VB.2008.00429
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00429
8. April 2009Deutsch19 min
(URT.2009.11348)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00429
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.04.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Entzug des Führerausweises
Bindung an Strafbefehl. Abgrenzung mittelschwere / schwere Widerhandlung nach den revidierten SVG-Bestimmungen. Gleichmässigkeit der Massnahmezumessung. Missverhältnis zwischen Entzugsdauer und -zweck.
Die Entzugsbehörde ist vorliegend in rechtlicher Hinsicht nicht an den Strafbefehl gebunden. Insbesondere kann sie massnahmerechtlich auf eine schwere Widerhandlung erkennen, auch wenn der Strafrichter von einer einfachen Verkehrsregelverletzung ausgegangen ist (E. 4.2)
Abgrenzung mittelschwere / schwere Widerhandlung nach den revidierten SVG-Bestimmungen (E. 4.2).
Der Beschwerdeführer hat durch eine Kombination von Verletzungen wichtiger Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen und durch sein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern verantwortungslos und damit grobfahrlässig gehandelt. Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erfüllt (E. 4.3).
Reduktion der Entzugsdauer gestützt auf den Gesichtspunkt der Gleichmässigkeit der Massnahmezumessung und aufgrund eines Missverhältnisses zwischen Entzugsdauer und -zweck (E. 5.5).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
BINDUNG AN STRAFBEFEHL
BINDUNGSWIRKUNG
ENTZUGSDAUER
FÜHRERAUSWEISENTZUG
MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG
MITTELSCHWERER FALL
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
SCHWERE WIDERHANDLUNG
SCHWERER FALL
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERKEHRSREGELVERLETZUNG
WIDERHANDLUNG
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. III SVG
Art. 16b Abs. I lit. a SVG
Art. 16c Abs. I lit. a SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00429
Entscheid
der 1. Kammer
vom 8. April 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Ersatzrichterin
Irene Egloff Martin, Gerichtssekretär
Stephan Hördegen.
In Sachen
A, vertreten durch RA H,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
vertreten durch das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich
Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
des Führerausweises,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 4. April 2007 entzog die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen)
A den Führerausweis für die Dauer von 9 Monaten.
Erwägungen
II.
Den von A gegen diese Entzugsverfügung gerichteten Rekurs
wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 13. August 2008 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 18. September 2008 liess A dem
Verwaltungsgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen, der
Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei ein Führerausweisentzug
von nicht mehr als zwei Monaten Dauer auszusprechen.
Die Staatskanzlei für den Regierungsrat am 1. Oktober
2008.
und die Sicherheitsdirektion am 3. Oktober 2008 beantragten die
Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2009 wurde A
Frist zur Stellungnahme zu den vom Verwaltungsgericht beigezogenen
Originalakten der Staatsanwaltschaft Graubünden angesetzt. Am 16. März
2009.
liess dieser eine Stellungnahme einreichen.
Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen des
vorinstanzlichen Entscheids werden, soweit rechtserheblich, in den nachstehenden
Entscheidgründen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr
findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG
durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist
jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn wie hier ein
Entscheid des Regierungsrats angefochten ist. Die Geschäftserledigung hat
deshalb in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 27. Januar 2007 um ca. 22.30
Uhr den Personenwagen ZH 01 auf der G-Strasse von Valendas GR in Richtung Ilanz
GR. Die Fahrbahn war schneebedeckt. Das mit sieben (statt mit erlaubten fünf)
Erwachsenen besetzte Fahrzeug geriet in einer unübersichtlichen Linkskurve in
Richtung des rechts- bzw. hangseitig angebrachten Bündner Zauns (Holzzaun) ins
Rutschen, durchschlug diesen, stürzte sich mehrmals überschlagend den steilen
Abhang hinunter und kam nach rund 60 m auf dem Dach liegend zum
Stillstand. Der Beschwerdeführer versuchte, vor der Kurve vom dritten in den
zweiten Gang zu schalten, kam jedoch in den Leerlauf. Bevor das Fahrzeug über
den Strassenrand hinaus geriet, bremste der
Beschwerdeführer, nachdem die Motorbremse nicht griff. Im Bereich der Unfallstelle
bzw. im Kurvenscheitelpunkt ist die G-Strasse 6 m breit und weist ein
Gefälle von 1–2 Prozent auf. Die Kurve ist mit einpfeiligen nach links
weisenden Kurvenschranken beschildert. Das Fahrzeug war an den Hinterrädern mit
Sommerreifen ausgerüstet. Der Beschwerdeführer war nicht alkoholisiert und
anders als die mitfahrenden Personen angegurtet. Eine mitfahrende Person
(Fahrzeughalter) erlitt tödliche, eine weitere schwere Rückenverletzungen, und
vier mitfahrende Personen wurden leicht verletzt. Am Fahrzeug wie am Bündner
Zaun entstand Sachschaden.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer ist für diesen Vorfall
mit rechtskräftigem Strafmandat des Kreisamts Ilanz vom 5. Oktober 2007
wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 des Strafgesetzbuchs vom
21.
