VB.2008.00394
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00394
4. Dezember 2008Deutsch20 min
(URT.2008.11056)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00394
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.12.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.03.2009 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Verpflichtung zur Durchführung der Erbteilung (Liegenschaft)
(Die Sozialbehörde verpflichtete den Hilfeempfänger, die Erbteilung einzuleiten. Dadurch ist insbesondere eine im Gesamteigentum des Hilfeempfängers und seines Bruders stehende Liegenschaft betroffen, welche sie zur Alterssicherung bis zur Pensionierung erhalten wollen. Der Bezirksrat hob die Verpflichtung auf Rekurs des Bruders des Hilfeempfängers auf, worauf die Gemeinde Beschwerde erhob.)
Ob die Verpflichtung des Hilfeempfängers zur Durchführung der Erbteilung zur Begründung der Rekurslegitimation des Bruders des Hilfeempfängers genügt, kann offen bleiben, da eine materielle Beurteilung der Beschwerde zu deren Gutheissung - und damit zum gleichen Ergebnis wie bei einer Verneinung der Rekurslegitimation - führt (E. 2.2).
Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe, insbesondere der Verwertung von Grundeigentum (E. 3.1).
Die Verpflichtung zur Einleitung der Erbteilung ist nicht zu beanstanden, da der Beschwerdegegner und der Hilfeempfänger ohnehin beabsichtigen, die Liegenschaft nach der Pensionierung in naher Zukunft zu veräussern, und der Wert der Liegenschaft die nötige Alterssicherung übersteigt (E. 4.2.4).
Gutheissung der Beschwerde
Stichworte:
ERBSCHAFT
ERBTEILUNG
GRUNDEIGENTUM
LEGITIMATION
LIEGENSCHAFT
REKURSLEGITIMATION
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 SHG
§ 20 SHG
§ 21 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00394
Entscheid
der 3. Kammer
vom 4. Dezember 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
Gemeinde S, vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten
durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 30. Januar 2008 beschloss die
Gemeinde S, D ab Dezember 2007 bis Mai 2008 wirtschaftliche Hilfe zur Deckung
seines Lebensunterhalts auszurichten. Sollte er nach diesen sechs Monaten
nachweislich weiterhin bedürftig sein, könne die Unterstützung für längstens
sechs Monate verlängert werden. Die Hilfeleistung wurde an die Bedingungen geknüpft,
dass er sich zur Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verpflichte,
wonach er die ihm ausgerichteten Leistungen ohne Zinsen vollumfänglich zurückerstatte,
wenn die Verwertung der von ihm und seinem Bruder B bewohnten Liegenschaft L-Strasse
01 in S realisierbar werde. Die Rückerstattung werde spätestens beim Verkauf
der Liegenschaft oder beim Ableben des Hilfeempfängers fällig. Wenn D nach Mai
2008 weiterhin auf wirtschaftliche Sozialhilfeleistungen angewiesen sei, sei
auf seine Kosten zur Sicherstellung der Rückerstattungsverpflichtung ein
Grundpfand von Fr. 100'000.- (Maximalhypothek) bzw. bis zu seinem
maximalen Erbanteil errichten zu lassen. Sollte D innerhalb der vorgenannten
Frist nicht finanziell selbstständig und von der wirtschaftlichen Hilfe unabhängig
werden, sei es durch Erzielen von Erwerbseinnahmen oder durch den freiwilligen
Verkauf der Liegenschaft, werde er aufgefordert, innert sechs Monaten die
Erbteilung vorzunehmen oder innert dieser Frist beim zuständigen Gericht Klage
auf Teilung der Erbschaft einzureichen. Komme er dieser Aufforderung nicht
nach, verliere er den Anspruch auf weitere Unterstützungsleistungen, weil er
seine Notlage aus eigener Kraft und mit eigenen Mitteln beseitigen könne.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss der Gemeinde S vom 30. Januar
2008.
gelangte der Bruder von D, B, mit Rekurs vom 3. März 2008 an den
Bezirksrat T. Er beantragte unter anderem, sein Bruder D sei weiterhin zu
unterstützen und es sei von einer Grundpfandverschreibung oder Verwertung der
Liegenschaft abzusehen. Mit Beschluss vom 19. Juni 2008 hiess der Bezirksrat T
den Rekurs teilweise gut, indem die Verpflichtung, wonach D die Erbteilung
einzuleiten habe, aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde auf den Rekurs nicht eingetreten.
Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.
III.
Die Gemeinde S gelangte mit Beschwerde vom
1.
September 2008 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Beschlusses des Bezirksrats T vom 19. Juni 2008, soweit der Rekurs gutgeheissen
worden sei. Stattdessen sei auf den Rekurs vollumfänglich nicht einzutreten,
eventualiter sei er abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
letzteres auch für das vorinstanzliche Verfahren – zulasten des Beschwerdegegners.
B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2008 die Abweisung der
Beschwerde, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Der Bezirksrat T hatte bereits mit Schreiben vom 23. September 2008 auf eine
Vernehmlassung verzichtet.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Der Streitwert liegt über Fr. 20'000.-, sodass die Sache in die Zuständigkeit
der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab ist auf die Frage der Rekurslegitimation des
Beschwerdegegners einzugehen.
2.1
Die
Vorinstanz ging davon aus, von der Aufforderung an D, die Erbteilung vorzunehmen,
falls er innert einer bestimmten Frist nicht finanziell selbstständig werde,
sei auch B direkt betroffen. Da D bei keiner Bank eine Hypothek aufnehmen
könne, würde diese Weisung darauf hinauslaufen, dass die von den Brüdern bewohnte
Liegenschaft als ganze verkauft werden müsste, damit es D wieder möglich wäre,
seinen Lebensunterhalt zu decken. Alternativ müsste B die Liegenschaft ganz übernehmen
und den Bruder auszahlen. Somit sei B von den Anordnungen der Sozialbehörde
direkt betroffen.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die
Vorinstanz hätte auf den Rekurs von B nicht eintreten dürfen, da seine
Legitimation zum Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 30. Januar
2008.
betreffend wirtschaftliche Hilfe für den Bruder D generell nicht gegeben
sei. Der von B geltend gemachte Nachteil, nämlich die Auflösung der Erbengemeinschaft,
ergebe sich für ihn mittelbar. Nur wenn D die Erbteilung verlange, komme es zur
Auflösung der Erbengemeinschaft. Verlange er die Erbteilung nicht, komme es
nicht dazu. Somit sei die Legitimation von B nicht gegeben. Zudem könne sich B
auch erbrechtlich nicht gegen den jederzeitigen Teilungsanspruch von D wehren.
Ausserdem bestehe der Zweck der Erbengemeinschaft gerade in deren Liquidation.
Auch in einer allfälligen Zwangsverwertung könnte der Anteil von D am Gemeinschaftsvermögen
gepfändet und verwertet werden, ohne dass sich B dagegen wehren könnte. Es sei
nicht nachvollziehbar, dass der Wunsch eines Dritten nach Fortsetzung der
Erbengemeinschaft ein schutzwürdiges Interesse im Rahmen der Ausrichtung der
Sozialhilfe an einen andern sein soll.
Der Beschwerdegegner verweist auf die Ausführungen des
Bezirksrats und macht geltend, finanziell nicht in der Lage zu sein, seinen
Bruder auszuzahlen. Im Weiteren sei im Gesetz keine Pflicht zur Liquidation
enthalten. Es könne legitime Gründe geben, weshalb die Erben die Nachlassgegenstände
während einer längeren Zeitdauer zusammenhalten möchten. Vorliegend bestehe der
Zweck der Weiterführung der Erbengemeinschaft darin, die Liegenschaft bis zur
Pensionierung seines Bruders und von ihm selbst zu bewohnen, dies zu äusserst
günstigen Konditionen, und dannzumal zu verkaufen, um den beiden Mitgliedern
der Erbengemeinschaft die notwendige Altersvorsorge zu sichern. Somit sei seine
Legitimation zu bejahen.
2.2
Die für
die Rekurslegitimation erforderliche Betroffenheit des Anfechtenden muss unmittelbar
sein, das heisst, der geltend gemachte Nachteil darf nicht bloss eine Folge des
dem Adressaten durch die Verfügung gebotenen Handelns sein (RB 2004 Nr. 12).
Könnte also der Dritte einen für ihn günstigen Entscheid gegenüber dem Adressaten
überhaupt nicht durchsetzen, ist seine Legitimation zu verneinen. Der bloss an
Geschäftsbeziehungen interessierte Dritte ist deshalb in der Regel nicht legitimiert.
Interveniert der Dritte anstelle des Adressaten, sind die Anforderungen
an das Rechtsschutzinteresse besonders streng (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 N. 48).
An den Bezirksrat rekurrierte der Beschwerdegegner
anstelle seines Bruders, welcher als Hilfeempfänger ohne Weiteres zum Rekurs
legitimiert gewesen wäre. Angesichts der dargestellten hohen Anforderungen ist
die Rekurslegitimation des Beschwerdegegners fraglich, doch gibt es im
vorliegend zu beurteilenden, besonders gelagerten Fall auch Gründe, welche für
die Bejahung der unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdegegners durch die
Aufforderung an D, bei weiterer Inanspruchnahme wirtschaftlicher Hilfe die
Erbteilung vorzunehmen bzw. die Klage auf Erbteilung einzureichen, sprechen. So
haben sich die beiden Brüder geeinigt, die Auseinandersetzung bis zur
Pensionierung zu verschieben; eine Verpflichtung, in der Erbengemeinschaft für längere
Zeit zu verbleiben, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch
formlosen Vertrag begründet werden (vgl. Bernhard Schnyder/Jörg
Schmid/Alexandra Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. A., Zürich 2002,
S. 673). Indem D aufgefordert wurde, bei weiterer Abhängigkeit von
Hilfeleistungen die Erbteilung durchzuführen, wurde er auch zur vorzeitigen
Auflösung der Abmachung, bis zur Pensionierung in der Erbengemeinschaft zu
verbleiben, angehalten. Ob dies für die Bejahung der unmittelbaren
Betroffenheit und damit der Rekurslegitimation des Beschwerdegegners genügt, kann
offen bleiben, da die Beschwerde – wie nachfolgend darzulegen ist – bei einer
materiellen Beurteilung gutzuheissen ist, was ebenso wie die Verneinung der
Rekurslegitimation dazu führt, dass Disp.-Ziff. 5 des Beschlusses der
Sozialbehörde S vom 30. Januar 2008 – abgesehen von der Neuansetzung einer
entsprechenden Frist – nicht aufgehoben wird.
3.
3.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in
der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07, wobei
begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips gilt der Grundsatz, dass
die Verwertung von Bank- und Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen,
Forderungen, Wertgegenständen, Liegenschaften und anderen Vermögenswerten des Hilfeempfängers
Voraussetzung für die Gewährung materieller Hilfe ist. Die Sozialhilfeorgane
können aber von einer Verwertung des Vermögens absehen, wenn dadurch für die
Hilfeempfangenden oder ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden, die
Verwertung unwirtschaftlich wäre oder die Veräusserung von Wertgegenständen aus
anderen Gründen unzumutbar ist (SKOS-Richtlinien, Ziff. E.2.1). Auch besteht
grundsätzlich kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten. Personen, die
Liegenschaften besitzen, sollen nicht besser gestellt sein als Personen, die
Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben. Wenn
aber eine Liegenschaft von der unterstützten Person selbst bewohnt wird, ist
auf die Verwertung zu verzichten, falls sie zu marktüblichen oder sogar
günstigeren Bedingungen wohnen kann. Ebenfalls ist auf die Verwertung zu
verzichten, wenn der Immobilienbesitz (bei selbstständig Erwerbenden ohne
berufliche Vorsorge) einer nötigen Alterssicherung gleichkommt. Die
Sozialhilfeorgane können ebenfalls von der Verwertung absehen, wenn jemand
voraussichtlich nur kurz- oder mittelfristig unterstützt wird oder wenn wegen ungenügender
Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös erzielt werden könnte (SKOS-Richtlinien,
Ziff. E.2.2). In Ziff. E.2.5 der SKOS-Richtlinien ist in Bezug auf eine
allfällige vorzeitige Auszahlung eines BVG-Guthabens festgehalten, dass die
Anzehrung auslösbarer bzw. ausgelöster Freizügigkeitsguthaben zur Bestreitung
des Lebensunterhalts vor Erreichen des AHV-Rentenalters nur ausnahmsweise
erfolgen soll, um die Zielsetzung der 2. Säule (Sicherung der gewohnten
Lebenshaltung in Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV) nicht zu tangieren.
Dies soll mit Kapitalguthaben der Säule 3a analog gehandhabt werden. Vermögenswerte
der freien Selbstvorsorge (Säule 3b) dagegen stellen in den Augen der Sozialhilfe
kein besonders schützenswertes Vermögen dar. Es kann somit nicht davon ausgegangen
werden, es bestehe ein genereller Anspruch auf die Nichtantastbarkeit der
BVG-Gelder vor Eintritt des AHV-Rentenalters (VGr, 15. Dezember 2003,
VB.2003.00286, E. 4.4.1, www.vgrzh.ch, vom Bundesgericht am 13. Mai 2004
bestätigt,2P.53/2004, www.bger.ch). Dient der Immobilienbesitz eines
Sozialhilfeempfangenden auch der Alterssicherung, so ist entsprechend zu
prüfen, ob das darin gebundene Kapital der nötigen Altersvorsorge dient,
was eine Verwertung der Immobilie nur ausnahmsweise zuliesse, bzw. ob das
betreffende Vermögen Bestandteil der freien Selbstvorsorge im Sinn der so genannten
Säule 3b ist.
Es gilt nun abzuklären, inwieweit die genannten Grundsätze
und Ausnahmen vorliegend Geltung haben. Der Umstand, dass sich ein Sozialhilfeempfänger
vertraglich zur Fortführung einer Erbengemeinschaft verpflichtet hat, bedeutet
nämlich nicht, dass dies die Sozialbehörde unbesehen hinzunehmen hat, kann doch
eine solche Verpflichtung in der Regel vorzeitig beendet werden.
3.2
Die
Vorinstanz führte aus, grundsätzlich sei es möglich, eine Erbengemeinschaft aufzulösen,
indem Miteigentum anstelle von Gesamteigentum begründet werde. Der Miteigentumsanteil
könnte dann verpfändet werden. Es sei aber zu berücksichtigen, dass D keine
Hypothek aufnehmen könne, da er über kein regelmässiges und gesichertes
Einkommen verfüge. Zudem könne das Einfamilienhaus nicht in Stockwerkeigentum
aufgeteilt werden. Daher würde eine Verwertung des Erbteils von D darauf
hinauslaufen, dass die ganze Liegenschaft verkauft werden müsste. Ob dies
zumutbar sei, sei nach den Regeln gemäss den SKOS-Richtlinien Ziff. E.2.2 zu
prüfen.
Die Beschwerdeführerin hält fest, Ziff. E.2.2 der
SKOS-Richtlinien sei mit "Grundeigentum" übertitelt. Gegenstand des
Grundeigentums könnten aber nur Grundstücke im Sinn von Art. 655 ZGB sein,
nämlich Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und
dauernden Rechte, die Bergwerke und die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
Liegenschaften im Gesamteigentum, wie dies bezüglich des von D und B bewohnten
Hauses der Fall sei, seien hingegen keine Grundstücke im rechtlichen Sinn. D
habe auch kein selbstständiges Verfügungsrecht an der Liegenschaft. Es sei kein
Versehen, wenn in den SKOS-Richtlinien das Gesamteigentum nicht aufgeführt sei,
stellten doch Miteigentumsanteile und Alleineigentum – im Gegensatz zum
Gesamteigentum – selbstständige Vermögensobjekte dar, welche grundsätzlich
veräussert oder mit beschränkten dinglichen Rechten belastet werden können.
Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, die
SKOS-Bestimmung Ziff. E.2.2 finde sehr wohl Anwendung. Mit Grundeigentum seien
sämtliche Formen des sachenrechtlichen Eigentumsbegriffs gemeint.
3.3
Der
Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ein Verwertungsverzicht gemäss
Ziff. E.2.2 der SKOS-Richtlinien bei Gesamteigentum von vornherein keine Anwendung
finde, kann nicht gefolgt werden. Auch unter Ziff. E.2.1 ist als Grundsatz festgehalten,
es könne von der Verwertung des Vermögens abgesehen werden, wenn dadurch
ungebührliche Härten entstünden bzw. wenn sie unwirtschaftlich oder aus anderen
Gründen unzumutbar wäre. Es ist aber nahe liegend, dass – sobald Liegenschaften
im Spiel sind – Ziff. E.2.2 der SKOS-Richtlinien für die Beurteilung der
Frage, ob die Verwertung zumutbar sei, herangezogen wird. Jedenfalls kann aus
den SKOS-Bestimmungen nicht hergeleitet werden, bei Gesamteigentum sei ein
Verwertungsverzicht unmöglich. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz für die Entscheidfindung Ziff. E.2.2 der SKOS-Richtlinien
berücksichtigt hat. Es ist aber festzuhalten, dass die dort aufgeführten Ausnahmen,
welche zu einem Verwertungsverzicht führen können, nicht zwingender Natur sind.
Wie bereits erwähnt, bleiben nach § 17 Abs. 1 SHV begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten.
4.
4.1
Weiter ist
zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, indem
sie in Bezug auf das vom Beschwerdegegner und seinem Bruder bewohnte Haus von
einem Verzicht auf Verwertung ausgegangen ist. Sie begründete dies damit, dass
die Liegenschaft nicht mit Grundpfandrechten belastet sei und die Kosten für
Unterhalt, Versicherung, Heizung etc. für D lediglich Fr. 300.- pro Monat
ausmachten. Eine derart günstige Wohngelegenheit sei ihm zu erhalten. Hinzu komme,
dass er unbestrittenermassen keine berufliche Vorsorge geäufnet habe und somit
das Haus auch als Altersvorsorge benötige. Zudem handle es sich bei der
Liegenschaft um ein normales Einfamilienhaus, weshalb auf eine Verwertung zu verzichten
sei.
Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass das
Einfamilienhaus nicht bloss eine "bescheidene" Wohnlösung sei,
weshalb die Realisierung des Vermögenswerts im Sinn von § 20 SHG zugemutet
werden könne. Bei einem Verkauf könnten gemäss vorsichtiger Schätzung Fr. 1'200'000.-
erzielt werden. Viele im Anstellungsverhältnis tätige Menschen würden auch
nicht über eine beliebige Altersvorsorge verfügen. Die Alterssicherung des
Hilfesuchenden würde angesichts des Marktwertes selbst bei Realisierung der
Liegenschaft nicht reduziert, zumal sich D ohnehin zur Rückerstattung der
bezogenen Sozialhilfe verpflichtet habe und seine Aktiven damit durch die
Rückerstattungsschuld belastet seien. Das Vorbringen, wonach die Altersvorsorge
durch den frühzeitigen Verkauf der Liegenschaft reduziert würde, sei daher eine
Schutzbehauptung. Das in der Liegenschaft gebundene Kapital werfe keinen Ertrag
ab; allfälligen höheren Wohnkosten wäre der Ertrag aus dem Kapital
gegenüberzustellen. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner
über Mittel verfüge, welche ihm die Auszahlung seines Bruders erlauben würden.
Auch wäre es zum Beispiel denkbar, dass der Beschwerdeführer seinem Bruder
monatlich das zum Leben benötigte Geld zur Verfügung stellt und damit dessen
Erbteil abzahlt. Der 59-jährige D habe seit den Siebzigerjahren nicht mehr als
Angestellter gearbeitet. Eine längerfristige Unterstützung sei daher
wahrscheinlich. Es sei aber nicht Aufgabe der Sozialhilfe, einer vermögenden
Person ein unverzinsliches Darlehen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu gewähren.
Der Beschwerdegegner bestreitet, dass der Verkehrswert des
Hauses Fr. 1.2 Mio betrage. Seiner Meinung nach dürfte der Verkehrswert
bei Fr. 1 Mio liegen. Gehe man bei D nach Abzug von Steuern etc. von einem
Anlagevermögen von Fr. 450'000.- aus, würden monatlich Zinserträge von Fr. 600.-
resultieren. Es könnten nämlich nur kurzfristige Geldanlagen in Betracht
gezogen werden, da D einen Teil für die Bestreitung seines Lebensunterhalts
benötigen würde. Mit Sicherheit würde er aber für Fr. 900.- keine adäquate
Wohnung finden. Durch die Verwertung des Hauses würde die Altersvorsorge beider
Brüder belastet. Er selber habe nicht genügend Mittel, um D auszuzahlen. Zudem
sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin innert kurzer Zeit auf die
Rückerstattungsverpflichtung zurückkommen könne und die ausbezahlten Gelder wieder
vereinnahmen werde. Mit ihrem Entscheid habe die Vorinstanz den Grundsätzen der
Subsidiarität und Verhältnismässigkeit nachgelebt, während die
Beschwerdeführerin ihr Ermessen überschritten und missbraucht habe.
4.2
Das vom
Beschwerdegegner und D bewohnte Einfamilienhaus ist schuldenfrei. Selbst nach
Meinung des Beschwerdegegners verkörpert die Liegenschaft einen Wert von Fr. 1
Mio. Davon haben D und der Beschwerdegegner je die Hälfte zugute. D ist daher
nicht mittellos. Dennoch ist die Frage der Zumutbarkeit der vorzeitigen Veräusserung
des von ihm und dem Beschwerdegegner bewohnten Einfamilienhauses im Sinn von
Ziff. E.2.2 der SKOS-Richtlinien zu prüfen.
4.2.1
Ein Aspekt der Zumutbarkeitsprüfung sind die Wohnkosten. Dass die D aktuell
treffenden Kosten von Fr. 300.- monatlich gering sind, ist unbestritten.
Dies rührt allerdings davon, dass wie ausgeführt mindestens Fr. 1 Mio,
wovon die Hälfte D zusteht, im Haus gebunden sind. Trotzdem kann auch unter Berücksichtigung
des dadurch entgangenen Vermögensertrags davon ausgegangen werden, dass D zu
marktüblichen Bedingungen wohnt, wie dies der Bezirksrat angenommen hat.
4.2.2
Ein weiterer zu berücksichtigender Gesichtspunkt bildet der Umstand, dass
der Beschwerdegegner und D vorhaben, nach der Pensionierung die Erbteilung
durchzuführen bzw. die Liegenschaft zu veräussern, da die Immobilie der
Alterssicherung diene. Der Beschwerdegegner mit Jahrgang 1947 und D mit
Jahrgang 1949 erreichen schon in vier bzw. sechs Jahren das ordentliche
AHV-Alter. Somit würden sie spätestens dann die Erbteilung durchführen und das
Vermögen für die Bestreitung des Lebensunterhalts anzehren. Die Vorverlegung
dieses Vorhabens wäre somit angesichts des baldigen Erreichens des Pensionsalters
grundsätzlich zumutbar.
4.2.3
Im Weiteren ist abzuklären, inwieweit das in der Liegenschaft verkörperte
Vermögen respektive die Hälfte davon der nötigen Altersvorsorge von D
dienen.
Geht man von den Angaben des Beschwerdegegners aus, wonach
der 1949 geborene D höchstens Fr. 450'000.- ausbezahlt erhielte, wovon er
aber zum Leben derzeit jährlich mindestens Fr. 45'000.- verbrauchen würde,
verblieben ihm bei einer Veräusserung des Hauses Ende Mai 2009 in Verrechnung
mit einem künftigen Vermögensertrag von Fr. 7'425.- pro Jahr bei Erreichen
des ordentlichen AHV-Alters ab August 2014 rund Fr. 228'000.- (Fr. 450'000.-
abzüglich 18 x 1'521.60 von der Fürsorgebehörde seit Dezember 2007 bis Ende Mai
2009.
ausgerichtete Beiträge [angenommen, die Fürsorgebehörde zahlt ab Dezember
2008.
weiter], abzüglich 5 1/6 x Fr. 45'000.- für den Lebensunterhalt,
zuzüglich 5 1/6 x Fr. 7'425.- Vermögensertrag = Fr. 228'473.65). Ab
August 2014 erhält D voraussichtlich die minimale AHV-Rente, wovon er zusammen
mit dem verbleibenden Vermögen den Lebensunterhalt zu bestreiten hätte.
Allerdings sind die vom Beschwerdegegner veranschlagten Fr. 45'000.-
pro Jahr für den Lebensunterhalt seines Bruders bis zum Erreichen des
AHV-Alters zu hoch. Derzeit beträgt die Grundsicherung von D gemäss Verfügung der
Sozialbehörde vom 30. Januar 2008 Fr. 1'521.60 im Monat. Darin
inbegriffen sind auch Fr. 300.- für die aktuellen Wohnkosten. Geht man von
einer Erhöhung der bisherigen Lebenshaltungskosten auf Fr. 3'000.-
monatlich bzw. Fr. 36'000.- im Jahr aus, was als angemessen erscheint, reduziert
sich die Anzehrung des Vermögens um rund Fr. 45'000.- (5 1/6 x Fr. 9'000.-).
D hätte somit bei Erreichen des AHV-Alters mindestens noch einen Betrag von Fr. 273'000.-
zur Verfügung. Hinzu kommt, dass der Vermögensertrag angesichts der hohen
Vermögenssumme, welche zu einem erheblichen Teil auch längerfristig angelegt werden
kann, höher liegen dürfte, als dies der Beschwerdegegner annimmt.
D hätte somit auch nach Erreichung des AHV-Rentenalters immer
noch genügend Mittel für die Bestreitung seines gewohnten Lebensunterhalts zur
Verfügung. Auch wenn durch das vorzeitige Anzehren des im Haus gebundenen
Vermögens die geplante Altersvorsorge geschmälert wird, so kann doch keine Rede
davon sein, dass D deswegen in eine Notlage geriete bzw. seinen bisherigen,
eher bescheidenen Lebensstandard nicht halten könnte. Gerade dies wäre aber
Voraussetzung für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe (§ 1 SHG) bzw. um
von einer Verwertung der Liegenschaft absehen zu können. Wirtschaftliche Hilfe
kann hingegen nicht beansprucht werden, wenn damit eine Vermögensanlage –
darunter fallen auch Vermögenswerte der freien Selbstvorsorge, wie dies hier zu
einem erheblichen Teil der Fall ist – optimiert werden soll. Daran ändert auch
nichts, dass die vorzeitige Veräusserung entsprechende Konsequenzen für den
Beschwerdegegner nach sich zieht.
4.2.4
Es ergibt sich somit, dass D zwar zu günstigen Bedingungen wohnt, der
Erhalt dieser günstigen Wohngelegenheit aber die Verwertung des ihm zustehenden
namhaften Vermögens verhindern würde. Dieses Vermögen übersteigt ausserdem die
nötige Alterssicherung. Zudem beabsichtigen der Beschwerdegegner und D ohnehin,
nach der Pensionierung, welche in naher Zukunft liegt, die Liegenschaft zu
veräussern. Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdeführerin
D dazu aufgefordert hat, die Erbteilung einzuleiten. Die Beschwerdeführerin
kann nicht dazu verpflichtet werden, D bis zu seiner Pensionierung bzw. bis zum
Eintritt ins AHV-Alter wirtschaftlich zu unterstützen. Daran ändert auch
nichts, dass sich D zur Rückerstattung verpflichtet hat und mit Einwilligung
des Beschwerdegegners die Rückerstattungsverpflichtung gemäss § 20 Abs. 2
SHG pfandrechtlich gesichert werden könnte. Indem D die Unterstützung für mehrere
Monate im Sinn einer Überbrückung zugesichert worden ist, kann die Aufforderung
zur Vornahme der vorzeitigen Erbteilung auch nicht als unverhältnismässig
qualifiziert werden. Es steht D frei, nach anderweitigen Wegen für die
Erlangung seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit zu suchen. Sollte ihm dies
innert neu anzusetzender Frist nicht gelingen, so hätte er der Aufforderung zur
Vornahme der Erbteilung Folge zu leisten. Jedenfalls kann er nicht als
bedürftig gelten. Vorliegend ist ausserdem fraglich, ob ein späterer Hausverkauf
überhaupt einen besseren Erlös abwerfen würde, zumal nach Angaben des Beschwerdegegners
eine Sanierung dringend wäre. Ein weiteres Zuwarten mit den Sanierungsarbeiten
trägt jedenfalls nicht zu einer Wertsteigerung bei. Angesichts der heutigen
grossen Nachfrage nach solchen Objekten erscheint ein vorgezogener Verkauf auch
als wirtschaftlich sinnvoll.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde
gutzuheissen ist. Dispositiv-Ziffer I Abs. 1 des Rekursentscheids vom 19.
Juni 2008 des Bezirksrats T ist daher aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist
einzuladen, D eine neue Frist im Sinn von Dispositiv-Ziffer 5 ihres Beschlusses
vom 30. Januar 2008 anzusetzen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Auch der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die
Ergreifung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich gehört und
die Beschwerdeführung im vorliegenden Fall nicht mit einem ausserordentlichen
Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Dies gilt auch für
das Rekursverfahren, weshalb auch der Bezirksrat einen Anspruch der
Beschwerdeführerin (damaligen Rekursgegnerin) zu Recht verneint hat.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer I Abs. 1 des
Beschlusses des Bezirksrats T vom 19. Juni 2008 wird aufgehoben.
Die
Beschwerdeführerin wird eingeladen, D eine neue Frist im Sinn von Dispositiv-Ziffer
5.
ihres Beschlusses vom 30. Januar 2008 anzusetzen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …