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Entscheid

VB.2008.00433

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00433

11. März 2009Deutsch14 min

(URT.2009.11314)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Beschluss vom 3. April 2007 bewilligte die Baukommission Wädenswil die

Erweiterung des Busbahnhofs und die Neuanordnung der Parkplätze auf dem der

Stadt Wädenswil und den Schweizerischen Bundesbahnen SBB gehörenden Grundstück

Kat.-Nr. 6779 am Bahnhofplatz Wädenswil. Diese Baubewilligung beruhte auf einem

in der Gemeindeabstimmung vom 26. November 2006 angenommenen

Kreditbeschluss betreffend das Projekt für die Neugestaltung des Bahnhofplatzes,

gemäss welchem dieser weiterhin als Busbahnhof und für den Individualverkehr

genützt werden soll. Diese Baubewilligung ist in Rechtskraft erwachsen, und das

Bauvorhaben ist realisiert worden.

B. Am 16. Oktober

2007 erteilten die Baukommission Wädenswil und die Baudirektion des Kantons

Zürich der Stadt Wädenswil die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung

einer Überdachung des inzwischen erstellten Busbahnhofs ("Neubau

Witterungsschutz Busbahnhof") auf den Grundstücken Kat.-Nr. 4446,

5438 und 6779 (Bahnhofplatz) in Wädenswil. Bei dem von Berliner Architekten

unter dem Titel "Wolke" ausgearbeiteten und in einem öffentlichen

Wettbewerb als Siegerprojekt hervorgegangenen Bauvorhaben handelt es sich um

eine auf zehn schlanken Stahlstützen montierte und auf Höhe der Traufe des Bahnhofgebäudes

platzierte Überdachung von leicht gewellter Form, die aus Acrylglasplatten besteht

und innen beleuchtet wird.

Das Baugrundstück befindet sich in der Kernzone KA und im

Perimeter des inventarisier­ten Ortsbildes von regionaler Bedeutung. Die

Baudirektion war mit ihrer Bewilligung vom 3. Oktober 2007 dem Gutachten

der kantonalen Heimatschutzkommission, welche die Ab­lehnung des Projekts

empfahl, nicht gefolgt.

Erwägungen

II.

Gegen die im koordinierten Verfahren eröffneten Entscheide

von Baukommission Wädenswil und Baudirektion vom 3. bzw. 16. Oktober 2007

erhoben B und A, Eigentümer des am Bahnhofplatz liegenden Grundstücks Kat.-Nr. 01,

am 15. November 2007 Rekurs. Die Baurekurskommission II wies den Rekurs

nach Durchführung eines Kommissionsaugenscheins am 15. Juli 2008 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 18. September 2008 liessen B und A

dem Verwaltungsgericht beantragen, den Entscheid der Baurekurskommission II vom

15.

Juli 2008, die Bewilligung der Baukommission Wädenswil vom 16. Oktober

2007.

und die Bewilligung der Baudirektion vom 3. Oktober 2007 betreffend

die Überdachung des Busbahnhofs aufzuheben, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Stadt Wädenswil und die Baukommission Wädenswil

liessen mit gemeinsamer Be­schwerdeantwort vom 26. November 2008 Abweisung

der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Die

Baudirektion am 10. Oktober 2008 und die Baurekurskommission II am 13. Oktober

2008.

beantragten Abweisung der Beschwerde.

Am 11. Dezember 2008 liessen B und A unaufgefordert

eine Replik einreichen, worauf die Stadt Wädenswil und die Baukommission

Wädenswil am 6. Januar 2009 duplizieren liessen.

Die Ausführungen zu den Parteistandpunkten werden, soweit

nötig, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen einen Entscheid der Baurekurskommission

zuständig. Die Beschwerdeführenden als Eigentümer der unmittelbar an den

Bahnhofplatz anschliessenden Liegenschaft Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 02 in

8820.

Wädenswil sind gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde legitimiert. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Streitig ist die

städtebauliche gestalterische Einordnung der projektierten Überdachung des

Busbahnhofs mit einem mit beleuchteten Acrylglasplatten verkleideten

Flächentragwerk ("Wolke"). Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte

ungenügende Einordnung der "Wolke" in das überkommunal geschützte

Ortsbild und insbesondere mit Bezug auf das im Inventar der historischen

Bahnhöfe der SBB aufge­führten Bahnhofgebäude wird im Wesentlichen damit begründet,

dass mit diesem dishar­monischen und überdimensionierten Bauwerk der

Bahnhofplatz als einziger Vorzeigeplatz von Wädenswil verschandelt werde.

3.

3.1

Die

Vorinstanz hat ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Frage

der ortsbaulichen Möglichkeiten des Platzes, die insbesondere im durch die

Baudirektion auf Ersuchen der Rekurrierenden veranlassten Gutachten der Natur-

und Heimatschutzkommission des Kantons Zürich (NHK) vom 13. September 2007

thematisiert werde, stelle sich aufgrund des Gemeindeabstimmungsentscheids vom

26.

November 2006 und der in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligung vom 3. April

2007.

betreffend die Neugestaltung des Bahnhofplatzes nicht mehr. Vielmehr sei

einzig noch zu entscheiden, ob sich der Witterungsschutz unter Einbezug des als

Folge des bewilligten Busbahnhofs bestehenden Erscheinungsbildes und der den

Platz umgebenden Bauten als mit dem Ortsbild unverträglich erweise bzw. die

schutzwürdigen Bereiche beeinträchtige. Zwar hebe sich das Projekt vom

baulichen Umfeld hinsichtlich der Formensprache und der Architektur ab, doch

wirkten die neuzeitlichen Bauformen und Materialien keineswegs störend.

3.2

Nach

Auffassung der Beschwerdeführenden steht die Einordnung der Überdachung in

engem Zusammenhang mit den übrigen Elementen der Neugestaltung des Busbahnhofs.

Die "Wolke" bilde das Kernstück der gesamten Neugestaltung des

Bahnhofplatzes, wes­halb das gesamte Bauvorhaben und damit auch die am 3. April

2007.

rechtskräftig bewil­ligte Erweiterung des Busbahnhofs und Neuanordnung der

Parkplätze in die Würdigung einzubeziehen seien. Die Auffassung von einem

konstruktiv nicht zu tren­nenden Bauvorhaben hätten die Beschwerdeführenden indes

im Anschluss an den einen neuen Busbahnhof ohne Überdachung bewilligenden

Baukommissionsbeschluss vom 3. April 2007 geltend machen müssen. Diese baurechtliche

Bewilligung blieb jedoch unangefoch­ten. Soweit mit der vorliegenden Beschwerde

auch Kritik an dem gemäss der rechtskräfti­gen Baubewilligung vom 3. April

2007.

neu gestalteten Busbahnhof geübt wird, ist darauf nicht einzutreten.

4.

4.1

Nach Art. 14

Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Wädenswil vom 17. Januar

1994.

(BZO) sind in der Kernzone A, in welcher das Baugrundstück liegt, Bauten,

Anlagen und deren Umgebung so zu gestalten, dass eine besonders gute

Gesamtwirkung entsteht. Das gilt in Bezug auf An­ordnung und Stellung der

Bauten, Massstäblichkeit, Volumen und Dachformen, Material- und Farbwahl sowie

Detailgestaltung. Diese erhöhten Anforderungen an die Einordnung ent­sprechen

den Kriterien des § 238 Abs. 2 PBG, der eine gute Einordnung

verlangt. Hier kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

4.2

Bei der

Anwendung der Ästhetikklausel von Art. 14 Abs. 1 BZO bzw. § 238 Abs. 2

PBG steht den kommunalen Baubehörden ein erheblicher Ermessens- bzw.

Beurteilungsspielraum zu. Trotz grundsätzlich umfassender Kognition (§ 20

VRG) hat sich die Baurekurskommission bei der Überprüfung solcher

Ermessensentscheide Zurückhaltung aufzuerlegen. Ist der Entscheid einer

kommunalen Baubehörde nachvollziehbar, d.h. auf einer vertretbaren Würdigung

der massgebenden Sachumstände beruhend, so hat sie diesen zu respektieren und

darf nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde

setzen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die

vorinstanzliche Ermessensausübung als sachlich nicht mehr vertretbar erweist

(RB 1981 Nr. 20; VGr, 21. Juli 2006, BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20

N.19).

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, sich bei der Prüfung der

Bewilligun­gen von Gemeinde und Baudirektion eine zu grosse Zurückhaltung

auferlegt zu haben. Im vorliegenden Fall sei der Ermessensspielraum der Bewilligungsbehörden

und der Vorinstanz durch das Gutachten der NHK wesentlich eingeschränkt, indem

nur bei Vorliegen triftiger Gründe von der Beurteilung der NHK abgewichen

werden dürfe. Entscheidend sei daher primär die Frage, ob die Vorinstanz und

die Bewilligungsbehörden zu Recht gewichtige Gründe bejaht hätten, die ein

Abweichen von der Beurteilung der NHK rechtfertigten. Die Vorinstanz habe hier

ohne gewichtigen Grund ihre Beurteilung der "Wolke" bzw. jene der

kommunalen Behörden und der Baudirektion an die Stelle der Beurteilung durch

die NHK gestellt. Damit habe die Vorinstanz das Gutachten der NHK in

rechtswidriger Weise nicht bzw. ungenügend berücksichtigt und das ihr in

Einordnungsfragen zustehende Ermessen klar missbraucht.

5.2

Nach § 7

Abs. 4 der Verordnung über die Sachverständigenkommission gemäss § 216

PBG vom 12. Januar 2005 sind die kantonalen und kommunalen Behörden und

ihre Amtsstellen nicht an die Anträge der Kommissionen gebunden. Auch wenn das Gutachten

der NHK formell die Bedeutung eines Amtsberichts hat, kommt es nach der

Rechtsprechung inhaltlich aufgrund der besonderen Fachkompetenz der Kommission

einem eigentlichen Gutachten gleich, das bei der Entscheidfindung grosses

Gewicht hat (RB 2005 Nr. 61 = BEZ 2005 Nr. 27; RB 1990 Nr. 73;

1972.

Nr. 37; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 30, auch zum Folgenden).

Das gilt insbesondere für die solchen Gutachten zugrunde liegenden

tatsächlichen Feststellungen, von welchen nur aus triftigen Gründen abgewichen

werden darf – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche

enthält. In ihrer rechtlichen Würdigung dagegen sind die zuständigen Bewilligungsbehörden

frei (vgl. BGr, 22. Juli 1999, URP 1999, S. 798, E. 5b/dd; BGE

118.

Ib 599 E. 6).

5.3

Zur

baulichen Situation stellt das Gutachten der NHK vom 13. September 2007

fest, dass der Bahnhofplatz in seinem heutigen Zustand keine besonderen

ortsbildnerischen Qualitäten aufweise. Das Überbauungsmuster der näheren

Umgebung des Bahnhofgebiets sei be­züglich Bebauung uneinheitlich; historische,

meist kleinvolumige und kleinteilige Gebäude entlang verwinkelten Wegen und

Strassen bis hin zu den kürzlich realisierten Neu- und Ersatzbauten von

unterschiedlicher, oft auch etwas fragwürdiger architektonischer Qualität

zeichneten hier ein vielgestaltiges Ortsbild. Der Bahnhofplatz sei eingefasst

durch das 1933 im Stil des neuen Bauens erstellte Bahnhofgebäude von

beachtenswerter hoher architek­tonischer Qualität, die seitlich südöstlich

davon liegenden, vor kurzem renovierten mar­kanten Bauten, Bauten aus der

Gründerzeit und den eher banal wirkenden jüngeren Bauten mit grösserem Erneuerungsbedarf

auf der Nordwestseite. Diese drei markanten räum­lichen Elemente markierten eine

klare und grosszügige Platzsituation. Im Bereich südwest­lich der L-Strasse, wo

sich meist historische Gebäude mit differenzierten Fassadengliede­rungen und

ein klar und einfach gestaltetes modernes Geschäftshaus mit Stahl-/Glasfassade

befinde, wirke das Platzgefüge gestört und könne nicht angemessen zur Geltung

gelangen, wobei diese Störung durch die zur Strassenunterführung gehörenden

Rampen- und Trep­penanlagen zusätzlich verstärkt werde.

Soweit diese Ausführungen

rein tatsächliche Verhältnisse betreffen, sind auch die kommunalen Behörden im

Wesentlichen von diesen ausgegangen. So gelangte das Beurteilungsgremium in

seinem Bericht zum Studienauftrag "Neugestaltung des Bahnhofbereichs"

vom 15. Juli 2002 zum Schluss, den Busbahnhof auf dem Bahnhofplatz zu

belassen; dies mit der Begründung, dass der Bahnhofplatz durch seine Lage,

seine beschränkte Grösse, die jedenfalls notwendigen Verkehrsbeziehungen und

die massiven Immissionen von L-Strasse und Bahn so stark belastet und in der

Nutzungsmöglichkeit damit so eingeschränkt werde, dass er nicht zu einem

attraktiven Freiraum und Treffpunkt für unbeschwerten Aufenthalt oder für

kulturelle Aktivitäten werden könne. Dieser Auffassung sind in der Folge die

Stimmbürger von Wädenswil ge­folgt, indem sie am 26. November 2006 den

Kredit für die Neugestaltung des Bahnhof­platzes als Busbahnhof und Parkplatz

bewilligten, und die Baukommission mit der entsprechenden Baubewilligung vom 3. April

2007.

für das auch von der Baudirektion unter dem Aspekt des Ortsbildschutzes am

23.

März 2007 genehmigte Projekt. Schliesslich sind die

Bewilligungsbehörden auch bei der gestalterischen Beurteilung der hier – einzig

noch – zu beurteilenden "Wolke" von diesen tatsächlichen

Verhältnissen ausgegangen.

5.4

Gegenteilige

Meinungen zwischen Baukommission Wädenswil, Baudirektion und Bau­rekurskommission

einerseits und dem Gutachten der NHK bestehen dagegen bei der rechtlichen Würdigung

der tatsächlichen Verhältnisse. Wie bereits ausgeführt (oben Erw. 5.2),

sind die Bewilligungsbehörden in Bezug auf die rechtliche Würdigung der tatsächlichen

Verhältnisse nicht an die Auffassung der NHK gebunden. Dies gilt für die

kommunale Baubehörde besonders mit Rücksicht auf deren Gemeindeautonomie bzw.

der ihr zustehenden Entscheidungsfreiheit (vorn Erw. 4.2).

5.4.1

Die Baukommission Wädenswil hatte jedenfalls in Anbetracht der

rechtskräftigen Entscheide zur Erneuerung des Busbahnhofs am Bahnhofplatz

keinen Anlass, der Meinung der NHK zu folgen, soweit diese dringend empfahl,

den Standort des Busbahnhofs konzeptionell, d.h. mit neuem Standort, zu über­arbeiten,

indem die vorhandene Chance, einen herausragenden städtisch einprägsamen Raum

schaffen zu können, ergriffen werden sollte. Zu Recht hat denn auch die

Vorinstanz festgehalten, dass sich die im Gutachten der NHK thematisierte Frage

der ortsbaulichen Möglichkeiten des Platzes aufgrund des Gemeindeabstimmungsentscheids

vom 26. November 2006 und der rechtskräftigen Baubewilligung vom 3. April

2007.

nicht mehr stellt.

