VB.2008.00405
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00405
25. Februar 2009Deutsch15 min
(URT.2009.11234)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00405
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.02.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Ausschluss aus dem Verfahren wegen Änderung der Ausschreibungsunterlagen.
Die Verletzung wesentlicher Formerfordernisse, insbesondere eine Änderung der Ausschreibungsunterlagen, führt zum Ausschluss des betreffenden Anbieters von der Teilnahme. Bei der Beurteilung solcher Mängel ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und der Gleichbehandlung ein strenger Massstab anzulegen. Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt; andernfalls entspräche sie einem überspitzten Formalismus. Zu prüfen sind daher stets die konkreten Umstände im Einzelfall (E. 2.1).
Dass ein Anbieter in der Offerte Leistungen aufführen muss, die nicht Inhalt seines eigenen Angebots sind, erscheint mit Blick auf den Zweck eines Vergabeverfahrens zunächst ungewöhnlich. In der Praxis werden derartige Leistungspositionen, die vom Anbieter nicht beeinflusst werden können, jedoch häufig verwendet. Dementsprechend sieht auch die beim Abschluss von Bauwerkverträgen weithin verwendete SIA-Norm 118 in Art. 11 vor, dass der Bauherr sich das Recht vorbehalten kann, eine im Leistungsverzeichnis vorgesehene einzelne Arbeit nach Abschluss des Werkvertrags durch einen Dritten als Nebenunternehmer ausführen zu lassen (E. 2.3).
Ein Ausschluss vom Verfahren ist nicht nur gerechtfertigt, wenn auf Seiten des Anbietenden eine Täuschungsabsicht vorliegt. Auch objektiv wesentliche Mängel, die zu einer verfälschten Beurteilung des Angebots führen oder die Vergleichbarkeit der Angebote beeinträchtigen, vermögen einen Ausschluss zu rechtfertigen. Bei falschen Preiseingaben ist dabei insbesondere zu beachten, dass diese Manipulationen ermöglichen können (E. 3.3).
Abweisung.
Stichworte:
ÄNDERUNG DER AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN
AUSSCHLUSS
AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS
AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN
EINHEITSPREIS
LEISTUNGSVERZEICHNIS
PREISÄNDERUNG
SUBMISSIONSRECHT
VERGLEICHBARKEIT DER ANGEBOTE
WESENTLICHER MANGEL
Rechtsnormen:
Art. 15 Abs. Ibis lit. d IVöB
Art. 15 Abs. Ibis lit. e IVöB
Art./§ 11 SIA 118
Art./§ 39 Abs. I SIA 118
§ 28 lit. h SubmV
§ 29 Abs. II SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00405
Entscheid
der 1. Kammer
vom 25. Februar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
François Ruckstuhl, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
A, vertreten durch RA Q,
Beschwerdeführerin,
gegen
Politische Gemeinde Kilchberg, vertreten durch RA R,
Beschwerdegegnerin,
und
B,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Politische Gemeinde Kilchberg eröffnete anfangs Juli
2008 ein Submissionsverfahren zur Vergabe von Gärtnerarbeiten (BKP 421) bei der
Erneuerung der Schulanlage L-Strasse 01, indem sie acht Unternehmungen zum
Einreichen einer Offerte einlud. Innert Frist gingen bei ihr fünf Angebote ein.
Mit Schreiben vom 3. September 2008 teilte die Gemeinde den Anbietenden
mit, dass die Arbeiten mit Beschluss vom 27. August 2008 an die Firma B
vergeben worden seien. Gleichzeitig wurde der Firma A eröffnet, ihr Angebot sei
vom Verfahren ausgeschlossen worden.
Erwägungen
II.
Am 15. September 2008 erhob die Firma A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den "Vergabeentscheid" der Politischen
Gemeinde Kilchberg und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei "unter
Berücksichtigung ihres 'berichtigten' Angebots … im Betrag von CHF 181'732.65
[recte: CHF 190'732.65] über die Vergabe zu entscheiden", unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig ersuchte
sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Beschwerdegegnerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober
2008.
Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdeführerin und wandte sich gegen die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung. Mit Replik vom 17. November 2008 und Duplik vom 29. Januar
2009.
hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Die Mitbeteiligte reichte
keine Stellungnahme ein.
Das Begehren betreffend Erteilung der aufschiebenden
Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2008 abgewiesen. Auf
ein mit der Replik vorgebrachtes erneutes Gesuch wurde mit Präsidialverfügung
vom 19. November 2008 nicht eingetreten. Mit Schreiben vom 26. November
2008.
teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, dass sie den Vertrag mit
der Mitbeteiligten abgeschlossen habe.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide
kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15
ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
25.
März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den
Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 25. September 2003 zur Anwendung.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel
sowohl gegen den Ausschluss ihres Angebots vom Verfahren wie auch gegen den
Zuschlag an die Mitbeteiligte (vgl. die Begründung ihrer Beschwerde, Rz. 2).
Beide Entscheide sind selbständig anfechtbar (Art. 15 Abs. 1bis lit. d und e IVöB). Die
Beschwerdeführerin ist zu deren Anfechtung legitimiert, da ihr Angebot aufgrund
des günstigen Preises im Fall einer Zulassung zum Verfahren gute
Erfolgsaussichten gehabt hätte. Dass sie den Zuschlag nicht mehr erhalten kann,
nachdem die Beschwerdegegnerin den Vertrag mit der Mitbeteiligten bereits abgeschlossen
hat (Art. 18 Abs. 2 IVöB), lässt ihre Legitimation nicht dahinfallen.
2.
Die Beschwerdegegnerin begründet den Ausschluss der
Beschwerdeführerin vom Verfahren damit, dass diese den Text der Ausschreibung
unzulässigerweise abgeändert habe.
2.1
Die
Verletzung wesentlicher Formerfordernisse, insbesondere eine Änderung der
Ausschreibungsunterlagen, führt nach § 28 lit. h SubmV zum Ausschluss
des betreffenden Anbieters von der Teilnahme. Bei der
Beurteilung solcher Mängel ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote
und der Gleichbehandlung ein strenger Massstab anzulegen (VGr, 12. September
2007, VB.2007.00123, E. 3.1, www.vgrzh.ch; 18. August
2004, VB.2004.00133, E. 2.3.1, www.vgrzh.ch). Die Rechtsfolge des
Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich um einen
wesentlichen Mangel handelt; andernfalls entspräche sie einem überspitzten
Formalismus. Zu prüfen sind daher stets die konkreten Umstände im Einzelfall
(RB 2006 Nr. 46, VB.2006.00228; RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999
Nr. 25 E. 6 = ZBl 101/2000, S. 265).
2.2
Grundlage
der Offerten war das von der Beschwerdegegnerin mit den
Ausschreibungsunterlagen abgegebene Leistungsverzeichnis. Aufgrund desselben
hatten die Anbietenden die Mehrzahl der Leistungen nach Einheitspreisen zu
offerieren, das heisst als Preise für Leistungseinheiten, die in den Positionen
des Verzeichnisses aufgeführt sind. Bei dieser Vertragsgestaltung ergibt sich
die geschuldete Vergütung aus der Abrechnung über die ausgeführte Menge an
Einheiten, multipliziert mit dem für die Einheiten offerierten Preis (Art. 39
Abs. 1 der SIA-Norm 118, Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, Ausgabe 1977/1991;
vgl. VGr, 3. Dezember 2003, VB.2003.00256, BEZ 2004 Nr. 16, E. 3.1,
mit Hinweisen).
Mit Bezug auf die Lieferung von Baumschulpflanzen enthielt
das Leistungsverzeichnis jedoch eine andere Vorgabe. Bei der Position 811
bestimmte es:
"Der Lieferant wird durch den
Landschaftsarchitekten bestimmt. Lieferung der Baumschulpflanzen gem.
Pflanzenliste Landschaftsarchitekt. Die Bauleitung wählt die Pflanzen in
der/den Baumschule/n aus. Budgetbeträge Netto (Mengen- und Pflanzenrabatte sind
bereits berücksichtigt und anzugeben). Der jeweilige Budgetbetrag ist
unverändert in die Offerte zu übertragen. Fr. 1.-- = 1LE."
Sodann wurde die Menge der Leistungseinheiten (LE) mit
30'000.00 angegeben.
Mit dieser Umschreibung wollte die Beschwerdegegnerin zum
Ausdruck bringen, dass die fraglichen Pflanzen nicht vom Anbieter zu liefern
sind und er daher auch keinen Einfluss auf deren Preis hat. Der Anbieter hat
sie lediglich zu pflanzen, wofür das Leistungsverzeichnis eine separate
Position 821 enthielt.
Die Anbietenden hatten somit bei Position 811 für die
Leistungseinheit einen Wert von 1.00 einzutragen, woraus sich ein Positionstotal
von Fr. 30'000.- ergab. Die Beschwerdeführerin setzte jedoch für die
Leistungseinheit einen Wert von 0.70 ein, so dass der Gesamtbetrag der Position
auf Fr. 21'000.- zu stehen kam. Der Bruttobetrag ihres Angebots reduzierte
sich damit im Vergleich zu einem Anbieter, welcher die Position 811 richtig
ausfüllte, um Fr. 9'000.- (in ihrem Fall Fr. 183'344.- anstatt
Fr. 192'344.-).
2.3
Dass ein
Anbieter in der Offerte Leistungen aufführen muss, die nicht Inhalt seines eigenen
Angebots sind, erscheint mit Blick auf den Zweck eines Vergabeverfahrens zunächst
ungewöhnlich. Werden solche Drittleistungen wie hier durch die Vergabestelle
bzw. durch deren Vertreter bestimmt ("Die Bauleitung wählt die Pflanzen in
der/den Baumschule/n aus"), handelt es sich dabei genau genommen um eine –
indirekt erfolgende – separate Vergabe an einen dritten Anbieter.
In der Praxis werden derartige Leistungspositionen, die
vom Anbieter nicht beeinflusst werden können, jedoch häufig verwendet. Dementsprechend
sieht auch die beim Abschluss von Bauwerkverträgen weithin verwendete SIA-Norm
118, Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten (Ausgabe 1977/91), in Art. 11
vor, dass der Bauherr sich das Recht vorbehalten kann, eine im Leistungsverzeichnis
vorgesehene einzelne Arbeit nach Abschluss des Werkvertrags durch einen Dritten
als Nebenunternehmer ausführen zu lassen. Nach den Ausführungen des von der
Beschwerdegegnerin beigezogenen Parteiexperten C, dessen Darstellung insoweit
unbestritten ist, sind solche "Budgetpositionen" insbesondere beim
Garten- und Landschaftsbau an der Tagesordnung. Die für diesen Zweck allgemein
verwendete Software des CRB (Schweizerische Zentralstelle für
Baurationalisierung) lasse aber leider nicht zu, dass die Ausschreibenden diese
Positionen bereits in der Ausschreibung fertig ausfüllten, d.h. das
Positionstotal selber einsetzten.
2.4
Der
Parteiexperte geht davon aus, dass die Beschreibung der Leistung bei Position
811.
"zum Teil redundant, aber nicht widersprüchlich" und insgesamt unmissverständlich
gewesen sei. Auch habe die Anbieterin bei der nachfolgenden Position 821
wiederum vom Fixbetrag von Fr. 30'000.- ausgehen müssen, um den
prozentualen Pflanzlohn zu offerieren; spätestens hier hätte ihr auffallen
müssen, dass es sich bei dieser Summe um einen Nettobetrag handle. Die
Beschwerdegegnerin schliesst sich dieser Auffassung an und bezeichnet es als
unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Offerte einem
Missverständnis erlegen sei. Vielmehr müsse man davon ausgehen, dass sie mit
diesem Vorgehen einen scheinbar tieferen Gesamtpreis habe ausweisen wollen, um
sich einen Vorteil gegenüber den andern Anbietern zu verschaffen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die
Beschreibung von Position 811 bei richtiger Betrachtung den von der Beschwerdegegnerin
erörterten Sinn aufweist. Sie macht jedoch geltend, dass der Text durchaus
falsch verstanden werden konnte und ihr Mitarbeiter einem solchen
Missverständnis erlegen sei. Er habe die Position als gewöhnlichen Einheitspreis
aufgefasst und daher versucht, auch in diesem Punkt ein möglichst günstiges
Angebot zu machen. Dazu sei sie in der Lage, weil sie Pflanzenlieferungen mit
einer Marge von bis zu 45 % beziehen könne. Von einer Täuschungsabsicht könne
keine Rede sein; vielmehr handle es sich hier um einen offensichtlichen
Rechnungsfehler, der nach § 29 Abs. 2 SubmV berichtigt werden müsse.
Ein Ausschluss vom Verfahren sei unter diesen Umständen völlig
unverhältnismässig.
3.
Die Parteien sind sich darin einig, dass die Offerte der
Beschwerdeführerin im fraglichen Punkt mangelhaft ist, indem sie von den
Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen abweicht. Strittig sind jedoch Ursachen
und Tragweite dieses Mangels.
3.1
Die
Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, dass sie keine Änderung des Leistungsverzeichnisses
vorgenommen, sondern lediglich einen andern als den von der Beschwerdegegnerin
verlangten Preis eingesetzt habe. Das ist insofern zutreffend, als es der
Beschwerdegegnerin aufgrund der verwendeten Software offenbar nicht möglich
war, die entsprechende "Budgetposition" selber fertig auszufüllen,
sondern sich mit einer entsprechenden Weisung an die Anbieter begnügen musste.
Die Missachtung dieser Weisung wirkte sich jedoch im Ergebnis wie eine Änderung
des Verzeichnisses aus und ist gleich zu bewerten. Ohnehin werden in § 28 lit. h
SubmV die wesentlichen Formerfordernisse, deren Verletzung einen Ausschluss des
Angebots zur Folge haben, nicht abschliessend aufgezählt.
3.2
Dass auf
Seiten der Beschwerdeführerin tatsächlich ein Irrtum vorlag, wie sie geltend
macht, erscheint aufgrund der Umstände als eher unwahrscheinlich. Zwar ist zu
berücksichtigen, dass Teilnehmer eines solchen Vergabeverfahrens oft innert
knapper Zeit umfangreiche Leistungsverzeichnisse ausfüllen müssen, weshalb es
geschehen kann, dass ein Sachbearbeiter nicht jede Positionsbeschreibung mit
der nötigen Sorgfalt prüft. Indessen sind Festlegungen der hier strittigen Art nach
dem Gesagten nicht unüblich, und die ausführliche Umschreibung der fraglichen
Position musste die Aufmerksamkeit des Sachbearbeiters auf sich ziehen. Der
Umstand, dass die 30'000 Leistungseinheiten unmittelbar einem Frankenbetrag
entsprachen, machte diesen ebenfalls als "Budgetposition" erkennbar,
denn eine eigene Leistung des Anbieters, für welche ein Einheitspreis hätte
eingesetzt werden müssen, war gar nicht zu offerieren. Schliesslich stellte
auch die nachfolgende Position 821 nochmals auf den Fixbetrag von Fr. 30'000.-
ab, was dem Sachbearbeiter der Beschwerdeführerin hätte auffallen müssen.
3.3
Die Frage
braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, denn ein Ausschluss vom
Verfahren ist nicht nur gerechtfertigt, wenn auf Seiten des Anbietenden eine
Täuschungsabsicht vorliegt. Auch objektiv wesentliche Mängel, die zu einer
verfälschten Beurteilung des Angebots führen oder die Vergleichbarkeit der
Angebote beeinträchtigen, vermögen einen Ausschluss zu rechtfertigen. Bei
falschen Preiseingaben ist dabei insbesondere zu beachten, dass diese durchaus
Manipulationen ermöglichen können. So eröffnet eine zu tiefe Preiseingabe dem
Anbieter die Option, nachträglich entweder eine Berichtigung zu verlangen,
falls sein Angebot ohnehin das günstigste ist, oder aber den Preis als
verbindlich anzuerkennen, sofern dies für das Obsiegen des Angebots erforderlich
scheint. Diese Möglichkeit bietet sich ihm selbst dann, wenn die fehlerhafte
Eingabe zunächst ohne Absicht erfolgt ist. Dass ein Anbieter einen derartigen
Spielraum zur nachträglichen einseitigen Beeinflussung des Angebotspreises
erhält, steht im Widerspruch zu den Prinzipien des Vergabeverfahrens. Die
Gefahr solcher Manipulationen rechtfertigt daher generell eine strenge
Beurteilung dieser Mängel unabhängig davon, ob dem Anbieter eine
Täuschungsabsicht vorzuwerfen ist.
Vorliegend lag die Gefahr einer Übervorteilung überdies unmittelbar
in der Art des Fehlers begründet, ohne dass die Anbieterin sich noch auf einen
Irrtum hätte berufen müssen. Wäre der Vertrag nämlich auf der Grundlage ihrer
Offerte zustande gekommen, hätte der Fehler im Leistungsverzeichnis den Preis
ihrer eigenen Leistungen gar nicht beeinträchtigt, sondern der
"Schaden" wäre direkt bei der Beschwerdegegnerin angefallen, welche
die Pflanzenlieferungen gemäss ihrer Vorgabe selber bezahlt. Der Anschein eines
günstigeren Angebots wäre jedoch der Beschwerdeführerin zugute gekommen.
3.4
Der Fehler
der Beschwerdeführerin reduzierte den Gesamtpreis ihres Angebots um brutto
Fr. 9'000.-, das heisst knapp 5 % der Gesamtsumme. Im Vergleich zu jenem
Teil des Angebotspreises, welcher den eigenen Leistungen der Beschwerdeführerin
entspricht (Offertsumme abzüglich Fixkosten der Pflanzenlieferungen), beträgt
die Differenz sogar mehr als 5 %. Für eine Vergabe dieser Art ist dies ein sehr
erheblicher Preisunterschied, der für den Zuschlag entscheidend sein kann. Dass
diese Differenz für den Entscheid im vorliegenden Fall vermutlich nicht
ausschlaggebend gewesen wäre, ist angesichts der erwähnten Gefahr von
Manipulationen nicht entscheidend.
Es handelt sich somit zweifellos um einen wesentlichen
Mangel im Sinn von § 28 lit. h SubmV und der dargestellten Rechtsprechung.
Wenn die Beschwerdegegnerin daraus ihre Konsequenzen zog, erlag sie keinem
überspitzten Formalismus.
Etwas anderes kann aus den von der Beschwerdeführerin
angeführten Entscheiden nicht abgeleitet werden. Dass im Fall RB 1999 Nr. 72
(VB.1999.00255 = BEZ 2000 Nr. 6) eine Differenz von 11 bis 18 % – unter
ganz anderen Umständen – als schwerwiegender Mangel bezeichnet wurde, lässt
nicht den Schluss zu, eine geringere Differenz sei unwesentlich. Dem Entscheid
vom 22. März 2006 (VB.2005.00543, www.vgrzh.ch, E. 2.1 und 2.3) lag
ein Verfahren zugrunde, in welchem die Anbieterin eine optionale Teilleistung
versehentlich zum Gesamttotal addiert hatte, was ihr keinerlei Wettbewerbsvorteil
brachte und vom Gericht als korrigierbarer, offensichtlicher Fehler taxiert
wurde. Beim Entscheid vom 26. März 2008 (VB.2007.00458, www.vgrzh.ch)
schliesslich ging es um eine offen deklarierte Präzisierung einzelner
Leistungen, die aufgrund von Differenzen in den Ausschreibungsunterlagen
erforderlich war; die Sachlage ist mit der vorliegenden in keiner Weise
vergleichbar.
3.5
Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin kann ihr Fehler schliesslich auch nicht
als offensichtlicher Rechnungs- oder Schreibfehler im Sinn von § 29 Abs. 2
SubmV qualifiziert werden. Die Beschwerdeführerin hat weder falsch gerechnet
noch sich verschrieben, sondern nach ihrer eigenen Darstellung das Leistungsverzeichnis
falsch verstanden. Dieser Vorgang ist am ehesten mit einem Kalkulationsfehler
vergleichbar. Wieweit ein solcher korrigiert werden darf, ist schon vom Grundsatz
her fraglich (vgl. VGr, 2. September 2002, VB.2002.00056,
www.vgrzh.ch, E. 5b/aa, mit Hinweisen); vorliegend verbietet sich dies mit
Blick auf die erwähnten Manipulationsmöglichkeiten. Der Mangel kann auch kaum
als offensichtlich bezeichnet werden, da die Vergabebehörden bei umfangreichen Leistungsverzeichnissen
nicht immer in der Lage sind, jede Position von Beginn weg detailliert zu überprüfen.
3.6
Die
Beschwerdeführerin wurde somit zu Recht vom Verfahren ausgeschlossen und ihre Beschwerde
ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die
Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen und ist überdies zur Zahlung
einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG). Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu berücksichtigen,
dass die Beschwerdegegnerin ohnehin verpflichtet war, eine Begründung des
angefochtenen Entscheids zu liefern; der Aufwand für die Ausarbeitung der
Beschwerdeantwort fällt daher weitgehend ausser Betracht.
5.
Der Wert des vergebenen Auftrags liegt unterhalb der
Schwellenwerte gemäss Art. 83 lit. f des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gegen den vorliegenden Entscheid nicht zulässig ist. Es kann daher nur die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…