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Entscheid

VB.2008.00431

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00431

14. Januar 2009Deutsch19 min

(URT.2009.11122)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 19. September 2007

verweigerte der Gemeinderat Hittnau B und A die Baubewilligung für die

Erstellung eines Teleskopmastes mit zwei Antennen für Amateurfunk an der L-Str.

01 in Hittnau, Grundstück Kat.-Nr. 02.

Erwägungen

II.

Gegen die Bauverweigerung erhoben B und A am 26. Oktober 2007

Rekurs. Mit Entscheid vom 9. Juli 2008 wies die Baurekurskommission

III den Rekurs vollumfänglich ab.

III.

Mit gemeinsamer Beschwerde vom 16. September 2008

stellten B und A dem Verwaltungsgericht folgende Anträge:

"Antrag 1

Der Entscheid der Rekurskommission ist

aufzuheben.

Antrag 2

Der

bereits in der Rekursschrift verlangte, und offensichtlich nötige Augenschein

ist durch die Beschwerdeinstanz nach zu holen.

Antrag 3

Die

von der Rekurskommission geforderte Spruchgebühr ist, aufgrund der mangelhaften

fachlichen Interpretation und Ausführung, die durch das Beschlusspapier

dokumentiert sind, ganz oder zumindest erheblich zu reduzieren.

Antrag 4

Sollte

das Gericht in unerwarteter Weise in der Ausführung des gültigen und

genehmigten Zonenplans der Gemeinde Hittnau, eine für den Fachmann leicht zur

Verwechslung führende Darstellung ausmachen, wie ihr die Rekurskommission

offensichtlich gefolgt ist, so sei die Gemeinde zu verpflichten, umgehend die

nötigen Änderungen im bestehenden, gültigen Zonenplan unter Fristsetzung so zu

realisieren, dass dieser für den Durchschnittsbürger nicht falsch zu

interpretieren ist.

Antrag 5

Durch

das Gericht sei festzustellen, dass der eingefahrene Ruhezustand eines

Teleskopmastes (der im Amateurfunkbereich im Zeitvergleich gegenüber dem

aktiven ausgefahrenen Zustand wesentlich überwiegt) zur Ermittlung der

baurechtlich relevanten Höhe herangezogen werden muss.

Antrag 6

Durch

das Gericht sei festzustellen, dass der Teleskopmast und die Amateurfunkantennen

keine Bauten sind. Die Unterstellung unter den Art. 7.3.2 ist somit nicht

rechtens.

Antrag 7

Das

Bauverbot der Gemeinde sei aufzuheben. Die Baubewilligung sei zu erteilen.

Antrag 8

Es

sei die berechneten Beschlussgebühren der Gemeinde zu reduzieren.

Antrag 9

Die

Gemeinde Hittnau sei anzuweisen, den Bereich des Aussichtsschutzes auf die den

tatsächlichen Gegebenheiten angepassten Gebiete zu reduzieren und im Zonenplan

festzuhalten.

Antrag 10

Die Rekurspartei sei

für die Aufwände zu entschädigen."

Die Vorinstanz schloss am 3. Oktober 2008 auf

Abweisung der Beschwerde; der Beschwerdegegner beantragte am 22. Oktober 2008

die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf ihren Antrag

wurde den Beschwerdeführenden am 11. November 2008 Frist zur Replik

angesetzt, welche mit Schreiben vom 20. November 2008 erfolgte.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Ausführungen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

Die Bauparzelle befindet sich gemäss geltender Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde Hittnau vom 21. März 1994 (BZO) in der

zweigeschossigen Wohnzone (W2a). Nordöstlich des Baugrundstücks befindet sich

der Schlosshügel "Werdegg". Das Grundstück der Beschwerdeführenden

befindet sich in dessen Aussichtsschutzbereich, in welchem gemäss Ziff. 7.3.2

BZO für Bauten eine Höhenbeschränkung bis max. 686 m ü. M. gilt.

Das Bauvorhaben beinhaltet die Erstellung eines

Teleskopmastes mit zwei aufgesetzten Antennen für Amateurfunk. Die Höhe des

Mastes ohne Aufsatz beträgt im eingezogenen Zustand 6.10 m und im ausgefahrenen

Zustand 17.00 m. An der Spitze des Mastes sollen – an einem Rotor befestigt –

eine horizontale "Step IR"-Antenne mit seitlichen Ausladungen von je

5.50

m sowie eine vertikale "Cushcraft R8"-Antenne mit einer Höhe von

ca. 9.20 m montiert werden. Der Durchmesser des Mastes und der "Cushcraft

RA"-Antenne betragen 15 cm bzw. 5 cm. Die Höhe der Antenne beträgt

insgesamt 26.20 m.

Der Gemeinderat Hittnau begründete die Bauverweigerung

damit, dass die Höhenbeschränkung des Aussichtsschutzbereichs im eingezogenen

Zustand zumindest durch die auf der Mastspitze angeordneten Antennen verletzt

und im ausgefahrenen Zustand durch den Mast und die Antennen massiv

überschritten würden. Der Antennenmast werde als Baute im Sinne der Allgemeinen

Bauverordnung betrachtet. Der massive Mast mit den mehreren Metern messenden

Antennenkörpern trete zudem erheblich in Erscheinung und füge sich nicht in die

Umgebung ein.

3.

Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines

Augenscheins. Die Vorinstanz habe die Durchführung eines solchen zu Unrecht

verweigert.

Der Entscheid, ob ein Augenschein angeordnet werden soll,

steht im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine

dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf

andere Weise nicht ermittelt werden können und anzunehmen ist, die Parteien

vermöchten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der

sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 mit

Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 41 ff.).

Die lokalen Begebenheiten sind

aus den eingereichten Verfahrensakten – insbesondere auch aus der von den

Beschwerdeführenden eingereichten umfassenden Fotodokumentation – genügend

ersichtlich. Der massgebliche Sachverhalt geht somit hinreichend aus den Akten

hervor, weshalb sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft,

ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht

kann deshalb wie bereits die Vorinstanz auf dessen Durchführung verzichten.

4.

Die Beschwerdeführenden rügen, die kommunale

Aussichtsschutzbestimmung gemäss Ziff. 7.3.2 BZO gelte nur für Bauten. Das

Bauvorhaben stelle jedoch eine Anlage dar. Die Begriffe "Bauten" und

"Anlagen" seien bundesrechtliche Begriffe. Dass die Vorinstanz

aufgrund der Gewährleistung der Gemeindeautonomie eine Definitionserweiterung

rechtfertige, sei nicht nachvollziehbar. In der BZO werde der offensichtliche

Unterschied zwischen "Bauten" und "Anlagen" an mehreren Stellen

verwendet (Bsp. Ziff. 2.7; 6.2.1; 6.2.2, 6.2.4 BZO usw.). Zudem habe die

Rekurskommission die Tatsache ausser Acht gelassen, dass in Ziff. 7.3.3

BZO ebenfalls "Bauten", aber nun ergänzt durch die Kategorie "Bepflanzungen"

als ausblickschmälernd verboten würden. Auch hier dokumentiere die Gemeinde,

dass sie sich bewusst sei, dass "Baute" nicht der Oberbegriff für

alles, "was in der Gegend herum stehe", sei. Bei Aussenantennen

handle es sich nicht um Bauten, sondern um Anlagen. Antennen würden somit nicht

vom Aussichtsschutz umfasst.

4.1

Gemäss Art. 22

Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) dürfen Bauten

und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.

Das Bewilligungserfordernis für Bauten und Anlagen ergibt sich somit bereits

aus dem Bundesrecht. In Anbetracht der Weite und Unbestimmtheit des Begriffs

der "Bauten und Anlagen" und um den Kantonen Freiheit bei der näheren

Ausgestaltung zu gewähren, hat der Bundesgesetzgeber indessen auf eine

Legaldefinition verzichtet (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,

Zürich 1991, Rz. 177 mit Hinweisen).

Das zürcherische Recht stellt

in § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977

(ABauV) folgende Legaldefinition auf:

"Bauten und Anlagen im Sinne des

Planungs- und Baugesetzes sind:

a) Bauten, die

im Boden eingelassen oder mit einer gewissen Ortsbezogenheit darauf stehend

ihrem Umfang nach geeignet sind, die Umgebung durch Luft- und Lichtveränderung,

Überlagerung einer freien Bodenfläche oder durch sonstige Einwirkungen zu

beeinflussen;

b) alle

planungs- und baurechtlich bedeutsamen äusserlichen Veränderungen von

Grundstücken und deren Nutzung."

Zu den Bauten und Anlagen gehören laut § 1 Abs. 2

ABauV insbesondere: Gebäude; Mauern und Einfriedigungen; Reklamen;

Aussenantennen; Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie; Sport-, Spiel- und

Erholungsanlagen; Schwimmbassins; Campingplätze; selbständige Fahrzeugabstellplätze,

Werk- und Lagerplätze; Anlagen für die Materialgewinnung und -ablagerung;

Verkehrs- und andere Transportanlagen; Tankstellen.

Der erwähnten Weite und Unschärfe der Begriffe

"Bauten" und "Anlagen" trägt der Verordnungsgeber dadurch

Rechnung, dass er sie verbindet. Da eine Abgrenzung ohne praktische Bedeutung

wäre, wird hierauf verzichtet. § 1 Abs. 2 ABauV verdeutlicht, dass es

sich bei "Bauten und Anlagen" um den Oberbegriff für alle

baurechtserheblichen Objekte handelt (Mäder, Rz. 179).

4.2

§ 75 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) bestimmt, dass die

Bau- und Zonenordnung für im Zonenplan bezeichnete Lagen Anordnungen treffen

kann, welche die Aussicht oder die Sicht auf besondere Geländeformen sichern

können. Die geltende Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Hittnau enthält in Ziff. 7.3.2

BZO diesbezüglich folgende Regelung:

"Für die

Sicherstellung des Aussichtsschutzes beim Schlosshügel besteht für Bauten

innerhalb des im Zonenplan bezeichneten Aussichtsschutzbereiches eine Höhenbeschränkung

bis max. 686 m.ü.M."

Bei dieser Regelung handelt es sich um kompetenzgemäss

erlassenes kommunales Recht. Dessen Anwendung obliegt in erster Linie der

kommunalen Bewilligungsbehörde, welche die Verhältnisse an Ort und Stelle am

besten kennt und die Gesetzgebung seinerzeit beratend bzw. antragstellend

begleitet hat. Stellen sich bei der Anwendung solchen Rechts Auslegungsfragen,

so ist deren Beantwortung durch die Baubehörde der Gemeinde dann zu schützen,

wenn sie als vertretbar und nicht rechtsverletzend erscheint. Solche Entscheide

dürfen daher von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung

überprüft werden (RB 2000 Nr. 103, E. 2.c = BEZ 2000 Nr. 19).

4.3

Zu prüfen

ist somit, ob die Auslegung der Gemeinde, die geplante Antennenanlage könne

unter den Begriff der "Bauten" subsumiert werden, vertretbar ist.

Wie in E. 4.1 ausgeführt, hat der Gesetzgeber auf

eine Abgrenzung der Begriffe "Bauten" und "Anlagen"

verzichtet. Vielmehr verwendet er den Begriff der "Bauten und Anlagen"

als Oberbegriff für alle baurechtserheblichen Objekte. Entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführenden wird somit nicht zwischen Bauten einerseits und Anlagen

andererseits unterschieden. Die von den Beschwerdeführenden geplante

Funkantenne kann somit nicht der – nicht existierenden – Kategorie der Anlagen

zugewiesen werden, sondern fällt allgemein unter den Oberbegriff der

"Bauten und Anlagen". Aufgrund der ortsfesten Verankerung mit einem

Betonfundament und der von ihr im Betriebszustand ausgesendeten elektromagnetischen

Strahlung lässt sich die geplante Funkantenne ohne Weiteres unter die

Legaldefinition von "Bauten und Anlagen" gemäss § 1 Abs. 1 lit. a

ABauV subsumieren, zumal Aussenantennen in § 1 Abs. 2 ABauV

ausdrücklich als "Bauten und Anlagen" bezeichnet werden.

Unerheblich ist, dass in der BZO der Gemeinde Hittnau

andernorts von "Bauten und Anlagen" die Rede ist, in Ziff. 7.3.2

BZO hingegen nur von "Bauten". Gemäss § 45 Abs. 2 PBG sind

die Gemeinden an die Institute, Begriffe, Mess- und Berechnungsweisen sowie an

die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts gebunden, soweit es ihnen nicht

ausdrücklich Abweichungen gestattet. Dadurch, dass die Gemeinde in Ziff. 7.3.2

BZO nur "Bauten" erwähnt, kann nicht geschlossen werden, Anlagen

seien nicht gemeint. Eine solche Differenzierung ist nach kantonalem Recht

nicht möglich. Dem Begriff der Anlage kommt nach kantonalem Recht keine

selbständige Bedeutung zu, weshalb mit "Baute" im Sinne von Ziff. 7.3.2

BZO nur "Bauten und Anlagen" gemäss der Legaldefinition von § 1

ABauV gemeint sein können.

Die von der Gemeinde vorgenommene Auslegung von Ziff. 7.3.2

BZO steht sodann auch in Einklang mit Sinn und Zweck der

Aussichtsschutzbestimmung. Diese bezweckt den Schutz der Aussicht vor

"Bauten" bzw. vor "Bauten und Anlagen", die die Höhenbeschränkung

im Rahmen des im Zonenplan bezeichneten Aussichtsschutzbereichs überschreiten.

Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb diese Bestimmung nicht auch

für Antennen, die die Aussicht beeinträchtigen, gelten soll. Entscheidend für

die Anwendung der Aussichtsschutzbestimmung gemäss Ziff. 7.3.2 BZO ist, ob

die Aussicht durch eine "Baute und Anlage" beeinträchtigt wird. Eine

solche Beeinträchtigung ist auch durch eine Funkantenne möglich. Ob der Aussichtsschutz

gemäss Ziff. 7.3.2 BZO auch für die nicht ausdrücklich erwähnten

Bepflanzungen gilt, kann vorliegend offen bleiben, da die geplante Funkantenne

jedenfalls nicht unter diesen Begriff fällt.

Aus den oben angeführten Gründen erweist sich die

Auslegung der Gemeinde, dass auch Funkantennen unter den in Ziff. 7.3.2

BZO verwendeten Begriff der "Baute" fallen, als vertretbar und nicht

rechtsverletzend. Aus denselben Gründen erweist sich auch die vom

Beschwerdeführer beantragte Revision der Bauordnung und des Zonenplans

bezüglich Lesbarkeit und Verständlichkeit nicht als geboten.

4.4

Zu klären

bleibt, ob die vorgesehene Funkantenne die Aussichtsschutzbestimmung von Ziff. 7.3.2

BZO verletzt. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, es müsse der

eingefahrene Ruhezustand des Teleskopmastes, der im Amateurfunkbereich im

Zeitvergleich gegenüber dem aktiven ausgefahrenen Zustand wesentlich überwiege,

zur Ermittlung der baurechtlich relevanten Höhe herangezogen werden.

4.4.1

Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzuhalten, dass die geplante

Amateurfunkantenne auch im eingefahrenem Zustand die maximale Höhe von 6.00 m

mit den zum Betrieb notwendigen Antennenaufsätzen deutlich überschreitet. Da

die Antenne somit die Höhenbeschränkung bis max. 686 m ü. M. bereits im

eingefahrenen Zustand verletzt, kann der Beschwerdeführer selbst bei Abstellen

auf den eingefahrenen Zustand nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es kann somit

offen bleiben, ob auf den ein- oder den ausgefahrenen Zustand abzustellen ist.

Immerhin ist festzuhalten, dass ein blosses Abstellen auf den eingefahrenen

Zustand sich insofern als problematisch erweist, als der Aussichtsschutz gemäss

Ziff. 7.3.2 BZO generell gilt. Es kann somit grundsätzlich nicht während

bestimmten Betriebszeiten darauf verzichtet werden. Dies umso mehr, als bei

Amateurfunkanlagen die Betriebszeit in der Regel in die Freizeit, insbesondere

ins Wochenende fällt. Die ausgefahrene Amateurfunkanlage würde die Aussicht

somit genau dann stören, wenn ein erhöhtes Bedürfnis an unbehinderter Aussicht

besteht. Unter diesen Umständen würde auch ein Abstellen auf den ausgefahrenen

Betriebszustand wohl nicht als rechtsverletzend erscheinen.

4.4.2

Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, vom Aussichtspunkt, wie er im

Zonenplan eingezeichnet sei, wäre das strittige Objekt nicht einsehbar. Der Schlosshügel

sei im oberen Teil bewaldet. Im Zonenplan sei östlich ein Aussichtspunkt

verzeichnet. Dieser Aussichtspunkt lasse keinen Blick auf das Bauvorhaben zu.

Die zweite, von ihm als "Ersatzaussichtspunkt" bezeichnete, südlich

gelegene Ruhebank sei nicht im Ortsplan aufgeführt, könne aber als

Aussichtspunkt interpretiert werden. Diese sei in fraglicher Richtung mit

Gebüsch über Mannshöhe verwachsen, was ebenfalls den Blick in Objektrichtung verwehre.

Mit allen erdenklichen Feinheiten könne daher in keiner Art und Weise von einer

Aussichtsbeeinträchtigung gesprochen werden.

Hierzu ist festzuhalten, dass Ziff. 7.3.2 BZO

generell den Aussichtsschutz beim Schlosshügel sicherstellen will. Der Aussichtsschutz

beim Schlosshügel bezieht sich nicht nur – wie der Beschwerdeführer geltend

macht – auf die Aussicht unmittelbar vor den beiden Ruhebänken. Denn diese

sind, wie aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotodokumentation

hervorgeht, in den Waldrand zurückversetzt und daher von vornherein nicht als

Standorte geeignet, um das geschützte Panorama weitflächig zu überblicken. Beim

südlich gelegenen sog. Ersatzaussichtspunkt wird die Sicht von der Ruhebank aus

zudem von einem mannshohen Gebüsch verdeckt. Dies bedeutet aber nicht, dass es

beim im Zonenplan der Gemeinde Hittnau eingezeichneten Aussichtspunkt beim

Schlosshügel keine Standorte gäbe, die es dem Betrachter erlaubten, das Panorama

weitflächig anzuschauen. Dass sich der Betrachter beim sog.

Ersatzaussichtspunkt ausgerechnet hinter das Gebüsch stellt und so nur das

seitliche Panorama ohne Blick auf das Grundstück der Beschwerdeführenden und

deren Funkantenne betrachtet, erscheint wenig plausibel. Vielmehr wird sich der

geneigte Betrachter neben das Gebüsch stellen und so auch freie Sicht auf das

über dem Grundstück der Beschwerdeführenden liegende Panorama gewinnen. Dass

dabei ein in rund 40 m Entfernung aufgebautes Antennenkreuz mit einer

Gesamthöhe von rund 26 m und einer seitlichen Ausladung von zusammen 11 m

störend in Erscheinung tritt, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Aufgrund der

Nähe zum Aussichtspunkt vermag daran auch die vom Beschwerdeführer geltend

gemachte filigrane Bauweise der Antennenanlage nichts zu ändern. Die

Vorinstanzen sind daher zu Recht von einer absehbaren Beeinträchtigung der Aussicht

ausgegangen.

5.

Im Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf die

verfassungsmässig verankerte Informationsfreiheit und macht geltend, eine

Einschränkung einer möglichen Informationsbeschaffung entspreche einer Zensur.

Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, können

verfassungsmässige Rechte unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV

eingeschränkt werden. Die gesetzliche Grundlage für die Höhenbeschränkung zur

Sicherstellung des Aussichtsschutzes beim Schlosshügel findet sich in Ziff. 7.3.2

BZO. Diese Bestimmung stützt sich auf § 75 PBG, wonach die Bau- und

Zonenordnung für im Zonenplan bezeichnete Lagen Anordnungen treffen kann,

welche die Aussicht oder die Sicht auf besondere Geländeformen sichern. Die

Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit beruht somit auf einer

genügenden gesetzlichen Grundlage. Auch besteht ein öffentliches Interesse an

der Umsetzung des im Zonenplan festgelegten Aussichtsschutzbereichs.

Schliesslich ist das öffentliche Interesse am Aussichtsschutz gegenüber dem privaten

Interesse der Beschwerdeführenden am möglichst ungehinderten Zugang zu allen

frei verfügbaren Informationsquellen abzuwägen. Hierzu ist festzuhalten, dass

der Aussichtsschutz nur wenige Grundstücke tangiert. Zudem sind Amateurfunkanlagen,

die die Höhenbeschränkung und die Einordnungsvorschriften respektieren sowie

den Strahlenschutzvorschriften genügen, auch im Aussichtsschutzbereich grundsätzlich

bewilligungsfähig. Es liegt somit kein generelles Antennenverbot und damit auch

keine generelle Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit

vor. Andererseits handelt es sich bei der Tätigkeit von Amateurfunkern in

erster Linie um eine Freizeitbeschäftigung. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann Amateurfunkern zugemutet werden, ihre Anlage auch anderswo,

beispielsweise in einer Industriezone, zu errichten. Auch besteht die

Möglichkeit, mit anderen Amateurfunkern gemeinsam eine geeignete Liegenschaft

zu mieten oder zu erwerben und darauf eine gemeinsame Antennenanlage zu

errichten (BGr, 16. März 2007,1A.220/2006, E. 6, www.bger.ch).

Die Beschwerdeführenden sind somit zur Ausübung ihres Hobbys nicht unbedingt

auf eine Funkanlage in ihrem Wohnhaus angewiesen. Insofern liegt kein besonders

einschneidender Grundrechtseingriff vor. Das öffentliche Interesse am

Aussichtsschutz wiegt demgegenüber stärker.

Der in Ziff. 7.3.2 BZO festgelegte Aussichtsschutz

erweist sich somit auch im Lichte der Meinungs- und Informationsfreiheit gemäss

Art. 16 BV als rechtmässig. Es besteht daher auch keine Veranlassung für

die von den Beschwerdeführenden beantragte Reduktion des im Zonenplan

festgehaltenen Aussichtsschutzbereichs.

6.

Bezüglich der Kostenfolgen des baurechtlichen Entscheids

in Höhe von Fr. 950.- beantragen die Beschwerdeführenden vor dem Verwaltungsgericht,

die berechneten Beschlussgebühren der Gemeinde seien zu reduzieren (Antrag 8),

da die Baubehörde nach der Eingangsprüfung die Antragstellenden auf die

vorliegenden Bauhindernisse hätte aufmerksam machen müssen und das Verfahren

erst auf weiteres Verlangen hätte fortsetzen dürfen.

Dieses (Eventual-)Begehren ist neu. Im Verfahren vor der

Baurekurskommission wurde die Gebührenhöhe des baurechtlichen Entscheids nicht

beanstandet. Im verwaltungsrechtlichen

Rechtsmittelverfahren wird der Streitgegenstand bestimmt durch die angefochtene

Anordnung einerseits und durch den (erstmaligen) Rekursantrag anderseits

(RB 1983 Nrn. 5 und 23; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28

N. 86; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983,

S. 42 ff.). Der Streitgegenstand hat beim Durchlaufen des

funktionellen Instanzenzuges gleich zu bleiben. Das vor der Rekursinstanz gestellte

Sachbegehren darf daher im Beschwerdeverfahren nicht ausgedehnt werden

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3). Auf Begehren, über welche

die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht

einzutreten (RB 1963 Nr. 19, 1983 Nr. 5).

Da im Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht nur streitig sein kann, was bereits vor der Vorinstanz

streitig war, stellt das erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

gestellte (Eventual-)Begehren, es seien die berechneten Beschlussgebühren der

Gemeinde zu reduzieren, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes

dar. Auf diesen Antrag der Beschwerdeführenden ist daher nicht einzutreten.

7.

Schliesslich beantragen die Beschwerdeführenden, die von

der Rekurskommission geforderte Spruchgebühr sei aufgrund der mangelhaften

fachlichen Interpretation und Ausführung, die durch das Beschlusspapier

dokumentiert werde, ganz oder zumindest erheblich zu reduzieren.

Gemäss § 13 VRG können

die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen

(Abs. 1); mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen (Abs. 2). Laut § 34 der Verordnung

über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli

1977.

(OV BRK) gehören zu den Verfahrenskosten die Spruchgebühr sowie die

Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten. Laut § 35 OV BRK

beträgt die Spruchgebühr je nach dem Zeitaufwand und der finanziellen und

rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.-

bis Fr. 12'000.- (Abs. 1). In besonders aufwändigen Verfahren kann

die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte dieses Ansatzes erhöht

werden (Abs. 2). Bei der Gebührenbemessung verfügen die Behörden über

einen weiten Ermessensspielraum (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8 und N. 37).

Die Beschwerdeführenden begründen ihre Rüge nicht damit,

dass die Höhe der Spruchgebühr an und für sich nicht gerechtfertigt sei,

sondern damit, dass die mangelhafte fachliche Interpretation und Ausführung des

vorinstanzlichen Entscheids die Reduktion der vorinstanzlichen Spruchgebühr

rechtfertige. Da vorliegend die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist und

damit der angefochtene Entscheid der Vorinstanz bestätigt wird, besteht

diesbezüglich jedoch kein Anlass für eine Reduktion der Spruchgebühr. Was die Höhe

der Gebühr von Fr. 3'000.- betrifft, ist festzuhalten, dass sich diese

aufgrund der im Rekursverfahren vorgebrachten Rügen ohne Weiteres im Rahmen des

Üblichen bewegt und sich nicht als rechtsverletzend erweist.

8.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die kommunale

Baubehörde das ihr zustehende Ermessen bei der Anwendung von Ziff. 7.3.2

BZO vertretbar gehandhabt hat. Das Bauvorhaben überschreitet die vorgegebene

Höhenbeschränkung des Aussichtsschutzbereiches, weshalb ein Verstoss gegen Ziff. 7.3.2

BZO vorliegt. Da bereits der Bauverweigerungsgrund der Verletzung der

Aussichtsschutzbestimmung vorliegt, braucht die Frage der befriedigenden

Einordnung nicht mehr geprüft zu werden. Die Beschwerde ist somit, soweit

darauf eingetreten wird, vollumfänglich abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, darunter eine

Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-, den Beschwerdeführenden unter

solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für

das Ganze je zur Hälfte auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…