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Entscheid

VB.2008.00388

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00388

28. Januar 2009Deutsch12 min

(URT.2009.11166)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 2. Oktober 2007 verweigerte das Amt für Städtebau

der Stadt Zürich der Firma A die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung

einer Plakatwerbestelle auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 02,

in B.

Erwägungen

II.

Gegen die Bauverweigerung erhob die Firma A bei der

Baurekurskommission I am 2. November 2007 Rekurs und beantragte, die

angefochtene Verfügung unter Zusprechung einer Umtriebsentschädigung aufzuheben

und die geplanten Plakatstellen zu bewilligen.

Mit Entscheid vom 18. Juli 2008 hiess die Baurekurskommission

den Rekurs gut und lud das Amt für Städtebau ein, die Baubewilligung mit den

allenfalls erforderlichen Nebenbestimmungen zu erteilen.

III.

Mit Beschwerde vom 3. September 2008 beantragte das

Amt für Städtebau der Stadt Zürich dem Verwaltungsgericht:

"1. In Gutheissung der Beschwerde

seien Dispositiv Ziffer I-III des Entscheids der Baurekurskommission I Nr. 0169

vom 18. Juli 2008 aufzuheben, und die Verfügung des Amts für Städtebau vom

2.

Oktober 2007 sei zu bestätigen.

2.

Eventuell sei ein Augenschein durchzuführen.

3.

Unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdegegnerin."

Die Vorinstanz beantragte am 12. September, die

Beschwerdegegnerin am 4. November 2008 Abweisung der Beschwerde; Letztere

zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Begründung des Rekursentscheids und die

Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommission

zuständig.

Die Gemeinde, die

jedenfalls bezüglich der Einordnung der streitbetroffenen Plakatwerbestellen

über einen besonderen Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum verfügt, ist gemäss

§ 21 lit. b VRG zur Beschwerde nach ständiger Rechtsprechung ohne Weiteres

befugt (RB 1979 Nr. 10). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.

2.

In prozessualer Hinsicht

beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung eines Augenscheins. Ein

verwaltungsgerichtlicher Augenschein erübrigt sich dann, wenn der massgebliche

Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12

= BEZ 1995 Nr. 32; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, § 7

N. 45). In der zu beurteilenden Streitigkeit hat die

Baurekurskommission I am 27. Mai 2008 einen Referentenaugenschein durchgeführt

und die gewonnenen Erkenntnisse in einem Protokoll, einschliesslich Fotos,

dokumentiert. Zudem liegen nebst den Baugesuchsunterlagen von den Parteien

eingereichte Fotos des Standorts und der Umgebung bei den Akten, welche die

örtlichen Verhältnisse dokumentieren. Demnach ist der massgebende Sachverhalt

hinreichend ersichtlich. Auf einen verwaltungsgerichtlichen Augenschein kann

daher verzichtet werden.

3.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 02

liegt gemäss der geltenden kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO) in der

Quartiererhaltungszone 5c (Zone Q5c). Das mehrstöckige Gebäude auf dem

Baugrundstück grenzt im Osten an die L-Strasse und im Süden an die M-Strasse.

Die dem Innenhof zugewandte Nordfassade ist leicht abgewinkelt, wodurch sie in

eine nordwestliche und in eine nordöstliche Fassade unterteilt wird. An der für

das vorliegende Verfahren relevanten Nordostfassade befinden sich bereits heute

zwei Plakatwerbestellen in der Grösse F12 (268 x 128 cm), welche 1985 bewilligt

wurden. Diese sollen durch eine F24 Plakatwerbestelle (268 x 256 cm) ersetzt

werden.

4.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der

Auffassung der Vorinstanz erreiche die beantragte Reklameanlage keine

befriedigende Gesamtwirkung im Sinne von § 238 Abs. 1 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Die umstrittene

Plakatwerbestelle weise eine Fläche von über sieben Quadratmetern auf. Diese

Grösse stehe in keinem Verhältnis zu den gegebenen Massstäben der betroffenen

Liegenschaft. Die Dimensionen der Werbetafel würden die Abmessungen der

anderen, heute die Fassade prägenden Elemente um ein Mehrfaches übersteigen. Es

entstehe ein krasses Missverhältnis zur architektonischen Struktur der Fassade.

In ihren Erwägungen, welche weit gehend auf einer anderen Würdigung der

tatsächlichen Umstände beruhten, sei die Vorinstanz mit keinem Wort auf die

Grösse der nachgesuchten Reklameanlage eingegangen. Mit dieser Unterlassung sei

der wesentliche Grund für die Verweigerung ungeprüft geblieben.

Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, bei der

Beurteilung der Einordnungsfrage dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass

sich am beantragten Standort bereits heute zwei F12-Flächen befänden, welche

sich nach Ansicht der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Bewilligung

befriedigend eingeordnet hätten. Die durch das F24-Plakat abgedeckte Fläche sei

genau gleich gross wie die durch die beiden F12-Plakate abgedeckte Fläche. Das

grössere Format bringe gegenüber dem bestehenden Zustand insofern eine Verbesserung,

als sich die Anzahl Elemente an der Hauswand um ein Element verringere. Die Liegenschaft

L-Strasse 02 sei nicht so kleinmassstäblich, wie die Beschwerdeführerin zu

suggerieren versuche. Über der bewilligten Plakatwerbestelle befände sich ein

hohes Stück unabgedeckte Fassade, sodass die Liegenschaft L-Strasse 02 in ihrer

Wirkung nicht eingeschränkt werde. Auch die Fenster an der der Strassenseite

zugewandten Seite seien schmal und hoch und würden durch das F24-Format nicht

beeinträchtigt.

5.

5.1

Gemäss § 238

Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht

wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.

Die Baurekurskommission hat die zu § 238 PBG

entwickelte Rechtsprechung in ihrem Entscheid grundsätzlich zutreffend

dargestellt, weshalb nach § 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1

VRG darauf verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, dass die Beurteilung, ob

eine Plakatwerbestelle den Anforderungen von § 238 PBG entspricht, nicht

nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit

nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen hat (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997

Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2,

www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung

aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 17. Februar 2000,

BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen,

Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).

Bei der Bewilligung von Reklameanlagen stellt sich dabei insbesondere die

Frage, ob eine genügende Einordnung in die Umgebung bejaht werden kann.

5.2

Den

kommunalen Baubehörden kommt bei der Anwendung von § 238 Abs. 1 und 2

PBG eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit bzw. ein besonderer

Beurteilungsspielraum zu (RB 1981 Nr. 20; VGr, 1. November 2006,

BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide haben sich die Rechtsmittelinstanzen

sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch der Rechtskontrolle

Zurückhaltung aufzuerlegen. Wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung

der massgebenden Sachumstände beruht, hat die Rekursinstanz ihn zu respektieren

und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der örtlichen

Baubehörde setzen. Sie darf – trotz umfassender

Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die ästhetische

Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist, und kann eine

vertretbare ästhetische Würdigung nicht einfach durch ihre eigene ersetzen

(RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 19; vgl. auch BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430

ff., E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von Arnold Marti).

Auf ihren Beurteilungsspielraum

kann sich die kommunale Baubehörde jedoch nur berufen, wenn sie spätestens in

der Rekursantwort die geforderte nachvollziehbare Begründung für ihren

Entscheid vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 19. April 2002, BEZ

2002.

Nr. 18, E. 5a).

Das gemäss § 50 VRG in der Regel nur zur

Rechtskontrolle befugte Verwaltungsgericht hat somit vorliegend die von der

Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage zu beantworten, ob die

Rekursinstanz zulässigerweise in den Beurteilungsspielraum der Gemeindebehörde

eingegriffen hat.

6.

6.1

Im

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf

die Rüge, die Vorinstanz sei in ihren Erwägungen mit keinem Wort auf die Grösse

der nachgesuchten Reklameanlage eingegangen. Am Einwand, die Plakatwand müsse

sich aus Rücksicht auf nachbarliche Inventar- und Schutzobjekte nicht nur

befriedigend, sondern gut im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG in die

bauliche Umgebung einordnen, wird nicht mehr festgehalten. Ebenso wird nicht

mehr geltend gemacht, die Bewilligung der Plakatwerbestelle sei deshalb nicht

möglich, weil ein vorhandenes Gurtgesims beinahe karikaturhaft in der

Plakatwerbestelle ende.

6.2

Bezüglich

der Grösse der nachgesuchten Reklameanlage hielt die Beschwerdeführerin in Erw. e.

der Bauverweigerung fest, die Massstäblichkeit der Plakatierung (285 x 260 cm)

sei ohne Verhältnis zur Umgebung. Die Bebauung, die im übrigen Teil einer

Quartiererhaltungszone sei, sei deutlich kleinmassstäblicher als die

nachgesuchte Plakatstelle. Dies gelte für die L-Strasse 02, viel stärker aber

auch für die Liegenschaften L-Strasse 03 und N-Strasse 04, welche den

städtebaulichen Hintergrund der Plakatstelle bilden würden.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei in ihren

Erwägungen mit keinem Wort auf die Grösse der nachgesuchten Reklameanlage

eingegangen, ist insofern zutreffend, als die Vorinstanz diesbezüglich in Erw. 7.

lediglich ausführte, die noch intakte, schlicht gehaltene und

kleinmassstäbliche nordwestliche Fassade werde durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt,

da durch den zwischen der Nordostfassade und der nordwestlichen Fassade

gelegenen, dominant in Erscheinung tretenden Aussenkamin die optische Wirkung

der Plakatwerbestelle auf die Nordostfassade beschränkt werde. Die Nordostfassade

ihrerseits sei bereits erheblich durch diverse Fremdkörper ("Eichhof

Werbetafel", Gemeinschaftsbriefkastenanlage mit 15 Einheiten und vier

Beschilderungen für in der Liegenschaft ansässige Praxen) sowie durch den

vorerwähnten Kamin belastet. Angesichts dieser bestehenden erheblichen Störung

sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die geplante Plakatwerbestelle zu einer

weiteren massiven Störung führen soll.

Zu dem in der Bauverweigerung angeführten Missverhältnis der

Grösse der anbegehrten Plakatwerbestelle zur baulichen Umgebung, insbesondere

bezüglich der Nordostfassade, hat sich die Vorinstanz hingegen nicht explizit

geäussert. Sie ist offenbar davon ausgegangen, dass die Grösse der Plakatwand

bei der Beurteilung der Einordnung insofern keine Rolle spiele, als am selben

Ort von der Beschwerdeführerin im Jahr 1985 bereits zwei Plakate bewilligt

worden sind, die zusammen ungefähr dieselbe Grundfläche beanspruchen. Dabei

übersieht sie jedoch, dass die Beschwerdeführerin in der Rekursantwort ausgeführt

hat, dass sich die Anforderungen an die Einordnung in den letzten 22 Jahren

verändert hätten. Die beiden bestehenden Plakate würden heute nicht mehr

bewilligt, da diese sowohl in ihrer Massstäblichkeit als auch in ihrer

Anordnung keinerlei Rücksicht auf die Umgebung nehmen würden.

6.3

Aus dieser

verschärften Praxis der Bewilligungsbehörde ergibt sich, dass die Einordnungsfrage

vorliegend so zu beurteilen ist, als ob es bisher an der anbegehrten Stelle

noch keine Reklamestellen geben würde, da mit dem Ersatz der Plakatwände die

Besitzstandsgarantie untergeht. Es besteht somit kein Anspruch der

Beschwerdegegnerin, auf der gleichen für die zwei F12-Plakate vorgesehenen

Fläche ein F24-Plakat platzieren zu können. Die Grösse des neu beantragten

Plakates ist daher für die Beurteilung der befriedigenden Einordnung relevant

und zu berücksichtigten. Hierzu sind die durch § 238 PBG gedeckten Beurteilungskriterien

und Vorgaben des Plakatierungskonzeptes der Stadt Zürich vom März 2006 zu

beachten, wonach die Massstäblichkeit der Bauten die Grösse der anwendbaren

Plakatformate bestimmt.

6.4

Unter

diesen Umständen erweist sich die Verweigerungsbegründung der Beschwerdeführerin,

wonach die Massstäblichkeit der geplanten Plakatierung (285 x 260 cm) ohne

Verhältnis zur Umgebung sei, als vertretbar. Die Argumentation der

Bewilligungsbehörde, die bauliche Gestaltung der Fassade sei deutlich

kleinmassstäblicher als die nachgesuchte Plakatstelle, ist in Anbetracht der

sich unmittelbar unterhalb und seitlich befindlichen kleinflächigen Fenster-

und Lüftungsöffnungen, einer kleinformatigen Werbetafel, von Praxisschildern

sowie einer Briefkastenanlage nachvollziehbar. Der Einwand der Beschwerdegegnerin,

über dem Plakat verbleibe ein grosses Stück unabgedeckte Fassade, vermag nichts

daran zu ändern, dass durch die Grösse der anbegehrten Plakatstelle ein

Missverhältnis zur kleinmassstäblichen architektonischen Struktur der Nordost-

wie auch der Nordwestfassade entstehen würde. Der Argumentation der Vorinstanz,

dass die Nordostfassade durch diverse störende Fremdkörper, insbesondere auch

durch den nachträglich zwischen der nordöstlichen und der nordwestlichen Fassade

erstellten Aussenkamin, bereits erheblich vorbelastet sei, vermag eine weitere

optische Belastung des Gesamtbildes gerade nicht zu rechtfertigen. Dieser Umstand

spricht vielmehr dafür, die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Plakatstelle

lasse sich am nachgesuchten Ort nicht befriedigend einordnen, zu schützen.

Schliesslich kann auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass das grössere

Format gegenüber dem bestehenden Zustand eine Verbesserung bringe, als sich die

Anzahl der Elemente an der Hauswand um ein Element verringere, insofern nicht

ausschlaggebend sein, als die Frage der Einordnung der beantragten Plakatwand

richtigerweise so zu beurteilen war, wie wenn an der anbegehrten Stelle noch

keine Plakate bewilligt worden wären.

Damit erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission I vom 18. Juli

2008.

wird aufgehoben und die Bauverweigerung des Amtes für Städtebau der Stadt

Zürich vom 2. Oktober 2007 wieder hergestellt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…