VB.2008.00422
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00422
9. März 2009Deutsch8 min
(URT.2009.11245)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00422
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.03.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Wohnkosten
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.2) und Streitwert (E. 1.2). Rückweisungsentscheide sind anfechtbar, wenn die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht. Dies ist in der vorliegenden Konstellation der Fall (E. 1.3).
Wenn gemäss Mietvertrag eine Mehrzahl von Mietern einer Wohnung besteht, lässt sich daraus keine direkte Aussage ableiten, wer die Wohnung tatsächlich bewohnt, und zwar unabhängig vom Innenverhältnis dieser Mieter untereinander (z.B. Solidarhaftung) (E. 3.1). Die Sozialhilfebehörde hat die genauen Wohnverhältnisse nicht geprüft, was nachzuholen ist (E. 3.2). Ist mit der Rückweisung an die Erstinstanz eine neue Festlegung der anrechenbaren Wohnkosten verbunden, so können mit der Neufestsetzung Auflagen verbunden werden, eine günstigere Wohnung zu suchen (E. 3.3).
Die vom Bezirksrat angeordnete Rückweisung ist nicht zu beanstanden. Abweisung der Beschwerde der Gemeinde (E. 4).
Stichworte:
MIETVERTRAG
SOLIDARHAFTUNG
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNKOSTENANTEIL
WOHNUNG
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00422
Entscheid
des Einzelrichters
vom 9. März 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix
Helg.
In Sachen
Stadt V, vertreten durch Fürsorgebehörde V,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bezieht seit Juni 2008 Sozialhilfeleistungen von der
Stadt V. Die Fürsorgebehörde errechnete mit Beschluss vom 1. Juli 2008
einen Bedarf von Fr. 1'790.- abzüglich Einnahmen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 18. Juli 2008
Rekurs beim Bezirksrat X. Sie beanstandete, dass die Leistungen nicht
ausreichten. Der Mietanteil müsse erhöht werden. Der Bezirksrat hiess mit
Beschluss vom 27. August 2008 den Rekurs im Sinn der Erwägungen teilweise
gut. Er wies die Fürsorgebehörde an, die Wohnverhältnisse von A abzuklären.
Gestützt darauf habe die Behörde den anrechenbaren Mietzinsanteil für A neu
festzulegen (Disp. Ziff. II in Verbindung mit E. 6.3).
III.
Die Stadt V erhob am 16. September 2008 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte,
Disp. Ziff. II sei aufzuheben. Der Bezirksrat verzichtete am
17.
Oktober 2008 auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte
am 1. Oktober 2008 sinngemäss Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.
1.2
Gegenstand
des Rechtsmittelverfahrens bildet die Höhe des anrechenbaren Mietzinsanteils.
Der Streitwert in Sozialhilfeangelegenheiten berechnet sich in der Regel aufgrund
der Summe der Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (RB 1998
Nr. 21). Der so errechnete Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 20'000.-
nicht, weshalb die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit
fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).
1.3
Rückweisungsentscheide sind nach der
verwaltungsgerichtlichen Praxis zu § 48 VRG nur dann anfechtbar, wenn die
Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht (RB 2005
Nr. 82, 2002 Nr. 20). Dies wurde im Bereich der Sozialhilfe
beispielsweise bejaht, als eine Gemeinde gegen einen Rückweisungsentscheid des
Bezirksrats Beschwerde erhob, da es im Fall einer Gutheissung der Beschwerde
beim Beschluss der Sozialbehörde bleibe, während die Sozialbehörde bei einer
Abweisung neu darüber zu befinden habe, ob und in welchem Umfang Sozialhilfe zu
gewähren sei (VGr, 2. November 2007,
VB.2007.00350, E. 1.1, www.vgrzh.ch).
1.4
Weil auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin berücksichtigte für die Berechnung der Ausgaben neben dem
Grundbedarf nur die Hälfte des Mietzinses von insgesamt Fr. 1'160.- für
eine 2-Zimmer-Wohnung. Sie ging davon aus, dass das Mietverhältnis auf die Beschwerdegegnerin
und ihren Vater B laute und eine Solidarhaftung umfasse. Der Bezirksrat
erachtete in seinem Rekursentscheid diese Solidarhaftung als eine Folge des
Mietrechts, welche das Verhältnis zwischen Vermieter und Mietern regle. In
sozialhilferechtlicher Hinsicht seien die effektiven Wohnverhältnisse massgebend.
Die Beschwerdegegnerin habe in der Wohnung bereits gelebt, als sie im Juni 2008
erstmals bei der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ersuchte.
Deshalb sei Kap. B.3 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung
der Sozialhilfe (hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe,
SKOS-Richtlinien) massgeblich, wonach überhöhte Wohnkosten so lange zu übernehmen
seien, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung stehe. Die Beschwerdeführerin
habe deshalb zunächst abzuklären, ob die Wohnung teilweise oder ganz auch vom
Vater der Beschwerdegegnerin benutzt werde. Gestützt darauf sei der Mietzinsanteil
für die Beschwerdegegnerin festzulegen, was mit der Auflage verbunden werden
könne, sich eine günstigere Wohnung im Rahmen der internen kommunalen
Richtlinien zu suchen. Bis dahin sei der volle Mietzins bzw. – je nach
Nutzung durch den Vater – der auf die Beschwerdegegnerin entfallende
Mietzinsanteil durch die Beschwerdeführerin zu tragen.
2.2
Die
Beschwerdeführerin knüpft in ihrer Beschwerdeschrift an der Solidarhaftung an.
Sie habe nur für denjenigen Mietanteil einzustehen, der vom zu unterstützenden
Klienten zu tragen sei, und nicht für den gesamten Mietzins. Auf die effektive
Wohnnutzung komme es nicht an.
3.
3.1
Im
Mietvertrag werden die Beschwerdegegnerin und ihr Vater zusammen als Mieter der
Wohnung aufgeführt. Beide haften laut ausdrücklicher Vertragsklausel gegenüber
der Vermieterin solidarisch. Ob allerdings bei einer Mehrzahl von Mietern ohne
entsprechende Vereinbarung eine Solidarhaftung entsteht, ist umstritten (Roger
Weber, Basler Kommentar, 3. A. 2003, Vorbem. zu Art. 253–274g OR
N. 2, mit weiteren Hinweisen). Die Solidarhaftung betrifft ausschliesslich
das Verhältnis zwischen der Vermieterin und den Mietern und ist namentlich für
die Frage wesentlich, wer den Mietzins schuldet. Aus der Solidarhaftung und
überhaupt aus dem Umstand einer Mehrzahl von Mietern als Vertragspartei
(unabhängig vom Innenverhältnis dieser Mieter) lässt sich aber keine direkte
Aussage ableiten, wer die Wohnung tatsächlich bewohnt. Die Darstellung der
Beschwerdegegnerin lässt sich nicht ohne Weiteres widerlegen, wonach der Vater
den Mietvertrag nur deswegen mitunterzeichnet hat, um der Vermieterin gegenüber
die Zahlungsfähigkeit neben der Beschwerdegegnerin zu garantieren. Es steht
nämlich ausser Frage, dass die Wohnungssuche erschwert ist, wenn die
Zahlungsfähigkeit der bewerbenden Person durch bestehende Betreibungen
beeinträchtigt erscheint.
3.2
Die
Beschwerdeführerin hat die genauen Wohnverhältnisse nicht geprüft, und aus den
Akten ergeben sich diesbezüglich auch keine Hinweise. Im Gegenteil hat die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das formale Kriterium abgestellt, wer
den Mietvertrag unterzeichnet hat. Dieses Kriterium lässt aber keinen zuverlässigen
Schluss darauf zu, wieviele Personen tatsächlich in einer Wohnung leben. So ist
es denkbar, dass eine Mehrzahl von Personen den Vertrag unterschrieben hat,
aber doch nur eine Person in der Wohnung lebt (so vorliegend nach der
Darstellung der Beschwerdegegnerin). Umgekehrt ist es auch möglich, dass nur
eine Person als Mieterin einer Wohnung auftritt und gleichwohl mehrere Personen
die Wohnung benützen oder dass bei Veränderungen in den Familienverhältnissen
eine wechselnde Anzahl Personen in der Wohnung weilt.
Vorliegend erwähnen beide
Parteien übereinstimmend, dass die Eltern der Beschwerdegegnerin im Verlauf des
Jahres 2008 ins Land Y auswanderten. Dies würde bedeuten, dass der Vater der
Beschwerdegegnerin nicht oder nicht mehr in ihrer Wohnung lebt. Mit der von der
Vorinstanz angeordneten Rückweisung wird die Beschwerdeführerin angehalten, die
Wohnsituation zu klären. Dies ist Voraussetzung für eine korrekte, den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Berechnung der Wohnkosten gemäss den
SKOS-Richtlinien.
3.3
Mit der
Rückweisung ist im Weiteren auch eine neue Festlegung des anrechenbaren
Mietzinses verbunden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann in diesem
Zusammenhang der Beschwerdegegnerin auferlegt werden, sich eine günstigere
Wohnung zu suchen, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind (vgl.
Kap. B.3 der SKOS-Richtlinien). In diesem Fall ist entsprechend den
Erwägungen der Vorinstanz vorerst der volle Mietzins zu übernehmen. Die
Beschwerdegegnerin war nämlich beim Zuzug in die Stadt V nicht
sozialhilfeabhängig, so dass das im Zeitpunkt des Gesuchs um Ausrichtung von
Sozialhilfeleistungen (Juni 2008) bestehende Mietverhältnis
– vorläufig – zu berücksichtigen war.
Den Befürchtungen der Beschwerdeführerin, im Rahmen der
Solidarhaftung für Mietzinsausstände einzustehen, die nicht von der
unterstützten Person, sondern von einem Solidarschuldner verursacht werden,
kann die Beschwerdeführerin mit Auflagen im Zusammenhang mit der Festsetzung
der Wohnkosten Rechnung tragen.
4.
Die von der Vorinstanz angeordnete Rückweisung ist nicht
zu beanstanden. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 810.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…