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Entscheid

VB.2008.00423

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00423

24. November 2008Deutsch9 min

(URT.2008.11079)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist mindestens seit 1995 an der Universität Zürich als

Doktorandin immatrikuliert. Seit dem Wintersemester 1996/97 bezahlte sie die

volle Kollegiengeldpauschale von heute Fr. 640.- pro Semester statt der

Doktorandenpauschale von heute Fr. 140.- pro Semester. Sie ersuchte daher

die Universität Zürich am 21. Mai 2007 um Rückerstattung der zu viel bezahlten

Kollegiengeldpauschalen im Gesamtbetrag von Fr. 10'500.- und reichte eine

Bestätigung für Doktorierende für den Zeitraum vom Sommersemester 1996 bis

Wintersemester 2007/08 ein. Darauf wurden ihr Fr. 500.- für das laufende

Sommersemester 2007 rückerstattet; eine weitergehende Rückerstattung lehnte die

Universität Zürich am 17. Juli 2007 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 15. August 2007 an die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte die Rückerstattung der

zu viel bezahlten Kollegiengeldpauschalen von Fr. 10'500.- samt Zinsen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Universität Zürich. Die

Rekurskommission wies den Rekurs am 11. Juli 2008 ab.

III.

A erhob dagegen am 18. September 2008 fristgerecht

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des

Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 11. Juli 2008

und erneuerte ihre Rekursanträge.

Die Rekurskommission beantragte am 25. September 2008

unter Verweis auf die Ausführungen im Rekursentscheid Abweisung der Beschwerde.

Die Universität Zürich beantragte am 22. Oktober 2008 sinngemäss ebenfalls

Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom

15.

März 1998 (UniversitätsG) sowie § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 43 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Angesichts des deutlich unter Fr. 20'000.- liegenden

Streitwerts ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Die

Rekurskommission erwog, die Beschwerdeführerin habe die Voraussetzungen, um in

den Genuss der Reduktion der Kollegiengeldpauschale zu kommen, nicht erfüllt,

da sie nicht rechtzeitig, d.h. vor der Festsetzung der Pauschale, eine Doktorandenbestätigung

eingereicht habe. Die Universität Zürich habe daher zu Recht die volle

Kollegiengeldpauschale gefordert. Das Argument der Beschwerdeführerin, der

Universität sei ihr Status als Doktorandin bekannt gewesen, weil dieser auf dem

Einschreibeformular als Studienziel angegeben worden sei, gehe fehl, da auf

diesem Formular nur die Absicht erkennbar werde zu promovieren, nicht aber, ob

dieser Status tatsächlich bestehe. Nur die Doktorandenbestätigung ermögliche es

der Universität zu überprüfen, ob tatsächlich ein Dissertationsprojekt

vorliege. Die Beschwerdeführerin habe selbst unter der Annahme, dass die

Gebührenverfügungen zu Unrecht ergangen seien, keinen Anspruch auf deren

Widerruf, da ihr ihr Doktorandenstatus und der Anspruch auf die reduzierte

Kollegiengeldpauschale angesichts der mehrfachen Information bekannt gewesen

sei. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt. Da

die Gebührenverfügungen in Rechtskraft erwachsen seien und darauf nicht

zurückzukommen sei, liege kein Fall der ungerechtfertigten Bereicherung vor.

2.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, aus § 14 Abs. 2 des Reglements über

die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 10. Januar 2000

(RZS; in Kraft bis 30. September 2008) lasse sich nicht ableiten, dass

eine Doktorandenbestätigung zwingend vor Festsetzung der Pauschale eingereicht

werden müsse und ein Nachreichen einer Bestätigung nicht ausreiche, um in den

Genuss der reduzierten Kollegiengeldpauschale zu kommen. Entgegen der Ansicht

der Rekurskommission sei die Angabe der Promovierung als Studienziel auf dem

Einschreibeformular zu berücksichtigen, denn zumindest nachträglich wisse die

Universität, dass sie (die Beschwerdeführerin) in der geltend gemachten

Zeitperiode an einer Dissertation gearbeitet habe. Sodann seien die Rechnungen

betreffend Kollegiengeldpauschale entgegen der Ansicht der Rekurskommission

nicht als Verfügungen zu qualifizieren.

3.

3.1

Eine

blosse Rechnung über finanzielle Forderungen des Gemeinwesens (bzw. vorliegend

der Universität) stellt grundsätzlich lediglich eine Zahlungsaufforderung und

keine förmliche Verfügung dar. Anders verhält es sich dann, wenn bereits die Rechnung

die Elemente einer Verfügung enthält (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 19

N. 15; mit weiteren Hinweisen). Ob die jedes Semester versandten Rechnungen

über die Kollegiengeldpauschale zusammen mit dem stets beigelegten

Informationsblatt mit dem Hinweis, dass Doktoranden bei Vorlage einer

Doktorandenbestätigung eine reduzierte Kollegiengeldpauschale bezahlen, als

Verfügungen qualifiziert werden können, ist fraglich; es kann hier jedoch offen

bleiben, denn selbst wenn dies verneint wird und demnach die Rechnungen nicht

in Rechtskraft erwachsen konnten, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu

ihren Gunsten ableiten, wie im Folgenden zu zeigen ist.

3.2

Gemäss § 14

Abs. 2 RZS bezahlen die Doktoranden nach Vorlage einer durch die

betreuende Dozentin oder den betreuenden Dozenten visierten Bestätigung eine

reduzierte Kollegiengeldpauschale. Zwar schreibt § 14 Abs. 2 RZS

nicht vor, dass die Doktorandenbestätigung vor der Festsetzung der Kollegiengeldpauschale

oder vor der Bezahlung der Rechnung eingereicht werden muss. Dementsprechend

scheint es Praxis der Universität Zürich zu sein, während des laufenden

Semesters nachträglich eingereichte Doktorandenbestätigungen noch zu

berücksichtigen und den entsprechenden Differenzbetrag zurückzuerstatten, wie

dies auch im Fall der Beschwerdeführerin ohne Weiteres geschah. Dennoch kann § 14

Abs. 2 RZS nicht so verstanden werden, dass die Doktorandenbestätigung zu

einem beliebigen Zeitpunkt nachgereicht und dementsprechend die zu viel

bezahlten Gebühren jederzeit und auf unbeschränkte Zeit im Nachhinein von der

Universität zurückgefordert werden können. Vielmehr muss § 14 Abs. 2

RZS so interpretiert werden, dass die Doktorandenbestätigung jeweils vor Bezahlung

der Kollegiengeldpauschale eingereicht bzw. so bald als möglich während des

Semesters nachgereicht werden muss. So gilt auch für den Rückzug der Immatrikulation

eine (relativ kurze) Frist (siehe § 24 der Richtlinien über die Modalitäten

des Immatrikulationsverfahrens und der Semestereinschreibung der Universität

Zürich vom 28. November 2002). Könnte die Bestätigung zu einem beliebigen

Zeitpunkt nachgereicht werden, so hätte die Universität keine

Planungssicherheit betreffend die eingenommenen Kollegiengelder. Zudem könnte

sich die Abklärung des Doktorandenstatus im Nachhinein aus praktischen Gründen

schwierig gestalten.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin

die zu viel bezahlten Kollegiengelder für einen bis über zehn Jahre zurückliegenden

Zeitraum noch zurückfordern kann, gilt es zu berücksichtigen, dass der

Universität kein Fehlverhalten angelastet werden kann. Die Beschwerdeführerin

bestritt nicht, dass sie von der Universität mit jeder Semesterrechnung ein Informationsblatt

mit dem Hinweis auf die Einreichung der Doktorandenbestätigung für die

Gewährung der tieferen Kollegiengeldpauschale erhielt. Sie bemängelte in der

Rekursschrift lediglich, dass der Hinweis den Studierenden nicht mit eingeschriebenem

Brief mitgeteilt worden sei, sondern in einer Zusammenstellung zahlreicher

Informationen unterschiedlicher Bedeutung und Relevanz mit wechselndem Layout.

Angesichts der hohen Anzahl Doktorierender an der Universität Zürich wäre indessen

eine Information der Betroffenen durch eingeschriebenen Brief nicht

praktikabel. Aus demselben Grund ist es der Universität nicht zumutbar, bei

Immatrikulierten, welche als Studienziel die Promovierung angeben und keine

Doktorandenbestätigung einreichen, zu überprüfen, ob sie Anspruch auf die

reduzierte Kollegiengeldpauschale haben. Vielmehr durfte sie sich nach der

wiederholten Information der Betroffenen mittels verständlicher und

übersichtlicher Informationsblätter auf die Korrektheit und Vollständigkeit der

eingereichten Unterlagen der Immatrikulierten verlassen. Die Beschwerdeführerin

wurde demnach genügend informiert und hätte die Doktorandenbestätigung ohne

Weiteres jeweils einreichen können. Dass sie den zu hohen Betrag der

Kollegiengeldpauschale erst so spät bemerkte, ist allein ihrer eigenen Unachtsamkeit

zuzuschreiben. Das Rückforderungsrecht ist verwirkt, denn eine so späte Rückforderung

widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). So sind beispielsweise auch

Ausstandsgründe sofort nach Kenntnis der Zusammensetzung der anordnenden

Instanz geltend zu machen; später können sie nur geltend gemacht werden, wenn

dem Betreffenden keine mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen ist, er also die Umstände

nicht schon früher hätte erkennen müssen (vgl. VGr, 5. Mai 2004,

VB.2003.00381, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Für den Bereich des Privatrechts

entschied das Bundesgericht, dass der Irrtum, aus dem eine Nichtschuld bezahlt

wird, nicht entschuldbar zu sein brauche (BGE 129 III 646 E. 3.2). Dies kann jedoch

angesichts der obigen Ausführungen nicht auf den vorliegend zu beurteilenden verwaltungsrechtlichen

Fall übertragen werden, denn es handelt sich bei der Pflicht zur Rückerstattung

von grundlos erbrachten Leistungen lediglich um einen allgemeinen Rechtssatz,

nicht um eine direkte und vollständige Übernahme der privatrechtlichen Regelung

der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 ff. OR) und der dazu

bestehenden Rechtsprechung.

Die Verweigerung der Rückerstattung der zu viel bezahlten

Kollegiengelder ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind

die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, und es ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 3

und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 660.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zu gesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …