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Entscheid

VB.2008.00395

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00395

18. Februar 2009Deutsch10 min

(URT.2009.11193)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B und ihre beiden Söhne wurden vom Februar 2004 bis

November 2005 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt. Die Einzelfallkommission verpflichtete das Ehepaar A und B

am 22. November 2005, zwischen dem 1. April 2004 und dem 27. April

2004 zu Unrecht bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 6'006.95 den Sozialen

Diensten der Stadt Zürich zurückzuerstatten. Dagegen erhob A am 9. Dezember

2005 Einsprache an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission

(hernach: Einspracheinstanz). Er anerkannte den Rückforderungsanspruch in der

Höhe von Fr. 552.95 (Rückerstattung von Heizkosten), bestritt ihn jedoch

bezüglich des Restbetrags von Fr. 5'454.-. Die Einspracheinstanz wies die

Einsprache am 27. August 2007 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 4. Oktober 2007 Rekurs an den

Bezirksrat und beantragte sinngemäss, dass der Entscheid der Einspracheinstanz

aufzuheben und auf die Rückerstattung im Betrag von Fr. 5'454.- zu

verzichten sei. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 3. Juli 2008 ab.

III.

Gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats erhob A am 28. August

2008.

Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung

des Rekursentscheids und den Verzicht auf die Rückerstattungsforderung in der

Höhe von Fr. 5'454.-. Der Bezirksrat verzichtete am 16. September

2008.

auf Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2008

Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Streitwert beträgt im vorliegenden Verfahren Fr. 5'454.-. Damit liegt er

unter Fr. 20'000.-, weshalb gemäss § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter

zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage

der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004), wobei

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind.

2.2

Wer unter

unwahren und unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist

nach § 26 SHG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden und vorliegend

anwendbaren Fassung) zur Rückerstattung verpflichtet.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin führt in ihrem Einspracheentscheid aus, dass das Ehepaar A

und B mehrmals auf seine Auskunfts- und Informationspflicht aufmerksam gemacht

worden sei. Dennoch habe es den Eingang der beiden Darlehen nicht gemeldet. Das

von den Sozialen Diensten erstellte Budget habe einen Einkommensfreibetrag

berücksichtigt, der zur Zahlung von Steuern und anderen, nicht zum sozialen

Existenzminimum gehörenden Auslagen verwendet werden konnte. Das Darlehen hätte

deshalb bei ordnungsgemässer Deklaration als zusätzliche Einnahme vollumfänglich

im Budget angerechnet werden müssen.

3.2

Der

Bezirksrat geht in seinem Rekursentscheid davon aus, dass eine Rückerstattung

von wirtschaftlicher Hilfe nur dann verlangt werden könne, wenn davon

auszugehen sei, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht zu einem

unrechtmässigen Bezug von Fürsorgeleistungen geführt habe. Es sei fraglich, ob

es sich bei den Einkünften von Fr. 2'954.- und Fr. 2'500.- um ein

Darlehen handle. Dies könne jedoch offen gelassen werden, da nach einem

Entscheid des Verwaltungsgerichts ein Darlehen im Budget berücksichtigt werden

dürfe.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde- und in der Rekursschrift

sinngemäss geltend, dass er von seinem Bruder zwei zweckgebundene Darlehen in

der Höhe von insgesamt Fr. 5'454.- erhalten habe. Dieses Geld habe er

bestimmungsgemäss für eine dringende Autoreparatur sowie für krankheitsbedingte

Auslagen (Akupunktur und Kauf eines Fitnessvelos) verwendet. Den Eingang des

Darlehens habe er nicht verheimlichen wollen. Er sei jedoch anfangs davon

ausgegangen, dass die Hilfe des Sozialamts lediglich als Überbrückung diene.

4.

4.1

Der Bruder

des Beschwerdeführers überwies diesem am 27. September 2004 Fr. 2'954.-

und am 27. Januar 2005 Fr. 2'500.-. Dabei handelte es sich gemäss der

Darlegung des Beschwerdeführers und einer Bestätigung seines Bruders vom 1. Dezember

2005.

um Darlehen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die beiden

Eingänge der Beschwerdegegnerin nicht anzeigte. Damit verletzte er seine ihm

gemäss § 18 Abs. 1 SHG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 SHV

obliegende Informationspflicht.

4.2

Eine

Rückerstattungsforderung gemäss § 26 SHG lässt sich alleine mit der Verletzung

von Auskunfts- und Informationspflichten nicht begründen. Gemäss dem Wortlaut

der betreffenden Bestimmung muss die wirtschaftliche Hilfe durch die unwahren

oder unvollständigen Angaben erwirkt worden sein. Damit ist als zusätzliches

Element ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der

Mitwirkungspflichten und der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe erforderlich.

Davon geht auch der Bezirksrat aus. Mit Hinweis auf einen

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2003 (VB.2003.00109,

www.vgrzh.ch) ist er jedoch wie die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass

einem Sozialhilfeempfänger gewährte Darlehen in dessen Budget aufzunehmen sind.

Als Fremdhilfe, die aufgrund der Subsidiarität der

Sozialhilfe anzurechnen ist, gelten etwa Renten- und Versicherungsleistungen,

kantonale Zusatzleistungen wie Arbeitslosenunterstützung, Familien- und

Bildungszulagen, Prämienverbilligungen oder Mietzinszuschüsse, Leistungen aus

der Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 f. des

Zivilgesetzbuches (ZGB), Schadenersatzansprüche oder Stipendien (Kathrin

Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Bern 2002, S. 170).

Darlehen, die naturgemäss zurückbezahlt werden müssen, gehören im Regelfall

nicht dazu, da damit nicht eigene Mittel verschafft werden (vgl. den Entscheid

des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern vom 19. April

2007, LGVE 2007 III 429, E. 5.4).

Ausnahmsweise kann sich jedoch der Einbezug von Darlehen

in das Budget rechtfertigen. So entschied das Verwaltungsgericht, dass ein

regelmässig von einer Drittperson übernommener Mietzinsanteil von Fr. 900.-

monatlich in die Bedarfsrechnung einzubeziehen sei (Entscheid vom 21. Mai

2003, VB.2003.00109, www.vgrzh.ch). In einem Entscheid vom 25. Oktober

2001.

(VB.2001.00250, www.vgrzh.ch) schützte es eine Weisung der

Sozialhilfebehörde, wonach der Sozialhilfeempfänger ein ihm durch seine Mutter

gewährtes Darlehen in der Höhe von Fr. 20'000.- zur Bestreitung seines

Lebensunterhalts zu verwenden habe. Diesen beiden Fällen ist gemeinsam, dass

durch die Höhe der gewährten Darlehen die Gefahr bestand, dass sich die

Hilfeempfänger erheblich verschulden würden. Daneben finanzierten sie sich

einen Lebensstandard, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als

unbillig erschienen liess. So betrug im am 21. Mai 2003 beurteilten Fall

der Mietzins der von der Sozialhilfeempfängerin bewohnten Wohnung Fr. 2'000.-

monatlich, während im Fall vom 25. Oktober 2001 der Sozialhilfeempfänger

das Darlehen im Wesentlichen für eine dreimonatige Südostasienreise verwendete.

Davon unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende

Sachverhalt erheblich. Der Beschwerdeführer, der zusammen mit seiner

berufstätigen Ehefrau nur ergänzend unterstützt wurde, verwendete die Darlehen

zu einem grossen Teil für den Kauf eines Fitnessvelos im Betrag von Fr. 1'649.-

(act. 5/2) sowie für eine Reparatur seines Autos in der Höhe von Fr. 1'460.40

(act. 5/3). Weder bestand die Gefahr, dass sich der Ende November 2005 von der

Sozialhilfe abgelöste Beschwerdeführer in einem erheblichen Umfang verschulden

würde, noch waren die Auslagen dazu geeignet, die Ausrichtung wirtschaftlicher

Hilfe als unbillig erscheinen zu lassen. Folglich liegt kein Ausnahmefall vor,

der ein Abweichen vom Grundsatz, dass Darlehen keine eigenen Mittel der

Sozialhilfeempfänger darstellen, rechtfertigen würde. Dies gilt im Übrigen

unabhängig davon, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und seiner

Ehefrau aufgrund deren Arbeitstätigkeit einen Einkommensfreibetrag von

monatlich Fr. 480.- gewährte.

Die Beschwerdegegnerin hätte demnach, selbst wenn der

Beschwerdeführer den Eingang der beiden Darlehen pflichtgemäss angezeigt hätte,

diese in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigen dürfen. Die Verletzung der

Informationspflicht war damit für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe

nicht kausal, weshalb kein unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe im Sinn von § 26

SHG vorliegt.

4.3

Es bleiben

jedoch gewisse Zweifel, ob es sich bei den beiden Überweisungen des Bruders des

Beschwerdeführers tatsächlich um Darlehen handelt. Immerhin ergibt sich aus den

Akten, dass die Zuwendungen tatsächlich von ihm stammen. Der Beweiswert der

Bestätigung der Darlehensgewährung vom 1. Dezember 2005 ist jedoch nicht

allzu hoch. Da aber kein anderer Rechtsgrund für die beiden Überweisungen aus

den Akten ersichtlich ist und die Beschwerdegegnerin auch keinen solchen

vermutet, ist mit dem Beschwerdeführer von einer Darlehensgewährung auszugehen.

4.4

Demgemäss

ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich vom

3.

Juli 2008 und der Einspracheentscheid der Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission vom 27. August 2007 sind aufzuheben. Der Beschwerdeführer

und seine Ehefrau sind in Änderung von Disp.-Ziff. 1 des Entscheides der

Einzelfallkommission vom 22. November 2005 zu verpflichten, zu Unrecht

bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 552.95 der Beschwerdegegnerin

zurückzuerstatten.

5.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich vom 3. Juli

2008.

und der Einspracheentscheid der Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission vom 27. August 2007 werden aufgehoben. Disp.-Ziff. 1

des Entscheides der Einzelfallkommission vom 22. November 2005 wird dahingehend

geändert, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verpflichtet werden, zu

Unrecht bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 552.95 zurückzuerstatten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…