VB.2008.00415
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00415
4. Dezember 2008Deutsch13 min
(URT.2008.11058)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00415
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.12.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Entwidmung
Entwidmung öffentlicher Parkplätze
Die Rekurslegitimation der Beschwerdeführer (Eigentümer von Nachbargrundstücken des entwidmeten Grundstücks) ist fraglich, kann jedoch offen bleiben, da eine materielle Beurteilung der Beschwerde zu deren Abweisung - und damit zum gleichen Ergebnis wie bei der Verneinung der Rekurslegitimation - führt (E. 2.2).
Die Vorinstanz ging nicht von einem falschen Sachverhalt aus (E. 3).
Der Bezirksrat verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer durch die angesichts der Gemeindeautonomie eingeschränkte Prüfung des angefochtenen Entscheids nicht (E. 4).
Der Gemeinderat hatte beim Entscheid über die Entwidmung eine Interessenabwägung vorzunehmen; dabei verstiess er nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot (E. 5).
Die Wirtschaftsfreiheit kann nicht angerufen werden, denn die Gewerbetreibenden haben keinen Anspruch darauf, dass ihren Kunden öffentliche Parkplätze zur Verfügung gestellt werden (E. 6.3).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
GEMEINDEAUTONOMIE
GEWERBEBETRIEB
LEGITIMATION
PARKPLATZ
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSGLEICHHEITSGEBOT
REKURSLEGITIMATION
VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE)
WILLKÜRVERBOT
WIRTSCHAFTSFREIHEIT
Rechtsnormen:
Art. 27 BV
Art. 29 Abs. II BV
§ 6 Abs. I StrassG
§ 21 VRG
Art. 5 Abs. I VSV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00415
Entscheid
der 3. Kammer
vom 4. Dezember 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Felix Huber, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
1. A, c/o Einzelfirma B,
2. C, c/o Einzelfirma D,
beide vertreten durch RA E,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat R, vertreten durch RA F,
Beschwerdegegner,
betreffend
Entwidmung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 17. März 2008 entwidmete der
Gemeinderat R eine Fläche von ca. 67 m2 des
gemeindeeigenen Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der Ecke L-/M-Strasse, auf der fünf
öffentliche Parkplätze (blaue Zone) ausgeschieden waren.
Erwägungen
II.
Gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 17. März 2008 erhoben A
und C nebst anderen Gewerbetreibenden beim Bezirksrat S am 4. April 2008 Rekurs
und beantragten die Aufhebung der Entwidmung oder aber zumindest eine Reduktion
auf eine Fläche von 13 m2. Der Bezirksrat wies den Rekurs nach Durchführung
eines Augenscheins am 16. Juli 2008 ab. Gestützt auf eine Erklärung des
Gemeinderates R, dass aufgrund einer Projektänderung des Bauvorhabens auf den
benachbarten Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03 lediglich noch eine Fläche von
43,8 m2 zu entwidmen sei, bestätigte der Bezirksrat die Entwidmung
in diesem Umfang.
III.
Mit Eingabe vom 16. September 2008 erhoben A und C beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Bezirksratsentscheid vom 16. Juli 2008.
Die Vorinstanz verzichtete am 25. September 2008 auf Vernehmlassung. In der
Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2008 beantragte der Gemeinderat R die
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführer.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Vorab ist
auf die Frage der Rekurslegitimation der Beschwerdeführer einzugehen. Der
Beschwerdeführer 1 ist Eigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. 04 und Inhaber der
dort ansässigen Einzelfirma B; der Beschwerdeführer 2 ist Eigentümer der Liegenschaft
Kat.-Nr. 05 und Inhaber der dort ansässigen Einzelfirma D.
2.2
Das
Verwaltungsgericht stellt im Allgemeinen hohe Anforderungen an die Rekurslegitimation
bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen wie beispielsweise der Einführung
einer Tempo-30-Zone (RB 2005 Nr. 9) oder der Strassenaufhebung (RB 2004
Nr. 3). In einem Entscheid betreffend Aufhebung öffentlicher Parkplätze in
der Zürcher Innenstadt – welche dort in Form einer Verkehrsanordnung und
nicht wie vorliegend durch Entwidmung erfolgte – verlangte das Verwaltungsgericht,
dass ein erheblicher Anteil der Kunden eines Geschäfts tatsächlich mit dem Auto
kommen müsse und deren Parkplatzsuche markant erschwert sei; es zog dabei die
Anwendung bestimmter messbarer Kriterien in Erwägung, liess die Frage der
Rekurslegitimation jedoch offen (VGr, 7. Dezember 2006, VB.2006.00422,
E. 2.2 und 2.3, www.vgrzh.ch). Auch im Fall einer Teilentwidmung (Verschmälerung)
eines öffentlichen Fusswegs verneinte das Verwaltungsgericht die Rechtsmittellegitimation
von Anwohnern (VGr, 28. Juni 2006, VB.2005.00564, E. 3).
Angesichts der dargestellten Rechtsprechung ist die
Rekurslegitimation der Beschwerdeführer fraglich; diese Frage braucht jedoch
nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend
darzulegen ist – auch bei einer materiellen Beurteilung erfolglos bleibt.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführer behaupten, sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz
seien von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, indem sie lediglich zwei Parkplätze
auf der strittigen Fläche als möglich erachtet hätten.
3.2
Die
Vorinstanz führte am 4. Juli 2008 einen Augenschein durch. Gestützt darauf
hielt sie im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf eine anlässlich des
Augenscheins angefertigte Skizze mit den fünf vorhandenen öffentlichen
Autoabstellplätzen (blaue Zone) fest, dass Zu- und Anfahrt zu zwei Parkplätzen
nicht optimal bzw. über das bestehende Trottoir nicht ungefährlich seien. Es
sei sodann aufgrund der Akten ersichtlich, dass nach dem Bau eines neuen
Gebäudes auf Kat.-Nr. 01 (gemeint war offensichtlich Kat.-Nr. 03) fünf öffentliche
Parkplätze auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 nicht mehr möglich wären und eine Reduktion
der Anzahl Parkplätze absehbar gewesen sei. Die Situation ist auch aus dem von
den Beschwerdeführern eingereichten Foto ersichtlich. Es zeigt sich, dass bei
zwei der fünf Parkplätze die Zu- und Wegfahrt unmittelbar über den Kreuzungsbereich
L-/M-Strasse erfolgt, was nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Anforderungen
an die Verkehrssicherheit und die Sicherheit von Strassenkörpern vom 15. Juni
1983.
(VerkehrssicherheitsV) nicht zulässig ist. Die Vorinstanz ist beim hier
angefochtenen Entscheid somit keineswegs von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen, sondern hat diesen eingehend abgeklärt und ihren Erwägungen
korrekt zugrunde gelegt.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführer behaupten, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, weil sie zu Unrecht von einer eingeschränkten Prüfungskompetenz
ausgegangen sei.
4.2
Die
Vorinstanz hat in einer abschliessenden Bemerkung auf die Gemeindeautonomie
hingewiesen (S. 6 unten des angefochtenen Entscheids) und bemerkt, dass in die
Entscheidungsfreiheit der Gemeinde nur zurückhaltend eingegriffen werde.
4.3
Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich
autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern
ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine
relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte
Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener
kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der
Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der
Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet,
sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der
Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich
anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (vgl. BGE 133 I 128 E.
3.1
S. 130 f.; 129 I 290 E. 2.1 S. 294; je mit Hinweisen).
4.4
Das Gesetz
über den Bau und den Unterhalt der öffentlichen Strassen vom 27. September 1981
(StrassG) findet Anwendung auf Strassen, die im Eigentum des Staates oder der
politischen Gemeinden stehen und dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Als Strassen
gelten auch Plätze und Wege, insbesondere Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege (§
1.
StrassG). Zur Strasse gehören ausser den Flächen für den fliessenden auch
diejenigen für den ruhenden öffentlichen und privaten Verkehr (§ 3 StrassG).
Träger der Herrschaft über die Gemeindestrassen (inkl. dazugehöriger Flächen
des ruhenden Verkehrs) sind die Gemeinden (§ 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs.
2, § 15 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 38 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 StrassG). Ihnen kommt
folglich beim Entscheid über deren Entwidmung eine weitgehende
Entscheidungsfreiheit zu. Wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit der
Entwidmung eines Teils des gemeindeeigenen Grundstücks Kat.-Nr. 01 durch Aufhebung
der öffentlichen Parkplätze auf die Gemeindeautonomie hingewiesen hat, ist dies
somit nicht zu beanstanden. Es kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden,
sie habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer wegen einer zu Unrecht nur
eingeschränkt vorgenommenen Prüfung des angefochtenen Entscheids verletzt.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführer behaupten, sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz
hätten gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen. Der Beschwerdeführer 2 habe
sich am 28. April 2008 an den Beschwerdegegner gewandt und angefragt, ob ihm
ein Grundstück zur Errichtung von Parkplätzen verkauft werde, da er für seine
Liegenschaft über keine Parkplätze verfüge. Seine Anfrage sei aber
zurückgewiesen worden, um den Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 02 und 03 in
den Genuss von Parkplätzen kommen zu lassen. Auch der Beschwerdeführer 1 könne
seinem Wohnungsmieter keinen eigenen Parkplatz vor der Türe zur Verfügung
stellen. Der Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 02 und 03 werde grundlos
bevorzugt. Dieser hätte im Rahmen der Planung des Bauvorhabens berücksichtigen
müssen, dass ausreichend Parkplätze zur Verfügung stünden. Mit der Entwidmung
zu dessen Gunsten seien die Beschwerdeführer als alteingesessene Geschäftsinhaber
willkürlich benachteiligt worden.
5.2
Diese
Ausführungen der Beschwerdeführer richten sich gegen die vorgesehene Veräusserung
eines Teils des Grundstücks Kat.-Nr. 01 an den Eigentümer der Nachbargrundstücke
Kat.-Nrn. 02 und 03. Im vorliegenden Verfahren geht es demgegenüber allein um
die Frage, ob die Entwidmung von 43,8 m2 des Grundstücks Kat.-Nr. 01
rechtmässig sei. Die vorgesehene Veräusserung ist aber insofern von Bedeutung,
als sie Anstoss für die Entwidmung war. Aus diesem Grund ist auf die
Ausführungen der Beschwerdeführer einzugehen.
5.3
An der
Schliessung der Baulücke, welche beim Brand der Gebäude „G“ und „H“ auf den Grundstücken
Kat.-Nrn. 02 und 03 entstanden ist, besteht unbestrittenermassen ein
öffentliches Interesse. Offenbar ist der Eigentümer jener Grundstücke mit dem
Antrag an den Beschwerdegegner gelangt, ihm einen Teil des Grundstücks Kat.-Nr.
01.
zu verkaufen, um darauf Pflichtparkplätze erstellen zu können. Der
Beschwerdegegner hatte bei dieser Ausgangslage zu prüfen, ob zu diesem Zweck
eine Entwidmung der Fläche in Frage komme, welche bisher für öffentliche
Parkplätze (blaue Zone) genutzt wurde. Bei diesem Entscheid war der
Beschwerdegegner an die von den Beschwerdeführern angerufenen Verfassungsgrundsätze
(Rechtsgleichheit, Willkürverbot) gebunden. Entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführer sind keine Verstösse gegen diese Grundsätze ersichtlich. So
lagen im Zeitpunkt des Entscheids des Beschwerdegegners keine Anträge der
Beschwerdeführer vor, ihnen einen Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 01 zur
Realisierung von Parkplätzen zur Verfügung zu stellen. Ein entsprechender
Antrag des Beschwerdeführers 2 erfolgte erst nach Anfechtung des Entwidmungsentscheids
des Beschwerdegegners am 28. April 2008. Der Beschwerdegegner hatte auch keine
Veranlassung, von sich aus bei anderen Grundeigentümern nachzufragen, ob diese
ein Interesse an einem Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 01 hätten. Stattdessen
hatte der Beschwerdegegner eine konkrete Anfrage zu beantworten. In der dabei
gebotenen Interessenabwägung waren das öffentliche Interesse an allgemein zugänglichen
Parkplätzen an zentraler Lage einerseits sowie die öffentlichen Interessen an
der Herstellung der Verkehrssicherheit und der Schliessung der Baulücke
anderseits zu berücksichtigen. Inwiefern der Beschwerdegegner bei der
strittigen Entwidmung gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen oder eine
willkürliche Ungleichbehandlung vorgenommen hätte, ist nicht ersichtlich. Dass
die Beschwerdeführer nachträglich Gesuche um Erwerb der strittigen Fläche zur
Realisierung von privaten Parkplätzen stellten (nach Angaben des
Beschwerdeführers 2 am 28. April 2008 und gemäss Eingabe der Beschwerdeführer
vom 19. November 2008 erneut am 10./11. November 2008), ist für die Beurteilung
der strittigen Entwidmung irrelevant.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführer behaupten, die Entscheide des Beschwerdegegners und der Vorinstanz
würden in die Wirtschaftsfreiheit eingreifen und diese zu Unrecht einschränken.
Die wegfallenden Parkplätze würden von deren Kunden stark genutzt, so dass
deren Wegfall negative Auswirkungen auf die Geschäfte hätte. Insbesondere der
Beschwerdeführer 2 sei davon betroffen, weil er über keine eigenen Parkplätze
verfüge und seine Kunden nach Wegfall der öffentlichen Parkplätze keine
Ausweichmöglichkeiten hätten. Die im Entscheid der Vorinstanz erwähnten zwölf
öffentlichen Parkplätze im weiteren Umkreis des Dorfplatzes seien unter
Berücksichtigung des Bedarfs der Beschwerdeführer, der umliegenden Gewerbe- und
Geschäftsbetriebe sowie des geplanten Ladenlokals auf den Grundstücken
Kat.-Nrn. 02 und 03 bei weitem nicht ausreichend.
6.2
Die in
Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Wirtschaftsfreiheit
kann angerufen werden, wenn die Aufhebung eines bisherigen Gemeingebrauchs in
Frage steht, sofern der Weiterbestand des Gemeingebrauchs Voraussetzung für die
Ausübung eines Gewerbes bildet. Dies ist der Fall, wenn ein Gewerbetreibender
darauf angewiesen ist, dass die Kundschaft über öffentliche Strassen zu seinem
Betrieb gelangen kann. Wird dies durch ein Fahrverbot verunmöglicht oder
übermässig erschwert, so muss sich der betroffene Gewerbetreibende gegenüber
einer solchen Massnahme wehren können, weil der freie Verkehr auf öffentlichen
Strassen eine der Grundlagen für eine erfolgreiche wirtschaftliche Tätigkeit
darstellt und dem Wirkungsbereich der verfassungsrechtlich garantierten Wirtschaftsfreiheit
nicht zum Vornherein entzogen sein kann (ZBl 96 [1995] 510 f.).
6.3
Die
Aufhebung der öffentlichen Parkplätze auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 ist nicht
vergleichbar mit der Aufhebung einer öffentlichen Strasse, welche für den
Zugang zu einem Gewerbebetrieb erforderlich ist. Die Gewerbebetriebe der Beschwerdeführer
lassen sich betreiben, ohne dass sich auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
öffentliche Parkplätze befinden. Die Vorinstanz hat sodann gestützt auf den
Augenschein festgestellt, dass der Güterumschlag auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03
auch nach der Entwidmung einer Teilfläche dieses Grundstücks weiterhin
gewährleistet sei. Weshalb die Anlieferung zum Beschwerdeführer 1 durch die
strittige Entwidmung behindert werden sollte, ist nicht nachvollziehbar. Selbst
wenn aber die Betriebe der Beschwerdeführenden ohne öffentliche Parkplätze in
der Nähe mangels genügend eigener Parkplätze in Frage gestellt wären, könnten
sie die Wirtschaftsfreiheit im Zusammenhang mit der strittigen Entwidmung und
Aufhebung der öffentlichen Parkplätze nicht anrufen. Auch wenn es grundsätzlich
zu den Aufgaben des Staates gehört, abseits der Strassen zusätzliche öffentlich
zugängliche Parkflächen zu schaffen, hat das Gemeinwesen diese
Parkgelegenheiten dort nicht zu schaffen, wo sie vorwiegend speziellen privaten
Bedürfnissen dienen (BGE 97 I 798). Die Gewerbetreibenden sind grundsätzlich selber
dafür verantwortlich, Kundenparkplätze auf ihren Grundstücken zu errichten. Sie
haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen dafür öffentliche Parkplätze zur
Verfügung gestellt werden. Als öffentliche Aufgabe des Gemeinwesens ist allein die
Sorge um einen Teil der Kurzparkierer (Touristen, Besucher öffentlicher
Anlässe, Leute, die sich zum Vergnügen im Stadtzentrum aufhalten usw.) zu
betrachten (Fritz Frey, Die Erstellungspflicht von Abstellplätzen für
Motorfahrzeuge nach zürcherischem Recht, Diss. Zürich 1987, S. 2, mit
Hinweisen). Nach der Entwidmung und der damit zusammenhängenden Aufhebung von
öffentlichen Parkplätzen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 stehen zur Erfüllung
dieser öffentlichen Aufgabe in rund ein bis zwei Minuten Gehdistanz vom
Grundstück Kat.-Nr. 01 entfernt im Dorfzentrum weitere öffentliche Parkplätze
zur Verfügung. Das Anrufen der Wirtschaftsfreiheit käme nur dann in Frage, wenn
es um eine Entwidmung einer öffentlichen Gemeinschaftsanlage im Sinne von § 245
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ginge, welche
geschaffen wurde, um öffentliche Parkplätze zur Verfügung zu stellen, weil
öffentliche Interessen des Verkehrs sowie des Schutzes von Wohngebieten, Natur-
und Heimatschutzobjekten und Gewässern der Schaffung von Abstellplätzen auf den
einzelnen Grundstücken entgegenstehen.
7.
Gestützt auf die dargelegten
Gründe erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen als
unterliegender Partei gemäss § 17 Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu.
Dem obsiegenden Beschwerdegegner ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren
keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm aus dem Beschwerdeverfahren kein
übermässiger Zusatzaufwand erwachsen ist (BEZ 2005 Nr. 15).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung eines
jeden für die ganzen Kosten, auferlegt.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …