VB.2008.00433
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00433
11. März 2009Deutsch14 min
(URT.2009.11314)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00433
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.03.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Gestaltung und Einordnung der Überdachung des Busbahnhofs Wädenswil mit einem mit beleuchteten Acrylglasplatten verkleideten Flächentragwerk ("Wolke"). Bedeutung eines Sachverständigengutachtens der NHK für die zuständigen Bewilligungsbehörden.
Das Gutachten der NHK bindet die zuständigen Bewilligungsbehörden vor allem in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen; in ihrer rechtlichen Würdigung sind diese jedoch frei. Das gilt namentlich mit Bezug auf Einordnungsentscheide, bei denen den kommunalen Baubehörden ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt (E. 5).
Abweisung, soweit Eintreten.
Stichworte:
ÄSTHETIKVORSCHRIFT
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
EINORDNUNG
ERMESSENSSPIELRAUM
GEMEINDEAUTONOMIE
GESTALTUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
GUTACHTEN
KOGNITION
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN
Rechtsnormen:
§ 216 PBG
§ 238 Abs. II PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00433
Entscheid
der 1. Kammer
vom 11. März 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Ersatzrichterin
Katharina Sameli, Gerichtssekretär
Stephan Hördegen.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
beide vertreten durch RA Q,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Stadt Wädenswil,
2. Baukommission
Wädenswil,
beide vertreten durch RA R,
3. Baudirektion Kanton
Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Beschluss vom 3. April 2007 bewilligte die Baukommission Wädenswil die
Erweiterung des Busbahnhofs und die Neuanordnung der Parkplätze auf dem der
Stadt Wädenswil und den Schweizerischen Bundesbahnen SBB gehörenden Grundstück
Kat.-Nr. 6779 am Bahnhofplatz Wädenswil. Diese Baubewilligung beruhte auf einem
in der Gemeindeabstimmung vom 26. November 2006 angenommenen
Kreditbeschluss betreffend das Projekt für die Neugestaltung des Bahnhofplatzes,
gemäss welchem dieser weiterhin als Busbahnhof und für den Individualverkehr
genützt werden soll. Diese Baubewilligung ist in Rechtskraft erwachsen, und das
Bauvorhaben ist realisiert worden.
B. Am 16. Oktober
2007 erteilten die Baukommission Wädenswil und die Baudirektion des Kantons
Zürich der Stadt Wädenswil die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung
einer Überdachung des inzwischen erstellten Busbahnhofs ("Neubau
Witterungsschutz Busbahnhof") auf den Grundstücken Kat.-Nr. 4446,
5438 und 6779 (Bahnhofplatz) in Wädenswil. Bei dem von Berliner Architekten
unter dem Titel "Wolke" ausgearbeiteten und in einem öffentlichen
Wettbewerb als Siegerprojekt hervorgegangenen Bauvorhaben handelt es sich um
eine auf zehn schlanken Stahlstützen montierte und auf Höhe der Traufe des Bahnhofgebäudes
platzierte Überdachung von leicht gewellter Form, die aus Acrylglasplatten besteht
und innen beleuchtet wird.
Das Baugrundstück befindet sich in der Kernzone KA und im
Perimeter des inventarisierten Ortsbildes von regionaler Bedeutung. Die
Baudirektion war mit ihrer Bewilligung vom 3. Oktober 2007 dem Gutachten
der kantonalen Heimatschutzkommission, welche die Ablehnung des Projekts
empfahl, nicht gefolgt.
Erwägungen
II.
Gegen die im koordinierten Verfahren eröffneten Entscheide
von Baukommission Wädenswil und Baudirektion vom 3. bzw. 16. Oktober 2007
erhoben B und A, Eigentümer des am Bahnhofplatz liegenden Grundstücks Kat.-Nr. 01,
am 15. November 2007 Rekurs. Die Baurekurskommission II wies den Rekurs
nach Durchführung eines Kommissionsaugenscheins am 15. Juli 2008 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 18. September 2008 liessen B und A
dem Verwaltungsgericht beantragen, den Entscheid der Baurekurskommission II vom
15.
Juli 2008, die Bewilligung der Baukommission Wädenswil vom 16. Oktober
2007.
und die Bewilligung der Baudirektion vom 3. Oktober 2007 betreffend
die Überdachung des Busbahnhofs aufzuheben, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Stadt Wädenswil und die Baukommission Wädenswil
liessen mit gemeinsamer Beschwerdeantwort vom 26. November 2008 Abweisung
der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Die
Baudirektion am 10. Oktober 2008 und die Baurekurskommission II am 13. Oktober
2008.
beantragten Abweisung der Beschwerde.
Am 11. Dezember 2008 liessen B und A unaufgefordert
eine Replik einreichen, worauf die Stadt Wädenswil und die Baukommission
Wädenswil am 6. Januar 2009 duplizieren liessen.
Die Ausführungen zu den Parteistandpunkten werden, soweit
nötig, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen einen Entscheid der Baurekurskommission
zuständig. Die Beschwerdeführenden als Eigentümer der unmittelbar an den
Bahnhofplatz anschliessenden Liegenschaft Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 02 in
8820.
Wädenswil sind gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde legitimiert. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Streitig ist die
städtebauliche gestalterische Einordnung der projektierten Überdachung des
Busbahnhofs mit einem mit beleuchteten Acrylglasplatten verkleideten
Flächentragwerk ("Wolke"). Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte
ungenügende Einordnung der "Wolke" in das überkommunal geschützte
Ortsbild und insbesondere mit Bezug auf das im Inventar der historischen
Bahnhöfe der SBB aufgeführten Bahnhofgebäude wird im Wesentlichen damit begründet,
dass mit diesem disharmonischen und überdimensionierten Bauwerk der
Bahnhofplatz als einziger Vorzeigeplatz von Wädenswil verschandelt werde.
3.
3.1
Die
Vorinstanz hat ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Frage
der ortsbaulichen Möglichkeiten des Platzes, die insbesondere im durch die
Baudirektion auf Ersuchen der Rekurrierenden veranlassten Gutachten der Natur-
und Heimatschutzkommission des Kantons Zürich (NHK) vom 13. September 2007
thematisiert werde, stelle sich aufgrund des Gemeindeabstimmungsentscheids vom
26.
November 2006 und der in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligung vom 3. April
2007.
betreffend die Neugestaltung des Bahnhofplatzes nicht mehr. Vielmehr sei
einzig noch zu entscheiden, ob sich der Witterungsschutz unter Einbezug des als
Folge des bewilligten Busbahnhofs bestehenden Erscheinungsbildes und der den
Platz umgebenden Bauten als mit dem Ortsbild unverträglich erweise bzw. die
schutzwürdigen Bereiche beeinträchtige. Zwar hebe sich das Projekt vom
baulichen Umfeld hinsichtlich der Formensprache und der Architektur ab, doch
wirkten die neuzeitlichen Bauformen und Materialien keineswegs störend.
3.2
Nach
Auffassung der Beschwerdeführenden steht die Einordnung der Überdachung in
engem Zusammenhang mit den übrigen Elementen der Neugestaltung des Busbahnhofs.
Die "Wolke" bilde das Kernstück der gesamten Neugestaltung des
Bahnhofplatzes, weshalb das gesamte Bauvorhaben und damit auch die am 3. April
2007.
rechtskräftig bewilligte Erweiterung des Busbahnhofs und Neuanordnung der
Parkplätze in die Würdigung einzubeziehen seien. Die Auffassung von einem
konstruktiv nicht zu trennenden Bauvorhaben hätten die Beschwerdeführenden indes
im Anschluss an den einen neuen Busbahnhof ohne Überdachung bewilligenden
Baukommissionsbeschluss vom 3. April 2007 geltend machen müssen. Diese baurechtliche
Bewilligung blieb jedoch unangefochten. Soweit mit der vorliegenden Beschwerde
auch Kritik an dem gemäss der rechtskräftigen Baubewilligung vom 3. April
2007.
neu gestalteten Busbahnhof geübt wird, ist darauf nicht einzutreten.
4.
4.1
Nach Art. 14
Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Wädenswil vom 17. Januar
1994.
(BZO) sind in der Kernzone A, in welcher das Baugrundstück liegt, Bauten,
Anlagen und deren Umgebung so zu gestalten, dass eine besonders gute
Gesamtwirkung entsteht. Das gilt in Bezug auf Anordnung und Stellung der
Bauten, Massstäblichkeit, Volumen und Dachformen, Material- und Farbwahl sowie
Detailgestaltung. Diese erhöhten Anforderungen an die Einordnung entsprechen
den Kriterien des § 238 Abs. 2 PBG, der eine gute Einordnung
verlangt. Hier kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
4.2
Bei der
Anwendung der Ästhetikklausel von Art. 14 Abs. 1 BZO bzw. § 238 Abs. 2
PBG steht den kommunalen Baubehörden ein erheblicher Ermessens- bzw.
Beurteilungsspielraum zu. Trotz grundsätzlich umfassender Kognition (§ 20
VRG) hat sich die Baurekurskommission bei der Überprüfung solcher
Ermessensentscheide Zurückhaltung aufzuerlegen. Ist der Entscheid einer
kommunalen Baubehörde nachvollziehbar, d.h. auf einer vertretbaren Würdigung
der massgebenden Sachumstände beruhend, so hat sie diesen zu respektieren und
darf nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde
setzen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die
vorinstanzliche Ermessensausübung als sachlich nicht mehr vertretbar erweist
(RB 1981 Nr. 20; VGr, 21. Juli 2006, BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20
N.19).
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, sich bei der Prüfung der
Bewilligungen von Gemeinde und Baudirektion eine zu grosse Zurückhaltung
auferlegt zu haben. Im vorliegenden Fall sei der Ermessensspielraum der Bewilligungsbehörden
und der Vorinstanz durch das Gutachten der NHK wesentlich eingeschränkt, indem
nur bei Vorliegen triftiger Gründe von der Beurteilung der NHK abgewichen
werden dürfe. Entscheidend sei daher primär die Frage, ob die Vorinstanz und
die Bewilligungsbehörden zu Recht gewichtige Gründe bejaht hätten, die ein
Abweichen von der Beurteilung der NHK rechtfertigten. Die Vorinstanz habe hier
ohne gewichtigen Grund ihre Beurteilung der "Wolke" bzw. jene der
kommunalen Behörden und der Baudirektion an die Stelle der Beurteilung durch
die NHK gestellt. Damit habe die Vorinstanz das Gutachten der NHK in
rechtswidriger Weise nicht bzw. ungenügend berücksichtigt und das ihr in
Einordnungsfragen zustehende Ermessen klar missbraucht.
5.2
Nach § 7
Abs. 4 der Verordnung über die Sachverständigenkommission gemäss § 216
PBG vom 12. Januar 2005 sind die kantonalen und kommunalen Behörden und
ihre Amtsstellen nicht an die Anträge der Kommissionen gebunden. Auch wenn das Gutachten
der NHK formell die Bedeutung eines Amtsberichts hat, kommt es nach der
Rechtsprechung inhaltlich aufgrund der besonderen Fachkompetenz der Kommission
einem eigentlichen Gutachten gleich, das bei der Entscheidfindung grosses
Gewicht hat (RB 2005 Nr. 61 = BEZ 2005 Nr. 27; RB 1990 Nr. 73;
1972.
Nr. 37; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 30, auch zum Folgenden).
Das gilt insbesondere für die solchen Gutachten zugrunde liegenden
tatsächlichen Feststellungen, von welchen nur aus triftigen Gründen abgewichen
werden darf – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche
enthält. In ihrer rechtlichen Würdigung dagegen sind die zuständigen Bewilligungsbehörden
frei (vgl. BGr, 22. Juli 1999, URP 1999, S. 798, E. 5b/dd; BGE
118.
Ib 599 E. 6).
5.3
Zur
baulichen Situation stellt das Gutachten der NHK vom 13. September 2007
fest, dass der Bahnhofplatz in seinem heutigen Zustand keine besonderen
ortsbildnerischen Qualitäten aufweise. Das Überbauungsmuster der näheren
Umgebung des Bahnhofgebiets sei bezüglich Bebauung uneinheitlich; historische,
meist kleinvolumige und kleinteilige Gebäude entlang verwinkelten Wegen und
Strassen bis hin zu den kürzlich realisierten Neu- und Ersatzbauten von
unterschiedlicher, oft auch etwas fragwürdiger architektonischer Qualität
zeichneten hier ein vielgestaltiges Ortsbild. Der Bahnhofplatz sei eingefasst
durch das 1933 im Stil des neuen Bauens erstellte Bahnhofgebäude von
beachtenswerter hoher architektonischer Qualität, die seitlich südöstlich
davon liegenden, vor kurzem renovierten markanten Bauten, Bauten aus der
Gründerzeit und den eher banal wirkenden jüngeren Bauten mit grösserem Erneuerungsbedarf
auf der Nordwestseite. Diese drei markanten räumlichen Elemente markierten eine
klare und grosszügige Platzsituation. Im Bereich südwestlich der L-Strasse, wo
sich meist historische Gebäude mit differenzierten Fassadengliederungen und
ein klar und einfach gestaltetes modernes Geschäftshaus mit Stahl-/Glasfassade
befinde, wirke das Platzgefüge gestört und könne nicht angemessen zur Geltung
gelangen, wobei diese Störung durch die zur Strassenunterführung gehörenden
Rampen- und Treppenanlagen zusätzlich verstärkt werde.
Soweit diese Ausführungen
rein tatsächliche Verhältnisse betreffen, sind auch die kommunalen Behörden im
Wesentlichen von diesen ausgegangen. So gelangte das Beurteilungsgremium in
seinem Bericht zum Studienauftrag "Neugestaltung des Bahnhofbereichs"
vom 15. Juli 2002 zum Schluss, den Busbahnhof auf dem Bahnhofplatz zu
belassen; dies mit der Begründung, dass der Bahnhofplatz durch seine Lage,
seine beschränkte Grösse, die jedenfalls notwendigen Verkehrsbeziehungen und
die massiven Immissionen von L-Strasse und Bahn so stark belastet und in der
Nutzungsmöglichkeit damit so eingeschränkt werde, dass er nicht zu einem
attraktiven Freiraum und Treffpunkt für unbeschwerten Aufenthalt oder für
kulturelle Aktivitäten werden könne. Dieser Auffassung sind in der Folge die
Stimmbürger von Wädenswil gefolgt, indem sie am 26. November 2006 den
Kredit für die Neugestaltung des Bahnhofplatzes als Busbahnhof und Parkplatz
bewilligten, und die Baukommission mit der entsprechenden Baubewilligung vom 3. April
2007.
für das auch von der Baudirektion unter dem Aspekt des Ortsbildschutzes am
23.
März 2007 genehmigte Projekt. Schliesslich sind die
Bewilligungsbehörden auch bei der gestalterischen Beurteilung der hier – einzig
noch – zu beurteilenden "Wolke" von diesen tatsächlichen
Verhältnissen ausgegangen.
5.4
Gegenteilige
Meinungen zwischen Baukommission Wädenswil, Baudirektion und Baurekurskommission
einerseits und dem Gutachten der NHK bestehen dagegen bei der rechtlichen Würdigung
der tatsächlichen Verhältnisse. Wie bereits ausgeführt (oben Erw. 5.2),
sind die Bewilligungsbehörden in Bezug auf die rechtliche Würdigung der tatsächlichen
Verhältnisse nicht an die Auffassung der NHK gebunden. Dies gilt für die
kommunale Baubehörde besonders mit Rücksicht auf deren Gemeindeautonomie bzw.
der ihr zustehenden Entscheidungsfreiheit (vorn Erw. 4.2).
5.4.1
Die Baukommission Wädenswil hatte jedenfalls in Anbetracht der
rechtskräftigen Entscheide zur Erneuerung des Busbahnhofs am Bahnhofplatz
keinen Anlass, der Meinung der NHK zu folgen, soweit diese dringend empfahl,
den Standort des Busbahnhofs konzeptionell, d.h. mit neuem Standort, zu überarbeiten,
indem die vorhandene Chance, einen herausragenden städtisch einprägsamen Raum
schaffen zu können, ergriffen werden sollte. Zu Recht hat denn auch die
Vorinstanz festgehalten, dass sich die im Gutachten der NHK thematisierte Frage
der ortsbaulichen Möglichkeiten des Platzes aufgrund des Gemeindeabstimmungsentscheids
vom 26. November 2006 und der rechtskräftigen Baubewilligung vom 3. April
2007.
nicht mehr stellt.
5.4.2
Was die hier einzig zu beurteilende Überdachung des
bereits gebauten Busbahnhofs betrifft, so ist mit den Bewilligungsbehörden auch
die Vorinstanz dem Gutachten der NHK zu Recht nicht gefolgt. Im Unterschied zum
Gutachten der NHK, dass bei der gestalterischen Beurteilung der Überdachung
"Wolke" die Vorstellung der Gutachter von einem grosszügigen und für
den Ortskern von Wädenswil hervorragenden "Platzraum" durchschimmern
lässt, hat sich die Vorinstanz an der heute gegebenen und durch den Augenschein
bestätigten tatsächlichen Situation orientiert. Diese Situation zeigt den
zumeist mit stationierten, heran- und wegfahrenden Bussen und andern Fahrzeugen
überstellten Platz, der auch im Inventar der schützenswerten Ortsbilder als
"Verkehrsumschlagsplatz (Bahnhof, Bus, Auto)" beschrieben wird. In
diesem zutreffend festgestellten baulichen Kontext sind die Erwägungen, mit
denen die Vorinstanz dem Projekt "Wolke" eine gute Einordnung im Sinn
von § 238 Abs. 2 PBG attestiert und damit im Wesentlichen den
Einordnungsentscheid der Baubewilligungsbehörde bestätigt hat, nicht zu
beanstanden. So ist die Auffassung nachvollzieh- und mithin vertretbar, dass
die Platzierung der Überdachung auf Höhe der Traufe des Bahnhofgebäudes, womit
ein höhenmässig stimmiger Bezug zum Bahnhofgebäude geschaffen werde und der
Durchblick auf die den Platz definierenden Fassaden der umliegenden Gebäude
gewahrt bleibe, zu überzeugen vermöge. Ebenso sachlich vertretbar ist die
Auffassung, dass die verwendeten lichtdurchlässigen Acrylplatten und die
filigranen Stahlstützen die Überdachung leichtgewichtig erscheinen liessen und
diese mithin als gegenüber den benachbarten Bauten untergeordnet wahrgenommen
würden, und dass mit den eingehaltenen Abständen zum Bahnhofgebäude und den
andern den Platz erfassenden Gebäuden ein schonender Übergang von alter zu
neuer Bausubstanz geschaffen werde. Eine gute Einordnung verlangt nicht, dass
ein Bauvorhaben die Formen- und Materialiensprache von benachbarten Schutzobjekten
zu übernehmen hat, sondern erlaubt auch die (bewusste) Schaffung von gewissen
Gegensätzen (VGr, 10. Mai 2007, VB.2006.00396,
E. 4.3, www.vgrzh.ch; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs-
und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 10-13). Für die Vorinstanz bestand dem Gesagten zufolge kein Anlass, in die
Entscheidungsfreiheit der letztlich zuständigen kommunalen Bewilligungsbehörde
einzugreifen.
6.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat die
Vorinstanz zu Recht entschieden, dass das von ihnen gerügte Lichtkonzept der
Überdachung nicht Thema des Rekursverfahrens sein könne, weil die
Baubewilligungsbehörde diesbezüglich noch keinen definitiven Entscheid gefällt
hat. Die Bewilligung für die Beleuchtungsanlage wurde nicht vorbehaltlos
erteilt, sondern mit der Auflage verbunden, insbesondere die Abstrahlungen nach
oben möglichst gering zu halten, und über das von der Bauherrschaft vor
Baubeginn noch einzureichende detaillierte Beleuchtungskonzept wird noch ein
den Beschwerdeführenden zuzustellender Entscheid zu treffen sein. Dass ein den
Anforderungen von Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) genügendes Lichtkonzept gar
nicht realisierbar sein soll, es wäre denn, es müsste auf das Material Acryl
verzichtet werden, womit das Projekt "Wolke" als Ganzes nicht
realisierbar sei, ist eine blosse Behauptung, die von der Vorinstanz mit
zutreffenden Erwägungen (Rekursentscheid, E. 7), auf die verwiesen werden
kann (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG), widerlegt
wird.
7.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG).
Eine Parteientschädigung steht ihnen ausgangsgemäss von vornherein nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Indessen rechtfertigt sich die Ausrichtung einer solchen an
die Beschwerdegegnerinnen Nrn. 1 und 2, nachdem der durch das vorliegende Beschwerdeverfahren
entstandene Aufwand den für die Erledigung von derartigen
Verwaltungsstreitsachen üblichen Rahmen übersteigt. Als angemessen erscheint
eine solche in der Höhe von Fr. 1'500.-.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen Nrn. 1 und 2
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten, zahlbar innert 30
Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…