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Entscheid

VB.2008.00394

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00394

4. Dezember 2008Deutsch20 min

(URT.2008.11056)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 30. Januar 2008 beschloss die

Gemeinde S, D ab Dezember 2007 bis Mai 2008 wirtschaftliche Hilfe zur Deckung

seines Lebensunterhalts auszurichten. Sollte er nach diesen sechs Monaten

nachweislich weiterhin bedürftig sein, könne die Unterstützung für längstens

sechs Monate verlängert werden. Die Hilfeleistung wurde an die Bedingungen geknüpft,

dass er sich zur Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verpflichte,

wonach er die ihm ausgerichteten Leistungen ohne Zinsen vollumfänglich zurückerstatte,

wenn die Verwertung der von ihm und seinem Bruder B bewohnten Liegenschaft L-Strasse

01 in S realisierbar werde. Die Rückerstattung werde spätestens beim Verkauf

der Liegenschaft oder beim Ableben des Hilfeempfängers fällig. Wenn D nach Mai

2008 weiterhin auf wirtschaftliche Sozialhilfeleistungen angewiesen sei, sei

auf seine Kosten zur Sicherstellung der Rückerstattungsverpflichtung ein

Grundpfand von Fr. 100'000.- (Maximalhypothek) bzw. bis zu seinem

maximalen Erbanteil errichten zu lassen. Sollte D innerhalb der vorgenannten

Frist nicht finanziell selbstständig und von der wirtschaftlichen Hilfe unabhängig

werden, sei es durch Erzielen von Erwerbseinnahmen oder durch den freiwilligen

Verkauf der Liegenschaft, werde er aufgefordert, innert sechs Monaten die

Erbteilung vorzunehmen oder innert dieser Frist beim zuständigen Gericht Klage

auf Teilung der Erbschaft einzureichen. Komme er dieser Aufforderung nicht

nach, verliere er den Anspruch auf weitere Unterstützungsleistungen, weil er

seine Notlage aus eigener Kraft und mit eigenen Mitteln beseitigen könne.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der Gemeinde S vom 30. Januar

2008.

gelangte der Bruder von D, B, mit Rekurs vom 3. März 2008 an den

Bezirksrat T. Er beantragte unter anderem, sein Bruder D sei weiterhin zu

unterstützen und es sei von einer Grundpfandverschreibung oder Verwertung der

Liegenschaft abzusehen. Mit Beschluss vom 19. Juni 2008 hiess der Bezirksrat T

den Rekurs teilweise gut, indem die Verpflichtung, wonach D die Erbteilung

einzuleiten habe, aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde auf den Rekurs nicht eingetreten.

Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.

III.

Die Gemeinde S gelangte mit Beschwerde vom

1.

September 2008 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Beschlusses des Bezirksrats T vom 19. Juni 2008, soweit der Rekurs gutgeheissen

worden sei. Stattdessen sei auf den Rekurs vollumfänglich nicht einzutreten,

eventualiter sei er abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge –

letzteres auch für das vorinstanzliche Verfahren – zulasten des Beschwerdegegners.

B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2008 die Abweisung der

Beschwerde, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

Der Bezirksrat T hatte bereits mit Schreiben vom 23. September 2008 auf eine

Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Der Streitwert liegt über Fr. 20'000.-, sodass die Sache in die Zuständigkeit

der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Vorab ist auf die Frage der Rekurslegitimation des

Beschwerdegegners einzugehen.

2.1

Die

Vorinstanz ging davon aus, von der Aufforderung an D, die Erbteilung vorzunehmen,

falls er innert einer bestimmten Frist nicht finanziell selbstständig werde,

sei auch B direkt betroffen. Da D bei keiner Bank eine Hypothek aufnehmen

könne, würde diese Weisung darauf hinauslaufen, dass die von den Brüdern bewohnte

Liegenschaft als ganze verkauft werden müsste, damit es D wieder möglich wäre,

seinen Lebensunterhalt zu decken. Alternativ müsste B die Liegenschaft ganz übernehmen

und den Bruder auszahlen. Somit sei B von den Anordnungen der Sozialbehörde

direkt betroffen.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die

Vorinstanz hätte auf den Rekurs von B nicht eintreten dürfen, da seine

Legitimation zum Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 30. Januar

2008.

betreffend wirtschaftliche Hilfe für den Bruder D generell nicht gegeben

sei. Der von B geltend gemachte Nachteil, nämlich die Auflösung der Erbengemeinschaft,

ergebe sich für ihn mittelbar. Nur wenn D die Erbteilung verlange, komme es zur

Auflösung der Erbengemeinschaft. Verlange er die Erbteilung nicht, komme es

nicht dazu. Somit sei die Legitimation von B nicht gegeben. Zudem könne sich B

auch erbrechtlich nicht gegen den jederzeitigen Teilungsanspruch von D wehren.

Ausserdem bestehe der Zweck der Erbengemeinschaft gerade in deren Liquidation.

Auch in einer allfälligen Zwangsverwertung könnte der Anteil von D am Gemeinschaftsvermögen

gepfändet und verwertet werden, ohne dass sich B dagegen wehren könnte. Es sei

nicht nachvollziehbar, dass der Wunsch eines Dritten nach Fortsetzung der

Erbengemeinschaft ein schutzwürdiges Interesse im Rahmen der Ausrichtung der

Sozialhilfe an einen andern sein soll.

Der Beschwerdegegner verweist auf die Ausführungen des

Bezirksrats und macht geltend, finanziell nicht in der Lage zu sein, seinen

Bruder auszuzahlen. Im Weiteren sei im Gesetz keine Pflicht zur Liquidation

enthalten. Es könne legitime Gründe geben, weshalb die Erben die Nachlassgegenstände

während einer längeren Zeitdauer zusammenhalten möchten. Vorliegend bestehe der

Zweck der Weiterführung der Erbengemeinschaft darin, die Liegenschaft bis zur

Pensionierung seines Bruders und von ihm selbst zu bewohnen, dies zu äusserst

günstigen Konditionen, und dannzumal zu verkaufen, um den beiden Mitgliedern

der Erbengemeinschaft die notwendige Altersvorsorge zu sichern. Somit sei seine

Legitimation zu bejahen.

2.2

Die für

die Rekurslegitimation erforderliche Betroffenheit des Anfechtenden muss unmittelbar

sein, das heisst, der geltend gemachte Nachteil darf nicht bloss eine Folge des

dem Adressaten durch die Verfügung gebotenen Handelns sein (RB 2004 Nr. 12).

Könnte also der Dritte einen für ihn günstigen Entscheid gegenüber dem Adressaten

überhaupt nicht durchsetzen, ist seine Legitimation zu verneinen. Der bloss an

Geschäftsbeziehungen interessierte Dritte ist deshalb in der Regel nicht legitimiert.

Interveniert der Dritte anstelle des Adressaten, sind die Anforderungen

an das Rechtsschutzinteresse besonders streng (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 21 N. 48).

An den Bezirksrat rekurrierte der Beschwerdegegner

anstelle seines Bruders, welcher als Hilfeempfänger ohne Weiteres zum Rekurs

legitimiert gewesen wäre. Angesichts der dargestellten hohen Anforderungen ist

die Rekurslegitimation des Beschwerdegegners fraglich, doch gibt es im

vorliegend zu beurteilenden, besonders gelagerten Fall auch Gründe, welche für

die Bejahung der unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdegegners durch die

Aufforderung an D, bei weiterer Inanspruchnahme wirtschaftlicher Hilfe die

Erbteilung vorzunehmen bzw. die Klage auf Erbteilung einzureichen, sprechen. So

haben sich die beiden Brüder geeinigt, die Auseinandersetzung bis zur

Pensionierung zu verschieben; eine Verpflichtung, in der Erbengemeinschaft für längere

Zeit zu verbleiben, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch

formlosen Vertrag begründet werden (vgl. Bernhard Schnyder/Jörg

Schmid/Alexandra Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. A., Zürich 2002,

S. 673). Indem D aufgefordert wurde, bei weiterer Abhängigkeit von

Hilfeleistungen die Erbteilung durchzuführen, wurde er auch zur vorzeitigen

Auflösung der Abmachung, bis zur Pensionierung in der Erbengemeinschaft zu

verbleiben, angehalten. Ob dies für die Bejahung der unmittelbaren

Betroffenheit und damit der Rekurslegitimation des Beschwerdegegners genügt, kann

offen bleiben, da die Beschwerde – wie nachfolgend darzulegen ist – bei einer

materiellen Beurteilung gutzuheissen ist, was ebenso wie die Verneinung der

Rekurslegitimation dazu führt, dass Disp.-Ziff. 5 des Beschlusses der

Sozialbehörde S vom 30. Januar 2008 – abgesehen von der Neuansetzung einer

entsprechenden Frist – nicht aufgehoben wird.

3.

3.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in

der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07, wobei

begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips gilt der Grundsatz, dass

die Verwertung von Bank- und Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen,

Forderungen, Wertgegenständen, Liegenschaften und anderen Vermögenswerten des Hilfeempfängers

Voraussetzung für die Gewährung materieller Hilfe ist. Die Sozialhilfeorgane

können aber von einer Verwertung des Vermögens absehen, wenn dadurch für die

Hilfeempfangenden oder ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden, die

Verwertung unwirtschaftlich wäre oder die Veräusserung von Wertgegenständen aus

anderen Gründen unzumutbar ist (SKOS-Richtlinien, Ziff. E.2.1). Auch besteht

grundsätzlich kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten. Personen, die

Liegenschaften besitzen, sollen nicht besser gestellt sein als Personen, die

Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben. Wenn

aber eine Liegenschaft von der unterstützten Person selbst bewohnt wird, ist

auf die Verwertung zu verzichten, falls sie zu marktüblichen oder sogar

günstigeren Bedingungen wohnen kann. Ebenfalls ist auf die Verwertung zu

verzichten, wenn der Immobilienbesitz (bei selbstständig Erwerbenden ohne

berufliche Vorsorge) einer nötigen Alterssicherung gleichkommt. Die

Sozialhilfeorgane können ebenfalls von der Verwertung absehen, wenn jemand

voraussichtlich nur kurz- oder mittelfristig unterstützt wird oder wenn wegen ungenügender

Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös erzielt werden könnte (SKOS-Richtlinien,

Ziff. E.2.2). In Ziff. E.2.5 der SKOS-Richtlinien ist in Bezug auf eine

allfällige vorzeitige Auszahlung eines BVG-Guthabens festgehalten, dass die

Anzehrung auslösbarer bzw. ausgelöster Freizügigkeitsguthaben zur Bestreitung

des Lebensunterhalts vor Erreichen des AHV-Rentenalters nur ausnahmsweise

erfolgen soll, um die Zielsetzung der 2. Säule (Sicherung der gewohnten

Lebenshaltung in Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV) nicht zu tangieren.

Dies soll mit Kapitalguthaben der Säule 3a analog gehandhabt werden. Vermögenswerte

der freien Selbstvorsorge (Säule 3b) dagegen stellen in den Augen der Sozialhilfe

kein besonders schützenswertes Vermögen dar. Es kann somit nicht davon ausgegangen

werden, es bestehe ein genereller Anspruch auf die Nichtantastbarkeit der

BVG-Gelder vor Eintritt des AHV-Rentenalters (VGr, 15. Dezember 2003,

VB.2003.00286, E. 4.4.1, www.vgrzh.ch, vom Bundesgericht am 13. Mai 2004

bestätigt,2P.53/2004, www.bger.ch). Dient der Immobilienbesitz eines

Sozialhilfeempfangenden auch der Alterssicherung, so ist entsprechend zu

prüfen, ob das darin gebundene Kapital der nötigen Altersvorsorge dient,

was eine Verwertung der Immobilie nur ausnahmsweise zuliesse, bzw. ob das

betreffende Vermögen Bestandteil der freien Selbstvorsorge im Sinn der so genannten

Säule 3b ist.

Es gilt nun abzuklären, inwieweit die genannten Grundsätze

und Ausnahmen vorliegend Geltung haben. Der Umstand, dass sich ein Sozialhilfeempfänger

vertraglich zur Fortführung einer Erbengemeinschaft verpflichtet hat, bedeutet

nämlich nicht, dass dies die Sozialbehörde unbesehen hinzunehmen hat, kann doch

eine solche Verpflichtung in der Regel vorzeitig beendet werden.

3.2

Die

Vorinstanz führte aus, grundsätzlich sei es möglich, eine Erbengemeinschaft aufzulösen,

indem Miteigentum anstelle von Gesamteigentum begründet werde. Der Miteigentumsanteil

könnte dann verpfändet werden. Es sei aber zu berücksichtigen, dass D keine

Hypothek aufnehmen könne, da er über kein regelmässiges und gesichertes

Einkommen verfüge. Zudem könne das Einfamilienhaus nicht in Stockwerkeigentum

aufgeteilt werden. Daher würde eine Verwertung des Erbteils von D darauf

hinauslaufen, dass die ganze Liegenschaft verkauft werden müsste. Ob dies

zumutbar sei, sei nach den Regeln gemäss den SKOS-Richtlinien Ziff. E.2.2 zu

prüfen.

Die Beschwerdeführerin hält fest, Ziff. E.2.2 der

SKOS-Richtlinien sei mit "Grundeigentum" übertitelt. Gegenstand des

Grundeigentums könnten aber nur Grundstücke im Sinn von Art. 655 ZGB sein,

nämlich Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und

dauernden Rechte, die Bergwerke und die Miteigentumsanteile an Grundstücken.

Liegenschaften im Gesamteigentum, wie dies bezüglich des von D und B bewohnten

Hauses der Fall sei, seien hingegen keine Grundstücke im rechtlichen Sinn. D

habe auch kein selbstständiges Verfügungsrecht an der Liegenschaft. Es sei kein

Versehen, wenn in den SKOS-Richtlinien das Gesamteigentum nicht aufgeführt sei,

stellten doch Miteigentumsanteile und Alleineigentum – im Gegensatz zum

Gesamteigentum – selbstständige Vermögensobjekte dar, welche grundsätzlich

veräussert oder mit beschränkten dinglichen Rechten belastet werden können.

Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, die

SKOS-Bestimmung Ziff. E.2.2 finde sehr wohl Anwendung. Mit Grundeigentum seien

sämtliche Formen des sachenrechtlichen Eigentumsbegriffs gemeint.

3.3

Der

Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ein Verwertungsverzicht gemäss

Ziff. E.2.2 der SKOS-Richtlinien bei Gesamteigentum von vornherein keine Anwendung

finde, kann nicht gefolgt werden. Auch unter Ziff. E.2.1 ist als Grundsatz festgehalten,

es könne von der Verwertung des Vermögens abgesehen werden, wenn dadurch

ungebührliche Härten entstünden bzw. wenn sie unwirtschaftlich oder aus anderen

Gründen unzumutbar wäre. Es ist aber nahe liegend, dass – sobald Liegenschaften

im Spiel sind – Ziff. E.2.2 der SKOS-Richtlinien für die Beurteilung der

Frage, ob die Verwertung zumutbar sei, herangezogen wird. Jedenfalls kann aus

den SKOS-Bestimmungen nicht hergeleitet werden, bei Gesamteigentum sei ein

Verwertungsverzicht unmöglich. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die

Vorinstanz für die Entscheidfindung Ziff. E.2.2 der SKOS-Richtlinien

berücksichtigt hat. Es ist aber festzuhalten, dass die dort aufgeführten Ausnahmen,

welche zu einem Verwertungsverzicht führen können, nicht zwingender Natur sind.

Wie bereits erwähnt, bleiben nach § 17 Abs. 1 SHV begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten.

4.

4.1

Weiter ist

zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, indem

sie in Bezug auf das vom Beschwerdegegner und seinem Bruder bewohnte Haus von

einem Verzicht auf Verwertung ausgegangen ist. Sie begründete dies damit, dass

die Liegenschaft nicht mit Grundpfandrechten belastet sei und die Kosten für

Unterhalt, Versicherung, Heizung etc. für D lediglich Fr. 300.- pro Monat

ausmachten. Eine derart günstige Wohngelegenheit sei ihm zu erhalten. Hinzu komme,

dass er unbestrittenermassen keine berufliche Vorsorge geäufnet habe und somit

das Haus auch als Altersvorsorge benötige. Zudem handle es sich bei der

Liegenschaft um ein normales Einfamilienhaus, weshalb auf eine Verwertung zu verzichten

sei.

Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass das

Einfamilienhaus nicht bloss eine "bescheidene" Wohnlösung sei,

weshalb die Realisierung des Vermögenswerts im Sinn von § 20 SHG zugemutet

werden könne. Bei einem Verkauf könnten gemäss vorsichtiger Schätzung Fr. 1'200'000.-

erzielt werden. Viele im Anstellungsverhältnis tätige Menschen würden auch

nicht über eine beliebige Altersvorsorge verfügen. Die Alterssicherung des

Hilfesuchenden würde angesichts des Marktwertes selbst bei Realisierung der

Liegenschaft nicht reduziert, zumal sich D ohnehin zur Rückerstattung der

bezogenen Sozialhilfe verpflichtet habe und seine Aktiven damit durch die

Rückerstattungsschuld belastet seien. Das Vorbringen, wonach die Altersvorsorge

durch den frühzeitigen Verkauf der Liegenschaft reduziert würde, sei daher eine

Schutzbehauptung. Das in der Liegenschaft gebundene Kapital werfe keinen Ertrag

ab; allfälligen höheren Wohnkosten wäre der Ertrag aus dem Kapital

gegenüberzustellen. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner

über Mittel verfüge, welche ihm die Auszahlung seines Bruders erlauben würden.

Auch wäre es zum Beispiel denkbar, dass der Beschwerdeführer seinem Bruder

monatlich das zum Leben benötigte Geld zur Verfügung stellt und damit dessen

Erbteil abzahlt. Der 59-jährige D habe seit den Siebzigerjahren nicht mehr als

Angestellter gearbeitet. Eine längerfristige Unterstützung sei daher

wahrscheinlich. Es sei aber nicht Aufgabe der Sozialhilfe, einer vermögenden

Person ein unverzinsliches Darlehen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu gewähren.

Der Beschwerdegegner bestreitet, dass der Verkehrswert des

Hauses Fr. 1.2 Mio betrage. Seiner Meinung nach dürfte der Verkehrswert

bei Fr. 1 Mio liegen. Gehe man bei D nach Abzug von Steuern etc. von einem

Anlagevermögen von Fr. 450'000.- aus, würden monatlich Zinserträge von Fr. 600.-

resultieren. Es könnten nämlich nur kurzfristige Geldanlagen in Betracht

gezogen werden, da D einen Teil für die Bestreitung seines Lebensunterhalts

benötigen würde. Mit Sicherheit würde er aber für Fr. 900.- keine adäquate

Wohnung finden. Durch die Verwertung des Hauses würde die Altersvorsorge beider

Brüder belastet. Er selber habe nicht genügend Mittel, um D auszuzahlen. Zudem

sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin innert kurzer Zeit auf die

Rückerstattungsverpflichtung zurückkommen könne und die ausbezahlten Gelder wieder

vereinnahmen werde. Mit ihrem Entscheid habe die Vorinstanz den Grundsätzen der

Subsidiarität und Verhältnismässigkeit nachgelebt, während die

Beschwerdeführerin ihr Ermessen überschritten und missbraucht habe.

4.2

Das vom

Beschwerdegegner und D bewohnte Einfamilienhaus ist schuldenfrei. Selbst nach

Meinung des Beschwerdegegners verkörpert die Liegenschaft einen Wert von Fr. 1

Mio. Davon haben D und der Beschwerdegegner je die Hälfte zugute. D ist daher

nicht mittellos. Dennoch ist die Frage der Zumutbarkeit der vorzeitigen Veräusserung

des von ihm und dem Beschwerdegegner bewohnten Einfamilienhauses im Sinn von

Ziff. E.2.2 der SKOS-Richtlinien zu prüfen.

4.2.1

Ein Aspekt der Zumutbarkeitsprüfung sind die Wohnkosten. Dass die D aktuell

treffenden Kosten von Fr. 300.- monatlich gering sind, ist unbestritten.

Dies rührt allerdings davon, dass wie ausgeführt mindestens Fr. 1 Mio,

wovon die Hälfte D zusteht, im Haus gebunden sind. Trotzdem kann auch unter Berücksichtigung

des dadurch entgangenen Vermögensertrags davon ausgegangen werden, dass D zu

marktüblichen Bedingungen wohnt, wie dies der Bezirksrat angenommen hat.

4.2.2

Ein weiterer zu berücksichtigender Gesichtspunkt bildet der Umstand, dass

der Beschwerdegegner und D vorhaben, nach der Pensionierung die Erbteilung

durchzuführen bzw. die Liegenschaft zu veräussern, da die Immobilie der

Alterssicherung diene. Der Beschwerdegegner mit Jahrgang 1947 und D mit

Jahrgang 1949 erreichen schon in vier bzw. sechs Jahren das ordentliche

AHV-Alter. Somit würden sie spätestens dann die Erbteilung durchführen und das

Vermögen für die Bestreitung des Lebensunterhalts anzehren. Die Vorverlegung

dieses Vorhabens wäre somit angesichts des baldigen Erreichens des Pensionsalters

grundsätzlich zumutbar.

4.2.3

Im Weiteren ist abzuklären, inwieweit das in der Liegenschaft verkörperte

Vermögen respektive die Hälfte davon der nötigen Altersvorsorge von D

dienen.

Geht man von den Angaben des Beschwerdegegners aus, wonach

der 1949 geborene D höchstens Fr. 450'000.- ausbezahlt erhielte, wovon er

aber zum Leben derzeit jährlich mindestens Fr. 45'000.- verbrauchen würde,

verblieben ihm bei einer Veräusserung des Hauses Ende Mai 2009 in Verrechnung

mit einem künftigen Vermögensertrag von Fr. 7'425.- pro Jahr bei Erreichen

des ordentlichen AHV-Alters ab August 2014 rund Fr. 228'000.- (Fr. 450'000.-

abzüglich 18 x 1'521.60 von der Fürsorgebehörde seit Dezember 2007 bis Ende Mai

2009.

ausgerichtete Beiträge [angenommen, die Fürsorgebehörde zahlt ab Dezember

2008.

weiter], abzüglich 5 1/6 x Fr. 45'000.- für den Lebensunterhalt,

zuzüglich 5 1/6 x Fr. 7'425.- Vermögensertrag = Fr. 228'473.65). Ab

August 2014 erhält D voraussichtlich die minimale AHV-Rente, wovon er zusammen

mit dem verbleibenden Vermögen den Lebensunterhalt zu bestreiten hätte.

Allerdings sind die vom Beschwerdegegner veranschlagten Fr. 45'000.-

pro Jahr für den Lebensunterhalt seines Bruders bis zum Erreichen des

AHV-Alters zu hoch. Derzeit beträgt die Grundsicherung von D gemäss Verfügung der

Sozialbehörde vom 30. Januar 2008 Fr. 1'521.60 im Monat. Darin

inbegriffen sind auch Fr. 300.- für die aktuellen Wohnkosten. Geht man von

einer Erhöhung der bisherigen Lebenshaltungskosten auf Fr. 3'000.-

monatlich bzw. Fr. 36'000.- im Jahr aus, was als angemessen erscheint, reduziert

sich die Anzehrung des Vermögens um rund Fr. 45'000.- (5 1/6 x Fr. 9'000.-).

D hätte somit bei Erreichen des AHV-Alters mindestens noch einen Betrag von Fr. 273'000.-

zur Verfügung. Hinzu kommt, dass der Vermögensertrag angesichts der hohen

Vermögenssumme, welche zu einem erheblichen Teil auch längerfristig angelegt werden

kann, höher liegen dürfte, als dies der Beschwerdegegner annimmt.

D hätte somit auch nach Erreichung des AHV-Rentenalters immer

noch genügend Mittel für die Bestreitung seines gewohnten Lebensunterhalts zur

Verfügung. Auch wenn durch das vorzeitige Anzehren des im Haus gebundenen

Vermögens die geplante Altersvorsorge geschmälert wird, so kann doch keine Rede

davon sein, dass D deswegen in eine Notlage geriete bzw. seinen bisherigen,

eher bescheidenen Lebensstandard nicht halten könnte. Gerade dies wäre aber

Voraussetzung für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe (§ 1 SHG) bzw. um

von einer Verwertung der Liegenschaft absehen zu können. Wirtschaftliche Hilfe

kann hingegen nicht beansprucht werden, wenn damit eine Vermögensanlage –

darunter fallen auch Vermögenswerte der freien Selbstvorsorge, wie dies hier zu

einem erheblichen Teil der Fall ist – optimiert werden soll. Daran ändert auch

nichts, dass die vorzeitige Veräusserung entsprechende Konsequenzen für den

Beschwerdegegner nach sich zieht.

4.2.4

Es ergibt sich somit, dass D zwar zu günstigen Bedingungen wohnt, der

Erhalt dieser günstigen Wohngelegenheit aber die Verwertung des ihm zustehenden

namhaften Vermögens verhindern würde. Dieses Vermögen übersteigt ausserdem die

nötige Alterssicherung. Zudem beabsichtigen der Beschwerdegegner und D ohnehin,

nach der Pensionierung, welche in naher Zukunft liegt, die Liegenschaft zu

veräussern. Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdeführerin

D dazu aufgefordert hat, die Erbteilung einzuleiten. Die Beschwerdeführerin

kann nicht dazu verpflichtet werden, D bis zu seiner Pensionierung bzw. bis zum

Eintritt ins AHV-Alter wirtschaftlich zu unterstützen. Daran ändert auch

nichts, dass sich D zur Rückerstattung verpflichtet hat und mit Einwilligung

des Beschwerdegegners die Rückerstattungsverpflichtung gemäss § 20 Abs. 2

SHG pfandrechtlich gesichert werden könnte. Indem D die Unterstützung für mehrere

Monate im Sinn einer Überbrückung zugesichert worden ist, kann die Aufforderung

zur Vornahme der vorzeitigen Erbteilung auch nicht als unverhältnismässig

qualifiziert werden. Es steht D frei, nach anderweitigen Wegen für die

Erlangung seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit zu suchen. Sollte ihm dies

innert neu anzusetzender Frist nicht gelingen, so hätte er der Aufforderung zur

Vornahme der Erbteilung Folge zu leisten. Jedenfalls kann er nicht als

bedürftig gelten. Vorliegend ist ausserdem fraglich, ob ein späterer Hausverkauf

überhaupt einen besseren Erlös abwerfen würde, zumal nach Angaben des Beschwerdegegners

eine Sanierung dringend wäre. Ein weiteres Zuwarten mit den Sanierungsarbeiten

trägt jedenfalls nicht zu einer Wertsteigerung bei. Angesichts der heutigen

grossen Nachfrage nach solchen Objekten erscheint ein vorgezogener Verkauf auch

als wirtschaftlich sinnvoll.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde

gutzuheissen ist. Dispositiv-Ziffer I Abs. 1 des Rekursentscheids vom 19.

Juni 2008 des Bezirksrats T ist daher aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist

einzuladen, D eine neue Frist im Sinn von Dispositiv-Ziffer 5 ihres Beschlusses

vom 30. Januar 2008 anzusetzen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Auch der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die

Ergreifung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich gehört und

die Beschwerdeführung im vorliegenden Fall nicht mit einem ausserordentlichen

Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Dies gilt auch für

das Rekursverfahren, weshalb auch der Bezirksrat einen Anspruch der

Beschwerdeführerin (damaligen Rekursgegnerin) zu Recht verneint hat.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer I Abs. 1 des

Beschlusses des Bezirksrats T vom 19. Juni 2008 wird aufgehoben.

Die

Beschwerdeführerin wird eingeladen, D eine neue Frist im Sinn von Dispositiv-Ziffer

5.

ihres Beschlusses vom 30. Januar 2008 anzusetzen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …