VB.2008.00428
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00428
14. Januar 2009Deutsch30 min
(URT.2009.11148)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00428
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.01.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.09.2009 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Arealüberbauung (7 MFH mit 105 Wohnungen und Unterniveaugarage). Akzessorische Überprüfung von Bauvorschriften, die in engem Sachzusammenhang mit dem Zonenplan stehen. Beurteilung der Arealüberbauungsqualität. Lärmemissionen von Tiefgarage.
Eine im engen Sachzusammenhang mit dem Zonenplan stehende Bauvorschrift kann im Rahmen einer Nachbarbeschwerde nur dann akzessorisch überprüft werden, wenn sich der Nachbar über die Möglichkeiten der baulichen Nutzung in der Nachbarschaft beim Erlass der betreffenden Bauvorschrift nicht im Klaren sein konnte und im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen. Dies trifft vorliegend nicht zu, weshalb Art. 8 BZO der Stadt Zürich nicht akzessorisch angefochten werden kann (E. 3.2).
Bei der Beurteilung der Arealüberbauungsqualität eines Bauprojekts im Sinn von § 71 PBG kommt der kommunalen Baubehörde ein von den Rechtsmittelinstanzen zu respektierender Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Der gewählten Lösung mit schlanken, frei gestellten, punktartigen, unterschiedlich abgedrehten und in die Höhe entwickelten Baukörpern wurde zu Recht Arealüberbauungsqualität im Sinn von § 71 PBG zugesprochen (E. 4).
Die Lärmemmissionen der projektierten Tiefgarage, bei der von von 97 Parkplätzen auszugehen ist, halten die Grenzwerte gemäss Anhang 3 und 4 LSV ein (E. 5).
Abweisung.
Stichworte:
AKZESSORISCHE NORMENKONTROLLE
AREALÜBERBAUUNG
ÄSTHETIK
GESTALTUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
GESTALTUNGSANFORDERUNGEN
GESTALTUNGSVORSCHRIFT
NUTZUNGSPLAN
WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.)
ZONENPLAN
Rechtsnormen:
Art. 2I LSV
Art. 7 LSV
§ 71 PBG
Art. 8 BZO Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00428
Entscheid
der 1. Kammer
vom 14. Januar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Stephan Hördegen.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
6. F,
7. G,
8. H,
9. I,
10. J,
11. K,
12. L,
13. M,
14. N,
15. O,
16. P,
17. Q,
18. R,
19. S,
20. T,
21. U,
alle vertreten durch RA V,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Liegenschaftenverwaltung
der Stadt Zürich,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion des Stadtrates Zürich erteilte am 21. August
2007 der Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich die baurechtliche
Bewilligung für eine Arealüberbauung mit 7 Mehrfamilienhäusern und
insgesamt 105 Wohnungen sowie 89 Autoabstellplätzen in einer Unterniveaugarage
und 9 Parkplätzen im Freien auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der W-Strasse/X-Strasse/Y-Strasse
in Zürich 9 – Altstetten.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben Z, A und 33 Mitrekurrenten mit
gemeinsamer Eingabe vom 27. September 2007 Rekurs an die Baurekurskommission
I und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung. Mit Entscheid
vom 4. Juli 2008 wies die Rekurskommission den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 18. September 2008 beantragten A
sowie weitere 20 unterlegene Mitrekurrierende dem Verwaltungsgericht zur
Hauptsache, den Entscheid der Baurekurskommission vom 4. Juli 2008
aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen.
Die Baurekurskommission I beantragte am 2. Oktober
2008, die Beschwerde abzuweisen. Die Bausektion der Stadt Zürich und die
Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich beantragten am 4. bzw. 20. November
2008.
die Abweisung der Beschwerde; Letztere schloss zudem auf die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Am 3. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführenden
unaufgefordert eine Replik ein, welche den Beschwerdegegnerinnen zur Kenntnis
gebracht wurde.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
sowie die Erwägungen des angefochtenen Entscheids werden, soweit
rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Da der
massgebliche Sachverhalt, soweit prozessrelevant, aus den Akten einschliesslich
des dem Gericht zur Verfügung stehenden Modells
hinreichend hervorgeht, erübrigt sich indessen ein eigener Augenschein des
Verwaltungsgerichts (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).
Die auf einem Augenschein beruhenden Feststellungen der Vorinstanz können auch
im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden und dokumentieren die örtlichen
Verhältnisse in rechtsgenügender Weise.
1.2
Im
Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur Arealüberbauungsqualität des streitigen
Bauprojekts beantragen die Beschwerdeführenden die Edition einer Stellungnahme
von Kreisarchitekt AB zuhanden der Bausektion Zürich. Die Bausektion
bestreitet, dass eine solche Stellungnahme überhaupt existiert; hingegen gebe
es eine Stellungnahme des Amtes für Städtebau, welche ein verwaltungsinternes
Dokument ohne Beweischarakter darstelle.
Nach der Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Einsicht
in verwaltungsinterne Akten wie Auskünfte und Notizen, Mitberichte und
Mitteilungen, verwaltungsinterne Gutachten und Ähnliches. Mit dieser Einschränkung
des Akteneinsichtsrechts soll verhindert werden, dass die ganze Meinungsbildung
der Verwaltung über die entscheidwesentlichen Aktenstücke und die getroffenen
begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet
wird (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 67
mit Hinweisen; BGE 125 II 473 E. 4a; VGr, 25. August 2005, VB.2005.00255
E. 2.1, www.vgrzh.ch). Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden
ist daher abzulehnen.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01
umfasst 11'582 m2 und stösst südlich an die X-Strasse, im Osten an
die W-Strasse, im Westen an die Y-Strasse und im Norden an überbaute Grundstücke.
