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Entscheid

VB.2008.00404

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00404

10. Dezember 2008Deutsch21 min

(URT.2008.11085)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 20.

September 2006 verweigerte der Bauausschuss der Stadt Winterthur die baurechtliche

Bewilligung für den Abbruch des 1956 erbauten, ehemaligen Wohlfahrtsgebäudes

der E AG an der T-Strasse 01 und für die an seiner Stelle geplante Wohnüberbauung.

In der Folge beantragten zwei Nachbarn, welche die Zustellung des

baurechtlichen Entscheids verlangt hatten, eine Abklärung der Schutzwürdigkeit

des Wohlfahrtgebäudes und seiner Umgebung durch die Denkmalpflegekommission des

Kantons Zürich. Die Baudirektion unterbreitete in der Folge der Kommission die

Fragen, ob es sich beim Wohlfahrtsgebäude um ein Schutzobjekt im Sinn von § 203

lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) handle und ob

ihm überkommunale Bedeutung beizumessen sei.

B. Am 8.

August 2006 fand im Beisein von Vertretern der Eigentümerin und der Stadt

Winterthur eine Begehung statt und am 5. September 2006 erstattete die Kommission

ihr Gutachten mit dem Schluss, dass es sich beim Wohlfahrtsgebäude mit seiner

parkähnlich gestalteten Nahumgebung um einen wichtigen wirtschafts- und

sozialgeschichtlichen Zeugen der 1950er Jahre und daher um ein kommunales

Schutzobjekt handle; eine überkommunale Bedeutung komme ihm jedoch nicht zu. Am

8. November 2006 teilte der Stadtrat Winterthur der Baudirektion mit, dass er

erst am 22. März 2006 das Inventar der kommunalen Denkmalschutzobjekte nach

einer langjährigen und umfangreichen Überarbeitung neu festgesetzt habe; dabei

sei das Wohlfahrtsgebäude nicht ins Inventar aufgenommen worden und auch der im

Lauf dieses Verfahrens angehörte Zürcher Heimatschutz habe die Inventaraufnahme

nicht beantragt; der Stadtrat sehe daher keine Veranlassung, auf den von der

Denkmalpflegekommission gestellten Antrag einzutreten, und werde deshalb auch

keine vorsorglichen Schutzmassnahmen erlassen; Kopien des Briefes gingen an die

kantonale Denkmalpflegekommission, den Zürcher Heimatschutz und die Grundeigentümerin.

Mit "in Briefform gekleideter Verfügung" vom 23. März 2007 liess der

Bauausschuss der Stadt Winterthur der Grundeigentümerin mitteilen, dass die

Abbruchbewilligung erteilt werde, dass mit diesem jedoch erst begonnen werden

dürfe, "wenn für ein Bauvorhaben auf dem genannten Grundstück eine

erstinstanzliche Bewilligung vorliegt". Kopien dieses Briefes wurden dem

Zürcher Heimatschutz und der Baudirektion zugestellt.

C. Am 19.

Dezember 2007 bewilligte der Bauausschuss der Stadt Winterthur der B AG, auf der

Liegenschaft Kat.Nr. 02 mit dem abzubrechenden Wohlfahrtsgebäude eine Wohnüberbauung

mit 81 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 120 Einstellplätzen. Einleitend wurde

in der Bewilligung festgehalten, der Abbruch des Wohlfahrtshauses sei am 23.

März 2007 und mithin vor Eingang des vorliegenden Baugesuchs bereits

rechtskräftig bewilligt worden und bilde nicht mehr Bestandteil dieses

Bewilligungsverfahrens.

Am 7. Januar 2008 nahm die Bauherrschaft die

Abbrucharbeiten auf. Den von den Nachbarn unter Hinweis auf die laufende

Rekursfrist gleichentags telefonisch beantragten Baustopp lehnte die Baubehörde

ab; in einer Medienmitteilung vom 9. Januar 2007 verbreitete sie ihre

Auffassung, dass die Abbrucharbeiten aufgrund einer rechtskräftigen Bewilligung

erfolgten.

Erwägungen

II.

A. Mit

Rekurs vom 7. Januar 2008 liessen P und Q Aufhebung der Abbruchverfügung vom

23.

März 2007 beantragen; sodann sei festzustellen, dass dem Rekurs

aufschiebende Wirkung zukomme und demgemäss mit den Abbrucharbeiten nicht

begonnen werden dürfe bzw. diese sofort einzustellen seien. Im Sinne einer

superprovisorischen Verfügung sei der Bauherrschaft und der Grundeigentümerin

die sofortige Einstellung der Abbrucharbeiten zu befehlen.

B. Mit

einer weiteren Rekurseingabe vom 21. Januar 2008 liessen die vorerwähnten Rekurrenten

sowie zahlreiche weitere Nachbarn erneut gegen die Abbruchbewilligung vom 23.

März 2007 sowie gegen die Baubewilligung vom 19. Dezember 2007 Rekurs erheben

und beantragten beide Anordnungen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

aufzuheben.

C. Nachdem

die Rekurskommission mit Verfügung vom 8. Januar 2008 festgehalten hatte, dass

dem Rekurs vom 7. Januar 2008 aufschiebende Wirkung zukomme, wurden die Abbrucharbeiten

eingestellt.

D. Mit

Entscheid vom 17. Juli 2008 vereinigte die Baurekurskommission die Rekursverfahren.

In Gutheissung der gegen die Abbruchverfügung erhobenen Rekurse stellte sie

fest, dass die Abbruchbewilligung vom 23. März 2007 unter der Bedingung erteilt

worden sei, dass eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Den Rekurs gegen

die Baubewilligung hiess sie, soweit sie darauf eintrat, teilweise gut, indem

sie die Bewilligung mit einer Auflage ergänzte, wonach für die

Grenzabstandsunterschreitung auf der Westseite des Baugrundstücks vor Baubeginn

ein Näherbaurecht nachzuweisen sei. Im Übrigen wies sie diesen Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 12. September 2008 liess ein Teil der

teilweise unterlegenen Nachbarn dem Verwaltungsgericht beantragen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschl. MwSt.) den Rekursentscheid teilweise

und die Baubewilligung vom 19. Dezember 2007 vollständig aufzuheben; die Sache

sei zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Baubewilligungsbehörde

zurückzuweisen.

Die Vorinstanz schloss am 25. September 2008 auf Abweisung

der Beschwerde. Die Bauherrschaft am 30. Oktober und die Baubehörde am 4.

November 2008 beantragten die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei, ohne jedoch zu begründen, aus welchen Gründen auf das Rechtsmittel ganz

oder teilweise nicht einzutreten sei. Die Eintretensvoraussetzungen sind denn

auch offenkundig vollumfänglich erfüllt, weshalb auf die Beschwerde ohne

Einschränkungen einzutreten ist.

1.2

Gegenstand

des Beschwerdeverfahrens bildet lediglich noch die Baubewilligung vom 19.

Dezember 2007; mit der Feststellung der Vorinstanz, dass der mit Verfügung vom

23.

März 2007 bewilligte Abbruch erst vorgenommen werden könne, wenn eine

rechtskräftige Baubewilligung vorliege, hat sich die Bauherrschaft abgefunden.

Sodann haben die Rekurrenten G, H, I, J und K, L, M und N sowie O den

Rekursentscheid nicht angefochten; ihnen gegenüber ist dieser in Rechtskraft erwachsen,

was insbesondere bedeutet, dass sie zur Bezahlung der ihnen auferlegten Rekurskosten

und des auf sie entfallenden Anteils der von der Vorinstanz festgesetzten

Parteientschädigung verpflichtet bleiben.

2.

Die Rekurskommission ist auf die Rüge, der Neubau hätte

nicht bewilligt werden dürfen, weil er den Abbruch des schutzwürdigen

Wohlfahrtsgebäudes und die Zerstörung der parkartigen Umgebung voraussetze, mit

der Begründung nicht eingetreten, diese Rüge könne in der Regel nur bei

inventarisierten Schutzobjekten erhoben werden und ein Fall, in dem ausnahmsweise

auf diese Voraussetzung verzichtet werden könne, sei hier nicht gegeben. Die

Beschwerdeführenden rügen dies als Verweigerung des rechtlichen Gehörs.

Jedenfalls hier, wo die Denkmalpflege-Kommission des Kantons Zürich in einem

Gutachten die Schutzwürdigkeit bejaht habe, sei auf die Einwände hinsichtlich

der Schutzwürdigkeit der abzubrechenden Baute einzugehen, auch wenn dieses

Gebäude nicht inventarisiert worden sei.

2.1

Zu Rekurs

und Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 PBG berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Änderung hat. Nach dieser Bestimmung ist die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn

gegeben, wenn für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche

Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, und er andererseits durch die Erteilung

der Baubewilligung mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen

qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er

Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21 und 34 ff.). Wie das

Verwaltungsgericht bereits mehrmals entschieden hat, ist der Nachbar, der durch

ein Bauvorhaben in eigenen Interessen betroffen ist und folglich Zugang zum

Verfahren gefunden hat, auch zur Rüge befugt, der für ihn nachteilige Neu- oder

Umbau sei deshalb unzulässig, weil er den Abbruch eines Schutzobjekts

voraussetze oder ein solches beeinträchtige (VGr, 22. Oktober 2003,

VB.2003.00274 = BEZ 2004 Nr. 7; VGr, 23. Juni 2003, VB.2002.00157 bzw.

VB.2002.00158, www.vgrzh.ch). Anders als für die Rechtsmittelbefugnis der

Verbände gemäss § 338a Abs. 2 PBG kommt es dabei nicht darauf an, ob das

Schutzobjekt inventarisiert ist oder bei pflichtgemässem Handeln der

zuständigen Behörden inventarisiert sein müsste (vgl. RB 1990 Nr. 11 = BEZ

1990.

Nr. 11; RB 1991 Nrn. 3, 9 und 60 = BEZ 1991 Nr. 23 = ZBl 92/1991, S.

495; RB 1996 Nr. 6; RB 1997 Nr. 2; VGr, 10. September 2003, VB.2003.00197, www.vgrzh.ch).

Diese Einschränkung hat die Rechtsprechung für das Beschwerderecht der Verbände

entwickelt, da diese andernfalls mit der behaupteten Missachtung der

Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz oder von § 238 Abs. 2 PBG

praktisch gegen jede Anordnung hätten rekurrieren können, was nicht der Absicht

des Gesetzgebers entsprochen hätte. Diese Gefahr besteht bei der Legitimation

gemäss § 338a Abs. 1 PBG nicht, wo sich die Einschränkung daraus ergibt, dass

der Anfechtende durch die angefochtene Anordnung in eigenen Interessen berührt

sein und ein Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung haben muss. Für

weitergehende Einschränkungen der Rechtmittelbefugnis lässt diese Bestimmung

keinen Raum.

Es kann deshalb auch nicht darauf ankommen, dass, wie die

Vorinstanz erwogen hat, der Grundeigentümer bei fehlendem Inventareintrag soll

darauf vertrauen dürfen, dass seinen Überbauungsplänen keine

denkmalpflegerischen Aspekte entgegenstehen. Ein Eigentümer, der Anhaltspunkte

für eine mögliche Schutzwürdigkeit seiner Liegenschaft hat, was bei einem Gebäude,

das wie das streitbetroffene im Architekturführer Winterthur 1925 – 1997, Bd. 2

(Zürich 1997) verzeichnet ist, ohne weiteres zutrifft, der kann durch ein

Provokationsverfahren gemäss § 213 PBG sich Gewissheit über allfällige

Schutzmassnahmen verschaffen. Falls der Verzicht auf Unterschutzstellung

publiziert wird, müssen sich ihn auch Drittbetroffene entgegenhalten lassen

(vgl. nachfolgend E. 3.2).

Entscheidend ist neben der Betroffenheit in schützwürdigen

Interessen für die Legitimation der Nachbarn deshalb einzig, ob die behauptete

Schutzwürdigkeit zur Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung führen kann.

Das trifft hier offenkundig zu, wo der Neubau den Abbruch des

Wohlfahrtsgebäudes und eine mindestens teilweise Zerstörung der parkartigen Umgebung

zur Folge hätte. Die Baurekurskommission hätte deshalb auf den Einwand

eintreten müssen, die Bewilligung des Neubaus missachte die Schutzwürdigkeit

des Wohlfahrtsgebäudes und seines parkartigen Umschwungs. Der Vorwurf der Gehörsverweigerung

erweist sich deshalb als gerechtfertigt.

2.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich

ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung

des angefochtenen Entscheids. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann

geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene

Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine

Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE

126.

I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b; vgl. zur

Diskussion über die Heilung von Gehörsverletzungen Benjamin Schindler, Die

"formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen

im Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen Figur der

"Heilung", ZBl 106/2005, S. 169 ff.; Hansjörg Seiler,

Abschied von der formellen Natur des recht­lichen Gehörs, SJZ 100/2004,

S. 377 ff.).

Hier ist eine Rückweisung an die Vorinstanz schon deshalb nicht

gerechtfertigt, weil faktisch die grundsätzlich zur Ermessensüberprüfung

befugte Vorinstanz bei den im Zusammenhang mit der Schutzwürdigkeit des Wohlfahrtsgebäudes

zu beurteilenden Fragen über keine weitere Überprüfungsbefugnis verfügt als das

Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) beschränkten Kognition. Sodann erweist sich bereits das

Verfahren vor den Verwaltungsbehörden als fehlerhaft, sodass die Rückweisung

direkt an diese zu erfolgen hat (nachfolgend E. 3).

3.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, aufgrund des

Gutachtens der KDK hätte der dafür zuständige Stadtrat über den Verzicht auf

Unterschutzstellung einen förmlichen Entscheid treffen müssen, welcher

betroffenen Dritten die Wahrung ihrer Rechte ermöglicht hätte; zudem wäre

gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG)

dieser Entscheid mit der Baubewilligung zu koordinieren gewesen.

3.1

Gemäss §

211.

Abs. 2 PBG trifft der Gemeinderat (das heisst hier der Stadtrat) die

Schutzmassnahmen von kommunaler Bedeutung. Der Regierungsrat bestellt laut §

216.

PBG eine oder mehrere Kommissionen von Sachverständigen, die das

Gemeinwesen in Fragen des Natur- und Heimatschutzes unentgeltlich beraten (Abs.

1); die Kommissionen können von sich aus oder auf Anregung eines Dritten zu

Fragen des Natur- und Heimatschutzes Stellung nehmen (Abs. 3).

3.1.1

Im Zeitpunkt der Abbruchverfügung vom 23. März 2007 und der Baubewilligung

vom 19. Dezember 2007 lag der städtischen Baubehörde das Gutachten der KDK vom

5.

September 2006 vor, welches das Wohlfahrtsgebäude als Schutzobjekt von

kommunaler Bedeutung qualifiziert. Weder in der einen noch der anderen

Verfügung wird auf dieses Gutachten und die Frage der Schutzwürdigkeit des

Wohlfahrtsgebäudes Bezug genommen. Eine Stellungnahme zum Gutachten findet sich

lediglich im Brief des Stadtrats vom 8. November 2006, worin dieser der

Baudirektion mitteilt, dass er keine Veranlassung sehe, auf den von der

Denkmalpflegekommission gestellten Antrag auf Unterschutzstellung einzutreten.

3.1.2

Wie das Verwaltungsgericht in RB 2005 Nr. 61 = BEZ 2005 Nr. 27 festgehalten

hat, ist das Gutachten der KDK formell ein Amtsbericht, der aber inhaltlich

einem eigentlichen Gutachten gleich kommt. Das gilt auch dann, wenn wie hier

der Anstoss für die Begutachtung von Privatpersonen ausgeht. Zwar sind die

kantonalen und kommunalen Behörden und ihre Amtsstellen gemäss § 7 Abs. 4 der

Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG vom 12. Januar

2005.

(LS 702.111) nicht an die Anträge der Kommission gebunden; insbesondere

den dem Gutachten zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen kommt jedoch

insofern Bindungswirkung zu, als die zum Entscheid über die Unterschutzstellung

zuständige Behörde davon nur aus triftigen Gründen abweichen darf – etwa wenn

das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält (RB 2005 Nr. 61 = BEZ

2005.

Nr. 27). Wie das Bundesgericht in einem Entscheid vom 22. Juli 1999

festgehalten hat (URP 1999, S. 794, E. 5b), kann es nicht der Sinn einer solchen

sachkundigen Spezialbehörde sein, dass sich die rechtsanwendenden Behörden ohne

triftige Gründe über die Feststellungen des Gutachtens zu den denkmalpflegerischen

Qualitäten des Schutzobjekts hinwegsetzen.

Aus dieser beschränkten Bindungswirkung des Gutachtens folgt,

dass sich die städtischen Behörden spätestens bei der Erteilung der

Abbruchbewilligung am 23. März 2007 mit den denkmalpflegerischen Qualitäten des

zum Abbruch vorgesehenen Schutzobjekts hätten befassen müssen. Diese

Auseinandersetzung hätte nur dann unterbleiben können, wenn in jenem Zeitpunkt

ein rechtskräftiger Entscheid über die Nichtunterschutzstellung bereits vorgelegen

hätte, sei es in Form einer Inventarentlassung oder eines förmlichen Verzichts

auf Unterschutzstellung. Dies ist indessen nicht der Fall. Insbesondere stellt

die blosse Nichtaufnahme in ein Inventar – ebenso wenig wie die Aufnahme – eine

anfechtbare Verfügung dar und auch der Brief vom 8. November 2006 an die

Baudirektion, wonach der Stadtrat keine Veranlassung habe, auf den

Unterschutzstellungsantrag der KDK einzutreten, hat keinen Verfügungscharakter.

Abgesehen davon, dass sich der Stadtrat mit dem Gutachten nur oberflächlich

auseinandersetzt und die gebotene Interessenabwägung weitgehend fehlt, handelt

es sich um eine blosse Meinungsäusserung und wird nicht – wie für eine Verfügung

vorausgesetzt – in verbindlicher Weise ein bestimmtes Rechtsverhältnis

festgestellt oder geregelt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

5.

A., Zürich etc. 2006, Rz. 854).

3.2

Falls

dennoch dem Brief des Stadtrats vom 8. November 2006 Verfügungscharakter

zugeschrieben würde, wäre die Frage zu beantworten, ob eine solche Verfügung

durch die Zustellung von Kopien an die KDK, den Zürcher Heimatschutz und die

Grundeigentümerin gehörig mitgeteilt worden ist, was schon wegen des Fehlens

der gemäss § 10 Abs. 2 VRG vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung zu verneinen

ist. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob zum Kreis derjenigen, denen

gemäss § 10 Abs. 1 lit. a – b die Erledigung einer Angelegenheit schriftlich

oder gemäss § 10 Abs. 3 VRG durch amtliche Veröffentlichung mitgeteilt werden

muss, nicht weitere Anfechtungsberechtigte gehören. Als solche fallen nicht nur

andere zur Beschwerde gemäss § 338a Abs. 2 PBG berechtigte Verbände in

Betracht, sondern auch die Beschwerdeführenden, welche ihre Betroffenheit

daraus ableiten, dass mit dem Verzicht auf Unterschutzstellung die ihre

nachbarlichen Interessen offenkundig tangierende Neuüberbauung des Grundstücks

überhaupt erst ermöglicht wird.

3.2.1

Wie das Verwaltungsgericht in VB.2007.00192 und 00193, E. 3 vom 20. Dezember

2007.

(www.vgrzh.ch) unter Hinweis auf frühere Entscheide erwogen hat, gelten die

von der Rechtsprechung zu § 338a Abs. 1 PBG entwickelten Grundsätze auch

dort, wo sich eine Drittperson gegen eine Anordnung wehren will, mit welcher

ein benachbartes Grundstück entsprechend dem Ersuchen des Eigentümers aus einem

Schutzinventar entlassen worden ist. Die für die Legitimation erforderliche

Beziehungsnähe des Nachbarn kann sich laut diesem Entscheid daraus ergeben,

dass die Entlassung eines Inventarobjekts und die damit geschaffene Möglichkeit

der Neuüberbauung des Nachbargrundstücks den Wert seiner Liegenschaft zu beeinträchtigen

vermag. An diese Rechtsprechung anknüpfend ist davon auszugehen, dass im

vorliegenden Fall die Beschwerdeführenden eine Verfügung betreffend den

Verzicht auf Unterschutzstellung des Wohlfahrtgebäudes und seines parkartigen

Umschwungs hätten anfechten können. Denn dass die bauordnungsgemässe Neuüberbauung

weit grössere Bauvolumen und Nutzungsmöglichkeiten zulässt, als sie mit dem

Wohlfahrtsgebäude realisiert sind, ist ebenso offenkundig wie die sich daraus

ergebende nachbarliche Betroffenheit.

3.2.2

Daraus folgt, dass ein Verzicht auf Unterschutzstellung, wenn ein solcher

verfügt worden wäre, gemäss § 10 Abs. 3 VRG mindestens hätte publiziert werden

müssen. Sodann kann man sich fragen, ob nicht die beiden Privatpersonen, welche

die Begutachtung der KDK beantragt hatten, gestützt auf § 10 Abs. 1 lit. b VRG

Anspruch auf schriftliche Mitteilung gehabt hätten. Keinen Anspruch auf

schriftliche Mitteilung hatten gestützt auf § 10 Abs. 1 VRG die (übrigen)

Beschwerdeführenden, die ihr Gesuch um Zustellung des baurechtlichen Entscheids

im Sinn von § 315 PBG erst nach der öffentlichen Bekanntmachung des Baugesuchs

für die Neuüberbauung anfangs September 2007 gestellt haben; ihnen gegenüber

hätte, wenn vor der Publikation des Baugesuchs eine Verfügung betreffend den

Verzicht auf Unterschutzstellung ergangen wäre, gemäss § 10 Abs. 3 VRG die

amtliche Veröffentlichung genügt.

3.3

Die

Beschwerdeführenden rügen sodann, der Verzicht auf Unterschutzstellung und die

Bewilligung des Abbruchs und der Neuüberbauung müssten gemäss Art. 25a Abs. 1

RPG koordiniert werden.

3.3.1

Nach Art. 25a RPG ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende

Koordination sorgt, wenn die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage

Verfügungen mehrerer Behörden erfordert (Abs. 1). Diese Behörde hat für

eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen und für eine

inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige

Eröffnung der Verfügungen zu sorgen (Abs. 2 lit. b und d). Die zu

koordinierenden Entscheide dürfen keine Widersprüche enthalten (Abs. 3).

Im Kanton Zürich ist im Regelfall die örtliche Baubehörde die für die

Koordination verantwortliche Stelle (§ 9 Abs. 1 lit. a der Bauverfahrensverordnung

vom 3. Dezember 1997, BVV). Sie sorgt dafür, dass die kommunalen und

kantonalen Entscheide widerspruchsfrei getroffen und mit einheitlicher

Rechtsmittelbelehrung versehen werden. Sind mehrere kantonale Entscheide zu

treffen, werden diese vorab durch die kantonale Leitstelle koordiniert (§ 9

Abs. 2 und § 12 Abs. 1 BVV).

Neben eigentlichen Errichtungs- und Änderungsbewilligungen

werden vom Koordinationsgebot auch vorbereitende Akte erfasst, namentlich wenn

es sich um Entscheide handelt, die mit den Projektbewilligungsentscheiden

sachlich oder rechtlich eng verknüpft sind, beispielsweise denkmalpflegerisch

oder sozialpolitisch motivierte Abbruch- oder Zweckänderungsbewilligungen,

Rodungsbewilligungen oder Konzessionen (Arnold Marti, Kommentar RPG, Zürich

1999, Art. 25a Rz. 18). Unter Umständen können solche Verfahren jedoch

abgetrennt werden, namentlich wenn kein Abstimmungsbedarf mit den übrigen

Entscheiden besteht und die Rechte des Baugesuchstellers und Dritter nicht

beeinträchtigt werden (Marti, Art. 25a Rz. 17; vgl. auch VGr, 23. März 2006,

VB.2005.00580, www.vgrzh.ch).

3.3.2

Zwischen dem Verzicht auf Unterschutzstellung bzw. Inventarentlassung und

dem Erlass der Baubewilligung braucht nicht zwingend ein Abstimmungsbedarf zu

bestehen; oft liegen die beiden Verfügungen zeitlich weit auseinander und lässt

sich im Zeitpunkt der Inventarentlassung noch nicht absehen, wie das Grundstück

in Zukunft genutzt werden soll. Hingegen kann sich ein Abstimmungsbedarf

beispielsweise daraus ergeben, dass im Rahmen der für eine allfällige

Inventarentlassung vorzunehmenden Interessenabwägung dem Situationswert des

Schutzobjekts eine Bedeutung zukommt, die es rechtfertigt, den Verzicht auf

definitive Unterschutzstellung davon abhängig zu machen, ob der geplante Neubau

für sich allein und in Bezug auf das bauliche Umfeld einen adäquaten Beitrag zu

leisten vermag. In solchen Fällen lässt sich auch ein wirksamer Rechtsschutz

nur durch die Koordination der beiden Verfahren gewährleisten.

Falls kein inhaltlicher Abstimmungsbedarf besteht, so wird

eine Abtrennung der Verfahren die Rechte des Grundeigentümers oder

Drittbetroffener in der Regel nicht beeinträchtigen, wenn in beiden Verfahren

dafür gesorgt ist, dass diesen die sie möglicherweise betreffenden Verfügungen

ordnungsgemäss mitgeteilt werden (vgl. E. 3.2).

3.3.3

Indem der Bauausschuss in der Baubewilligung vom 19. Dezember 2007

einleitend darauf verwiesen hat, dass der Abbruch des Wohlfahrtsgebäudes

rechtskräftig bewilligt und somit nicht Gegenstand des

Baubewilligungsverfahrens sei, hat er implizit eine Abtrennung der

grundsätzlich zu koordinierenden Verfahren vorgenommen. Das war, wenn mit den Beschwerdegegnern

von keinem Abstimmungsbedarf auszugehen ist, dann zulässig, wenn die Abtrennung

keine Rechte Dritter betraf. Nachdem jedoch wegen des Verzichts auf ein

förmliches Verfahren und eine Publikation der Nichtunterschutzstellung den Beschwerdeführenden

diesbezüglich keine Rechtsmittelmöglichkeit offen stand, erweist sich diese

Voraussetzung als nicht erfüllt. Vielmehr hätte gerade die durch Art. 25a

Abs. 2 lit. d RPG gebotene gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung

von Baubewilligung und Verzicht auf Unterschutzstellung es den

Beschwerdeführenden ermöglicht, ihre Einwände gegen den Verzicht auf Unterschutzstellung

trotz der unterbliebenen Publikation auch nachträglich noch geltend zu machen.

3.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten: Aufgrund der Stellungnahme der KDK hätte der Stadtrat einen

Verzicht auf Unterschutzstellung förmlich beschliessen und versehen mit

Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt machen müssen. Wäre er so vorgegangen,

wäre eine Abtrennung vom späteren Baubewilligungsverfahren zulässig gewesen,

sofern nicht wegen der im Zusammenhang mit der Unterschutzstellung gebotenen

Interessenabwägung ein Bezug zum neuen Bauvorhaben geschaffen wurde. Da die

Verfahren trotz der ungenügenden Beschlussfassung und Eröffnung des Verzichts

auf Unterstellung abgetrennt wurden, verstösst die Erteilung der Baubewilligung

gegen das bundesrechtliche Koordinationsgebot.

Der Verstoss gegen das Koordinationsgebot lässt sich

möglicherweise dadurch korrigieren, dass das vorliegende Verfahren sistiert wird,

bis ein förmlicher Entscheid des Stadtrats zur Unterschutzstellung ergangen

ist. Dadurch ist in zeitlicher Hinsicht jedoch nichts zu gewinnen, da auch

gegen diese Anordnung Rekurs und Beschwerde offen stehen. Zudem kann ein

inhaltlicher Abstimmungsbedarf nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die

Baubewilligung ist deshalb aufzuheben und die Sache der für die Koordination in

erster Linie zuständigen örtlichen Baubehörde zu überweisen. Diese wird den Entscheid

des Stadtrats über die Unterschutzstellung des Wohlfahrtshauses abzuwarten und

diesen nach der allenfalls gebotenen inhaltlichen Koordination zusammen mit dem

Bauentscheid den Parteien neu zu eröffnen haben.

4.

Die Gerichtskosten sowie die Kosten der Rekurskommission,

soweit sie auf die Beschwerdeführenden entfallen (vgl. vorn E. 1.2), sind je

zur Hälfte der privaten Beschwerdegegnerin und der Stadt Winterthur

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Die private Beschwerdegegnerin ist überdies für

die Verfahren vor beiden Instanzen zu einer Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 5'000.- (einschl. MwSt.) an die Beschwerdeführenden 1 – 13 zu verpflichten

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Nicht betroffen sind die Anteile an der von der Rekurskommission

der Bauherrschaft zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 1'500.-, welche

auf diejenigen Rekurrenten entfallen, die nicht Beschwerde erhoben haben (vgl.

vorn E. 1.2).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid, soweit dieser angefochten

wurde, und die Baubewilligung vom 19. Dezember 2007 werden aufgehoben und die

Akten werden zwecks Koordination des Unterschutzstellungs- mit dem Baubewilligungsverfahren

an den Bauausschuss der Stadt Winterthur zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten sowie die auf die Beschwerdeführenden entfallenden Kosten der Baurekurskommission

IV werden je zur Hälfte der privaten Beschwerdegegnerin und der Stadt

Winterthur auferlegt.

4.

Die private

Beschwerdegegnerin wird für die Verfahren vor beiden Instanzen zu einer

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.- an die Beschwerdeführenden

verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…