5.4.2

Was die hier einzig zu beurteilende Überdachung des

bereits gebauten Busbahnhofs betrifft, so ist mit den Bewilligungsbehörden auch

die Vorinstanz dem Gutachten der NHK zu Recht nicht gefolgt. Im Unterschied zum

Gutachten der NHK, dass bei der gestalterischen Beurteilung der Überdachung

"Wolke" die Vorstellung der Gutachter von einem grosszügigen und für

den Ortskern von Wädenswil hervorragenden "Platzraum" durchschimmern

lässt, hat sich die Vorinstanz an der heute gegebenen und durch den Augenschein

bestätigten tatsächlichen Situation orientiert. Diese Situation zeigt den

zumeist mit stationierten, heran- und wegfahrenden Bussen und andern Fahrzeugen

überstellten Platz, der auch im Inventar der schützenswerten Ortsbilder als

"Verkehrsumschlagsplatz (Bahnhof, Bus, Auto)" beschrieben wird. In

diesem zutreffend festgestellten baulichen Kontext sind die Erwägungen, mit

denen die Vorinstanz dem Projekt "Wolke" eine gute Einordnung im Sinn

von § 238 Abs. 2 PBG attestiert und damit im Wesentlichen den

Einordnungsentscheid der Baubewilligungsbehörde bestätigt hat, nicht zu

beanstanden. So ist die Auffassung nachvollzieh- und mithin vertretbar, dass

die Platzierung der Überdachung auf Höhe der Traufe des Bahnhofgebäudes, womit

ein höhenmässig stimmiger Bezug zum Bahnhofgebäude geschaffen werde und der

Durchblick auf die den Platz definierenden Fassaden der umliegenden Gebäude

gewahrt bleibe, zu überzeugen vermöge. Ebenso sachlich vertretbar ist die

Auffassung, dass die verwendeten lichtdurchlässigen Acrylplatten und die

filigranen Stahlstützen die Überdachung leichtgewichtig erscheinen liessen und

diese mithin als gegenüber den benachbarten Bauten untergeordnet wahrgenommen

würden, und dass mit den eingehaltenen Abständen zum Bahnhofgebäude und den

andern den Platz erfassenden Gebäuden ein schonender Übergang von alter zu

neuer Bausubstanz geschaffen werde. Eine gute Einordnung verlangt nicht, dass

ein Bauvorhaben die Formen- und Materialiensprache von benachbarten Schutzobjekten

zu übernehmen hat, sondern erlaubt auch die (bewusste) Schaffung von gewissen

Gegensätzen (VGr, 10. Mai 2007, VB.2006.00396,

E. 4.3, www.vgrzh.ch; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs-

und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 10-13). Für die Vorinstanz bestand dem Gesagten zufolge kein Anlass, in die

Entscheidungsfreiheit der letztlich zuständigen kommunalen Bewilligungsbehörde

einzugreifen.

6.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat die

Vorinstanz zu Recht entschie­den, dass das von ihnen gerügte Lichtkonzept der

Überdachung nicht Thema des Rekurs­verfahrens sein könne, weil die

Baubewilligungsbehörde diesbezüglich noch keinen defi­nitiven Entscheid gefällt

hat. Die Bewilligung für die Beleuchtungsanlage wurde nicht vor­behaltlos

erteilt, sondern mit der Auflage verbunden, insbesondere die Abstrahlungen nach

oben möglichst gering zu halten, und über das von der Bauherrschaft vor

Baubeginn noch einzureichende detaillierte Beleuchtungskonzept wird noch ein

den Beschwerdeführenden zuzustellender Entscheid zu treffen sein. Dass ein den

Anforderungen von Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) genügendes Lichtkonzept gar

nicht realisierbar sein soll, es wäre denn, es müsste auf das Material Acryl

verzichtet werden, womit das Projekt "Wolke" als Ganzes nicht

realisierbar sei, ist eine blosse Behauptung, die von der Vorinstanz mit

zutreffenden Erwägungen (Rekursentscheid, E. 7), auf die verwiesen werden

kann (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG), widerlegt

wird.

7.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

Eine Parteientschädigung steht ihnen ausgangsgemäss von vornherein nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Indessen rechtfertigt sich die Ausrichtung einer solchen an

die Beschwerdegegnerinnen Nrn. 1 und 2, nachdem der durch das vorliegende Beschwerdeverfahren

entstandene Aufwand den für die Erledigung von derartigen

Verwaltungsstreitsachen üblichen Rahmen übersteigt. Als angemessen erscheint

eine solche in der Höhe von Fr. 1'500.-.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen Nrn. 1 und 2

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten, zahlbar innert 30

Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…