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Entscheid

VB.2008.00439

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00439

4. November 2009Deutsch20 min

(URT.2009.11852)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat der Stadt Zürich beschloss

am 3. Oktober 2007 im Rahmen der Anpassung der Baulinien an die Richtplanung

die Abänderung oder Neufestsetzung verschiedener Baulinien. Unter anderem wurde

entlang der Forchstrasse zwischen dem Billrothweg und dem Hegibachplatz eine

Baulinie neu festgesetzt. Die Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt des

Kantons Zürich erfolgte am 19. Oktober 2007.

Erwägungen

II.

Gegen diese Festsetzung liess A mit Eingabe

vom 16. November 2007 an die Baurekurskommission I rekurrieren, welche das

Rechts­mittel nach Durchführung eines Augenscheins am 11. Juli 2008

abwies, unter Kostenfolgen zu Lasten der Rekurrentin.

III.

Dagegen liess A am 19. September 2008

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es seien der

Entscheid der Baurekurskommission I vom 11. Juli 2008 sowie der Beschluss

des Gemeinderats von Zürich vom 3. Oktober 2007 bezüglich der Festsetzung

der Baulinie Forchstrasse zwischen Billrothweg und Hegibachplatz aufzuheben,

unter Kostenfolgen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu Lasten des

Gemeinderats von Zürich. Schliesslich verlangte A eine Parteientschädigung.

Die Baurekurskommission I beantragte am 2. Oktober

2008.

die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2008

stellte der Gemeinderat von Zürich, vertreten durch den Stadtrat (Tiefbau- und

Entsorgungsdepartement), den Antrag, es sei die Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von A vollumfänglich abzuweisen.

Mit Verfügungen vom 12. Dezember 2008

und 10. März 2009 lud der Abteilungspräsident die Baudirektion ein,

bezüglich der streitbetroffenen Baulinienfestsetzung den Genehmigungsentscheid

zu treffen bzw. beim Regierungsrat einzuholen und diesen dem Verwaltungsgericht

zuzustellen.

Der Genehmigungsentscheid erging mit

Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 6. März 2009.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 13 f.,

§ 19 N. 92 ff.). Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines

Grundstücks, welches von der festgesetzten Baulinie direkt betroffen ist. Sie

ist damit unbestrittenermassen zur Beschwerde legitimiert.

2.

2.1

Der gemäss

§ 109 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) erforderliche

kantonale Genehmigungsentscheid erging vorliegend mit Verfügung der

Volkswirtschaftsdirektion vom 6. März 2009. Hinsichtlich ihrer Zuständigkeit

beruft sich die Volkswirtschaftsdirektion auf das Gesetz über die Organisation

des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005

(Organisationsgesetz, OG RR, LS 172.1) und die kantonale Verordnung

über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom 18. Juli

2007.

(VOG RR, LS 172.11) samt Anhang.

2.2

Unbestritten

ist, dass das Verwaltungsgericht vor Behandlung einer gegen eine kommunale

Baulinienfestsetzung gerichteten Beschwerde den entsprechenden Genehmigungsentscheid

einzuholen hat (BGr, 28. August 2008,1C_39/2008, E. 1.1 und E. 3,

sowie 17. November 2008,1C_212/2008, E. 2.1 ff. [beides unter www.bger.ch]).

Das Vorliegen eines rechtsgültigen Genehmigungsentscheids ist somit eine

Entscheidvoraussetzung.

Bisher wurde analog § 329 Abs. 4 PBG sowie gestützt

auf § 2 lit. b PBG von der Zuständigkeit der Baudirektion ausgegangen

(vgl. zur analogen Anwendbarkeit von § 329 Abs. 4 PGB VGr, 15. November

2007, VB.2007.00298, E. 2, www.vgrzh.ch). Das Organisationsgesetz ist seit

dem 1. September 2007 in Kraft. Gemäss dessen § 38 Abs. 1 weist

der Regierungsrat den Direktionen Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben zu. Er

regelt die Grundzüge der Organisation in einer Verordnung (§ 38 Abs. 2

OG RR). Nach § 58 Abs. 1 VOG RR richten sich die

Zuständigkeitsbereiche der Direktionen nach deren Anhang 1. Danach fällt

der gesamte Bereich der Strassenplanung sowie der Baupolizei, wozu auch die

Baulinien gehören, in die Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion. Die neue

Zuständigkeitsregelung tritt damit in Konflikt zur Regelung des Planungs- und

Baugesetzes, welches die Baudirektion für zuständig erklärt.

2.3

Welche der

beiden genannten Zuständigkeitsregelungen vorgeht, beantwortet die Übergangsbestimmung

von § 46 Abs. 1 OG RR, worin ausdrücklich vorgesehen ist, dass der

Regierungsrat unter Vorbehalt von Bestimmungen, die seine

Organisationskompetenz ausdrücklich einschränken, von Organisationsbestimmungen

zur Verwaltung in anderen Gesetzen abweichen kann. Weicht der Regierungsrat von

einer Gesetzesbestimmung ab, beantragt er dem Kantonsrat nach § 46 Abs. 2

OG RR innert vier Jahren nach Inkrafttreten des Organisationsgesetzes die

Anpassung des betreffenden Erlasses. § 46 OG RR macht deutlich, dass der

kantonale Gesetzgeber allfällige Konflikte zwischen Regelungen des Organisationsgesetzes

und Vorschriften anderer kantonaler Gesetze – wie vorliegend des Planungs- und

Baugesetzes – zugunsten der im jüngeren Gesetz verankerten Regelungskompetenz

des Regierungsrats entschieden hat.

Vorschriften, welche die Organisationsbefugnisse des

Regierungsrats (im Sinn von § 46 Abs. 1 Satz 2 OG RR) ausdrücklich

einschränken, sind im hier einschlägigen Zusammenhang nicht vorhanden. Fraglich

ist allerdings, ob das bestehende formelle Gesetzesrecht des Planungs- und

Baugesetzes überhaupt auf dem Verordnungsweg geändert werden darf.

2.3.1

Gemäss dem Grundsatz der Parallelität der Formen, welcher aus dem Prinzip

des Vorrangs des Gesetzes folgt, können unbefristete Erlasse einzig durch

spätere Erlasse gleicher oder höherer Stufe ausser Kraft gesetzt werden (BGE

130.

I 140 E. 4.3.2, 112 Ia 136 E. 3c; Pierre Tschannen/Ulrich

Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 24

N. 10). Dieser Grundsatz schliesst eine Kompetenzdelegation zur Änderung

oder Aufhebung einer formellgesetzlichen Norm an den Verordnungsgeber nicht aus

(vgl. BGE 112 Ia 136 E. 3c–f, auch zum Folgenden). Allerdings muss sich

gegebenenfalls die Befugnis des Verordnungsgebers zur Änderung oder Aufhebung

der formellgesetzlichen Norm in klarer Weise aus einer in einem dem Referendum

unterstehenden Gesetz enthaltenen Delegationsnorm ergeben. Zudem muss die

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Verordnungsgeber

verfassungsrechtlich zulässig sein und sich auf eine bestimmte, genau

umschriebene Materie beschränken, wobei die Grundzüge der delegierten Materie

in einem Gesetz im formellen Sinn umschrieben sein müssen (vgl. auch

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,

Zürich etc. 2006, Rz. 407 ff.).

2.3.2

Die genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Gesetzesdelegation

an die Exekutive sind vorliegend erfüllt: § 46 Abs. 1 OG RR ist eine

klare Delegationsnorm, welche in einem dem Volk vorgelegten Gesetz enthalten

ist. Das Verfassungsrecht steht der in Frage stehenden Gesetzesdelegation nicht

entgegen. Zwar gehören nach Art. 38 Abs. 1 lit. c der Verfassung

des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) zu den wichtigen kantonalen

Rechtssätzen, welche in Form des Gesetzes zu erlassen sind, die wesentlichen

Bestimmungen über Organisation und Aufgaben der Behörden. Da der Regierungsrat

bei Erlass der Ausführungsbestimmungen zum Organisationsgesetz an diesen Erlass

gebunden bleibt und dieses Gesetz selbst die wesentlichen Vorschriften zur

Organisation und zu den Aufgaben der kantonalen Behörden enthält, schliesst Art. 38

Abs. 1 lit. c KV jedoch die gegenwärtig zu beurteilende Delegation,

welche keine Rechte des Einzelnen berührt, nicht aus (vgl. BGE 112 Ia 136

E. 3f). Selbst wenn der Regierungsrat nach § 46 Abs. 1 OG RR

grundsätzlich von den Organisationsbestimmungen zur Verwaltung sämtlicher

kantonaler Gesetze abweichen kann, ist das Erfordernis der Beschränkung der

Delegation auf ein bestimmtes Gebiet gewahrt. Denn § 46 Abs. 1 OG RR

beschränkt sich auf den klar abgegrenzten, engen Bereich der Anpassung von

Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften für die kantonale Verwaltung im

Sinn des Organisationsgesetzes; zudem kann diese Bestimmung – wie aus ihrer

systematischen Stellung unter dem Abschnitt "Übergangsbestimmungen"

ersichtlich – einzig für Abweichungen von Organisationsvorschriften in bestehenden

Gesetzen herangezogen werden (vgl. BGE 112 Ia 136 E. 3e).

Es kommt schliesslich hinzu, dass die allgemeine Bestimmung

über die Zuständigkeit der Baudirektion von § 2 lit. b PBG in Zukunft

an die neue Zuständigkeitsregelung des Organisationsgesetzes angepasst werden

soll. Der zurzeit in der Vernehmlassung befindliche Vorentwurf für eine

Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes sieht eine Änderung von § 2

lit. b PBG vor, wonach künftig nur noch der Begriff "zuständige

Direktion" verwendet werden soll (vgl. Vorentwurf "Änderung

Planungs- und Baugesetz [Verfahren und Rechtsschutz]", Vernehmlassungsentwurf

vom 3. Juli 2009, S. 1, www.vernehmlassungen.zh.ch).

2.4

Nach dem

Gesagten steht fest, dass die in Anhang 1 VOG RR als zuständig bezeichnete

Volkswirtschaftsdirektion befugt war, mit Verfügung vom 6. März 2009 einen

kantonalen Genehmigungsentscheid zu treffen.

Es ist somit vom Vorliegen eines rechtsgültigen kantonalen

Genehmigungsentscheides auszugehen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der angefochtene Beschluss sei nichtig.

Der Beschwerdegegner sei für die Festsetzung der Baulinien gar nicht zuständig,

da es sich um eine übergeordnete Festlegung handle, deren Festsetzung in die

Zuständigkeit der Baudirektion falle.

3.2

Wie das

Verwaltungsgericht in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid vom

20.

