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Entscheid

VB.2008.00415

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00415

4. Dezember 2008Deutsch13 min

(URT.2008.11058)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 17. März 2008 entwidmete der

Gemeinderat R eine Fläche von ca. 67 m2 des

gemeindeeigenen Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der Ecke L-/M-Strasse, auf der fünf

öffentliche Parkplätze (blaue Zone) ausgeschieden waren.

Erwägungen

II.

Gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 17. März 2008 erhoben A

und C nebst anderen Gewerbetreibenden beim Bezirksrat S am 4. April 2008 Rekurs

und beantragten die Aufhebung der Entwidmung oder aber zumindest eine Reduktion

auf eine Fläche von 13 m2. Der Bezirksrat wies den Rekurs nach Durchführung

eines Augenscheins am 16. Juli 2008 ab. Gestützt auf eine Erklärung des

Gemeinderates R, dass aufgrund einer Projektänderung des Bauvorhabens auf den

benachbarten Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03 lediglich noch eine Fläche von

43,8 m2 zu entwidmen sei, bestätigte der Bezirksrat die Entwidmung

in diesem Umfang.

III.

Mit Eingabe vom 16. September 2008 erhoben A und C beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Bezirksratsentscheid vom 16. Juli 2008.

Die Vorinstanz verzichtete am 25. September 2008 auf Vernehmlassung. In der

Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2008 beantragte der Gemeinderat R die

Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführer.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Vorab ist

auf die Frage der Rekurslegitimation der Beschwerdeführer einzugehen. Der

Beschwerdeführer 1 ist Eigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. 04 und Inhaber der

dort ansässigen Einzelfirma B; der Beschwerdeführer 2 ist Eigentümer der Liegenschaft

Kat.-Nr. 05 und Inhaber der dort ansässigen Einzelfirma D.

2.2

Das

Verwaltungsgericht stellt im Allgemeinen hohe Anforderungen an die Rekurslegitimation

bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen wie beispielsweise der Einführung

einer Tempo-30-Zone (RB 2005 Nr. 9) oder der Strassenaufhebung (RB 2004

Nr. 3). In einem Entscheid betreffend Aufhebung öffentlicher Parkplätze in

der Zürcher Innenstadt – welche dort in Form einer Verkehrsanordnung und

nicht wie vorliegend durch Entwidmung erfolgte – verlangte das Verwaltungsgericht,

dass ein erheblicher Anteil der Kunden eines Geschäfts tatsächlich mit dem Auto

kommen müsse und deren Parkplatzsuche markant erschwert sei; es zog dabei die

Anwendung bestimmter messbarer Kriterien in Erwägung, liess die Frage der

Rekurslegitimation jedoch offen (VGr, 7. Dezember 2006, VB.2006.00422,

E. 2.2 und 2.3, www.vgrzh.ch). Auch im Fall einer Teilentwidmung (Verschmälerung)

eines öffentlichen Fusswegs verneinte das Verwaltungsgericht die Rechtsmittellegitimation

von Anwohnern (VGr, 28. Juni 2006, VB.2005.00564, E. 3).

Angesichts der dargestellten Rechtsprechung ist die

Rekurslegitimation der Beschwerdeführer fraglich; diese Frage braucht jedoch

nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend

darzulegen ist – auch bei einer materiellen Beurteilung erfolglos bleibt.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführer behaupten, sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz

seien von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, indem sie lediglich zwei Parkplätze

auf der strittigen Fläche als möglich erachtet hätten.

3.2

Die

Vorinstanz führte am 4. Juli 2008 einen Augenschein durch. Gestützt darauf

hielt sie im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf eine anlässlich des

Augenscheins angefertigte Skizze mit den fünf vorhandenen öffentlichen

Autoabstellplätzen (blaue Zone) fest, dass Zu- und Anfahrt zu zwei Parkplätzen

nicht optimal bzw. über das bestehende Trottoir nicht ungefährlich seien. Es

sei sodann aufgrund der Akten ersichtlich, dass nach dem Bau eines neuen

Gebäudes auf Kat.-Nr. 01 (gemeint war offensichtlich Kat.-Nr. 03) fünf öffentliche

Parkplätze auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 nicht mehr möglich wären und eine Reduktion

der Anzahl Parkplätze absehbar gewesen sei. Die Situation ist auch aus dem von

den Beschwerdeführern eingereichten Foto ersichtlich. Es zeigt sich, dass bei

zwei der fünf Parkplätze die Zu- und Wegfahrt unmittelbar über den Kreuzungsbereich

L-/M-Strasse erfolgt, was nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Anforderungen

an die Verkehrssicherheit und die Sicherheit von Strassenkörpern vom 15. Juni

1983.

