrationsamts von
Gesetzes wegen erloschen seien. Nach der Ansicht des Regierungsrats ändere an
dieser Rechtslage nichts, dass sie während des Auslandaufenthalts in der
Schweiz krankenversichert geblieben seien und hier allenfalls Steuern bezahlt
hätten. Zusätzlich erwähnte der Regierungsrat, "dass die Eltern die Kinder
zunächst in der Heimat die Schule und eine Ausbildung absolvieren lassen
wollten, um sie dann als junge Erwachsene in Umgehung der ausländerrechtlichen
Zulassungsbeschränkungen in die Schweiz zu übersiedeln und sie damit von den
besseren Lebens- und Arbeitsbedingungen profitieren zu lassen". Ein
solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich, weil die hauptsächliche Voraussetzung
für die Niederlassungsbewilligung, nämlich die Aufnahme einer auf Dauer
angelegten familiären Gemeinschaft von Eltern und minderjährigen Kindern in der
Schweiz, nicht beabsichtigt und auch nicht verwirklicht worden sei.
3.3
Die
Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass die Kinder während mehr als zehn Jahren
ihre Schul- und Berufsausbildung in D verfolgten, nämlich der Sohn von 1991 bis
2001, die Tochter seit 1996 bis heute. Sie machen geltend, dass nach der
Rechtsprechung der Schulbesuch im Ausland der Erteilung und Aufrechterhaltung
der Niederlassungsbewilligung nicht entgegenstehe, "sofern die Kinder mit
den Eltern in der Schweiz zusammenwohnen bzw. dies zu tun beabsichtigen".
Die Praxis, wonach ein Aufenthalt im Ausland zum Schul- oder Besuch einer
Ausbildungsstätte nach vier Jahren Dauer zum Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung führt, auch wenn sich die Jugendlichen nie länger als
sechs Monate ohne Unterbruch im Ausland aufhielten, betrachten die
Beschwerdeführenden als rechtsverletzend, weil daraus eine Schlechterstellung
gegenüber Schweizer Kindern resultiere. Sie sei auch nicht sinnvoll, weil eine
abgeschlossene Ausbildung im Ausland eine spätere Integration in der Schweiz
erleichtern könne. Die Familie habe zu keinem Zeitpunkt rechtsmissbräuchlich
vorgehen wollen. Dass man vom Beschwerdeführer 2 einen schriftlichen Beweis
dafür, dass er in D keinen Militärdienst habe leisten müssen, verlangt habe,
sei übertrieben formalistisch, weshalb ihm nicht zum Nachteil gereichen könne,
dass er diesen Nachweis nicht beigebracht hatte. Im Übrigen lebe der
Beschwerdeführer 2 seit Jahren wieder im Kanton Zürich. Der Beschwerdeführerin
3, welche ihre Berufsausbildung abgeschlossen habe, werde jedoch die Einreise
in die Schweiz verunmöglicht.
4.
4.1
Im Rahmen
der Beschränkung der Überprüfung des Beschlusses des Regierungsrats durch das
Verwaltungsgericht auf dessen Rechtmässigkeit (§ 50 Abs. 2 VRG) ist
von Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG auszugehen. Danach erlischt eine
Niederlassungsbewilligung ohne behördlichen Akt automatisch, wenn sich die
ausländische Person während mehr als sechs Monaten im Ausland aufhält und vor
Ablauf dieser Frist keine Verlängerung beantragt hat; Letztere ist bis zu zwei
Jahren möglich. Bei sich in Ausbildung befindlichen Jugendlichen hat das Bundesgericht
diese Vorschrift insofern gemildert, als es möglich ist, die Frist von sechs
Monaten zu überschreiten, wenn ein späteres gemeinsames Familienleben
beabsichtigt ist; die absolute Grenze wurde jedoch bei einer Auslandabwesenheit
von vier Jahren gesetzt. Dann erlischt die Niederlassungsbewilligung auch, wenn
die einzelne Abwesenheit nie länger als sechs Monate gedauert hat. Es kann auf
die zutreffende Darstellung der Rechtslage durch den Regierungsrat verwiesen
werden (§70 in Verbindung mit § 28 VRG). Sinn und Zweck dieser Regelung
ist es, dem Ziel der Niederlassungsbewilligung nachzuleben, welches gemäss Art. 17
Abs. 2 Satz 2 und 3 ANAG das dauerhafte Zusammenleben der
Familienangehörigen ermöglichen und erleichtern soll.
Die Beschwerdeführenden 2
und 3 haben unbestrittenerweise ohne ihre in der Schweiz verbliebenen Eltern je
rund zehn oder mehr Jahre zum Zweck des Schulbesuchs und der Ausbildung in
ihrer Heimat verbracht. Ein Verlängerungsgesuch ist nicht gestellt worden. Damit
ist der Erlöschensgrund gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG
erfüllt. Selbst wenn die mildere Praxis für minderjährige Kinder in Ausbildung
beigezogen wird, ist mit einer Auslandabwesenheit von rund zehn oder mehr
Jahren für die beiden Beschwerdeführenden 2 und 3 der Grenzwert von vier Jahren
um ein Vielfaches überschritten. Es erübrigt sich unter diesen Umständen zu
erörtern, ob die Grenze von vier Jahren sinnvoll sei oder nicht. Ebenso wenig
spielt es eine Rolle, ob und wie oft die Beschwerdeführenden 2 und 3 ihren
Ausbildungsaufenthalt in D zum Zweck von Besuchen in der Schweiz unterbrochen
haben. Auch braucht nicht abgeklärt zu werden, ob der Beschwerdeführer 2 in
seiner Heimat in die Armee eingezogen wurde oder nicht. Denn es steht fest,
dass mit der Entsendung der Kinder in die Heimat zum Zweck der Erfüllung ihrer
Schulpflicht und einer anschliessenden Berufsausbildung der Hauptzweck der
Niederlassungsbewilligung vereitelt war, welcher darin besteht, dass die
Familie zusammenwohnt. Entfällt die Voraussetzung des Zusammenwohnens, so fällt
der Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung dahin (Art. 17 Abs. 2
Satz 2 und 3 ANAG). Selbst wenn die Niederlassungsbewilligung für die
Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht aufgrund der Abwesenheit im Ausland
automatisch erloschen wäre, wären im Zeitpunkt, als die Eltern den Entscheid
fällten, ihre Kinder zum Schulbesuch und zur Ausbildung ins Ausland zu
schicken, die Berufung auf die Niederlassungsbewilligung rechtsmissbräuchlich.
4.2
Was die
Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, ändert daran nichts. Eine
Benachteiligung von ausländischen Personen gegenüber Schweizern ist im Wesen
des Ausländerrechts begründet. Im Übrigen ist die Niederlassungsbewilligung
eine Besonderheit des schweizerischen Ausländerrechts und muss deren Entzug
nicht als solcher mit dem Verfassungs- und Völkerrecht vereinbar sein, sondern
der Entzug der Aufenthaltsbewilligung. Zwar schützt Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) unter anderem das Zusammenleben der Familien. Einen
Anspruch auf Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung können daraus
grundsätzlich aber nur minderjährige Nachkommen in der Schweiz
anwesenheitsberechtigter Ausländer ableiten. Bei volljährigen Nachkommen wird
dazu ein Abhängigkeitsverhältnis – beispielsweise aufgrund einer Behinderung
des Nachkommens – vorausgesetzt. Andernfalls würde der Schutzbereich von Art. 8
EMRK übermässig ausgedehnt (BGE 115 Ib 1 E. 2). Da sowohl der
Beschwerdeführer 2 wie auch die Beschwerdeführerin 3 volljährig sind und eine
besondere Abhängigkeit nicht behauptet wurde und sich auch aus den Akten nicht
ergibt, können die Beschwerdeführenden 2 und 3 keinen Niederlassungsanspruch
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. EMRK ableiten. Des
Weiteren war es der Entscheid der Eltern der Beschwerdeführenden 2 und 3, dass
während der Ausbildungszeit der Kinder eben gerade auf ein gemeinsames
Familienleben in der Schweiz verzichtet wurde. Hätte das Zusammenleben
angedauert, wäre die Niederlassungsbewilligung nicht entzogen worden. Eine
Verletzung des übergeordneten Rechts liegt somit nicht vor.
Der Einwand, die
Integration der Kinder in der Schweiz falle leichter, wenn der Schulbesuch im
Ausland stattfinde und eine Einreise erst nachher erfolge, ist nicht
nachvollziehbar und widerspricht sämtlichen Erfahrungen. So ist im neuen
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer der Anspruch auf die
Niederlassungsbewilligung nur bis zum 12. Altersjahr gegeben (Art. 42
Abs. 4 AuG); dies aus der Erfahrung heraus, dass die Integration von
Jugendlichen, die in einem anderen Sprach- und Kulturkreis aufgewachsen sind,
eben viel schwieriger und problematischer ist als zu einem früheren Zeitpunkt.
Im Übrigen findet im Fall der Beschwerdeführenden überhaupt zu keinem Zeitpunkt
eine Integration von Minderjährigen statt, war es doch geplant, dass beide
Kinder bis zum Abschluss der Berufsausbildung im Ausland verbleiben sollten. Damit
aber nahmen die Eltern in Kauf, dass ihre Kinder die Jugendjahre nicht in der
Schweiz verbringen würden. Damit war eine Integration auch nicht geplant und
erweisen sich die Argumente einer späten Integration ohnehin als hinfällig.
Ebenso wenig hilfreich sind die Verweise der Beschwerdeführenden auf die
ausländischen Fach- und Führungskräfte in der Schweiz, welche ihre Kinder im
Ausland ausbilden lassen. Zum einen mögen für viele dieser Fälle entweder die
Vorschriften der Freizügigkeitsabkommen mit der EU/EFTA massgebend sein oder
aber wird mit einem vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz gerechnet und die
Kinder zum Zweck der Ausbildung im Ausland belassen. In der Regel ist jedoch
der Nachzug der Kinder an den Wohnort der Eltern und deren Aufenthalt immer
möglich, auch wenn keine Niederlassungsbewilligung zur Debatte steht. Dass
endlich die Eltern der Beschwerdeführenden 2 und 3 berechtigt waren, ihre
Kinder im Ausland ausbilden zu lassen, ist unbestritten. In der Konsequenz
führte dies aber zu einem Verzicht auf ein gemeinsames Familienleben in der
Schweiz und in rechtlicher Hinsicht dazu, dass im Zeitpunkt dieses Entscheids
ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung wegfiel.
Der Beschluss des
Regierungsrats erweist sich damit als rechtmässig, was zur Abweisung der
Beschwerdeanträge führt. Streitpunkt in diesem Verfahren ist das Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung. Über ein Einreise- oder Aufenthaltsgesuch für die
erwachsenen Beschwerdeführenden 2 und 3 hat nicht das Verwaltungsgericht
erstinstanzlich zu befinden (§ 41 VRG). Auf das Begehren, das Gericht möge
für die Bewilligung von Einreise und Aufenthalt der Beschwerdeführenden 2 und 3
besorgt sein, kann nicht eingetreten werden.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden (anteilsmässig unter solidarischer Haftung eines jeden
für den ganzen Betrag) aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind nicht
zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; § 14
und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–3 je zu einem Drittel auferlegt
und vom Beschwerdeführer 1 bezogen, unter solidarischer Haftung eines jeden für
den ganzen Betrag.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…