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Entscheid

VB.2008.00429

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00429

8. April 2009Deutsch19 min

(URT.2009.11348)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 4. April 2007 entzog die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen)

A den Führerausweis für die Dauer von 9 Monaten.

Erwägungen

II.

Den von A gegen diese Entzugsverfügung gerichteten Rekurs

wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 13. August 2008 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 18. September 2008 liess A dem

Verwaltungsgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen, der

Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei ein Führerausweisentzug

von nicht mehr als zwei Monaten Dauer auszusprechen.

Die Staatskanzlei für den Regierungsrat am 1. Oktober

2008.

und die Sicherheitsdirektion am 3. Oktober 2008 beantragten die

Abweisung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2009 wurde A

Frist zur Stellungnahme zu den vom Verwaltungsgericht beigezogenen

Originalakten der Staatsanwaltschaft Graubünden angesetzt. Am 16. März

2009.

liess dieser eine Stellungnahme einreichen.

Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen des

vorinstanzlichen Entscheids werden, soweit rechtserheblich, in den nachstehenden

Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr

findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG

durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist

jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn wie hier ein

Entscheid des Regierungsrats angefochten ist. Die Geschäftserledigung hat

deshalb in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 27. Januar 2007 um ca. 22.30

Uhr den Personenwagen ZH 01 auf der G-Strasse von Valendas GR in Richtung Ilanz

GR. Die Fahrbahn war schneebedeckt. Das mit sieben (statt mit erlaubten fünf)

Erwachsenen besetzte Fahrzeug geriet in einer unübersichtlichen Linkskurve in

Richtung des rechts- bzw. hangseitig angebrachten Bündner Zauns (Holzzaun) ins

Rutschen, durchschlug diesen, stürzte sich mehrmals überschlagend den steilen

Abhang hinunter und kam nach rund 60 m auf dem Dach liegend zum

Stillstand. Der Beschwerdeführer versuchte, vor der Kurve vom dritten in den

zweiten Gang zu schalten, kam jedoch in den Leerlauf. Bevor das Fahrzeug über

den Strassenrand hinaus geriet, bremste der

Beschwerdeführer, nachdem die Motorbremse nicht griff. Im Bereich der Unfallstelle

bzw. im Kurvenscheitelpunkt ist die G-Strasse 6 m breit und weist ein

Gefälle von 1–2 Prozent auf. Die Kurve ist mit einpfeiligen nach links

weisenden Kurvenschranken beschildert. Das Fahrzeug war an den Hinterrädern mit

Sommerreifen ausgerüstet. Der Beschwerdeführer war nicht alkoholisiert und

anders als die mitfahrenden Personen angegurtet. Eine mitfahrende Person

(Fahrzeughalter) erlitt tödliche, eine weitere schwere Rückenverletzungen, und

vier mitfahrende Personen wurden leicht verletzt. Am Fahrzeug wie am Bündner

Zaun entstand Sachschaden.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer ist für diesen Vorfall

mit rechtskräftigem Strafmandat des Kreisamts Ilanz vom 5. Oktober 2007

wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 des Strafgesetzbuchs vom

21.

Dezember 1937 (StGB) sowie wegen einfacher Verletzung von

Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 (SVG) in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1, 31

Abs. 1, 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 2 und 60

Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) zu

einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 100.- mit einer

Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt worden.

3.2

Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten

des Beschwerdeführers demgegenüber als grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Sie

erwog, der Strafrichter habe das Verhalten als einfache Verletzung von

Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 1 SVG und das Tatverschulden

als "leicht", jedoch nicht "geringfügig" qualifiziert. Er

sei damit in der massnahmenrechtlichen Terminologie anders als die

Entzugsbehörde von einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung im Sinn von

Art. 16b SVG ausgegangen. Die Verwaltungsbehörde sei aber an die

rechtliche Qualifikation des Strafrichters nicht gebunden. Dieser habe keine

Untersuchungshandlungen durchgeführt und kenne deshalb den rechtlich relevanten

Sachverhalt nicht besser als die Verwaltungsbehörde.

Im Weiteren erwog die Vorinstanz, wer bei

infolge Schnees prekären Verhältnissen ein fremdes Fahrzeug mit sieben (statt

der zulässigen fünf) Insassen auf einer kurvenreichen Strasse in einer gebirgigen

Gegend lenke, schaffe eine ernstliche Gefahr für sich und andere

Verkehrsteilnehmer und handle verantwortungslos (zumindest grobfahrlässig).

Selbst wenn die mitfahrenden Personen billigten, dass sich zu viele Personen im

Fahrzeug befanden, vermöge dies den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Die

Verantwortung des Fahrzeuglenkers für die Einhaltung der Verkehrsregeln sei

nicht teilbar; das Administrativmassnahmenrecht kenne

ebenso wie das Strafrecht keine Verschuldenskompensation. Ein eventuelles Mitverschulden

der mitfahrenden Personen vermindere deshalb das schwere Verschulden des

Beschwerdeführers nicht. Die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 SVG in

Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 VRV (Mitführen von mehr Personen als

bewilligte Plätze vorhanden) sei dem Beschwerdeführer unter den dargelegten

Umständen in massnahmenrechtlicher Hinsicht als schwere Widerhandlung im Sinn

von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG anzulasten. Hinzu komme, dass der

Beschwerdeführer seine Fahrweise nicht gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG in

Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 VRV den winterlichen Strassenverhältnissen

angepasst habe. Das falle umso mehr ins Gewicht, als er mit dem Fahrzeug ungenügend

vertraut war, was sich im begangenen Schaltfehler unmittelbar vor dem Unfallort

und in der fehlenden Kenntnis davon, dass das Fahrzeug lediglich vorne mit

Winterreifen ausgerüstet war, manifestierte. Die fehlende Vertrautheit mit dem

überladenen Fahrzeug hätte den Beschwerdeführer namentlich wegen der für ihn

erkennbaren prekären Strassenverhältnisse verpflichtet, sich von der

Wintertauglichkeit der Bereifung ein Bild zu verschaffen und auch sonst zur

grössten Vorsicht anhalten sollen. Sein Verschulden sei unter diesen Umständen

bezüglich der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit

Art. 4 Abs. 1 VRV sowie Art. 31 Abs. 1 SVG als sehr schwer

zu qualifizieren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG gegeben seien.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die

Voraussetzungen für einen schweren Fall im Sinn von Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG vorliegen. Auszugehen sei von einer mittelschweren

Widerhandlung gemäss Art. 16b SVG. Aufgrund der konkreten Umstände könne

ihm insbesondere kein qualifiziertes Verschulden, namentlich keine

Rücksichtslosigkeit, angelastet werden. Der Unfall sei nicht geschehen, weil

zwei Personen zu viel mitgeführt worden seien. Auch könne dem Beschwerdeführer

nicht vorgeworfen werden, das Fahrzeug sei nicht betriebssicher gewesen. Einzig

um den Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs komme er nicht herum. Auch

sei er – entgegen den Erwägungen im Strafentscheid – mit angepasster

Geschwindigkeit gefahren, was die Umstände und die Aussagen der Beteiligten

zeigten. Die fatalen Folgen des Unfalls seien auf ein Zusammenwirken von Verkehrsregelverletzungen

zurückzuführen, die aufgrund der Umstände an sich nicht so gravierend seien.

Der Strafrichter habe das Tatverschulden denn auch als leicht qualifiziert.

Hiervon sei die Vorinstanz ohne Not und zu Unrecht abgewichen.

4.2

Die Vorinstanz hat mit der Entzugsbehörde das Verhalten des Beschwerdeführers

als schwere Gefährdung des Verkehrs im Sinne von Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG, der inhaltlich mit Art. 90 Ziff. 2 SVG

übereinstimmt, gewürdigt. Sie ist insoweit vom Urteil des Strafrichters

abgewichen, der lediglich auf eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinn von

Art. 90 Ziff. 1 SVG geschlossen hat. Dies ist entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, denn die Verwaltungsbehörde ist nur

dann an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden,

wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von Tatsachen abhängt, die der

Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (BGE 124 II 103

E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/bb). Dies ist hier nicht der Fall, da

die Strafbehörde ebenfalls bloss aufgrund der Akten entschieden und der

Beschwerdeführer das Strafmandat nicht angefochten hat. Insbesondere schliesst

die Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG ("einfache"

Verkehrsregelverletzung) durch den Strafrichter nicht aus, dass die in ihrer

Rechtsanwendung freie Administrativbehörde ihre Massnahme auf Art. 16c SVG

(schwere Verkehrsregelverletzung) stützt (vgl. BGE 102 Ib 193, E. 3 und

4).

Streitig ist vorliegend, ob es sich bei dem

massnahmenauslösenden Ereignis um eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung

im Sinn von Art. 16b bzw. 16c SVG handelt. Eine mittelschwere

Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für

die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1

lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung

von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die

mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle

privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a

Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer

schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben

sind (BGr, 8. Januar 2009,1C_271/2008, E. 2.2.2, mit Hinweisen auch

zum Folgenden, www.bger.ch [zur Publikation vorgesehen]).

Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn das Verschulden gross, die

Gefährdung aber gering oder umgekehrt das Verschulden gering und die Gefährdung

gross ist. Der Gesetzgeber hat anlässlich der Revision der Regelung des

Warnungsentzugs (in Kraft seit 1. Januar 2005) bewusst dem Gesichtspunkt

der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen, diese von strafrechtlichen

Erwägungen stärker verselbständigt sowie im Hinblick auf die Erhöhung der

Verkehrssicherheit und damit die weitere Senkung der Anzahl der Toten und

Verletzten im Strassenverkehr gerade auch gegenüber Ersttätern – teilweise

massiv – verschärft.

Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt

– neben einer grossen Verkehrsgefährdung – ein schweres Verschulden und damit

mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1,

auch zum Folgenden). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich

der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist;

sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt.

In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken

der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht.

Rücksichtsloses Verhalten kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken

der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGr, 11. Dezember 2007,

6B_265/2007, E. 4, www.bger.ch).

4.3

Gemäss Entzugsbehörde und Vorinstanz ist der

Beschwerdeführer mit nicht an die verschneiten Strassenverhältnisse angepasster

Geschwindigkeit gefahren (vgl. Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit

Art. 4 VRV, insbes. Abs. 2). Beide Behörden stützten sich dabei

auf die entsprechenden Erwägungen im Strafmandat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

und auch der Vorinstanz handelt es sich hierbei nicht um tatsächliche

Feststellungen des Strafrichters, von denen die Verwaltungsbehörde

grundsätzlich nicht abweichen darf, sondern um deren rechtliche Qualifikation.

Der Strafrichter ist in nachvollziehbarer Weise zum Schluss gelangt, aufgrund

der Untersuchungsakten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem

Unfall mit leicht überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Er hätte nur so

schnell fahren dürfen, dass er vor der fraglichen Kurve, wenn überhaupt, nur äusserst

langsam hätte bremsen müssen; dies hätte eine sehr langsame Fahrweise

vorausgesetzt, zumal die Fahrbahn im Unfallzeitpunkt bekanntlich sehr rutschig

war. Die Mitfahrenden haben auch entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers

keineswegs übereinstimmend ausgesagt, der Beschwerdeführer sei nicht schneller

als 30 km/h gefahren und die Strassenverhältnisse seien nicht so schlimm

gewesen. Dieser stützt sich hier einseitig auf die Aussagen der Zeugen B, C und

D. Demgegenüber fuhr der Beschwerdeführer gemäss Aussagen der Zeugin E mit

einer Geschwindigkeit von ca. 40–50 km/h und war die Strasse mit

"Schneepflotsch" bedeckt sowie rutschig. Auch nach den Aussagen des

Zeugen F war der der Beschwerdeführer mit ca. 40 km/h unterwegs und war

die Strasse "schneematschbedeckt". Im Weiteren sind die schwierigen

Strassen- und Verkehrsverhältnisse aus der Fotodokumentation zum

Verkehrsunfall, auf welche auch die Vorinstanz abgestellt hat, ersichtlich. Die

Vorinstanzen hatten unter diesen Umständen in Bezug auf die nicht den

Strassenverhältnissen angepasste Geschwindigkeit keinen Grund, von der

rechtlichen Qualifikation des Strafrichters abzuweichen.

Sodann hat der

Beschwerdeführer zwei Personen mehr mitgeführt als im betreffenden Fahrzeug

Plätze bewilligt sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 SVG in Verbindung mit

Art. 60 Abs. 2 VRV). Ferner hat er das Fahrzeug nicht beherrscht,

indem er nicht in der Lage war, ein der Situation angepasstes Bremsmanöver

durchzuführen (vgl. Art. 31 Abs. 1 SVG). Schliesslich ist er mit

einem an den Hinterrädern mit Sommerreifen ausgerüsteten und damit nicht

betriebssicheren Fahrzeug gefahren (Art. 29 SVG).

Der

Beschwerdeführer hat demnach durch eine Kombination von Verletzungen wichtiger

Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen,

die sich letztlich im verhängnisvollen Unfall mit Todes- und Verletzungsfolgen

manifestierte. Dabei hat er durch sein bedenkenloses Verhalten gegenüber

fremden Rechtsgütern verantwortungslos gehandelt. Dass ihm keine "sonst

wie bewusst gefährliche Fahrweise" nachgesagt werden könne, wie der

Beschwerdeführer vorbringt, ist vorliegend nicht massgeblich. Die Vorinstanz

ist demzufolge nach einer sorgfältigen Prüfung der konkreten Umstände zu Recht

von einer grossen Gefährdung und einem grossen Verschulden des

Beschwerdeführers ausgegangen. Sie hat schliesslich auch zutreffend erwogen,

allfälliges Mitverschulden Dritter vermöge den Beschwerdeführer nicht zu

entlasten (vgl. Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 117

N. 4, mit Hinweisen).

Demgemäss erweist sich die Rüge, die

Voraussetzungen für die Annahme einer schweren Verkehrsregelverletzung gemäss

Art. 16c lit. a SVG seien nicht erfüllt, als unbegründet.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend,

dass selbst wenn der Fall im Licht von Art. 16c SVG zu entscheiden wäre, die

verfügte Entzugsdauer von 9 Monaten den Umständen des Falles im Sinn von

Art. 16 Abs. 3 SVG nicht gerecht werde und unverhältnismässig sei.

Die Vorinstanz habe bei der Prüfung des Verschuldens den Umständen des

Einzelfalls zu wenig Rechnung getragen. Es handle sich um einen

aussergewöhnlichen Fall, der nicht unter Hinweis auf die Üblichkeit und Gleichheit

im Verhältnis zu anderen Fällen, ohne solche zu benennen, beurteilt werden

könne. Der ungetrübte automobilistische Leumund des Beschwerdeführers sei zu

seinen Gunsten zu berücksichtigen. Auch bestehe ein Missverhältnis zwischen Entzugsdauer

und -zweck. Seit dem massnahmenauslösenden Ereignis bis zur Einreichung der

Beschwerde beim Verwaltungsgericht seien bereits 20 Monate verstrichen. Die

aufgrund des erzieherischen und präventiven Zwecks der Massnahme erforderliche

zeitliche Nähe zum Unfall sei wegen Missachtung des Beschleunigungsgebots vor

allem durch die Vorinstanz nicht mehr gegeben.

5.2

Die Vorinstanz erwog, angesichts der

Schwere des Verschuldens, der konkretisierten sehr grossen Selbst- und Drittgefährdung

sowie des Zusammentreffens mehrerer Verkehrsregelverletzungen rechtfertige sich

eine ganz erhebliche Erhöhung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von drei

Monaten. Ohne die dem Fahrzeuglenker vorzuwerfenden groben Fehlleistungen wäre

es nicht zu einem derart verhängnisvollen Unfall gekommen. Aus den Erwägungen

des Strafrichters zum Verschulden ginge nicht hervor, dass diese Tatsache

gewichtet worden sei. Unter Berücksichtigung des unbelasteten Leumunds, der

fehlenden Massnahmeempfindlichkeit, des Wohlverhaltens seit dem Unfall sowie

der Betroffenheit des Beschwerdeführers durch den Vorfall erweise sich die

angeordnete Entzugsdauer von 9 Monaten nicht als unverhältnismässig. Der

Entzugsbehörde könne keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden.

5.3

Nach einer schweren Widerhandlung wird der

Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens 3

Monate entzogen. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden

(Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Zu prüfen ist damit einzig, ob der

über die Mindestentzugsdauer hinaus angeordnete Ausweisentzug gerechtfertigt

ist.

5.4

Nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei

der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls

zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das

Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche

Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

verlangt von den Administrativbehörden, dass sie alle wesentlichen

Beurteilungsmerkmale in ihrem Entscheid berücksichtigen (BGE 128 II 187

E. 1d S. 191). Der Warnungsentzug ist nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung eine der Strafe ähnliche, aber dennoch von ihr unabhängige

Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, welche primär die Erziehung des

fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen

Bestrafung bezweckt (BGE 133 II 331 E. 4.2; 128 II 133 E. 3b/aa). Die

Dauer des Entzugs muss in einem angemessenen Verhältnis zum Entzugszweck stehen

(vgl. BGE 125 II 561 E. 2b). Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit

muss der Warnungsentzug aufgrund seines präventiven und erzieherischen

Charakters mit der Verkehrsregelverletzung auch in einem angemessenen

zeitlichen Zusammenhang stehen (BGE 120 Ib 504, E. 4b). Dabei geht es um

die Frage, ob Missachtungen des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1

BV) durch die Behörden eine Reduktion der Entzugsdauer gebieten.

5.5

Soweit sich die Vorinstanz zur Begründung der

9-monatigen Entzugsdauer auf die Praxis in – nicht näher bezeichneten –

"ähnlich gelagerten Fällen" beruft, kann ihr nicht gefolgt werden. In VB.2003.00495 hatte das Verwaltungsgericht den Fall eines

Automobilisten zu beurteilen, der bei Dunkelheit und Regen auf einem Strassenabschnitt

mit mehreren hintereinander liegenden Fussgängerstreifen mit den

Strassenverhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit zwei Fussgänger

ungebremst anfuhr. Die angeordnete Entzugsdauer von 8 Monaten wurde vom

Regierungsrat auf 6 Monate reduziert, was vom Verwaltungsgericht geschützt

wurde. Massnahmemindernd fiel in jenem Fall vor allem das Wohlverhalten des

Fahrzeuglenkers seit dem Unfall ins Gewicht, weniger der nicht langjährig ungetrübte

automobilistische Leumund; Massenempfindlichkeit bestand keine (VGr,

14.

Dezember 2005, VB.2003.00495, www.vgrzh.ch). In VB.2008.00147 hatte

das Verwaltungsgericht einen Fall einer Automobilistin zu beurteilen, die unter

Querung einer Sicherheitslinie in einem unübersichtlichen Strassenbereich ein

Wendemanöver durchführte und dabei mit einem in Gegenrichtung fahrenden

Motorradlenker kollidierte. Die angeordnete Entzugsdauer von 6 Monaten wurde

vom Verwaltungsgericht wegen Nichtberücksichtigung des ungetrübten automobilistischen

Leumunds auf 5 Monate und schliesslich wegen Verletzung des

Beschleunigungsgebots auf 4 Monate reduziert (VGr, 21. Mai 2008,

VB.2008.00147, www.vgrzh.ch). In beiden Fällen ging das Verwaltungsgericht von

einem recht bzw. ausgesprochen schweren Tatverschulden aus. Auch die Vorinstanz

ging im vorliegend zu beurteilenden Fall zu Recht von einem schweren

Verschulden aus. Im Grad des Verschuldens – innerhalb derselben

Verschuldenskategorie – in jenen Fällen und dem hier zu beurteilenden Fall ist

aber zu differenzieren. Tat und insbesondere Tatverschulden wiegen in den

genannten Fällen (gänzliches übersehen der die Strasse überquerenden Fussgänger,

Wendemanöver unter Querung einer Sicherheitslinie in unübersichtlichem Strassenbereich)

eindeutig schwerer. Die in jenen Fällen angeordnete Sanktion (6-monatiger

Ausweisentzug [ohne Berücksichtigung der Reduktion aufgrund der Missachtung des

Beschleunigungsgebots]) steht mit der hier zu beurteilenden Sanktion

(9-monatiger Ausweisentzug) in einem nicht zu übersehenden Missverhältnis. Die

Gleichmässigkeit der Massnahmezumessung erscheint nicht mehr gewahrt und es

besteht ein Missverhältnis zwischen Entzugsdauer und -zweck.

Die weiteren Beurteilungskriterien für die

Entzugsdauer hat die Vorinstanz zutreffend gewürdigt. Insoweit kann auf die vorinstanzlichen

Erwägungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung

mit § 70 VRG).

Demnach erweist

sich insgesamt – trotz der Verschärfung der Regelung des Warnungsentzugs – die

angeordnete Entzugsdauer von 9 Monaten als zu hoch; angemessen ist vielmehr

eine solche von 6 Monaten, worin immer noch eine Verdoppelung der

Mindestentzugsdauer liegt.

5.6

Keine weitere Reduktion der Entzugsdauer

rechtfertigt sich aufgrund der gerügten Missachtung des Beschleunigungsgebots.

Vom massnahmenauslösenden Ereignis vom 27. Januar 2007 bis zum Entscheid

der Vorinstanz vom 13. August 2008 vergingen rund 1 ½ Jahre. Davon

vergingen vom Abschluss des Schriftenwechsels (Rekursergänzung vom

16.

November 2008) bis zur Fällung bzw. Eröffnung des vorinstanzlichen

Entscheids rund 9 Monate, wobei das Rekursverfahren vom Juni bis Oktober 2007

bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafentscheids während rund 5 Monaten

sistiert war. Damit erweist sich im Licht der bisherigen Rechtsprechung zur

Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. VGr, 31. Januar 2007,

VB.2006.00440, E. 5; 21. Mai 2008, VB.2008.00147, E. 4, jeweils

mit Hinweisen und unter www.vgrzh.ch) weder das vorinstanzliche Verfahren noch die Gesamtdauer des

Verfahrens, als überlang, zumal die Vorinstanz hier nicht bloss auf das

Strafmandat abgestellt, sondern unter Beizug der Strafakten eine eigene

rechtliche Würdigung vorgenommen hat. Zur berücksichtigen ist sodann die

Komplexität des Falls. Auch ist die Auswirkung des nunmehr auf 6 Monate

reduzierten Ausweisentzugs für den Beschwerdeführer, der keine

Massnahmeempfindlichkeit geltend macht, gering. Unter Berücksichtigung all

dieser Umstände ist von einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang zwischen

Warnungsentzug und den Verkehrsregelverletzungen auszugehen und erweist sich

die Rüge der überlangen Verfahrensdauer als unbegründet.

6.

Demnach ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Die Dauer des angeordneten Führerausweisentzugs ist, um 3 Monate

auf 6 Monate zu reduzieren. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem

Beschwerdeführer, der mit seinem Antrag fast zur Hälfte obsiegt hat, und der

Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 70 VRG). Die Rekurskosten sind mit dem nämlichen

Schlüssel neu zu verteilen. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer

keine Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu

(vgl. § 17 Abs. 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 17 N. 32).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dauer für den Führerausweisentzug

neu auf 6 Monate festgelegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die Kosten

des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je

zur Hälfte auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung

wird für das Beschwerde- und Rekursverfahren keine zugesprochen.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an…