VB.2008.00408
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00408
5. November 2008Deutsch22 min
(URT.2008.11007)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00408
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.11.2008
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.11.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Nichtigerklärung der Einbürgerung
Nichtigerklärung einer Einbürgerung (Jugendlicher zwischen 16 und 25 Jahren)
Zuständigkeit: Das Verwaltungsgericht ist für die Angelegenheit zuständig, da auch die Nichtigerklärung des bereits erteilten Gemeindebürgerrechts in Frage steht, worauf der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch hatte (E. 1). Zu den verschiedenen Einbürgerungsarten. Obwohl das kantonale Verfahren für Einbürgerungen wie die vorliegende Erleichterungen vorsieht, gilt sie als ordentliche Einbürgerung im Sinn des Bürgerrechtsgesetzes (E. 2). Das Gesuchsformular enthielt u.a. einen optisch hervorgehobenen Hinweis, wonach die Bewerber die Schweizerische Rechtsordnung einzuhalten hätten und diese Voraussetzung auch zum Zeitpunkt der Einbürgerung erfüllt sein müsse, andernfalls die Einbürgerung innert fünf Jahren nichtig erklärt werden könne. Der Beschwerdeführer stellte sein Gesuch im August 2003 und legte einen Strafregisterauszug von Anfang April 2003 bei, der keine Strafentscheide verzeichnete. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer vor und während des Einbürgerungsverfahrens verschiedene Erziehungsverfügungen erwirkt hatte, unter anderem wegen mehrfachen Raubes. Nach damaligem Strafregisterrecht war eine Verurteilung des Beschwerdeführers von Ende November 2003 ins Strafregister aufzunehmen. Da die Einbürgerung bereits Anfang April 2004 erfolgte, konnten die Einbürgerungsbehörden zum Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids noch keine Kenntnis von dieser Verurteilung haben. Nach damaligem Recht hatten die Einbürgerungsbehörden der Kantone und des Bundes zudem keinen Einblick in laufende Strafverfahren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es unerheblich, ob er den Unterschied zwischen dem Erwachsenen- und dem Jugendstrafrecht kannte oder nicht. Jedenfalls musste ihm klar sein, dass er das Erfordernis der Einhaltung der Schweizerischen Rechtsordnung nicht erfüllte, nachdem er während mehr als eines Jahres an neun verschiedenen Raubüberfällen beteiligt gewesen (Ende Juni 2002 bis Ende April 2003) und ihm die diesbezügliche Erziehungsverfügung im November 2003 eröffnet worden war, also noch vor Abschluss des Einbürgerungsverfahrens. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hätte der Beschwerdeführer diese erheblichen Tatsachen von sich aus den Behörden mitteilen müssen, auch wenn sie sich voraussichtlich zu seinen Ungunsten ausgewirkt hätten. Dieser Verstoss gegen Treu und Glauben ist mit dem Erschleichen der Einbürgerung gleichzusetzen. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung sind damit grundsätzlich erfüllt (E. 3). Die Nichtigerklärung der Einbürgerung erweist sich zudem als verhältnismässig. Zwar hat der Beschwerdeführer bereits den schweizerischen Militärdienst absolviert, aber die vom Beschwerdeführer vor der Einbürgerung begangenen Verstösse gegen die Rechtsordnung wiegen schwer. Die Sanktionen bzw. Massnahmen des (damaligen) Jugendstrafrechts bezweckten insbesondere die soziale Eingliederung des Straftäters, weshalb das Verschulden nicht ausschlaggebend für die auszusprechende Massnahme oder Sanktion war; vielmehr kam es darauf an, was im Einzelfall als erzieherisch wirksam und geboten erschien. Die gegenüber dem Beschwerdeführer verhängten, milden Sanktionen bzw. Massnahmen dürfen deshalb nicht zu einer Banalisierung der von ihm begangenen Taten führen. Schliesslich führt die Nichtigerklärung der Einbürgerung nicht zum vollständigen Verlust eines Aufenthaltsrechts, da der Beschwerdeführer wieder den Flüchtling-Status erlangen wird (E. 4). Kosten- und Entschädigungsfolgen. Abweisung des Gesuchs um unengentliche Rechtspflege und -verbeiständung mangels Substantiierung der Mittellosigkeit (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6).
Abweisung
Stichworte:
BEHÖRDEN
BÜRGERRECHT UND POLITISCHE RECHTE
EINBÜRGERUNG
ERHEBLICHE TATSACHE
ERSCHLEICHEN
FLÜCHTLING
GEMEINDEBÜRGERRECHT
JUGENDKRIMINALITÄT
JUGENDLICHE/-ER
JUGENDSTRAFRECHT
MILITÄRDIENST
MITTELLOSIGKEIT
NICHTIGERKLÄRUNG
RECHTSORDNUNG
SCHWEIZERBÜRGERRECHT
STRAFFÄLLIGKEIT
STRAFREGISTER
SUBSTANTIIERUNGSPFLICHT
TREU UND GLAUBEN
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP
VOLKSSCHULE
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. 2 BV
Art. 37 BV
Art. 41 Abs. 1 BÜG
§ 22 Abs. 1 BÜRGERRV
§ 21 GemeindeG
Art. 361 StGB
Publikationen:
RB 2008 Nr. 30 S. 86
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2008.00408
Entscheid
der 4. Kammer
vom 5. November 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin
Rhea Schircks Denzler.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindeamt des Kantons
Zürich,
Abt. Einbürgerungen,
Feldstrasse 40, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtigerklärung
der Einbürgerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde im Februar 1987 im Staat M geboren und lebt seit
1997 in der Schweiz. Er stellte am 26. August 2003 ein Einbürgerungsgesuch.
Am 19. November 2003 wurde ihm – unter Vorbehalt der Erteilung des
Kantonsbürgerrechts – das Bürgerrecht der Gemeinde X erteilt. Das Gemeindeamt
des Kantons Zürich verlieh A mit Verfügung vom 5. April 2004 das
Schweizer- und das Kantonsbürgerrecht. Nachforschungen im Sommer 2004 ergaben,
dass A in den Jahren 2002 bis 2005 verschiedene Straftaten begangen hatte,
unter anderem (mehrfach) Raub.
Nachdem A Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
war, erklärte das Gemeindeamt des Kantons Zürich die Einbürgerung mit Verfügung
vom 26. Februar 2007 für nichtig.
Erwägungen
II.
A liess dagegen am 8. März 2007 rekurrieren. Die
Direktion der Justiz und des Innern wies das Rechtsmittel mit Verfügung vom
20.
Juli 2007 ab.
III.
Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung liess A dagegen am
24.
/27. August 2007 beim Regierungsrat "Rekurs" erheben und
beantragen, die Verfügung des Gemeindeamts vom 26. Februar 2007 sei
aufzuheben. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und
-verbeiständung. Mit Beschluss vom 10. September 2008 trat der Regierungsrat
auf das Rechtsmittel mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies den
"Rekurs" zur Behandlung an das Verwaltungsgericht. Die vom Regierungsrat
im September 2007 eingeholten Vernehmlassungen des Gemeindeamts und der
Justizdirektion wurden am 17. September 2008 dem Beschwerdeführer zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen im Bereich des Bürgerrechtserwerbs
ist nur insofern zulässig, als ein Anspruch auf Einbürgerung besteht (§ 43
Abs. 1 lit. l des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2] e contrario).
In der Schweiz geborene Personen ausländischer
Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer
Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG, LS 131.1]; vgl. auch § 22
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht
vom 25. Oktober 1978 [BürgerrechtsV, LS 141.11]). Danach sind die
politischen Gemeinden verpflichtet, jede mindestens seit zwei Jahren in der
Gemeinde wohnende gesuchstellende Person (bzw. ebenso lang im Kanton wohnende
Person, wenn sie zwischen 16 und 25 Jahre alt ist) auf ihr Verlangen in das Bürgerrecht
der Gemeinde aufzunehmen, sofern sie sich und ihre Familie selber zu erhalten
vermag, genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimat- und
Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen Ruf beibringt und eine
Einkaufsgebühr entrichtet (§ 21 Abs. 1 GemeindeG).
Nach § 21 Abs. 3 GemeindeG werden nicht in der
Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren den in der Schweiz
Geborenen in diesem Alter gleichgestellt, sofern sie nachweisen können, dass
sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks-
oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (vgl. auch § 22
Abs. 1 Satz 2 BürgerrechtsV).
Unter den in § 21 Abs. 2 und 3 GemeindeG bzw. § 22
Abs. 1 Satz 1 BürgerrechtsV genannten Voraussetzungen haben ausländische
Personen einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts (VGr, 8.
November 2000, VB.2000.00330, E. 1 Abs. 3, mit Hinweis, www.vgrzh.ch).
1.2
Mit der
erstinstanzlichen Verfügung vom 26. Februar 2007 wurde "[g]estützt
auf Art. 41 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts
[vom 29. September 1952, Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0] die Einbürgerung
vom 5. April 2004 […] für nichtig erklärt". Der Beschwerdegegner
hatte mit Verfügung vom 5. April 2004 das Einbürgerungsverfahren
abgeschlossen, womit der Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht und das
Kantonalzürcher Bürgerrecht erwarb. Die Aufnahme in das kommunale Bürgerrecht
wurde bestätigt. Die Bürgerrechtsänderungen erlangten mit Datum jener Verfügung
Rechtskraft.
Vorliegend steht (auch) die Nichtigerklärung des bereits
erteilten Gemeindebürgerrechts in Frage. Dieses ist Voraussetzung für den
Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (Art. 37 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV], Art. 12 Abs. 1 BüG, § 20
GemeindeG; vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, N. 1308; Doris Bianchi,
Die Integration der ausländischen Bevölkerung, Zürich 2003, S. 164 ff.).
Der Beschwerdeführer hat zwischen 1997 und Ende 2002 die Volksschule besucht,
weshalb er einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts besitzt.
– Nachdem auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Bürgerrechtsgesetz werden drei verschiedene Einbürgerungsarten unterschieden:
Die ordentliche Einbürgerung (Art. 12–17 BüG), die Wiedereinbürgerung (Art. 18–25
BüG) sowie die erleichterte Einbürgerung (Art. 26–32 BüG). Einbürgerungen
von nicht in der Schweiz geborenen ausländischen Jugendlichen bzw. jungen
Erwachsenen, welche mindestens fünf Jahre lang die Volksschule besucht haben,
erfolgen zwar gemäss kantonalem Recht in einem vereinfachten Verfahren,
dennoch handelt es sich dabei um ordentliche Einbürgerungen im Sinn des
Bundesrechts (oben 1.1; vgl. Handbuch Einbürgerungen, Amt für Gemeinden und
berufliche Vorsorge des Kantons Zürich [Hrsg.], Zürich 2002, Kap. 2.1.1;
Bianchi, S. 169 ff.; Art. 13 BüG).
2.2
Nach Art. 41
Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche
Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Unter
den gleichen Voraussetzungen kann die Einbürgerung nach den Art. 12–17 BüG
(ordentliche Einbürgerung) von der kantonalen Behörde nichtig erklärt werden (Art. 41
Abs. 2 BüG). Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt
nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese
"erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden
Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands
ist nicht erforderlich, wohl aber, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben
macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den
Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche
Tatsache zu informieren (BGE 132 II 113 E. 3.1, mit Hinweisen).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer stellte am 26. August 2003 ein Gesuch um Erteilung der
eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Unmittelbar oberhalb der Unterschrift
des Beschwerdeführers enthielt das Formular einen optisch hervorgehobenen
"Hinweis auf Art. 41 BüG" mit folgendem Wortlaut:
"Jede Einbürgerung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die
schweizerische Rechtsordnung beachtet (Art. 14 BüG). Ist diese
Voraussetzung im Zeitpunkt des Entscheides nicht erfüllt, kann die Einbürgerung
nach Art. 41 BüG vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement innert fünf
Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder
Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist".
Der Beschwerdegegner ersuchte am 6. Oktober 2003 das Amt
für Justizvollzug um einen Bericht mit dem Inhalt, ob gegen den
Beschwerdeführer Strafuntersuchungen verzeichnet seien. Dies wurde mit Bericht
vom 8. Oktober 2003 verneint. Laut einem vom Beschwerdeführer
eingereichten Strafregisterauszug – datierend vom 8. April 2003 – war
dieser im Strafregister nicht verzeichnet.
3.2
Nach
Anfragen des Beschwerdegegners, die durch Medienberichte ausgelöst wurden, erklärte
das Amt für Justizvollzug Mitte Juli 2004 und Mitte März 2005, es seien Strafuntersuchungen
gegen den Beschwerdeführer verzeichnet. Ein Strafregisterauszug vom 15. Dezember
2005.
vermerkte einen Entscheid der Jugendanwaltschaft R vom 22. November
2003.
betreffend "Raub (Mehrfacher Versuch)" und Angriff. Ein Bericht
der Jugendstaatsanwaltschaft S vom 19. Dezember 2005 führte sodann folgende Einträge
auf:
"Erziehungsverfügung der
Jugendanwaltschaft R v. 19.10.2005 betr. Angriff, Körperverletzung etc.
Sanktion: Einschliessung bedingt, 10 Tage, Probezeit 6 Mt.
Erziehungsverfügung der
Jugendanwaltschaft R v. 13.07.2004 betr. Raub etc. Sanktion: Absehen.
Erziehungsverfügung der
Jugendanwaltschaft R v. 22.11.2003 betr. Raub etc. Sanktion: Erziehungshilfe
und Arbeitsleistung 10 Tage.
Erziehungsverfügung der
Jugendanwaltschaft R vom 02.08.2002 betr. Gewalt und Drohung gegen Beamte. Sanktion:
Arbeitsleistung 2 Tage.
Erziehungsverfügung der
Jugendanwaltschaft R vom 28.08.2000 betr. Diebstahl. Sanktion: Verweis.
Abtretung an Bezirksamt T v.
15.07.2004
betr. Hausfriedensbruch.
Abtretung an Bezirksamt T v.
17.08.2004
betr. Körperverletzung."
3.3
Für die
Frage, ob die Einbürgerung erschlichen worden ist, sind Vorfälle vor und während
des Einbürgerungsverfahrens näher zu betrachten. Nach erfolgter Einbürgerung begangene
Straftaten sind demgegenüber für diese Frage irrelevant.
3.3.1
Die Erziehungsverfügung vom 2. August 2002 (Gewalt und Drohung gegen Beamte)
betraf folgenden Vorfall: Der Beschwerdeführer hatte am 28. Februar 2002
einen Bus-Chauffeur beschimpft, zur Seite gestossen und ihm noch einen Schlag
versetzen wollen, nachdem er die hinterste Bus-Türe für einen verspäteten
Kollegen offen gehalten hatte, was der Chauffeur hatte verhindern wollen. Der
Beschwerdeführer wurde einen Nachmittag lang vorläufig festgenommen und in der
Folge zu einer Arbeitsleistung von zwei Tagen verpflichtet, da er sich bereits
zum zweiten Mal vor den Jugendstrafbehörden zu verantworten hatte, nachdem ihm
mit Erziehungsverfügung vom 28. August 2000 wegen eines geringfügigen
Diebstahls ein Verweis erteilt worden war.
3.3.2
Am 14. August 2003 erging eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend
Tätlichkeiten, nachdem der Geschädigte auf Strafantrag verzichtet hatte.
3.3.3
Der Erziehungsverfügung vom 22. November 2003 lag folgender Sachverhalt
zugrunde: Zwischen dem 30. Juni 2002 und dem 20. April 2003 war der
Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Jugendlichen an Raubtaten bzw. Angriffen
(teilweise Versuchen dazu) in neun verschiedenen Fällen beteiligt. Die
überwiegende Mehrheit der Raubüberfälle war gegen andere Jugendliche
gerichtet. Der Beschwerdeführer und die Mittäter beabsichtigten in mehreren
Fällen, eine beliebige Person "auszunehmen". In einem Fall hielt der
Beschwerdeführer einen Jugendlichen fest und "tippte" ihm mit einer
Flasche an den Kopf, nachdem die Täter den Geschädigten gedroht hatten, ihnen
die mitgeführten Flaschen über den Kopf zu schlagen. In zwei weiteren Fällen
bedrohte der Beschwerdeführer einen Jugendlichen mit einer kaputten Flasche
bzw. damit, mitgeführte Glasflaschen über den Kopf zu schlagen. Weiter
traktierte der Beschwerdeführer einen bereits am Boden liegenden Geschädigten
mit den Füssen. Bei einem anderen Vorfall schlug der Beschwerdeführer einen
Geschädigten mit der Faust auf den Kopf. Einem weiteren Geschädigten schlug der
Beschwerdeführer schliesslich eine Bierflasche leicht gegen den Kopf. Dieser
Geschädigte trug aufgrund des Überfalls – an dem neben dem Beschwerdeführer
ebenfalls weitere Täter mitwirkten – eine Rissquetschwunde am Hinterkopf und
eine Nasenbeinkontusion davon. Der Beschwerdeführer verbrachte im Zusammenhang
mit den erwähnten Straftaten die Zeit vom 3. August bis zum 8. August
2002.
und vom 5. September bis zum 18. September 2002 in Haft. Es
wurde eine Erziehungshilfe angeordnet, der Beschwerdeführer wegen mehrfachen
Raubes (teilweise des Versuchs dazu) und Angriffs zu einer Arbeitsleistung von
zehn Tagen verpflichtet (Maximalsanktion: 14 Tage Arbeitsleistung) und ihm die
Weisung erteilt, regelmässig eine sozialpädagogische Einrichtung zu besuchen.
3.3.4
Die Erziehungsverfügung vom 13. Juli 2004 betraf zwei Sachverhalte vom
30.
April 2003. Der Beschwerdeführer beteiligte sich an einem versuchten
Raubüberfall auf Skater. Die Täter-Gruppe bewaffnete sich mit Stuhlbeinen und
schlug die Geschädigten. Diese vermochten jedoch zu fliehen, ohne dass ihnen
Geld abgenommen werden konnte. Am selben Abend nahm der Beschwerdeführer zudem
an einem Angriff teil, der sich gegen eine Gruppe Jugendlicher richtete, wovon
drei Verletzungen davon trugen. Die Jugendanwaltschaft R sah von zusätzlichen
Massnahmen oder Strafen zu der mit Erziehungsverfügung vom 22. November
2003.
angeordneten Erziehungshilfe und Arbeitsleistung von zehn Tagen ab. Der
Beschwerdeführer hatte den Zeitraum vom 30. April bis zum 21. Mai
2003.
in Haft verbracht.
3.4
Der
Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es habe kein bewusst täuschendes
Verhalten vorgelegen, da er den Unterschied betreffend Jugend- und Erwachsenenstrafrecht
in Bezug auf die Registrierung nicht gekannt habe. Weiter vertritt er die Auffassung,
er habe in gutem Glauben davon ausgehen können, dass die Behörden selber ihre
Informationspflicht wahrnehmen und sich über allfällige weitere Einträge hätten
erkundigen können.
3.5
Gemäss aArt. 361
StGB (in der bis Ende 2006 geltenden Fassung) waren in das Strafregister auch
aufzunehmen die gegenüber Jugendlichen wegen eines Verbrechens oder Vergehens
verhängten Massnahmen und Strafen, mit Ausnahme des Verweises und der Busse (AS
1971, 777, 807). Art. 11 Abs. 1 der bis Ende 2006 geltenden Verordnung
über das automatisierte Strafregister vom 1. Dezember 1999 (StrafRV)
präzisierte diese Bestimmung dahingehend, dass auch die Verpflichtung zu einer
Arbeitsleistung nicht in das Strafregister aufzunehmen waren (AS 1999, 3509;
vgl. zum Ganzen Jörg Rehberg, Strafrecht II, 7. A., Zürich 2001,
S. 226 f.). Mit der umfassenden Strafrechtsrevision, die erst auf
Anfang 2007 in Kraft trat, wurden die Strafregistereintragungen betreffend
Jugendliche weiter eingeschränkt. Der Bundesrat hielt in der Botschaft vom
21.
September 1998 dazu fest, der Entwurf beschränke die Eintragungen
betreffend Jugendliche auf diejenigen Urteile, mit welchen die schärfsten
Sanktionen des Jugendstrafrechts verhängt würden. Mit dieser Zurückhaltung
solle eine "Stigmatisierung der Jugendlichen" verhindert werden und
die "Episodenhaftigkeit eines Grossteils der Jugendkriminalität"
Berücksichtigung finden. Von einem gänzlichen Verzicht auf den Eintrag
jugendgerichtlicher Urteile ins Strafregister sei abgesehen worden, da bei
einer Verurteilung von Erwachsenen Informationen über schwerste Straftaten im
Jugendalter zugänglich sein sollten (BBl 1999, 1979 ff., 2167; vgl. zudem Hansueli
Gürber/Christoph Hug/Patrizia Schläfli, Basler Kommentar, 2007, Vor Art. 1
JStG N. 23 ff.).
3.6
Bis zum
Zeitpunkt der Einbürgerung vom 5. April 2004 wäre nach damaliger Rechtslage
somit die Erziehungsverfügung vom 22. November 2003
registrierungspflichtig gewesen. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und
Auswanderung (heute: Bundesamt für Migration) erteilte die eidgenössische
Einbürgerungsbewilligung am 8. März 2004. Seit der Eröffnung des Urteils
vom 22. November 2003 waren erst etwa drei Monate vergangen, wobei noch
die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage dazwischen lagen. Unter der bis Ende 2006
geltenden Strafregisterverordnung hatten weder die kantonalen Fremdenpolizeibehörden
noch diejenigen auf Bundesebene Zugang zu Informationen über laufende
Strafverfahren (vgl. Anhang zur StrafRV, AS 1999, 3522). Den Einbürgerungsbehörden
waren folglich die Informationen betreffend die Erziehungsverfügung vom
22.
November 2003 nicht zugänglich.
3.7
Der
Beschwerdeführer brauchte den Unterschied zwischen dem Erwachsenen- und dem
Jugendstrafrecht nicht zu kennen. Aber nach seiner Beteiligung an neun
verschiedenen (teilweise versuchten) Raubüberfällen zwischen dem 30. Juni
2002.
und dem 20. April 2003 sowie nach seiner Inhaftierung vom
30.
April bis zum 21. Mai 2003 musste es für ihn bereits zum Zeitpunkt
der Gesuchstellung im August 2003 klar sein, dass er die von ihm unterschriftlich
zur Kenntnis genommene (und optisch klar hervorgehobene) Voraussetzung der
Einhaltung der schweizerischen Rechtsordnung nicht erfüllte. Aus Gründen von
Treu und Glauben hätte der Beschwerdeführer die einschlägigen Tatsachen von
sich aus mitteilen müssen, selbst wenn sich dies – voraussichtlich – zu seinem
Nachteil ausgewirkt hätte (vgl. BGE 120 Ib 193 E. 4, wo es um den Widerruf
einer erleichterten Einbürgerung ging und der dortige Beschwerdeführer von sich
aus die Behörden über ein hängiges Scheidungsverfahren informierte). Indem er
diese Tatsachen aber nicht nur zum Zeitpunkt der Gesuchstellung, sondern auch
noch nach Eröffnung des Urteils vom 22. November 2003 verschwieg,
verstiess er gegen Treu und Glauben (die Einbürgerung durch die Gemeinde X fand
zudem am 19. November 2003 statt). Der Verstoss gegen Treu und Glauben ist
hier dem Erschleichen der Einbürgerung gleichzusetzen (vgl. BGE 132 II 113
E. 3.2).
Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung einer
Einbürgerung im Sinn von Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
BüG sind somit vorliegend grundsätzlich erfüllt.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer ist der Ansicht, bei den Straftaten habe es sich um sogenannte
"Jugendsünden" gehandelt, welche bezüglich der Höhe der Strafe
"als banal betrachtet werden" könnten. Er sei nun älter und reifer
geworden, habe durch das Militär viele neue Freunde gefunden und sich in der
Schweiz vollkommen integriert. Darüber hinaus habe er "sein Leben neu
geordnet". Es sei zudem mehr als stossend, wenn ihm das Bürgerrecht entzogen
würde, nachdem er den gesamten Militärdienst als Schweizer Soldat geleistet
habe und in den Status eines Flüchtlings zurückversetzt würde. Die Nichtigerklärung
des Bürgerrechts aufgrund "einer banalen Formalie" sei rechtlich
gesehen überspitzter Formalismus.
4.2
Sinngemäss
macht der Beschwerdeführer damit geltend, die Nichtigerklärung der Einbürgerung
verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
BV). Eine Verwaltungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur
Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich
ist. Ausserdem muss die Massnahme dem Betroffenen zumutbar sein, das heisst,
der von ihr angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zum betroffenen
privaten Interesse stehen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 581, 614 f.).
4.2.1
Angesichts der Tragweite des Schweizer Bürgerrechts und der damit
verknüpften, umfassenden Rechte (so etwa politische Rechte im Bund, diplomatischer
Schutz im Ausland, Niederlassungsfreiheit, Ausweisungsverbot, Auslieferung an
ausländische Behörden nur mit Einverständnis der Behörden, vgl.
Häfelin/Haller/Keller, N. 1309 ff.) besteht ein öffentliches Interesse
daran, die Einbürgerung grundsätzlich auf diejenigen Personen zu beschränken,
welche nicht in bedeutender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung
verstossen haben. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Gesuchsteller
solche Verstösse vor der Einbürgerung begangen hat, so ist die Nichtigerklärung
der Einbürgerung eine geeignete Massnahme zur Wahrung des öffentlichen
Interesses.
4.2.2
Nach dem Gebot der Erforderlichkeit haben Massnahmen zu unterbleiben, wenn
eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg
ebenso in Frage kommt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 591 ff.). Eine mildere Massnahme
ist vorliegend nicht denkbar, weshalb die Erforderlichkeit der Massnahme zu
bejahen ist.
4.2.3
Die Nichtigerklärung der Einbürgerung erscheint sodann für den
Beschwerdeführer zumutbar und damit als verhältnismässig im engeren Sinn. Zwar
ist seit der Einbürgerung bereits relativ viel Zeit verstrichen und hat der
Beschwerdeführer schon den Militärdienst absolviert. Aber die vom
Beschwerdeführer vor der Einbürgerung begangenen Verstösse gegen die
schweizerische Rechtsordnung wiegen schwer, auch wenn sie nicht mit Strafen im
eigentlichen Sinn, sondern lediglich mit Massnahmen geahndet wurden. Denn dabei
ist Folgendes zu beachten: Die Sanktionen bzw. Massnahmen des damaligen Jugendstrafrechts
bezweckten – wie im aktuell geltenden Recht – die Bekämpfung einer allfälligen
besonderen Rückfallgefahr und ganz allgemein die soziale Eingliederung des
Straftäters. Dieses Ziel sollte hauptsächlich durch erzieherische Einwirkung
auf den Täter und dessen fürsorgerische Betreuung erreicht werden. Was im
Einzelfall als erzieherisch wirksam und geboten erschien, konnte nicht aufgrund
der Schwere der begangenen Straftat und des Verschuldens, sondern nur nach dem
gesamten Persönlichkeitsbild des Delinquenten und seinem Erziehungszustand
beurteilt werden ("Täterstrafrecht" im Gegensatz zum "Tatstrafrecht"
für Erwachsene; Rehberg, S. 193; vgl. zur insofern identischen Zielsetzung
des revidierten Jugendstrafrechts insbesondere Art. 2 und Art. 10 ff.
des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 [SR 311.1] sowie
Gürber/Hug/Schläfli, Vor Art. 1 N. 9 ff.). Mit Entscheid vom
22.
