Lexipedia

Entscheid

VB.2008.00426

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00426

21. Oktober 2008Deutsch9 min

(URT.2009.11206)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die 1975

geborene, aus C stammende A hielt sich in den Jahren 2001 und 2002 zwecks

bewilligter Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit als Tänzerin in der Schweiz auf. Gestützt

auf die am 30. Januar 2004 erfolgte Heirat mit dem in der Schweiz

niedergelassenen D, Staatsangehöriger von E, wurde A eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt.

B. Am 17.

August 2007 beantragte A beim Migrationsamt die Bewilligung der Einreise für

die 1993 geborene Tochter F. Diese sowie ihr 1995 geborener Bruder, G, stammen

aus der am 27. Juli 1999 geschiedenen ersten Ehe von A. Die beiden Kinder

wurden nach der Scheidung durch die Grossmutter mütterlicherseits und – soweit

es ihre Tätigkeit als im Ausland tätige Tänzerin zuliess – durch A erzogen.

Seit der definitiven Einreise von A in die Schweiz dem 28. September 2003 ist

allein die Grossmutter für die Erziehung der Kinder zuständig.

Am 25. Januar 2008 wies das Migrationsamt das Gesuch von A

um Familiennachzug für die Tochter F ab.

Erwägungen

II.

Den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies der

Regierungsrat am 13. August 2008 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 16. September 2008 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, der Beschluss des Regierunsgrats sei aufzuheben und es sei

ihrer Tochter F die Einreise zum Verbleib bei der Mutter zu bewilligen; zudem verlangt

sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen

liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats am 1. Oktober 2008

auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerde

an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h und

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf

dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei

Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher

vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-

oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83

lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG] aus Umkehrschluss; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die Anpassung des

kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) (Rechtsweggarantie) sowie des Bundesgerichtsgesetzes

(Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG). Auf

Entscheide der Vorinstanz, die vor dem 1. Januar 2009 gefällt wurden, ist die

Rechtsweggarantie jedoch noch nicht anwendbar und die verwaltungsgerichtliche

Zuständigkeit bestimmt sich weiterhin nach dem Vorliegen eines bundes- oder

völkerrechtlichen Anspruchs auf Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung

(VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00352, www.vgrzh.ch).

1.2

Das

Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer

(AuG) ist am 1. Januar 2008 an die Stelle desjenigen vom 26. März

1931.

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) getreten. Für die

materielle Beurteilung bleibt auf Gesuche und Bewilligungswiderrufe, die vor

2008.

erfolgt sind, bisheriges Recht anwendbar (Art. 126 Abs. l

lit. f AuG; BGr, 12. Februar 2008,2D.23/2008, E. 2.2; BGr,

25.

Februar 2008,2C.472/2007, E. 1.2, www.bger.ch).

Im vorliegenden Fall hat

die Beschwerdeführerin das Gesuch um Familiennachzug am 17. August 2007

gestellt. Es ist nach dem Gesagten auf der Grundlage des ANAG zu beurteilen.

1.3

Unter

Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrats zum Anwesenheitsrecht

der Beschwerdeführerin in der Schweiz und zu ihrer familiären Beziehung zur Tochter,

auf welche das Verwaltungsgericht verweisen kann (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 70 VRG), hat die Beschwerdeführerin, da sie nicht im Besitz einer

Niederlassungs-, sondern bloss einer Aufenthaltsbewilligung ist, keinen

Anspruch auf Familiennachzug gemäss dem innerstaatlichen Gesetzesrecht (Art. 17

Abs. 2 Satz 3 ANAG). Sie kann sich aber auf den in Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) garantierten Schutz des Familienlebens berufen. Somit

hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf

Familiennachzug. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demzufolge einzutreten.

Ob sich aufgrund der konkreten Umstände der grundsätzlich gegebene Anspruch

durchzusetzen vermag, ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen.

2.

2.1

Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. – in materieller Hinsicht nicht weitergehend –

Art. 13 Abs. 1 BV garantieren ledigen minderjährigen Kindern das

Zusammenleben mit ihren in der Schweiz lebenden Eltern, sofern diese über ein

gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen und die familiäre

Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 137

E. 2.1, 129 II 11 E. 2, 126 II 377 E. 2b/aa).

Die in der Rechtsprechung zu Art. 7 und Art. 17 ANAG

entwickelten Voraussetzungen für den nachträglichen Nachzug von Kindern, welche

sinngemäss auch für Ansprüche aus Art. 8 EMRK gelten, sind

unterschiedlich, je nachdem ob es sich um die Vereinigung mit den gemeinsamen

Eltern oder aber mit einem getrennt lebenden Elternteil handelt. Im ersten Fall

bedarf es, unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, keiner besonderen Rechtfertigung

dafür, dass das Nachzugsrecht erst nachträglich geltend gemacht wird; im

zweiten Fall dagegen wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt,

wenn besondere familiäre Gründe bzw. eine Änderung der Betreuungssituation dies

gebieten. Das ist regelmässig nicht der Fall, wenn im Heimatland alternative

Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, beispielsweise

weil dadurch vermieden werden kann, dass das Kind aus seiner bisherigen

Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird. Auf die Frage der

vorrangigen Beziehung kommt es nach jüngerer Praxis des Bundesgerichts hingegen

nicht mehr an (BGr, 14. August 2008,2C_8/2008, E. 2.1, www.bger.ch).

Vorliegend kommen die Regeln über den Familiennachzug von

Kindern getrennt lebender Eltern zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin kann den

nachträglichen Nachzug ihrer Tochter somit nur verlangen, wenn stichhaltige

Gründe für deren Übersiedelung in die Schweiz bestehen. Je älter das

nachzuziehende Kind ist, desto grösser sind die zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten

und desto strengere Anforderungen dürfen alsdann an den Nachweis der

Notwendigkeit eines Nachzugs gestellt werden (BGE 129 II 11 E. 3.3.2; BGE 133

II 6, E. 5.3).

2.2

Zur

Betreuungssituation bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre 55-jährige Mutter,

die sich bisher um die Betreuung der Kinder gekümmert habe, verspüre den

Wunsch, ihr eigenes Leben zu verwirklichen und möchte von der Erziehungsaufgabe

der beiden Kinder entlastet werden.

2.3

Die

Vorinstanz hat die Notwendigkeit einer Änderung der Betreuungsverhältnisse im

vorliegenden Fall zu Recht verneint. Die Mutter der Beschwerdeführerin kümmert

sich seit der definitiven Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahre 2003 ausschliesslich

um die beiden Kinder und hat sich schon während der Zeit, als die

Beschwerdeführerin als Tänzerin im Ausland arbeitete und nur während einigen

Monaten pro Jahr zu Hause war, deren Betreuung angenommen. Der Wunsch der

Grossmutter, ihr eigenes Leben zu verwirklichen und von der Erziehungsaufgabe

der beiden Kindern entlastet zu werden, stellt trotz ihres fortgeschrittenen

Alters keinen zwingenden Grund für die Änderung des Betreuungsverhältnisses

dar, beantragt die Beschwerdeführerin doch sowieso nur den Nachzug ihrer

Tochter und würde ihr Sohn weiterhin bei der Grossmutter in C verbleiben. Zudem

darf davon ausgegangen werden, dass die 15-jährige Tochter und der inzwischen

fast 14-jährige Sohn der Beschwerdeführerin angesichts ihres Alters keiner

intensiven Betreuung mehr bedürfen und die

persönliche Entfaltung der Grossmutter nicht wesentlich behindern. Aufgrund des

vorläufigen Verbleibs des Sohnes bei der Grossmutter würde der Nachzug der

Tochter F sodann (zumindest vorübergehend) keine Zusammenführung der Familie

bewirken, sondern F im Gegenteil am Zusammenleben mit ihrer Grossmutter und

ihrem Bruder hindern. Angesichts der Tatsache, dass dem weiteren Zusammenleben Fs

mit ihrer Grossmutter und ihrem Bruder in ihrem angestammten Umfeld keine

zwingenden Gründe entgegen stehen und F in Anbetracht ihres Alters mit

erheblichen Integrationsproblemen zu rechnen hätte, sind die Voraussetzungen

für einen Nachzug gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vorliegend

nicht erfüllt. Die besseren Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten in der

Schweiz stellen nach diesen Bestimmungen keinen massgeblichen Grund für die

Bewilligung des Familiennachzugs dar und finden aus diesem Grund keine Berücksichtigung.

2.4

Zusammenfassend

sind vorliegend keine triftigen Gründe für einen Betreuungswechsel ersichtlich.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuer­legen. Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…