VB.2008.00395
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00395
18. Februar 2009Deutsch10 min
(URT.2009.11193)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00395
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.02.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Rückforderung wirtschaftlicher Hilfe.
Der Beschwerdeführer verletzte, indem er der Beschwerdegegnerin den Eingang zweier Überweisungen seines Bruders nicht anzeigte, die ihm gemäss § 18 Abs. 1 SHG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 SHV obliegende Informationspflicht (E. 4.1).
Eine Rückerstattungsforderung gemäss § 26 SHG lässt sich alleine mit der Verletzung von Auskunfts- und Informationspflichten nicht begründen. Als zusätzliches Element ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der Mitwirkungspflichten und der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe erforderlich. Sozialhilfeempfängern durch Dritte gewährte Darlehen sind in der Regel nicht in die Bedarfsrechnung aufzunehmen. Ausnahmsweise kann sich ein Einbezug ins Budget jedoch rechtfertigen. Dies dann, wenn durch die Darlehenshöhe die Gefahr besteht, dass sich ein Hilfeempfänger erheblich verschulden würde oder wenn durch Darlehen ein Lebensstandard finanziert wird, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen lässt. Ein solcher Ausnahmefall liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor (E. 4.2).
Es bestehen vorliegend zwar Zweifel, ob es sich bei den Überweisungen tatsächlich um Darlehen handelt, ein anderer Rechtsgrund für die Zuwendungen ist jedoch weder ersichtlich noch wird ein solcher durch die Beschwerdegegnerin geltend gemacht (E. 4.3).
Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
BUDGET
DARLEHEN
EIGENE MITTEL
FREMDMITTEL
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 SHG
§ 28 Abs. I SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00395
Entscheid
des Einzelrichters
vom 18. Februar 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch Stadt Zürich
Support Sozialdepartement
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B und ihre beiden Söhne wurden vom Februar 2004 bis
November 2005 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt. Die Einzelfallkommission verpflichtete das Ehepaar A und B
am 22. November 2005, zwischen dem 1. April 2004 und dem 27. April
2004 zu Unrecht bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 6'006.95 den Sozialen
Diensten der Stadt Zürich zurückzuerstatten. Dagegen erhob A am 9. Dezember
2005 Einsprache an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission
(hernach: Einspracheinstanz). Er anerkannte den Rückforderungsanspruch in der
Höhe von Fr. 552.95 (Rückerstattung von Heizkosten), bestritt ihn jedoch
bezüglich des Restbetrags von Fr. 5'454.-. Die Einspracheinstanz wies die
Einsprache am 27. August 2007 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 4. Oktober 2007 Rekurs an den
Bezirksrat und beantragte sinngemäss, dass der Entscheid der Einspracheinstanz
aufzuheben und auf die Rückerstattung im Betrag von Fr. 5'454.- zu
verzichten sei. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 3. Juli 2008 ab.
III.
Gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats erhob A am 28. August
2008.
Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung
des Rekursentscheids und den Verzicht auf die Rückerstattungsforderung in der
Höhe von Fr. 5'454.-. Der Bezirksrat verzichtete am 16. September
2008.
auf Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2008
Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Streitwert beträgt im vorliegenden Verfahren Fr. 5'454.-. Damit liegt er
unter Fr. 20'000.-, weshalb gemäss § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter
zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage
der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004), wobei
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind.
2.2
Wer unter
unwahren und unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist
nach § 26 SHG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden und vorliegend
anwendbaren Fassung) zur Rückerstattung verpflichtet.
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin führt in ihrem Einspracheentscheid aus, dass das Ehepaar A
und B mehrmals auf seine Auskunfts- und Informationspflicht aufmerksam gemacht
worden sei. Dennoch habe es den Eingang der beiden Darlehen nicht gemeldet. Das
von den Sozialen Diensten erstellte Budget habe einen Einkommensfreibetrag
berücksichtigt, der zur Zahlung von Steuern und anderen, nicht zum sozialen
Existenzminimum gehörenden Auslagen verwendet werden konnte. Das Darlehen hätte
deshalb bei ordnungsgemässer Deklaration als zusätzliche Einnahme vollumfänglich
im Budget angerechnet werden müssen.
