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Entscheid

VB.2008.00406

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00406

10. Dezember 2008Deutsch11 min

(URT.2008.11074)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 verweigerte das Amt

für Städtebau Zürich der A AG die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung

von zwei Plakatwerbestellen im Format F200 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an

der L-Strasse 02 in Zürich-Wiedikon.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von der A AG erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission

I nach einem Augenschein am 4. Juli 2008 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 11. September 2008 liess die A AG dem

Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und der Bauverweigerung unter

Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen; es sei ein Augenschein

durchzuführen.

Die Vorinstanz am 29. September und die

Beschwerdegegnerschaft am 15. Oktober 2008 beantragten Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin

die Durchführung eines Augenscheins. Ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein erübrigt

sich dann, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend

ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, § 7 N. 45). In der zu

beurteilenden Streitigkeit hat die Baurekurskommission I am 27. Mai 2008

einen Augenschein durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen

Erkenntnisse, die im Protokoll des Rekursverfahrens festgehalten sind, darf

auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981

Nr. 2). Da die überblickbaren örtlichen

Verhältnisse aus den Akten, insbesondere den fotografischen Dokumentationen,

hinreichend ersichtlich sind, erübrigt sich ein verwaltungsgerichtlicher

Augenschein (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen).

2.

Das Baugrundstück liegt in der dreigeschossigen Wohnzone

W3 mit einem Wohnanteil von 90 %. Die beiden unbeleuchteten, einseitigen

Plakatwerbestellen im Format F200 (128 cm x 171 cm) sollen

nebeneinander unmittelbar hinter dem Trottoir den Zufahrtsbereich zur

Liegenschaft L-Strasse 02 säumen. Sie kämen quer zum Strassenverlauf vor die

Hecke der Liegenschaft L-Strasse 03 zu stehen und wären so im Blickfeld der

stadteinwärts fahrenden Verkehrsteilnehmenden. Die Beschwerdegegnerin

verweigerte die Baubewilligung mit der Begründung, die projektierten

Plakatwerbestellen ordneten sich nicht ausreichend in die bauliche Umgebung ein.

2.1

Nach § 238 Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung

für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen

Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien

und Farben. Die Vorinstanz hat die dazu entwickelte Praxis grundsätzlich zutreffend

dargestellt, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen

unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein

besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr,

28.

Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer

relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Anders als das Verwaltungsgericht ist die

Baurekurskommission zwar gemäss § 20 Abs. 1 VRG grundsätzlich zur

Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die

Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch

um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, hat die Rechtsmittelinstanz

ihn zu respektieren und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen

der örtlichen Baubehörde setzen, wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung

der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die

ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist

(vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit

Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Hat die Baurekurskommission einen Einordnungsentscheid der

kommunalen Behörde be­stätigt, so kann vor Verwaltungsgericht nur geltend

gemacht werden, die Rekursinstanz sei zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, der

erstinstanzliche Entscheid bewege sich im Rahmen des der örtlichen Baubehörde

zustehenden Beurteilungsspielraums. Das Verwaltungsgericht überprüft dann

lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen

Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es stattdessen eine eigene

umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vor,

so überschreitet es in willkürlicher Weise seine eigene Kognition und verletzt

damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S.

430, E. 4.3).

Vorliegend geht es somit einzig um die Frage, ob die

Baurekurskommission die vor­instanzliche ästhetische Würdigung der streitigen

Plakatwerbestelle, die zur Verweigerung der Bewilligung führte, zu Recht für vertretbar halten durfte; eine eigene umfassende Beurteilung

der Einordnung hat das Verwaltungsgericht nicht vorzunehmen.

3.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bauverweigerung

der Beschwerdegegnerin beruhe nicht auf einer vertretbaren Würdigung der

massgeblichen Sachumstände. Die Vorinstanz sei auf die diesbezüglichen Rügen

nur teilweise eingegangen, womit sie eine Gehörsverweigerung begangen habe.

Insbesondere sei sie auf zahlreiche wesentliche Sachumstände, wie das starke

Verkehrsaufkommen auf der L-Strasse, den erst in den Nebenstrassen spürbaren

Quartiercharakter, die weit auseinander liegenden Verkehrsbaulinien, die

Fassade der L-Strasse 02, die Zurückversetzung des Gebäudes L-Strasse 03, den

durch die asphaltierte Fläche vor dem Gebäude Nr. 02 geschaffenen halb öffentlichen

Raum sowie die grosse Entfernung zwischen den bereits vorhandenen

Plakatwerbestellen nicht eingegangen, und habe sich auf die Prüfung der von der

Beschwerdegegnerin namhaft gemachten Sachumstände beschränkt. Sodann sei (wie

näher ausgeführt wird) die vorgenommene Würdigung dieser Sachumstände nicht

vertretbar. Damit verstosse die Bauverweigerung gegen das Willkürverbot und die

Wirtschaftsfreiheit. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin in vergleichbaren

Fällen Bewilligungen erteilt (wofür in der Beschwerde zahlreiche Beispiele

namhaft gemacht werden), weshalb die Bauverweigerung auch gegen das Gebot der

rechtsgleichen Behandlung verstosse.

3.1

Der

Vorwurf der Gehörsverweigerung ist unbegründet. Die Vorinstanz hat auf Grund

eines Augenscheins die bauliche Umgebung des geplanten Standorts eingehend

gewürdigt und ist damit auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin

dem Inhalt nach eingegangen. Insbesondere hat sie das nicht unbedeutende

Verkehrsaufkommen auf der L-Strasse und die von der Beschwerdeführerin geltend

gemachten bereits vorhandenen Beeinträchtigungen des Quartierbilds, wie die

Asphaltierung des Vorplatzes der Liegenschaft L-Strasse 02, berücksichtigt.

Wenn sie erwogen hat, dass trotz der Lage an einer Durchgangsstrasse die nähere

Umgebung den Charakter eines Wohngebietes aufweise, so ist sie damit dem

Einwand der Beschwerdeführerin entgegengetreten, dass sich dieser Charakter

erst in den Nebenstrassen zeige. Sodann hat sie auf die Bedeutung des

Baulinienbereichs für die Schaffung eines ausreichenden Zwischenraums zwischen

Strassen- und Wohnbereich hingewiesen und ist damit sinngemäss auch auf das

Argument eingegangen, die weit auseinander liegenden Baulinien würden die

Öffentlichkeit der Verkehrsader unterstreichen. Sodann braucht die

Rekursinstanz nicht ausdrücklich auf jedes einzelne vorgetragene Argument

einzugehen und dieses zu widerlegen, sondern darf sich auf die ihr wesentlich

erscheinenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 10; RB 1968 Nr. 24,

Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40).

3.2

Ebenfalls

unbegründet ist der Einwand, die ästhetische Würdigung der Vorinstanzen sei

nicht mehr vertretbar. Die bei den Akten liegenden Fotos stützen vielmehr die vorinstanzliche

Würdigung, dass die Umgebung des geplanten Standorts ungeachtet der Lage an

einer stark frequentierten Durchgangsstrasse aufgrund der vorhandenen

Überbauung und der starken Durchgrünung den Charakter eines Wohnquartiers

aufweist. Ebenso erweist sich die Auffassung der Baubehörde als vertretbar,

dass die Anlage zwar an den Rand eines gewerblich geprägten Vorplatzes, aber

vor einen als Puffer zwischen Strasse und Wohnliegenschaft L-Strasse 03

wichtigen Grünbereich zu stehen käme und in diesem Zusammenhang als

(zusätzlicher) Störfaktor erscheine.

3.3

Die

Beschwerdeführerin rügt sodann einen Verstoss gegen das Willkürverbot und einen

unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, ohne dies jedoch näher zu

begründen. Da die Verweigerung der Bewilligung auf einwandfreier gesetzlicher

Grundlage, einer zutreffenden Sachverhaltsfeststellung und einer vertretbaren

Handhabung des Beurteilungsspielraums der örtlichen Baubehörde beruht und zudem

das Verbot von zwei einzelnen Werbestellen für die Beschwerdeführerin offenkundig

keine wesentliche Beschränkung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt,

hingegen durch das öffentliche Interesse an wohnlich gestalteten Siedlungen

gerechtfertigt ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b

des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung sowie § 18 Abs. 2

lit. c PBG), erweisen sich diese Einwände denn auch als haltlos.

3.4

Schliesslich

rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Rechtsgleichheit, wozu sie auf zahlreiche

Reklamestandorte verweist, wo die Plakatwerbestellen ebenfalls im Vorgartenbereich

bewilligt worden seien.

3.4.1

Die Beschwerdeführerin hat bereits im Rekursverfahren auf einige Fälle

verwiesen, in denen unter ähnlichen Umständen Reklameanlagen bewilligt worden

seien. Soweit sie sich in der Beschwerde neu auf zahlreiche weitere Fälle

beruft, handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, die im Verfahren vor

Verwaltungsgericht gemäss § 52 Abs. 2 VRG nicht mehr zu hören sind.

3.4.2

Im Rekursverfahren hat die Beschwerdeführerin auf verschiedene

Plakatstellen hingewiesen, die bei vergleichbaren Verhältnissen bewilligt

worden seien, so unweit der geplanten Anlage an der L-Strasse, an der M-Strasse

04.

und an der N-Strasse 05. Die Vorinstanz ist auf diese Fälle mit der

Begründung nicht weiter eingegangen, es komme ihnen keine Bedeutung zu, weil

die Rechtsgleichheit lediglich die Gleichbehandlung gleich gelagerter Sachverhalte

verlange. Die Berufung auf ähnlich gelagerte Sachverhalte reiche nicht aus und

identisch gelagerte Sachverhalte könne es bei der Gesamtbetrachtung, wie sie

bei der Anwendung der Ästhetikklausel vorzunehmen sei, von vornherein nicht

geben.

3.4.3

Diese Betrachtungsweise greift zu kurz. Wie das Bundesgericht in einem die

nämlichen Parteien betreffenden Entscheid erwogen hat, kann nicht verlangt

werden, dass ein Vergleichsstandort in allen Aspekten dem streitigen Standort

gleicht (BGr, 4. November 2008,1C_293/2008, E. 4.3, www.bger.ch).

Entscheidend ist viel mehr, ob sich die für die Bauverweigerung wesentlichen

Elemente auch am Vergleichsstandort in gleicher oder ähnlicher Weise

wiederfinden, bzw. ob dieser für die ästhetische Beurteilung wesentliche Unterschiede

aufweist. Diese können auch darin bestehen, dass in der Nähe bereits eine Plakatwerbestelle

bewilligt wurde und die Bewilligung einer weiteren eine gestalterisch unerwünschte

Häufung von Werbestellen zur Folge hätte. Sodann genügt es nicht, die behauptete

Verletzung mit einer Vielzahl von auf den ersten Blick ähnlichen Fällen zu

belegen, sondern es ist für die angeführten Fälle substanziiert darzulegen,

dass sich am Vergleichsstandort die für die Bauverweigerung angeführten

Elemente in gleicher oder ähnlicher Weise wieder finden, während es Sache der

Baubehörde ist, in ihrer Rechtsmittelantwort auf Umstände hinzuweisen, welche die

unterschiedliche ästhetische Würdigung gleichwohl rechtfertigen sollen.

3.4.4

Die Baubehörde hat die Bauverweigerung massgeblich damit begründet, der

Vorgarten bei der Liegenschaft L-Strasse 02 sei bereits auf einer Länge von ca.

22.

m unterbrochen, was heute so nicht mehr bewilligungsfähig sei. Die

nachgesuchten Plakatwerbestellen würden in diesen "Vorgartenbereich"

zu liegen kommen. Die für die Quartierstimmung und das ästhetische

Erscheinungsbild wichtigen Grenzen zwischen Strassenraum, Vorgarten und

Baulinien, sollten nicht noch zusätzlich durch eine auf die Strassen wirkende

Plakatwerbestelle verwischt werden. Dies treffe auch dann zu, wenn der Vorgarten

wie hier partiell aufgehoben worden sei.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Rekursschrift in Bezug

auf die Vergleichbarkeit der von ihr erwähnten Standorte lediglich ausgeführt, es

seien dort ästhetisch weniger befriedigende, grossformatige Plakatwerbestellen

angebracht und diese befänden sich auch vor einer Hintergrundbegrünung. Sie hat

jedoch nicht substanziiert dargelegt, dass diese Beispiele auch in Bezug auf die

bereits bestehende Öffnung des Vorgartens mit dem Standort der projektierten

Plakatwerbestellen vergleichbar seien. Damit unterscheiden sich der streitige

Standort und die Vergleichsbeispiele aber in einem wesentlichen Element, weshalb

das Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzt wurde.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG)

und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …