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Entscheid

VB.2008.00422

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00422

9. März 2009Deutsch8 min

(URT.2009.11245)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezieht seit Juni 2008 Sozialhilfeleistungen von der

Stadt V. Die Fürsorgebehörde errechnete mit Beschluss vom 1. Juli 2008

einen Bedarf von Fr. 1'790.- abzüglich Einnahmen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 18. Juli 2008

Rekurs beim Bezirksrat X. Sie beanstandete, dass die Leistungen nicht

ausreichten. Der Mietanteil müsse erhöht werden. Der Bezirksrat hiess mit

Beschluss vom 27. August 2008 den Rekurs im Sinn der Erwägungen teilweise

gut. Er wies die Fürsorgebehörde an, die Wohnverhältnisse von A abzuklären.

Gestützt darauf habe die Behörde den anrechenbaren Mietzinsanteil für A neu

festzulegen (Disp. Ziff. II in Verbindung mit E. 6.3).

III.

Die Stadt V erhob am 16. September 2008 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte,

Disp. Ziff. II sei aufzuheben. Der Bezirksrat verzichtete am

17.

Oktober 2008 auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte

am 1. Oktober 2008 sinngemäss Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

1.2

Gegenstand

des Rechtsmittelverfahrens bildet die Höhe des anrechenbaren Mietzinsanteils.

Der Streitwert in Sozialhilfeangelegenheiten berechnet sich in der Regel auf­grund

der Summe der Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (RB 1998

Nr. 21). Der so errechnete Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 20'000.-

nicht, weshalb die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu­ständigkeit

fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.3

Rückweisungsentscheide sind nach der

verwaltungsgerichtlichen Praxis zu § 48 VRG nur dann anfechtbar, wenn die

Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht (RB 2005

Nr. 82, 2002 Nr. 20). Dies wurde im Bereich der Sozialhilfe

beispielsweise bejaht, als eine Gemeinde gegen einen Rückweisungsentscheid des

Bezirksrats Be­schwerde erhob, da es im Fall einer Gutheissung der Beschwerde

beim Beschluss der Sozialbehörde bleibe, während die Sozialbehörde bei einer

Abweisung neu darüber zu befinden habe, ob und in welchem Umfang Sozialhilfe zu

gewähren sei (VGr, 2. November 2007,

VB.2007.00350, E. 1.1, www.vgrzh.ch).

1.4

Weil auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin berücksichtigte für die Berechnung der Ausgaben neben dem

Grundbedarf nur die Hälfte des Mietzinses von insgesamt Fr. 1'160.- für

eine 2-Zimmer-Wohnung. Sie ging davon aus, dass das Mietverhältnis auf die Beschwerdegegnerin

und ihren Vater B laute und eine Solidarhaftung umfasse. Der Bezirksrat

erachtete in seinem Rekursentscheid diese Solidarhaftung als eine Folge des

Mietrechts, welche das Verhältnis zwischen Vermieter und Mietern regle. In

sozialhilferechtlicher Hinsicht seien die effektiven Wohnverhältnisse massgebend.

Die Beschwerdegegnerin habe in der Wohnung bereits gelebt, als sie im Juni 2008

erstmals bei der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ersuchte.

Deshalb sei Kap. B.3 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung

der Sozialhilfe (hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe,

SKOS-Richtlinien) massgeblich, wonach überhöhte Wohnkosten so lange zu übernehmen

seien, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung stehe. Die Beschwerdeführerin

habe deshalb zunächst abzuklären, ob die Wohnung teilweise oder ganz auch vom

Vater der Beschwerdegegnerin benutzt werde. Gestützt darauf sei der Mietzinsanteil

für die Beschwerdegegnerin festzulegen, was mit der Auflage verbunden werden

könne, sich eine günstigere Wohnung im Rahmen der internen kommunalen

Richtlinien zu suchen. Bis dahin sei der volle Mietzins bzw. – je nach

Nutzung durch den Vater – der auf die Beschwerdegegnerin entfallende

Mietzinsanteil durch die Beschwerdeführerin zu tragen.

2.2

Die

Beschwerdeführerin knüpft in ihrer Beschwerdeschrift an der Solidarhaftung an.

Sie habe nur für denjenigen Mietanteil einzustehen, der vom zu unterstützenden

Klienten zu tragen sei, und nicht für den gesamten Mietzins. Auf die effektive

Wohnnutzung komme es nicht an.

3.

3.1

Im

Mietvertrag werden die Beschwerdegegnerin und ihr Vater zusammen als Mieter der

Wohnung aufgeführt. Beide haften laut ausdrücklicher Vertragsklausel gegenüber

der Vermieterin solidarisch. Ob allerdings bei einer Mehrzahl von Mietern ohne

entsprechende Vereinbarung eine Solidarhaftung entsteht, ist umstritten (Roger

Weber, Basler Kommentar, 3. A. 2003, Vorbem. zu Art. 253–274g OR

N. 2, mit weiteren Hinweisen). Die Solidarhaftung betrifft ausschliesslich

das Verhältnis zwischen der Vermieterin und den Mietern und ist namentlich für

die Frage wesentlich, wer den Mietzins schuldet. Aus der Solidarhaftung und

überhaupt aus dem Umstand einer Mehrzahl von Mietern als Vertragspartei

(unabhängig vom Innenverhältnis dieser Mieter) lässt sich aber keine direkte

Aussage ableiten, wer die Wohnung tatsächlich bewohnt. Die Darstellung der

Beschwerdegegnerin lässt sich nicht ohne Weiteres widerlegen, wonach der Vater

den Mietvertrag nur deswegen mitunterzeichnet hat, um der Vermieterin gegenüber

die Zahlungsfähigkeit neben der Beschwerdegegnerin zu garantieren. Es steht

nämlich ausser Frage, dass die Wohnungssuche erschwert ist, wenn die

Zahlungsfähigkeit der bewerbenden Person durch bestehende Betreibungen

beeinträchtigt erscheint.

3.2

Die

Beschwerdeführerin hat die genauen Wohnverhältnisse nicht geprüft, und aus den

Akten ergeben sich diesbezüglich auch keine Hinweise. Im Gegenteil hat die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das formale Kriterium abgestellt, wer

den Mietvertrag unterzeichnet hat. Dieses Kriterium lässt aber keinen zuverlässigen

Schluss darauf zu, wieviele Personen tatsächlich in einer Wohnung leben. So ist

es denkbar, dass eine Mehrzahl von Personen den Vertrag unterschrieben hat,

aber doch nur eine Person in der Wohnung lebt (so vorliegend nach der

Darstellung der Beschwerdegegnerin). Umgekehrt ist es auch möglich, dass nur

eine Person als Mieterin einer Wohnung auftritt und gleichwohl mehrere Personen

die Wohnung benützen oder dass bei Veränderungen in den Familienverhältnissen

eine wechselnde Anzahl Personen in der Wohnung weilt.

Vorliegend erwähnen beide

Parteien übereinstimmend, dass die Eltern der Beschwerdegegnerin im Verlauf des

Jahres 2008 ins Land Y auswanderten. Dies würde bedeuten, dass der Vater der

Beschwerdegegnerin nicht oder nicht mehr in ihrer Wohnung lebt. Mit der von der

Vorinstanz angeordneten Rückweisung wird die Beschwerdeführerin angehalten, die

Wohnsituation zu klären. Dies ist Voraussetzung für eine korrekte, den

tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Berechnung der Wohnkosten gemäss den

SKOS-Richtlinien.

3.3

Mit der

Rückweisung ist im Weiteren auch eine neue Festlegung des anrechenbaren

Mietzinses verbunden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann in diesem

Zusammenhang der Beschwerdegegnerin auferlegt werden, sich eine günstigere

Wohnung zu suchen, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind (vgl.

Kap. B.3 der SKOS-Richtlinien). In diesem Fall ist entsprechend den

Erwägungen der Vorinstanz vorerst der volle Mietzins zu übernehmen. Die

Beschwerdegegnerin war nämlich beim Zuzug in die Stadt V nicht

sozialhilfeabhängig, so dass das im Zeitpunkt des Gesuchs um Ausrichtung von

Sozialhilfeleistungen (Juni 2008) bestehende Mietverhältnis

– vorläufig – zu berücksichtigen war.

Den Befürchtungen der Beschwerdeführerin, im Rahmen der

Solidarhaftung für Mietzinsausstände einzustehen, die nicht von der

unterstützten Person, sondern von einem Solidarschuldner verursacht werden,

kann die Beschwerdeführerin mit Auflagen im Zusammenhang mit der Festsetzung

der Wohnkosten Rechnung tragen.

4.

Die von der Vorinstanz angeordnete Rückweisung ist nicht

zu beanstanden. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 810.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…