3.2
Der
Bezirksrat geht in seinem Rekursentscheid davon aus, dass eine Rückerstattung
von wirtschaftlicher Hilfe nur dann verlangt werden könne, wenn davon
auszugehen sei, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht zu einem
unrechtmässigen Bezug von Fürsorgeleistungen geführt habe. Es sei fraglich, ob
es sich bei den Einkünften von Fr. 2'954.- und Fr. 2'500.- um ein
Darlehen handle. Dies könne jedoch offen gelassen werden, da nach einem
Entscheid des Verwaltungsgerichts ein Darlehen im Budget berücksichtigt werden
dürfe.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde- und in der Rekursschrift
sinngemäss geltend, dass er von seinem Bruder zwei zweckgebundene Darlehen in
der Höhe von insgesamt Fr. 5'454.- erhalten habe. Dieses Geld habe er
bestimmungsgemäss für eine dringende Autoreparatur sowie für krankheitsbedingte
Auslagen (Akupunktur und Kauf eines Fitnessvelos) verwendet. Den Eingang des
Darlehens habe er nicht verheimlichen wollen. Er sei jedoch anfangs davon
ausgegangen, dass die Hilfe des Sozialamts lediglich als Überbrückung diene.
4.
4.1
Der Bruder
des Beschwerdeführers überwies diesem am 27. September 2004 Fr. 2'954.-
und am 27. Januar 2005 Fr. 2'500.-. Dabei handelte es sich gemäss der
Darlegung des Beschwerdeführers und einer Bestätigung seines Bruders vom 1. Dezember
2005.
um Darlehen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die beiden
Eingänge der Beschwerdegegnerin nicht anzeigte. Damit verletzte er seine ihm
gemäss § 18 Abs. 1 SHG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 SHV
obliegende Informationspflicht.
4.2
Eine
Rückerstattungsforderung gemäss § 26 SHG lässt sich alleine mit der Verletzung
von Auskunfts- und Informationspflichten nicht begründen. Gemäss dem Wortlaut
der betreffenden Bestimmung muss die wirtschaftliche Hilfe durch die unwahren
oder unvollständigen Angaben erwirkt worden sein. Damit ist als zusätzliches
Element ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der
Mitwirkungspflichten und der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe erforderlich.
Davon geht auch der Bezirksrat aus. Mit Hinweis auf einen
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2003 (VB.2003.00109,
www.vgrzh.ch) ist er jedoch wie die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass
einem Sozialhilfeempfänger gewährte Darlehen in dessen Budget aufzunehmen sind.
Als Fremdhilfe, die aufgrund der Subsidiarität der
Sozialhilfe anzurechnen ist, gelten etwa Renten- und Versicherungsleistungen,
kantonale Zusatzleistungen wie Arbeitslosenunterstützung, Familien- und
Bildungszulagen, Prämienverbilligungen oder Mietzinszuschüsse, Leistungen aus
der Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 f. des
Zivilgesetzbuches (ZGB), Schadenersatzansprüche oder Stipendien (Kathrin
Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Bern 2002, S. 170).
Darlehen, die naturgemäss zurückbezahlt werden müssen, gehören im Regelfall
nicht dazu, da damit nicht eigene Mittel verschafft werden (vgl. den Entscheid
des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern vom 19. April
2007, LGVE 2007 III 429, E. 5.4).
Ausnahmsweise kann sich jedoch der Einbezug von Darlehen
in das Budget rechtfertigen. So entschied das Verwaltungsgericht, dass ein
regelmässig von einer Drittperson übernommener Mietzinsanteil von Fr. 900.-
monatlich in die Bedarfsrechnung einzubeziehen sei (Entscheid vom 21. Mai
2003, VB.2003.00109, www.vgrzh.ch). In einem Entscheid vom 25. Oktober
2001.
(VB.2001.00250, www.vgrzh.ch) schützte es eine Weisung der
Sozialhilfebehörde, wonach der Sozialhilfeempfänger ein ihm durch seine Mutter
gewährtes Darlehen in der Höhe von Fr. 20'000.- zur Bestreitung seines
Lebensunterhalts zu verwenden habe. Diesen beiden Fällen ist gemeinsam, dass
durch die Höhe der gewährten Darlehen die Gefahr bestand, dass sich die
Hilfeempfänger erheblich verschulden würden. Daneben finanzierten sie sich
einen Lebensstandard, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als
unbillig erschienen liess. So betrug im am 21. Mai 2003 beurteilten Fall
der Mietzins der von der Sozialhilfeempfängerin bewohnten Wohnung Fr. 2'000.-
monatlich, während im Fall vom 25. Oktober 2001 der Sozialhilfeempfänger
das Darlehen im Wesentlichen für eine dreimonatige Südostasienreise verwendete.
Davon unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende
Sachverhalt erheblich. Der Beschwerdeführer, der zusammen mit seiner
berufstätigen Ehefrau nur ergänzend unterstützt wurde, verwendete die Darlehen
zu einem grossen Teil für den Kauf eines Fitnessvelos im Betrag von Fr. 1'649.-
(act. 5/2) sowie für eine Reparatur seines Autos in der Höhe von Fr. 1'460.40
(act. 5/3). Weder bestand die Gefahr, dass sich der Ende November 2005 von der
Sozialhilfe abgelöste Beschwerdeführer in einem erheblichen Umfang verschulden
würde, noch waren die Auslagen dazu geeignet, die Ausrichtung wirtschaftlicher
Hilfe als unbillig erscheinen zu lassen. Folglich liegt kein Ausnahmefall vor,
der ein Abweichen vom Grundsatz, dass Darlehen keine eigenen Mittel der
Sozialhilfeempfänger darstellen, rechtfertigen würde. Dies gilt im Übrigen
unabhängig davon, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und seiner
Ehefrau aufgrund deren Arbeitstätigkeit einen Einkommensfreibetrag von
monatlich Fr. 480.- gewährte.
Die Beschwerdegegnerin hätte demnach, selbst wenn der
Beschwerdeführer den Eingang der beiden Darlehen pflichtgemäss angezeigt hätte,
diese in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigen dürfen. Die Verletzung der
Informationspflicht war damit für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe
nicht kausal, weshalb kein unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe im Sinn von § 26
SHG vorliegt.
4.3
Es bleiben
jedoch gewisse Zweifel, ob es sich bei den beiden Überweisungen des Bruders des
Beschwerdeführers tatsächlich um Darlehen handelt. Immerhin ergibt sich aus den
Akten, dass die Zuwendungen tatsächlich von ihm stammen. Der Beweiswert der
Bestätigung der Darlehensgewährung vom 1. Dezember 2005 ist jedoch nicht
allzu hoch. Da aber kein anderer Rechtsgrund für die beiden Überweisungen aus
den Akten ersichtlich ist und die Beschwerdegegnerin auch keinen solchen
vermutet, ist mit dem Beschwerdeführer von einer Darlehensgewährung auszugehen.
4.4
Demgemäss
ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich vom
3.
Juli 2008 und der Einspracheentscheid der Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission vom 27. August 2007 sind aufzuheben. Der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau sind in Änderung von Disp.-Ziff. 1 des Entscheides der
Einzelfallkommission vom 22. November 2005 zu verpflichten, zu Unrecht
bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 552.95 der Beschwerdegegnerin
zurückzuerstatten.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich vom 3. Juli
2008.
und der Einspracheentscheid der Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission vom 27. August 2007 werden aufgehoben. Disp.-Ziff. 1
des Entscheides der Einzelfallkommission vom 22. November 2005 wird dahingehend
geändert, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verpflichtet werden, zu
Unrecht bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 552.95 zurückzuerstatten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…