VB.2008.00426
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00426
21. Oktober 2008Deutsch9 min
(URT.2009.11206)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00426
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.10.2008
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug
Familiennachzug der Tochter einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ehefrau eines EU-Bürgers
Da die beschwerdeführende Mutter nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, sondern nur einer Aufenthaltsbewilligung ist, hat sie keinen Anspruch auf Familiennachzug für ihre Tochter gemäss dem innerstaatlichen Gesetzesrecht. Sie kann sich jedoch auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV garantierten Schutz des Familienlebens berufen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1.3).
Die in der Rechtsprechung zu Art. 7 und Art. 17 ANAG entwickelten Voraussetzungen für den nachträglichen Nachzug von Kindern gelten sinngemäss auch für Ansprüche aus Art. 8 EMRK. Bei der Vereinigung von Kindern mit einem getrennt lebenden Elternteil wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn besondere familiäre Gründe bzw. eine Änderung der Betreuungssituation dies gebieten. Auf die Frage der vorrangigen Beziehung kommt es nach jüngster Praxis des Bundesgerichts nicht mehr an (E. 2.1).
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Notwendigkeit einer Änderung der Betreuungsverhältnisse zu Recht verneint (E. 2.3). Abweisung.
Stichworte:
ALTERNATIVE PFLEGEMÖGLICHKEIT
ANSPRUCH
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BESONDERE VERHÄLTNISSE
BETREUUNGSSITUATION
EU-BÜRGER/-IN
FAMILIENNACHZUG
INTEGRATIONSPROBLEME
MOLDAWIEN
RECHTSWEGGARANTIE
VEREINIGUNG
VORRANGIGE BEZIEHUNG
ZUSAMMENFÜHRUNG
Rechtsnormen:
Art. 7 ANAG
Art. 17 ANAG
Art. 17 Abs. II ANAG
Art. 126 Abs. I lit. f AuG
Art. 83 lit. c Ziff. II BGG
Art. 130 Abs. III BGG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 29a BV
Art. 8 EMRK
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 28 Abs. I VRG
§ 43 Abs. I lit. h VRG
§ 43 Abs. II VRG
§ 70 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2008.00426
Entscheid
der 2. Kammer
vom 25. Februar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Peter Sträuli, Gerichtssekretärin
Eliane Fischer.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die 1975
geborene, aus C stammende A hielt sich in den Jahren 2001 und 2002 zwecks
bewilligter Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit als Tänzerin in der Schweiz auf. Gestützt
auf die am 30. Januar 2004 erfolgte Heirat mit dem in der Schweiz
niedergelassenen D, Staatsangehöriger von E, wurde A eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt.
B. Am 17.
August 2007 beantragte A beim Migrationsamt die Bewilligung der Einreise für
die 1993 geborene Tochter F. Diese sowie ihr 1995 geborener Bruder, G, stammen
aus der am 27. Juli 1999 geschiedenen ersten Ehe von A. Die beiden Kinder
wurden nach der Scheidung durch die Grossmutter mütterlicherseits und – soweit
es ihre Tätigkeit als im Ausland tätige Tänzerin zuliess – durch A erzogen.
Seit der definitiven Einreise von A in die Schweiz dem 28. September 2003 ist
allein die Grossmutter für die Erziehung der Kinder zuständig.
Am 25. Januar 2008 wies das Migrationsamt das Gesuch von A
um Familiennachzug für die Tochter F ab.
Erwägungen
II.
Den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies der
Regierungsrat am 13. August 2008 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 16. September 2008 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, der Beschluss des Regierunsgrats sei aufzuheben und es sei
ihrer Tochter F die Einreise zum Verbleib bei der Mutter zu bewilligen; zudem verlangt
sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen
liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats am 1. Oktober 2008
auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h und
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf
dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei
Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher
vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-
oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83
lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG] aus Umkehrschluss; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die Anpassung des
kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) (Rechtsweggarantie) sowie des Bundesgerichtsgesetzes
(Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG). Auf
Entscheide der Vorinstanz, die vor dem 1. Januar 2009 gefällt wurden, ist die
Rechtsweggarantie jedoch noch nicht anwendbar und die verwaltungsgerichtliche
Zuständigkeit bestimmt sich weiterhin nach dem Vorliegen eines bundes- oder
völkerrechtlichen Anspruchs auf Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung
(VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00352, www.vgrzh.ch).
1.2
Das
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG) ist am 1. Januar 2008 an die Stelle desjenigen vom 26. März
1931.
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) getreten. Für die
materielle Beurteilung bleibt auf Gesuche und Bewilligungswiderrufe, die vor
2008.
erfolgt sind, bisheriges Recht anwendbar (Art. 126 Abs. l
lit. f AuG; BGr, 12. Februar 2008,2D.23/2008, E. 2.2; BGr,
25.
Februar 2008,2C.472/2007, E. 1.2, www.bger.ch).
Im vorliegenden Fall hat
die Beschwerdeführerin das Gesuch um Familiennachzug am 17. August 2007
gestellt. Es ist nach dem Gesagten auf der Grundlage des ANAG zu beurteilen.
1.3
Unter
Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrats zum Anwesenheitsrecht
der Beschwerdeführerin in der Schweiz und zu ihrer familiären Beziehung zur Tochter,
auf welche das Verwaltungsgericht verweisen kann (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 70 VRG), hat die Beschwerdeführerin, da sie nicht im Besitz einer
Niederlassungs-, sondern bloss einer Aufenthaltsbewilligung ist, keinen
Anspruch auf Familiennachzug gemäss dem innerstaatlichen Gesetzesrecht (Art. 17
Abs. 2 Satz 3 ANAG). Sie kann sich aber auf den in Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) garantierten Schutz des Familienlebens berufen. Somit
hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf
Familiennachzug. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demzufolge einzutreten.
Ob sich aufgrund der konkreten Umstände der grundsätzlich gegebene Anspruch
durchzusetzen vermag, ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen.
2.
2.1
Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. – in materieller Hinsicht nicht weitergehend –
Art. 13 Abs. 1 BV garantieren ledigen minderjährigen Kindern das
Zusammenleben mit ihren in der Schweiz lebenden Eltern, sofern diese über ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen und die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 137
E. 2.1, 129 II 11 E. 2, 126 II 377 E. 2b/aa).
Die in der Rechtsprechung zu Art. 7 und Art. 17 ANAG
entwickelten Voraussetzungen für den nachträglichen Nachzug von Kindern, welche
sinngemäss auch für Ansprüche aus Art. 8 EMRK gelten, sind
unterschiedlich, je nachdem ob es sich um die Vereinigung mit den gemeinsamen
Eltern oder aber mit einem getrennt lebenden Elternteil handelt. Im ersten Fall
bedarf es, unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, keiner besonderen Rechtfertigung
dafür, dass das Nachzugsrecht erst nachträglich geltend gemacht wird; im
zweiten Fall dagegen wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt,
wenn besondere familiäre Gründe bzw. eine Änderung der Betreuungssituation dies
gebieten. Das ist regelmässig nicht der Fall, wenn im Heimatland alternative
Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, beispielsweise
weil dadurch vermieden werden kann, dass das Kind aus seiner bisherigen
Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird. Auf die Frage der
vorrangigen Beziehung kommt es nach jüngerer Praxis des Bundesgerichts hingegen
nicht mehr an (BGr, 14. August 2008,2C_8/2008, E. 2.1, www.bger.ch).
Vorliegend kommen die Regeln über den Familiennachzug von
Kindern getrennt lebender Eltern zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin kann den
nachträglichen Nachzug ihrer Tochter somit nur verlangen, wenn stichhaltige
Gründe für deren Übersiedelung in die Schweiz bestehen. Je älter das
nachzuziehende Kind ist, desto grösser sind die zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten
und desto strengere Anforderungen dürfen alsdann an den Nachweis der
Notwendigkeit eines Nachzugs gestellt werden (BGE 129 II 11 E. 3.3.2; BGE 133
II 6, E. 5.3).
2.2
Zur
Betreuungssituation bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre 55-jährige Mutter,
die sich bisher um die Betreuung der Kinder gekümmert habe, verspüre den
Wunsch, ihr eigenes Leben zu verwirklichen und möchte von der Erziehungsaufgabe
der beiden Kinder entlastet werden.
2.3
Die
Vorinstanz hat die Notwendigkeit einer Änderung der Betreuungsverhältnisse im
vorliegenden Fall zu Recht verneint. Die Mutter der Beschwerdeführerin kümmert
sich seit der definitiven Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahre 2003 ausschliesslich
um die beiden Kinder und hat sich schon während der Zeit, als die
Beschwerdeführerin als Tänzerin im Ausland arbeitete und nur während einigen
Monaten pro Jahr zu Hause war, deren Betreuung angenommen. Der Wunsch der
Grossmutter, ihr eigenes Leben zu verwirklichen und von der Erziehungsaufgabe
der beiden Kindern entlastet zu werden, stellt trotz ihres fortgeschrittenen
Alters keinen zwingenden Grund für die Änderung des Betreuungsverhältnisses
dar, beantragt die Beschwerdeführerin doch sowieso nur den Nachzug ihrer
Tochter und würde ihr Sohn weiterhin bei der Grossmutter in C verbleiben. Zudem
darf davon ausgegangen werden, dass die 15-jährige Tochter und der inzwischen
fast 14-jährige Sohn der Beschwerdeführerin angesichts ihres Alters keiner
intensiven Betreuung mehr bedürfen und die
persönliche Entfaltung der Grossmutter nicht wesentlich behindern. Aufgrund des
vorläufigen Verbleibs des Sohnes bei der Grossmutter würde der Nachzug der
Tochter F sodann (zumindest vorübergehend) keine Zusammenführung der Familie
bewirken, sondern F im Gegenteil am Zusammenleben mit ihrer Grossmutter und
ihrem Bruder hindern. Angesichts der Tatsache, dass dem weiteren Zusammenleben Fs
mit ihrer Grossmutter und ihrem Bruder in ihrem angestammten Umfeld keine
zwingenden Gründe entgegen stehen und F in Anbetracht ihres Alters mit
erheblichen Integrationsproblemen zu rechnen hätte, sind die Voraussetzungen
für einen Nachzug gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vorliegend
nicht erfüllt. Die besseren Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten in der
Schweiz stellen nach diesen Bestimmungen keinen massgeblichen Grund für die
Bewilligung des Familiennachzugs dar und finden aus diesem Grund keine Berücksichtigung.
2.4
Zusammenfassend
sind vorliegend keine triftigen Gründe für einen Betreuungswechsel ersichtlich.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…