September 2006 ausführlich dargelegt hat, ist die Kompetenz der Städte

Zürich und Winterthur zur Festsetzung der Baulinien nicht nur für kommunale,

sondern auch für Staatsstrassen seit dem Ende des vorletzten Jahrhunderts

anerkannt und konnte sich auf die Zuständigkeitsordnung des Baugesetzes für

Ortschaften mit städtischen Verhältnissen vom 23. April 1893 sowie das

Strassengesetz vom 20. August 1893 stützen. Aus den Gesetzesmaterialien

ergibt sich klar, dass der Kantonsrat die Kompetenzen dieser Städte durch das

Planungs- und Baugesetz sowie das aktuelle Strassengesetz (Gesetz über den Bau

und den Unterhalt der öffentlichen Strassen vom 27. September 1981) nicht

schmälern wollte. Im geltenden Strassengesetz haben die Städte Zürich und

Winterthur eine weit reichende Entscheidungsgewalt in Bezug auf Staatsstrassen

auf ihrem Gebiet. Anhaltspunkte für die Sonderstellung der beiden Städte finden

sich auch im Planungs- und Baugesetz (§ 241 Abs. 1 sowie § 265 Abs. 2

PBG). Im genannten Entscheid wird aufgezeigt, dass ein Auseinanderfallen der

Kompetenz zur Strassenprojektierung und derjenigen zur Festsetzung von

Baulinien wenig praktikabel wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass das Fehlen

einer ausdrücklichen Kompetenzzuweisung an die Städte Zürich und Winterthur in § 108

PBG unter den dargelegten Umständen lediglich bedeuten kann, dass die durch das

alte Strassengesetz und das Baugesetz für Ortschaften mit städtischen

Verhältnissen begründete Ordnung als selbstverständlich zu gelten hat und

daher in den neuen Gesetzen nicht eigens zum Ausdruck zu bringen war (vgl. VGr,

20.

September 2006, VB.2006.00059, E. 3.1, www.vgrzh.ch). Es besteht

keine Veranlassung, auf diesen einlässlich begründeten Entscheid

zurückzukommen. Insbesondere bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was eine

andere Auffassung als berechtigter erscheinen liesse. Der Einwand erweist

sich vielmehr als unbegründet. Die Zuständigkeit des Beschwerdegegners für

die Festsetzung der angefochtenen Baulinie ist gegeben.

4.

4.1

Verkehrsbaulinien

im Sinne von § 96 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a PBG dienen der

Sicherung bestehender und geplanter Strassen, Wege, etc., gegebenenfalls samt

begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen.

Sie bewirken laut § 99 Abs. 1 PBG ein grundsätzliches Verbot von

Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Baulinien widersprechen. Mit der

Rechtskraft der Baulinie steht dem Werkträger gemäss § 110 PBG im Rahmen

der Zweckbestimmung ein Enteignungsrecht zu. Als eigentumsbeschränkende

Massnahmen sind Baulinien nur zulässig und mit Art. 26 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und im

öffentlichen Interesse liegen, das im konkreten Fall die entgegenstehenden

privaten Belange überwiegt; mithin müssen sich Baulinien insbesondere als verhältnismässig

erweisen.

4.2

Die

Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Realisierung eines durchgehenden

Veloweges entlang der Forchstrasse sei heute aufgrund von Engpässen in verschiedenen

Strassenabschnitten nicht möglich. Die Vorinstanz spreche von einem Planungshorizont

von 30 Jahren. Ein derart weit gesetzter Planungshorizont widerspreche dem

Grundsatz der Notwendigkeit eines aktuellen Bedürfnisses. Im Weiteren sei ein Veloweg

für die "zielstrebige und zügige Fahrt" entgegen der Auffassung der

Vorinstanz entlang der Forchstrasse selbst in Zukunft nicht realisierbar. Enge

Strassenabschnitte wie etwa bei der Tramhaltestelle Signaustrasse oder im

Bereich der Olivengasse seien nicht ausbaubar, weil die Gebäude direkt an die

Strassen gebaut seien. Eine Rückversetzung der Fassaden falle ausser Betracht.

Der bestehende Strassenraum werde durch den öffentlichen Verkehr und den

privaten Motorfahrzeugverkehr beansprucht. Es bestehe unter diesen Umständen

gar kein Sicherungsbedarf für zusätzliche Verkehrsfläche. Im Besonderen dürfe

eine Baulinie nicht zur Sicherung einer bloss punktuellen Massnahme festgesetzt

werden. Nur bei Vorliegen eines generellen Projektes sei von einem aktuellen

Bedürfnis auszugehen. Punktuelle Massnahmen führten vorliegend ausserdem nicht

zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheit für Radfahrer. Vielmehr würde ein

strukturelles Verkehrsrisiko geschaffen, indem ein Flaschenhals entstünde,

welcher vom Hegibachplatz her viele Radfahrer aufnehmen und zur Weiterfahrt auf

der Forchstrasse einladen würde, während ab dem Billrothweg die Weiterfahrt

nicht mehr sicher und zügig erfolgen könne.

Eine Baulinie müsse auch in räumlicher Hinsicht die

Verhältnismässigkeit wahren. Die Sicherung eines Landstreifens mit einer Breite

von 4 m sei unverhältnismässig. Bereits heute bestehe entlang der

Forchstrasse ein 3 m breites Trottoir; dies bedeute eine Flächenreserve

von einem halben Meter gegenüber den Anforderungen der Normalien über die

Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien,

LS 700.5) an die Breite eines Fussweges. Ein Rad- und Fussweg müsse gemäss

den zitierten Richtlinien lediglich 3 bis 4 m breit sein. Ein Radweg

könnte daher bereits heute auf dem Trottoir realisiert werden. Die Schaffung

eines separaten Radwegs könne mit einem zusätzlichen Landstreifen von 1,5 m

ohne Weiteres gesichert werden.

Schliesslich sei die Vorinstanz mit einem Verweis auf das

Schätzungsverfahren der Frage der materiellen Enteignung nicht gerecht

geworden. Obwohl das Bundesgericht das "Zürcher System" geschützt

habe, werde empfohlen, die Zulässigkeit der Enteignung durch ein Gericht

beurteilen zu lassen, um den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention

gerecht zu werden. Die strittige Baulinie führe zu wesentlichen Beschränkungen

der baulichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin. Insbesondere könnten keine

Bauten mehr an die bestehende Strassenflucht gestellt werden. Dies wiege

besonders schwer, weil bei einem Neubau ein Projekt mit einem Gebäudeteil an

der Grundstücksgrenze die Möglichkeit bieten könnte, die dahinter liegenden

Bauten vor den Strassenimmissionen zu schützen. Der Lärmschutz sei für die

Beschwerdeführerin, welche ein Alters- und Pflegewohnheim betreibe, von

besonderer Bedeutung. Deren Interessen an der Aufrechterhaltung einer möglichst

intakten und benutzergerechten Nutzung ihres Grundstücks seien sehr hoch zu

gewichten. Die Gartenanlage diene Erholungszwecken für die Bewohner; Eingriffe

hätten möglichst zu unterbleiben.

5.

5.1

Auszugehen

ist von der gesetzlichen Verpflichtung der Behörden, Rad- und Fusswege in

Siedlungsgebieten zu schaffen und zu erhalten (vgl. Art. 3 Abs. 3

lit. c des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung).

Grundsätzlich unbestritten ist auch im vorliegenden Fall das öffentliche

Interesse an der Erstellung eines Radwegnetzes mit ausreichender Dichte in der

Stadt Zürich. Dementsprechend sieht der regionale Verkehrsplan der Stadt Zürich

zwischen dem Balgrist und Stadelhofen (über Burgwies, Hegibachplatz und

Kreuzplatz) die Anlegung einer Veloroute vor. Ausserdem ist in der kommunalen

Verkehrsplanung "Veloverkehr" ein Radweg ab dem Hegibachplatz entlang

der Minervastrasse bis zum Steinwiesplatz verzeichnet. Im Gegensatz zum

Rekursverfahren macht die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht

mehr geltend, die Radroute entlang der Forchstrasse sei nicht erforderlich, da

die entlang der Minervastrasse geplante Veloroute ausreichend sei. Die

Vorinstanz hat denn auch überzeugend dargelegt, dass die Bedürfnisse von

Radfahrenden im Berufs- und Ausbildungsverkehr nicht mit denjenigen von Freizeitfahrern

wie Sportvelofahrern einerseits oder Velowandernden/Spazierfahrenden anderseits

verglichen werden können, sodass verschiedene Radrouten zur Abdeckung der

entsprechenden Bedürfnisse zu schaffen seien. Ebenfalls aufgezeigt hat die

Vorinstanz die Unterschiede zwischen der Radwegverbindung durch die

Minervastrasse und einem Radweg entlang der Forchstrasse. Sie hat festgestellt,

dass – im Vergleich mit der Radroute entlang der Forchstrasse – keine gleichwertigen

direkten und schnellen Alternativen vom Zollikerberg zum Stadtzentrum

ersichtlich sind. Das öffentliche Interesse an der Radwegverbindung entlang der

Forchstrasse ist damit nicht mehr bestritten.

5.2

Einigkeit

besteht zwischen den Parteien darin, dass ein durchgehender, separat geführter

Radweg entlang der Forchstrasse heute nicht realisierbar ist. Der Strassenraum

wird (teilweise) beidseits begrenzt durch bestehende Bauten, welche unmittelbar

an der Grundstücksgrenze stehen. Der zur Verfügung stehende Strassenraum wird

ausserdem bereits durch das Trassee der Forchbahn (Schmalspurbahn) und des

Trams, die Fahrspuren für den Busverkehr und den privaten Fahrzeugverkehr sowie

Trottoirs für Fussgänger in Anspruch genommen.

5.3

Die

Planungsbehörde versucht, in Nachachtung ihres richtplanerischen Auftrages

durch die Ziehung von Baulinien bestehende Landreserven zu sichern, um sie zur

Erhöhung der Verkehrssicherheit für Radfahrer auf der Forchstrasse zu nutzen.

So soll der Veloverkehr gerade im Bereich von grossen Verkehrsknotenpunkten wie

dem Hegibachplatz oder dem Kreuzplatz wenigstens punktuell separat geführt

werden können. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Baulinienziehung

zur punktuellen Realisierung einer separaten Radspur nicht zulässig. Die Voraussetzung

des aktuellen Bedürfnisses sei nur erfüllt, wenn ein konkretes Projekt für

einen durchgehenden Radweg bestehe und auch in näherer Zukunft realisierbar

sei.

Diese Auffassung ist verfehlt. Würde man ihr folgen, könnte

eine richtplanerische Vorgabe in Stadtzentren und gewachsenen Quartieren, wo

sämtliche Grundstücke bereits überbaut sind und Landreserven weitgehend fehlen,

nie realisiert werden. Es müsste jeder geplanten Landsicherung entgegengehalten

werden, dass sie nicht einem aktuellen Bedürfnis entspreche, da einer

durchgehenden Realisierung der geplanten Verkehrsanlage wie beispielsweise auch

einem Trottoir zu viele Hindernisse entgegenstünden. Diese Auffassung der Beschwerdeführerin

lässt sich nicht auf den angeführten Bundesgerichtsentscheid stützen. Zwar

trifft es zu, dass das Bundesgericht ein aktuelles Bedürfnis nach einer

Baulinienziehung voraussetzt. Dieses ist aber gemäss den bundesgerichtlichen

Erwägungen bereits dann gegeben, wenn ersichtlich ist, dass die Erstellung

einer Verkehrsanlage über kurz oder lang notwendig sein wird. Das Bundesgericht

führt aus, dass sich die Forderung nach einem aktuellen Bedürfnis auf das

Bedürfnis beziehe, künftige Hindernisse der Strassenführung durch die Ziehung

von Baulinien auszuschalten. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass

Bauvorhaben die spätere Bauausführung erschweren oder verteuern könnten

(vgl. BGE 118 Ia 372 E. 4a und b).

5.4

Vorliegend

besteht die konkrete richtplanerische Vorgabe, eine Radwegverbindung entlang

der Forchstrasse zu erstellen. Wie den Planunterlagen zur Neugestaltung des Hegibachplatzes

und des Kreuzplatzes entnommen werden kann, wurde der Veloverkehr berücksichtigt.

Die Fahrspuren wurden grosszügiger gestaltet und soweit möglich eine Velospur

markiert. Mit der Umsetzung der richtplanerischen Vorgabe wurde damit bereits begonnen.

Am Hegibachplatz wird der Verkehr von vier (teilweise) ebenfalls relativ

stark befahrenen Strassen in die Forchstrasse geleitet. Ausserdem wird der

Platz vom öffentlichen Verkehr (Forchbahn, Tram, Bus) in Anspruch genommen. Dem

Aspekt der Verkehrssicherheit ist gerade im Bereich von solchen

Verkehrsknotenpunkten, in deren Einzugsbereich die Verkehrsteilnehmer besonders

gefordert sind, grosse Bedeutung beizumessen. An einer Verbesserung der

Verkehrssicherheit besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse.

Der Veloverkehr auf der Forchstrasse ist heute

unbestrittenermassen bereits erheblich; die Verbindung vom Balgrist über die

Forchstrasse ins Stadtzentrum wird von Velofahrern rege benutzt. Ins Leere

zielt die Argumentation, punktuelle Verbesserungen seien von keinem aktuellen

Bedürfnis gedeckt, da ein durchgehend geführter separater Radweg zur Zeit nicht

realisierbar sei. Denn auch an punktuellen Verbesserungen besteht ein

gewichtiges Interesse. Die separate Führung des Radweges bei der Ausfahrt aus

dem Hegibachplatz würde die Sicherheit für Radfahrer erhöhen. Die

diesbezüglichen Ausführungen der Planungsbehörde erscheinen plausibel.

Demgegenüber ist die Argumentation der Beschwerdeführerin, es resultiere ein gefährlicher

Flaschenhals, nicht nachvollziehbar. Auch wenn ein Radweg nur auf einzelnen

Teilstücken separat geführt werden kann, stellt dies eine sinnvolle Verbesserung

der Verkehrssituation nicht nur für Radfahrer, sondern auch für die Lenker von

Motorfahrzeugen dar, können doch an diesen Stellen Radfahrer ohne gegenseitige

Gefährdung überholt werden. Die strittige Baulinie soll das Land für die

separate Führung des Veloverkehrs bei der Ausfahrt aus dem Hegibachplatz

sichern. Diese Massnahme ist nicht nur sinnvoll unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit,

sondern auch in naher Zukunft realisierbar und die Landsicherung damit aktuell.

5.5

Die

Beschwerdeführerin beanstandet die geplante Dimensionierung der Baulinie und

macht geltend, ein Landstreifen mit einer Breite von 1.5 m sei ausreichend. Wie

der Beschwerdegegner zutreffend präzisiert, soll die Baulinie in einem Abstand

von 3,5 m (und nicht von 4 m) von der Grundstücksgrenze gezogen

werden.

Gemäss dem Anhang der Zugangsnormalien hat ein Trottoir

eine Breite von 2 bis 2,5 m aufzuweisen. Ein separat geführter Radweg

sollte 2,5 bis 3 m breit sein, ein Rad- und Gehweg 3 bis

4.

m. Diesen von den regierungsrätlichen Zugangsnormalien geforderten Minimalstandard

gibt die Beschwerdeführerin zutreffend wieder. Indessen übersieht sie, dass

eine Baulinie nicht nur die Fahrbahn des Radweges sichert, sondern auch den

dazugehörigen Grünbereich. Der Beschwerdegegner verweist in diesem Zusammenhang

auf sein Alleenkonzept, ein vom Stadtrat beschlossenes Konzept zur Gestaltung

des öffentlichen Raums mit Baumbepflanzungen. Als gestalterische Massnahme

entlang der Forchstrasse soll eine Baumreihe realisiert werden. Es wird daher

mit einem zusätzlichen Raumbedarf von 1,5 m gerechnet. Diese

Dimensionierung erscheint nachvollziehbar und sachgerecht. Es besteht für das

Gericht keine Veranlassung, diesbezüglich in das der Planungsbehörde zustehende

Ermessen einzugreifen.

5.6

In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die von der Baulinienziehung tangierten

privaten Interessen der Beschwerdeführerin als untergeordnet zu

bezeichnen. Es werden keine bestehenden Gebäude angeschnitten. Der Umstand,

dass Bauten nicht mehr unmittelbar an die Grundstücksgrenze gestellt werden

können, schränkt die baulichen Möglichkeiten nur geringfügig ein. Die Pflanzung

einer alleenartigen Baumreihe entlang des Veloweges könnte gar zu einer

Aufwertung der Gartenanlage der Beschwerdeführerin führen und würde diese nicht

beeinträchtigen. Ob die Interessen der Beschwerdeführerin, welche ein Alters-

und Pflegewohnheim betreibt, grundsätzlich höher zu gewichten sind als diejenigen

von übrigen Privaten, kann angesichts der geringfügigen Beeinträchtigung offen

bleiben.

5.7

Schliesslich

ist daran festzuhalten, dass die Frage der materiellen Enteignung nicht in die

Zuständigkeit der Vorinstanz fällt. Da diese zu Recht nicht über diese Frage

entschieden hat, ist es dem Verwaltungsgericht versagt, im vorliegenden Verfahren

darüber zu befinden.

6.

Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen der

Beschwerdeführerin als unbegründet. Der vorinstanzliche Beschluss ist –

auch hinsichtlich der Nebenfolgen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17

Abs. 2 VRG) – zu bestätigen und die Ausgangsverfügung des Beschwerdegegners

vom 3. Oktober 2007 nicht aufzuheben.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.

7.1

Die Kosten

sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die

unterliegende Beschwerdeführerin fällt ausser Betracht (§ 70 in Verbindung

mit § 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Auch der Beschwerdegegner verlangt die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

In der Regel haben Gemeinwesen keinen Anspruch auf

Parteientschädigung; vor allem grössere und leistungsfähigere haben sich so zu

organisieren, dass sie Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19, auch zum Folgenden). Denn die

Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten

amtlichen Aufgaben. Zudem beschlagen die Kontroversen meist ein Rechtsgebiet,

wo die Gemeinwesen gegenüber den beteiligten Privaten über einen

Wissensvorsprung verfügen. Sodann übersteigt der in einem Rechtsmittelverfahren

gebotene Behördenaufwand vielfach jenen nicht wesentlich, der im vorangehenden

nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbracht werden musste. Umgekehrt verhält es

sich aber, wenn es ausserordentlicher Bemühungen bedarf (vgl. etwa VGr, 26. Oktober

2006, VB.2006.00292, E. 4 Abs. 2, www.vgrzh.ch). Kleinere Gemeinden

sind indes ohne die Hilfe eines rechtskundigen Vertreters oft überfordert

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 20, ebenso zum Weiteren). Weil sie sich

gezwungen sehen, das unabdingbare Fachwissen anderweitig zu beschaffen,

rechtfertigt es sich, ihnen dafür einen Anspruch auf Parteientschädigung zuzubilligen.

Entschädigungsberechtigt ist aber auch ein grösseres, leistungsfähigeres

Gemeinwesen, sobald sich nur wegen eines besonderen Einsatzes auf die im

betreffenden Verfahren übliche anwaltliche Vertretung verzichten lässt. Das

gilt ebenfalls für ein obsiegendes Gemeinwesen, das durch das prozessuale

Verhalten und die Vorbringen der Gegenpartei über Gebühr belastet wird.

Sachverhalt und Rechtsfragen

erforderten vorliegend weder einen ausserordentlichen Aufwand noch den Beizug

eines Rechtsbeistandes. Dem Beschwerdegegner, der zu einer grossen und

leistungsfähigen Gemeinde gehört, steht deshalb die verlangte Parteientschädigung

nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …