VB.2008.00406
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00406
10. Dezember 2008Deutsch11 min
(URT.2008.11074)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00406
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.12.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Einordnung einer Plakatwerbestelle. Rechtsgleichheit.
Die Beschwerdeführerin hat bereits im Rekursverfahren auf einige Fälle verwiesen, in denen unter ähnlichen Umständen Reklameanlagen bewilligt worden seien. Soweit sie sich in der Beschwerde neu auf zahlreiche weitere Fälle beruft, handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, die im Verfahren vor Verwaltungsgericht gemäss § 52 Abs. 2 VRG nicht mehr zu hören sind (E. 3.4.1).
Es kann nicht verlangt werden, dass ein Vergleichsstandort in allen Aspekten dem streitigen Standort gleicht. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die für die Bauverweigerung wesentlichen Elemente auch am Vergleichsstandort in gleicher oder ähnlicher Weise wieder finden. Es genügt jedoch nicht, die behauptete Verletzung der Rechtsgleichheit mit einer Vielzahl auf den ersten Blick ähnlichen Fällen zu belegen, sondern es ist für die angeführten Fälle substanziiert darzulegen, dass sich am Vergleichsstandort die für die Bauverweigerung angeführten Elemente in gleicher oder ähnlicher Weise wieder finden (E. 3.4.3).
Abweisung.
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
EINORDNUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
PLAKAT
PLAKATWERBESTELLE
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSGLEICHHEIT
SUBSTANZIIERUNG
SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT
VERGLEICHBARE VERHÄLTNISSE
Rechtsnormen:
Art. 8 BV
§ 238 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00406
Entscheid
der 1. Kammer
vom 10. Dezember 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A AG, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Städtebau der Stadt
Zürich, (Reklameanlagen),
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 verweigerte das Amt
für Städtebau Zürich der A AG die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung
von zwei Plakatwerbestellen im Format F200 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an
der L-Strasse 02 in Zürich-Wiedikon.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von der A AG erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission
I nach einem Augenschein am 4. Juli 2008 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 11. September 2008 liess die A AG dem
Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und der Bauverweigerung unter
Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen; es sei ein Augenschein
durchzuführen.
Die Vorinstanz am 29. September und die
Beschwerdegegnerschaft am 15. Oktober 2008 beantragten Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin
die Durchführung eines Augenscheins. Ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein erübrigt
sich dann, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend
ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, § 7 N. 45). In der zu
beurteilenden Streitigkeit hat die Baurekurskommission I am 27. Mai 2008
einen Augenschein durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen
Erkenntnisse, die im Protokoll des Rekursverfahrens festgehalten sind, darf
auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981
Nr. 2). Da die überblickbaren örtlichen
Verhältnisse aus den Akten, insbesondere den fotografischen Dokumentationen,
hinreichend ersichtlich sind, erübrigt sich ein verwaltungsgerichtlicher
Augenschein (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen).
2.
Das Baugrundstück liegt in der dreigeschossigen Wohnzone
W3 mit einem Wohnanteil von 90 %. Die beiden unbeleuchteten, einseitigen
Plakatwerbestellen im Format F200 (128 cm x 171 cm) sollen
nebeneinander unmittelbar hinter dem Trottoir den Zufahrtsbereich zur
Liegenschaft L-Strasse 02 säumen. Sie kämen quer zum Strassenverlauf vor die
Hecke der Liegenschaft L-Strasse 03 zu stehen und wären so im Blickfeld der
stadteinwärts fahrenden Verkehrsteilnehmenden. Die Beschwerdegegnerin
verweigerte die Baubewilligung mit der Begründung, die projektierten
Plakatwerbestellen ordneten sich nicht ausreichend in die bauliche Umgebung ein.
2.1
Nach § 238 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung
für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien
und Farben. Die Vorinstanz hat die dazu entwickelte Praxis grundsätzlich zutreffend
dargestellt, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen
unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein
besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr,
28.
Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer
relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Anders als das Verwaltungsgericht ist die
Baurekurskommission zwar gemäss § 20 Abs. 1 VRG grundsätzlich zur
Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die
Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch
um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, hat die Rechtsmittelinstanz
ihn zu respektieren und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen
der örtlichen Baubehörde setzen, wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung
der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die
ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist
(vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit
Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Hat die Baurekurskommission einen Einordnungsentscheid der
kommunalen Behörde bestätigt, so kann vor Verwaltungsgericht nur geltend
gemacht werden, die Rekursinstanz sei zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, der
erstinstanzliche Entscheid bewege sich im Rahmen des der örtlichen Baubehörde
zustehenden Beurteilungsspielraums. Das Verwaltungsgericht überprüft dann
lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen
Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es stattdessen eine eigene
umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vor,
so überschreitet es in willkürlicher Weise seine eigene Kognition und verletzt
damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S.
430, E. 4.3).
Vorliegend geht es somit einzig um die Frage, ob die
Baurekurskommission die vorinstanzliche ästhetische Würdigung der streitigen
Plakatwerbestelle, die zur Verweigerung der Bewilligung führte, zu Recht für vertretbar halten durfte; eine eigene umfassende Beurteilung
der Einordnung hat das Verwaltungsgericht nicht vorzunehmen.
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bauverweigerung
der Beschwerdegegnerin beruhe nicht auf einer vertretbaren Würdigung der
massgeblichen Sachumstände. Die Vorinstanz sei auf die diesbezüglichen Rügen
nur teilweise eingegangen, womit sie eine Gehörsverweigerung begangen habe.
Insbesondere sei sie auf zahlreiche wesentliche Sachumstände, wie das starke
Verkehrsaufkommen auf der L-Strasse, den erst in den Nebenstrassen spürbaren
Quartiercharakter, die weit auseinander liegenden Verkehrsbaulinien, die
Fassade der L-Strasse 02, die Zurückversetzung des Gebäudes L-Strasse 03, den
durch die asphaltierte Fläche vor dem Gebäude Nr. 02 geschaffenen halb öffentlichen
Raum sowie die grosse Entfernung zwischen den bereits vorhandenen
Plakatwerbestellen nicht eingegangen, und habe sich auf die Prüfung der von der
Beschwerdegegnerin namhaft gemachten Sachumstände beschränkt. Sodann sei (wie
näher ausgeführt wird) die vorgenommene Würdigung dieser Sachumstände nicht
vertretbar. Damit verstosse die Bauverweigerung gegen das Willkürverbot und die
Wirtschaftsfreiheit. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin in vergleichbaren
Fällen Bewilligungen erteilt (wofür in der Beschwerde zahlreiche Beispiele
namhaft gemacht werden), weshalb die Bauverweigerung auch gegen das Gebot der
rechtsgleichen Behandlung verstosse.
3.1
Der
Vorwurf der Gehörsverweigerung ist unbegründet. Die Vorinstanz hat auf Grund
eines Augenscheins die bauliche Umgebung des geplanten Standorts eingehend
gewürdigt und ist damit auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin
dem Inhalt nach eingegangen. Insbesondere hat sie das nicht unbedeutende
Verkehrsaufkommen auf der L-Strasse und die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten bereits vorhandenen Beeinträchtigungen des Quartierbilds, wie die
Asphaltierung des Vorplatzes der Liegenschaft L-Strasse 02, berücksichtigt.
Wenn sie erwogen hat, dass trotz der Lage an einer Durchgangsstrasse die nähere
Umgebung den Charakter eines Wohngebietes aufweise, so ist sie damit dem
Einwand der Beschwerdeführerin entgegengetreten, dass sich dieser Charakter
erst in den Nebenstrassen zeige. Sodann hat sie auf die Bedeutung des
Baulinienbereichs für die Schaffung eines ausreichenden Zwischenraums zwischen
Strassen- und Wohnbereich hingewiesen und ist damit sinngemäss auch auf das
Argument eingegangen, die weit auseinander liegenden Baulinien würden die
Öffentlichkeit der Verkehrsader unterstreichen. Sodann braucht die
Rekursinstanz nicht ausdrücklich auf jedes einzelne vorgetragene Argument
einzugehen und dieses zu widerlegen, sondern darf sich auf die ihr wesentlich
erscheinenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 10; RB 1968 Nr. 24,
Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40).
3.2
Ebenfalls
unbegründet ist der Einwand, die ästhetische Würdigung der Vorinstanzen sei
nicht mehr vertretbar. Die bei den Akten liegenden Fotos stützen vielmehr die vorinstanzliche
Würdigung, dass die Umgebung des geplanten Standorts ungeachtet der Lage an
einer stark frequentierten Durchgangsstrasse aufgrund der vorhandenen
Überbauung und der starken Durchgrünung den Charakter eines Wohnquartiers
aufweist. Ebenso erweist sich die Auffassung der Baubehörde als vertretbar,
dass die Anlage zwar an den Rand eines gewerblich geprägten Vorplatzes, aber
vor einen als Puffer zwischen Strasse und Wohnliegenschaft L-Strasse 03
wichtigen Grünbereich zu stehen käme und in diesem Zusammenhang als
(zusätzlicher) Störfaktor erscheine.
3.3
Die
Beschwerdeführerin rügt sodann einen Verstoss gegen das Willkürverbot und einen
unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, ohne dies jedoch näher zu
begründen. Da die Verweigerung der Bewilligung auf einwandfreier gesetzlicher
Grundlage, einer zutreffenden Sachverhaltsfeststellung und einer vertretbaren
Handhabung des Beurteilungsspielraums der örtlichen Baubehörde beruht und zudem
das Verbot von zwei einzelnen Werbestellen für die Beschwerdeführerin offenkundig
keine wesentliche Beschränkung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt,
hingegen durch das öffentliche Interesse an wohnlich gestalteten Siedlungen
gerechtfertigt ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung sowie § 18 Abs. 2
lit. c PBG), erweisen sich diese Einwände denn auch als haltlos.
3.4
Schliesslich
rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Rechtsgleichheit, wozu sie auf zahlreiche
Reklamestandorte verweist, wo die Plakatwerbestellen ebenfalls im Vorgartenbereich
bewilligt worden seien.
3.4.1
Die Beschwerdeführerin hat bereits im Rekursverfahren auf einige Fälle
verwiesen, in denen unter ähnlichen Umständen Reklameanlagen bewilligt worden
seien. Soweit sie sich in der Beschwerde neu auf zahlreiche weitere Fälle
beruft, handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, die im Verfahren vor
Verwaltungsgericht gemäss § 52 Abs. 2 VRG nicht mehr zu hören sind.
3.4.2
Im Rekursverfahren hat die Beschwerdeführerin auf verschiedene
Plakatstellen hingewiesen, die bei vergleichbaren Verhältnissen bewilligt
worden seien, so unweit der geplanten Anlage an der L-Strasse, an der M-Strasse
04.
und an der N-Strasse 05. Die Vorinstanz ist auf diese Fälle mit der
Begründung nicht weiter eingegangen, es komme ihnen keine Bedeutung zu, weil
die Rechtsgleichheit lediglich die Gleichbehandlung gleich gelagerter Sachverhalte
verlange. Die Berufung auf ähnlich gelagerte Sachverhalte reiche nicht aus und
identisch gelagerte Sachverhalte könne es bei der Gesamtbetrachtung, wie sie
bei der Anwendung der Ästhetikklausel vorzunehmen sei, von vornherein nicht
geben.
3.4.3
Diese Betrachtungsweise greift zu kurz. Wie das Bundesgericht in einem die
nämlichen Parteien betreffenden Entscheid erwogen hat, kann nicht verlangt
werden, dass ein Vergleichsstandort in allen Aspekten dem streitigen Standort
gleicht (BGr, 4. November 2008,1C_293/2008, E. 4.3, www.bger.ch).
Entscheidend ist viel mehr, ob sich die für die Bauverweigerung wesentlichen
Elemente auch am Vergleichsstandort in gleicher oder ähnlicher Weise
wiederfinden, bzw. ob dieser für die ästhetische Beurteilung wesentliche Unterschiede
aufweist. Diese können auch darin bestehen, dass in der Nähe bereits eine Plakatwerbestelle
bewilligt wurde und die Bewilligung einer weiteren eine gestalterisch unerwünschte
Häufung von Werbestellen zur Folge hätte. Sodann genügt es nicht, die behauptete
Verletzung mit einer Vielzahl von auf den ersten Blick ähnlichen Fällen zu
belegen, sondern es ist für die angeführten Fälle substanziiert darzulegen,
dass sich am Vergleichsstandort die für die Bauverweigerung angeführten
Elemente in gleicher oder ähnlicher Weise wieder finden, während es Sache der
Baubehörde ist, in ihrer Rechtsmittelantwort auf Umstände hinzuweisen, welche die
unterschiedliche ästhetische Würdigung gleichwohl rechtfertigen sollen.
3.4.4
Die Baubehörde hat die Bauverweigerung massgeblich damit begründet, der
Vorgarten bei der Liegenschaft L-Strasse 02 sei bereits auf einer Länge von ca.
22.
m unterbrochen, was heute so nicht mehr bewilligungsfähig sei. Die
nachgesuchten Plakatwerbestellen würden in diesen "Vorgartenbereich"
zu liegen kommen. Die für die Quartierstimmung und das ästhetische
Erscheinungsbild wichtigen Grenzen zwischen Strassenraum, Vorgarten und
Baulinien, sollten nicht noch zusätzlich durch eine auf die Strassen wirkende
Plakatwerbestelle verwischt werden. Dies treffe auch dann zu, wenn der Vorgarten
wie hier partiell aufgehoben worden sei.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Rekursschrift in Bezug
auf die Vergleichbarkeit der von ihr erwähnten Standorte lediglich ausgeführt, es
seien dort ästhetisch weniger befriedigende, grossformatige Plakatwerbestellen
angebracht und diese befänden sich auch vor einer Hintergrundbegrünung. Sie hat
jedoch nicht substanziiert dargelegt, dass diese Beispiele auch in Bezug auf die
bereits bestehende Öffnung des Vorgartens mit dem Standort der projektierten
Plakatwerbestellen vergleichbar seien. Damit unterscheiden sich der streitige
Standort und die Vergleichsbeispiele aber in einem wesentlichen Element, weshalb
das Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzt wurde.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG)
und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …