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Entscheid

VB.2008.00408

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00408

5. November 2008Deutsch22 min

(URT.2008.11007)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde im Februar 1987 im Staat M geboren und lebt seit

1997 in der Schweiz. Er stellte am 26. August 2003 ein Einbürgerungsgesuch.

Am 19. November 2003 wurde ihm – unter Vorbehalt der Erteilung des

Kantonsbürgerrechts – das Bürgerrecht der Gemeinde X erteilt. Das Gemeindeamt

des Kantons Zürich verlieh A mit Verfügung vom 5. April 2004 das

Schweizer- und das Kantonsbürgerrecht. Nachforschungen im Sommer 2004 ergaben,

dass A in den Jahren 2002 bis 2005 verschiedene Straftaten begangen hatte,

unter anderem (mehrfach) Raub.

Nachdem A Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden

war, erklärte das Gemeindeamt des Kantons Zürich die Einbürgerung mit Verfügung

vom 26. Februar 2007 für nichtig.

Erwägungen

II.

A liess dagegen am 8. März 2007 rekurrieren. Die

Direktion der Justiz und des Innern wies das Rechtsmittel mit Verfügung vom

20.

Juli 2007 ab.

III.

Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung liess A dagegen am

24.

/27. August 2007 beim Regierungsrat "Rekurs" erheben und

beantragen, die Verfügung des Gemeindeamts vom 26. Februar 2007 sei

aufzuheben. Zudem ersuchte er um un­entgeltliche Rechtspflege und

-verbeiständung. Mit Beschluss vom 10. September 2008 trat der Regierungsrat

auf das Rechtsmittel mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies den

"Rekurs" zur Behandlung an das Verwaltungsgericht. Die vom Regierungsrat

im September 2007 eingeholten Vernehmlassungen des Gemeindeamts und der

Justizdirektion wurden am 17. September 2008 dem Beschwerdeführer zur

Kenntnisnahme zugestellt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen im Bereich des Bürgerrechtserwerbs

ist nur insofern zulässig, als ein Anspruch auf Einbürgerung besteht (§ 43

Abs. 1 lit. l des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2] e contrario).

In der Schweiz geborene Personen ausländischer

Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer

Bürgern und Bürgerinnen gleichge­stellt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG, LS 131.1]; vgl. auch § 22

Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht

vom 25. Oktober 1978 [BürgerrechtsV, LS 141.11]). Danach sind die

politischen Gemeinden verpflichtet, jede mindestens seit zwei Jahren in der

Gemeinde wohnende gesuchstellende Person (bzw. ebenso lang im Kanton wohnende

Person, wenn sie zwischen 16 und 25 Jahre alt ist) auf ihr Verlangen in das Bürgerrecht

der Gemeinde aufzunehmen, sofern sie sich und ihre Familie selber zu erhalten

vermag, genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimat- und

Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen Ruf beibringt und eine

Einkaufsgebühr entrichtet (§ 21 Abs. 1 GemeindeG).

Nach § 21 Abs. 3 GemeindeG werden nicht in der

Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren den in der Schweiz

Geborenen in diesem Alter gleichgestellt, sofern sie nachweisen können, dass

sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks-

oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (vgl. auch § 22

Abs. 1 Satz 2 BürgerrechtsV).

Unter den in § 21 Abs. 2 und 3 GemeindeG bzw. § 22

Abs. 1 Satz 1 BürgerrechtsV genannten Voraussetzungen haben ausländische

Personen einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts (VGr, 8.

November 2000, VB.2000.00330, E. 1 Abs. 3, mit Hinweis, www.vgrzh.ch).

1.2

Mit der

erstinstanzlichen Verfügung vom 26. Februar 2007 wurde "[g]estützt

auf Art. 41 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts

[vom 29. September 1952, Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0] die Einbürgerung

vom 5. April 2004 […] für nichtig erklärt". Der Beschwerdegegner

hatte mit Verfügung vom 5. April 2004 das Einbürgerungsverfahren

abgeschlossen, womit der Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht und das

Kantonalzürcher Bürgerrecht erwarb. Die Aufnahme in das kommunale Bürgerrecht

wurde bestätigt. Die Bürgerrechtsänderungen erlangten mit Datum jener Ver­fügung

Rechtskraft.

Vorliegend steht (auch) die Nichtig­erklärung des bereits

erteilten Gemeindebürgerrechts in Frage. Dieses ist Voraussetzung für den

Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (Art. 37 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV], Art. 12 Abs. 1 BüG, § 20

GemeindeG; vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, N. 1308; Doris Bianchi,

Die Integration der ausländischen Bevölkerung, Zürich 2003, S. 164 ff.).

Der Beschwerdeführer hat zwischen 1997 und Ende 2002 die Volksschule besucht,

weshalb er einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts besitzt.

– Nachdem auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Bürgerrechtsgesetz werden drei verschiedene Einbürgerungsarten unterschieden:

Die ordentliche Einbürgerung (Art. 12–17 BüG), die Wiedereinbürgerung (Art. 18–25

BüG) sowie die erleichterte Einbürgerung (Art. 26–32 BüG). Einbürgerungen

von nicht in der Schweiz geborenen ausländischen Jugendlichen bzw. jungen

Erwachsenen, welche mindestens fünf Jahre lang die Volksschule besucht haben,

erfolgen zwar gemäss kanto­nalem Recht in einem vereinfachten Verfahren,

dennoch handelt es sich dabei um ordent­liche Einbürgerungen im Sinn des

Bundesrechts (oben 1.1; vgl. Handbuch Einbürgerungen, Amt für Gemeinden und

berufliche Vorsorge des Kantons Zürich [Hrsg.], Zürich 2002, Kap. 2.1.1;

Bianchi, S. 169 ff.; Art. 13 BüG).

2.2

Nach Art. 41

Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde

des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche

Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Unter

den gleichen Voraussetzungen kann die Einbürgerung nach den Art. 12–17 BüG

(ordent­liche Einbürgerung) von der kantonalen Behörde nichtig erklärt werden (Art. 41

Abs. 2 BüG). Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt

nicht. Die Nichtig­erklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese

"erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden

Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands

ist nicht erforderlich, wohl aber, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben

macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den

Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine er­hebliche

Tatsache zu informieren (BGE 132 II 113 E. 3.1, mit Hinweisen).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer stellte am 26. August 2003 ein Gesuch um Erteilung der

eid­genössischen Einbürgerungsbewilligung. Unmittelbar oberhalb der Unterschrift

des Beschwerdeführers enthielt das Formular einen optisch hervorgehobenen

"Hinweis auf Art. 41 BüG" mit folgendem Wortlaut:

"Jede Einbürgerung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die

schweizerische Rechtsordnung beachtet (Art. 14 BüG). Ist diese

Voraussetzung im Zeitpunkt des Entscheides nicht erfüllt, kann die Einbürgerung

nach Art. 41 BüG vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement innert fünf

Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder

Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist".

Der Beschwerdegegner ersuchte am 6. Oktober 2003 das Amt

für Justizvollzug um einen Bericht mit dem Inhalt, ob gegen den

Beschwerdeführer Strafuntersuchungen verzeichnet seien. Dies wurde mit Bericht

vom 8. Oktober 2003 verneint. Laut einem vom Beschwerdeführer

eingereichten Strafregisterauszug – datierend vom 8. April 2003 – war

dieser im Strafregister nicht verzeichnet.

3.2

Nach

Anfragen des Beschwerdegegners, die durch Medienberichte ausgelöst wurden, erklärte

das Amt für Justizvollzug Mitte Juli 2004 und Mitte März 2005, es seien Straf­untersuchungen

gegen den Beschwerde­führer verzeichnet. Ein Strafregisterauszug vom 15. Dezember

2005.

vermerkte einen Entscheid der Jugendanwaltschaft R vom 22. November

2003.

betreffend "Raub (Mehrfacher Versuch)" und Angriff. Ein Bericht

der Jugendstaatsanwaltschaft S vom 19. Dezember 2005 führte sodann folgende Einträge

auf:

"Erziehungsverfügung der

Jugendanwaltschaft R v. 19.10.2005 betr. Angriff, Körperverletzung etc.

Sanktion: Einschliessung bedingt, 10 Tage, Probezeit 6 Mt.

Erziehungsverfügung der

Jugendanwaltschaft R v. 13.07.2004 betr. Raub etc. Sanktion: Absehen.

Erziehungsverfügung der

Jugendanwaltschaft R v. 22.11.2003 betr. Raub etc. Sanktion: Erziehungshilfe

und Arbeitsleistung 10 Tage.

Erziehungsverfügung der

Jugendanwaltschaft R vom 02.08.2002 betr. Gewalt und Drohung gegen Beamte. Sanktion:

Arbeitsleistung 2 Tage.

Erziehungsverfügung der

Jugendanwaltschaft R vom 28.08.2000 betr. Diebstahl. Sanktion: Verweis.

Abtretung an Bezirksamt T v.

15.07.2004

betr. Hausfriedensbruch.

Abtretung an Bezirksamt T v.

17.08.2004

betr. Körperverletzung."

3.3

Für die

Frage, ob die Einbürgerung erschlichen worden ist, sind Vorfälle vor und während

des Einbürgerungsverfahrens näher zu betrachten. Nach erfolgter Einbürgerung begangene

Straftaten sind demgegenüber für diese Frage irrelevant.

3.3.1

Die Erziehungsverfügung vom 2. August 2002 (Gewalt und Drohung gegen Beamte)

betraf folgenden Vorfall: Der Beschwerdeführer hatte am 28. Februar 2002

einen Bus-Chauffeur beschimpft, zur Seite gestossen und ihm noch einen Schlag

versetzen wollen, nachdem er die hinterste Bus-Türe für einen verspäteten

Kollegen offen gehalten hatte, was der Chauffeur hatte verhindern wollen. Der

Beschwerdeführer wurde einen Nach­mittag lang vorläufig festgenommen und in der

Folge zu einer Arbeitsleistung von zwei Tagen verpflichtet, da er sich bereits

zum zweiten Mal vor den Jugendstrafbehörden zu verantworten hatte, nachdem ihm

mit Erziehungsverfügung vom 28. August 2000 wegen eines geringfügigen

Diebstahls ein Verweis erteilt worden war.

3.3.2

Am 14. August 2003 erging eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend

Tät­lich­keiten, nachdem der Geschädigte auf Strafantrag verzichtet hatte.

3.3.3

Der Erziehungsverfügung vom 22. November 2003 lag folgender Sachverhalt

zugrunde: Zwischen dem 30. Juni 2002 und dem 20. April 2003 war der

Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Jugendlichen an Raubtaten bzw. Angriffen

(teilweise Versuchen dazu) in neun verschiedenen Fällen beteiligt. Die

überwiegende Mehrheit der Raub­überfälle war gegen andere Jugendliche

gerichtet. Der Beschwerdeführer und die Mittäter beabsichtigten in mehreren

Fällen, eine beliebige Person "auszunehmen". In einem Fall hielt der

Beschwerdeführer einen Jugendlichen fest und "tippte" ihm mit einer

Flasche an den Kopf, nachdem die Täter den Geschädigten gedroht hatten, ihnen

die mitgeführten Flaschen über den Kopf zu schlagen. In zwei weiteren Fällen

bedrohte der Beschwerdeführer einen Jugendlichen mit einer kaputten Flasche

bzw. damit, mitgeführte Glasflaschen über den Kopf zu schlagen. Weiter

traktierte der Beschwerdeführer einen bereits am Boden liegenden Geschädigten

mit den Füssen. Bei einem anderen Vorfall schlug der Beschwerdeführer einen

Geschädigten mit der Faust auf den Kopf. Einem weiteren Geschädigten schlug der

Beschwerdeführer schliesslich eine Bierflasche leicht gegen den Kopf. Dieser

Geschädigte trug aufgrund des Überfalls – an dem neben dem Beschwerdeführer

ebenfalls weitere Täter mitwirkten – eine Rissquetschwunde am Hinterkopf und

eine Nasenbeinkontusion davon. Der Beschwerdeführer verbrachte im Zusammenhang

mit den erwähnten Straftaten die Zeit vom 3. August bis zum 8. August

2002.

und vom 5. September bis zum 18. September 2002 in Haft. Es

wurde eine Erziehungshilfe angeordnet, der Beschwerdeführer wegen mehrfachen

Raubes (teilweise des Versuchs dazu) und Angriffs zu einer Arbeitsleistung von

zehn Tagen verpflichtet (Maximalsanktion: 14 Tage Arbeitsleistung) und ihm die

Weisung erteilt, regelmässig eine sozialpädagogische Einrichtung zu besuchen.

3.3.4

Die Erziehungsverfügung vom 13. Juli 2004 betraf zwei Sachverhalte vom

30.

April 2003. Der Beschwerdeführer beteiligte sich an einem versuchten

Raubüberfall auf Skater. Die Täter-Gruppe bewaffnete sich mit Stuhlbeinen und

schlug die Geschädigten. Diese vermochten jedoch zu fliehen, ohne dass ihnen

Geld abgenommen werden konnte. Am selben Abend nahm der Beschwerdeführer zudem

an einem Angriff teil, der sich gegen eine Gruppe Jugendlicher richtete, wovon

drei Verletzungen davon trugen. Die Jugend­anwaltschaft R sah von zusätzlichen

Massnahmen oder Strafen zu der mit Erziehungsverfügung vom 22. November

2003.

angeordneten Erziehungshilfe und Arbeitsleistung von zehn Tagen ab. Der

Beschwerdeführer hatte den Zeitraum vom 30. April bis zum 21. Mai

2003.

in Haft verbracht.

3.4

Der

Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es habe kein bewusst täuschendes

Verhalten vorgelegen, da er den Unterschied betreffend Jugend- und Erwachsenen­strafrecht

in Bezug auf die Registrierung nicht gekannt habe. Weiter vertritt er die Auffassung,

er habe in gutem Glauben davon ausgehen können, dass die Behörden selber ihre

Informationspflicht wahrnehmen und sich über allfällige weitere Einträge hätten

erkundigen können.

3.5

Gemäss aArt. 361

StGB (in der bis Ende 2006 geltenden Fassung) waren in das Strafregister auch

aufzunehmen die gegenüber Jugendlichen wegen eines Verbrechens oder Vergehens

verhängten Massnahmen und Strafen, mit Ausnahme des Verweises und der Busse (AS

1971, 777, 807). Art. 11 Abs. 1 der bis Ende 2006 geltenden Verordnung

über das automatisierte Strafregister vom 1. Dezember 1999 (StrafRV)

präzisierte diese Bestimmung dahingehend, dass auch die Verpflichtung zu einer

Arbeitsleistung nicht in das Strafregister aufzunehmen waren (AS 1999, 3509;

vgl. zum Ganzen Jörg Rehberg, Strafrecht II, 7. A., Zürich 2001,

S. 226 f.). Mit der umfassenden Strafrechtsrevision, die erst auf

Anfang 2007 in Kraft trat, wurden die Strafregistereintragungen betreffend

Jugendliche weiter eingeschränkt. Der Bundesrat hielt in der Botschaft vom

21.

September 1998 dazu fest, der Entwurf beschränke die Eintragungen

betreffend Jugendliche auf diejenigen Urteile, mit welchen die schärfsten

Sanktionen des Jugendstrafrechts verhängt würden. Mit dieser Zurückhaltung

solle eine "Stigmatisierung der Jugendlichen" verhindert werden und

die "Episodenhaftigkeit eines Grossteils der Jugendkriminalität"

Berücksichtigung finden. Von einem gänzlichen Verzicht auf den Eintrag

jugendgerichtlicher Urteile ins Strafregister sei abgesehen worden, da bei

einer Verurteilung von Erwachsenen Informationen über schwerste Straftaten im

Jugendalter zugänglich sein sollten (BBl 1999, 1979 ff., 2167; vgl. zudem Hansueli

Gürber/Christoph Hug/Patrizia Schläfli, Basler Kommentar, 2007, Vor Art. 1

JStG N. 23 ff.).

3.6

Bis zum

Zeitpunkt der Einbürgerung vom 5. April 2004 wäre nach damaliger Rechts­lage

somit die Erziehungs­verfügung vom 22. November 2003

registrierungspflichtig gewesen. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und

Auswanderung (heute: Bundesamt für Migration) erteilte die eidgenössische

Einbürgerungsbewilligung am 8. März 2004. Seit der Eröffnung des Urteils

vom 22. November 2003 waren erst etwa drei Monate vergangen, wobei noch

die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage dazwischen lagen. Unter der bis Ende 2006

geltenden Strafregisterverordnung hatten weder die kantonalen Fremdenpolizeibehörden

noch diejenigen auf Bundesebene Zugang zu Informationen über laufende

Strafverfahren (vgl. Anhang zur StrafRV, AS 1999, 3522). Den Einbürgerungsbehörden

waren folglich die Informationen betreffend die Erziehungsverfügung vom

22.

November 2003 nicht zugänglich.

3.7

Der

Beschwerdeführer brauchte den Unterschied zwischen dem Erwachsenen- und dem

Jugendstrafrecht nicht zu kennen. Aber nach seiner Beteiligung an neun

verschiedenen (teilweise versuchten) Raubüberfällen zwischen dem 30. Juni

2002.

und dem 20. April 2003 sowie nach seiner Inhaftierung vom

30.

April bis zum 21. Mai 2003 musste es für ihn bereits zum Zeitpunkt

der Gesuchstellung im August 2003 klar sein, dass er die von ihm unterschriftlich

zur Kenntnis genommene (und optisch klar hervorgehobene) Voraussetzung der

Einhaltung der schweizerischen Rechtsordnung nicht erfüllte. Aus Gründen von

Treu und Glauben hätte der Beschwerdeführer die einschlägigen Tatsachen von

sich aus mitteilen müssen, selbst wenn sich dies – voraussichtlich – zu seinem

Nachteil aus­gewirkt hätte (vgl. BGE 120 Ib 193 E. 4, wo es um den Widerruf

einer erleichterten Einbürgerung ging und der dortige Beschwerdeführer von sich

aus die Behörden über ein hängiges Scheidungsverfahren informierte). Indem er

diese Tatsachen aber nicht nur zum Zeitpunkt der Gesuchstellung, sondern auch

noch nach Eröffnung des Urteils vom 22. November 2003 verschwieg,

verstiess er gegen Treu und Glauben (die Einbürgerung durch die Gemeinde X fand

zudem am 19. November 2003 statt). Der Verstoss gegen Treu und Glauben ist

hier dem Erschleichen der Einbürgerung gleichzusetzen (vgl. BGE 132 II 113

E. 3.2).

Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung einer

Einbürgerung im Sinn von Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2

BüG sind somit vorliegend grundsätzlich erfüllt.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer ist der Ansicht, bei den Straftaten habe es sich um sogenannte

"Jugendsünden" gehandelt, welche bezüglich der Höhe der Strafe

"als banal betrachtet werden" könnten. Er sei nun älter und reifer

geworden, habe durch das Militär viele neue Freunde gefunden und sich in der

Schweiz vollkommen integriert. Darüber hinaus habe er "sein Leben neu

geordnet". Es sei zudem mehr als stossend, wenn ihm das Bürgerrecht entzogen

würde, nachdem er den gesamten Militärdienst als Schweizer Soldat geleistet

habe und in den Status eines Flüchtlings zurückversetzt würde. Die Nichtigerklärung

des Bürgerrechts aufgrund "einer banalen Formalie" sei rechtlich

gesehen überspitzter Formalismus.

4.2

Sinngemäss

macht der Beschwerdeführer damit geltend, die Nichtigerklärung der Einbürgerung

verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2

BV). Eine Verwaltungsmass­nahme ist verhältnismässig, wenn sie zur

Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich

ist. Ausserdem muss die Massnahme dem Betroffenen zumutbar sein, das heisst,

der von ihr angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zum betroffenen

privaten Interesse stehen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 581, 614 f.).

4.2.1

Angesichts der Tragweite des Schweizer Bürgerrechts und der damit

verknüpften, umfassenden Rechte (so etwa politische Rechte im Bund, diplomatischer

Schutz im Ausland, Niederlassungsfreiheit, Ausweisungsverbot, Auslieferung an

ausländische Behörden nur mit Einverständnis der Behörden, vgl.

Häfelin/Haller/Keller, N. 1309 ff.) besteht ein öffentliches Interesse

daran, die Einbürgerung grundsätzlich auf diejenigen Personen zu beschränken,

welche nicht in bedeutender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung

verstossen haben. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Gesuchsteller

solche Verstösse vor der Einbürgerung begangen hat, so ist die Nichtigerklärung

der Einbürgerung eine geeignete Massnahme zur Wahrung des öffentlichen

Interesses.

4.2.2

Nach dem Gebot der Erforderlichkeit haben Massnahmen zu unterbleiben, wenn

eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg

ebenso in Frage kommt (Häfelin/Müller/Uhl­mann, Rz. 591 ff.). Eine mildere Massnahme

ist vorliegend nicht denkbar, weshalb die Erforderlichkeit der Massnahme zu

bejahen ist.

4.2.3

Die Nichtigerklärung der Einbürgerung erscheint sodann für den

Beschwerdeführer zumutbar und damit als verhältnismässig im engeren Sinn. Zwar

ist seit der Einbürgerung bereits relativ viel Zeit verstrichen und hat der

Beschwerdeführer schon den Militärdienst absolviert. Aber die vom

Beschwerdeführer vor der Einbürgerung begangenen Verstösse gegen die

schweizerische Rechtsordnung wiegen schwer, auch wenn sie nicht mit Strafen im

eigentlichen Sinn, sondern lediglich mit Massnahmen geahndet wurden. Denn dabei

ist Folgendes zu beachten: Die Sanktionen bzw. Massnahmen des damaligen Jugend­strafrechts

bezweckten – wie im aktuell geltenden Recht – die Bekämpfung einer allfälligen

besonderen Rückfallgefahr und ganz allgemein die soziale Eingliederung des

Straftäters. Dieses Ziel sollte hauptsächlich durch erzieherische Einwirkung

auf den Täter und dessen fürsorgerische Betreuung erreicht werden. Was im

Einzelfall als erzieherisch wirksam und geboten erschien, konnte nicht aufgrund

der Schwere der begangenen Straftat und des Verschuldens, sondern nur nach dem

gesamten Persönlichkeitsbild des Delinquenten und seinem Erziehungszustand

beurteilt werden ("Täterstrafrecht" im Gegensatz zum "Tatstrafrecht"

für Erwachsene; Rehberg, S. 193; vgl. zur insofern identischen Zielsetzung

des revidierten Jugendstrafrechts insbesondere Art. 2 und Art. 10 ff.

des Jugend­straf­gesetzes vom 20. Juni 2003 [SR 311.1] sowie

Gürber/Hug/Schläfli, Vor Art. 1 N. 9 ff.). Mit Entscheid vom

22.

November 2003 wurde zwar lediglich eine Erziehungshilfe angeordnet,

der Beschwerdeführer zu zehn Tagen Arbeitsleistung verpflichtet und ihm eine

Weisung erteilt. Da aber nach den vorstehenden Ausführungen im Jugendstrafrecht

die Sanktionen bzw. Massnahmen nicht vom Verschulden des jugendlichen Täters

abhängen, dürfen die mit jenem Entscheid verhängten jugendstrafrechtlichen

Folgen nicht zu einer Banalisierung der vom Beschwerdeführer begangenen Taten

führen. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an neun verschiedenen Raubtaten

(teilweise versuchte Tatbegehung) – zum Teil gegenüber zufällig ausgewählten

Opfern – während fast eines Jahres und die dabei mehrmals ein­genommene aktive,

gewalttätige Rolle stellen jedenfalls erhebliche Verstösse gegen die

Rechtsordnung dar. Die dem Entscheid vom 22. November 2003 zugrunde liegenden

Sachverhalte erscheinen in Bezug auf die Täterschaft des Beschwerdeführers

zudem nicht etwa als zufällige oder einmalige "Episoden", zumal er am

26.

Dezember 2003 und nach erfolgter Einbürgerung weitere Straftaten

beging, wofür er später mit zehn Tagen Einschliessung bestraft werden musste.

Dem Beschwerdeführer wird die

Möglichkeit einer Einbürgerung nicht definitiv verwehrt: Sollte der

Beschwerdeführer sein Leben tatsächlich "neu geordnet" und sich dies

positiv auf seine Lebensführung ausgewirkt haben, so bleibt es ihm unbenommen,

zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Gesuch um Einbürgerung zu stellen. Schliesslich

führt die Nichtigerklärung der Einbürgerung nicht zum vollständigen Verlust

eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen

Angaben wieder den Flüchtlingsstatus erhalten wird.

4.3

Nachdem sich

der angefochtene Entscheid als rechtmässig erweist, ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer grundsätzlich

kostenpflichtig und hat er von vornherein keinen Anspruch auf

Parteientschädigung (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70

VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Allerdings lässt er um unentgeltliche

Rechtspflege und -verbeiständung ersuchen.

Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen

hin die Bezahlung von Verfahrens­kosten zu erlassen (§ 16 Abs. 1

VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache des

Gesuchstellers, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen. Ihm obliegt

es, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit

möglich auch zu belegen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 16 N. 28). An die Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers werden

praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung,

ZBl 93/1992 S. 457 ff., 460). Der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer hat die Mittellosigkeit ungenügend substantiiert: In seiner

Eingabe vom 24. August 2007 behauptete er, er sei arbeitslos, erhalte aber

keine Arbeitslosengelder, sondern beziehe von einer Asylbehörde wirtschaftliche

Hilfe. Für die Sozialhilfe an Schweizer Bürgerinnen und Bürger sind aber die

allgemeinen Fürsorgebehörden zuständig. Da der Beschwerdeführer seit dem

5.

April 2004 als Schweizer Bürger galt, ist es unglaubwürdig, dass er

noch in der ersten Jahreshälfte von 2007 durch eine Asylbehörde unterstützt

worden sein soll. Übrigens bezieht sich der dazu eingereichte Beleg nicht auf

den Beschwerdeführer, sondern auf dessen Vater und ein weiteres

Familienmitglied. Die weiteren eingereichten Belege sind ebenfalls nicht

aussagekräftig: So ist eine Steuererklärung von 2005 zum Zeitpunkt der

Beschwerdeerhebung von August 2007 ebenso wenig relevant wie Quittungen über

die Einzahlung der Miete (durch den Vater des Beschwerdeführers) und von

Krankenkassenprämien. Nachdem die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht

rechtsgenügend dargelegt ist, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Voraussetzung

der fehlenden Aussichtslosigkeit gegeben war oder nicht. Das Gesuch ist

folglich abzuweisen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv ist Folgendes zu

bemerken: Gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen

Entscheide über die ordentliche Einbürgerung. Die Nichtigerklärung einer

Einbürgerung zählt jedoch nicht dazu, selbst wenn eine von kantonalen und

kommunalen Organen bewilligte ordentliche Einbürgerung betroffen ist. Das

Verfahren auf Nichtigerklärung mündet nicht in einen Einbürgerungsentscheid im

Sinn der Ausnahmebestimmung, sondern es handelt sich um ein von der

Einbürgerung getrenntes eigenständiges Verfahren (Thomas Häberli, Basler

Kommentar, 2008, Art. 83 BGG N. 52).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit und unentgeltlichem Rechtsbeistand wird

abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an: …