VB.2008.00431
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00431
14. Januar 2009Deutsch19 min
(URT.2009.11122)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00431
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.01.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.03.2009 formell erledigt.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Bauverweigerung für die Erstellung eines Teleskopmastes mit zwei Antennen für Amateurfunk wegen Verletzung der Höhenbeschränkung des Aussichtsschutzbereichs. Begriff der "Bauten und Anlagen"; Vereinbarkeit des Aussichtsschutzes mit der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit.
Der kantonale Gesetzgeber hat auf eine Abgrenzung der Begriffe "Bauten" und "Anlagen" verzichtet. Vielmehr verwendet er den Begriff der "Bauten und Anlagen" als Oberbegriff für alle baurechtserheblichen Objekte. Die Auslegung der Gemeinde, dass auch Funkantennen unter den in der kommunalen Aussichtsschutzbestimmung verwendeten Begriff der "Baute" fallen, erweist sich daher als vertretbar und nicht rechtsverletzend (E. 4.3).
Dass ein in rund 40 m Entfernung vom Aussichtspunkt aufgebautes Antennenkreuz mit einer Gesamthöhe von rund 26 m und einer seitlichen Ausladung von zusammen 11 m störend in Erscheinung tritt, ist ohne weiteres nachvollziehbar (E. 4.4.2).
Amateurfunkanlagen, die die Höhenbeschränkung und die Einordnungsvorschriften respektieren sowie den Strahlenschutzvorschriften genügen, sind auch im Aussichtsschutzbereich grundsätzlich bewilligungsfähig. Es liegt somit kein generelles Antennenverbot und damit auch keine generelle Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit vor (E. 5).
Abweisung.
Stichworte:
AMATEURFUNK
AMATEURFUNKANLAGE
AUGENSCHEIN
AUSSICHTSPUNKT
AUSSICHTSSCHUTZ
AUSSICHTSSCHUTZBESTIMMUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAUTEN UND ANLAGEN
FUNKANTENNE
HÖHENBESCHRÄNKUNG
KLAGEÄNDERUNG
MEINUNGS- UND INFORMATIONSFREIHEIT
STREITGEGENSTAND
Rechtsnormen:
Art. 16 BV
Art. 36 BV
§ 45 Abs. II PBG
§ 75 PBG
Art. 22 Abs. I RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00431
Entscheid
der 1. Kammer
vom 14. Januar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat Hittnau,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 19. September 2007
verweigerte der Gemeinderat Hittnau B und A die Baubewilligung für die
Erstellung eines Teleskopmastes mit zwei Antennen für Amateurfunk an der L-Str.
01 in Hittnau, Grundstück Kat.-Nr. 02.
Erwägungen
II.
Gegen die Bauverweigerung erhoben B und A am 26. Oktober 2007
Rekurs. Mit Entscheid vom 9. Juli 2008 wies die Baurekurskommission
III den Rekurs vollumfänglich ab.
III.
Mit gemeinsamer Beschwerde vom 16. September 2008
stellten B und A dem Verwaltungsgericht folgende Anträge:
"Antrag 1
Der Entscheid der Rekurskommission ist
aufzuheben.
Antrag 2
Der
bereits in der Rekursschrift verlangte, und offensichtlich nötige Augenschein
ist durch die Beschwerdeinstanz nach zu holen.
Antrag 3
Die
von der Rekurskommission geforderte Spruchgebühr ist, aufgrund der mangelhaften
fachlichen Interpretation und Ausführung, die durch das Beschlusspapier
dokumentiert sind, ganz oder zumindest erheblich zu reduzieren.
Antrag 4
Sollte
das Gericht in unerwarteter Weise in der Ausführung des gültigen und
genehmigten Zonenplans der Gemeinde Hittnau, eine für den Fachmann leicht zur
Verwechslung führende Darstellung ausmachen, wie ihr die Rekurskommission
offensichtlich gefolgt ist, so sei die Gemeinde zu verpflichten, umgehend die
nötigen Änderungen im bestehenden, gültigen Zonenplan unter Fristsetzung so zu
realisieren, dass dieser für den Durchschnittsbürger nicht falsch zu
interpretieren ist.
Antrag 5
Durch
das Gericht sei festzustellen, dass der eingefahrene Ruhezustand eines
Teleskopmastes (der im Amateurfunkbereich im Zeitvergleich gegenüber dem
aktiven ausgefahrenen Zustand wesentlich überwiegt) zur Ermittlung der
baurechtlich relevanten Höhe herangezogen werden muss.
Antrag 6
Durch
das Gericht sei festzustellen, dass der Teleskopmast und die Amateurfunkantennen
keine Bauten sind. Die Unterstellung unter den Art. 7.3.2 ist somit nicht
rechtens.
Antrag 7
Das
Bauverbot der Gemeinde sei aufzuheben. Die Baubewilligung sei zu erteilen.
Antrag 8
Es
sei die berechneten Beschlussgebühren der Gemeinde zu reduzieren.
Antrag 9
Die
Gemeinde Hittnau sei anzuweisen, den Bereich des Aussichtsschutzes auf die den
tatsächlichen Gegebenheiten angepassten Gebiete zu reduzieren und im Zonenplan
festzuhalten.
Antrag 10
Die Rekurspartei sei
für die Aufwände zu entschädigen."
Die Vorinstanz schloss am 3. Oktober 2008 auf
Abweisung der Beschwerde; der Beschwerdegegner beantragte am 22. Oktober 2008
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf ihren Antrag
wurde den Beschwerdeführenden am 11. November 2008 Frist zur Replik
angesetzt, welche mit Schreiben vom 20. November 2008 erfolgte.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Ausführungen
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
Die Bauparzelle befindet sich gemäss geltender Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Hittnau vom 21. März 1994 (BZO) in der
zweigeschossigen Wohnzone (W2a). Nordöstlich des Baugrundstücks befindet sich
der Schlosshügel "Werdegg". Das Grundstück der Beschwerdeführenden
befindet sich in dessen Aussichtsschutzbereich, in welchem gemäss Ziff. 7.3.2
BZO für Bauten eine Höhenbeschränkung bis max. 686 m ü. M. gilt.
Das Bauvorhaben beinhaltet die Erstellung eines
Teleskopmastes mit zwei aufgesetzten Antennen für Amateurfunk. Die Höhe des
Mastes ohne Aufsatz beträgt im eingezogenen Zustand 6.10 m und im ausgefahrenen
Zustand 17.00 m. An der Spitze des Mastes sollen – an einem Rotor befestigt –
eine horizontale "Step IR"-Antenne mit seitlichen Ausladungen von je
5.50
m sowie eine vertikale "Cushcraft R8"-Antenne mit einer Höhe von
ca. 9.20 m montiert werden. Der Durchmesser des Mastes und der "Cushcraft
RA"-Antenne betragen 15 cm bzw. 5 cm. Die Höhe der Antenne beträgt
insgesamt 26.20 m.
Der Gemeinderat Hittnau begründete die Bauverweigerung
damit, dass die Höhenbeschränkung des Aussichtsschutzbereichs im eingezogenen
Zustand zumindest durch die auf der Mastspitze angeordneten Antennen verletzt
und im ausgefahrenen Zustand durch den Mast und die Antennen massiv
überschritten würden. Der Antennenmast werde als Baute im Sinne der Allgemeinen
Bauverordnung betrachtet. Der massive Mast mit den mehreren Metern messenden
Antennenkörpern trete zudem erheblich in Erscheinung und füge sich nicht in die
Umgebung ein.
3.
Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines
Augenscheins. Die Vorinstanz habe die Durchführung eines solchen zu Unrecht
verweigert.
Der Entscheid, ob ein Augenschein angeordnet werden soll,
steht im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine
dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf
andere Weise nicht ermittelt werden können und anzunehmen ist, die Parteien
vermöchten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der
sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 mit
Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 41 ff.).
Die lokalen Begebenheiten sind
aus den eingereichten Verfahrensakten – insbesondere auch aus der von den
Beschwerdeführenden eingereichten umfassenden Fotodokumentation – genügend
ersichtlich. Der massgebliche Sachverhalt geht somit hinreichend aus den Akten
hervor, weshalb sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft,
ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht
kann deshalb wie bereits die Vorinstanz auf dessen Durchführung verzichten.
4.
Die Beschwerdeführenden rügen, die kommunale
Aussichtsschutzbestimmung gemäss Ziff. 7.3.2 BZO gelte nur für Bauten. Das
Bauvorhaben stelle jedoch eine Anlage dar. Die Begriffe "Bauten" und
"Anlagen" seien bundesrechtliche Begriffe. Dass die Vorinstanz
aufgrund der Gewährleistung der Gemeindeautonomie eine Definitionserweiterung
rechtfertige, sei nicht nachvollziehbar. In der BZO werde der offensichtliche
Unterschied zwischen "Bauten" und "Anlagen" an mehreren Stellen
verwendet (Bsp. Ziff. 2.7; 6.2.1; 6.2.2, 6.2.4 BZO usw.). Zudem habe die
Rekurskommission die Tatsache ausser Acht gelassen, dass in Ziff. 7.3.3
BZO ebenfalls "Bauten", aber nun ergänzt durch die Kategorie "Bepflanzungen"
als ausblickschmälernd verboten würden. Auch hier dokumentiere die Gemeinde,
dass sie sich bewusst sei, dass "Baute" nicht der Oberbegriff für
alles, "was in der Gegend herum stehe", sei. Bei Aussenantennen
handle es sich nicht um Bauten, sondern um Anlagen. Antennen würden somit nicht
vom Aussichtsschutz umfasst.
4.1
Gemäss Art. 22
Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) dürfen Bauten
und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
Das Bewilligungserfordernis für Bauten und Anlagen ergibt sich somit bereits
aus dem Bundesrecht. In Anbetracht der Weite und Unbestimmtheit des Begriffs
der "Bauten und Anlagen" und um den Kantonen Freiheit bei der näheren
Ausgestaltung zu gewähren, hat der Bundesgesetzgeber indessen auf eine
Legaldefinition verzichtet (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,
Zürich 1991, Rz. 177 mit Hinweisen).
Das zürcherische Recht stellt
in § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977
(ABauV) folgende Legaldefinition auf:
"Bauten und Anlagen im Sinne des
Planungs- und Baugesetzes sind:
a) Bauten, die
im Boden eingelassen oder mit einer gewissen Ortsbezogenheit darauf stehend
ihrem Umfang nach geeignet sind, die Umgebung durch Luft- und Lichtveränderung,
Überlagerung einer freien Bodenfläche oder durch sonstige Einwirkungen zu
beeinflussen;
b) alle
planungs- und baurechtlich bedeutsamen äusserlichen Veränderungen von
Grundstücken und deren Nutzung."
Zu den Bauten und Anlagen gehören laut § 1 Abs. 2
ABauV insbesondere: Gebäude; Mauern und Einfriedigungen; Reklamen;
Aussenantennen; Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie; Sport-, Spiel- und
Erholungsanlagen; Schwimmbassins; Campingplätze; selbständige Fahrzeugabstellplätze,
Werk- und Lagerplätze; Anlagen für die Materialgewinnung und -ablagerung;
Verkehrs- und andere Transportanlagen; Tankstellen.
Der erwähnten Weite und Unschärfe der Begriffe
"Bauten" und "Anlagen" trägt der Verordnungsgeber dadurch
Rechnung, dass er sie verbindet. Da eine Abgrenzung ohne praktische Bedeutung
wäre, wird hierauf verzichtet. § 1 Abs. 2 ABauV verdeutlicht, dass es
sich bei "Bauten und Anlagen" um den Oberbegriff für alle
baurechtserheblichen Objekte handelt (Mäder, Rz. 179).
4.2
§ 75 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) bestimmt, dass die
Bau- und Zonenordnung für im Zonenplan bezeichnete Lagen Anordnungen treffen
kann, welche die Aussicht oder die Sicht auf besondere Geländeformen sichern
können. Die geltende Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Hittnau enthält in Ziff. 7.3.2
BZO diesbezüglich folgende Regelung:
"Für die
Sicherstellung des Aussichtsschutzes beim Schlosshügel besteht für Bauten
innerhalb des im Zonenplan bezeichneten Aussichtsschutzbereiches eine Höhenbeschränkung
bis max. 686 m.ü.M."
Bei dieser Regelung handelt es sich um kompetenzgemäss
erlassenes kommunales Recht. Dessen Anwendung obliegt in erster Linie der
kommunalen Bewilligungsbehörde, welche die Verhältnisse an Ort und Stelle am
besten kennt und die Gesetzgebung seinerzeit beratend bzw. antragstellend
begleitet hat. Stellen sich bei der Anwendung solchen Rechts Auslegungsfragen,
so ist deren Beantwortung durch die Baubehörde der Gemeinde dann zu schützen,
wenn sie als vertretbar und nicht rechtsverletzend erscheint. Solche Entscheide
dürfen daher von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung
überprüft werden (RB 2000 Nr. 103, E. 2.c = BEZ 2000 Nr. 19).
4.3
Zu prüfen
ist somit, ob die Auslegung der Gemeinde, die geplante Antennenanlage könne
unter den Begriff der "Bauten" subsumiert werden, vertretbar ist.
Wie in E. 4.1 ausgeführt, hat der Gesetzgeber auf
eine Abgrenzung der Begriffe "Bauten" und "Anlagen"
verzichtet. Vielmehr verwendet er den Begriff der "Bauten und Anlagen"
als Oberbegriff für alle baurechtserheblichen Objekte. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführenden wird somit nicht zwischen Bauten einerseits und Anlagen
andererseits unterschieden. Die von den Beschwerdeführenden geplante
Funkantenne kann somit nicht der – nicht existierenden – Kategorie der Anlagen
zugewiesen werden, sondern fällt allgemein unter den Oberbegriff der
"Bauten und Anlagen". Aufgrund der ortsfesten Verankerung mit einem
Betonfundament und der von ihr im Betriebszustand ausgesendeten elektromagnetischen
Strahlung lässt sich die geplante Funkantenne ohne Weiteres unter die
Legaldefinition von "Bauten und Anlagen" gemäss § 1 Abs. 1 lit. a
ABauV subsumieren, zumal Aussenantennen in § 1 Abs. 2 ABauV
ausdrücklich als "Bauten und Anlagen" bezeichnet werden.
Unerheblich ist, dass in der BZO der Gemeinde Hittnau
andernorts von "Bauten und Anlagen" die Rede ist, in Ziff. 7.3.2
BZO hingegen nur von "Bauten". Gemäss § 45 Abs. 2 PBG sind
die Gemeinden an die Institute, Begriffe, Mess- und Berechnungsweisen sowie an
die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts gebunden, soweit es ihnen nicht
ausdrücklich Abweichungen gestattet. Dadurch, dass die Gemeinde in Ziff. 7.3.2
BZO nur "Bauten" erwähnt, kann nicht geschlossen werden, Anlagen
seien nicht gemeint. Eine solche Differenzierung ist nach kantonalem Recht
nicht möglich. Dem Begriff der Anlage kommt nach kantonalem Recht keine
selbständige Bedeutung zu, weshalb mit "Baute" im Sinne von Ziff. 7.3.2
BZO nur "Bauten und Anlagen" gemäss der Legaldefinition von § 1
ABauV gemeint sein können.
Die von der Gemeinde vorgenommene Auslegung von Ziff. 7.3.2
BZO steht sodann auch in Einklang mit Sinn und Zweck der
Aussichtsschutzbestimmung. Diese bezweckt den Schutz der Aussicht vor
"Bauten" bzw. vor "Bauten und Anlagen", die die Höhenbeschränkung
im Rahmen des im Zonenplan bezeichneten Aussichtsschutzbereichs überschreiten.
Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb diese Bestimmung nicht auch
für Antennen, die die Aussicht beeinträchtigen, gelten soll. Entscheidend für
die Anwendung der Aussichtsschutzbestimmung gemäss Ziff. 7.3.2 BZO ist, ob
die Aussicht durch eine "Baute und Anlage" beeinträchtigt wird. Eine
solche Beeinträchtigung ist auch durch eine Funkantenne möglich. Ob der Aussichtsschutz
gemäss Ziff. 7.3.2 BZO auch für die nicht ausdrücklich erwähnten
Bepflanzungen gilt, kann vorliegend offen bleiben, da die geplante Funkantenne
jedenfalls nicht unter diesen Begriff fällt.
Aus den oben angeführten Gründen erweist sich die
Auslegung der Gemeinde, dass auch Funkantennen unter den in Ziff. 7.3.2
BZO verwendeten Begriff der "Baute" fallen, als vertretbar und nicht
rechtsverletzend. Aus denselben Gründen erweist sich auch die vom
Beschwerdeführer beantragte Revision der Bauordnung und des Zonenplans
bezüglich Lesbarkeit und Verständlichkeit nicht als geboten.
4.4
Zu klären
bleibt, ob die vorgesehene Funkantenne die Aussichtsschutzbestimmung von Ziff. 7.3.2
BZO verletzt. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, es müsse der
eingefahrene Ruhezustand des Teleskopmastes, der im Amateurfunkbereich im
Zeitvergleich gegenüber dem aktiven ausgefahrenen Zustand wesentlich überwiege,
zur Ermittlung der baurechtlich relevanten Höhe herangezogen werden.
4.4.1
Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzuhalten, dass die geplante
Amateurfunkantenne auch im eingefahrenem Zustand die maximale Höhe von 6.00 m
mit den zum Betrieb notwendigen Antennenaufsätzen deutlich überschreitet. Da
die Antenne somit die Höhenbeschränkung bis max. 686 m ü. M. bereits im
eingefahrenen Zustand verletzt, kann der Beschwerdeführer selbst bei Abstellen
auf den eingefahrenen Zustand nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es kann somit
offen bleiben, ob auf den ein- oder den ausgefahrenen Zustand abzustellen ist.
Immerhin ist festzuhalten, dass ein blosses Abstellen auf den eingefahrenen
Zustand sich insofern als problematisch erweist, als der Aussichtsschutz gemäss
Ziff. 7.3.2 BZO generell gilt. Es kann somit grundsätzlich nicht während
bestimmten Betriebszeiten darauf verzichtet werden. Dies umso mehr, als bei
Amateurfunkanlagen die Betriebszeit in der Regel in die Freizeit, insbesondere
ins Wochenende fällt. Die ausgefahrene Amateurfunkanlage würde die Aussicht
somit genau dann stören, wenn ein erhöhtes Bedürfnis an unbehinderter Aussicht
besteht. Unter diesen Umständen würde auch ein Abstellen auf den ausgefahrenen
Betriebszustand wohl nicht als rechtsverletzend erscheinen.
4.4.2
Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, vom Aussichtspunkt, wie er im
Zonenplan eingezeichnet sei, wäre das strittige Objekt nicht einsehbar. Der Schlosshügel
sei im oberen Teil bewaldet. Im Zonenplan sei östlich ein Aussichtspunkt
verzeichnet. Dieser Aussichtspunkt lasse keinen Blick auf das Bauvorhaben zu.
Die zweite, von ihm als "Ersatzaussichtspunkt" bezeichnete, südlich
gelegene Ruhebank sei nicht im Ortsplan aufgeführt, könne aber als
Aussichtspunkt interpretiert werden. Diese sei in fraglicher Richtung mit
Gebüsch über Mannshöhe verwachsen, was ebenfalls den Blick in Objektrichtung verwehre.
Mit allen erdenklichen Feinheiten könne daher in keiner Art und Weise von einer
Aussichtsbeeinträchtigung gesprochen werden.
Hierzu ist festzuhalten, dass Ziff. 7.3.2 BZO
generell den Aussichtsschutz beim Schlosshügel sicherstellen will. Der Aussichtsschutz
beim Schlosshügel bezieht sich nicht nur – wie der Beschwerdeführer geltend
macht – auf die Aussicht unmittelbar vor den beiden Ruhebänken. Denn diese
sind, wie aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotodokumentation
hervorgeht, in den Waldrand zurückversetzt und daher von vornherein nicht als
Standorte geeignet, um das geschützte Panorama weitflächig zu überblicken. Beim
südlich gelegenen sog. Ersatzaussichtspunkt wird die Sicht von der Ruhebank aus
zudem von einem mannshohen Gebüsch verdeckt. Dies bedeutet aber nicht, dass es
beim im Zonenplan der Gemeinde Hittnau eingezeichneten Aussichtspunkt beim
Schlosshügel keine Standorte gäbe, die es dem Betrachter erlaubten, das Panorama
weitflächig anzuschauen. Dass sich der Betrachter beim sog.
Ersatzaussichtspunkt ausgerechnet hinter das Gebüsch stellt und so nur das
seitliche Panorama ohne Blick auf das Grundstück der Beschwerdeführenden und
deren Funkantenne betrachtet, erscheint wenig plausibel. Vielmehr wird sich der
geneigte Betrachter neben das Gebüsch stellen und so auch freie Sicht auf das
über dem Grundstück der Beschwerdeführenden liegende Panorama gewinnen. Dass
dabei ein in rund 40 m Entfernung aufgebautes Antennenkreuz mit einer
Gesamthöhe von rund 26 m und einer seitlichen Ausladung von zusammen 11 m
störend in Erscheinung tritt, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Aufgrund der
Nähe zum Aussichtspunkt vermag daran auch die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte filigrane Bauweise der Antennenanlage nichts zu ändern. Die
Vorinstanzen sind daher zu Recht von einer absehbaren Beeinträchtigung der Aussicht
ausgegangen.
5.
Im Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf die
verfassungsmässig verankerte Informationsfreiheit und macht geltend, eine
Einschränkung einer möglichen Informationsbeschaffung entspreche einer Zensur.
Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, können
verfassungsmässige Rechte unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV
eingeschränkt werden. Die gesetzliche Grundlage für die Höhenbeschränkung zur
Sicherstellung des Aussichtsschutzes beim Schlosshügel findet sich in Ziff. 7.3.2
BZO. Diese Bestimmung stützt sich auf § 75 PBG, wonach die Bau- und
Zonenordnung für im Zonenplan bezeichnete Lagen Anordnungen treffen kann,
welche die Aussicht oder die Sicht auf besondere Geländeformen sichern. Die
Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit beruht somit auf einer
genügenden gesetzlichen Grundlage. Auch besteht ein öffentliches Interesse an
der Umsetzung des im Zonenplan festgelegten Aussichtsschutzbereichs.
Schliesslich ist das öffentliche Interesse am Aussichtsschutz gegenüber dem privaten
Interesse der Beschwerdeführenden am möglichst ungehinderten Zugang zu allen
frei verfügbaren Informationsquellen abzuwägen. Hierzu ist festzuhalten, dass
der Aussichtsschutz nur wenige Grundstücke tangiert. Zudem sind Amateurfunkanlagen,
die die Höhenbeschränkung und die Einordnungsvorschriften respektieren sowie
den Strahlenschutzvorschriften genügen, auch im Aussichtsschutzbereich grundsätzlich
bewilligungsfähig. Es liegt somit kein generelles Antennenverbot und damit auch
keine generelle Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit
vor. Andererseits handelt es sich bei der Tätigkeit von Amateurfunkern in
erster Linie um eine Freizeitbeschäftigung. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann Amateurfunkern zugemutet werden, ihre Anlage auch anderswo,
beispielsweise in einer Industriezone, zu errichten. Auch besteht die
Möglichkeit, mit anderen Amateurfunkern gemeinsam eine geeignete Liegenschaft
zu mieten oder zu erwerben und darauf eine gemeinsame Antennenanlage zu
errichten (BGr, 16. März 2007,1A.220/2006, E. 6, www.bger.ch).
Die Beschwerdeführenden sind somit zur Ausübung ihres Hobbys nicht unbedingt
auf eine Funkanlage in ihrem Wohnhaus angewiesen. Insofern liegt kein besonders
einschneidender Grundrechtseingriff vor. Das öffentliche Interesse am
Aussichtsschutz wiegt demgegenüber stärker.
Der in Ziff. 7.3.2 BZO festgelegte Aussichtsschutz
erweist sich somit auch im Lichte der Meinungs- und Informationsfreiheit gemäss
Art. 16 BV als rechtmässig. Es besteht daher auch keine Veranlassung für
die von den Beschwerdeführenden beantragte Reduktion des im Zonenplan
festgehaltenen Aussichtsschutzbereichs.
6.
Bezüglich der Kostenfolgen des baurechtlichen Entscheids
in Höhe von Fr. 950.- beantragen die Beschwerdeführenden vor dem Verwaltungsgericht,
die berechneten Beschlussgebühren der Gemeinde seien zu reduzieren (Antrag 8),
da die Baubehörde nach der Eingangsprüfung die Antragstellenden auf die
vorliegenden Bauhindernisse hätte aufmerksam machen müssen und das Verfahren
erst auf weiteres Verlangen hätte fortsetzen dürfen.
Dieses (Eventual-)Begehren ist neu. Im Verfahren vor der
Baurekurskommission wurde die Gebührenhöhe des baurechtlichen Entscheids nicht
beanstandet. Im verwaltungsrechtlichen
Rechtsmittelverfahren wird der Streitgegenstand bestimmt durch die angefochtene
Anordnung einerseits und durch den (erstmaligen) Rekursantrag anderseits
(RB 1983 Nrn. 5 und 23; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28
N. 86; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983,
S. 42 ff.). Der Streitgegenstand hat beim Durchlaufen des
funktionellen Instanzenzuges gleich zu bleiben. Das vor der Rekursinstanz gestellte
Sachbegehren darf daher im Beschwerdeverfahren nicht ausgedehnt werden
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3). Auf Begehren, über welche
die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht
einzutreten (RB 1963 Nr. 19, 1983 Nr. 5).
Da im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht nur streitig sein kann, was bereits vor der Vorinstanz
streitig war, stellt das erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
gestellte (Eventual-)Begehren, es seien die berechneten Beschlussgebühren der
Gemeinde zu reduzieren, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes
dar. Auf diesen Antrag der Beschwerdeführenden ist daher nicht einzutreten.
7.
Schliesslich beantragen die Beschwerdeführenden, die von
der Rekurskommission geforderte Spruchgebühr sei aufgrund der mangelhaften
fachlichen Interpretation und Ausführung, die durch das Beschlusspapier
dokumentiert werde, ganz oder zumindest erheblich zu reduzieren.
Gemäss § 13 VRG können
die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen
(Abs. 1); mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen (Abs. 2). Laut § 34 der Verordnung
über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli
1977.
(OV BRK) gehören zu den Verfahrenskosten die Spruchgebühr sowie die
Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten. Laut § 35 OV BRK
beträgt die Spruchgebühr je nach dem Zeitaufwand und der finanziellen und
rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.-
bis Fr. 12'000.- (Abs. 1). In besonders aufwändigen Verfahren kann
die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte dieses Ansatzes erhöht
werden (Abs. 2). Bei der Gebührenbemessung verfügen die Behörden über
einen weiten Ermessensspielraum (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8 und N. 37).
Die Beschwerdeführenden begründen ihre Rüge nicht damit,
dass die Höhe der Spruchgebühr an und für sich nicht gerechtfertigt sei,
sondern damit, dass die mangelhafte fachliche Interpretation und Ausführung des
vorinstanzlichen Entscheids die Reduktion der vorinstanzlichen Spruchgebühr
rechtfertige. Da vorliegend die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist und
damit der angefochtene Entscheid der Vorinstanz bestätigt wird, besteht
diesbezüglich jedoch kein Anlass für eine Reduktion der Spruchgebühr. Was die Höhe
der Gebühr von Fr. 3'000.- betrifft, ist festzuhalten, dass sich diese
aufgrund der im Rekursverfahren vorgebrachten Rügen ohne Weiteres im Rahmen des
Üblichen bewegt und sich nicht als rechtsverletzend erweist.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die kommunale
Baubehörde das ihr zustehende Ermessen bei der Anwendung von Ziff. 7.3.2
BZO vertretbar gehandhabt hat. Das Bauvorhaben überschreitet die vorgegebene
Höhenbeschränkung des Aussichtsschutzbereiches, weshalb ein Verstoss gegen Ziff. 7.3.2
BZO vorliegt. Da bereits der Bauverweigerungsgrund der Verletzung der
Aussichtsschutzbestimmung vorliegt, braucht die Frage der befriedigenden
Einordnung nicht mehr geprüft zu werden. Die Beschwerde ist somit, soweit
darauf eingetreten wird, vollumfänglich abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, darunter eine
Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-, den Beschwerdeführenden unter
solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für
das Ganze je zur Hälfte auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…