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Entscheid

VB.2008.00409

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00409

23. Dezember 2008Deutsch13 min

(URT.2008.11108)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geb. 1956) wurde von Mai bis

Juli 2006 von der Sozialbehörde R mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

Danach wurde er aus der Sozialhilfe entlassen, da er den Kontakt mit der

Sozialbehörde abgebrochen und auf Einladungen sowie Fristen für Stellungnahmen

nie reagiert habe. Ab Dezember 2006 (bis März 2008, als er von R wegzog) wurde

er wieder von der Sozialbehörde R unterstützt. Nach einer Hospitalisierung im

Spital E vom 10. bis 22. Dezember 2007 wegen einer Enddarmoperation wurde

er vom behandelnden Arzt in das Hotel Kurhaus D in S eingewiesen; das

Einweisungsschreiben datiert vom 10. Dezember 2007. Die

Krankenversicherung des Beschwerdeführers lehnte die Kostenübernahme für den

Kurhausaufenthalt am 20. Dezember 2007 ab. Am 31. Januar 2008 ersuchte

A die Sozialbehörde um Übernahme der Kosten für den Kuraufenthalt (Fr. 3'600.-) und eine

Haushalthilfe (Fr. 1'485.-), für welche er eine Quittung vorlegte. Die

Sozialbehörde wies die Gesuche am 17. März 2008 in zwei separaten Beschlüssen

ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am

28.

April 2008 beim Bezirksrat T und beantragte die Aufhebung der beiden

Beschlüsse der Sozialbehörde und die Rekursgegnerin sei anzuweisen, die Kosten

von Fr. 3'600.- bzw. Fr. 1'485.- zu bezahlen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin. Der Bezirksrat vereinigte die

beiden Verfahren und wies die Rekurse sowie das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung am 11. Juli 2008 ab.

III.

Dagegen erhob A am

12.

September 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerte

seine Rekursanträge sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Der

Abteilungspräsident verfügte am 17. September 2008 die Vereinigung der

zwei Beschwerdeverfahren.

Der Bezirksrat beantragte am 23. September 2008

Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde schloss am 14. November 2008

auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten. Angesichts des deutlich unter Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die

Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen

12/05 und 12/07), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben. Als Teil des sozialen Existenzminimums soll die wirtschaftliche Hilfe

laut § 15 Abs. 2 SHG auch die notwendige ärztliche oder

therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem

Heim oder zu Hause sicherstellen.

2.2

Nach

§ 20 Abs. 1 SHV sind entsprechende Gesuche um Kostengutsprache im

Voraus an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten. In

der Praxis der Sozialhilfebehörden wird davon ausgegangen, dass Gesuche um

Kostengutsprache auch von leistungserbringenden Dritten (Spitäler, Ärzte, Heime,

Therapieeinrichtungen) gestellt werden können (vgl.

Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom April 2007, herausgegeben vom

Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 16 SHG).

Laut § 19 Abs. 3 SHV besteht ohne Gutsprache oder

bei verspäteter Einreichung des Gesuchs kein Anspruch auf Kostenübernahme.

Diese Bestimmungen wollen erreichen, dass die unterstützungspflichtige Gemeinde

bei der Auswahl der Leistung, für welche Kostengutsprache zu leisten ist, ihre

Argumente einbringen und mitentscheiden kann. Dieser Grundsatz gilt allerdings

nicht absolut. In einem Urteil vom 20. Mai 1999 hat das Verwaltungsgericht

erwogen, die nachträgliche oder verspätete Einreichung eines solchen Gesuchs

habe nicht zur Folge, dass die Gesuchstellerin den Anspruch auf

Fürsorgeleistung von vornherein verwirke. Vielmehr habe die Fürsorgebehörde die

tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu prüfen, ob eine situationsbedingte

Leistung in Frage stehe, auf deren Übernahme die Gesuchstellerin einen Anspruch

besitze (RB 1999 Nr. 85; ebenso VGr, 16. August 2006, VB. 2006.00146,

E. 3, www.vgrzh.ch; je mit Hinweisen).

Bei krankheits- und behinderungsbedingten Folgekosten

handelt es sich um situationsbedingte Leistungen, welche analog der bis Ende

2007.

geltenden Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

bei den Ergänzungsleistungen vom 29. Dezember 1997 (ELKV) angerechnet

werden können. Dabei ist massgebend, ob die Selbständigkeit und soziale

Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird, oder ob

grösserer Schaden abgewendet werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1 und

C.1.1). Nach Art. 11 Abs. 1 ELKV werden Kosten für ärztlich

verordnete Erholungskuren nach Abzug eines angemessenen Betrages für den

Lebensunterhalt vergütet, wenn die Kur in einem Heim oder Spital durchgeführt wurde.

Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall

oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern

erbracht wird, werden vergütet (Art. 13 Abs. 1 ELKV).

Die Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung liegt

in weit gehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden; ein Anspruch darauf

besteht nicht (VGr, 29. Juli 2008, VB.2008.00233, E. 4.1,

www.vgrzh.ch). Das Verwaltungsgericht hat als Beschwerdeinstanz die

Rekursentscheide nur darauf hin zu überprüfen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt,

wozu Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung gehören (§ 50 VRG).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer gelangte mit dem Gesuch um Übernahme der Kosten für Kuraufenthalt

und Haushalthilfe anlässlich eines Gesprächs mit der Sozialbehörde am

31.

Januar 2008 an diese. Letztere bemängelte, dass beide Gesuche nicht

vorgängig gestellt worden seien. Sie begründete die Abweisung des Gesuchs

betreffend Kuraufenthalt damit, dass der Beschwerdeführer nach der Ablehnung

der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung hätte abklären müssen, ob

eine von der Krankenkasse anerkannte geeignete Institution im Kanton Zürich die

angeordnete Rehabilitation angeboten hätte. Die Notwendigkeit einer

Haushalthilfe stellte die Sozialbehörde in Frage; ausserdem gehöre eine solche

nicht zur medizinischen Grundversorgung, auf welche ein Sozialhilfeempfänger Anspruch

habe.

3.2

Der

Bezirksrat erwog, bei § 20 SHV, wonach Gesuche um Kostengutsprache im Voraus

an die Sozialbehörde zu richten seien, handle es sich nicht um eine blosse

Ordnungsvorschrift. Der Beschwerdeführer habe die Sozialbehörde am

26.

Oktober 2007 über einen operativen Eingriff und eine anschliessende

Erholungskur orientiert, auf Nachfrage habe er aber mehrheitlich erklärt, der

Sozialdienst des Spitals E kümmere sich um die Klärung der Kostenübernahme.

Offensichtlich sei eine Rehabilitation im Sinn des Krankenversicherungsgesetzes

(KVG) nicht notwendig gewesen; gemäss Austrittsbericht des Spitals E sei er in

gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen in die Kur zur weiteren

Erholung entlassen worden. Ob der Beschwerdeführer von der Abweisung des Kostenübernahmegesuchs

durch die Krankenversicherung vor oder nach Eintritt ins Kurhaus Kenntnis

erhalten habe, könne offen bleiben, da er sich als lediglich Grundversicherter

bewusst gewesen sei, dass er die Sozialbehörde hätte um subsidiäre

Kostengutsprache ersuchen müssen. Er habe seit Oktober 2007 von der anstehenden

Operation und der anschliessenden Erholungskur gewusst und hätte spätestens

nach der Mitteilung der Krankenkasse die Sozialbehörde informieren und die

Kostentragung regeln müssen.

Zur Haushalthilfe erwog er, diese zähle nicht zur

medizinischen Grundversorgung, auf welche ein Sozialhilfeempfänger Anspruch

habe. Der Beschwerdeführer habe die Sozialbehörde nie um eine Kostengutsprache

angefragt und im Nachhinein unsubstanziierte Rechnungen vorgelegt. Die

Unterschriften auf den Rechnungen seien nicht identisch, und der nachverlangte

Beleg enthalte keine Daten der Dienstleistungen und kein Ausstellungsdatum

sowie keine Unterschrift der Haushalthilfe. Die Beschwerdegegnerin habe keine

Möglichkeit gehabt, zusammen mit dem Beschwerdeführer Bedarf, Umfang und Art

der Hilfe abzuklären und nach geeigneten, kostengünstigeren Lösungen zu suchen.

Es bestünden auch Zweifel, ob die Haushalthilfe tatsächlich notwendig gewesen

sei. Eine Dringlichkeit, welche eine rechtzeitige Einreichung eines

Kostengutsprachegesuchs verunmöglicht hätte, habe nicht bestanden.

4.

Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf,

seine Ausführungen der Rekursschrift zu wiederholen. Es kann denn auch vorab

weit gehend auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen im

Rekursentscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG).

4.1

In den

Akten befinden sich zwei verschiedene Einweisungsschreiben des Spitals E; eines

ist mit "Einweisung für Erholung" überschrieben, das andere mit

"Einweisung für Rehabilitation". Das erstere führt unter "Grad

der Behinderung" auf "bedarf geringgradiger Hilfeleistung für

Gehen/Essen/Aufstehen/Ankleiden/Toilette", während das zweitere erwähnt:

"bedarf intensiver Hilfeleistung". Da beide vom 10. Dezember

2007.

datieren, ist der zeitliche Ablauf und der Grund für die verschiedenen

Varianten nicht genau nachvollziehbar. Tatsache ist jedoch, dass der

Austrittsbericht des Spitals E vom 22. Dezember 2007 festhält, der Patient

sei nach der Revision rasch wieder selbständig mobil gewesen, er werde in gutem

Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen in die Kur zur weiteren

Erholung entlassen. Als Procedere wurde nur die Entfernung des Nahtmaterials 14

Tage postoperativ und die klinische Nachkontrolle des Patienten angeordnet. Dem

Beschwerdeführer wurde denn auch nur die Vollpension und keine ärztlichen

Leistungen verrechnet, obwohl gemäss Internethomepage des Kurhauses D im

Pensionspreis nur Blutdruckkontrollen und das Richten und Verabreichen der

Medikamente inbegriffen sind, während Helfen beim Duschen sowie An- und

Ausziehen nach Spitextarif abgerechnet wird. Im Übrigen würden gemäss Auskunft

des Krankenversicherers selbst bei Zusatzversicherten nur Fr. 50.- pro Tag

übernommen, und zwar nur nach vorgängiger Überprüfung durch den Vertrauensarzt

der Versicherung und bei einem Aufenthalt in einem anerkannten inländischen

Kurhaus. Angesichts dieser Umstände und des der Sozialbehörde bei der Gewährung

situationsbedingter Leistungen zustehenden Ermessens ist die Ablehnung der

nachträglichen Kostenübernahme für den Kuraufenthalt nicht rechtsverletzend.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Empfehlung einer Kur durch den Präsidenten

der Sozialbehörde wurde weder nachgewiesen noch würde eine solche von der

vorherigen Gesuchseinreichung dispensieren.

4.2

Bezüglich

der Abweisung der Kostenübernahme für die Haushalthilfe ist der Beschwerdegegnerin

ebenfalls keine Rechtsverletzung vorzuwerfen. Daran ändert auch die Signierung

der nachträglich eingereichten und erstellten Rechnung durch den Hausarzt des

Beschwerdeführers nichts.

4.3

Eine

Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Sozialbehörde ist entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, forderte sie doch den

Beschwerdeführer zur Einreichung eines Arztzeugnisses betreffend Kuraufenthalt

und Hilfeleistungen sowie einer detaillierten Rechnung der Haushalthilfe auf; die

eingereichten Unterlagen vermochten jedoch die Unklarheiten nicht auszuräumen.

Auch ein vom Beschwerdeführer behaupteter Ermessensfehler der

Beschwerdegegnerin lässt sich nicht nachvollziehen.

5.

Der Beschwerdeführer ersucht schliesslich um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands.

Gemäss § 16 VRG wird

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung

von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

5.1

Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist

aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der

Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz,

2.

A., Zürich 1999, § 16 N. 26). Aufgrund der Akten kann davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mittellos in diesem Sinn ist.

5.2

Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler,

der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und

Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon

Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und

Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts

kostet (vgl. BGE 124 I 306, mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 32). Die vorliegende Beschwerde ist als aussichtslos in diesem Sinn zu

bezeichnen, verfügte doch die Beschwerdegegnerin bei der Ausrichtung

situationsbedingter Leistungen über einen weiten Ermessensspielraum, den das

Verwaltungsgericht nicht überprüfen kann (§ 50 VRG).

5.3

Im Bereich

der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen

Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung

anzunehmen (BGr, 14. Dezember 2006,2P.234/2006, E. 5.1,

www.bger.ch). Das vorliegende Verfahren bot weder besondere rechtliche noch

tatsächliche Schwierigkeiten, welche einen Rechtsbeistand notwendig erscheinen

liessen. Aus denselben Gründen ist auch die Beschwerde gegen die Verweigerung

der unentgeltlichen Verbeiständung durch den Bezirksrat abzuweisen.

6.

Demzufolge sind die Beschwerde

sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund

seiner angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll zu bemessen

(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 13 N. 10). Eine Parteientschädigung ist ihm ausgangsgemäss nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche steht auch der obsiegenden

Beschwerdegegnerin nicht zu. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum

angestammten Aufgabenbereich des Gemeinwesens, was die Zusprechung einer

Parteientschädigung zwar nicht ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt

erscheinen lässt, wenn die Beschwerdevernehmlassung mit einem ausserordentlichen

Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Diese

Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Demgemäss

verfügt der Einzelrichter:

Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen;

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…