(VerkehrssicherheitsV) nicht zulässig ist. Die Vorinstanz ist beim hier

angefochtenen Entscheid somit keineswegs von einem unrichtigen Sachverhalt

ausgegangen, sondern hat diesen eingehend abgeklärt und ihren Erwägungen

korrekt zugrunde gelegt.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführer behaupten, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt, weil sie zu Unrecht von einer eingeschränkten Prüfungskompetenz

ausgegangen sei.

4.2

Die

Vorinstanz hat in einer abschliessenden Bemerkung auf die Gemeindeautonomie

hingewiesen (S. 6 unten des angefochtenen Entscheids) und bemerkt, dass in die

Entscheidungsfreiheit der Gemeinde nur zurückhaltend eingegriffen werde.

4.3

Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich

autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern

ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine

relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte

Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener

kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der

Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der

Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet,

sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der

Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich

anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (vgl. BGE 133 I 128 E.

3.1

S. 130 f.; 129 I 290 E. 2.1 S. 294; je mit Hinweisen).

4.4

Das Gesetz

über den Bau und den Unterhalt der öffentlichen Strassen vom 27. September 1981

(StrassG) findet Anwendung auf Strassen, die im Eigen­tum des Staates oder der

politischen Gemeinden stehen und dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Als Strassen

gelten auch Plätze und Wege, insbesondere Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege (§

1.

StrassG). Zur Strasse gehören ausser den Flächen für den fliessenden auch

diejenigen für den ruhenden öffentlichen und privaten Verkehr (§ 3 StrassG).

Träger der Herrschaft über die Gemeindestrassen (inkl. dazugehöriger Flächen

des ruhenden Verkehrs) sind die Gemeinden (§ 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs.

2, § 15 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 38 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 StrassG). Ihnen kommt

folglich beim Entscheid über deren Entwidmung eine weitgehende

Entscheidungsfreiheit zu. Wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit der

Entwidmung eines Teils des gemeindeeigenen Grundstücks Kat.-Nr. 01 durch Aufhebung

der öffentlichen Parkplätze auf die Gemeindeautonomie hingewiesen hat, ist dies

somit nicht zu beanstanden. Es kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden,

sie habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer wegen einer zu Unrecht nur

eingeschränkt vorgenommenen Prüfung des angefochtenen Entscheids verletzt.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführer behaupten, sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz

hätten gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen. Der Beschwerdeführer 2 habe

sich am 28. April 2008 an den Beschwerdegegner gewandt und angefragt, ob ihm

ein Grundstück zur Errichtung von Parkplätzen verkauft werde, da er für seine

Liegenschaft über keine Parkplätze verfüge. Seine Anfrage sei aber

zurückgewiesen worden, um den Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 02 und 03 in

den Genuss von Parkplätzen kommen zu lassen. Auch der Beschwerdeführer 1 könne

seinem Wohnungsmieter keinen eigenen Parkplatz vor der Türe zur Verfügung

stellen. Der Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 02 und 03 werde grundlos

bevorzugt. Dieser hätte im Rahmen der Planung des Bauvorhabens berücksichtigen

müssen, dass ausreichend Parkplätze zur Verfügung stünden. Mit der Entwidmung

zu dessen Gunsten seien die Beschwerdeführer als alteingesessene Geschäftsinhaber

willkürlich benachteiligt worden.

5.2

Diese

Ausführungen der Beschwerdeführer richten sich gegen die vorgesehene Veräusserung

eines Teils des Grundstücks Kat.-Nr. 01 an den Eigentümer der Nachbargrundstücke

Kat.-Nrn. 02 und 03. Im vorliegenden Verfahren geht es demgegenüber allein um

die Frage, ob die Entwidmung von 43,8 m2 des Grundstücks Kat.-Nr. 01

rechtmässig sei. Die vorgesehene Veräusserung ist aber insofern von Bedeutung,

als sie Anstoss für die Entwidmung war. Aus diesem Grund ist auf die

Ausführungen der Beschwerdeführer einzugehen.

5.3

An der

Schliessung der Baulücke, welche beim Brand der Gebäude „G“ und „H“ auf den Grundstücken

Kat.-Nrn. 02 und 03 entstanden ist, besteht unbestrittenermassen ein

öffentliches Interesse. Offenbar ist der Eigentümer jener Grundstücke mit dem

Antrag an den Beschwerdegegner gelangt, ihm einen Teil des Grundstücks Kat.-Nr.

01.

zu verkaufen, um darauf Pflichtparkplätze erstellen zu können. Der

Beschwerdegegner hatte bei dieser Ausgangslage zu prüfen, ob zu diesem Zweck

eine Entwidmung der Fläche in Frage komme, welche bisher für öffentliche

Parkplätze (blaue Zone) genutzt wurde. Bei diesem Entscheid war der

Beschwerdegegner an die von den Beschwerdeführern angerufenen Verfassungsgrundsätze

(Rechtsgleichheit, Willkürverbot) gebunden. Entgegen der Behauptung der

Beschwerdeführer sind keine Verstösse gegen diese Grundsätze ersichtlich. So

lagen im Zeitpunkt des Entscheids des Beschwerdegegners keine Anträge der

Beschwerdeführer vor, ihnen einen Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 01 zur

Realisierung von Parkplätzen zur Verfügung zu stellen. Ein entsprechender

Antrag des Beschwerdeführers 2 erfolgte erst nach Anfechtung des Entwidmungsentscheids

des Beschwerdegegners am 28. April 2008. Der Beschwerdegegner hatte auch keine

Veranlassung, von sich aus bei anderen Grundeigentümern nachzufragen, ob diese

ein Interesse an einem Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 01 hätten. Stattdessen

hatte der Beschwerdegegner eine konkrete Anfrage zu beantworten. In der dabei

gebotenen Interessenabwägung waren das öffentliche Interesse an allgemein zugänglichen

Parkplätzen an zentraler Lage einerseits sowie die öffentlichen Interessen an

der Herstellung der Verkehrssicherheit und der Schliessung der Baulücke

anderseits zu berücksichtigen. Inwiefern der Beschwerdegegner bei der

strittigen Entwidmung gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen oder eine

willkürliche Ungleichbehandlung vorgenommen hätte, ist nicht ersichtlich. Dass

die Beschwerdeführer nachträglich Gesuche um Erwerb der strittigen Fläche zur

Realisierung von privaten Parkplätzen stellten (nach Angaben des

Beschwerdeführers 2 am 28. April 2008 und gemäss Eingabe der Beschwerdeführer

vom 19. November 2008 erneut am 10./11. November 2008), ist für die Beurteilung

der strittigen Entwidmung irrelevant.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführer behaupten, die Entscheide des Beschwerdegegners und der Vorinstanz

würden in die Wirtschaftsfreiheit eingreifen und diese zu Unrecht einschränken.

Die wegfallenden Parkplätze würden von deren Kunden stark genutzt, so dass

deren Wegfall negative Auswirkungen auf die Geschäfte hätte. Insbesondere der

Beschwerdeführer 2 sei davon betroffen, weil er über keine eigenen Parkplätze

verfüge und seine Kunden nach Wegfall der öffentlichen Parkplätze keine

Ausweichmöglichkeiten hätten. Die im Entscheid der Vorinstanz erwähnten zwölf

öffentlichen Parkplätze im weiteren Umkreis des Dorfplatzes seien unter

Berücksichtigung des Bedarfs der Beschwerdeführer, der umliegenden Gewerbe- und

Geschäftsbetriebe sowie des geplanten Ladenlokals auf den Grundstücken

Kat.-Nrn. 02 und 03 bei weitem nicht ausreichend.

6.2

Die in

Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Wirtschaftsfreiheit

kann angerufen werden, wenn die Aufhebung eines bisherigen Gemeingebrauchs in

Frage steht, sofern der Weiterbestand des Gemeingebrauchs Voraussetzung für die

Ausübung eines Gewerbes bildet. Dies ist der Fall, wenn ein Gewerbetreibender

darauf angewiesen ist, dass die Kundschaft über öffentliche Strassen zu seinem

Betrieb gelangen kann. Wird dies durch ein Fahrverbot verunmöglicht oder

übermässig erschwert, so muss sich der betroffene Gewerbetreibende gegenüber

einer solchen Massnahme wehren können, weil der freie Verkehr auf öffentlichen

Strassen eine der Grundlagen für eine erfolgreiche wirtschaftliche Tätigkeit

darstellt und dem Wirkungsbereich der verfassungsrechtlich garantierten Wirtschaftsfreiheit

nicht zum Vornherein entzogen sein kann (ZBl 96 [1995] 510 f.).

6.3

Die

Aufhebung der öffentlichen Parkplätze auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 ist nicht

vergleichbar mit der Aufhebung einer öffentlichen Strasse, welche für den

Zugang zu einem Gewerbebetrieb erforderlich ist. Die Gewerbebetriebe der Beschwerdeführer

lassen sich betreiben, ohne dass sich auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

öffentliche Parkplätze befinden. Die Vorinstanz hat sodann gestützt auf den

Augenschein festgestellt, dass der Güterumschlag auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03

auch nach der Entwidmung einer Teilfläche dieses Grundstücks weiterhin

gewährleistet sei. Weshalb die Anlieferung zum Beschwerdeführer 1 durch die

strittige Entwidmung behindert werden sollte, ist nicht nachvollziehbar. Selbst

wenn aber die Betriebe der Beschwerdeführenden ohne öffentliche Parkplätze in

der Nähe mangels genügend eigener Parkplätze in Frage gestellt wären, könnten

sie die Wirtschaftsfreiheit im Zusammenhang mit der strittigen Entwidmung und

Aufhebung der öffentlichen Parkplätze nicht anrufen. Auch wenn es grundsätzlich

zu den Aufgaben des Staates gehört, abseits der Strassen zusätzliche öffentlich

zugängliche Parkflächen zu schaffen, hat das Gemeinwesen diese

Parkgelegenheiten dort nicht zu schaffen, wo sie vorwiegend speziellen privaten

Bedürfnissen dienen (BGE 97 I 798). Die Gewerbetreibenden sind grundsätzlich selber

dafür verantwortlich, Kundenparkplätze auf ihren Grundstücken zu errichten. Sie

haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen dafür öffentliche Parkplätze zur

Verfügung gestellt werden. Als öffentliche Aufgabe des Gemeinwesens ist allein die

Sorge um einen Teil der Kurzparkierer (Touristen, Besucher öffentlicher

Anlässe, Leute, die sich zum Vergnügen im Stadtzentrum aufhalten usw.) zu

betrachten (Fritz Frey, Die Erstellungspflicht von Abstellplätzen für

Motorfahrzeuge nach zürcherischem Recht, Diss. Zürich 1987, S. 2, mit

Hinweisen). Nach der Entwidmung und der damit zusammenhängenden Aufhebung von

öffentlichen Parkplätzen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 stehen zur Erfüllung

dieser öffentlichen Aufgabe in rund ein bis zwei Minuten Gehdistanz vom

Grundstück Kat.-Nr. 01 entfernt im Dorfzentrum weitere öffentliche Parkplätze

zur Verfügung. Das Anrufen der Wirtschaftsfreiheit käme nur dann in Frage, wenn

es um eine Entwidmung einer öffentlichen Gemeinschaftsanlage im Sinne von § 245

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ginge, welche

geschaffen wurde, um öffentliche Parkplätze zur Verfügung zu stellen, weil

öffentliche Interessen des Verkehrs sowie des Schutzes von Wohngebieten, Natur-

und Heimatschutzobjekten und Gewässern der Schaffung von Abstellplätzen auf den

einzelnen Grundstücken entgegenstehen.

7.

Gestützt auf die dargelegten

Gründe erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Aus­gangsgemäss

sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbin­dung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen als

unterliegender Partei gemäss § 17 Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu.

Dem obsiegenden Beschwerdegegner ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren

keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm aus dem Beschwerdeverfahren kein

übermässiger Zusatzaufwand erwachsen ist (BEZ 2005 Nr. 15).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung eines

jeden für die ganzen Kosten, auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …