VB.2008.00409
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00409
23. Dezember 2008Deutsch13 min
(URT.2008.11108)
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00409
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.12.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: keine Kostenübernahme für Kuraufenthalt und Haushalthilfe
Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe, insbesondere der Kostenübernahme und der situationsbedingten Leistungen (E. 2).
Die Ablehnung der nachträglichen Kostenübernahme für den Kuraufenthalt des Beschwerdeführers nach einer Enddarmoperation ist nicht rechtsverletzend, denn dessen Allgemeinzustand war gemäss Austrittsbericht des Spitals gut, das Kurhaus verrechnete keine ärztlichen Leistungen und selbst bei Zusatzversicherten übernimmt die Krankenkasse nur einen Teil der Kosten eines Kuraufenthalts; überdies steht der Sozialbehörde bei der Gewährung situationsbedingter Leistungen weitgehendes Ermessen zu (E. 4.1). Auch bezüglich der Abweisung der Kostenübernahme für die Haushalthilfe ist der Beschwerdegegnerin keine Rechtsverletzung vorzuwerfen (E. 4.2). Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Sozialbehörde ist nicht ersichtlich (E. 4.3).
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsbeistand (E. 5).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
HAUSHALTHILFE
KOSTENGUTSPRACHE
KOSTENÜBERNAHME
KURAUFENTHALT
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 SHG
§ 19 Abs. III SHV
§ 20 Abs. I SHV
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00409 (SO.2008.09)
VB.2008.00410 (SO.2008.10)
Entscheid
des Einzelrichters
vom 23. Dezember 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In
Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde R,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geb. 1956) wurde von Mai bis
Juli 2006 von der Sozialbehörde R mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
Danach wurde er aus der Sozialhilfe entlassen, da er den Kontakt mit der
Sozialbehörde abgebrochen und auf Einladungen sowie Fristen für Stellungnahmen
nie reagiert habe. Ab Dezember 2006 (bis März 2008, als er von R wegzog) wurde
er wieder von der Sozialbehörde R unterstützt. Nach einer Hospitalisierung im
Spital E vom 10. bis 22. Dezember 2007 wegen einer Enddarmoperation wurde
er vom behandelnden Arzt in das Hotel Kurhaus D in S eingewiesen; das
Einweisungsschreiben datiert vom 10. Dezember 2007. Die
Krankenversicherung des Beschwerdeführers lehnte die Kostenübernahme für den
Kurhausaufenthalt am 20. Dezember 2007 ab. Am 31. Januar 2008 ersuchte
A die Sozialbehörde um Übernahme der Kosten für den Kuraufenthalt (Fr. 3'600.-) und eine
Haushalthilfe (Fr. 1'485.-), für welche er eine Quittung vorlegte. Die
Sozialbehörde wies die Gesuche am 17. März 2008 in zwei separaten Beschlüssen
ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am
28.
April 2008 beim Bezirksrat T und beantragte die Aufhebung der beiden
Beschlüsse der Sozialbehörde und die Rekursgegnerin sei anzuweisen, die Kosten
von Fr. 3'600.- bzw. Fr. 1'485.- zu bezahlen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin. Der Bezirksrat vereinigte die
beiden Verfahren und wies die Rekurse sowie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung am 11. Juli 2008 ab.
III.
Dagegen erhob A am
12.
September 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerte
seine Rekursanträge sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Der
Abteilungspräsident verfügte am 17. September 2008 die Vereinigung der
zwei Beschwerdeverfahren.
Der Bezirksrat beantragte am 23. September 2008
Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde schloss am 14. November 2008
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten. Angesichts des deutlich unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die
Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen
12/05 und 12/07), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben. Als Teil des sozialen Existenzminimums soll die wirtschaftliche Hilfe
laut § 15 Abs. 2 SHG auch die notwendige ärztliche oder
therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem
Heim oder zu Hause sicherstellen.
2.2
Nach
§ 20 Abs. 1 SHV sind entsprechende Gesuche um Kostengutsprache im
Voraus an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten. In
der Praxis der Sozialhilfebehörden wird davon ausgegangen, dass Gesuche um
Kostengutsprache auch von leistungserbringenden Dritten (Spitäler, Ärzte, Heime,
Therapieeinrichtungen) gestellt werden können (vgl.
Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom April 2007, herausgegeben vom
Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 16 SHG).
Laut § 19 Abs. 3 SHV besteht ohne Gutsprache oder
bei verspäteter Einreichung des Gesuchs kein Anspruch auf Kostenübernahme.
Diese Bestimmungen wollen erreichen, dass die unterstützungspflichtige Gemeinde
bei der Auswahl der Leistung, für welche Kostengutsprache zu leisten ist, ihre
Argumente einbringen und mitentscheiden kann. Dieser Grundsatz gilt allerdings
nicht absolut. In einem Urteil vom 20. Mai 1999 hat das Verwaltungsgericht
erwogen, die nachträgliche oder verspätete Einreichung eines solchen Gesuchs
habe nicht zur Folge, dass die Gesuchstellerin den Anspruch auf
Fürsorgeleistung von vornherein verwirke. Vielmehr habe die Fürsorgebehörde die
tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu prüfen, ob eine situationsbedingte
Leistung in Frage stehe, auf deren Übernahme die Gesuchstellerin einen Anspruch
besitze (RB 1999 Nr. 85; ebenso VGr, 16. August 2006, VB. 2006.00146,
E. 3, www.vgrzh.ch; je mit Hinweisen).
Bei krankheits- und behinderungsbedingten Folgekosten
handelt es sich um situationsbedingte Leistungen, welche analog der bis Ende
2007.
geltenden Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
bei den Ergänzungsleistungen vom 29. Dezember 1997 (ELKV) angerechnet
werden können. Dabei ist massgebend, ob die Selbständigkeit und soziale
Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird, oder ob
grösserer Schaden abgewendet werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1 und
C.1.1). Nach Art. 11 Abs. 1 ELKV werden Kosten für ärztlich
verordnete Erholungskuren nach Abzug eines angemessenen Betrages für den
Lebensunterhalt vergütet, wenn die Kur in einem Heim oder Spital durchgeführt wurde.
Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall
oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern
erbracht wird, werden vergütet (Art. 13 Abs. 1 ELKV).
Die Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung liegt
in weit gehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden; ein Anspruch darauf
besteht nicht (VGr, 29. Juli 2008, VB.2008.00233, E. 4.1,
www.vgrzh.ch). Das Verwaltungsgericht hat als Beschwerdeinstanz die
Rekursentscheide nur darauf hin zu überprüfen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt,
wozu Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung gehören (§ 50 VRG).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer gelangte mit dem Gesuch um Übernahme der Kosten für Kuraufenthalt
und Haushalthilfe anlässlich eines Gesprächs mit der Sozialbehörde am
31.
Januar 2008 an diese. Letztere bemängelte, dass beide Gesuche nicht
vorgängig gestellt worden seien. Sie begründete die Abweisung des Gesuchs
betreffend Kuraufenthalt damit, dass der Beschwerdeführer nach der Ablehnung
der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung hätte abklären müssen, ob
eine von der Krankenkasse anerkannte geeignete Institution im Kanton Zürich die
angeordnete Rehabilitation angeboten hätte. Die Notwendigkeit einer
Haushalthilfe stellte die Sozialbehörde in Frage; ausserdem gehöre eine solche
nicht zur medizinischen Grundversorgung, auf welche ein Sozialhilfeempfänger Anspruch
habe.
3.2
Der
Bezirksrat erwog, bei § 20 SHV, wonach Gesuche um Kostengutsprache im Voraus
an die Sozialbehörde zu richten seien, handle es sich nicht um eine blosse
Ordnungsvorschrift. Der Beschwerdeführer habe die Sozialbehörde am
26.
Oktober 2007 über einen operativen Eingriff und eine anschliessende
Erholungskur orientiert, auf Nachfrage habe er aber mehrheitlich erklärt, der
Sozialdienst des Spitals E kümmere sich um die Klärung der Kostenübernahme.
Offensichtlich sei eine Rehabilitation im Sinn des Krankenversicherungsgesetzes
(KVG) nicht notwendig gewesen; gemäss Austrittsbericht des Spitals E sei er in
gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen in die Kur zur weiteren
Erholung entlassen worden. Ob der Beschwerdeführer von der Abweisung des Kostenübernahmegesuchs
durch die Krankenversicherung vor oder nach Eintritt ins Kurhaus Kenntnis
erhalten habe, könne offen bleiben, da er sich als lediglich Grundversicherter
bewusst gewesen sei, dass er die Sozialbehörde hätte um subsidiäre
Kostengutsprache ersuchen müssen. Er habe seit Oktober 2007 von der anstehenden
Operation und der anschliessenden Erholungskur gewusst und hätte spätestens
nach der Mitteilung der Krankenkasse die Sozialbehörde informieren und die
Kostentragung regeln müssen.
Zur Haushalthilfe erwog er, diese zähle nicht zur
medizinischen Grundversorgung, auf welche ein Sozialhilfeempfänger Anspruch
habe. Der Beschwerdeführer habe die Sozialbehörde nie um eine Kostengutsprache
angefragt und im Nachhinein unsubstanziierte Rechnungen vorgelegt. Die
Unterschriften auf den Rechnungen seien nicht identisch, und der nachverlangte
Beleg enthalte keine Daten der Dienstleistungen und kein Ausstellungsdatum
sowie keine Unterschrift der Haushalthilfe. Die Beschwerdegegnerin habe keine
Möglichkeit gehabt, zusammen mit dem Beschwerdeführer Bedarf, Umfang und Art
der Hilfe abzuklären und nach geeigneten, kostengünstigeren Lösungen zu suchen.
Es bestünden auch Zweifel, ob die Haushalthilfe tatsächlich notwendig gewesen
sei. Eine Dringlichkeit, welche eine rechtzeitige Einreichung eines
Kostengutsprachegesuchs verunmöglicht hätte, habe nicht bestanden.
4.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf,
seine Ausführungen der Rekursschrift zu wiederholen. Es kann denn auch vorab
weit gehend auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen im
Rekursentscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG).
4.1
In den
Akten befinden sich zwei verschiedene Einweisungsschreiben des Spitals E; eines
ist mit "Einweisung für Erholung" überschrieben, das andere mit
"Einweisung für Rehabilitation". Das erstere führt unter "Grad
der Behinderung" auf "bedarf geringgradiger Hilfeleistung für
Gehen/Essen/Aufstehen/Ankleiden/Toilette", während das zweitere erwähnt:
"bedarf intensiver Hilfeleistung". Da beide vom 10. Dezember
2007.
datieren, ist der zeitliche Ablauf und der Grund für die verschiedenen
Varianten nicht genau nachvollziehbar. Tatsache ist jedoch, dass der
Austrittsbericht des Spitals E vom 22. Dezember 2007 festhält, der Patient
sei nach der Revision rasch wieder selbständig mobil gewesen, er werde in gutem
Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen in die Kur zur weiteren
Erholung entlassen. Als Procedere wurde nur die Entfernung des Nahtmaterials 14
Tage postoperativ und die klinische Nachkontrolle des Patienten angeordnet. Dem
Beschwerdeführer wurde denn auch nur die Vollpension und keine ärztlichen
Leistungen verrechnet, obwohl gemäss Internethomepage des Kurhauses D im
Pensionspreis nur Blutdruckkontrollen und das Richten und Verabreichen der
Medikamente inbegriffen sind, während Helfen beim Duschen sowie An- und
Ausziehen nach Spitextarif abgerechnet wird. Im Übrigen würden gemäss Auskunft
des Krankenversicherers selbst bei Zusatzversicherten nur Fr. 50.- pro Tag
übernommen, und zwar nur nach vorgängiger Überprüfung durch den Vertrauensarzt
der Versicherung und bei einem Aufenthalt in einem anerkannten inländischen
Kurhaus. Angesichts dieser Umstände und des der Sozialbehörde bei der Gewährung
situationsbedingter Leistungen zustehenden Ermessens ist die Ablehnung der
nachträglichen Kostenübernahme für den Kuraufenthalt nicht rechtsverletzend.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Empfehlung einer Kur durch den Präsidenten
der Sozialbehörde wurde weder nachgewiesen noch würde eine solche von der
vorherigen Gesuchseinreichung dispensieren.
4.2
Bezüglich
der Abweisung der Kostenübernahme für die Haushalthilfe ist der Beschwerdegegnerin
ebenfalls keine Rechtsverletzung vorzuwerfen. Daran ändert auch die Signierung
der nachträglich eingereichten und erstellten Rechnung durch den Hausarzt des
Beschwerdeführers nichts.
4.3
Eine
Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Sozialbehörde ist entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, forderte sie doch den
Beschwerdeführer zur Einreichung eines Arztzeugnisses betreffend Kuraufenthalt
und Hilfeleistungen sowie einer detaillierten Rechnung der Haushalthilfe auf; die
eingereichten Unterlagen vermochten jedoch die Unklarheiten nicht auszuräumen.
Auch ein vom Beschwerdeführer behaupteter Ermessensfehler der
Beschwerdegegnerin lässt sich nicht nachvollziehen.
5.
Der Beschwerdeführer ersucht schliesslich um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
Gemäss § 16 VRG wird
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung
von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
5.1
Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist
aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der
Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz,
2.
A., Zürich 1999, § 16 N. 26). Aufgrund der Akten kann davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mittellos in diesem Sinn ist.
5.2
Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler,
der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und
Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon
Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und
Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts
kostet (vgl. BGE 124 I 306, mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 32). Die vorliegende Beschwerde ist als aussichtslos in diesem Sinn zu
bezeichnen, verfügte doch die Beschwerdegegnerin bei der Ausrichtung
situationsbedingter Leistungen über einen weiten Ermessensspielraum, den das
Verwaltungsgericht nicht überprüfen kann (§ 50 VRG).
5.3
Im Bereich
der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen
Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung
anzunehmen (BGr, 14. Dezember 2006,2P.234/2006, E. 5.1,
www.bger.ch). Das vorliegende Verfahren bot weder besondere rechtliche noch
tatsächliche Schwierigkeiten, welche einen Rechtsbeistand notwendig erscheinen
liessen. Aus denselben Gründen ist auch die Beschwerde gegen die Verweigerung
der unentgeltlichen Verbeiständung durch den Bezirksrat abzuweisen.
6.
Demzufolge sind die Beschwerde
sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund
seiner angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll zu bemessen
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 13 N. 10). Eine Parteientschädigung ist ihm ausgangsgemäss nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche steht auch der obsiegenden
Beschwerdegegnerin nicht zu. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum
angestammten Aufgabenbereich des Gemeinwesens, was die Zusprechung einer
Parteientschädigung zwar nicht ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt
erscheinen lässt, wenn die Beschwerdevernehmlassung mit einem ausserordentlichen
Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Diese
Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Demgemäss
verfügt der Einzelrichter:
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen;
und
entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…