Das Grundstück ist nach der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich
(BZO) der dreigeschossigen Wohnzone W3 zugeteilt. Das Projekt mit 7
Mehrfamilienhäusern und Unterniveaugarage wurde von der Bausektion der Stadt
Zürich als Arealüberbauung im Sinn von Art. 8 BZO bewilligt. Strittig sind
vor Verwaltungsgericht – wie schon im Rekursverfahren – die Recht-
und Zweckmässigkeit der kommunalen Arealüberbauungsprivilegien, die
Arealüberbauungsqualität des Bauprojekts, die Überschreitung der Planungswerte
durch den Verkehr in die Unterniveaugarage und die ungenügende Parkplatzzahl.
Weiter machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von § 17 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) durch die Vorinstanz
geltend, weil sie mit dem Rekursentscheid zu einer Umtriebsentschädigung an die
Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich verpflichtet wurden.
3.
3.1
Die
Baurekurskommission I hat die (akzessorische) Überprüfung der Vereinbarkeit von
Art. 8 BZO mit dem übergeordneten Recht mit Hinweis auf die Rechtsprechung
abgelehnt. Die Möglichkeit der akzessorischen Überprüfung von Rechtssätzen
gründe im Gedanken, dass der Einzelne beim Erlass einer Rechtsnorm im
Allgemeinen noch nicht wisse, ob und wie ihn diese eines Tages treffen werde,
und er deshalb vor dem konkreten, ihn betreffenden Anwendungsfall noch keinen
Anlass habe, die Norm vor den Rechtsmittelinstanzen in Frage zu stellen. Für
Vorschriften, welche die baulichen Möglichkeiten in bestimmten Zonen regelten,
schliesse die Rechtsprechung eine akzessorische Überprüfung aus; denn solchen
Vorschriften werde wegen ihrer Bezugnahme auf bereits im Erlasszeitpunkt
bestimmbare Gebiete die Abstraktheit abgesprochen, welche für die Annahme
vorauszusetzen wäre, der einzelne Grundeigentümer habe erst im konkreten
Anwendungsfall Anlass, sich mit der Norm auseinanderzusetzen (Rekursentscheid, E. 5).
Die Beschwerdeführenden wenden hiergegen zur Hauptsache
ein, die akzessorische Überprüfung von Bauvorschriften sei möglich, wenn sich
der Betroffene bei Erlass über die ihm auferlegten Beschränkungen nicht im
Klaren sein konnte oder wenn sich die tatsächliche Situation seit Erlass des
Zonenplans entscheidend verändert habe. Für einen "Nicht-Baujuristen"
sei die Tragweite von Art. 8 BZO beim Erlass der Vorschrift nicht
erkennbar gewesen. 1999 habe ein Nachbar nicht damit rechnen müssen, dass
innerhalb überbauter und gewachsener Strukturen bestehende Bauten beseitigt und
an deren Stelle Arealüberbauungen mit massiv höherer Ausnützung, Geschosszahl
und Gebäudehöhe erstellt würden bzw. von der Baubehörde regelmässig bewilligt
würden. Für eine Arealüberbauung sei eine Mindestfläche von 6'000 m2
nötig. Von einem Anwohner könne nicht verlangt werden, eine Bauvorschrift
vorsorglich mit Rekurs anzufechten, wenn er gar nicht voraussehen könne, ob
diese in seiner Umgebung jemals zur Anwendung gelange. Für eine Anfechtung habe
auch deshalb kein Anlass bestanden, weil die bestehende Siedlung X-Strasse 1999
noch im Inventar der schützenswerten Bauten der Stadt Zürich verzeichnet
gewesen sei. Es sei für die Nachbarn nicht voraussehbar gewesen, dass ein potentielles
Schutzobjekt "geschleift" und durch eine Arealüberbauung ersetzt
werde. Auch habe sich die tatsächliche Situation verändert, weil die
Bewilligungspraxis nicht mit § 71 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) vereinbar sei und beim Erlass von Art. 8 BZO nicht mit solchen
Auswüchsen des Arealüberbauungsinstituts habe gerechnet werden müssen.
3.2
3.2.1
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nutzungspläne und damit in engem
Sachzusammenhang stehende planerische Festlegungen im Anschluss an ihren Erlass
anzufechten und ist eine akzessorische Überprüfung im Allgemeinen
ausgeschlossen. Diese Rechtsprechung gilt auch für Bauvorschriften, die dazu
dienen, Art, Natur und Umfang der im Zonenplan dargestellten Nutzungen zu
umschreiben (BGE 106 Ia 383 E. 3b S. 387; BGr, 5. September
1997, ZBl 100 (1999) S. 218 ff. E. 3, mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). Ob ein Zonenplan – und damit eine damit in Sachzusammenhang stehende
Bauvorschrift – nur anschliessend an den Erlass oder auch bei späterer
Anwendung noch angefochten werden kann, bestimmt sich in erste Linie danach, ob
sich der Betroffene schon bei Erlass über die ihm auferlegten Beschränkungen im
Klaren sein konnte und welche Möglichkeiten er in diesem Zeitpunkt hatte, seine
Interessen zu verteidigen (BGE 106 Ia 383 E. 3c S. 387; 119 Ib 480 E. 5c).
Im Zusammenhang mit der geltend gemachten akzessorischen Überprüfung einer
Bauvorschrift auf eine Nachbarbeschwerde hin ist somit entscheidend, ob sich
dieser über die Möglichkeiten der baulichen Nutzung in der Nachbarschaft bei
Erlass der Bauvorschrift im Klaren sein konnte und er im damaligen Zeitpunkt
die Möglichkeiten hatte, seine Interessen zu verteidigen.
3.2.2
Gemäss Art. 8
BZO sind Arealüberbauungen in allen Wohnzonen, ausgenommen W2b, sowie in
Zentrumszonen und Zonen für öffentliche Bauten zulässig (Abs. 1). Die Arealfläche
muss mindestens 6'000 m2 betragen (Abs. 2). Dabei darf die
zonengemässe Vollgeschosszahl in den zweigeschossigen Wohnzonen auf drei und in
den übrigen Zonen auf sieben Vollgeschosse erhöht werden. Die maximale
Gebäudehöhe beträgt in den zweigeschossigen Wohnzonen 11,5 m und in den
übrigen Zonen 25 m (Abs. 4). Die Ausnützungsziffer darf gemäss der in
Art. 8 Abs. 5 BZO festgelegten Formel erhöht werden. Die gegenüber
der Regelbauweise zulässige Erhöhung der baulichen Möglichkeiten im Rahmen
einer Arealüberbauung ist in Art. 8 BZO unmissverständlich festgehalten.
Bei Erlass der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich mussten sich die Beschwerdeführenden
über die Konsequenzen einer Arealüberbauung in ihrer Nachbarschaft,
insbesondere hinsichtlich der zulässigen Erhöhung der Vollgeschosszahl von drei
auf sieben, im Klaren sein. Das Bauareal war von seiner Grösse her (11'582 m2)
für eine Arealüberbauung bestens geeignet. Der Rechtsschutz gegen Art. 8
BZO wurde der Nachbarschaft im Zeitpunkt des Erlasses der Bau- und Zonenordnung
gewährt.
Die rechtlichen und
tatsächlichen Verhältnisse haben sich seit dem Planerlass nicht in rechtlich
relevanter Weise verändert. Die Inventarisierung von Bauten hat keine
grundeigentümerverbindliche Wirkung (vgl. § 203 Abs. 2 PBG), und die
Beschwerdeführenden konnten nicht darauf vertrauen, dass die benachbarten
Bauten formell unter Schutz gestellt würden, wodurch eine Arealüberbauung auf
dem Baugrundstück faktisch nicht mehr möglich gewesen wäre. Wenn die Vorinstanz
auf diesen offensichtlich unbegründeten Einwand nicht näher eingegangen ist,
stellt dies keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Gleiches gilt für den
haltlosen Einwand, die Stadt Zürich habe eine mit § 71 PBG nicht
vereinbare Bewilligungspraxis und mit den "Auswüchsen" des
Arealüberbauungsinstituts habe niemand rechnen müssen. Zu Recht hat die
Rekurskommission es abgelehnt, Art. 8 BZO vorfrageweise (akzessorisch) auf
seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.
4.
4.1
Zur
Einrede der fehlenden Arealüberbauungsqualität des Projekts hat die
Baurekurskommission I erwogen, es herrsche Einigkeit darüber, dass die
siebengeschossigen Bauten mit einer Gebäudehöhe von jeweils 22,35 m eine
Zäsur im baulichen Umfeld schaffen würden. Die an das Baugrundstück
angrenzenden Parzellen seien dagegen mit Einfamilienhäusern oder kleineren
Mehrfamilienhäusern überstellt. Vor allem in städtischen Gebieten seien abrupte
Gefällbrüche in der Geschossigkeit häufig und stellten Teil des städtischen Erscheinungsbildes
dar. Anlässlich des Augenscheins habe sich gezeigt, dass die Zäsur bei einer
etwas grossräumigeren Betrachtung des baulichen Umfeldes gar nicht mehr so
markant erscheine: im Südwesten und Westen stünden zahlreiche Wohnblöcke mit
bis zu 5 Geschossen, und auch die Schulhausanlage im Südosten sei bezüglich
Kubatur mit dem Bauvorhaben vergleichbar. Der Unterschied zu den südlich
gelegenen Gebäuden werde durch das leicht ansteigende Gelände etwas
abgeschwächt. Die Überbauung werde dem Quartier zweifellos einen auch in der
Ferne wirkenden baulichen Akzent verleihen, doch sei dieser angesichts der
übrigen baulichen Gegebenheiten im näheren und ferneren Umfeld positiv zu werten.
Mit dem Bauen in die Höhe würden zugleich Freiräume gewonnen, was seinerseits
einem bundesrechtlichen Planungsgrundsatz entspreche (Art. 3 Abs. 3 lit. e
RPG). Das von den Rekurrierenden angesprochene Verbot von Kleinstbauzonen sei
vor allem bei der Definition der Bauzonen bzw. bei deren Abgrenzung von den
Nichtbauzonen zu beachten. Solange wie vorliegend nicht unterschiedliche
Nutzweisen, sondern unterschiedliche Überbauungsmöglichkeiten zur Debatte
stünden, stelle sich das Problem der verpönten Kleinstbauzone nicht. Das
Bauvorhaben stelle für sich ein ästhetisch und architektonisch gelungenes
Konzept dar. Mit der asymmetrischen Anordnung der sieben Kuben werde dem
Zeitgeist entsprechend auf Abwechslung hin- und von Gleichförmigkeit
wegtendiert. Mit der Ausrichtung in die Höhe würden Freiflächen gewonnen,
liessen sich die Gebäude in Grünbereiche einbetten und werde ein gewisses Mass
an Durchsicht gewahrt. Mit den teils abgeschrägten Gebäudeecken und den
verhältnismässig grosszügigen Fassadenöffnungen werde sodann auch im Detail ein
optisch ansprechendes Bauwerk geschaffen. Da die Hochhaushöhe von 25 m nicht
erreicht werde, könne sodann der Schattenwurf der Mehrfamilienhäuser kein
Kriterium für deren Zulässigkeit sein. Zusammenfassend sei das Bauvorhaben
unter dem Gesichtspunkt von § 71 PBG nicht zu beanstanden.
Neben allgemeinen Bemerkungen zum
"Arealüberbauungsinstitut der Stadt Zürich" und der Rüge, dass die
Baupläne nur im Massstab 1:200 vorgelegen hätten, bringen die
Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang vor, je
niedergeschossiger das Areal selbst oder dessen bauliche Umgebung sei, desto
grössere Zurückhaltung habe man sich bei der Beanspruchung der
Geschossprivilegien aufzuerlegen. Der streitigen Arealüberbauung mangle es
vorab an der geforderten besonders guten Beziehung zur baulichen und
landschaftlichen Umgebung. Das direkte Umfeld des Baugrundstücks sei vorwiegend
durch Einfamilienhäuser oder kleinere Mehrfamilienhäuser geprägt. Die geplanten
achtgeschossigen Bauten würden eine auffällige und störende Zäsur im Quartier
schaffen. Von Gefällsbrüchen in der Geschossigkeit, wie sie die Vorinstanz am
Augenschein festgestellt habe, könne keine Rede sein. Der Umstand, dass in der
Stadt Zürich bereits in der Wohnzone W3 vier zusätzliche Vollgeschosse
realisiert werden könnten, was Bauten mit sieben Vollgeschossen und einem
zusätzlichen Unter- und einem Dachgeschoss mit einer Gebäudehöhe von 25 m
erlaube, habe zur Folge, dass eine Arealüberbauung, welche die Baumöglichkeiten
von Art. 8 BZO ausschöpfe, regelmässig eine markante und störende Zäsur
zur Nachbarschaft bewirke und die geforderte gute Beziehung zur baulichen
Umgebung nicht erreiche. Südlich des Baugrundstücks verlaufe die
zweigeschossige Wohnzone W2. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die
Regelbauweise in der Zone W3 nur ein Geschoss mehr erlaube als die Zone W2,
während der Unterschied bei Arealüberbauungen vier Geschosse betrage. Eine
Arealüberbauung in der Zone W3 müsse auf diese unterschiedliche Zonierung
Rücksicht nehmen, was eine stärkere Abstufung der Baukörper gegen die Zone W2
hin verlange. Ein grundlegendes Problem bei Arealüberbauungen in der Stadt
Zürich liege darin, dass die Stadt regelmässig Architekturwettbewerbe
durchführe und die Wettbewerbsvorgaben selber definiere. Faktisch werde damit – zumindest
was die ästhetischen Belange betreffe – die Wettbewerbs-Jury zur
Bewilligungsbehörde. Die von § 71 PBG verlangte einzelfallweise
Beurteilung finde somit regelmässig nicht statt. In solchen Fällen dränge es
sich auf, wie dort, wo die Baubehörde von ihrem Ermessensspielraum keinen
Gebrauch gemacht habe, die kommunalen Entscheide ohne die sonst gebotene
Zurückhaltung zu überprüfen und sich keine Kognitionsbeschränkung aufzuerlegen.
Die Neubauten erinnerten an Plattenbauten ostdeutscher Prägung, deren Höhe in
einem Missverhältnis zu den Grundriss-Abmessungen stehe, was ihnen ein
unproportioniertes, übergewichtiges Aussehen verleihe. Auch der nahtlose
Übergang der Bauvolumen zum Terrain sei ein Mangel des Projekts; auf ein
Sockelgeschoss könne nicht verzichtet werden. Gleiches gelte für die Stellung
der Bauten innerhalb des Bauareals; die Bauten wiesen untereinander lediglich
einen Abstand von 7 m auf, was Durchblicke auf ein absolutes Minimum
beschränke und auch der Wohnqualität abträglich sei. Gemäss Umgebungsplan werde
der Vorgartenbereich entlang der Y-Strasse nahezu auf der Hälfte der
Anstosslänge für die Garagenzufahrt, oberirdische Fahrzeug- und Veloabstellplätze,
Fusswegverbindung und Containerstandplatz in Anspruch genommen, was in Widerspruch
mit der Praxis der Stadt Zürich stehe, die Öffnung von Vorgärten nur auf einem
Drittel der Anstosslänge zuzulassen. Im Rahmen von § 71 PBG könne auch
nicht hingenommen werden, dass aufgrund der Vergrösserung der Tiefgarage, die
wegen der zusätzlich zu schaffenden Einstellplätze unumgänglich sei, weitere
Bäume gefällt werden müssten.
4.2
Gemäss § 71 PBG müssen bei
Arealüberbauungen Bauten und Anlagen sowie deren Umschwung besonders gut gestaltet
sowie zweckmässig ausgestattet und ausgerüstet sein (Abs. 1). Bei der
Beurteilung sind insbesondere folgende Merkmale zu beachten: Beziehung zum
Ortsbild sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung; kubische Gliederung
und architektonischer Ausdruck der Gebäude; Lage, Zweckbestimmung, Umfang und
Gestaltung der Freiflächen; Wohnlichkeit und Wohnhygiene; Versorgungs- und
Entsorgungslösung; Art und Grad der Ausrüstung (Abs. 2). Als Sondervorschrift für Arealüberbauungen geht § 71
PBG der allgemeinen Gestaltungsnorm von § 238 PBG vor. Abs. 1 von § 71
PBG umschreibt die Anforderungen an Arealüberbauungen mit unbestimmten
Rechtsbegriffen, die der Baubehörde einen von der Rekursinstanz zu
respektierenden Beurteilungsspielraum öffnen. Dieser wird durch Abs. 2
insoweit konkretisiert, als in einer nicht abschliessenden Aufzählung die
massgeblichen Beurteilungskriterien genannt werden (VGr, 9. April
2003, BEZ 2003 Nr. 22; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs-
und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 3-17 f.).
Die Auslegung unbestimmter
Rechtsbegriffe ist eine vom Verwaltungsgericht gemäss § 50 VRG
grundsätzlich überprüfbare Rechtsfrage; soweit jedoch der Entscheid besondere
Kenntnisse oder Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen voraussetzt,
greift das Verwaltungsgericht solange nicht ein, als die Auslegung der Verwaltungsbehörden
als vertretbar erscheint. Soweit der Verwaltungsbehörde ein Ermessensspielraum
zusteht, kann das Verwaltungsgericht ohnehin nur nach Massgabe von § 50 Abs. 2
lit. c VRG einschreiten (vgl. zur Abgrenzung von Ermessen und Auslegung
von unbestimmten Rechtsbegriffen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts:
Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 77 und 84).
Gemäss § 20 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) können im
Rekursverfahren alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung
überprüft werden. Aufgrund der Gemeindeautonomie bestehen aber auch für die
Rekursinstanzen Beschränkungen der Prüfungsbefugnis, und zwar unter anderem
dort, wo das kantonale Recht den Gemeinden bei der Anwendung kantonaler
Bestimmungen eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Eine solche anerkennt die
Rechtsprechung bei der Anwendung von § 238 PBG über die Einordnung
von Bauvorhaben in die bauliche und landschaftliche Umgebung (RB 1979 Nr. 10,
RB 1970 Nr. 12; vgl. auch BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006,
S. 430 ff., E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von Arnold Marti); sie ist
aber auch bezüglich § 71 PBG betreffend Arealüberbauungen zu beachten, wo
unter anderem ebenfalls Fragen der baulichen Gestaltung und der Einordnung in
das vorhandene Ortsbild zu beurteilen sind und überdies das kantonale Recht der
Gemeinde bezüglich der bei der Würdigung zu beachtenden Merkmale und ihrer
Gewichtung ausdrücklich einen Beurteilungsspielraum öffnet (VGr, 22. Februar
2006, VB.2005.00583, E. 4.2, www.vgrzh.ch).
4.2.1
Zu verwerfen ist vorab der geltend gemachte
Mangel, dass die Bauherrschaft die Baupläne nur im Massstab 1:200 und nicht 1:100
vorgelegt hat. Gemäss § 3 Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember
1997.
sind "in der Regel" Baupläne im Massstab 1:100 einzureichen. Es
entspricht der Praxis, dass bei grösseren Bauvorhaben die Pläne im Massstab 1:200
erstellt werden. Dies bedeutet keinen Rechtsnachteil, können doch die Pläne
ohne Weiteres rechtlich beurteilt werden, hat aber den Vorteil der
Übersichtlichkeit. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Rekurskommission
verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit§ 70).
4.2.2
Entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführenden besteht auch kein Grund, von den vorne (E. 4.2)
erwähnten Grundsätzen abzuweichen, wenn ein Bauprojekt eines Gemeinwesens zu
beurteilen ist. Die Zuständigkeit der örtlichen Baubehörde gemäss § 318
PBG bringt es zwangsläufig mit sich, dass diese Baubehörde auch über Baugesuche
entscheidet, in denen die Gemeinde selber als Baugesuchstellerin auftritt
(RB 1997 Nr. 103). Die Durchführung eines Wettbewerbs bindet die
Baubewilligungsbehörde keineswegs, erhöht aber generell die Qualität der
Bauprojekte und erlaubt der Bewilligungsbehörde, ihren Entscheid auf eine
breite fachlich abgestützte Entscheidungsgrundlage zu stützen. Dies zeigt sich
insbesondere auch hier, wo sich eine sehr grosse Zahl von – teilweise
internationalen – Architekturbüros am Wettbewerb beteiligten und die
Wettbewerbs-Jury 118 Projekte zu beurteilen hatte. Dies lässt sich nicht im
Ernst einem Fall gleichsetzen, bei welchem eine Baubehörde den ihr zustehenden
Beurteilungs- und Ermessensspielraum gar nicht ausübt und sich daher auch nicht
auf diesen berufen kann (RB 1991 Nr. 2). Vorliegend hat sich die
Bausektion im angefochtenen Bauentscheid vielmehr eingehend mit der Frage der
Einordnung und Arealüberbauungsqualität des streitigen Bauvorhabens befasst und
auch in ihren Rechtsmittelschriften ausführlich zu den diesbezüglichen Rügen
der Beschwerdeführenden Stellung genommen. Zu Recht hat die Vorinstanz den der
Baubewilligungsbehörde zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum beachtet.
4.2.3
Gemäss Art. 8
BZO sind Arealüberbauungen in der Stadt Zürich in allen Wohnzonen, ausgenommen
W2b, sowie in allen Zentrumszonen und Zonen für öffentliche Bauten zulässig (Abs. 1).
Die zonengemässe Vollgeschosszahl darf dabei in den zweigeschossigen Wohnzonen
auf drei und in den übrigen Zonen auf sieben Vollgeschosse erhöht werden (Abs. 4
Satz 1). Die maximale Gebäudehöhe beträgt in den zweigeschossigen
Wohnzonen 11,5 m und in den übrigen Zonen 25 m (Abs. 4 Satz 2).
Die Beschwerdeführenden machen geltend, eine Arealüberbauung in einer Wohnzone
W3 am Rand zur Wohnzone W2, welche die Geschosszahl "ganz oder zur
Hauptsache" ausschöpfe, vermöge regelmässig die geforderte gute Beziehung
zur baulichen Umgebung nicht mehr zu erreichen. Diese Auffassung ist
abzulehnen. Es sind zwar durchaus Fälle denkbar, in welchen aufgrund der konkreten
örtlichen Verhältnisse – zum Beispiel wegen der Nähe eines Schutzobjekts –
aus ästhetisch-architektonischen Gründen die gemäss Bauordnung zulässige
Geschosszahl nicht ausgeschöpft werden kann. Es würde aber dem Zweck des
Instituts der Arealüberbauung und auch dem Willen des Gesetzgebers
zuwiderlaufen, wenn generell in der dreigeschossigen Wohnzone die gemäss Art. 8
Abs. 5 BZO zulässige Vollgeschosszahl bei Arealüberbauungen nicht
ausgeschöpft werden könnte. Wenn der Gesetzgeber bei Arealüberbauungen in der
zweigeschossigen Wohnzone die Vollgeschosszahl auf drei und in den übrigen
Zonen auf sieben begrenzte, hat er bewusst in Kauf genommen, dass in der
dreigeschossigen Wohnzone Überbauungen mit sieben Vollgeschossen realisiert
werden und dadurch auch die entsprechenden klaren Zäsuren zur baulichen
Umgebung entstehen. Der durch eine Arealüberbauung zur baulichen Nachbarschaft
geschaffene Kontrast, der auf die Erhöhung der Vollgeschosszahl, Gebäudehöhe
und Ausnützung zurückzuführen ist, kann nicht einer ungenügenden Einordnung
gleichgesetzt werden (RB 1997 Nr. 79; VGr, 22. Februar 2006, E. 4.3,
VB.2005.00583, www.vgrzh.ch). Gemäss gefestigter Rechtsprechung ist es
beispielsweise einem Grundeigentümer auch unbenommen, die ihm aufgrund der Bau-
und Zonenordnung zustehende Baumasse auszuschöpfen (RB 1992 Nr. 66); er
muss sich also nicht deswegen Beschränkungen auferlegen, weil Nachbarparzellen
entweder nicht voll ausgenützt oder einer Zone mit geringerer Ausnützung
zugeteilt sind.
4.2.4
Die
Stadt Zürich führte im Jahr 2005 über das Bauareal einen Projektwettbewerb im
offenen Verfahren durch. Das Verfahren richtete sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungswesens und subsidiär nach der
SIA-Ordnung 142. Ziel des Projektwettbewerbs waren u.a. "städtebaulich, architektonisch
und aussenräumlich qualitätsvolle und zeitgemässe Neubauten" (Bericht des
Preisgerichts). Das streitige Bauprojekt ging im September 2005 als
Siegerprojekt aus 118 eingereichten und beurteilten Projekten hervor. Die
Bausektion hat in ihrem baurechtlichen Entscheid vom 21. August 2007 zur
Einordnung und Arealüberbauungsqualität festgehalten, durch die punktartige
Bebauung bleibe das Areal zu einem grossen Teil unüberbaut. Dies ermögliche,
das Durchfliessen des Hanges spürbar zu machen. Die Zugänge erfolgten über
einen parkartigen Aussenraum, der sorgfältig gestaltet und von hoher Qualität
sei. Die unterschiedlich abgedrehten Baukörper bewirkten spannende Raum- und
Sichtbezüge innerhalb der Siedlung sowie Durchblicke als weitere Sichtachsen
über die Grundstücksgrenze hinaus. Die Idee, die Gebäudekörper zwischen die
bestehenden Bäume zu setzen und diese mit wenigen neuen Bäumen parkartig
auszuweiten, sei stadträumlich interessant und gut. Jedoch müssten trotz dieser
Grundidee teilweise alte, grosse Bäume gefällt werden. Es müsse daher überprüft
werden, ob trotz der Unterniveaugarage, welche einen grösseren Perimeter als
die oberirdischen Gebäude beanspruche, vermehrt bestehende Bäume erhalten
werden könnten. Die sieben turmartigen Baukörper wirkten elegant und seien gut
proportioniert. Sie verhielten sich gegenüber der Bebauungsstruktur der
kleinmassstäblichen Einfamilienhäuser zwar sehr autonom und abgesetzt, was
entsprechend dem Konzept jedoch verständlich und möglich erscheine. Der
nahtlose Übergang der Bauvolumen zum Terrain sei eigenwillig, aber gestalterisch
durchaus möglich. Er werde durch die Gliederung mit vertikalen, unterschiedlich
hohen Fensterbändern noch stärker erfassbar. Die Arealüberbauung weise ein
klares Konzept auf und überzeuge mit einem attraktiven, parkartigen Aussenraum,
der sich über die Arealgrenze hinaus positiv auszuwirken vermöge.
Diese Überlegungen der Bausektion der Stadt Zürich sind
durchaus nachvollziehbar und zu Recht ist ihnen die Rekurskommission gefolgt.
Die von den Beschwerdeführenden beanstandete Zäsur wurde von der Bausektion und
der Vorinstanz keineswegs verkannt, sondern sorgfältig beurteilt. Weshalb das
Konzept mit Punkthäusern und sorgfältig gestalteten Freiräumen vorliegend die
falsche Lösung sei, vermögen die Beschwerdeführenden nicht näher darzulegen. Im
Gegensatz dazu begründet der Bericht des Preisgerichts das gewählte Konzept.
Das Preisgericht prämierte in den ersten drei Rängen Projekte, welche
städtebaulich alle das nämliche Grundkonzept aufweisen und Punkthäuser
unterschiedlicher Dichte und Höhe mit grossen Freiräumen entwickelten. Die
fachlich gut besetzte Wettbewerbs-Jury hat andere städtebaulich vorgeschlagene
Dispositionen, z.B. Zeilenbauten parallel und quer zum Uetliberghang abgelehnt,
weil diese ein typisches gemeinsames Merkmal der unterschiedlichen
Bebauungsmuster im Quartier vermissen liessen, nämlich die vom Waldsaum
talwärts durchfliessenden Freiräume.
Die Ausführungen der Beschwerdeführenden, die Neubauten
erinnerten an Plattenbauten ostdeutscher Prägung, hätten ein unproportioniertes,
übergewichtiges Aussehen und auf ein Sockelgeschoss, welches den Bauten optisch
einen festen Stand verleihe, könne nicht verzichtet werden, geben eine
abweichende ästhetische Meinung wieder, vermögen aber nicht dem Bauprojekt eine
gute Einordnung und/oder Arealüberbauungsqualität abzusprechen. Die Darlegungen
der Bausektion des Stadtrates Zürich zu den ästhetisch-architektonischen
Vorzügen des Bauprojekts, welche sich auf die fachlich breit abgestützte Auffassung
der Wettbewerbs-Jury stützen kann, überzeugen. Die Lösung mit schlanken, frei
gestellten punktartigen und in die Höhe entwickelten Gebäuden ermöglicht grosse
Freiräume. Die Gebäude halten gegenüber den nördlich gelegenen Liegenschaften
grosse Abstände ein; ihre Fassaden verlaufen zudem nicht parallel zu den
gemeinsamen Grundstücksgrenzen, sondern sind abgewinkelt, wodurch weitere
Freiräume – auch für die Nachbarschaft – entstehen. Der Verzicht auf
ein "Sockelgeschoss" und einen "nahtlosen" Übergang der
Baukörper zum Terrain ist – wie die Bausektion zu Recht ausführt –
eine eigenwillige architektonische Lösung, deshalb aber keineswegs
gestalterisch unzulässig.
Die Beschwerdeführenden bemängeln auch die Wohnqualität,
weil die Gebäude zueinander zum Teil Abstände von nur gerade 7 m aufweisen.
Viel entscheidender als die Abstände ist aber die Stellung der einzelnen Bauten
zueinander und diesbezüglich hat die Bausektion zu Recht darauf hingewiesen,
die gegeneinander abgewinkelten Baukörper würden interessante Raum- und
Sichtbezüge innerhalb der Siedlung und auch Durchblicke über die
Grundstücksgrenze hinaus bewirken. Auch der – im Rechtsmittelverfahren
nicht beanstandeten – Wohnungstypologie gesteht der Bericht des
Preisgerichts eine hohe Qualität zu.
4.2.5
Das Bauprojekt
konzentriert die Garagenzufahrt, die oberirdischen Veloabstellplätze, einen
Teil der Besucherparkplätze und den Containerstandplatz an der Y-Strasse. Dies
ist einordnungsmässig nicht zu beanstanden. Die "Drittelsregelung"
der Stadt Zürich zielt in erster Linie auf die Erhaltung bestehender Vorgärten.
Die Konzentration der genannten Anlagen an der Y-Strasse hat den Vorteil, dass die
Vorgartenbereiche an der X-Strasse ganz und an der W-Strasse weitestgehend geschont
werden können.
4.2.6
Das
Bauprojekt sieht 9 oberirdische Besucherparkplätze und 89 Autoabstellplätze in
der Tiefgarage vor. Es löst aber die Pflicht zur Schaffung von 108
Autoabstellplätzen aus, wovon 11 Besucherparkplätze (Bauentscheid Erwägung E. lit. a;).
Die Zahl der Parkplätze in der Unterniveaugarage ist mithin von 89 um 8 auf 97
zu erhöhen. Dieser Mangel des Baugesuchs ist im Zusammenhang mit dem
Gesamtvorhaben völlig untergeordneter Natur und gemäss § 321 PBG mittels
Nebenbestimmung korrigierbar. Zu Recht hat die Bausektion in Dispositiv-Ziffer
II.B.13 des baurechtlichen Entscheides vom 21. August 2007 die
entsprechende Auflage statuiert und den Nachweis von 108 Autoabstellplätzen
verlangt. Der Einwand der Beschwerdeführenden, dies würde grössere Änderungen
der Parkierungsanlage bewirken und sich auf die Stellung der Bauten auswirken,
ist haltlos, umso mehr als die Tiefgarage nicht unter den Mehrfamilienhäusern
angelegt ist und vergrössert werden kann, ohne die Stellung der Baukörper zu
verändern. Da verschiedene Bereiche – so zwischen den Häusern 2, 3 und 4 – ohne
grössere Bäume sind, dürften die Änderungen problemlos möglich sein, ohne Bäume
zu fällen. Diese Frage kann aber ohnehin erst nach Vorliegen der entsprechenden
Abänderungspläne beurteilt werden und ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
4.3
Zusammengefasst
ist festzuhalten, dass die Baurekurskommission zu Recht den Entscheid der
Bausektion der Stadt Zürich, das streitige Projekt erfülle die
Arealüberbauungsqualitäten im Sinn von § 71 PBG, geschützt hat. Der
Rekurskommission kann auf jeden Fall keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden.
5.
5.1
Beanstandet
werden weiter die von der Tiefgarage ausgehenden Lärmemissionen. Die
Baurekurskommission kam zum Schluss, für die vorliegende Parkierungsanlage
erscheine eine analoge Anwendung der Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm
gemäss Anhang 3 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) als
sachgerecht. Bauherrschaft und Baubewilligungsbehörde hätten indes die Werte
gemäss Anhang 6 LSV für Industrie- und Gewerbelärm angewandt. Die Werte gemäss
Anhang 3 und 6 seien zwar identisch, hätten jedoch unterschiedliche
Nachtruhefenster. Eine Anwendung der strengen Nachtwerte bereits ab 19 Uhr
gemäss dem auf Industrie- und Gewerbelärm zugeschnittenen Anhang 6 LSV sei
nicht angebracht; vielmehr sei vom üblichen Nachtruhefenster von 22 Uhr
bis 06 Uhr gemäss Anhang 3 LSV auszugehen. Das im Lärmgutachten veranschlagte
Verhältnis zwischen Tag- und Nachtfahrten von ca. 75:25 sei nicht zu
beanstanden. Die veranschlagte Fahrtenzahl sei zwar aufgrund der zu erhöhenden
Zahl der Parkfelder leicht nach oben zu korrigieren, doch werde sich dies
infolge der Verkürzung des Nachtruhefensters um über 30 % (22 Uhr bis 06 Uhr
statt 19 Uhr bis 07 Uhr) nicht in einer Erhöhung des anzunehmenden
Durchschnittspegels niederschlagen. Somit sei davon auszugehen, dass der
Lärmwert Nacht von 45 dB(A) nicht überschritten sei.
Die Beschwerdeführenden wenden hiergegen ein, das
Lärmgutachten sei von 89 Parkplätzen in der Unterniveaugarage ausgegangen.
Gemäss Baubewilligung seien acht Parkplätze mehr zu erstellen, was sich in
einem rund 10 % höheren täglichen Verkehrsaufkommen niederschlage. Bei den
Feststellungen der Vorinstanz handle es sich um reine Annahmen, die jeder wissenschaftlichen
Grundlage entbehrten. Sie wäre zwingend gehalten gewesen, die Sache zur
weiteren Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen.
5.2
Die
geplante Unterniveaugarage stellt eine Aussenlärm erzeugende neue ortsfeste
Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 LSV dar. Als solche
hat sie einerseits die einschlägigen Belastungsgrenzwerte der jeweiligen
Empfindlichkeitsstufen einzuhalten (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV)
und anderseits darf nach dem in den Art. 11 Abs. 2 Umweltschutzgesetz
vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV
statuierten Vorsorgeprinzip verlangt werden, dass die Emissionen so weit
begrenzt werden, als dies technisch machbar und betrieblich möglich sowie
wirtschaftlich tragbar ist. Während die Bausektion des Stadtrates Zürich in
ihrer Baubewilligung vom 21. August 2007 die Lärmimmissionen der
Unterniveaugarage nach Anhang 6 LSV (Industrie- und Gewerbelärm) beurteilt hat,
hat die Vorinstanz die Belastungsgrenzwerte nach Anhang 3 LSV für Strassenlärm
analog angewendet. Beide Anhänge sehen gleich hohe Grenzwerte vor, für die
Nachtperiode einen solchen von 45 dB(A); indessen ist das Nachtruhefenster
gemäss Anhang 6 LSV auf Industrie- und Gewerbelärm zugeschnitten und dauert von
19.
bis 07 Uhr, während Anhang 3 LSV für Strassenlärm ein Nachtruhefenster von
22.
bis 06 Uhr festlegt.
5.2.1
Die Fachstelle
Lärmschutz der kantonalen Baudirektion beurteilt gemäss ihrem Merkblatt
"Praxis des Kantons Zürich zur Lärmbeurteilung von Tiefgaragenzufahrten
bei Wohnüberbauungen" Garagenzufahrten je nach Parkplatzzahl
differenziert: Für Tiefgaragen bis 100 Parkplätze gilt eine Nachtperiode nach
Anhang 3 LSV (Strassenlärm) von 22 bis 06 Uhr, wobei die Fachstelle 90 % des
Verkehrs dem Tag und 10 % der Nacht zurechnet; für Tiefgaragen mit mehr als 100
Parkplätzen gilt die Nachtperiode nach Anhang 6 LSV (Industrie- und Gewerbelärm)
von 19 bis 07 Uhr mit einem Verkehrsanteil von 75 % am Tag und 25 %
in der Nacht.
5.2.2
Das streitige Bauprojekt weist 11
Besucherparkplätze und 87 Parkplätze in der Garage auf. Gemäss Baubewilligung
sind indessen 108 Autoabstellplätze, wovon 11 an leicht zugänglicher Lage für
die Besucher, nachzuweisen (Dispositiv-Ziffer II.B.13). Für die Berechnung der
Lärmimmissionen ist daher unbestrittenermassen von 97 Parkplätzen in der
Unterniveaugarage auszugehen.
Die Bauherrschaft hat mit ihrer Beschwerdeantwort ein
Lärmgutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik und Akustik, Firma AA,
eingereicht. Dieses hat die Berechnungen der Unterniveaugarage mit 97
Parkplätzen sowohl gemäss LSV Anhang 3 als auch gemäss LSV Anhang 6
vorgenommen. Das Gutachten ermittelt für die Nachtperiode einen Grenzwert von
42.7
dB(A) bzw. von 40.6 dB(A). Nach beiden Berechnungsarten wird somit der
Planungswert von 45 dB(A) gut eingehalten. Die Beschwerdeführenden haben in
ihrer Replik vom 3. Dezember 2008 diese Werte nicht in Frage gestellt. Die
von der Tiefgarage ausgehenden Lärmemissionen halten die Grenzwerte gemäss LSV
ein.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführenden beanstanden schliesslich, dass sie von der Vorinstanz zur
Zahlung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.- an die Liegenschaftenverwaltung
der Stadt Zürich verpflichtet wurden (Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids).
Die Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich habe sich im vorinstanzlichen
Verfahren durch das Hochbaudepartement vertreten lassen. Diese Vertretung
gehöre zu den angestammten amtlichen Aufgaben dieses Departements und
verursache keinen das übliche Mass erheblich übersteigenden
Rechtsverfolgungsaufwand. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusprechung
einer Entschädigung seien somit nicht erfüllt.
6.2
Gemäss § 17
Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht
die unterliegende Partei oder Amtsstelle unter anderem dann zu einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die
rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands
rechtfertigte (lit. a).
Das Gemeinwesen besitzt in der
Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung; vor allem grössere und
leistungsfähigere haben sich so zu organisieren, dass sie
Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 19). Denn die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den
angestammten amtlichen Aufgaben. Wahrt das Gemeinwesen hingegen nicht in erster
Linie hoheitliche Interessen, sondern ist es wie eine Privatperson betroffen,
ist es mit Bezug auf die Parteientschädigung unabhängig von seiner Grösse und
Leistungsfähigkeit wie ein Privater zu behandeln (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 21).
Hier ist die Stadt Zürich als
Bauherrin wie eine Privatperson am Verfahren beteiligt. Sie ist daher
hinsichtlich der Entschädigungsberechtigung (aber auch der
Entschädigungsverpflichtung) gemäss § 17 Abs. 2 VRG wie eine Private
zu behandeln. Die Beantwortung der umfangreichen Rekursschrift, in welcher
neben den vor Verwaltungsgericht noch streitigen Punkten weitere Rügen
vorgebracht wurden (Beanspruchung des Baulinienbereichs, Fehlen einer
genügenden und verkehrssicheren Erschliessung), verursachte einen erheblichen
Aufwand und rechtfertigte die Zusprechung einer Parteientschädigung an die
Bauherrin. Die Höhe der Entschädigung von Fr. 1'500.- ist nicht zu
beanstanden.
7.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde
unbegründet und abzuweisen und die Gerichtskosten in Anwendung von § 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit 70 VRG den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind.
Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist unter anderem zu berücksichtigen, dass
eine Arealüberbauung mit veranschlagten Baukosten von 35 Millionen im Streit
steht (§ 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni
1997). Eine Umtriebsentschädigung steht den unterliegenden Beschwerdeführenden
von vornherein nicht zu. Vielmehr sind sie in Anwendung von § 17 Abs. 2
lit. a VRG aus den in Erwägung 6.2 genannten Gründen zu verpflichten, der
Bauherrin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Angemessen ist eine solche von Fr. 1'000.-.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 30'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 30'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu je 1/21 den Beschwerdeführenden auferlegt unter
solidarischer Haftung für die ganzen Gerichtskosten.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer
Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Nr. 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…