November 2003 wurde zwar lediglich eine Erziehungshilfe angeordnet,
der Beschwerdeführer zu zehn Tagen Arbeitsleistung verpflichtet und ihm eine
Weisung erteilt. Da aber nach den vorstehenden Ausführungen im Jugendstrafrecht
die Sanktionen bzw. Massnahmen nicht vom Verschulden des jugendlichen Täters
abhängen, dürfen die mit jenem Entscheid verhängten jugendstrafrechtlichen
Folgen nicht zu einer Banalisierung der vom Beschwerdeführer begangenen Taten
führen. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an neun verschiedenen Raubtaten
(teilweise versuchte Tatbegehung) – zum Teil gegenüber zufällig ausgewählten
Opfern – während fast eines Jahres und die dabei mehrmals eingenommene aktive,
gewalttätige Rolle stellen jedenfalls erhebliche Verstösse gegen die
Rechtsordnung dar. Die dem Entscheid vom 22. November 2003 zugrunde liegenden
Sachverhalte erscheinen in Bezug auf die Täterschaft des Beschwerdeführers
zudem nicht etwa als zufällige oder einmalige "Episoden", zumal er am
26.
Dezember 2003 und nach erfolgter Einbürgerung weitere Straftaten
beging, wofür er später mit zehn Tagen Einschliessung bestraft werden musste.
Dem Beschwerdeführer wird die
Möglichkeit einer Einbürgerung nicht definitiv verwehrt: Sollte der
Beschwerdeführer sein Leben tatsächlich "neu geordnet" und sich dies
positiv auf seine Lebensführung ausgewirkt haben, so bleibt es ihm unbenommen,
zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Gesuch um Einbürgerung zu stellen. Schliesslich
führt die Nichtigerklärung der Einbürgerung nicht zum vollständigen Verlust
eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben wieder den Flüchtlingsstatus erhalten wird.
4.3
Nachdem sich
der angefochtene Entscheid als rechtmässig erweist, ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig und hat er von vornherein keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70
VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Allerdings lässt er um unentgeltliche
Rechtspflege und -verbeiständung ersuchen.
Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen
hin die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 16 Abs. 1
VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache des
Gesuchstellers, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen. Ihm obliegt
es, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit
möglich auch zu belegen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 16 N. 28). An die Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers werden
praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
ZBl 93/1992 S. 457 ff., 460). Der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer hat die Mittellosigkeit ungenügend substantiiert: In seiner
Eingabe vom 24. August 2007 behauptete er, er sei arbeitslos, erhalte aber
keine Arbeitslosengelder, sondern beziehe von einer Asylbehörde wirtschaftliche
Hilfe. Für die Sozialhilfe an Schweizer Bürgerinnen und Bürger sind aber die
allgemeinen Fürsorgebehörden zuständig. Da der Beschwerdeführer seit dem
5.
April 2004 als Schweizer Bürger galt, ist es unglaubwürdig, dass er
noch in der ersten Jahreshälfte von 2007 durch eine Asylbehörde unterstützt
worden sein soll. Übrigens bezieht sich der dazu eingereichte Beleg nicht auf
den Beschwerdeführer, sondern auf dessen Vater und ein weiteres
Familienmitglied. Die weiteren eingereichten Belege sind ebenfalls nicht
aussagekräftig: So ist eine Steuererklärung von 2005 zum Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung von August 2007 ebenso wenig relevant wie Quittungen über
die Einzahlung der Miete (durch den Vater des Beschwerdeführers) und von
Krankenkassenprämien. Nachdem die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht
rechtsgenügend dargelegt ist, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Voraussetzung
der fehlenden Aussichtslosigkeit gegeben war oder nicht. Das Gesuch ist
folglich abzuweisen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv ist Folgendes zu
bemerken: Gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen
Entscheide über die ordentliche Einbürgerung. Die Nichtigerklärung einer
Einbürgerung zählt jedoch nicht dazu, selbst wenn eine von kantonalen und
kommunalen Organen bewilligte ordentliche Einbürgerung betroffen ist. Das
Verfahren auf Nichtigerklärung mündet nicht in einen Einbürgerungsentscheid im
Sinn der Ausnahmebestimmung, sondern es handelt sich um ein von der
Einbürgerung getrenntes eigenständiges Verfahren (Thomas Häberli, Basler
Kommentar, 2008, Art. 83 BGG N. 52).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit und unentgeltlichem Rechtsbeistand wird
abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an: …