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Entscheid

VB.2008.00424

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00424

17. Dezember 2008Deutsch11 min

(URT.2008.11095)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit März 2003 von der Fürsorgebehörde R

wirtschaftlich unterstützt. Ein Mitglied der Fürsorgebehörde sprach ihm am

24. August 2007 wirtschaftliche Hilfe von Fr. 1'950.- monatlich bis

vorläufig längstens 30. September 2007 zu und erteilte ihm verschiedene

Weisungen, u.a. folgende: "A hat sich um eine Angleichung seiner

offiziellen und seiner realen Wohnsituation zu kümmern. Der Status quo mit

Lebensmittelpunkt in der Gemeinde S wird nur noch bis zum 30. September

2007 akzeptiert. Bis dahin muss A sich am realen Wohnort anmelden und die

wirtschaftliche Unterstützung dort beantragen, per 1. Oktober 2007 stellt

der Sozialdienst R alle Leistungen ein. Weiterhin zuständig bleibt der Sozialdienst

R nur dann, wenn A seinen Lebensmittelpunkt wieder nach R verschiebt, sprich

eine Wohnung auf Gemeindegebiet bezieht und sich bei der Einwohnerkontrolle

korrekt anmeldet." Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen.

Am 20. September 2007 erhob A Einsprache gegen die

angedrohte Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 1. Oktober 2007 und

beantragte seine weitere Unterstützung. Die Fürsorgebehörde R wies die

Einsprache am 30. Oktober 2007 ab, stellte fest, dass A die Auflagen nicht

erfüllt habe, stellte die wirtschaftliche Hilfe per 30. September 2007 ein

und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

II.

Dagegen rekurrierte A am 8. November 2007 an den

Bezirksrat T und erneuerte seine Einspracheanträge. Dieser hiess den Rekurs am

7. Juli 2008 gut, hob den Beschluss der Fürsorgebehörde R vom

30. Oktober 2007 auf und stellte fest, dass sich der unterstützungsrechtliche

Wohnsitz ab 30. September 2007 weiterhin in R befinde.

III.

Dagegen erhob die Gemeinde R am 17. September 2008

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Rekursentscheids sowie die Feststellung, dass sich der unterstützungsrechtliche

Wohnsitz von A im Oktober 2007 nicht in R befunden habe. Eventualiter sei die

Sache zur weiteren Abklärung an den Bezirksrat T zurückzuweisen; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Der Bezirksrat verzichtete am 30. September 2008 auf

Vernehmlassung; A liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Die

Einzelrichterin zieht in

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die

Beschwerde einzutreten. Mangels Feststellungsinteresses nicht einzutreten ist indessen

auf das Feststellungsbegehren betreffend Wohnsitz, denn über diese Frage wird

bereits im Rahmen des Hauptantrags zu entscheiden sein.

1.2

Im Streit

liegt die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 30. September 2007

und damit zusammenhängend die Weisung betreffend Wohn- und Meldeverhältnisse

des Beschwerdegegners. Da dieser ab 1. November 2007 wieder von R unterstützt

wurde, besteht der Streitwert in der wirtschaftlichen Hilfe des Monats Oktober

2007.

und liegt damit deutlich unter Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit

in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die

Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.

Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen

12/05 und 12/07), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben.

2.2

Die

wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die

Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG).

Gemäss § 24 SHG (in der hier noch anwendbaren, bis 31. Dezember 2007

geltenden Fassung vom 4. November 2002) können Sozialhilfeleistungen gekürzt

werden, wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt,

insbesondere über seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt, die

Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, Leistungen unzweckmässig

verwendet oder Auflagen und Weisungen missachtet. Er muss zuvor auf die

Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei

ein solcher Hinweis mit der Anordnung verbunden werden kann. Nach § 24 SHV

darf dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen

nicht gefährdet werden.

Geht es um die Missachtung von Anordnungen, die geeignet

sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, ist eine vollständige

Einstellung der Leistungen allenfalls zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger

beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten;

diesfalls rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage im Sinn von

§ 14 SHG, jedenfalls keine Notlage im Sinn von Art. 12 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) vor. Geht es um die Missachtung von Anordnungen, die

auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe

massgebenden Verhältnisse abzielen, kann sich die Verweigerung oder die

Einstellung von Sozialhilfe allenfalls dann rechtfertigen, wenn wegen der

Missachtung der verfahrensleitenden Anordnung bestehende erhebliche Zweifel an

der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (vgl. RB 2004 Nr. 53, mit

Hinweisen). Auch im Fall einer Leistungseinstellung muss der Sozialhilfeempfänger

– in Analogie zur Leistungskürzung gemäss § 24 SHG – auf diese Möglichkeit

schriftlich hingewiesen worden sein (vgl. nunmehr auch § 24a Abs. 1

lit. c SHG, in Kraft seit 1. Januar 2008).

2.3

Gemäss

§ 32 SHG obliegt die Pflicht zur Leistung persönlicher und

wirtschaftlicher Hilfe der Wohngemeinde des Hilfesuchenden. Dieser hat seinen

Wohnsitz in derjenigen Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden

Verbleibens aufhält (§ 34 Abs. 1 SHG). Die polizeiliche Anmeldung

gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt

schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist

(Abs. 2).

Nach § 40 Abs. 1 SHG dürfen die Behörden einen

Hilfebedürftigen nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen. Mit

"Veranlassen" im Sinn von § 40 Abs. 1 SHG ist ein behördliches

Verhalten gemeint, das aktiv auf den Wegzug des Fürsorgebedürftigen ausgerichtet

ist (VGr, 10. Juli 2003, VB.2003.00119, E. 4c, www.vgrzh.ch).

3.

3.1

Der

Bezirksrat erwog, die in der Verfügung der Fürsorgebehörde vom 24. August

2007.

erteilte Weisung verstosse gegen das sozialhilferechtliche Verbot der

Abschiebung, da eine Fürsorgebehörde einen Sozialhilfeempfänger nicht

verpflichten könne, in einer bestimmten Gemeinde Wohnsitz zu nehmen. Der

Rekurrent (Beschwerdegegner) sei seit 1947 in R angemeldet; daran ändere der

Umstand, dass er in einer anderen Gemeinde eine Wohnung gemietet habe und dort

als Wochenaufenthalter gemeldet sei, nichts. Der Wohnsitz ende mit dem Wegzug

aus der Gemeinde, wobei im Zweifelsfall auf die polizeiliche Abmeldung

abgestellt werde. Überdies sei die Weisung unverhältnismässig, da sie vom

Beschwerdegegner in der angesetzten Frist nicht hätte umgesetzt werden können.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe seinen tatsächlichen

Lebensmittelpunkt und damit seinen Unterstützungswohnsitz im Oktober 2007 in S

gehabt. Der Umstand, dass er per 1. November 2004 in S eine Wohnung

gemietet und seither dort gelebt habe, müsse als Wegzug von R verstanden werden.

Die der Klärung der örtlichen Zuständigkeit zur Ausrichtung wirtschaftlicher

Hilfe dienende Auflage in der Verfügung vom 24. August 2007 sei zulässig gewesen

und stelle entgegen der Ansicht des Bezirksrats keine Auflage oder Weisung im

Sinn von § 21 SHG und § 23 lit. d SHV dar. Die Anordnung sei sodann

verhältnismässig gewesen, denn der Beschwerdegegner sei seit Juli 2007 mehrmals

und am 16. August 2007 auch noch schriftlich auf die Wohnsitzproblematik

hingewiesen worden. Dass diese Frist zur Kündigung der Wohnung in S und zum

Abschluss eines neuen Mietvertrags in R etwas kurz gewesen wäre, spiele keine

Rolle, da der Beschwerdegegner bis zum Umzug nach R von S hätte unterstützt

werden müssen.

3.3

Der

Beschwerdegegner war unbestrittenermassen während der gesamten Unterstützungszeit

bis Ende Oktober 2007 als Untermieter bei seiner Tochter in R angemeldet. Von

November 2004 bis Ende Oktober 2007 mietete er eine 3-Zimmerwohnung in S, wo er

als Wochenaufenthalter gemeldet war. Angesichts der unklaren Wohnsituation des

Beschwerdegegners ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass ihn die

Beschwerdeführerin anwies, seine Wohn- und Meldesituation zu klären; dies verstösst

an sich nicht gegen das Abschiebeverbot im Sinn von § 40 Abs. 1 SHG,

wird doch dem Beschwerdegegner grundsätzlich die Wahl des Wohnsitzes belassen.

Problematisch ist jedoch die äusserst kurze Frist, welche dem

Beschwerdegegner zur Klärung der Situation eingeräumt wurde. Die Weisung wurde

am 24. August 2007 erteilt und die angedrohte Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe sollte schon per 1. Oktober 2007 wirken; damit

verblieb dem Beschwerdegegner zur Bereinigung der Wohnsituation rund ein Monat

Zeit, und selbst unter Einbezug der – nach Angaben der Beschwerdeführerin – einzigen

vorherigen schriftlichen Weisung betreffend Wohnsituation vom 16. August

2007.

waren es nur anderthalb Monate. In dieser kurzen Zeit war es dem Beschwerdegegner

unmöglich, seinen Mietvertrag über die Wohnung in S zu kündigen, war doch der

nächste ordentliche Kündigungstermin der 31. März 2008, wie selbst die

Fürsorgebehörde im Einspracheentscheid einräumte. Im Übrigen musste er gleichzeitig

eine Wohnung in R suchen, wollte er seinen Wohnsitz – und damit auch seinen

Unterstützungswohnsitz – nicht nach S verlegen. Sollte ihm durch die Weisung

tatsächlich Entscheidungsfreiheit bezüglich des Wohnsitzes belassen werden,

wovon vor dem Hintergrund des Abschiebungsverbots gemäss § 40 Abs. 1

SHG auszugehen ist, so musste er diese in zeitlicher Hinsicht anfechten können,

auch wenn es sich dabei nicht um eine typische Weisung im Sinn von § 21

SHG handelt; zudem steht sie im Zusammenhang mit der angedrohten Einstellung

der wirtschaftlichen Hilfe, welche ohnehin angefochten werden kann. Nachdem die

Beschwerdeführerin die unklare Wohnsituation des Beschwerdegegners über Jahre

toleriert hatte, ist denn auch nicht ersichtlich, warum ihm eine derart kurze

Frist eingeräumt wurde.

Die Weisung erweist sich demnach als in zeitlicher Hinsicht

unverhältnismässig. Dass die Beschwerdeführerin mit der deutlich zu kurz

angesetzten Frist eine Abschiebung des Beschwerdegegners im Sinn von § 40

SHG beabsichtigte, kann angesichts der Ausführungen im Einspracheentscheid vom

30.

Oktober 2007 und insbesondere im Schreiben der Beschwerdeführerin vom

16.

August 2007 nicht ausgeschlossen werden; dies kann jedoch offen

bleiben, da die Weisung mangels Verhältnismässigkeit ohnehin aufzuheben ist.

Demgemäss erweist sich auch die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe im Monat

Oktober 2007 als unrechtmässig.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr als unterliegender Partei gemäss § 17

Abs. 2 VRG nicht zu.

Demgemäss

entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

11, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …