VB.2008.00388
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00388
28. Januar 2009Deutsch12 min
(URT.2009.11166)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2008.00388
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.01.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Ersatz zweier F12-Plakatwerbestellen durch eine F24-Plakatwerbestelle. Einordnung.
Aufgrund der veränderten Anforderungen an die Einordnung würde die Bewilligungsbehörde die beiden bestehenden Plakate heute nicht mehr bewilligen. Aus dieser verschärften Praxis ergibt sich, dass die Einordnungsfrage vorliegend so zu beurteilen ist, als ob es bisher an der anbegehrten Stelle noch keine Reklamestellen geben würde, da mit dem Ersatz der Plakatwände die Besitzstandsgarantie untergeht. Es besteht somit kein Anspruch, auf der gleichen für die beiden F12-Plakate vorgesehenen Fläche ein F24-Plakat platzieren zu können (E. 6.3).
Gutheissung.
Stichworte:
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
EINORDNUNG
ERMESSENSSPIELRAUM
FASSADE
GEMEINDEAUTONOMIE
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
PLAKAT
PLAKATWERBESTELLE
STRASSENREKLAME
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
§ 21 lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00388
Entscheid
der 1. Kammer
vom 28. Januar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Hochbaudepartement der
Stadt Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Firma A, vertreten durch RA Q,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 2. Oktober 2007 verweigerte das Amt für Städtebau
der Stadt Zürich der Firma A die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung
einer Plakatwerbestelle auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 02,
in B.
Erwägungen
II.
Gegen die Bauverweigerung erhob die Firma A bei der
Baurekurskommission I am 2. November 2007 Rekurs und beantragte, die
angefochtene Verfügung unter Zusprechung einer Umtriebsentschädigung aufzuheben
und die geplanten Plakatstellen zu bewilligen.
Mit Entscheid vom 18. Juli 2008 hiess die Baurekurskommission
den Rekurs gut und lud das Amt für Städtebau ein, die Baubewilligung mit den
allenfalls erforderlichen Nebenbestimmungen zu erteilen.
III.
Mit Beschwerde vom 3. September 2008 beantragte das
Amt für Städtebau der Stadt Zürich dem Verwaltungsgericht:
"1. In Gutheissung der Beschwerde
seien Dispositiv Ziffer I-III des Entscheids der Baurekurskommission I Nr. 0169
vom 18. Juli 2008 aufzuheben, und die Verfügung des Amts für Städtebau vom
2.
Oktober 2007 sei zu bestätigen.
2.
Eventuell sei ein Augenschein durchzuführen.
3.
Unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdegegnerin."
Die Vorinstanz beantragte am 12. September, die
Beschwerdegegnerin am 4. November 2008 Abweisung der Beschwerde; Letztere
zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Begründung des Rekursentscheids und die
Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommission
zuständig.
Die Gemeinde, die
jedenfalls bezüglich der Einordnung der streitbetroffenen Plakatwerbestellen
über einen besonderen Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum verfügt, ist gemäss
§ 21 lit. b VRG zur Beschwerde nach ständiger Rechtsprechung ohne Weiteres
befugt (RB 1979 Nr. 10). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.
2.
In prozessualer Hinsicht
beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung eines Augenscheins. Ein
verwaltungsgerichtlicher Augenschein erübrigt sich dann, wenn der massgebliche
Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12
= BEZ 1995 Nr. 32; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, § 7
N. 45). In der zu beurteilenden Streitigkeit hat die
Baurekurskommission I am 27. Mai 2008 einen Referentenaugenschein durchgeführt
und die gewonnenen Erkenntnisse in einem Protokoll, einschliesslich Fotos,
dokumentiert. Zudem liegen nebst den Baugesuchsunterlagen von den Parteien
eingereichte Fotos des Standorts und der Umgebung bei den Akten, welche die
örtlichen Verhältnisse dokumentieren. Demnach ist der massgebende Sachverhalt
hinreichend ersichtlich. Auf einen verwaltungsgerichtlichen Augenschein kann
daher verzichtet werden.
3.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 02
liegt gemäss der geltenden kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO) in der
Quartiererhaltungszone 5c (Zone Q5c). Das mehrstöckige Gebäude auf dem
Baugrundstück grenzt im Osten an die L-Strasse und im Süden an die M-Strasse.
Die dem Innenhof zugewandte Nordfassade ist leicht abgewinkelt, wodurch sie in
eine nordwestliche und in eine nordöstliche Fassade unterteilt wird. An der für
das vorliegende Verfahren relevanten Nordostfassade befinden sich bereits heute
zwei Plakatwerbestellen in der Grösse F12 (268 x 128 cm), welche 1985 bewilligt
wurden. Diese sollen durch eine F24 Plakatwerbestelle (268 x 256 cm) ersetzt
werden.
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der
Auffassung der Vorinstanz erreiche die beantragte Reklameanlage keine
befriedigende Gesamtwirkung im Sinne von § 238 Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Die umstrittene
Plakatwerbestelle weise eine Fläche von über sieben Quadratmetern auf. Diese
Grösse stehe in keinem Verhältnis zu den gegebenen Massstäben der betroffenen
Liegenschaft. Die Dimensionen der Werbetafel würden die Abmessungen der
anderen, heute die Fassade prägenden Elemente um ein Mehrfaches übersteigen. Es
entstehe ein krasses Missverhältnis zur architektonischen Struktur der Fassade.
In ihren Erwägungen, welche weit gehend auf einer anderen Würdigung der
tatsächlichen Umstände beruhten, sei die Vorinstanz mit keinem Wort auf die
Grösse der nachgesuchten Reklameanlage eingegangen. Mit dieser Unterlassung sei
der wesentliche Grund für die Verweigerung ungeprüft geblieben.
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, bei der
Beurteilung der Einordnungsfrage dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass
sich am beantragten Standort bereits heute zwei F12-Flächen befänden, welche
sich nach Ansicht der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Bewilligung
befriedigend eingeordnet hätten. Die durch das F24-Plakat abgedeckte Fläche sei
genau gleich gross wie die durch die beiden F12-Plakate abgedeckte Fläche. Das
grössere Format bringe gegenüber dem bestehenden Zustand insofern eine Verbesserung,
als sich die Anzahl Elemente an der Hauswand um ein Element verringere. Die Liegenschaft
L-Strasse 02 sei nicht so kleinmassstäblich, wie die Beschwerdeführerin zu
suggerieren versuche. Über der bewilligten Plakatwerbestelle befände sich ein
hohes Stück unabgedeckte Fassade, sodass die Liegenschaft L-Strasse 02 in ihrer
Wirkung nicht eingeschränkt werde. Auch die Fenster an der der Strassenseite
zugewandten Seite seien schmal und hoch und würden durch das F24-Format nicht
beeinträchtigt.
5.
5.1
Gemäss § 238
Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht
wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
Die Baurekurskommission hat die zu § 238 PBG
entwickelte Rechtsprechung in ihrem Entscheid grundsätzlich zutreffend
dargestellt, weshalb nach § 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1
VRG darauf verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, dass die Beurteilung, ob
eine Plakatwerbestelle den Anforderungen von § 238 PBG entspricht, nicht
nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit
nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen hat (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997
Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2,
www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung
aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 17. Februar 2000,
BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen,
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).
Bei der Bewilligung von Reklameanlagen stellt sich dabei insbesondere die
Frage, ob eine genügende Einordnung in die Umgebung bejaht werden kann.
5.2
Den
kommunalen Baubehörden kommt bei der Anwendung von § 238 Abs. 1 und 2
PBG eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit bzw. ein besonderer
Beurteilungsspielraum zu (RB 1981 Nr. 20; VGr, 1. November 2006,
BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide haben sich die Rechtsmittelinstanzen
sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch der Rechtskontrolle
Zurückhaltung aufzuerlegen. Wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung
der massgebenden Sachumstände beruht, hat die Rekursinstanz ihn zu respektieren
und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der örtlichen
Baubehörde setzen. Sie darf – trotz umfassender
Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die ästhetische
Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist, und kann eine
vertretbare ästhetische Würdigung nicht einfach durch ihre eigene ersetzen
(RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 19; vgl. auch BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430
ff., E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von Arnold Marti).
Auf ihren Beurteilungsspielraum
kann sich die kommunale Baubehörde jedoch nur berufen, wenn sie spätestens in
der Rekursantwort die geforderte nachvollziehbare Begründung für ihren
Entscheid vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 19. April 2002, BEZ
2002.
Nr. 18, E. 5a).
Das gemäss § 50 VRG in der Regel nur zur
Rechtskontrolle befugte Verwaltungsgericht hat somit vorliegend die von der
Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage zu beantworten, ob die
Rekursinstanz zulässigerweise in den Beurteilungsspielraum der Gemeindebehörde
eingegriffen hat.
6.
6.1
Im
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf
die Rüge, die Vorinstanz sei in ihren Erwägungen mit keinem Wort auf die Grösse
der nachgesuchten Reklameanlage eingegangen. Am Einwand, die Plakatwand müsse
sich aus Rücksicht auf nachbarliche Inventar- und Schutzobjekte nicht nur
befriedigend, sondern gut im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG in die
bauliche Umgebung einordnen, wird nicht mehr festgehalten. Ebenso wird nicht
mehr geltend gemacht, die Bewilligung der Plakatwerbestelle sei deshalb nicht
möglich, weil ein vorhandenes Gurtgesims beinahe karikaturhaft in der
Plakatwerbestelle ende.
6.2
Bezüglich
der Grösse der nachgesuchten Reklameanlage hielt die Beschwerdeführerin in Erw. e.
der Bauverweigerung fest, die Massstäblichkeit der Plakatierung (285 x 260 cm)
sei ohne Verhältnis zur Umgebung. Die Bebauung, die im übrigen Teil einer
Quartiererhaltungszone sei, sei deutlich kleinmassstäblicher als die
nachgesuchte Plakatstelle. Dies gelte für die L-Strasse 02, viel stärker aber
auch für die Liegenschaften L-Strasse 03 und N-Strasse 04, welche den
städtebaulichen Hintergrund der Plakatstelle bilden würden.
Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei in ihren
Erwägungen mit keinem Wort auf die Grösse der nachgesuchten Reklameanlage
eingegangen, ist insofern zutreffend, als die Vorinstanz diesbezüglich in Erw. 7.
lediglich ausführte, die noch intakte, schlicht gehaltene und
kleinmassstäbliche nordwestliche Fassade werde durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt,
da durch den zwischen der Nordostfassade und der nordwestlichen Fassade
gelegenen, dominant in Erscheinung tretenden Aussenkamin die optische Wirkung
der Plakatwerbestelle auf die Nordostfassade beschränkt werde. Die Nordostfassade
ihrerseits sei bereits erheblich durch diverse Fremdkörper ("Eichhof
Werbetafel", Gemeinschaftsbriefkastenanlage mit 15 Einheiten und vier
Beschilderungen für in der Liegenschaft ansässige Praxen) sowie durch den
vorerwähnten Kamin belastet. Angesichts dieser bestehenden erheblichen Störung
sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die geplante Plakatwerbestelle zu einer
weiteren massiven Störung führen soll.
Zu dem in der Bauverweigerung angeführten Missverhältnis der
Grösse der anbegehrten Plakatwerbestelle zur baulichen Umgebung, insbesondere
bezüglich der Nordostfassade, hat sich die Vorinstanz hingegen nicht explizit
geäussert. Sie ist offenbar davon ausgegangen, dass die Grösse der Plakatwand
bei der Beurteilung der Einordnung insofern keine Rolle spiele, als am selben
Ort von der Beschwerdeführerin im Jahr 1985 bereits zwei Plakate bewilligt
worden sind, die zusammen ungefähr dieselbe Grundfläche beanspruchen. Dabei
übersieht sie jedoch, dass die Beschwerdeführerin in der Rekursantwort ausgeführt
hat, dass sich die Anforderungen an die Einordnung in den letzten 22 Jahren
verändert hätten. Die beiden bestehenden Plakate würden heute nicht mehr
bewilligt, da diese sowohl in ihrer Massstäblichkeit als auch in ihrer
Anordnung keinerlei Rücksicht auf die Umgebung nehmen würden.
6.3
Aus dieser
verschärften Praxis der Bewilligungsbehörde ergibt sich, dass die Einordnungsfrage
vorliegend so zu beurteilen ist, als ob es bisher an der anbegehrten Stelle
noch keine Reklamestellen geben würde, da mit dem Ersatz der Plakatwände die
Besitzstandsgarantie untergeht. Es besteht somit kein Anspruch der
Beschwerdegegnerin, auf der gleichen für die zwei F12-Plakate vorgesehenen
Fläche ein F24-Plakat platzieren zu können. Die Grösse des neu beantragten
Plakates ist daher für die Beurteilung der befriedigenden Einordnung relevant
und zu berücksichtigten. Hierzu sind die durch § 238 PBG gedeckten Beurteilungskriterien
und Vorgaben des Plakatierungskonzeptes der Stadt Zürich vom März 2006 zu
beachten, wonach die Massstäblichkeit der Bauten die Grösse der anwendbaren
Plakatformate bestimmt.
6.4
Unter
diesen Umständen erweist sich die Verweigerungsbegründung der Beschwerdeführerin,
wonach die Massstäblichkeit der geplanten Plakatierung (285 x 260 cm) ohne
Verhältnis zur Umgebung sei, als vertretbar. Die Argumentation der
Bewilligungsbehörde, die bauliche Gestaltung der Fassade sei deutlich
kleinmassstäblicher als die nachgesuchte Plakatstelle, ist in Anbetracht der
sich unmittelbar unterhalb und seitlich befindlichen kleinflächigen Fenster-
und Lüftungsöffnungen, einer kleinformatigen Werbetafel, von Praxisschildern
sowie einer Briefkastenanlage nachvollziehbar. Der Einwand der Beschwerdegegnerin,
über dem Plakat verbleibe ein grosses Stück unabgedeckte Fassade, vermag nichts
daran zu ändern, dass durch die Grösse der anbegehrten Plakatstelle ein
Missverhältnis zur kleinmassstäblichen architektonischen Struktur der Nordost-
wie auch der Nordwestfassade entstehen würde. Der Argumentation der Vorinstanz,
dass die Nordostfassade durch diverse störende Fremdkörper, insbesondere auch
durch den nachträglich zwischen der nordöstlichen und der nordwestlichen Fassade
erstellten Aussenkamin, bereits erheblich vorbelastet sei, vermag eine weitere
optische Belastung des Gesamtbildes gerade nicht zu rechtfertigen. Dieser Umstand
spricht vielmehr dafür, die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Plakatstelle
lasse sich am nachgesuchten Ort nicht befriedigend einordnen, zu schützen.
Schliesslich kann auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass das grössere
Format gegenüber dem bestehenden Zustand eine Verbesserung bringe, als sich die
Anzahl der Elemente an der Hauswand um ein Element verringere, insofern nicht
ausschlaggebend sein, als die Frage der Einordnung der beantragten Plakatwand
richtigerweise so zu beurteilen war, wie wenn an der anbegehrten Stelle noch
keine Plakate bewilligt worden wären.
Damit erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 70 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission I vom 18. Juli
2008.
wird aufgehoben und die Bauverweigerung des Amtes für Städtebau der Stadt
Zürich vom 2. Oktober 2007 wieder hergestellt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…