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Entscheid

VB.2008.00401

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00401

24. August 2011Deutsch20 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der

Gemeinderat X beschloss am 22. August 2006 die Revision der Bau- und Niveaulinien

an der H-Strasse im Abschnitt J-Strasse bis K-Strasse. Damit sollen die

bestehenden Baulinien aus früheren Jahren aufgehoben und mit einem verminderten

Abstand von 4–5 m ab Strassengrenze neu festgelegt werden. Alle bestehenden

Gebäude, die näher an der Strasse stehen, sollen nicht von den Baulinien

angeschnitten, sondern mit sogenannten Mantellinien umfahren werden.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs

des Nachbarn R wies die Baurekurskommission II am 22. Mai 2007 ab.

III.

A. Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid

am 5. Dezember 2007 mit der Be­gründung,

dass die Vorinstanz mangels eines schutzwürdigen Interesses auf den Rekurs gar

nicht hätte eintreten dürfen (VB.2007.00285, nicht auf

www.vgrzh.ch veröffentlicht).

Das

Bundesgericht hiess eine Beschwerde von A als Erbin des zwischenzeitlich

verstorbenen R am 28. August 2008 gut, soweit es darauf eintrat, hob den

Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an

dieses zurück (1C_39/2008). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die

Nachbarin in der zweiten Bautiefe ein schützenswertes Interesse habe, die

Neufestsetzung der Baulinie zu bekämpfen. Denn der angefochtene

Gemeinderatsbeschluss ermögliche D als Eigentümer des von der Baulinie tangierten

Grundstücks Kat.Nr. 01 eine gegenüber dem heutigen Zustand gesteigerte Nutzung.

Die bestehende Baulinie schränke die bauliche Nutzbarkeit dieses Grundstücks

stark ein. Zwar geniesse das Wohnhaus Bestandesschutz; ein Neubau sei hingegen

nach den Feststellungen der Rekurskommission kaum denkbar. Im wieder

aufzunehmenden Beschwerdeverfahren habe das Verwaltungsgericht zunächst den

Genehmigungsentscheid der Baudirektion einzuholen und alsdann die Beschwerde –

soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei – materiell zu beurteilen.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 22. September 2008 nahm das Verwaltungsgericht das

Verfahren als Geschäft VB.2008.00401 wieder auf und lud die Baudirektion ein,

den ausstehenden Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. beim Regierungsrat einzuholen.

Der

Regierungsrat beschloss am 23. Juni 2010, den Gemeinderatsbeschluss vom

22.

August 2006 nicht zu genehmigen (Dispositiv-Ziff. I). Der

Gemeinderat wurde eingeladen, den Entscheid nach Eintritt der Rechtskraft zu

publizieren (Dispositiv-Ziff. II). Die Bekanntmachung im Kantonalen

Amtsblatt erfolgte am 26. November 2010.

C. D

liess gegen die Nichtgenehmigung beim Verwaltungsgericht am 13. Ja­nuar

2011.

als Geschäft VB.2011.00039 angelegte Beschwerde erheben und beantragen,

der Regierungsrat sei einzuladen, den Gemeinderatsbeschluss vom 22. August

2006.

neu zu überprüfen. Ausserdem verlangte er eine Parteientschädigung.

Der

Gemeinderat X beantragte am 14./16. Februar 2011 Gutheissung der

Beschwerde VB.2011.00039. Namens des Regierungsrats beantragte die

Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr, am 18./21. Februar 2011

Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag – unter Zusprechung einer

Parteientschädigung – liess A am 14. März 2011 stellen. Mit Replik vom 24. März

2011.

erneuerte D seine Beschwerdeanträge. Ebenso hielten die

Volkswirtschaftsdirektion mit Eingabe vom 11. April 2011 sowie A mit

Duplik vom 21. April 2011 an ihren bisherigen Standpunkten fest. D

äusserte sich am 6. Mai 2011 ein weiteres Mal.

Die Kammer erwägt:

1.

Ob die Beschwerde VB.2008.00401 beurteilt werden muss,

hängt – wie das Bundesgericht festgehalten hat – vom Ausgang des Verfahrens

VB.2011.00039 ab. Im Übrigen betreffen die Prozesse den nämlichen Sachverhalt.

Sie sind daher aus verfahrensökonomischen Gründen zu vereinigen.

2.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung beider

Beschwerden zuständig (§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]; Regina Kiener/Melanie Krüsi, in: Alain Griffel/Tobias

Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich 2010, S. 80

und 90).

Gegenstand der Beschwerde

VB.2011.00039 bildet die Nichtgenehmigung des Gemeinderatsbeschlusses vom 22. August

2006.

durch den Regierungsrat. Die Beschwerde VB.2008.00401 betrifft die Frage

der Gesetzmässigkeit des den Gemeinderatsbeschluss bestätigenden Entscheids der

Baurekurskommission II. Sollte sich die Nichtgenehmigung im Folgenden als

rechtens erweisen, würde der Prozess betreffend den Gemeinderatsbeschluss wie

gesagt gegenstandslos. Sollte der Regierungsrat indessen dem Gemeinderatsbeschluss

die Genehmigung zu Unrecht versagt haben, wären die von der Beschwerdeführerin

im Verfahren VB.2008.00401 hiergegen erhobenen Rügen zu prüfen.

3.

Die Überlegungen des Bundesgerichts zur Legitimation der

hinterliegenden Nachbarin A sprechen dafür, dass auch der von der

Nichtgenehmigung der Baulinienrevision unmittelbar betroffene Grundeigentümer D

zur Beschwerde offensichtlich befugt ist.

4.

Die von der Baurekurskommission II am Augenschein

getroffenen Feststellungen können auch vom Verwaltungsgericht berücksichtigt

werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N.

45). Ausserdem geben die Akten über den massgebenden Sachverhalt hinreichend

Auskunft. Auf einen gerichtlichen Lokaltermin kann daher verzichtet werden.

5.

5.1

Bau- und

Zonenordnungen und deren Änderungen bedürfen gemäss § 89 des Planungs-und Baugesetzes vom 7. September 1975/15. März

1998.

(PBG, LS 700.1) der Genehmigung. Genehmigungsbehörde ist hier die Volkswirtschaftsdirektion,

wenn die Genehmigung ohne Vorbehalte erfolgt, bzw. der Regierungsrat, wenn sie

nicht oder nicht vorbehaltlos möglich ist (§ 2 lit. a und b PBG; vgl. VGr,

VB.2008.00439, E. 2). Im Genehmigungsverfahren werden Rechtmässigkeit,

Zweckmässigkeit und Angemessenheit geprüft (§ 5 Abs. 1 PBG).

5.2

Nach § 50

Abs. 1 VRG überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid im

Beschwerdeverfahren nur auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch

und -überschreitung. Es hat jedoch gestützt auf § 50 Abs. 2 VRG und Art. 33

Abs. 2 und 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die

Raumplanung (RPG, SR 700) unter Umständen auch eine Ermessensüberprüfung vorzunehmen,

wenn anders die volle Überprüfung der Nutzungspläne durch wenigstens eine

Beschwerdebehörde nicht gewährleistet wäre (vgl. RB 1994 Nr. 17 = BEZ 1994

Nr. 22). Dies ist der Fall, wenn – wie hier – ein Akt der Nutzungsplanung

erstmals im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtgenehmigung gerichtlich

beurteilt wird.

5.3

Allerdings

auferlegen die verfassungsrechtlichen Einschränkungen der Gemeindeautonomie

sowohl der Regierung als auch dem Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung

bei der Überprüfung einer kommunalen Planung. Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten

durch die Regierung ist ebenso wie eine Korrektur im Beschwerdeverfahren nur

dann notwendig und zulässig, wenn sich die planerische Lösung aufgrund

überkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist oder wenn sie wegleitenden

Grundsätzen und Zielen der Raumplanung widerspricht (BGr, 12. September

2003,1P.37/2003 bzw.1P.43/2003, E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 20 und § 50

N. 9, mit Hinweisen).

6.

6.1

Verkehrsbaulinien dienen, wo das Gesetz nicht etwas

Besonderes vorsieht, der Sicherung bestehender und geplanter Strassen, Wege, Plätze

und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen,

Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen (§ 96 Abs. 1 und 2 lit. a PBG; Peter

Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008, S.

240; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A.,

Zürich 2006, S. 4–8). Sie bewirken zur Strasse hin ein Bauverbot für

zweckwidrige Bauten und Anlagen (§ 99 Abs. 1 PBG) und bestimmen gleichzeitig

den Abstand von Gebäuden gegenüber den Verkehrsanlagen (§ 264 PBG). Fehlen

Baulinien und erscheint eine Festsetzung nicht notwendig, so haben oberirdische

Gebäude einen Abstand von 6 m gegenüber Strassen und Plätzen einzuhalten,

sofern die Bau- und Zonenordnung keine anderen Abstände vorschreibt (§ 265 Abs.

1.

PBG). Laut § 108 PBG ist für die Festsetzung von Bau- und Niveaulinien für

kommunale Anlagen die Gemeinde zuständig, in den anderen Fällen die Volkswirtschaftsdirektion

(Abs. 1; vgl. betreffend Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion § 38

des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen

Verwaltung vom 6. Juni 2005 [OG RR, LS 172.1] sowie Anhang 1 lit. D

Ziff. 3 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der

kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11] in Verbindung mit § 46

OG RR, auch zum Folgenden). Die Volkswirtschaftsdirektion hat begründeten

Festsetzungsbegehren zu entsprechen; vor der Festsetzung hört sie den Gemeinderat

an (Abs. 2).

6.2

Bei der

H-Strasse handelt es sich um eine Gemeindestrasse. Sie zweigt von der K-Strasse

in nordwestlicher Richtung ab, verläuft leicht bogenförmig annähernd hangparallel,

ist rund 700 m lang und geht schliesslich in die schmälere J-Strasse über. Die H-Strasse

weist bis auf eine Verengung nahe der J-Strasse eine Fahrbahnbreite von rund

5.

–7.50 m sowie beidseitige Trottoire von 1.75–2 m auf.

Beschwerde VB.2011.00039

7.

7.1

Im

Nichtgenehmigungsbeschluss erwog der Regierungsrat, dass er im Rahmen des

Konzepts für die Aufarbeitung und Bewirtschaftung der Baulinien an Staatsstrassen

mit Beschluss Nr. 39/2010 allgemeine Festsetzungskriterien aufgestellt

habe. Ihrem Sinn und Zweck entsprechend seien Baulinien möglichst in

gleichbleibendem Abstand und ohne Vorsprünge parallel zum Strassenrand zu

führen, und zwar grundsätzlich ohne Rücksichtnahme auf bestehende Gebäude oder

die Überbaubarkeit einzelner Parzellen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung

der Baurekurskommissionen (BRKE III Nr. 73/2005). Das öffentliche

Interesse könne selbst dann das private Interesse an der Unversehrtheit des Eigentums

überwiegen, wenn die Baulinie die Unüberbaubarkeit eines Grundstücks bewirke.

Die Festlegung eines Baulinienbandes von gut 20 m mit einem von Bauten

einzuhaltenden Abstand zur Verkehrsanlage von 4–5 m entspreche den allgemeinen

Planungsgrundsätzen. Mit dem Umfahren einzelner Gebäude in Wohnzonen nehme die

Baulinie dagegen nicht ihre Zweckbestimmung, sondern die Funktion einer

Mantellinie wahr. Während die Baulinie Verkehrsräume samt Vorgärten sichere,

dienten Mantellinien der Erhaltung von bestehender Bausubstanz. Dieses

Interesse sei heute indessen mit dem Instrumentarium der Bau- und Zonenordnung,

insbesondere mit den für eine bestimmte Zone geltenden Bauvorschriften zu

verwirklichen. Demgegenüber fielen Mantellinien als Instrument des Ortsbild-

und Heimatschutzes in Wohnzonen gewöhnlich ausser Betracht. Das Umfahren von Gebäuden

mit dem vorrangigen Ziel, die Auswirkungen einer Baulinienüberstellung abzuschwächen,

sei unzulässig wie auch unnötig. Auch würden bereits überbaute Grundstücke

damit ungerechtfertigt privilegiert. Die Sicherung des Strassenraums dürfe sich

grundsätzlich nicht an der bestehenden Bausubstanz orientieren. Anders verhalte

es sich beim Ortsbild- und Heimatschutz, wo die Erhaltung eines Gebäudes den

Vorrang geniesse. Vorliegend sei kein öffentliches Interesse auszumachen, das

die Umfahrung bestehender Gebäude mit einem geringeren Strassenabstand

rechtfertige. Die Sicherung des Raums für die Strasseninfrastruktur sei mit

anderen öffentlichen Aufgaben wie dem Natur- und Heimatschutz, der Orts- und

Stadtplanung und dem Umweltschutz im Rahmen einer Interessenabwägung zu

koordinieren. In Kernzonen träten die Interessen des Verkehrs hinter jene des

Ortsbildes zurück, weshalb der Kanton dort auf Baulinien verzichte. Stattdessen

seien die Stellung und Lage der Bauten durch Kernzonenvorschriften zu

bestimmen. Soweit die streitbetroffene Baulinienfestsetzung Grundstücke in der

Kernzone KD umfasse, kämen Mantellinien daher grundsätzlich in Frage. Der

angefochtene Beschluss führe allerdings zu einem Widerspruch mit der Bau- und

Zonenordnung, der behoben werden müsse. In den Wohnzonen müssten die Baulinien

als Definition des Abstandes zwischen Bauten und Anlagen gegenüber der Strasse

durchgehend gezogen werden; das hier vorgesehene Mass zwischen 4 m und 5 m

berücksichtige die Bedeutung der Strasse angemessen.

7.2

Der

Beschwerdeführer D macht zur Begründung seines Rechtsmittels geltend, dass die H-Strasse

zwar als kommunale Strasse im Verkehrsplan aufgeführt sei, im Unterschied zur

bergwärts parallel verlaufenden L-Strasse jedoch keine Bedeutung für den

Durchgangsverkehr habe. Verkehrstechnisch und -planerisch komme ihr nur die

Funktion einer Quartierplanstrasse zu. Daher stelle sich die Frage, ob die H-Strasse

nicht eher als Sammelstrasse zu würdigen sei. Für den Bus- und Langsamverkehr

sei die Strasse genügend ausgebaut. Der Einbau von Fussgängerschutzinseln

dränge sich zwar nicht auf, würde aber durch örtlich begrenzte

Baulinienverengungen nicht verhindert. Der Regierungsrat sei zu Unrecht davon

ausgegangen, dass die H-Strasse für langfristige, heute noch nicht aktuelle Verkehrsbedürfnisse

freigehalten werden müsse. An einem ungehinderten und schnellen Verkehrsfluss

bestehe wegen der angrenzenden Schulanlage und weiterer öffentlicher Nutzungen

kein Interesse; schon heute werde der motorisierte Verkehr durch verschiedene

Verengungen gehemmt. § 97 PBG erlaube Massnahmen zur Gestaltung von Strassenräumen,

die weit über das blosse Umfahren von bestehenden Gebäuden hinausgingen.

Aufgrund der Eigentumsgarantie müssten Baulinien auch verhältnismässig sein. Indem

der Regierungsrat eine planerisch sinnvolle und für die betroffenen

Grundeigentümer mildere Festlegung aufhebe, missachte er diesen

Verfassungsgrundsatz. Das regierungsrätliche Konzept für die Ausgestaltung von

Baulinien entlang von Staatsstrassen gemäss RRB Nr. 39/2010 dürfe aufgrund

der Gemeindeautonomie nicht schematisch auf Gemeindestrassen übertragen werden.

Vielmehr gelte es, das den Gemeinden zustehende Planungsermessen zu berücksichtigen.

– In der Replik betont der Beschwerdeführer, dass nicht alle in einem kommunalen

Verkehrsrichtplan verzeichneten Strassen formell Sammelstrassen seien und/oder

materiell eine entsprechende Verkehrsfunktion erfüllten. Auch andere Strassen

würden in die Verkehrspläne aufgenommen, um sie der kommunalen Baupflicht

gemäss Strassengesetz zu unterstellen. Die H-Strasse sei nur im Abschnitt

zwischen K-Strasse und M im Verkehrsplan aufgeführt; ihre Funktion erschöpfe

sich in der Erschliessung öffentlicher Gebäude.

Der Gemeinderat X unterstützt in seiner Stellungnahme die

Argumentation des Beschwerdeführers. Die H-Strasse sei deswegen als kommunale

Strasse im Verkehrsplan aufgeführt, weil sie von der K-Strasse aus öffentliche

Bauten und Anlagen kommunalen Interesses erschliesse. Trotz durchgehender

Befahrbarkeit diene die Strasse nicht dem Durchgangsverkehr; somit habe sie

nicht die Funktion einer Sammelstrasse im Sinne der Zugangsnormalien (Normalien

des Regierungsrates über die Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987),

sondern nur die Bedeutung einer Quartierstrasse. Das Tiefbauamt lasse gemäss seinem

Schreiben vom 6. Dezember 2005 bei Quartierstrassen in begründeten Fällen eine

Umfahrung von bestehenden Gebäuden durch Baulinien zu; nur bei Sammelstrassen werde

diese Möglichkeit ausgeschlossen. Ob diese Unterscheidung rechtens sei, könne

dahingestellt bleiben, weil es sich bei der H-Strasse materiell um eine blosse

Quartierstrasse handle. Wie der Gemeinderat schon im Beschluss vom 22. August

2006.

festgehalten habe, sprächen gute Gründe für die Umfahrung der dortigen

Gebäude durch Baulinien. Die bestehenden Baulinienbereiche seien heute

überdimensioniert und schränkten die Anstösser übermässig ein. Weil ein Ausbau

der H-Strasse nicht zu erwarten sei, dränge sich eine Verminderung des

Baulinienabstands auf. Die mit der Umfahrung erzeugten punktuellen Verengungen

der Strasse seien planerisch erwünscht. Aus diesen Gründen erweise sich der fragliche

Beschluss zumindest als vertretbar, weshalb sich dessen Nichtgenehmigung als

unzulässig erweise.

Im Namen des Regierungsrats führt die

Volkswirtschaftsdirektion aus, dass eine Aufgabe von Verkehrsbaulinien als

langfristiger planerischer Massnahme darin bestehe, zu nahe am Strassenraum

stehende Bausubstanz zurückzudrängen. Mit Ausnahme von schutzwürdigen Objekten

dürften bestehende Bauten die geplante Linienführung nicht beeinflussen. Das

vom Beschwerdeführer angeführte Beispiel einer Baulinienfestsetzung mit

genehmigter Umfahrung von Gebäuden sei in einem Quartierplanverfahren erfolgt

und lasse sich daher schon aus formellen Gründen mit dem vorliegenden

Sachverhalt nicht vergleichen. Wie im Entscheid BRKE III Nr. 73/2005

erkannt worden sei, fielen mäandrierende Baulinien grundsätzlich ausser

Betracht. Das Umfahren von Gebäuden würde das Trottoir verschmälern, was die

Verkehrssicherheit für Fussgänger beeinträchtige.

A hält daran fest, dass die H-Strasse nicht als

Quartierstrasse, sondern als nutzungsorientierte Sammelstrasse zu qualifizieren

sei. Falls der Gemeinderat die heutigen Baulinien für überholt erachte, müsse

er diese aufheben und nicht revidieren. Das Wohnhaus Vers.Nr. 05 von D weise

einen minimalen Strassenabstand von 1.25 m auf; das Trottoir sei auf der Höhe

des Grundstücks Kat.Nr. 01 stellenweise auf 1.75 m verengt. Die

bergseitige Baulinie bleibe westlich und östlich des Gebäudes Vers.Nr. 05

unverändert. Von einer übermässigen Einschränkung der Grundeigentümer könne

nicht gesprochen werden; vielmehr begünstige die Revision allein D. Im Übrigen

käme bei Aufhebung der Baulinie ein Strassenabstand von 6 m zum Tragen. Eine

allenfalls erforderliche Verkehrsberuhigung wäre durch bauliche Massnahmen am

Strassenkörper und nicht durch eine örtliche Verengung zu erreichen. Da die

Gemeinde auf eine eigene Beschwerde verzichtet habe, sei fraglich, ob der

Beschwerdeführer die Nichtgenehmigung insgesamt anfechten und ob er sich auf

die Gemeindeautonomie berufen könne. Die Baulinie diene im Bereich des Gebäudes

Vers.Nr. 05 nicht der Verkehrssicherheit, sondern der Perpetuierung eines

rechtswidrigen Zustands.

7.3

7.3.1

Die Nichtgenehmigung der Baulinie ist ein einheitlicher Verwaltungsakt. Die

Beschwerdebefugnis von D bezieht sich somit auf die Nichtgenehmigung insgesamt

und nicht nur auf den Bereich seines Grundstücks. Im zürcherischen Verwaltungsrechtspflegeverfahren

gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.

zu §§ 19–28 N. 71 ff.). Wer in einer raumplanungsrechtlichen Angelegenheit zur

Beschwerde legitimiert ist, kann sich grundsätzlich auf alle zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung führenden Rechtsverletzungen berufen (RB 1995 Nr. 8

= BEZ 1995 Nr. 14). Entgegen der Auffassung der privaten Mitbeteiligten

ist der Beschwerdeführer befugt, dem Regierungsrat eine Missachtung der

Gemeindeautonomie vorzuwerfen (vgl. auch BGE 119 Ia 214 E. 2c S. 218). Bei der

Anfechtung der Nichtgenehmigung eines kommunalen Planungsakts steht in aller

Regel die Frage im Vordergrund, ob darin ein zulässiger oder unzulässiger

Eingriff in die kommunale Planungsautonomie vorliege.

7.3.2

Bei der H-Strasse handelt es sich gemäss von der Baudirektion genehmigtem Verkehrsplan

der Gemeinde X um eine kommunale Strasse. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse

steht fest, dass dem Durchgangsverkehr nicht diese Achse, sondern die bergwärts

liegende, annähernd parallel verlaufende L-Strasse dient. Nach den Akten ist

die H-Strasse als Erschliessungsstrasse und damit als Quartierstrasse im Sinn

der Zugangsnormalien zu würdigen. Angesichts der baulichen Entwicklung der

Gemeinde X leuchtet die Absicht des Gemeinderats ein, die Baulinien entlang der

H-Strasse zu revidieren. Indessen geht aus der summarischen Begründung des

Beschlusses vom 22. August 2006 nicht hervor, weshalb die Baulinien unter

diesen Umständen nicht ersatzlos aufgehoben, sondern durch neue ersetzt worden

sind. Diese verlaufen in kleineren Abschnitten gleich wie die bisherigen,

überwiegend jedoch etwas näher zur Fahrbahn; der auffälligste Unterschied

besteht in der "Umfahrung" von bestehenden Gebäuden. Wie in E. 6.1

skizziert worden ist, muss die Festsetzung von Verkehrsbaulinien als

Sondernutzungsplan auf einem im Gesetz genannten sachlichen planerischen Grund

beruhen. Ein solcher wird hier vom Gemeinderat nicht ins Feld geführt und kann

auch den Akten nicht entnommen werden. Vielmehr macht es den Anschein, dass die

revidierten Verkehrsbaulinien vorab, wenn nicht gar ausschliesslich dem Zweck

dienen, den Anstössern zu einem geringeren Strassenabstand als dem in § 265

Abs. 1 PBG statuierten Mass von 6 m zu verhelfen. Ferner sollen die Eigentümer

von bestehenden Gebäuden auf diese Weise dauerhaft von der Einhaltung eines

solchen Strassenabstands entbunden werden. Die Genehmigungsfähigkeit des

angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses ist daher schon aus diesem Grund mehr als

fraglich. Weil der Regierungsrat diese Begründung nicht herangezogen hat und

sich die Nichtgenehmigung auch aus den nachfolgenden Erwägungen als

rechtsbeständig erweist, ist auf die Zweckwidrigkeit nicht weiter einzugehen.

7.3.3

Im Bereich der Nutzungsplanung steht den Gemeinden aufgrund von § 2 lit. c

und §§ 45 ff. PBG grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BGr,

12.

September 2003,1P.37/2003 bzw.1P.43/2003, E. 3, auch zum Folgenden;

BGE 119 Ia 285 E. 4b S. 295). Als Genehmigungsbehörde hatte der

Regierungsrat gemäss § 5 Abs. 1 PBG die Baulinie als Sondernutzungsplan auf

Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin zu überprüfen. Die

Gemeinde kann daher eine Verletzung ihrer Autonomie durch Überschreitung der

Prüfungsbefugnisse nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn sich der Eingriff

des Regierungsrates in die kommunale Gestaltungsfreiheit nicht mit vernünftigen,

sachlichen Gründen vertreten lässt. Auch darf der Regierungsrat nicht einfach

das Ermessen der Gemeinde durch sein eigenes ersetzen. Er hat es in

Übereinstimmung mit der Regel von Art. 2 Abs. 3 RPG den Gemeinden zu

überlassen, unter mehreren zweckmässigen Lösungen zu wählen. Die kantonalen

Behörden können jedoch bei der Zweckmässigkeitskontrolle nicht erst

einschreiten, wenn die Lösung der Gemeinde ohne sachliche Gründe getroffen

worden und schlechthin unhaltbar ist. Sie dürfen diese vielmehr schon dann korrigieren,

wenn sie sich aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unzweckmässig

erweist oder wenn sie den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung

nicht entspricht oder ihnen unzureichend Rechnung trägt. Verlangt die kantonale

Behörde von der Gemeinde mit vernünftiger, sachlicher Begründung eine Änderung

der Zonenplanung, um diese mit den gesetzlichen Anforderungen in Übereinstimmung

zu bringen, so kann sich die Gemeinde nicht mit Erfolg über eine Verletzung

ihrer Autonomie beklagen (BGE 116 Ia 221 E. 2c S. 227).

7.3.4

Der vorliegende Streit beschlägt weniger eine lokale planerische Festlegung

als vielmehr die grundsätzliche Frage, ob Baulinien "geradlinig", das

heisst parallel zur Strasse zu ziehen seien oder ob – mittels sogenannter Umfahrungen

– auf bestehende Bausubstanz Rücksicht zu nehmen sei. Die Beantwortung dieser

Frage hat Auswirkungen auf die Nutzungsplanung im ganzen Kanton. Für den

Standpunkt des Regierungsrates, wonach Baulinien jedenfalls in Wohnzonen

"geradlinig" verlaufen müssen, sprechen zunächst die Praktikabilität

und die Planbeständigkeit. Zwar besteht hinsichtlich des Baulinienabstands ein

gewisser – auch vom Regierungsrat anerkannter – Ermessensspielraum der

Planungsbehörde; im Übrigen ist der Verlauf der Baulinien jedoch durch den

Strassenkörper vorbestimmt. Auch wenn dem Grundsatz der Rechtsgleichheit im

Planungsrecht nach dem insoweit zutreffenden Einwand des Beschwerdeführers nur

abgeschwächte Bedeutung zukommt (BGE 118 Ia 151 E. 6c; Hänni, S.

81), erscheint die mit der "Umfahrung" geschaffene nachträgliche

Legalisierung von baulinienwidrigen Bauten in aller Regel als zu weit gehende

Bevorzugung derjenigen Eigentümer, die ihre Grundstücke bei Festlegung der Baulinie

bereits überbaut haben. Damit würde ihnen ausser der früheren Privilegierung,

innerhalb der Baulinien bauen zu dürfen und während der Lebensdauer des

Bauwerks den Bestandesschutz zu geniessen (§ 101 PBG), das Recht zuerkannt, das

Grundstück auch zukünftig für weitere Bauten entsprechend zu nutzen, was den

Eigentümern von unüberbauten Parzellen versagt bliebe. Die gegenteilige

Argumentation von Gemeinde und Beschwerdeführer läuft darauf hinaus, dass beispielsweise

auch ausserhalb der Bauzonen gelegene Gebäude eingezont würden und so ersetzt

werden dürften. Dass der Regierungsrat bei Schutzobjekten sowie in Kernzonen

den Denkmal- bzw. den Ortsbildschutz stärker gewichtet und dort Umfahrungen

zulässt, leuchtet ohne Weiteres ein. Ein solcher Sachverhalt liegt hier indessen

nicht vor. Ebenso wenig hilft dem Beschwerdeführer der Hinweis auf einen die

Gemeinde Z betreffenden Genehmigungsentscheid. Zum einen ging es dort formell

um einen Quartierplan; zum anderen hat der Regierungsrat im vorliegenden Verfahren

klar dargelegt, dass er bei kommunalen Strassen Umfahrungen durch Baulinien die

Genehmigung versagen werde. Mithin fällt ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht

ausser Betracht (BGE 126 V 391 E. 6a).

7.3.5

Wie gesagt ist ein triftiges planerisches Interesse der Gemeinde X an der

Umfahrung nicht auszumachen. Unerheblich ist der Umstand, dass die Gemeinde als

Eigentümerin des rund 5 m innerhalb der Baulinien stehenden Gebäudes Vers.Nr. 08

auf Kat.Nr. 10 bei der Einmündung der H-Strasse in die K-Strasse von der

Umfahrung begünstigt würde. Wie bereits das Bundesgericht festgehalten hat, ist

der hinterliegenden Grundeigentümerin A ein Interesse zuzuerkennen, dass die

Überstellung der Baulinie durch das Wohnhaus Vers.Nr.05 von D nicht fortdauert.

Es dürfte zutreffen, dass der Beschwerdeführer infolge der Nichtgenehmigung der

Baulinie das Grundstück Kat.Nr. 01 nicht mehr selbstständig überbauen

kann. Weil diese Eigentumsbeschränkung aus früheren Jahren stammt und ein

allfälliger Wertverlust damals hätte entschädigt werden müssen, kommt diesem

privaten Interesse heute höchstens geringes Gewicht zu. Auf dem Weg eines

Quartierplanverfahrens könnte dem Beschwerdeführer zu einem überbaubaren

Grundstück verholfen (§ 126 Abs. 1 PBG) oder ihm der Verkehrswert durch

Auskauf vergütet werden (§ 141 PBG). Dadurch würde eine Werteinbusse zumindest

wesentlich vermindert.

Zusammenfassend hat der Regierungsrat der

streitbetroffenen Baulinienrevision mit guten Gründen die Genehmigung versagt.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde im Verfahren

VB.2011.00039.

Beschwerde VB.2008.00401

8.

Erweist sich die Nichtgenehmigung der streitbetroffenen

Baulinie nach dem Gesagten als rechtsbeständig, so wird die gegen den Erlass

dieses Sondernutzungsplans gerichtete Beschwerde VB.2008.00401 gegenstandslos.

9.

9.1

Bei diesem

Prozessausgang unterliegen der Gemeinderat X sowie D im Verfahren

VB.2011.00039. Es erscheint angemessen, ihnen die Gerichtskosten je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Im gleichen

Verhältnis sind ihnen auch die Kosten des gegenstandslos gewordenen Verfahrens

VB.2008.00401 zu überbinden.

9.2

Dem

unterliegenden Beschwerdeführer D steht von vornherein keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Vielmehr sind er und die Gemeinde X zu verpflichten, A

für beide Verfahren zusammen eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.-

(insgesamt Fr. 4'000.-) zu bezahlen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Die Verfahren VB.2008.00401 und VB.2011.00039

werden vereinigt.

2.

Die Beschwerde im Verfahren VB.2008.00401 wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde im Verfahren VB.2011.00039 wird abgewiesen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens im Verfahren VB.2008.00401 werden je zur Hälfte der

Gemeinde X und D auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 540.-- Zustellkosten,

Fr. 6'540.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Gemeinde X und D auferlegt.

5.

Die

Gemeinde X und D werden verpflichtet, A eine Parteientschädigung von je

Fr. 2'000.- zu bezahlen.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, , einzureichen.

7.

Mitteilung an …