Dezember 1937 (StGB) sowie wegen einfacher Verletzung von
Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 (SVG) in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1, 31
Abs. 1, 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 2 und 60
Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) zu
einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 100.- mit einer
Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt worden.
3.2
Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten
des Beschwerdeführers demgegenüber als grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Sie
erwog, der Strafrichter habe das Verhalten als einfache Verletzung von
Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 1 SVG und das Tatverschulden
als "leicht", jedoch nicht "geringfügig" qualifiziert. Er
sei damit in der massnahmenrechtlichen Terminologie anders als die
Entzugsbehörde von einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung im Sinn von
Art. 16b SVG ausgegangen. Die Verwaltungsbehörde sei aber an die
rechtliche Qualifikation des Strafrichters nicht gebunden. Dieser habe keine
Untersuchungshandlungen durchgeführt und kenne deshalb den rechtlich relevanten
Sachverhalt nicht besser als die Verwaltungsbehörde.
Im Weiteren erwog die Vorinstanz, wer bei
infolge Schnees prekären Verhältnissen ein fremdes Fahrzeug mit sieben (statt
der zulässigen fünf) Insassen auf einer kurvenreichen Strasse in einer gebirgigen
Gegend lenke, schaffe eine ernstliche Gefahr für sich und andere
Verkehrsteilnehmer und handle verantwortungslos (zumindest grobfahrlässig).
Selbst wenn die mitfahrenden Personen billigten, dass sich zu viele Personen im
Fahrzeug befanden, vermöge dies den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Die
Verantwortung des Fahrzeuglenkers für die Einhaltung der Verkehrsregeln sei
nicht teilbar; das Administrativmassnahmenrecht kenne
ebenso wie das Strafrecht keine Verschuldenskompensation. Ein eventuelles Mitverschulden
der mitfahrenden Personen vermindere deshalb das schwere Verschulden des
Beschwerdeführers nicht. Die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 SVG in
Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 VRV (Mitführen von mehr Personen als
bewilligte Plätze vorhanden) sei dem Beschwerdeführer unter den dargelegten
Umständen in massnahmenrechtlicher Hinsicht als schwere Widerhandlung im Sinn
von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG anzulasten. Hinzu komme, dass der
Beschwerdeführer seine Fahrweise nicht gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 VRV den winterlichen Strassenverhältnissen
angepasst habe. Das falle umso mehr ins Gewicht, als er mit dem Fahrzeug ungenügend
vertraut war, was sich im begangenen Schaltfehler unmittelbar vor dem Unfallort
und in der fehlenden Kenntnis davon, dass das Fahrzeug lediglich vorne mit
Winterreifen ausgerüstet war, manifestierte. Die fehlende Vertrautheit mit dem
überladenen Fahrzeug hätte den Beschwerdeführer namentlich wegen der für ihn
erkennbaren prekären Strassenverhältnisse verpflichtet, sich von der
Wintertauglichkeit der Bereifung ein Bild zu verschaffen und auch sonst zur
grössten Vorsicht anhalten sollen. Sein Verschulden sei unter diesen Umständen
bezüglich der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit
Art. 4 Abs. 1 VRV sowie Art. 31 Abs. 1 SVG als sehr schwer
zu qualifizieren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG gegeben seien.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die
Voraussetzungen für einen schweren Fall im Sinn von Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG vorliegen. Auszugehen sei von einer mittelschweren
Widerhandlung gemäss Art. 16b SVG. Aufgrund der konkreten Umstände könne
ihm insbesondere kein qualifiziertes Verschulden, namentlich keine
Rücksichtslosigkeit, angelastet werden. Der Unfall sei nicht geschehen, weil
zwei Personen zu viel mitgeführt worden seien. Auch könne dem Beschwerdeführer
nicht vorgeworfen werden, das Fahrzeug sei nicht betriebssicher gewesen. Einzig
um den Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs komme er nicht herum. Auch
sei er – entgegen den Erwägungen im Strafentscheid – mit angepasster
Geschwindigkeit gefahren, was die Umstände und die Aussagen der Beteiligten
zeigten. Die fatalen Folgen des Unfalls seien auf ein Zusammenwirken von Verkehrsregelverletzungen
zurückzuführen, die aufgrund der Umstände an sich nicht so gravierend seien.
Der Strafrichter habe das Tatverschulden denn auch als leicht qualifiziert.
Hiervon sei die Vorinstanz ohne Not und zu Unrecht abgewichen.
4.2
Die Vorinstanz hat mit der Entzugsbehörde das Verhalten des Beschwerdeführers
als schwere Gefährdung des Verkehrs im Sinne von Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG, der inhaltlich mit Art. 90 Ziff. 2 SVG
übereinstimmt, gewürdigt. Sie ist insoweit vom Urteil des Strafrichters
abgewichen, der lediglich auf eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinn von
Art. 90 Ziff. 1 SVG geschlossen hat. Dies ist entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, denn die Verwaltungsbehörde ist nur
dann an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden,
wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von Tatsachen abhängt, die der
Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (BGE 124 II 103
E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/bb). Dies ist hier nicht der Fall, da
die Strafbehörde ebenfalls bloss aufgrund der Akten entschieden und der
Beschwerdeführer das Strafmandat nicht angefochten hat. Insbesondere schliesst
die Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG ("einfache"
Verkehrsregelverletzung) durch den Strafrichter nicht aus, dass die in ihrer
Rechtsanwendung freie Administrativbehörde ihre Massnahme auf Art. 16c SVG
(schwere Verkehrsregelverletzung) stützt (vgl. BGE 102 Ib 193, E. 3 und
4).
Streitig ist vorliegend, ob es sich bei dem
massnahmenauslösenden Ereignis um eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung
im Sinn von Art. 16b bzw. 16c SVG handelt. Eine mittelschwere
Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für
die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1
lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung
von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die
mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle
privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer
schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben
sind (BGr, 8. Januar 2009,1C_271/2008, E. 2.2.2, mit Hinweisen auch
zum Folgenden, www.bger.ch [zur Publikation vorgesehen]).
Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn das Verschulden gross, die
Gefährdung aber gering oder umgekehrt das Verschulden gering und die Gefährdung
gross ist. Der Gesetzgeber hat anlässlich der Revision der Regelung des
Warnungsentzugs (in Kraft seit 1. Januar 2005) bewusst dem Gesichtspunkt
der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen, diese von strafrechtlichen
Erwägungen stärker verselbständigt sowie im Hinblick auf die Erhöhung der
Verkehrssicherheit und damit die weitere Senkung der Anzahl der Toten und
Verletzten im Strassenverkehr gerade auch gegenüber Ersttätern – teilweise
massiv – verschärft.
Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt
– neben einer grossen Verkehrsgefährdung – ein schweres Verschulden und damit
mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1,
auch zum Folgenden). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich
der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist;
sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt.
In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken
der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht.
Rücksichtsloses Verhalten kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken
der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGr, 11. Dezember 2007,
6B_265/2007, E. 4, www.bger.ch).
4.3
Gemäss Entzugsbehörde und Vorinstanz ist der
Beschwerdeführer mit nicht an die verschneiten Strassenverhältnisse angepasster
Geschwindigkeit gefahren (vgl. Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit
Art. 4 VRV, insbes. Abs. 2). Beide Behörden stützten sich dabei
auf die entsprechenden Erwägungen im Strafmandat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
und auch der Vorinstanz handelt es sich hierbei nicht um tatsächliche
Feststellungen des Strafrichters, von denen die Verwaltungsbehörde
grundsätzlich nicht abweichen darf, sondern um deren rechtliche Qualifikation.
Der Strafrichter ist in nachvollziehbarer Weise zum Schluss gelangt, aufgrund
der Untersuchungsakten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem
Unfall mit leicht überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Er hätte nur so
schnell fahren dürfen, dass er vor der fraglichen Kurve, wenn überhaupt, nur äusserst
langsam hätte bremsen müssen; dies hätte eine sehr langsame Fahrweise
vorausgesetzt, zumal die Fahrbahn im Unfallzeitpunkt bekanntlich sehr rutschig
war. Die Mitfahrenden haben auch entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
keineswegs übereinstimmend ausgesagt, der Beschwerdeführer sei nicht schneller
als 30 km/h gefahren und die Strassenverhältnisse seien nicht so schlimm
gewesen. Dieser stützt sich hier einseitig auf die Aussagen der Zeugen B, C und
D. Demgegenüber fuhr der Beschwerdeführer gemäss Aussagen der Zeugin E mit
einer Geschwindigkeit von ca. 40–50 km/h und war die Strasse mit
"Schneepflotsch" bedeckt sowie rutschig. Auch nach den Aussagen des
Zeugen F war der der Beschwerdeführer mit ca. 40 km/h unterwegs und war
die Strasse "schneematschbedeckt". Im Weiteren sind die schwierigen
Strassen- und Verkehrsverhältnisse aus der Fotodokumentation zum
Verkehrsunfall, auf welche auch die Vorinstanz abgestellt hat, ersichtlich. Die
Vorinstanzen hatten unter diesen Umständen in Bezug auf die nicht den
Strassenverhältnissen angepasste Geschwindigkeit keinen Grund, von der
rechtlichen Qualifikation des Strafrichters abzuweichen.
Sodann hat der
Beschwerdeführer zwei Personen mehr mitgeführt als im betreffenden Fahrzeug
Plätze bewilligt sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 SVG in Verbindung mit
Art. 60 Abs. 2 VRV). Ferner hat er das Fahrzeug nicht beherrscht,
indem er nicht in der Lage war, ein der Situation angepasstes Bremsmanöver
durchzuführen (vgl. Art. 31 Abs. 1 SVG). Schliesslich ist er mit
einem an den Hinterrädern mit Sommerreifen ausgerüsteten und damit nicht
betriebssicheren Fahrzeug gefahren (Art. 29 SVG).
Der
Beschwerdeführer hat demnach durch eine Kombination von Verletzungen wichtiger
Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen,
die sich letztlich im verhängnisvollen Unfall mit Todes- und Verletzungsfolgen
manifestierte. Dabei hat er durch sein bedenkenloses Verhalten gegenüber
fremden Rechtsgütern verantwortungslos gehandelt. Dass ihm keine "sonst
wie bewusst gefährliche Fahrweise" nachgesagt werden könne, wie der
Beschwerdeführer vorbringt, ist vorliegend nicht massgeblich. Die Vorinstanz
ist demzufolge nach einer sorgfältigen Prüfung der konkreten Umstände zu Recht
von einer grossen Gefährdung und einem grossen Verschulden des
Beschwerdeführers ausgegangen. Sie hat schliesslich auch zutreffend erwogen,
allfälliges Mitverschulden Dritter vermöge den Beschwerdeführer nicht zu
entlasten (vgl. Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 117
N. 4, mit Hinweisen).
Demgemäss erweist sich die Rüge, die
Voraussetzungen für die Annahme einer schweren Verkehrsregelverletzung gemäss
Art. 16c lit. a SVG seien nicht erfüllt, als unbegründet.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend,
dass selbst wenn der Fall im Licht von Art. 16c SVG zu entscheiden wäre, die
verfügte Entzugsdauer von 9 Monaten den Umständen des Falles im Sinn von
Art. 16 Abs. 3 SVG nicht gerecht werde und unverhältnismässig sei.
Die Vorinstanz habe bei der Prüfung des Verschuldens den Umständen des
Einzelfalls zu wenig Rechnung getragen. Es handle sich um einen
aussergewöhnlichen Fall, der nicht unter Hinweis auf die Üblichkeit und Gleichheit
im Verhältnis zu anderen Fällen, ohne solche zu benennen, beurteilt werden
könne. Der ungetrübte automobilistische Leumund des Beschwerdeführers sei zu
seinen Gunsten zu berücksichtigen. Auch bestehe ein Missverhältnis zwischen Entzugsdauer
und -zweck. Seit dem massnahmenauslösenden Ereignis bis zur Einreichung der
Beschwerde beim Verwaltungsgericht seien bereits 20 Monate verstrichen. Die
aufgrund des erzieherischen und präventiven Zwecks der Massnahme erforderliche
zeitliche Nähe zum Unfall sei wegen Missachtung des Beschleunigungsgebots vor
allem durch die Vorinstanz nicht mehr gegeben.
5.2
Die Vorinstanz erwog, angesichts der
Schwere des Verschuldens, der konkretisierten sehr grossen Selbst- und Drittgefährdung
sowie des Zusammentreffens mehrerer Verkehrsregelverletzungen rechtfertige sich
eine ganz erhebliche Erhöhung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von drei
Monaten. Ohne die dem Fahrzeuglenker vorzuwerfenden groben Fehlleistungen wäre
es nicht zu einem derart verhängnisvollen Unfall gekommen. Aus den Erwägungen
des Strafrichters zum Verschulden ginge nicht hervor, dass diese Tatsache
gewichtet worden sei. Unter Berücksichtigung des unbelasteten Leumunds, der
fehlenden Massnahmeempfindlichkeit, des Wohlverhaltens seit dem Unfall sowie
der Betroffenheit des Beschwerdeführers durch den Vorfall erweise sich die
angeordnete Entzugsdauer von 9 Monaten nicht als unverhältnismässig. Der
Entzugsbehörde könne keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden.
5.3
Nach einer schweren Widerhandlung wird der
Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens 3
Monate entzogen. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden
(Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Zu prüfen ist damit einzig, ob der
über die Mindestentzugsdauer hinaus angeordnete Ausweisentzug gerechtfertigt
ist.
5.4
Nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei
der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls
zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das
Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche
Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
verlangt von den Administrativbehörden, dass sie alle wesentlichen
Beurteilungsmerkmale in ihrem Entscheid berücksichtigen (BGE 128 II 187
E. 1d S. 191). Der Warnungsentzug ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung eine der Strafe ähnliche, aber dennoch von ihr unabhängige
Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, welche primär die Erziehung des
fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen
Bestrafung bezweckt (BGE 133 II 331 E. 4.2; 128 II 133 E. 3b/aa). Die
Dauer des Entzugs muss in einem angemessenen Verhältnis zum Entzugszweck stehen
(vgl. BGE 125 II 561 E. 2b). Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit
muss der Warnungsentzug aufgrund seines präventiven und erzieherischen
Charakters mit der Verkehrsregelverletzung auch in einem angemessenen
zeitlichen Zusammenhang stehen (BGE 120 Ib 504, E. 4b). Dabei geht es um
die Frage, ob Missachtungen des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1
BV) durch die Behörden eine Reduktion der Entzugsdauer gebieten.
5.5
Soweit sich die Vorinstanz zur Begründung der
9-monatigen Entzugsdauer auf die Praxis in – nicht näher bezeichneten –
"ähnlich gelagerten Fällen" beruft, kann ihr nicht gefolgt werden. In VB.2003.00495 hatte das Verwaltungsgericht den Fall eines
Automobilisten zu beurteilen, der bei Dunkelheit und Regen auf einem Strassenabschnitt
mit mehreren hintereinander liegenden Fussgängerstreifen mit den
Strassenverhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit zwei Fussgänger
ungebremst anfuhr. Die angeordnete Entzugsdauer von 8 Monaten wurde vom
Regierungsrat auf 6 Monate reduziert, was vom Verwaltungsgericht geschützt
wurde. Massnahmemindernd fiel in jenem Fall vor allem das Wohlverhalten des
Fahrzeuglenkers seit dem Unfall ins Gewicht, weniger der nicht langjährig ungetrübte
automobilistische Leumund; Massenempfindlichkeit bestand keine (VGr,
14.
Dezember 2005, VB.2003.00495, www.vgrzh.ch). In VB.2008.00147 hatte
das Verwaltungsgericht einen Fall einer Automobilistin zu beurteilen, die unter
Querung einer Sicherheitslinie in einem unübersichtlichen Strassenbereich ein
Wendemanöver durchführte und dabei mit einem in Gegenrichtung fahrenden
Motorradlenker kollidierte. Die angeordnete Entzugsdauer von 6 Monaten wurde
vom Verwaltungsgericht wegen Nichtberücksichtigung des ungetrübten automobilistischen
Leumunds auf 5 Monate und schliesslich wegen Verletzung des
Beschleunigungsgebots auf 4 Monate reduziert (VGr, 21. Mai 2008,
VB.2008.00147, www.vgrzh.ch). In beiden Fällen ging das Verwaltungsgericht von
einem recht bzw. ausgesprochen schweren Tatverschulden aus. Auch die Vorinstanz
ging im vorliegend zu beurteilenden Fall zu Recht von einem schweren
Verschulden aus. Im Grad des Verschuldens – innerhalb derselben
Verschuldenskategorie – in jenen Fällen und dem hier zu beurteilenden Fall ist
aber zu differenzieren. Tat und insbesondere Tatverschulden wiegen in den
genannten Fällen (gänzliches übersehen der die Strasse überquerenden Fussgänger,
Wendemanöver unter Querung einer Sicherheitslinie in unübersichtlichem Strassenbereich)
eindeutig schwerer. Die in jenen Fällen angeordnete Sanktion (6-monatiger
Ausweisentzug [ohne Berücksichtigung der Reduktion aufgrund der Missachtung des
Beschleunigungsgebots]) steht mit der hier zu beurteilenden Sanktion
(9-monatiger Ausweisentzug) in einem nicht zu übersehenden Missverhältnis. Die
Gleichmässigkeit der Massnahmezumessung erscheint nicht mehr gewahrt und es
besteht ein Missverhältnis zwischen Entzugsdauer und -zweck.
Die weiteren Beurteilungskriterien für die
Entzugsdauer hat die Vorinstanz zutreffend gewürdigt. Insoweit kann auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
mit § 70 VRG).
Demnach erweist
sich insgesamt – trotz der Verschärfung der Regelung des Warnungsentzugs – die
angeordnete Entzugsdauer von 9 Monaten als zu hoch; angemessen ist vielmehr
eine solche von 6 Monaten, worin immer noch eine Verdoppelung der
Mindestentzugsdauer liegt.
5.6
Keine weitere Reduktion der Entzugsdauer
rechtfertigt sich aufgrund der gerügten Missachtung des Beschleunigungsgebots.
Vom massnahmenauslösenden Ereignis vom 27. Januar 2007 bis zum Entscheid
der Vorinstanz vom 13. August 2008 vergingen rund 1 ½ Jahre. Davon
vergingen vom Abschluss des Schriftenwechsels (Rekursergänzung vom
16.
November 2008) bis zur Fällung bzw. Eröffnung des vorinstanzlichen
Entscheids rund 9 Monate, wobei das Rekursverfahren vom Juni bis Oktober 2007
bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafentscheids während rund 5 Monaten
sistiert war. Damit erweist sich im Licht der bisherigen Rechtsprechung zur
Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. VGr, 31. Januar 2007,
VB.2006.00440, E. 5; 21. Mai 2008, VB.2008.00147, E. 4, jeweils
mit Hinweisen und unter www.vgrzh.ch) weder das vorinstanzliche Verfahren noch die Gesamtdauer des
Verfahrens, als überlang, zumal die Vorinstanz hier nicht bloss auf das
Strafmandat abgestellt, sondern unter Beizug der Strafakten eine eigene
rechtliche Würdigung vorgenommen hat. Zur berücksichtigen ist sodann die
Komplexität des Falls. Auch ist die Auswirkung des nunmehr auf 6 Monate
reduzierten Ausweisentzugs für den Beschwerdeführer, der keine
Massnahmeempfindlichkeit geltend macht, gering. Unter Berücksichtigung all
dieser Umstände ist von einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang zwischen
Warnungsentzug und den Verkehrsregelverletzungen auszugehen und erweist sich
die Rüge der überlangen Verfahrensdauer als unbegründet.
6.
Demnach ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Die Dauer des angeordneten Führerausweisentzugs ist, um 3 Monate
auf 6 Monate zu reduzieren. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem
Beschwerdeführer, der mit seinem Antrag fast zur Hälfte obsiegt hat, und der
Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG). Die Rekurskosten sind mit dem nämlichen
Schlüssel neu zu verteilen. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu
(vgl. § 17 Abs. 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 17 N. 32).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dauer für den Führerausweisentzug
neu auf 6 Monate festgelegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die Kosten
des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je
zur Hälfte auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung
wird für das Beschwerde- und Rekursverfahren keine zugesprochen.
6.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung
an…